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Mehr InfosBachelorarbeit, 2012, 60 Seiten
Bachelorarbeit
Hochschule für angewandte Wissenschaften München (Tourismus-Management)
2,3
Kurzfassung
Abstract
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. BilMoG – Internationalisierung der deutschen Rechnungslegung
1.1 Grundlegende Motive und Zielsetzung des Gesetzgebers
1.2 Spezielle Motive und Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Bewertung von Finanzinstrumenten
2. Einführung der Fair-Value-Bewertung für Finanzinstrumente
2.1 Definition und Klassifizierung von Finanzinstrumenten nach HGB
2.2 Bewertung von Finanzinstrumenten
2.2.1 Gesetzliche Regelung vor dem BilMoG
2.2.2 Gesetzliche Neuregelung
3. Vergleich zu IFRS
3.1 Definition und Klassifizierung von Finanzinstrumenten nach IFRS
3.1.1 Financial Assets at Fair Value through Profit or Loss
3.1.2 Available for Sale Financial Assets
3.1.3 Held to Maturity Investments
3.1.4 Loans and Receivables
3.2 Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS
3.3 Überschneidungen und Abweichungen zum HGB
4. Wirtschaftliche Auswirkungen der neuen Bewertungsvorschrift
4.1 Positive Auswirkungen der Fair-Value-Konzeption
4.2 Negative Auswirkungen der Fair-Value-Konzeption
4.3 Mögliche Konsequenzen in Boomzeiten der Wirtschaft
4.4 Mögliche Konsequenzen in Krisenzeiten der Wirtschaft
5. Fazit und Ausblick
5.1 Fair Value - mehr Fluch als Segen
5.2 Vorschlag
Literaturverzeichnis
Seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.10.2010 werden Finanzinstrumente, die zu Handelszwecken erworben sind, mit dem Fair Value (Marktwert) bewertet. Dieser Paradigmenwechsel führt zur Durchbrechung des jahrzehntelang gültigen Prinzips, dass Vermögensgegenstände maximal mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet werden können. Das den HGB-Jahresabschluss bestimmende Vorsichtsprinzip wird dadurch aufgeweicht. Dies führte bereits zu Diskussionen, bevor das Gesetz in Kraft trat. Kritisiert wird dabei, dass die an die internationale Rechnungslegung angepasste Zeitwertbilanzierung sogar mit ursächlich für Finanzkrisen sein könne. Diesem Vorwurf sowie das Ausmaß, inwieweit sich das deutsche Recht bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert an die internationale Rechnungslegung anlehnt, soll in der vorliegenden Arbeit nachgegangen werden.
Schlagwörter: Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Finanzinstrument, Fair Value, beizulegender Zeitwert, HGB, IFRS
Since the introduction of the modernization of German Generally Accepted Accounting Principles in 2009, financial instruments which are acquired for trading have been measured at fair value (market value). This paradigm shift breaks the principle which determines that assets can be measured maximal at acquisition and production cost. Thus the precautionary principle is weakened that affects the HGB annual financial statement. This has already led to considerable debates before the law came into force. The fair value accounting, which is based on international accounting standards under IFRS, is even criticized to cause financial crisis. This reproach and also to which extent the German law was inspired by the fair value accounting will be analysed in the present paper.
Keywords: modernization of German Generally Accepted Accounting Principles, financial instrument, fair value, German commercial code, IFRS
Abb. 1: Prämissen von Finanzinstrumenten im Handelsbestand
Abb. 2: Stufenkonzept zur Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands
Abb. 3: Bewertung von Finanzinstrumenten im Handelsbestand vor und nach dem BilMoG
Abb. 4: Vergleich von Bewertung zum Fair Value und zu Anschaffungskosten während der
Tabelle 1: Gliederung der Finanzinstrumente
Tabelle 2: Unterschiede zwischen Banken und Nicht-Banken bei der Fair-Value-Bewertung
Tabelle 3: Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS
Tabelle 4: Gegenüberstellung von HGB und IFRS zur Bewertung von Finanzinstrumenten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die umfangreichste Reform des deutschen Bilanzrechts seit 1985. Dies ist ein Zeichen dafür, dass der Gesetzgeber eine Modernisierung des Handelsbilanzrechts für zeitlich angemessen hielt, die mit vielen Entlastungen und Erleichterungen einhergeht. Im Zuge der Reform erfolgte eine Umgestaltung diverser Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte des Handelsrechts. Die Reduktion von Kosten und Bürokratie sowie die Steigerung von Transparenz sind Ziele der Neugestaltung.[1]
Die Grundidee des Gesetzes besteht darin, das HGB-Bilanzrecht weiterhin als vollwertige, einfachere und kostengünstigere Alternative im Vergleich zur IFRS beizubehalten, indem das Handelsgesetz beispielsweise von überholten Wahlrechten (z. B. Abschreibungswahlrechte von Vermögenswerten von Nichtkapitalgesellschaften) bereinigt wird. Besonders für deutsche mittelständische Unternehmen ergeben sich z. B. durch Erhöhung der Schwellenwerte, die die Pflicht zur Jahresabschlusserstellung bestimmen, erhebliche Einsparungen.[2] Eine verstärkte Anlehnung an die IFRS und die Implementierung von EU-Richtlinien in das deutsche Recht sollen gewährleisten, dass die Jahresabschlüsse, sowohl Einzel- als auch Konzernabschlüsse, der Firmen in Deutschland an Aussagekraft gewinnen. Um dieses Ziel zu realisieren, sind einerseits Informationspflichten ausgebaut und andererseits Wahlrechte von Bewertungs-, Ansatz- und Ausweisvorschriften abgeschafft worden. Eine erhöhte Informationsfunktion der Unternehmensabschlüsse begünstigt somit die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit auf internationaler Ebene. Hierbei sollen Kosten und Nutzen der Rechnungslegung nach HGB weiterhin im Verhältnis zueinander stehen.[3] Die Vereinfachung der Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften für Einzelkaufleute und kleine Betriebe garantieren, dass auch die Bedürfnisse des deutschen Mittelstands berücksichtigt werden.[4] Dies wird beispielsweise gewährleistet durch den Wegfall der Rechnungslegungspflicht für bestimmte Kleinstunternehmen. Einzelkaufleute, die weniger als 500.000 € Umsatzerlöse und weniger als 50.000 € Jahresüberschuss haben, sind von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit.[5]
Die fortschreitende Internationalisierung erfordert zunehmend eine informationsorientierte Bilanzierung, die global agierende Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit unterstützt. Die Globalisierung verlangt nicht nur von Unternehmen sich verstärkt international anerkannter Rechnungslegungsstandards zu bedienen, sondern steigert auch den Wettbewerb um kostengünstige Finanzierungsmöglichkeiten. Ungeachtet dessen ist noch nicht bewiesen, ob sich die IFRS als eine Norm international akzeptierter Rechnungslegung, auch für den Mittelstand, behauptet. Der Gedanke, das deutsche Handelsrecht vollkommen durch die IFRS zu ersetzen, erscheint für kleine bis mittelgroße Betriebe wenig sinnvoll, da sich durch die Pflicht zur Angabe umfangreicher Daten im Anhang vermehrt Kosten ergeben würden. Das neue HGB erfordert neue Anhangangaben, die Bilanzposten näher erläutern, wie z. B. der Ausweis aktivierter immaterieller Vermögensgegenstände in einem neuen Posten.[6] Ebenso sind beispielsweise ergänzende Angaben als Davonvermerk zu den Laufzeiten bei Verbindlichkeiten zu machen.[7] Des Weiteren würde das im HGB gewichtige Vorsichtsprinzip aufgrund der Veröffentlichung detaillierter, wettbewerbsentscheidender Informationen an Bedeutung verlieren. Nicht in der Bilanz ersichtliche Geschäfte (bspw. Factoring als eine Art der Betriebsmittelfinanzierung) sind im Anhang anzugeben[8] und im Lagebericht sind z. B. das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem zu beschreiben[9]. Somit ist die Integration der IFRS-Regelungen in den HGB mit Bedacht zu begutachten.[10]
Trotz der Modernisierung sollen die Eckpfeiler des deutschen Bilanzrechts und das bislang geltende System der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bestehen bleiben. Die handelsrechtliche Gewinnermittlung basiert auch künftig auf den HGB-Abschluss und ist maßgeblich für die Steuerbilanz. Zugleich wird von den handelsrechtlichen Bilanzierungsprinzipien nicht abgewichen und sämtliche neu implementierten Regelungen haben keine Auswirkung auf das steuerliche Ergebnis.[11]
Mit Inkrafttreten des BilMoG ist die Fair-Value-Bewertung für -„zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente“ durch § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB geregelt. Die Regelung besagt, dass Wertänderungen des beizulegenden Zeitwerts auch dann ergebniswirksam zu verbuchen sind, wenn der beizulegende Zeitwert größer als die Anschaffungskosten ist.
