Veröffentlichen auch Sie Ihre Arbeiten - es ist ganz einfach!
Mehr InfosBachelorarbeit, 2009, 26 Seiten
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Bachelorarbeit
Wirtschaftsuniversität Wien (Institute for Austrian and International Tax Law)
1,0
Kurzfassung
2 Die EU-Gruppenbesteuerung – ein ambitioniertes Projekt
3 Der Aufteilungsmechanismus
3.1 Zentrale Bedeutung des Aufteilungsmechanismus
3.2 Allgemeine Anforderungen und Grundprinzipien eines Aufteilungsmechanismus
3.3 Ausgestaltungsmöglichkeiten für Verteilungsmechanismen
3.3.1 Makroökonomischer Aufteilungsmechanismus
3.3.2 Mikroökonomischer Aufteilungsmechanismus
3.4 International Best-Practise Formelbasierter Ansätze
3.4.1 USA
3.4.2 Kanada
4 Der Aufteilungsmechanismus nach dem Konzept der Formelzerlegung
4.1 Auswahl der Faktoren
4.1.1 Arbeit
4.1.2 Vermögenswerte
4.1.3 Umsatz
4.2 Gewichtung der Faktoren
4.3 Branchenspezifische Faktoren
5 Conclusio
Literaturverzeichnis
Materialien der Europäischen Union
Die vorliegende Bachelorarbeit untersucht verschiedene Möglichkeiten und Ansatzpunkte der Gewinnverteilungsmethode für die geplante gemeinsame Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage der Europäischen Kommission.
Um das ambitionierte Ziel zu erreichen, die Europäische Union zum „ wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen “[1], besteht innerhalb der EU besonders im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung ein dringender Handlungsbedarf.[2]
Der europäische Binnenmarkt ist heute gekennzeichnet durch das Nebeneinander von 27, größtenteils divergierenden und nicht-harmonisierten, nationalen Steuergesetzgebungen. EU-weit tätige Unternehmen sind daher bei grenzüberschreitenden Engagements bis zu 27 unterschiedlichen Gewinnermittlungsvorschriften ausgesetzt. Die daraus resultierenden Probleme wie z.B. Befolgungs- und Beratungskosten, Haftungs- oder Doppelbesteuerungsrisiken schrecken vor allem kleinere und mittlere Unternehmen vor grenzüberschreitenden Aktivitäten ab.[3] Deshalb stuft die EU die gegenwärtige Form einer Gewinnabgrenzung nach dem Grundsatz des Fremdvergleichs als zentrales Investitionshindernis im Binnenmarkt ein.[4] Aus makroökonomischer Sicht führt dies zu einer ineffizienten Ressourcenallokation und Wohlfahrtseinbußen und stellt somit eine verbleibende wesentliche Schwachstelle des angestrebten freien Binnenmarktes innerhalb der EU dar.[5] Diesen Problematiken wurde zwar schon punktuell entgegengewirkt, jedoch mangelte es bislang an einer umfassenden Lösung. Bisherige Harmonisierungsschritte im Rahmen der Unternehmensbesteuerung der europäischen Staatengemeinschaft, wie zB die Mutter-Tochter Richtlinie, die Fusionsrichtlinie oder die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren sind zwar wirksame Harmonisierungsbestrebungen, bieten aber keine zufriedenstellende umfassende und systematische Lösung.[6]
Die EU begegnet diesen Herausforderungen mit einer zweigleisigen Strategie:[7] So sollen einerseits durch kurzfristige, gezielte Maßnahmen (zB Anpassungsrichtlinien, Koordinierungsmitteilungen, etc.) die gröbsten Missstände beseitigt werden und andererseits durch Einführung einer gemeinsamen einheitlichen konsolidierten Körperschaftssteuer Bemessungsgrundlage (GKKB; Common Consolidated Corporate Tax Base = CCCTB) ein einheitliches Regelwerk und somit ein umfassender Lösungsansatz geschaffen werden.