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Mehr InfosBachelorarbeit, 2011, 95 Seiten
Bachelorarbeit
Universität Siegen (Fakultät II - Bildung, Architektur, Künste, Soziale Arbeit)
1,0
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Die Palliativversorgung
2.1 Definition
2.2 Ursprung und Entwicklung
2.3 Organisationsformen der Palliativversorgung
3 Die Soziale Arbeit im Krankenhaus und in der Palliativversorgung
3.1 Soziale Arbeit im Krankenhaus – der ‚externe‘ Sozialarbeiter
3.2 Soziale Arbeit im Palliative-Care-Team – der ‚interne‘ Sozialarbeiter
3.3 Vergleich der Tätigkeitsfelder
4 Das Team in der Palliativversorgung
4.1 Begrifflichkeit
4.2 Die Betrachtung des Palliative-Care-Teams in der Literatur
4.3 Auswirkungen auf die Arbeit des Sozialarbeiters im Palliative-Care-Team
5 Empirischer Teil
5.1 Gegenstand und Motivation
5.2 Online-Umfrage
5.2.1 Methodisches Vorgehen und Durchführung
5.2.2 Ergebnisse (Deutschlandweit)
5.2.3 Ergebnisse (bezogen auf die Bundesländer)
5.2.4 Vergleich mit der Literatur und Diskussion
5.3 Experteninterview
5.3.1 Methodisches Vorgehen
5.3.2 Durchführung und Vorstellung des Experten
5.3.3 Ergebnisse
5.3.4 Vergleich mit der Literatur und Diskussion
6 Zusammenfassung und Ausblick
7 Quellenangaben
8 Anhang
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Rolle der Sozialen Arbeit in der Palliativversorgung in Deutschland ist bisher nur unzureichend definiert. Es besteht ein unscharfes Berufsbild und es fehlen gesetzliche Regelungen für eine feste Implementierung eines Sozialarbeiters[1] im palliativen Kontext. Dadurch entstehen Unklarheiten über die Erforderlichkeit sowie das Ausmaß und die Art der Einbindung eines Sozialarbeiters in die Palliativversorgung.
Es steht außer Frage, dass die Soziale Arbeit bereits heute ein Bestandteil palliativer Betreuung ist. Jegliche Einführung in das Thema stellt den Ärzten und dem Pflegepersonal unter anderem einen Sozialarbeiter an die Seite (vgl. z. B. Saunders 1990, S. 5; Knipping 2007, S. 25; Aulbert et al. 2008, S. 3; Husebø/Klaschik 2003, S. 26; Bausewein et al. 2007, S. 131 u. a.). Offen bleibt allerdings die strukturelle Einbindung des Sozialarbeiters in das interdisziplinäre Palliative-Care-Team.
Obwohl nur wenige Informationen zur Situation in Deutschland vorliegen, so Wasner (2011, S. 118), „scheint klar zu sein, dass bereits heute Sozialarbeiter in hospizlichen oder palliativen Einrichtungen einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, die Lebensqualität Schwerstkranker und Sterbender und ihrer Familien aufrecht zu erhalten oder zu verbessern.“ (ebd., S. 118).
Das ganzheitliche Konzept palliativer Versorgung, welches sich in gleicher Weise den körperlichen, den seelischen als auch den psychosozialen Bedürfnissen der Patienten widmet, erfordert eine fachliche psychosoziale Begleitung, die durch einen Sozialarbeiter gewährleistet werden kann.
Diese Arbeit bezieht sich auf die Soziale Arbeit im Kontext palliativer Betreuung. Die Bereitstellung der palliativen Betreuung erfolgt heute in den folgenden drei Kategorien: Stationäre Einrichtungen wie Palliativstation oder Hospiz, teilstationäre Einrichtungen wie z. B. Tageshospize sowie ambulante Einrichtungen.
Konkret setzt sie sich mit der strukturellen Einbindung der Sozialen Arbeit in das interdisziplinäre Palliative-Care-Team auf Palliativstationen auseinander.
- Einerseits kann der Sozialarbeiter als internes Mitglied des interdisziplinären Palliative-Care-Teams tätig sein (in dieser Arbeit als ‚interner‘ Sozialarbeiter bezeichnet).
- Anderseits kann die Palliativstation auf den Sozialdienst des Krankenhauses zurückgreifen, wobei der Sozialarbeiter in diesem Fall nicht als fester Bestandteil des Palliative-Care-Teams anzusehen ist, sondern als externer Dienstleister, der bei Bedarf hinzugezogen werden kann (in dieser Arbeit als ‚externer‘ Sozialarbeiter bezeichnet).
Die Arbeit trägt dazu bei, den heutigen Status Quo bezüglich der strukturellen Einbindung von Sozialarbeitern auf deutschen Palliativstationen zu beschreiben und hieraus resultierende Schlussfolgerungen zu ziehen.
Im folgenden Kapitel 2 werden einführend die Entwicklungen und Grundsätze der Palliativversorgung sowie die Organisationsformen hospizlicher und palliativer Arbeit beschrieben.
Im nachfolgenden Kapitel 3 werden basierend auf der vorliegenden Literatur die Aufgabenbereiche eines (‚externen‘) Sozialarbeiters, der im Sozialdienst eines Akutkrankenhauses arbeitet, denen eines (‚internen‘) Sozialarbeiters im Palliative-Care-Team gegenüber gestellt und mit diesen verglichen.