Der Handel mit Finanzinstrumenten stellt heutzutage bereits einen festen Bestandteil des wirtschaftlichen Tagesgeschäfts dar. Bereits im Jahr 2005 hat die Deutsche Bank laut Geschäftsbericht zum Fair Value bilanziert. Die Bewertung des Handelsbestandes zum Fair Value wird bisweilen schon anerkannt und zum Teil als ein Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung deklariert.[12] So war es lediglich eine Frage der Zeit die Bewertung der Finanzinstrumente gesetzlich festzulegen.[13]
Allerdings hat die Einführung der Zeitwertbilanzierung die Durchbrechung des Anschaffungswertprinzips als Konsequenz. Der Gesetzgeber hat sich nach langwierigen Auseinandersetzungen schlussendlich von seinem ursprünglichen Vorhaben, die Zeitwertbilanzierung für alle Unternehmen einzuführen, teilweise abbringen lassen und ist aus verschiedenen Beweggründen einen Kompromiss eingegangen. Die Finanzmarktkrise ist unumstritten eines der Beweggründe für den Meinungsumschwung, bei der die Fair-Value-Bewertung durch fallende Kurse und Rückgang von aktiven Märkten mitverantwortlich für den Ruin von Unternehmen war. Eine andere Ursache ist eine von Saarbrücker Professoren gegründete Fair-Value-Initiative hat mit der Begründung, dass z. B. die neue Wertkategorie die traditionellen Bewertungsgrundsätzen des HGB verletzt und die Jahresabschlusserstellung verkompliziert, erfolgreich gegen dieses Bewertungskonzept argumentiert.[14] Statt einer allgemeinen Fair-Value-Bewertung wird die Gesetzesmodernisierung nur in HGB-Bilanzen bestimmter Unternehmen eingeführt. Auf der einen Seite ist die Regelung bei Vermögensgegenständen anzuwenden, die allein den Zweck der Schuldenbegleichung aus Altersversorgungsverpflichtungen oder ähnlichen langfristig fälligen Verpflichtungen erfüllen.[15] Auf der anderen Seite gilt die Vorschrift nur für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten.[16]
Ziel der Zeitwertbewertung ist es, Vermögen und Verbindlichkeiten möglichst zeitnah zu bewerten.[17] In Bezug auf die Vergangenheitswerte der Anschaffungs- und Herstellungskosten sind marktorientierte Werte aufgrund ihrer Aktualität von bedeutsamerer Signifikanz.[18] Der Ausweis des „realen“ Wertes der Finanzinstrumente soll die Entscheidungsfindung der potentiellen Investoren bzw. Aktionäre erleichtern. Somit erweise sich die Neugestaltung für die Zielgruppen des Jahresabschlusses als aussagekräftigeren Indikator für die Prognose der zukünftigen Unternehmensentwicklung.[19]
Die bereits international gängige Bewertung zu Zeitwerten ist nun gesetzlich im HGB unter § 253 Abs. 1 Satz 3 bei den nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnenden Vermögensgegenständen (zur Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen) und nach § 340e Abs. 3 HGB bei den Finanzinstrumenten des Handelsbestands von Kreditinstituten kodifiziert. Letztere sind dem Bestand des Umlaufvermögens zuzuordnen.
Zunächst ist zu definieren, für welche Vermögensgegenstände konkret die Pflicht zur Fair-Value-Bewertung gilt. Hierfür werden die wie in Punkt 1.2. bereits erwähnten Begriffe der „zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente“ abgegrenzt. Im Voraus lässt sich behaupten, dass sich die Bestimmung der Termini in der Praxis als recht komplex entpuppt.