[8] Die EU-Kommission strebt mit diesem ehrgeizigen Projekt[9] die Schaffung der CCCTB an, um vor allem multinational agierenden Unternehmen einen einheitlichen und systematischen Rahmen für ihre Tätigkeit im grenzüberschreitenden Binnenmarkt vorzugeben.[10] Die CCCTB kann gewichtige Vorteile bringen: Sie verspricht eine Verringerung der Doppelbesteuerungsproblematik, eine Senkung der Befolgungskosten und den Wegfall der Verrechnungspreisen innerhalb der EU.[11] Weitere erfreuliche Eigenschaften wären ein Abbau steuerlicher Hemmnisse, die einer grenzüberschreitenden Restrukturierung der Unternehmen entgegenstehen,[12] sowie die Schaffung einer Besteuerungsgrundlage für die Europa AG (SE), sowie auch mehr Transparenz im Hinblick auf die tatsächliche Steuerlast in den jeweiligen Mitgliedsstaaten und folglich mehr Wettbewerb.[13]
Eine der wesentlichsten Fragen im Rahmen dieses Harmonisierungsansatzes besteht darin, ob es sinnvoll erscheint, vom Grundsatz der Abrechnung konzerninterner Lieferungen und Leistungen nach Fremdvergleichspreisen künftig abzusehen und stattdessen zu einer formelhaften Gewinnaufteilung überzugehen, die der wirtschaftlichen Einheit eines Konzerns besser Rechnung tragen soll.[14] Die CCCTB basiert deshalb auf einem dreistufigen System: Zunächst ermitteln die jeweiligen Gruppenunternehmen getrennt voneinander nach EU-weit einheitlichen Vorschriften ihre Einzelergebnisse (Common Tax Base), welche dann im zweiten Schritt zum konsolidierten Gesamtergebnis der Gruppe addiert werden.[15] Im dritten Schritt wird dann abschließend der Gesamterfolg mittels Verteilungsgrößen auf die einzelnen Gruppenunternehmen in den einzelnen Mitgliedsstaaten aufgeteilt und die Steuerschuld durch Anwendung des nationalen Steuersatzes ermittelt.[16] Folglich wird in die Souveränität bezüglich des Steuersatzes nicht eingegriffen.[17] Die formelhafte Aufteilung des konsolidierten Gesamtgewinns eines Konzerns erübrigt die Abrechnung der konzerninternen Leistungsbeziehungen mittels Verrechnungspreisen.[18]
Der Aufteilungsmechanismus ist das zentrale und wohl auch kritischste Element des CCCTB-Projektes,[19] da zu erwarten ist, dass ein Übergang zur Formelaufteilung mit Aufkommens- und Belastungswirkungen für die Staatshaushalte der Mitgliedsstaaten verbunden sein wird.[20] Insbesondere muss einerseits untersucht werden, welche dynamischen Wirkungen auf Unternehmungen hinsichtlich Investitionsstrategie oder Unternehmensstruktur bei unterschiedlichen Modellen des Gewinnverteilungsmechanismus hervorgerufen werden und andererseits, welche Aufkommensunterschiede im Steuervolumen für die einzelnen Mitgliedsstaaten entstehen.[21] Aufgrund dieser direkten aber ex-ante schwer quantifizierbaren Auswirkungen dürfte eine politische Einigung über den Aufteilungsmechanismus besonders schwer zu erzielen sein.[22] Auch die Kommission ist sich der politischen Brisanz des Themas durchaus bewusst.[23] Dennoch, der Aufteilungsmechanismus stellt nicht das Ziel der umfassenden Steuerreform dar, sondern ist eine notwendige und unvermeidbare Folge der Konsolidierung.[24]
Der zentrale Gedanke eines Aufteilungsmechanismus besteht darin, von der Fiktion der Eigenständigkeit der einzelnen Konzernteile abzugehen und das Gesamteinkommen multinationaler Konzerne möglichst „realitätsnahe“ jenen Staaten zuzuordnen, in denen sie wirtschaftlich tätig sind.[25] Das Ziel eines Verteilungsschlüssels ist es folglich, eine Relation „ zwischen am Standort verwirklichten ökonomischen Sachverhalten und dem dort erzielten Gewinn “[26] herzustellen, auch wenn nicht jeder einzelne Geschäftsfall separat beurteilt und zugeordnet werden kann. Kein Ziel ist es, die derzeitige Verteilung der nationalen Anteile am steuerpflichtigen Gewinn multinationaler Konzerne nachzubilden.[27]