Im Kapitel 4 wird anschließend die vorliegende Literatur untersucht, um zunächst die Kriterien eines erfolgreichen Palliative-Care-Teams zu identifizieren und sodann die Auswirkungen auf die jeweilige Arbeitssituation des Sozialarbeiters im Kontext Palliativversorgung (‚extern‘ sowie ‚intern‘) zu beschreiben.
Diese Ausführungen bilden die theoretische Grundlage für die im Rahmen dieser Arbeit durchgeführte empirische Untersuchung, die zwei Anteile umfasst: Eine Online-Umfrage sowie ein Experteninterview. Im Zentrum der Online-Umfrage stand die Frage nach der Art der Einbindung des Sozialarbeiters auf der Palliativstation mit der Differenzierung in ‚extern‘ oder ‚intern‘. Die Methodik, das Vorgehen, die Ergebnisse sowie eine diesbezügliche Diskussion sind im Abschnitt 5.2 dargestellt.
Im Rahmen des Experteninterviews mit dem Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. wurden Hintergrundinformationen bezüglich der Einbindung Sozialer Arbeit, mögliche Defizite sowie entsprechende Ansätze zur Verbesserung der Situation erhoben. Die Methodik, das Vorgehen, die Ergebnisse sowie eine diesbezügliche Diskussion sind im Abschnitt 5.3 dargelegt.
Im Kapitel 6 werden die Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst und diskutiert.
Die Palliativversorgung verkörpert eine umfassende und interdisziplinäre Begleitung von Patienten mit progredienten (fortschreitenden), nicht heilbaren und weit fortgeschrittenen Erkrankungen. Ziel ist, die verbleibende, begrenzte Lebenszeit des Patienten mit höchstmöglicher Qualität und Selbstbestimmung zu füllen sowie den Patienten, so lange es realisierbar ist, eine häusliche Umgebung zu ermöglichen. Dies soll vor allem durch optimale Schmerz- und Symptomkontrolle sowie die Zuwendung zu sozialen, psychologischen und spirituellen Bedürfnissen gewährleistet werden (vgl. Aulbert et al. 2008, S. 1; Husebø/Klaschik 2003, S. 2f; Kloke et al. 2009, S. 2f; Sepúlveda et al. WHO 2002).
Im Gegensatz zur kurativen Medizin, bei der die Heilung des Patienten das Ziel ist, geht es bei der Palliativversorgung um das Lindern der Symptome auf allen Ebenen. Charakteristisch ist die individuelle, auf den Patienten und seine Angehörigen abgestimmte Begleitung. Diese kann je nach Situation stationär, teilstationär, ambulant oder in häuslicher Umgebung stattfinden. Sie kann z. B. auch eine über den Tod des Patienten hinaus gehende Trauerbegleitung der Angehörigen abdecken (vgl. Aulbert et al. 2008, S. 1; Husebø/Klaschik 2003, S. 2f; Kloke et al. 2009, S. 2f; Sepúlveda et al. WHO 2002). Die Palliativversorgung bejaht das Leben und versteht den Prozess des Sterbens und den Tod als einen natürlichen Teil des Lebens und beabsichtigt ihn weder herbeizuführen noch ihn hinauszuzögern (ebd.).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: kurative und palliative Therapie im Krankheitsverlauf (nach: Aulbert et al. 2008, S. 2)
Bollig et al. diskutieren die in der Literatur verwendeten Synonyme ‚Palliative Care‘, ‚Palliativmedizin‘ und ‚Palliativversorgung‘, denn „im deutschen Sprachraum besteht Unklarheit über die korrekte Übersetzung von ‘Palliative Care’, und es herrscht eine uneinheitliche Interpretation der Begriffe ‘Palliative Care’ und ‘Palliativmedizin’.“ (2010, S. 304). Der Begriff Palliativversorgung wird von Bollig et al. als am „ehesten entsprechende Übersetzung […]“ (2010, S. 311) des englischen Begriffs „Palliative Care“ benannt.
Wie Bollig et al. kritisieren (2010, S. 304), wird der Begriff Palliativmedizin im Deutschen auch als Übertragung von „Palliative Care“ gebraucht (z. B. Husebø/Klaschik 2003; Aulbert et al. 2008; Bausewein et al. 2007). Nach Pleschberger (2007, S. 27) setzen sich jedoch in Deutschland die Bezeichnungen „Palliativversorgung“ und „Palliative Care“ durch (z. B.: Herrlein 2009; Wilkening/Wichmann 2010; §37b SGB V).
In einer Fokusgruppendiskussion stellten die Autoren fest, dass es einen Konsens über die Unterscheidung der Begriffe „Palliative Care“ und „Palliativmedizin“ gibt (vgl. Bollig et al. 2010, S. 312). Im engeren Sinne stellt die Palliativmedizin nur einen Teil der gesamten Versorgung dar und beinhaltet ausschließlich die spezialisierte ärztliche Behandlung, die zur Linderung der Symptome führt (vgl. auch Aulbert et al. 2008, S. 3).