Anfänglich wurde der Vorschlag sich bezüglich der Definition der Finanzinstrumente auf die IFRS zu stützen, in Betracht gezogen.[20] Dieses Vorhaben hatte man aber letztendlich verworfen. Der Gesetzgeber sieht nun bewusst von einer Begriffsbestimmung der Finanzinstrumente ab, da gemäß der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung des BilMoG „aufgrund der Vielfalt und ständigen Weiterentwicklung eine abschließende inhaltliche Ausfüllung des Begriffs `Finanzinstrument´ nicht möglich ist“. Stattdessen ist in der Gesetzesbegründung einzig vermerkt, dass Derivate unter die Kategorie der Finanzinstrumente fallen.[21] Ein Derivat ist ein Finanzinstrument, dessen Wert an einem anderen Vermögensgegenstand, Handelsgut oder anderen marktbezogenen Referenzgrößen gekoppelt ist und das erst in der Zukunft erfüllt wird (z. B. Swaps, Optionen und weitere Derivate siehe Tabelle 1). Der Erwerb eines Derivats ist mit keinen oder sehr geringen Anschaffungskosten verbunden. Devisen, Fondsanteile, kurzfristig gehandelte Verbindlichkeiten sowie Edelmetalle werden ebenso unter dem Terminus „Finanzinstrumente“ aufgelistet.[22]
Ein Finanzinstrument zählt als zu Handelszwecken erworben, „wenn im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes in der Bilanz (Zugangszeitpunkt) die Absicht besteht, aus kurzfristigen Preisschwankungen Gewinne zu erzielen. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn Finanzinstrumente zum Zweck der Spekulation erworben werden.“[23] Auf die spekulative Bedeutung wurde nicht näher eingegangen und wirft somit einige Unklarheiten hinsichtlich des Spekulationszwecks auf. Als Spekulation kann auch das Geschäft verstanden werden, wenn das Unternehmen z. B. auf einen Zinsanstieg „spekuliert“ und daher einen Zinsswap zu einer variabel verzinslichen Verbindlichkeit erwirbt, um künstlich eine Festverzinsung zu bewirken.[24] Die kurzfristige Gewinnrealisationsabsicht ist gegeben, wenn Finanzinstrumente auf einem aktiven Markt laut § 255 Abs. 4 Satz 1 HGB gehandelt werden können, da der Fair Value dem Marktpreis entspricht, der auf einem aktiven Markt bestimmt wird.[25]
Ein aktiver Markt ist beispielsweise der Börsenmarkt, der durch aktuelle Transaktionen zwischen unabhängigen Dritten charakterisiert ist. Öffentlich notierte Marktpreise, wie z. B. Aktien, deuten klar auf einen aktiven Markt hin. Außerbörslich erfüllt ebenfalls der Over-The-Counter-Handel die Voraussetzungen eines aktiven Marktes. Wenn der Marktpreis „von einem Händler, von einem Broker, von einer Branchengruppe, von einem Preisberechnungsservice oder von einer Aufsichtsbehörde leicht und regelmäßig erhältlich ist“, so spricht man ebenfalls von einem aktiven Markt.[26] Ein aktiver Markt als solcher grenzt den unbestimmten Rechtsbegriff des Finanzinstruments noch einmal enger ein, obgleich darunter nicht zwangsläufig der organisierte Markt zu verstehen ist.[27] Sollte zum Erwerbszeitpunkt zwar ein aktiver Markt bestehen, der aber mit hoher Wahrscheinlichkeit wegfallen könnte, wurden keine Regelungen getroffen wie in dem Fall zu verfahren wäre. Dagegen ist ein aktiver Markt nicht vorhanden, wenn ein zu geringes Volumen an Aktien in Relation zur Gesamtmenge der emittierten Aktien gehandelt wird. Ist im Falle einer Marktenge der Marktpreis nicht zu bestimmen, so kann auch hier nicht von einem aktiven Markt ausgegangen werden.[28]
Infolgedessen müssen Bewertungsmethoden zur Ermittlung des Fair Values herangezogen werden. Erweist sich diesbezüglich jedoch das finanzmathematische Bewertungsverfahren (z. B. Discounted Cash Flow Methode) als einzige Methode, so findet die Bewertung der Finanzinstrumente zum üblichen Marktpreis keine Anwendung.[29]
Unter dem Ausdruck „erworben“ ist jede geschäftliche Transaktion zu verstehen. Dementsprechend gilt der Kauf von Finanzinstrumenten für Finanzierer sowohl der Verkauf für Veräußerer als erworben.
In § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG ist eine rechtskräftige Auslegung der Handelsabsicht niedergeschrieben. Um einen Handelserfolg zu erreichen, müssen die Finanzinstrumente im Eigenhandel gehalten oder übernommen werden, so dass durch kurzfristige Käufe und Wiederverkäufe Schwankungen auf dem Markt von bspw. Preisen und Zinssätzen genutzt werden können. Diese Definition ist eindeutiger als die im HGB und kann rechtmäßig auf Finanzinstrumente im Handelsbestand übertragen werden. Darüber hinaus setzt die Handelsabsicht voraus, dass die Finanzinstrumente anhand einer Handelsstrategie aktiv bewirtschaftet werden.[30]
Eine Aufzeichnung der Handelsabsicht ist vorgeschrieben, die mit einem Vermerk des Geschäfts auf dem Händlerticket oder durch eine konkrete Zuordnung zum Portfolio von Finanzinstrumenten im Handelsbestand erfolgt.[31] Hierbei kann auf das jahrelang praktizierte Verfahren der Banken verwiesen werden, die mit der Dokumentation des Handelszweckes bereits vertraut sind.[32]
Die Absicht, das Finanzinstrument zu Handelszwecken zu erwerben und damit zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, muss zum Zugangszeitpunkt bereits bestehen.[33] Die Entscheidung zum Erwerbszeitpunkt zu fällen, das Finanzinstrument in den Handelsbestand aufzunehmen, obliegt ganz nach eigenem Ermessen des Unternehmens. Eine Umklassifizierung bzw. Umwidmung, d. h. ein Wechsel zur Bewertung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten, ist im Nachhinein nicht zulässig. Gleiches gilt für den Übergang von der Fair-Value-Bewertung in die Bewertung zu AHK.[34] Vom Verbot der Umwidmung kann gemäß § 340e Abs. 3 Satz 3 HGB bei Kreditinstituten abgesehen werden, wenn das Ausmaß von Marktunregelmäßigkeiten derart gravierend sind, dass die Handelbarkeit der Finanzinstrumente außerordentlich eingeschränkt wird und eine Aufgabe der Handelsabsicht nach sich zieht. Eine daraus resultierende Umgliederung ist ordnungsgemäß nach handelsrechtlichen Vorschriften im Jahresabschluss darzulegen. Als Beispiel für solch einen Ausnahmefall ist die Finanzkrise 2008/2009 zu nennen. Um eine subjektive und willkürliche Beeinflussung oder gar eine Manipulation des Jahresergebnisses zu vermeiden, ist z. B. ein Preisverfall, der im üblichen Tagesgeschäft durchaus vorkommen kann, nicht als Einschränkung der Handelbarkeit des Finanzinstruments zu betrachten und stellt daher keinen Anlass zur Umwidmung dar.[35]
Klarstellend verschafft Abbildung 1 nochmal einen Überblick über die Prämissen der Finanzinstrumente im Handelsbestand.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Prämissen von Finanzinstrumenten im Handelsbestand[36]
Eine mögliche Form der Klassifizierung wäre die Einteilung in originäre und derivative Finanzinstrumente. Originäre Finanzinstrumente können entweder an das Eigenkapital oder Fremdkapital gebunden sein. Derivative Finanzinstrumente lassen sich in Finanztermingeschäften, Optionen und Swaps gruppieren. In Tabelle 1 wird die Gliederung der Finanzinstrumente verdeutlicht:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Gliederung der Finanzinstrumente[37]
Allgemein stellt sich die Frage, warum Finanzinstrumente und deren Bewertung eine so dominante Rolle spielen? In Zeiten der Globalisierung und der steigenden Unsicherheit tritt die Risikoabsicherung für die Unternehmen immer mehr in den Vordergrund. Um finanzielle Risiken vorzubeugen und die Flexibilität des Unternehmens zu erhöhen, bedarf es einer Vielzahl an Finanzinstrumenten. Die gesetzlichen Vorschriften zur Bewertung der Finanzinstrumente sind bislang in den handelsrechtlichen Normen unterrepräsentiert. Die internationale Rechnungslegung wird der zunehmenden Bedeutung der Finanzinstrumente gerechter.