Um diese Aufgabe zu bewerkstelligen, sollte der Aufteilungsmechanismus gewisse allgemeine Anforderungen erfüllen, da eine gerechte und effiziente Steueraufteilung gewährleistet werden sollte. Um im weiteren Verlauf dieser Arbeit mögliche Aufteilungsmechanismen besser beurteilen zu können, müssen vorher geeignete Kriterien definiert werden. Aufgrund der vorher beschrieben Größenordnung dieses neuen Steuermodells sollten folgende zentrale Aspekte in der Auswahlentscheidung für eine Gewinnverteilungsmethode Berücksichtigung finden:
- Neutralität[28]
- Effizienz[29]
- Steuergerechtigkeit[30]
- Durchsetzbarkeit[31]
- Transparenz[32]
- Einfache und kostengünstige verwaltungstechnische Handhabbarkeit[33]
Das Steuersystem soll vor allem den Prinzipien der Neutralität und der Effizienz entsprechen.[34] Wie schon eingangs erwähnt stellt insbesondere die Neutralität der Besteuerung ein zentrales Ziel für den europäischen Binnenmarkt dar: Unternehmen mit unterschiedlicher Rechtsform sollen neutral besteuert werden, d.h. sie sollten keiner unterschiedlichen steuerlichen Belastung unterliegen.[35] Weiters soll die Besteuerung effizient sein, d.h. ökonomische Entscheidungen sollen im Sinne der Wohlfahrtsmaximierung pareto-optimal erfolgen und nicht von steuerlichen Aspekten verzerrt werden.[36] Weitere Anforderungen an den Aufteilungsmechanismus sind eine möglichst einfache Anwendung für Steuerzahler und Steuerverwaltungen sowie eine einfache Prüfung, weiters ein hoher Schutz vor Manipulationsmöglichkeiten[37] sowie eine als fair und gerecht empfundene Aufteilung.[38] In einem ökonomisch sinnvollen Steuerwettbewerb sollten Unternehmen dem Äquivalenz-Prinzip entsprechend in jenen Staaten Steuern zahlen, in denen sie Gewinne erwirtschaften und öffentliche bereitgestellte Leistungen nutzen, was eine Besteuerung nach dem Quellenlandprinzip erforderlich macht.[39] Indem jeder Staat einen Anteil am Gesamtgewinn des Konzerns besteuert, der anhand einer Formel zugewiesen wird, entspricht die Einheitsbesteuerung insofern der Quellenbesteuerung.[40] Nach Auffassung der Kommission sollte der Aufteilungsmechanismus gewährleisten, dass die Aufteilung der Anteile anhand jener mikroökomischer Faktoren vorgenommen wird, die zur Generierung der Gewinne jedes einzelnen Steuerzahlers beigetragen haben. Hierzu soll sowohl die Produktions-/Angebotsseite als auch die Nachfrageseite berücksichtigt werden.[41]
Aus all diesen unterschiedlichen Prinzipien und Anforderungen kann man erkennen, dass es bei der Wahl der Formelgrößen „nicht um eine richtige, sondern um eine praktikable und von den Staaten als fair akzeptierte Aufteilung des Gewinns“ geht.[42] Der Mechanismus muss schlussendlich die politische Zustimmung der Mitgliedsstaaten finden.[43]
Der Ausgestaltung des Aufteilungsmechanismus sind theoretisch keine Grenzen gesetzt.[44] Von der EU-Kommission werden drei verschiedene Aufteilungsmechanismen zur Verteilung der „EU-Steuerbemessungsgrundlage“[45] näher in Betracht gezogen: Zum einen bestehen zwei Möglichkeiten der Aufteilung anhand mikroökonomischer Größen, zum anderen kann die Aufteilung anhand makroökonomischen Größen erfolgen.[46] Diese sollen im Folgenden kurz vorgestellt und erläutert werden.