Ihren Ursprung hat die Palliativversorgung in der Hospizbewegung, die in den 1960er Jahren in England begann. Kerngedanke der Hospizbewegung ist die ganzheitliche Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen in Form einer würdevollen Gestaltung ihrer letzten Lebensphase. Als Mutter der Hospizidee gilt Dame Cicely Saunders, eine Ärztin, Sozialarbeiterin und Krankenschwester, die 1967 das St. Christopher’s Hospice in London gründete und den Begriff „total pain“ prägte. Unter „total pain“ versteht sie die Betroffenheit des Patienten von körperlichem, seelischem und psychischem Schmerz. Von England ausgehend verbreitete sich der Hospizgedanke in fast 100 Länder, so dass man von einer Bewegung sprechen kann (vgl. Aulbert et al. 2008, S. 5; Kloke et al. 2009, S. 1). Die Palliativversorgung entstand „durch die Integration der Hospizidee in die Schulmedizin“ (Husebø/Klaschik 2003, S. 4). Die Bezeichnung „Palliativ“ etablierte Belfour Mount, der Gründer der weltweit ersten Palliativstation (1975).
In den 1960er Jahren gab es bereits vereinzelte Kontakte deutscher Ärzte nach England, die die Hospizidee in Deutschland umsetzten. Allerdings dauerte es bis in die 1980er Jahre, bevor sich Initiativen und Vereine bildeten, die die Akzeptanz und Verbreitung der Hospize vorantrieben (Aulbert et al. 2008, S. 5f). 1983 wurde schließlich das erste deutsche Hospiz eröffnet (ebd., S. 5f). 1986 gab es eine Palliativstation sowie ein stationäres Hospiz und zehn ambulante Hospizdienste in Deutschland. 2008 waren es bereits rund 180 Palliativstationen, 170 stationäre Hospize, ca. 1.500 ambulante Hospizdienste und ungefähr 60 ambulante Palliativdienste (DGP 2010, Anhang 1)[2]
Die Maxime einer ganzheitlichen Begleitung der Patienten und die angestrebte höchstmögliche Selbstbestimmung erfordern individuelle Begleitungsstrukturen. Hierzu werden in der Palliativversorgung verschiedene Organisationsformen eingesetzt, z. B. Palliativstationen, Hospize und ambulante Betreuungsdienste. Die Umsetzung kann sich regional unterscheiden und unterliegt in der Literatur noch keiner eindeutigen Klassifikation (vgl. Aulbert et al. 2008, S. 111-116; Husebø/Klaschik 2003 S. 18-28; Kloke et al. 2009, S. 6-12).
Die Organisationsformen lassen sich jedoch grob in die Kategorien stationäre, teilstationäre und ambulante Einrichtungen unterteilen. Stationäre Einrichtungen sind die Palliativstation und das stationäre Hospiz. In Kliniken ohne Palliativstation können „Hospital-support-Teams“ (Kloke et al. 2009, S. 9f) eingesetzt werden, um bei Bedarf eine stationäre palliative Betreuung zu übernehmen. Als teilstationär lassen sich Tageshospize und Tageskliniken der Palliativmedizin einordnen. Ambulante Hospiz- oder Palliativ-Pflegedienste betreuen die Patienten in häuslicher Umgebung.
In §39 SGB V wird ein Recht auf die Behandlung im Krankenhaus gewährt, sobald bestimmte Bedingungen, wie z. B. die vorliegende Notwendigkeit einer stationären Behandlung, erfüllt sind. §39a SGB V reguliert stationäre und ambulante Hospizleistungen, sobald es keiner Krankenhausbehandlung nach §39 SGB V bedarf, hospizliche Dienste jedoch erforderlich sind. In §37b SGB V ist die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) verankert.
Im Folgenden werden nunmehr die hauptsächlichen Strukturen einzeln beschrieben. Der Fokus dieser Arbeit beschränkt sich jedoch auf die Einbindung der Sozialen Arbeit auf der Palliativstation.
Die Palliativstation
Als eigenständige Station eines Akutkrankenhauses bietet die Palliativstation die Vorteile einer stationären Einrichtung, bei der sowohl auf medizinische, pflegerische und sozialpsychologische Strukturen des Krankenhauses als auch auf das Fachwissen der zusätzlich ausgebildeten Mitarbeiter des interdisziplinären Teams der Palliativstation zurückgegriffen werden kann (vgl. Aulbert et al. 2008, S. 3). Voraussetzung für die stationäre Aufnahme ist, eine inkurable fortgeschrittene Erkrankung, deren Symptomatik eine stationäre Behandlung im Krankenhaus verlangt. Ziel der Behandlung ist die Schmerz- und Symptomkontrolle, um den Patienten im Anschluss möglichst wieder nach Hause zu entlassen (vgl. Bausewein et al. 2007, S. 17).
Auf einer Palliativstation arbeiten Fachkräfte mit entsprechender Weiterbildung bzw. Zusatzqualifikation gemeinsam in einem Palliative-Care-Team, zu dem nicht nur Ärzte und Pflegepersonal, sondern auch Psychologen, Sozialarbeiter und andere Berufsgruppen gehören. Ihnen allen wird aufgrund der außergewöhnlichen Belastung zusätzliche Supervision angeboten (vgl. Kloke et al. 2009, S. 8). Die Ärzte und Pflegekräfte müssen eine 24-Stunden-Präsenz abdecken, was neben der Finanzierung einen wesentlichen Unterschied zu einem Hospiz darstellt.