Bevor die viel diskutierte Reform eingeführt worden ist, wurde die Bewertung der Finanzanlagen nicht explizit festgelegt. Der bilanzielle Ansatz dieser Vermögensgegenstände basierte nicht auf speziellen Bewertungsvorschriften, sondern auf verschiedenen Konzepten, die sich an die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung orientierten.[38]
Gemäß § 246 Abs. 1 HGB sind Finanzinstrumente Vermögensgegenstände, die zu aktivieren sind. Diese waren bisher maximal zu Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen und die Folgebewertung erfolgte zu fortgeführten Anschaffungskosten.
Derivative Finanzanlagen, sind schwebende Geschäfte und wurden prinzipiell nicht in der Bilanz erfasst[39], da angenommen wird, dass sich die Leistungen ausgleichen. Ein schwebendes Geschäft ist ein vertraglich vereinbartes Abkommen, bei dem die Rechtsgeschäfte beider Vertragsparteien noch nicht erfüllt wurden.[40] Auch ohne die jeweiligen Bewertungsgrundsätze musste das schwebende Geschäft dem Imparitätsprinzip entsprechend bilanziell aufgenommen werden, wenn mit einem Verlust zur Jahresbilanz zu rechnen ist. Demnach waren unter den Derivaten lediglich Margin- und Prämienzahlungen sowie Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften im Jahresabschluss einzubeziehen.[41] Auch die Folgebewertung von derivativen Finanzinstrumenten hatte zu fortgeführten Anschaffungskosten zu erfolgen. Die historischen Anschaffungskosten bildeten die Wertobergrenze.[42] Außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren Wert erfolgten erfolgswirksam.[43]
Bereits vor der gesetzlichen Neuregelung wurden teilweise zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet. In der Praxis fand die Zeitwertbilanzierung besonders bei originären Finanzinstrumenten häufig Anwendung und wurde demnach als Teil des GoB betrachtet.[44] Dies hat sich vor allem bei Kreditinstituten eingebürgert, die zahlreiche Finanzinstrumente zu Handelszwecken und mit Gewinnerzielungsabsicht erwerben.[45] Dabei wurden die Finanzinstrumente zu Portfolios sachgemäß zusammengefasst und als eine Einheit zum Fair Value bewertet. In diesem Zusammenhang wurde das Prinzip der Einzelbewertung außer Acht gelassen. Sollte der beizulegende Zeitwert unterhalb der Anschaffungskosten liegen, war der Unterschiedsbetrag ordnungsgemäß und dem Realisationsgrundsatz gebührend abzuschreiben. Falls der übliche Marktpreis aber über den Anschaffungskosten lag, waren umgekehrt Zuschreibungen angesichts des Imparitätsprinzips nicht gestattet.[46] Einige Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute handelten sowohl entgegen des Realisations- als auch widersprüchlich des Imparitätsprinzips und erfassten noch nicht realisierte Gewinne erfolgswirksam. Diese Vorgehensweise stieß schon vor der Einführung des BilMoG auf Kritik und ist heute immer noch missbilligenden Stimmen ausgesetzt.[47]
Die Neugestaltung der handelsrechtlichen Vorschriften ist bei allen Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2008 beginnen, heranzuziehen. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Rechtsbestimmungen veranlasst. Für Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen, im Folgenden als Nicht-Banken zusammengefasst, findet der Gesetzestext unter § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB Anwendung, welcher laut § 340a Abs. 2 HGB auch für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute gelten würde. Indes sind Banken verpflichtet, sich an die Regelung nach § 340e Abs. 3 HGB halten. Gemäß BilMoG haben Nicht-Banken das „Full Fair Value-Konzept“[48] anzusetzen, sofern die in Kapitel 2.1. definierten Voraussetzungen für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente erfüllt sind. Dagegen sieht die Reform weder ein „Full Fair Value-Konzept“ noch ein „Imparitätisches[49] Fair Value-Konzept“ für Banken vor, weil Finanzinstitute abzüglich vom Fair Value einen Risikoabschlag abzuführen haben.[50]
Die Anwendung der Zeitwertbilanzierung unterliegt der Voraussetzung des Going-Concern-Prinzips (§ 252 Abs. 1 Satz 2 HGB). Demgemäß hegt das Unternehmen weder die Intention noch ist es gezwungen, dessen Vermögensgegenstände zu liquidieren, den Geschäftsbetrieb einzuschränken oder Geschäftsverträge zu unvorteilhaften Konditionen abzuschließen.[51] Somit wird verhindert, dass der Fair Value auf Basis von notgedrungenen Verkäufen, Zwangsgeschäften oder unfreiwilligen Liquidationen ermittelt wird. Nichtsdestotrotz liefert der beizulegende Zeitwert dennoch eine Aussage über die Kreditwürdigkeit des Finanzinstruments und damit auch des emittierenden Unternehmens.[52]
§ 255 Abs. 4 HGB legt die Verfahrensweise fest, wie der beizulegende Zeitwert zu bestimmen ist. Die in § 285 Satz 3 bis Satz 5 HGB ursprünglich festgehaltene Definition des Begriffs Fair Value hat der Gesetzgeber nicht auf § 255 Abs. 4 HGB übertragen. Mit der Einführung der Gesetzesänderung erlangt der beizulegende Zeitwert eine neue Bedeutung, der vormals nur die Angaben zum Bilanzanhang betraf[53] und nun als neue Wertkategorie für Handelsbestände fungiert. In § 255 Abs. 4 HGB ist folgende Bewertungshierarchie in Abbildung 2 zugrunde gelegt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Stufenkonzept zur Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands[54]
Die in Abbildung 2 genannten allgemein anerkannten Bewertungsmethoden gemäß Punkt 2 des Stufenkonzepts sind in der gesetzlichen Neugestaltung nicht näher definiert worden. Sogar lang bewährte praktizierte Verfahren zur Bewertung von Finanzinstrumenten, die spezifisch auf die Unternehmensumstände abgestimmt sind, müssen gegeben falls an die veränderte Marktsituation angepasst werden.[55] Der Einsatz von allgemein anerkannten Bewertungsmethoden verfolgt den Zweck, eine adäquate Approximation des Fair Values an den Marktpreis herzustellen, der ansonsten bei einem gegebenen aktiven Markt vorrangig zum Bewertungsverfahren heranzuziehen ist.[56] Eine gängige Option wäre, sich an den Marktpreis aus vorhergehenden, sich ähnelnden Transaktionen zwischen vertragswilligen, unabhängigen und sachverständigen Dritten zu orientieren. Weitere Beispiele für allgemein anerkannte Bewertungsmethoden wären die Ertragswertmethode oder die Discounted-Cashflow-Methode. Aktuelle Marktdaten sind hierbei von Relevanz, sofern diese verfügbar sind. Die Angemessenheit der durchgeführten Bewertungsmethoden bedarf einer stetigen Kontrolle.[57]
Ist der beizulegende Zeitwert mittels allgemein anerkannter Bewertungsmethoden nicht verlässlich bestimmbar, wird das Finanzinstrument zu den Anschaffungskosten folgebewertet. Als fiktive Anschaffungskosten wird der zuletzt auf dem aktiven Markt (§ 255 Abs. 4 Satz 1 HGB) oder über allgemein anerkannte Bewertungsmethoden (§ 255 Abs. 4 Satz 2 HGB) designierte Fair Value angesetzt. Für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip[58] gemäß § 253 Abs. 4 HGB. Der Marktwert kann nicht zuverlässig ermittelt werden, wenn als Ergebnis mehrere Möglichkeiten zur Auswahl stehen, der Unterschied zwischen den Beträgen zu wesentlich ist und die Werte nicht nach ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet werden können.[59]
Für den Fall, dass nach einiger Zeit der Marktwert wieder verlässlich bestimmt werden kann, hat der Gesetzgeber keine Vorschriften vorgegeben, ob und wie von der Bewertung zu Anschaffungskosten wieder zur Fair-Value-Bewertung zu wechseln ist.