Ein Aufteilungsmechanismus auf makroökonomischer Ebene verteilt das Steuersubstrat anhand von vorher definierten makroökonomischen Größen (wie zB das Bruttoinlandsprodukt) im Verhältnis dieser Größe der Mitgliedsstaaten zueinander.[47] Durchaus denkbar wäre hier auch eine Kombination von makro- und mikroökonomischen Größen. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob Konzerngewinne unter allen oder nur unter jenen Mitgliedsstaaten aufgeteilt werden sollen, in denen der Konzern im weitesten Sinne wirtschaftlich tätig ist.[48] Eine Besteuerung bereits bei jedwedem räumlichen Anknüpfungspunkte hätte eine Loslösung vom Territorialitätsprinzip zur Folge.[49]
Zentraler Vorteil einer makroökonomischen Aufteilungsmethode wäre eine starke Resistenz gegenüber Manipulationen und steuerlichen Gestaltungen.[50] Unter dem Gesichtspunkt der Steuerneutralität wäre dies eine wünschenswerte Eigenschaft[51], ebenso wie die Branchenunabhängigkeit eines solchen Systems, sofern keine branchenabhängigen Makrovariablen herangezogen werden würden.[52] Weiters wäre die Ermittlung aufgrund der Verfügbarkeit makroökonomischer Daten administrativ einfach und kostengünstig durchzuführen.[53]
Der makroökonomische Ansatz hat jedoch auch negative Eigenschaften. So könnte die Besteuerung anhand makroökonomischer Faktoren wie zuvor erwähnt zu einer Loslösung der Besteuerung vom Ort der Gewinnerzielung führen.[54] Dies könnte in weiterer Folge zu einer Reduktion des Steuerwettbewerbes unter den Mitgliedstaaten führen, da deren Anteil an der Bemessungsgrundlage aufgrund der Bindung an makroökomische Daten nicht durch die Erhöhung des Steuersatzes beeinflusst würde. Dieser Fehlanreiz könnte die Mitgliedsstaaten zu einer graduellen Steuersatzerhöhung motivieren, ohne das sich das jeweilige Steuersubjekt dieser Tendenz entziehen könnte. Um dieser Fehlentwicklung schon von Beginn an einen Riegel vorzuschieben, müssten auch die Körperschaftssteuersätze einheitlich ausgestaltet und fixiert werden, was jedoch auf politischer Ebene unrealistisch wäre.[55] Aufgrund dieser überwiegenden Nachteile wurde von diesem möglichen Mechanismus seitens der EU Abstand genommen.[56]
[...]
[1] Europäischer Rat, Schlussfolgerungen des Vorsitzes (Lissabon) 23. und 24. März 2000, Punkt 5.; Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24.11.2003, KOM (2003) 726 endg, S. 3.
[2] Vgl. Mamut, Auf dem Weg zur Common Consolidated Corporate Tax Base (CCCTB), 2006, S. 425.; Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23.10.2001, KOM (2001) 582 endg, S. 5 f.
[3] Vgl. Spengel/Braunagel, EU-Recht und Harmonisierung der Konzernbesteuerung in Europa, 2006, S. 44.
[4] Vgl. Kahle, Konzernbesteuerung in der EU: Übergang zur formelhaften Gewinnaufteilung?, 2007, S. 211.
[5] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23.10.2001, KOM (2001) 582 endg, S. 9.
[6] Vgl. Östreicher/Scheffler/Spengel/Wellisch, Modelle einer Konzernbesteuerung für Deutschland und Europa (2008) S. 302.
[7] Vgl. Mors, Eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage in der Europäischen Union, in Östreicher (Hrsg.) Reform der Unternehmensbesteuerung: Verschiedene Wege diskutieren/Beiträge zu einer Ringveranstaltung der Universität Göttingen im Sommersemester (2006) S. 207 ff.
[8] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23.10.2001, SEK (2001) 1681; Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24.11.2003, KOM (2003) 726 endg, S. 3.
[9] Vgl. Massoner, Einheitliche Europäische Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage – IFA Veranstaltungsbericht, 2008, S. 33.