Finanziert wird die Palliativstation – ebenso wie andere Behandlungen im Krankenhaus – über die Abrechnung im DRG-System (Diagnosis Related Groups). Hierbei zahlen die Krankenkassen dem Krankenhaus einen Pauschalbetrag, welcher abhängig von der Hauptdiagnose des Patienten ist. Die anfallenden Kosten einer Behandlung von Patienten auf der Palliativstation werden hierdurch nur unzureichend gedeckt (vgl. Bausewein et al. 2007, S. 18f; Kloke et al. 2009, S. 9). Abhilfe schaffen soll die palliativmedizinische Komplexbehandlung, die es ermöglicht, den höheren Aufwand einer palliativmedizinischen Behandlung entsprechend über die OPS 8-982 abzurechnen. Die OPS ist ein Operationsschlüssel, über den das Krankenhaus die Komplexbehandlung abrechnen kann, nachdem die geforderten Mindestmerkmale der Komplexbehandlung nachgewiesen wurden (ebd., S. 9). Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind laut dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) wie folgt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Aber auch die Finanzierung über die Komplexbehandlung deckt nicht immer die höheren Auslagen auf einer Palliativstation (vgl. Bausewein et al. 2007, S. 18f; Kloke et al. 2009, S. 9). Eine weitere Möglichkeit der Finanzierung ist die Anerkennung der Palliativstation als ‚Besondere Einrichtung‘ (vgl. Bausewein 2007, S. 19). Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, damit die Station aus dem DRG-System genommen und durch Einzelverträge mit den Kassen über entsprechende fall- oder tagesbezogene Entgelte finanziert werden kann (ebd., S. 19). Das Krankenhaus muss die hierfür notwendigen Rahmenbedingungen mit den Kassen aushandeln und vertraglich festhalten.
Das stationäre Hospiz
Das stationäre Hospiz ist in der Regel eine eigenständige Einrichtung, in der schwerstkranke und sterbende Menschen betreut werden, die nur noch eine begrenzte Lebenszeit haben, an einer inkurablen, progredienten Krankheit leiden, jedoch keiner stationären Behandlung im Krankenhaus bedürfen und ambulante Pflege nicht mehr ausreicht oder nicht angemessen gewährleistet werden kann (Kloke et al. 2009, S. 10). Bei der Pflege im Hospiz steht, im Gegensatz zur Palliativstation, nicht die Entlassung in die häusliche Umgebung im Zentrum, sondern die Begleitung und Unterstützung der Patienten, „damit sie in dieser Zeit so bewusst und zufrieden wie möglich leben können.“ (Husebø/Klaschik 2003, S. 22).
Die Aufgaben des palliativmedizinisch und -pflegerisch ausgebildeten Personals sind neben der pflegerischen, psychosozialen und spirituellen Betreuung auch die Überwachung der Schmerz- und Symptomkontrolle. Unterstützt werden die hauptamtlichen Kräfte häufig von ehrenamtlichen Mitarbeitern (vgl. Bausewein 2007, S. 18).
§39a Abs. 1 SGB V regelt den gesetzlichen Anspruch auf Zuschüsse der Krankenkasse zur stationären Versorgung in einem Hospiz: „Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben […] Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann.“
Das Hospital-support-Team
Kloke et al. definieren das Hospital-support-Team als ein konsiliarisch arbeitendes, multiprofessionelles Team, das „i. d. R. aus einem Arzt, einer Pflegekraft und einem Mitarbeiter des psychosozialen Dienstes“ (2009, S. 9f) besteht. Ein Hospital-support-Team kommt an spezialisierten Krankenhäusern und in Akutkrankenhäusern ohne Palliativstation zum Einsatz. Die Teammitglieder weisen eine palliativmedizinische und -pflegerische Zusatzausbildung auf und sind ebenfalls im psychosozialen Gebiet geschult.
Ziel des Hospital-support-Teams ist ebenfalls die Schmerz- und Symptomkontrolle bei Patienten, die einer palliativen Behandlung bedürfen.
Erst mit der Einführung der palliativmedizinischen Komplexbehandlung (OPS 8-982), bei der den Ärzten unter oben genannten Voraussetzungen die Möglichkeit gegeben wird, diese Spezialbehandlung abzurechnen, kann die Konsultation des Hospital-support-Teams gegenfinanziert werden.
Husebø und Klaschik verwenden den Begriff „Konsiliarteam“, welcher inhaltlich vergleichbar mit dem Hospital-support-Team ist. Sie beschreiben außerdem die Vorteile eines solchen Teameinsatzes, wie z. B. die Möglichkeit frühzeitiger Einbeziehung und Planung palliativer Betreuung oder antizipativer Krisenintervention (vgl. 2003, S. 27f).
Nauck widmet dem „Palliativmedizinischen Konsiliardienst im Krankenhaus“ (inhaltlich vergleichbar zum Hospital-support-Team) ein Unterkapitel im Lehrbuch der Palliativmedizin, in dem er unter anderem auf die Ziele der Arbeit, Anforderungen und Aufgaben sowie Probleme eines Konsiliarteams eingeht (vgl. Aulbert et al. 2008, Kap. 1.5.2, S. 124ff).
Teilstationäre Tageshospize und palliativmedizinische Tageskliniken
Das teilstationäre Tageshospiz ist häufig an ein stationäres Hospiz oder eine Palliativstation angegliedert. Es bietet die Vorteile einer stationären Einrichtung, was sich in der Regel positiv auf die Betreuung und Pflege der Patienten auswirkt (vgl. Husebø/Klaschik 2003, S. 21f). Die Tagesplätze werden von Patienten mit einer fortgeschrittenen, inkurablen Krankheit belegt, für die jedoch keine Krankenhausbehandlung erforderlich ist und deren Begleitung überwiegend ambulant durchgeführt werden kann.