Mit der Zeitwertbilanzierung wird eine Bewertung über die Anschaffungskosten hinaus ermöglicht. Jede Steigerung oder Minderung des beizulegenden Zeitwerts hat eine erfolgswirksame Auswirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung. Die Durchbrechung des Anschaffungskostenprinzips durch den Ausweis des höheren Marktwerts birgt die Aufdeckung von stillen Reserven in sich.[60]
Die Bilanzierung von schwebenden Geschäften und somit von Derivaten wurde im Zusammenhang mit der Fair-Value-Bewertung legitimiert; auch wenn sich dabei ein Buchgewinn ergibt.[61] Für Nicht-Banken ist jedoch die zusätzliche Einschränkung, dass die Derivate auf einem aktiven Markt gehandelt werden müssen, einzuhalten. Diese Legitimation bezieht sich nur auf zu Spekulationszwecken gehandelte Derivate. Hingegen sind derivative Finanzinstrumente, die allein die Funktion der Risikoabsicherung inne haben, weder zur Bilanzierung zugelassen noch zur Fair-Value-Bewertung gestattet.[62]
Bislang war eine erfolgswirksame Erfassung nur von tatsächlich realisierten Gewinnen gestattet. Seit BilMoG dürfen sich aus Rechtsgeschäften von Finanzinstrumenten im Handelsbestand ergebene realisierbare Gewinne ebenso in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt werden. Diese Erweiterung des im deutschen Bilanzrecht verankerten Realisationsprinzips, die zwar bei einigen Parteien auf Befürwortung stößt, bewirkt die Außerkraftsetzung des Prinzips.[63]
Die Bewertung zum Fair Value wird mit dem Brief- oder Geldkurs respektive dem Mittelkurs angesetzt.[64] Dies wurde bereits, bevor die Regelungen des BilMoG in Kraft traten, den GoB entsprechend so gehandhabt und wird in Zukunft ebenso beibehalten.
Beim Erwerb eines Finanzinstruments auf einem aktiven Markt kann der Marktpreis den Anschaffungskosten gleichgesetzt werden und hat daher keinen sogenannten "day-one-profit or -loss" zur Folge, da die Fair-Value-Bewertung gewöhnlich die beste Annäherung an den Anschaffungspreis zum Erwerbszeitpunkt abbildet. Besteht dagegen kein aktiver Markt, so kann der Gebrauch von allgemein anerkannten Bewertungsmethoden im Rahmen der Folgebewertung zu einem Bewertungsunterschied führen und damit ein day-one-profit (loss) nach sich ziehen.[65] Durch den Unterschied der zwei Fair-Value-Werte kann sich ein Gewinn bzw. Verlust zum Zugangszeitpunkt (day-one-profit or -loss) oder an den darauffolgenden Handelstagen (day-two-profit or -loss) ergeben. Der Abweichungsbetrag ist nicht an einer Veränderung der Marktsituation gebunden, unterliegt aber den Vorschriften des GoB.[66]
Zum besseren Verständnis sind die bedeutendsten Veränderungen durch BilMoG im Rahmen der Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands kurz in Abbildung 2 dargestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3: Bewertung von Finanzinstrumenten im Handelsbestand vor und nach dem BilMoG[67]
Die Anwendung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgt explizit bei Finanzinstrumenten, die zu Handelszwecken erworben worden sind. Die im Kapitel 2.1 aufgeführten Kriterien für den aktiven Markt, auf dem jene Finanzinstrumente zu handeln sind, müssen dabei alle erfüllt sein. Den Zeitwert über den aktiven Markt zu bestimmen entspricht dem Mark-To-Market-Verfahren.[68] Anzusetzen ist der notierte Marktpreis, wobei Paketzu- und –abschläge nicht hinzugerechnet werden dürfen. Sofern auch nur eine der Voraussetzungen nicht gegeben ist, ist von einer Fair-Value-Bewertung abzusehen. Stattdessen wird der Wert des Finanzinstruments nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden ermittelt und beschreibt damit das Mark-To-Model-Verfahren.[69]
Wie bereits erwähnt sind nur zu Handelszwecken erworbene Derivate, die auf Basis einer Gewinnerzielungsabsicht auf einem aktiven Markt gehandelt werden, zum Fair Value zu bewerten. Sind diese beiden Bedingungen bei Nicht-Banken nicht gegeben, werden die Derivate einzeln oder gemäß § 254 HGB mit Finanzinstrumenten zu einer Einheit zusammengefasst bewertet.
Bei der Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten ist die Berücksichtigung der im § 268 Abs. 8 HGB festgehaltene Ausschüttungssperre einzubeziehen. Vor dem Paradigmenwechsel hat die Ausschüttungssperre eine unwesentlichere Rolle im deutschen Bilanzrecht gespielt und wurde unter anderem im Zusammenhang mit aktiven latenten Steuern und aktivierten Aufwänden für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs eingesetzt. Durch die Entstehung größerer Diskrepanz zwischen Steuer- und Handelsbilanz aufgrund des Modernisierungsgesetzes und die damit korrelierenden latenten Steuern ist die Relevanz der Ausschüttungssperre gestiegen, da die Ausschüttungssperre für den Überhang an aktiven latenten Steuern gilt.[70]
Konkret handelt es sich bei der Ausschüttungssperre bezüglich des beizulegenden Zeitwerts darum, dass die Erträge, die sich aus der Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten aus dem Handelsbestand ergeben, abzüglich der dafür gebildeten latenten Steuern nur ausgeschüttet werden dürfen, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen mindestens dem Gesamtbetrag der Erträge entsprechen.[71] Von den Rücklagen ist ein Verlustvortrag abzuziehen oder ein Gewinnvortrag hinzuzählen. Die Ausschüttungssperre betrifft speziell ausgewiesene realisierbare bzw. unrealisierte Gewinne, um eine Ausschüttung noch gar nicht realisierter Gewinne zu unterbinden und damit dem Vorsichtsprinzip Rechnung zu tragen.[72]
Im Allgemeinen ist § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB ebenfalls maßgebend für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Abweichungen bzw. Ausnahmen zur Fair-Value-Bewertung bei Banken werden nachstehend dargelegt.