[10] Vgl. Kahle, Konzernbesteuerung in der EU: Übergang zur formelhaften Gewinnaufteilung?, 2007, S. 210.
[11] Vgl. Massoner/Kubik, Neues von der Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage, 2008, S. 65; Vgl. Scheffler, Gemeinsame konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage (CCCTB) in der EU – Das Ende der Steuerplanung mit Verrechnungspreisen?, in Östreicher (Hrsg.) Konzernbesteuerung/Beiträge zu einer Ringveranstaltung an der Universität Göttingen im Sommersemester 2004 (2005) S. 306.
[12] Vgl. Östreicher/Scheffler/Spengel/Wellisch, Modelle einer Konzernbesteuerung für Deutschland und Europa (2008) S. 302.
[13] Vgl. European Commission, Company taxation in the internal market, 2001, S. 24 f.
[14] Vgl. Kahle, Konzernbesteuerung in der EU: Übergang zur formelhaften Gewinnaufteilung?, 2007, S. 211.
[15] Vgl. Kahle, Konzernbesteuerung in der EU: Übergang zur formelhaften Gewinnaufteilung?, 2007, S. 210.
[16] Vgl. Kahle, Konzernbesteuerung in der EU: Übergang zur formelhaften Gewinnaufteilung?, 2007, S. 210.
[17] Vgl. Mamut, Auf dem Weg zur Common Consolidated Corporate Tax Base (CCCTB), 2006, S. 425.
[18] Vgl. Scheffler, Gemeinsame konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage (CCCTB) in der EU – Das Ende der Steuerplanung mit Verrechnungspreisen?, in Östreicher (Hrsg.) Konzernbesteuerung/Beiträge zu einer Ringveranstaltung an der Universität Göttingen im Sommersemester 2004 (2005) S. 306.
[19] Vgl. Mamut, Status Quo der Arbeiten an der gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage in der EU, 2007, S. 126; Vgl. Garcia Heredia, Finance Companies and Finance PEs within a Group, in Lang/Pistone/Schuch/Staringer (Hrsg.) Common Consolidated Corporate Tax Base, Series on International Tax Law (2008) S. 619; Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24.11.2003, KOM (2003) 726 endg. S. 24.
[20] Vgl. Östreicher/Scheffler/Spengel/Wellisch, Modelle einer Konzernbesteuerung für Deutschland und Europa (2008) S. 303.
[21] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24.11.2003, KOM (2003) 726 endg, S. 27.
[22] Vgl. Mayr, Der steuerpflichtige Unternehmensgewinn – gemeinsame Strukturelemente, in Schön/Schreiber/Spengel (Hrsg.) A Common Consolidated Corporate Tax Base for Europe/ Eine einheitliche Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage für Europa (2008) 289.
[23] Vgl. Herzig, Harmonisierung der steuerlichen Gewinnermittlung in der Europäischen Union, 2006, S. 156 f.; Vgl. Europäische Kommission, Arbeitsgruppe „gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage/Zusammenfassender Bericht über die Sitzung der Arbeitsgruppe „Gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage“, vom 13.01.2007, CCCTB/WP/060, S. 6.
[24] Vgl. Spengel/Braunagel, EU-Recht und Harmonisierung der Konzernbesteuerung in Europa, 2006, S. 46; Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23.10.2001, SEK (2001) 1681, S. 401; Vgl. Europäische Kommission, Arbeitsgruppe „gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage/GKKB: mögliche Elemente des Aufteilungsmechanismus/WP/060“ vom 13.11.2007, S. 5. Rn. 7.
[25] Vgl. Martens-Weiner, Company Tax Reform in the European Union/Guidance from the United States and Canada on Implementing Formulary Apportionment in the EU, 2006, S. 34 f.
[26] Schreiber, Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt. Angleichung der Gewinnermittlung und des Satzes der Körperschaftssteuer, 2004, S. 220.
[27] Vgl. Europäische Kommission, Arbeitsgruppe „gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage/GKKB: mögliche Elemente des Aufteilungsmechanismus/WP/060“ vom 13.11.2007, S. 6. Rn. 8.