Bei Kloke et al. wird in diesem Zusammenhang von der „Tagesklinik Palliativmedizin“ gesprochen (2009, S. 9). Husebø und Klaschik differenzieren zwei Tageshospizmodelle (2003, S. 21): „Die einen orientieren sich mehr an der Erfüllung psychosozialer Aufgaben (Beschäftigungstherapie, Krankheitsbewältigungsstrategien, Herstellung gesellschaftlicher Kontakte). Wenige andere Zentren bieten zusätzlich ein intensives medizinisches Angebot mit kompetenter Schmerztherapie, Symptomkontrolle und Physiotherapie an.“
Weiter schreiben sie dem Tageshospiz die Funktion eines Bindegliedes zwischen der ambulanten und der stationären Versorgung zu (Kloke et al. 2009, S. 21). Die Behandlungsziele sind die Rehabilitation, soweit sie möglich ist, die Entlastung und Unterstützung der Angehörigen sowie die Verkürzung stationärer Aufenthalte, um so ein möglichst selbstständiges Leben in häuslicher Umgebung zu gewährleisten (vgl. Aulbert et al. 2008, S. 112).
Auch in einem Tageshospiz arbeitet palliativmedizinisch geschultes, hauptamtliches Personal, dessen Arbeit durch ehrenamtliche Mitarbeiter unterstützt wird. Zumeist übernehmen niedergelassene Ärzte die medizinische Betreuung, seltener Klinikärzte.
Ambulante Dienste
Ist eine stationäre Krankenhausbehandlung nicht erforderlich und die Betreuung in häuslicher Umgebung möglich, kommen ambulante Dienste zum Tragen. Denn ein Hauptziel palliativer Versorgung ist, den Patienten so lange wie möglich in seiner gewohnten Umgebung zu lassen, wenn er dies so für sich wünscht (vgl. Bausewein 2007, S. 20).
Bei den ambulanten Diensten gibt es eine größere Ausdifferenzierung. So unterteilen Aulbert et al. entsprechend den Definitionen der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz (BAG-Hospiz) und Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz (LAG-Hospiz) die ambulante Hospiz- und Palliativarbeit in vier aufeinander aufbauende Stufen, die hier erwähnt, aber nicht weiter ausgeführt werden (vgl. 2008, S. 3):
Stufe 1: ambulante Hospizinitiative und Hospizgruppe
Stufe 2: ambulanter Hospizdienst
Stufe 3: ambulanter Hospiz- und Palliativ-Beratungsdienst
Stufe 4: ambulanter Hospiz- und Palliativ-Pflegedienst.
Kloke et al. unterscheiden zwischen ambulanten Hospiz- und Palliativberatungsdiensten auf der einen und der ambulanten Palliativ-Pflege auf der anderen Seite (vgl. 2009, S. 11). Zu Letzterem zählt auch die im April 2007 gesetzlich verankerte spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), die bisher wenig in der Literatur aufgeführt wird. Lediglich Herrlein beschäftigt sich ausführlicher mit der SAPV (vgl. 2009, S. 302-314).
Die gesetzliche Regelung zur SAPV befindet sich in §37b SGB V:
„(1) 1Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwendige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. ² Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen. ³ Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen; […].“
Die Ausformulierung der entsprechenden Richtlinien überträgt der Gesetzgeber dem gemeinsamen Bundesausschuss (§§ 37b Abs. 3; 92 Abs.1 Nr. 14 SGB V).
In der Beschreibung der Abläufe und Strukturen in der Palliativversorgung ist die Soziale Arbeit stets eingebunden. So wird z. B. in den vorliegenden Standardwerken zur Einführung in die Thematik der Palliativversorgung beschrieben, dass den Ärzten sowie dem Pflegepersonal stets auch ein Sozialarbeiter zur Seite gestellt ist. Sein Einsatz wird jedoch nicht explizit gefordert. Offen bleibt auch seine strukturelle Einbindung in das interdisziplinäre Palliative-Care-Team (vgl. z. B. Saunders 1990, S. 5; Knipping 2007, S. 25; Aulbert et al. 2008, S. 3; Husebø/Klaschik 2003, S. 26; Bausewein et al. 2007, S. 131; u. a.).
Wie bereits in Kapitel 2 erläutert, findet die ganzheitliche Palliativversorgung in den unterschiedlichen Organisationsformen der stationären, teilstationären und der ambulanten Betreuung statt. Der hierin verankerte psychosoziale Aspekt sollte demnach auch in allen drei Organisationsformen in angemessener Weise durch die Soziale Arbeit repräsentiert sein.
Da es in Deutschland – im Gegensatz zu Österreich (vgl. Bitschnau/Boschert 2003, Vorbemerkung) oder den USA (vgl. National Consensus Project for Quality Palliative Care 2009, S. 9) – keine Richtlinien darüber gibt, wie ein Sozialarbeiter in das Palliative-Care-Team eingebunden werden muss, werden hierzulande verschiedene Varianten praktiziert[3]: Als ‚externer‘ Sozialarbeiter wird er über den allgemeinen Sozialdienst des Krankenhauses bei Bedarf konsultiert, als „interner“ Sozialarbeiter gehört er zum festen Bestandteil des Palliative-Care-Teams.
Auch in Großbritannien gibt es keine klaren Richtlinien. Dort „gilt die Soziale Arbeit aber neben Medizin und Pflege als ein unverzichtbarer Bestandteil der interprofessionellen Hospiz-/Palliative-Care-Teams – zuständig für die psychosoziale Begleitung, die praktische Versorgung, die sozialrechtliche Beratung und für die Trauerbegleitung der Angehörigen.“ (Wasner 2011, S. 116).