Im Sinne des Kreditwesengesetzes werden die Normen des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente durch § 340e Abs. 3 HGB ausgedehnt, da Erwerb und Veräußerung von Handelspapieren den Großteil des Tagesgeschäfts von Banken beanspruchen. Die Bedingung, dass die Finanzinstrumente auf einem aktiven Markt zu handeln sind, welche den Nicht-Banken auferlegt worden ist, hat für Banken keine Gültigkeit. Lediglich die Voraussetzung der Handelsabsicht muss erfüllt sein. Dem Stufenkonzept respektive der Bewertungshierarchie nach § 255 Abs. 4 HGB entsprechend kann ohne jegliche Einschränkungen angewendet werden.
Die Ausschüttungssperre kommt bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nicht zum Tragen. Allerdings ist ein Risikoabschlag durchzuführen, der als Äquivalent zur Ausschüttungssperre bei Nicht-Banken aufgefasst wird.[73] Der Risikoabschlag ist vom beizulegenden Zeitwert, der den Instruktionen nach § 255 Abs. 4 HGB zufolge bestimmt wurde, ohne Berücksichtigung von Paketzu- und –abschlägen abzuziehen.[74] Die Funktion des Risikoabschlags ist es, das Defizit auszugleichen, falls sich die realisierbaren Gewinne als doch nicht umsetzbar erweisen.[75] Es gilt den Risikoabschlag nach einer rechtmäßig adäquaten Methode zu berechnen, die von der Bankenaufsicht auf der Grundlage von Gesetzen des KWG kontrolliert wird. Im Zuge dessen bietet es sich an, sogenannte Value-at-Risk-Abschläge[76] als Risikoabschläge heranzuziehen, die hinsichtlich der Bankenaufsicht bereits legitim Verwendung finden.[77] Idealerweise sollte der Risikoabschlag die nicht realisierten Gewinne abzüglich der nicht realisierten Verluste nicht übersteigen.[78]
Ergänzend zum Risikoabschlag ist ein Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" nach § 340g HGB zu bilden, der zusätzlich den Ausfall von realisierbaren Gewinnen absichert.[79] § 340e Abs. 4 HGB schreibt vor, dass Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in jedem Geschäftsjahr mindestens zehn Prozent und bis zu fünfzig Prozent der Nettoerträge[80] des Handelsbestand dem Sonderposten zuzuführen haben. Der Sonderposten darf nur aufgelöst werden, um Nettoaufwendungen des Handelsbestands zu begleichen und auch nur, wenn nach der Auflösung der Posten fünfzig Prozent der durchschnittlichen Nettoerträge des Handelsbestands innerhalb der letzten fünf Jahre übersteigt.[81] Diese ausschüttungsgesperrte Rücklagenbildung hat keine steuerliche Auswirkung und gehört zum bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapital.[82] Der Ausweis erfolgt gesondert in Form eines Davon-Vermerks.[83]
Resümierend sind die Besonderheiten bei der Fair-Value-Bewertung von Banken und Nicht-Banken in Tabelle 2 gegenüber gestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Unterschiede zwischen Banken und Nicht-Banken bei der Fair-Value-Bewertung[84]
In § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB ist der Ausweis der zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumente bei jedem Bilanzposten für Nicht-Banken sowie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute vorgeschrieben. D. h., es ist die Höhe des Betrags sowie bei welchen Bilanzposten, zu dem das Finanzinstrument zum Fair Value angesetzt ist, zu vermerken. Das kann in Form einer Davon-Position gestaltet werden. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente in einem eigenen Aktiv- oder Passivposten zu erfassen. Wurden die Finanzinstrumente mittels allgemein anerkannter Bewertungsmethoden ermittelt, sind nach § 285 Satz 1 Nr. 20 HGB die maßgeblichen Annahmen, die die Anwendung dieser Bewertungsverfahren bedingen, im Anhang des Jahresabschlusses darzulegen.[85]
Ferner bestimmt die GoB eine Abgrenzung des Handelsbestands von anderen Beständen. Finanzinstrumente im Handelsbestand bezogen auf das Kreditwesengesetzes dürfen nicht als Liquiditätsreserve fungieren oder zum Anlagebestand gehören.[86] Durch eine klare Dokumentation der Ansatzkriterien der Finanzinstrumente im Handelsbestand sowie eine separate buchhalterische Aufzeichnung soll sichergestellt werden, dass die Anschaffungskosten, die Buchwerte zu den Jahresabschlüssen und die fortgeführten Anschaffungskosten exakt ermittelt werden können.[87] Infolgedessen gliedert sich die Aktivseite der Bilanz wie folgt:
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Die folgenden Fälle sollen die Unterschiede zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands vor und nach der Einführung des BilMoG aufzeigen.
[...]
[1] Vgl. Schmeling, Jens Ullrich (2010). Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz(BilMoG) und seine Auswirkungen auf den handelsrechtlichen Einzelabschluss; Eine Annäherung an die International Financial Reporting Standards(IFRS)?. Hamburg: Diplomica Verlag, S. 15
[2] Vgl. Zülch, Henning / Hoffmann, Sebastian (2009). Praxiskommentar BilMoG. Weinheim: Wiley-VCH Verlag, S. 25
[3] Vgl. Penz, Oxana (2011). Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und steuerliche Gewinnermittlung aus Sicht der Steuerplanung. Hamburg: Diplomica Verlag, S. 7
[4] Vgl. Prof. Dr. Hayn, Sven / Graf Waldersee, Georg (2008). IFRS/HGB/HGB-BilMoG im Vergleich; Synoptische Darstellung mit Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Stuttgart: Schäffer-Poeschel-Verlag, S.11
[5] Vgl. Buchmüller, Tatjana (2010). Das Maßgeblichkeitsprinzip vor dem Hintergrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes(BilMoG). Hamburg: Diplomica Verlag, S. 16
[6] Vgl. § 266 Abs. 2 A. I. 1. HGB (RegE)
[7] Vgl. § 285 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 1 HGB
[8] Vgl. § 285 Nr. 3 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB
[9] Vgl. § 289 Abs. 5 HGB
[10] Vgl. Bieg, Hartmut / Kußmaul, Heinz / Petersen, Karl / Waschbusch, Gerd / Zwirner, Christian (2009). Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz; Bilanzierung, Berichterstattung und Prüfung nach dem BilMoG. München: Oldenburg Verlag, S. 2
[11] Vgl. Fülbier, Rolf Uwe / Kuschel, Patrick / Maier, Friederike (2009). Internationalisierung Des HGB und Auswirkungen Auf Das Controlling. Weinheim: WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, S. 37
[12] Vgl. Begr. RegE BilMoG, S. 116
[13] Vgl. Dr. Kessler, Harald / Dr. Leinen, Markus / Dr. Strickmann, Michael (2009). Handbuch Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz; Die Reform der Handelsbilanz. Freiburg: Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG, S.134
[14] Vgl. Bieg, Hartmut / Bofinger, Peter / Küting, Karlheinz / Kußmaul, Heinz / Waschbusch, Gerd / Weber, Claus-Peter (2008). Die Saarbrücker Initiative gegen den Fair Value. In: Der Betrieb: Heft 47/2008, S. 2459 ff.