[28] Vgl. Spengel, Concept and Necessity of a Common Tax Base – an academic introduction, in: Schön/Schreiber/Spengel, Christoph (Hrsg.) A Common Consolidated Corporate Tax Base for Europe/Eine einheitliche Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage für Europa (2008) S. 23.
[29] Vgl. Agúndez-García, The Delineation and Apportionment of an EU Consolidated Tax Base for Multi-jurisdictional Corporate Income Taxation: A Review of Issues and Options, 2006, S. 32.
[30] Vgl. Spengel/Malke, Die Besteuerung von Unternehmen in der Europäischen Union, 2008, S. 67 f.; Vgl. Östreicher, Reform der Unternehmensbesteuerung: Verschiedene Wege diskutieren/Beiträge zu einer Ringveranstaltung an der Universität Göttingen im Sommersemester 2006, 2007, S. 231 f; Vgl. CEPS, Achieving a Common Consolidated Corporate Tax Base in the EU, Report of a CEPS Task Force, 2005, S. 14 f.;
[31] Vgl. CEPS, Achieving a Common Consolidated Corporate Tax Base in the EU, Report of a CEPS Task Force, 2005, S. 14 ff.
[32] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24.11.2003, KOM (2003) 726 endg, S. 24.
[33] Vgl. Östreicher, Reform der Unternehmensbesteuerung: Verschiedene Wege diskutieren/Beiträge zu einer Ringveranstaltung an der Universität Göttingen im Sommersemester 2006, 2007, S. 233; Vgl. Spengel/Malke, Die Besteuerung von Unternehmen in der Europäischen Union, 2008, S. 68.
[34] Vgl. Agundez-Garcia, The Delineation and Apportionment of an EU Consolidated Tax Base for Multi-jurisdictional Corporate Income Taxation: A Review of Issues and Options, Taxation Paper No. 9, 2006, S. 32.
[35] Vgl. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung/Deutsche Investition im Ausland – Ausländische Investitionen im Inland (2007) S. 214.
[36] Vgl. Spengel, Concept and Necessity of a Common Tax Base – an academic introduction, in: Schön/Schreiber/Spengel, Christoph (Hrsg.) A Common Consolidated Corporate Tax Base for Europe/Eine einheitliche Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage für Europa (2008) S. 227 f.
[37] Vgl. CEPS, Achieving a Common Consolidated Corporate Tax Base in the EU, Report of a CEPS Task Force, 2005, S. 14 ff.
[38] Vgl. Europäische Kommission, Arbeitsgruppe „gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage/GKKB: mögliche Elemente des Aufteilungsmechanismus/WP/060“ vom 13.11.2007, S. 5. Rn. 8.
[39] Vgl. Kahle, Konzernbesteuerung in der EU: Übergang zur formelhaften Gewinnaufteilung?, 2007, S. 212.
[40] Vgl. Kahle, Konzernbesteuerung in der EU: Übergang zur formelhaften Gewinnaufteilung?, 2007, S. 213; Vgl. Hellerstein/McLure, The European Commission’s Report on Company Income Taxation: What the EU Can Learn from the Experience of the US States, 2004, S. 208.
[41] Vgl. Europäische Kommission, Arbeitsgruppe „gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage/GKKB: mögliche Elemente des Aufteilungsmechanismus/WP/060“ vom 13.11.2007, S. 6. Rn. 11.
[42] Schreiber, Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt. Angleichung der Gewinnermittlung und des Satzes der Körperschaftssteuer, 2004, S.221.
[43] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24.11.2003, KOM (2003) 726 endg, S. 24.
[44] Vgl. Europäische Kommission, Arbeitsgruppe „gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage“, GKKB: mögliche Elemente des Aufteilungsmechanismus, vom 13.11.2007, CCCTB/WP/060, S. 6. Rn. 9.
[45] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24.11.2003, KOM (2003) 726 endg, S. 24.
[46] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23.10.2001, SEK (2001) 1681, S. 436 ff.