Folgend werden die Formen der externen Einbindung über den Sozialdienst (3.1) sowie die interne Integration des Sozialarbeiters in das Kernteam der Palliativversorgung (3.2) mit ihren unterschiedlichen Anforderungsbereichen dargestellt und verglichen (3.3).
Die Hinwendung der Sozialen Arbeit zu Patienten eines Krankenhauses begann in Deutschland 1896 mit dem Engagement der Mädchen- und Frauengruppe für soziale Hilfsarbeit um Lina Basch (vgl. Reinicke 2001, S. 15). Einen weiteren Meilenstein setze 1914 Alice Salomon, als sie das „Komitee Soziale Krankenhausfürsorge“ gründete. Gefolgt von dem Aufbau des „Vereins Soziale Krankenhausfürsorge der Berliner Universitätskliniken außerhalb der Charité e.V.“ (Verein SFK), der von Hedwig Landsberg und Anni Tüllmann 1918 vorangetrieben wurde (vgl. ebd., S. 15), breitete sich die Sozialarbeit im Krankenhaus als Handlungsfeld in Deutschland aus.
Heutzutage sieht der Gesetzgeber die soziale Betreuung und Beratung im Krankenhaus sowie die Regelung eines nahtlosen Übergangs von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder zur Pflege vor (§112 Abs. 2 Nr. 4, 5 SGB V). Die konkrete Ausformulierung in Form von Rahmenempfehlungen und den Landeskrankenhausgesetzen wird den Bundesländern selbst übertragen.
Laut Ansen et al. „erfolgte aber keine einheitliche Definition der Aufgaben, auch die personelle Ausstattung ist bis heute nicht übereinstimmend standardisiert. Die Qualifikation der Mitarbeiter des Sozialen Dienstes in Krankenhäusern ist in der Regel nicht festgeschrieben. Insgesamt ist die rechtliche Basis des Handlungsfelds als nicht umfassend zu bewerten.“ (2004, S. 51). Es ist demnach nicht eindeutig gesetzlich geregelt, dass die in §112 Abs. 2 Nr.4, 5 SGB V verlangten Leistungen der sozialen Betreuung und Beratung sowie die Überleitung von einem Sozialarbeiter erbracht werden müssen.
W. R. Wendt sieht den Krankenhaussozialdienst, der in „Allgemeinkrankenhäusern meistens mit Aufgaben bei der Entlassung oder Überleitung von Patienten eingedeckt wird – mit Aufgaben, deren kurative und rehabilitative Funktion gering ist, bzw. gering geschätzt wird.“ (2002, S. 40), als Praxisfeld klinischer Sozialarbeit. Weiter warnt er, auf der Grundlage einer Anzeige der Bundesfachgruppe Gesundheit von 2001, vor der Verdrängung der Sozialen Arbeit aus dem Krankenhausbereich, weil die von den Sozialarbeitern übernommenen Funktionen auch durch andere Berufsgruppen ersetzt werden können (vgl. Wendt 2002, S. 40). „Die Gefahr besteht. Umso deutlicher muss in der Praxis wie im professionellen Selbstkonzept die klinische Kompetenz Sozialer Arbeit erkennbar sein.“ (ebd., S. 40). Die fehlende Profilierung der Sozialen Arbeit in diesem Bereich zeigt sich unter anderem auch in der oben genannten unklaren gesetzlichen Regelung.
Nach Ansen et al. dominieren in der Krankenhaussozialarbeit zwei Tätigkeitsbereiche: „Zum einen handelt es sich um administrative Arbeitsformen wie die Vermittlung von Pflegeeinrichtungen oder Anschlussrehabilitationen, die Klärung der Kostenübernahmen oder Einrichtung von Betreuungen. Zum anderen geht es im Rahmen persönlicher Hilfen u. a. um psychosoziale Interventionen und um die Förderung von persönlichen Kompetenzen bei komplikationsreichen Erkrankungen.“ (Ansen et al. 2001, S. 63). Dies geschieht im Regelfall über die soziale Beratung. Hierbei handelt es sich um eine problembezogene Kommunikation, mit dem Ziel der sozialen Reintegration des Patienten in ein möglichst normales Leben (vgl. ebd., S. 65).
Ansen et al. (2004) liefern eine Aufzählung von „Beratungsthemen, die im Mittelpunkt der Beratung durch den Sozialdienst im Krankenhaus standen (Mehrfachnennungen):
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Autoren beziehen diese Daten aus einer „Evaluationsstudie zur Ermittlung des Beratungsbedarfs von Patienten im Akutkrankenhaus“ (Ansen et al. 2004, S. 39). Wie dieser Auflistung zu entnehmen ist, sind die beiden häufigsten Beratungsthemen die Anschlussheilbehandlungen (56%) sowie das Entlassungsmanagement (43%).