[15] Vgl. § 253 Abs. 1 HGB, § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB
[16] Vgl. Bieg, Hartmut / Kußmaul, Heinz / Petersen, Karl / Waschbusch, Gerd / Zwirner, Christian (2009). Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz; Bilanzierung, Berichterstattung und Prüfung nach dem BilMoG. München: Oldenburg Verlag, S. 90
[17] Vgl. Kuhn, Steffen / Scharpf, Paul (2006). Rechnungslegung von Financial Instruments nach IFRS; IAS 32, IAS 39 und IFRS 7. Stuttgart: Schäffer-Poeschel-Verlag, S. 337
[18] Vgl. Bundessteuerberaterkammer (2009). S. 22
[19] Vgl. Kuhn, Steffen / Scharpf, Paul (2006). Rechnungslegung von Financial Instruments nach IFRS; IAS 32, IAS 39 und IFRS 7. Stuttgart: Schäffer-Poeschel-Verlag, S. 337
Vgl. Kußmaul, Heinz / Weiler, Dennis (2009). Fair Value-Bewertung im Licht aktueller Entwicklungen (Teil 1). In: Der Betrieb: Heft 1/2009, S. 1
[20] Vgl. Begr. RefE BilMoG, S. 105
[21] Vgl. Begr. RegE BilMoG, S. 116
[22] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (2009). Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 18.03.2009. Drucksache 16/12407 des Deutschen Bundestages vom 24.03.2009, S. 122
[23] Vgl. Begr. RegE BilMoG, S. 116
[24] Vgl. Küting, Karlheinz / Pfitzer, Norbert / Weber, Claus-Peter (2008). Das neue deutsche Bilanzrecht; Handbuch für den Übergang auf die Rechnungslegung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Stuttgart: Schäffer-Poeschel-Verlag, S. 217
[25] Vgl. Ernst, Christoph / Naumann, Klaus-Peter (2009). Das neue Bilanzrecht; Materialien und Anwendungshilfen zum BilMoG. Düsseldorf: IDW Verlag GmbH, S. 80
[26] Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung (2008a). Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 21.05.2008. Drucksache 16/10067 des Deutschen Bundestages vom 30.07.2008, S. 61
[27] Vgl. Schmidt, Matthias / Pittroff, Esther / Klingels, Bernd (2007). Finanzinstrumente nach IFRS; Bilanzierung, Absicherung, Publizität. München: Verlag Vahlen, S. 22
[28] Vgl. Dr. Kessler, Harald / Dr. Leinen, Markus / Dr. Strickmann, Michael (2010). Handbuch BilMoG; Der praktische Leitfaden zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Stuttgart: Schäffer Poeschel Verlag, S. 558
[29] Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung (2008a). Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 21.05.2008. Drucksache 16/10067 des Deutschen Bundestages vom 30.07.2008, S. 116
[30] Vgl. Boos, Karl-Heinz / Fischer, Reinfrid / Schulte-Mattler, Prof. Dr. Hermann (2008). Kreditwesengesetz; Kommentar zu KWG und Ausführungsvorschriften. München: Verlag C. H. Beck, § 1a, Rz. 6
[31] Die Aufzeichnung der Handelsabsicht erfolgt im Handelsbuch nach § 1a Abs. 1 KWG. Näheres zur Handelsabsicht in Artikel 11 Abs. 2 der Kapitaladäquanzrichtlinie.
[32] Vgl. Dr. Kessler, Harald / Dr. Leinen, Markus / Dr. Strickmann, Michael (2010). Handbuch BilMoG; Der praktische Leitfaden zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Stuttgart: Schäffer Poeschel Verlag, S. 554
[33] Vgl. Freidank, Carl-Christian (2009). Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts(BilMoG); Neue Herausforderungen für Rechnungslegung und Corporate Governance. Berlin: Erich Schmidt Verlag GmbH, S. 36
[34] Vgl. Küting, Karlheinz / Pfitzer, Norbert / Weber, Claus-Peter (2008). Das neue deutsche Bilanzrecht; Handbuch für den Übergang auf die Rechnungslegung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Stuttgart: Schäffer-Poeschel-Verlag, S. 213
[35] Vgl. Hahn, Prof. Dr. Klaus (2009). BilMoG Kompakt. Stuttgart: HDS-Verlag, S. 31
[36] Eigene Darstellung
[37] Vgl. Beyer, Stephanie (2008). IFRS: Finanzinstrumente; Bilanzierung, Darstellung, Ausweis. Berlin: Erich Schmidt Verlag GmbH, S. 28
[38] Vgl. Fülbier, Rolf Uwe / Kuschel, Patrick / Maier, Friederike (2010). BilMoG; Internationalisierung des HGB und Auswirkungen auf das Controlling. Weinheim: WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, S. 41
[39] Vgl. RegE BilMoG 2008, S. 53
[40] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007b), S. 105
[41] Vgl. Prof. Dr. Hayn, Sven / Graf Waldersee, Georg (2008). IFRS/HGB/HGB-BilMoG im Vergleich; Synoptische Darstellung mit Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Stuttgart: Schäffer-Poeschel-Verlag, S.152
[42] Vgl. RefE BilMoG, Dezember 2007, S. 20
[43] Vgl. Coenenberg, Adolf Gerhard (2003). Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse. Stuttgart: Verlag Moderne Industrie, S. 240/241
[44] Vgl. RegE BilMoG 2008, S. 53
[45] Vgl. Schmidt, Martin (2008). Die BilMoG-Vorschläge zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten; Eine Revolution, die das Bilanzrecht aus den Fugen hebt?. In: Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung (KoR): Heft 01/2008, Düsseldorf: Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH, S.1 f.
[46] Vgl. Schwarz, Christian (2006). Derivative Finanzinstrumente und Hedge Accounting; Bilanzierung nach HGB und IAS 39. Berlin: Erich Schmidt Verlag GmbH, S. 191 ff.
[47] Vgl. Scheffler, Jan (1994). Hedge-Accounting; Die Darstellung des Risikos im Jahresabschluss von Banken. Wiesbaden: wiss. St. Gallen, S. 232
[48] Vgl. Baetge, Jörg / Zülch, Henning (2001). Fair Value-Accounting. In: Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis (BFuP): Heft 53/2001, Herne: NWB Verlag, S. 546
[49] Das Imparitätsprinzip besagt, dass die erfolgswirksame Erfassung von positiven und negativen Posten ungleich berücksichtigt wird.