[47] Vgl. Scheffler, Gemeinsame konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage (CCCTB) in der EU – Das Ende der Steuerplanung mit Verrechnungspreisen?, in Östreicher (Hrsg.) Konzernbesteuerung/Beiträge zu einer Ringveranstaltung an der Universität Göttingen im Sommersemester 2004 (2005) S. 315.
[48] Vgl. Agúndez-García, The Delineation and Apportionment of an EU Consolidated Tax Base for Multi-jurisdictional Corporate Income Taxation: A Review of Issues and Options, 2006, S. 40; Vgl. Europäische Kommission, Arbeitsgruppe „gemeinsame konsolidierte Körperschafts-Bemessungsgrundlage/Überblick über die wichtigsten in der Diskussion über den Mechanismus zur Aufteilung der GKKB aufgetretenen Fragen/WP/052“ vom 27.02.2007, S. 3, Rn. 8.
[49] Vgl. Europäische Kommission, Arbeitsgruppe „gemeinsame konsolidierte Körperschafts-Bemessungsgrundlage/Überblick über die wichtigsten in der Diskussion über den Mechanismus zur Aufteilung der GKKB aufgetretenen Fragen/WP/052“ vom 27.02.2007, S. 3, Rn.10; Vgl. Wellisch, Maßstäbe zur indirekten Gewinnaufteilung im Rahmen einer neuen Konzernbesteuerung in der EU: Möglichkeiten und Grenzen, 2004, S. 271.
[50] Vgl. Europäische Kommission, Arbeitsgruppe „gemeinsame konsolidierte Körperschafts-Bemessungsgrundlage/Überblick über die wichtigsten in der Diskussion über den Mechanismus zur Aufteilung der GKKB aufgetretenen Fragen/WP/052“ vom 27.02.2007, S. 3, Rn. 9.
[51] Vgl. Wellisch, Maßstäbe zur indirekten Gewinnaufteilung im Rahmen einer neuen Konzernbesteuerung in der EU: Möglichkeiten und Grenzen, 2004, S. 271.
[52] Vgl. Agúndez-García, The Delineation and Apportionment of an EU Consolidated Tax Base for Multi-jurisdictional Corporate Income Taxation: A Review of Issues and Options, Taxation Paper No. 9, 2006, S. 40.
[53] Vgl. Europäische Kommission, Arbeitsgruppe „gemeinsame konsolidierte Körperschafts-Bemessungsgrundlage/Überblick über die wichtigsten in der Diskussion über den Mechanismus zur Aufteilung der GKKB aufgetretenen Fragen/WP/052“ vom 27.02.2007, S. 3, Rn. 9.
[54] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23.10.2001, SEK (2001) 1681 endg, S. 442 f; Vgl. Agúndez-García, The Delineation and Apportionment of an EU Consolidated Tax Base for Multi-jurisdictional Corporate Income Taxation: A Review of Issues and Options, Taxation Paper No. 9, 2006, S. 41 ff; Vgl. Wellisch, Maßstäbe zur indirekten Gewinnaufteilung im Rahmen einer neuen Konzernbesteuerung in der EU: Möglichkeiten und Grenzen, 2004, S. 271; Vgl. Europäische Kommission, Arbeitsgruppe „gemeinsame konsolidierte Körperschafts-Bemessungsgrundlage/Überblick über die wichtigsten in der Diskussion über den Mechanismus zur Aufteilung der GKKB aufgetretenen Fragen/WP/047“ vom 17.11.2006, S. 5, Rn. 9.
[55] Vgl. Agúndez-García, The Delineation and Apportionment of an EU Consolidated Tax Base for Multi-jurisdictional Corporate Income Taxation: A Review of Issues and Options, Taxation Paper No. 9, 2006, S. 40; Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23.10.2001, SEK (2001) 1681, S. 442 f.
[56] Vgl. Europäische Kommission, Arbeitsgruppe „gemeinsame konsolidierte Körperschafts-Bemessungsgrundlage/Überblick über die wichtigsten in der Diskussion über den Mechanismus zur Aufteilung der GKKB aufgetretenen Fragen/WP/052“ vom 27.02.2007, S. 3, Rn. 13.
Kommentare