Lipski stellt in ihrer Arbeit die Aufgaben des Sozialdienstes eines Mannheimer Krankenhauses vor, von denen angenommen wird, dass diese die generellen Aufgaben der Krankenhaussozialarbeit repräsentieren (vgl. 2004, S. 72ff). Sie nennt drei Bereiche der Beratung von Patienten und deren Angehörigen:
- Leistungen der Krankenkasse / Privaten Krankenversicherung / Beihilfe
- Leistungen der Pflegeversicherung
- […]
- Leistungen der Rentenversicherung
- Des Arbeitsamtes
- […]
- Sicherung der Krankenhauskosten
- Beratung über Widerspruchsverfahren / Sozialgerichtsverfahren
bei psychosozialen Konflikten und Krisen
- Allgemeine Familien- und Lebensberatung
- Beratung und Begleitung von Schwerstkranken, Sterbenden und deren Angehörigen
- Organisation ambulanter und stationärer Versorgung und Pflege
- Beratung über das gesamte Angebot von Altenpflege
- Beschaffung rehabilitativer / pflegerischer Hilfsmittel
- Unterstützung bei der Suche nach Heimplätzen, Kurzzeitpflege, Tagespflege, Betreutem Wohnen
- Aktivierung der Familien- und Nachbarschaftshilfe
- Informationen über psychosoziale Beratungsdienste, Selbsthilfe-gruppen und andere Dienstleistungen im Bereich Sozial- / Gesund-heitswesen und Altenhilfe
- Beratung von Suchtkranken
- Organisation von Hilfen für obdachlose Menschen
- Anregung von Betreuung über das Vormundschaftsgericht
- Beratung über Generalvollmachten, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung
- Beratung über Möglichkeiten der ambulanten und stationären Hospizbetreuung
In Fragen der nachstationären Versorgung und der medizinischen Rehabilitation
- Anschlußheilbehandlung (AHB) der Rentenversicherungsträger
- Anschlußrehabilitationsmaßnahmen (AR) der Krankenkassen
- Stationäre Weiterbehandlung der Privaten Krankenversicherung / Beihilfe
- Geriatrische Rehabilitation
- Neurologische Rehabilitation
- Onkologische Nachsorgerehabilitation
- Teilstationäre und Ambulante Rehabilitation“ (Lipski 2004, S. 72ff).
Die Umstrukturierung des deutschen Krankenhausfinanzierungssystems 2003 hat, so Lipski, „weitreichende Folgen für die Arbeit des Sozialdienstes.“ (2004, S. 9). „Aufgrund kürzerer Aufenthaltszeiten und steigender Patientenzahlen verkürzt sich die Bearbeitungszeit des Sozialdienstes. An die Arbeit des Sozialdienstes stellen sich aufgrund der DRG und den damit einhergehenden Entwicklungen neue Anforderungen.“ (ebd., S. 9).
Die Umstrukturierung betrifft das Finanzierungssystem der Krankenhäuser in Deutschland. Wurden bis 2003 die Krankenhäuser für jeden Patienten hauptsächlich mit einer Tagespauschale von den Krankenkassen vergütet, basiert die neue, fallbezogene Pauschalvergütung auf der Klassifizierung der Patienten, entsprechend ihrer Hauptdiagnose in Diagnosis-Related-Groups (DRG).
Für jeden Patienten zahlt also die Krankenkasse einen, seiner Erkrankung entsprechenden Festbetrag, welcher unabhängig von dessen tatsächlicher Verweildauer im Krankenhaus ist (vgl. Ansen et al. 2004, S. 53-56; Bausewein 2007, S. 18f). Dies führte unter anderem zu einer Verkürzung der Krankenhausaufenthalte. So blieben Patienten im Jahr 1999 noch zehn Tage im Krankenhaus, während die durchschnittliche Verweildauer 2009 bei nur noch acht Tagen lag (Grafik, Statistisches Bundesamt 2011, S. 10).
Bei steigenden Fallzahlen im Krankenhaus allgemein (Statistisches Bundesamt 2008, S. 7), steigen ebenso die potenziellen Fallzahlen des Sozialarbeiters, was wiederum die Dauer verkürzt, die er für jeden Einzelnen verwenden kann (vgl. Lipski 2004, S. 9).
Die Dienstleistungen des Sozialarbeiters auf der Palliativstation stellen somit nur einen Teil seiner Arbeit dar, die er als Sozialdienst des Krankenhauses erbringt und die sich die Palliativstation mit den anderen Stationen des Krankenhauses, für die er zuständig ist, „teilen“ muss.
Wird der Krankenhaussozialarbeiter von den Mitarbeitern der Palliativstation hinzugezogen, so wird er im Folgenden als ‚externer‘ Sozialarbeiter bezeichnet. Hierbei sind die beiden folgenden Aspekte zu berücksichtigen:
1) Der Sozialarbeiter wird in der Regel durch einen Mitarbeiter der Palliativstation oder durch den Patienten (bzw. dessen Angehörigen) einbezogen, so dass angenommen werden darf, dass in einigen Fällen seine Einbindung aufgrund mangelnder Fachkenntnis (seitens der Anfragenden) nicht oder erst zu spät erfolgt.
2) In der universitären Ausbildung zum Sozialarbeiter ist die Palliativversorgung als Themenkomplex derzeit kaum implementiert (vgl. Reinicke 2001, S. 171ff; Wasner 2011, S. 119). Sofern der Krankenhaussozialarbeiter keine palliativmedizinische Weiterbildung genossen hat, kann somit angenommen werden, dass er den besonderen Anforderungen einer Palliativstation nur bedingt gerecht werden kann.
3) Der Abdeckungsbereich des Krankenhaussozialarbeiters ist das gesamte Krankenhaus, so dass der Zeitaufwand pro Patient als gering einzuschätzen ist.
Ein Sozialarbeiter, der regelmäßig und umfassend für die Palliativstation zuständig ist und als fester Bestandteil des Palliative-Care-Teams an deren Teamsitzungen und Supervisionen teilnimmt, wird im Folgenden als ‚interner‘ Sozialarbeiter bezeichnet. Im Unterschied zum ‚externen‘ Sozialarbeiter kann sich der ‚interne‘ Sozialarbeiter auf die besonderen Belange, die durch die Aufgaben der Palliativversorgung entstehen, konzentrieren.