[50] Vgl. Küting, Karlheinz / Pfitzer, Norbert / Weber, Claus-Peter (2008). Das neue deutsche Bilanzrecht; Handbuch für den Übergang auf die Rechnungslegung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Stuttgart: Schäffer-Poeschel Verlag, S. 212
[51] Vgl. Kuhn, Steffen / Scharpf, Paul (2006). Rechnungslegung von Financial Instruments nach IFRS; IAS 32, IAS 39 und IFRS 7. Stuttgart: Schäffer-Poeschel Verlag, S. 338
[52] Vgl. Heesen, Bernd / Gruber, Wolfgang (2009). Bilanzanalyse und Kennzahlen; Fallorientierte Bilanzoptimierung. Wiesbaden: Gabler Wissenschaftsverlage, S. 25
[53] Vgl. Bertram, Klaus (2009). HGB Kommentar. Freiburg im Breisgau: Haufe-Lexware Verlag , S. 610
[54] Eigene Darstellung
[55] Vgl. Gemeinhardt, Jürgen / Bode, Marcel (2008). Änderungen in der Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten; Vom Referenten- zum Regierungsentwurf des BilMoG; Zwei Schritte vor, ein Schritt zurück. In: Steuern und Bilanzen (StuB): Heft 5/2008, Herne: NWB Verlag, S. 174
[56] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007b), S. 124
[57] Vgl. Löw, Dr. Edgar / Scharpf, Paul / Weigel, Wolfgang (2008). Auswirkungen des Regierungsentwurfs zur Modernisierung des Bilanzrechts von Finanzinstrumenten. In: Die Wirtschaftsprüfung (WPg): Heft 21/2008, Düsseldorf: IDW Verlag, S. 1015
[58] Beim strengen Niederstwertprinzip spielt die Dauerhaftigkeit einer Wertminderung keine Rolle. D. h., der niedrigere Wert wird sowohl bei einer vorübergehenden als auch bei einer dauerhaften Wertminderung angesetzt.
[59] Vgl. Bundestagsdrucksache 16/10067, S. 61
[60] Vgl. Bieg, Hartmut / Heyd, Reinhard (2005). Fair Value; Bewertung in Rechnungswesen, Controlling und Finanzwirtschaft. München: Verlag Franz Vahlen GmbH, S. 661
[61] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007b), S. 105
[62] Vgl. Bieg, Hartmut / Kußmaul, Heinz / Petersen, Karl / Waschbusch, Gerd / Zwirner, Christian (2009). Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz; Bilanzierung, Berichterstattung und Prüfung nach dem BilMoG. München: Oldenburg Verlag, S. 96
[63] Vgl. Löw, Edgar (2008). Geplante Veränderungen bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten. In: Accounting 2008: Heft 1/2008, Freiburg im Breisgau: Haufe-Lexware Verlag , S. 3
[64] Vgl. Begr. RegE BilMoG, S. 137
[65] Vgl. Henkel, Knut (2009). Accounting Financial Instruments / Rechnungslegung Von Finanzinstrumenten IFRS/HGB. Norderstedt: Books on Demand Verlag, S. 85
[66] Vgl. Schmidt, Martin (2008). Die BilMoG-Vorschläge zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten; Eine Revolution, die das Bilanzrecht aus den Fugen hebt?. In: Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung (KoR): Heft 01/2008, Düsseldorf: Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH, S.6 f.
[67] Eigene Darstellung
[68] Vgl. Böcking, Hans-Joachim / Torabian, Farhood (2008). Finanzinstrumenten des Handelsbestands nach dem Entwurf eines BilMoG. In: Betriebs-Berater (BB), Frankfurt am Main: Deutscher Fachverlag GmbH, S. 265
[69] Vgl. Fülbier, Rolf Uwe / Kuschel, Patrick / Maier, Friederike (2010). BilMoG; Internationalisierung des HGB und Auswirkungen auf das Controlling. Weinheim: WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, S. 40
[70] Vgl. Herzig, Stephan / Vossel, Norbert (2009). Paradigmenwechsel bei latenten Steuern nach dem BilMoG. In: Betriebs-Berater (BB): Heft 22/2009. Frankfurt am Main: Deutscher Fachverlag GmbH, S. 1177
[71] Vgl. RegE BilMoG, S. 109/141, vgl. Müller, Monika (2010). Neue Aktivierungsmöglichkeit durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz(bilmog); Originäre immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Hamburg: Diplomica Verlag, S. 26
[72] Vgl. Dr. Kessler, Harald / Dr. Leinen, Markus / Dr. Strickmann, Michael (2009). Handbuch Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz; Die Reform der Handelsbilanz. Freiburg: Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG, S. 364
[73] Vgl. Bundestagsdrucksache 16/10067, S.95
[74] Vgl. § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB
[75] Vgl. Bundestagsdrucksache 16/10067, S.95
[76] Der Value at Risk definiert den Verlust, der mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit nicht überschritten wird; vgl. Hartmann-Wendels, Thomas / Weber, Martin / Pfingsten, Andreas (2007). Bankbetriebslehre. Berlin/Heidelberg: Springer-Verlag GmbH, S. 330. D. h. die Höhe der realisierbaren Gewinne, die zu einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht umgesetzt werden können, entspricht dem Value at Risk. Beispiel: Bei einer Haltedauer von 10 Tagen und einem Konfidenzniveau von 99% verliert der Fair Value in den kommenden 10 Tagen mit 99%iger Wahrscheinlichkeit weniger stark an Wert als der Value-at-Risk-Abschlag; vgl. HGB-Einzelabschluss der Deutschen Bank 2007
[77] Vgl. Marxfeld, Jan / Schäfer, Michael / Schaber, Matthias (2005). Die marktnahe Bewertung (modifizierte Bilanzierung) von Handelsbeständen der Kreditinstitute und deutsche Rechnungslegungsgrundsätze. Berlin: Erich-Schmidt-Verlag GmbH & Co. KG, S. 732 f.
[78] Vgl. Jessen, Ulf / Dr. Haaker, Andreas (2009). Zur Fair Value-Bewertung im „modernisierten“ Handelsbilanzrecht; Ein Plädoyer für einen hinreichenden Gläubigerschutz. In: Deutsches Steuerrecht (DStR): Heft 10/2009, München: C. H. Beck Verlag, S. 502
[79] Vgl. Ernst, Christoph / Seidler, Holger (2009). Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts nach Verabschiedung durch den Bundestag. In: Betriebs-Berater (BB): Heft 15/2009, Frankfurt am Main: Deutscher Fachverlag GmbH, S. 769
[80] Nettoerträge sind Gewinne abzüglich der Verluste des Handelsbestands.
[81] Vgl. Dr. Kessler, Harald / Dr. Leinen, Markus / Dr. Strickmann, Michael (2010). Handbuch BilMoG; Der praktische Leitfaden zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Freiburg: Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG, S. 565
[82] Vgl. Bieg, Hartmut (2010). Bankbilanzierung nach HGB und IFRS. München: Verlag Franz Vahlen GmbH, S. 419
[83] Vgl. § 340e Abs. 4 HGB
[84] Eigene Darstellung
[85] Vgl. Ernst, Christoph / Naumann, Klaus-Peter (2009). Das neue Bilanzrecht; Materialien und Anwendungshilfen zum BilMoG. Düsseldorf: IDW Verlag GmbH, S. 81
[86] Vgl. RegE BilMoG (2008), S. 95
[87] Vgl. Küting, Karlheinz / Pfitzer, Norbert / Weber, Claus-Peter (2008). Das neue deutsche Bilanzrecht; Handbuch für den Übergang auf die Rechnungslegung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Stuttgart: Schäffer-Poeschel-Verlag, S. 216
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