Einerseits gibt es verschiedene Veröffentlichungen aus dem Fachbereich Soziale Arbeit, die die Palliativversorgung thematisieren. Hierzu gehören z. B. einige Beiträge zum Thema Soziale Arbeit und Alter, die auf Palliative Care sowie den Bereich Sterben und Tod als Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit eingehen (vgl. z. B. Wilkening/Wichmann 2010; Müller/Zippel 2009; Mennemann 2008).
Andererseits finden sich in der Fachliteratur zur Palliativversorgung diverse Quellen, die die speziellen Aufgaben eines Sozialarbeiters im Rahmen der Palliativversorgung beschreiben.
Die vorliegenden Lehrbücher der Palliativversorgung zum Beispiel greifen die Soziale Arbeit als Thema in Form von (wenn auch recht kurzen) Kapiteln auf (vgl. Bitschnau in Knipping 2007; Fülbier in Aulbert et. al. 2008; Leutbecher/Witteler in Kloke et. al. 2009 u. a.).
Student et al. mit ihrem Werk „Soziale Arbeit in Hospiz und Palliative Care“ (2004) können in diesem Zusammenhang als eine Art Vorreiter betrachtet werden: „Der Band bietet eine systematische Einführung in die Soziale Arbeit in Hospizeinrichtungen und auf Palliativstationen und informiert über die Angebote für sterbende und trauernde Menschen.“ (Student et al. 2004, Einband).
Auch in Fachzeitschriften der Palliativversorgung wird die Soziale Arbeit thematisiert. Frau Prof. Dr. Maria Wasner, Inhaberin der deutschlandweit einzigen Professur für Soziale Arbeit in Palliative Care in München, macht sich immer wieder für die Soziale Arbeit im palliativmedizinischen Kontext stark (vgl. Forum sozialarbeit + gesundheit 2/2010; Wasner 2009, 2010, 2011). In dem Erfahrungsbericht „Welche Rolle spielt die Soziale Arbeit in der Palliativpflege“ spricht sie sich u. a. für eine breitere Implementierung des Handlungsfeldes in das Studium der Sozialen Arbeit aus (vgl. Wasner 2009).
Der Konfliktherd der psychosozialen Betreuung (Unklarheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten sowie die Rolle der Sozialen Arbeit in diesem Kontext) und die Forderung nach einer neuen Teamkultur sind Eckpunkte des Artikels „Ist das nicht meine Aufgabe?“ (vgl. Wasner 2010).
Kürzlich erschienen ist der Überblick: „Soziale Arbeit in Palliative Care – Gestern, heute und morgen?“. In diesem geht sie auf fehlende empirische Daten und Qualitätsstandards ein, fordert die Implementierung in die Aus- und Weiterbildung der Sozialarbeiter, erklärt, welchen Beitrag die Soziale Arbeit in Palliative Care leisten kann und spricht sich zudem für eine stärkere Profilierung der Sozialen Arbeit im Kontext palliativer Versorgung aus (vgl. Wasner 2011).
Wasner fasst in ihrem Artikel (vgl. 2011) zudem eine Veröffentlichung von Brandsen (2005) zusammen und beschreibt die zentralen Aufgaben der Sozialen Arbeit in Palliative Care folgendermaßen:
- Psychosoziale Begleitung (z. B. emotionale Unterstützung, Organi-sation der Versorgung)
- Spirituelle Begleitung
- Beratende Tätigkeiten (z. B. sozialrechtliche Ansprüche, Hilfestellung beim Erstellen einer Patientenverfügung, Auseinandersetzung mit Endlichkeit, Abschied nehmen)
- Sozialanwaltschaftliches Handeln (z. B. Unterstützung bei der Durch-setzung von Ansprüchen)
- Case Management (Schnittstellentätigkeit, kompetente Weiter-vermittlung)
- Trauerbegleitung
Angebote für das Team
- Mediation (z. B. bei Konflikten innerhalb des Teams oder zwischen Team und Patient und/oder Familie)
- Unterstützung um Umgang mit schwierigen Gefühlen
- Befähigung und Begleitung der ehrenamtlichen Helfer
Öffentlichkeits- und Gremienarbeit
- Gremienarbeit zur (Weiter-)Entwicklung von Standards und Leitlinien für hospizliche und palliative Einrichtungen
- Darstellung der eigenen Tätigkeit bzw. der Einrichtung
- Mitgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Palliativ-patienten und ihren Familien.“ (Wasner 2011, S. 117f)
Ausformulierte Gesetzesvorlagen oder auf Bundesebene gültige Qualitätskonzepte, die Rückschlüsse hinsichtlich einer strukturellen Einbindung des Sozialarbeiters auf der Palliativstation erlauben, konnten im Rahmen einer Literaturrecherche nicht gefunden werden.
[...]
[1] Der Einfachheit halber wird im Folgenden nur die männliche Form „Sozialarbeiter“ gebraucht, es sind aber immer auch Sozialarbeiterinnen sowie Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen und BachelorabsolventInnen der Sozialen Arbeit gemeint. Ebenso soll mit Ärzten und Ärztinnen und allen anderen Berufsformen vorgegangen werden.
[2] Die genauen Definitionen der Organisationsformen folgen im nächsten Kapitel.
[3] mehr dazu in Kapitel 5.2.2
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