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Mehr InfosBachelorarbeit, 2010, 116 Seiten
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Bachelorarbeit
2,0
Seit über einem Jahrhundert existiert die Praxis der Unternehmensübernahmen, die die Erlangung der Kontrolle über das Unternehmen zum Gegenstand hat. Squeeze-Out (engl.: hinausdrücken) ist der abschließende Baustein im Übernahmeprozess, der einem Aktionär, dem 95%[1] des stimmberechtigten Grundkapitals einer Aktiengesellschaft gehören, die Möglichkeit gewährt, die übrigen Aktien der Kleinaktionäre gegen eine Abfindung zu erwerben. Nach der Durchführung des Ausschlussverfahrens kann der Hauptaktionär Ziele des Unternehmens festlegen und die Geschäftspolitik allein bestimmen. Die vorliegende Arbeit behandelt das Rechtsinstitut des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre im russischen und deutschen Recht.
In den letzten zehn Jahren hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Förderung des Finanzmarktes und der wirtschaftlichen Entwicklung, zum Individualschutz der Kapitalanleger und für die Harmonisierung der internationalen Standards immer wieder optimiert und verfeinert. Als Folge entstanden in Deutschland sowie in Russland zahlreiche kapitalmarktrechtliche Regelwerke, wozu auch das deutsche Wertpapierübernahmegesetz sowie das Kapitel XI.I. des russischen Aktiengesetzes[2] gehören. Beide Normen regeln öffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren, die eine Kontrollübernahme über die Gesellschaft zum Ziel haben. Die während der fünf M&A-Wellen[3] herauskristallisierten Problemschwerpunkte dienten als Intention für die Schaffung dieser Übernahmeregelungen. Zum einen sehen sich Unternehmen mit hoher Liquidität der Gefahr der feindlichen Übernahmen ausgeliefert, die sie mittels einer Kapitalerhöhung, des Going Private und anderer Maßnahmen abzuwenden versuchen. Zum anderen bleibt der Interessenskonflikt zwischen den Kleinaktionären, die ihre Investition als reine Vermögensanlage sehen und dem Hauptinvestor, der das meiste Risiko übernimmt und das Unternehmen „ungestört“ leiten will, bestehen. Insbesondere bei Aktiengesellschaften mit einem geringen Streubesitz besteht oft ein deutliches Missverhältnis zwischen den Vorteilen einer Aktienemission und den Kosten für die Einhaltung der zwingenden Normen des Minderheitenschutzes, wie zum Beispiel Informations- und Ausgleichspflichten. Aufgrund der hohen Konzernierung der Aktiengesellschaften,[4] was für deutsche und russische Gesellschaften typisch ist, kann also das Vorhandensein der Kleinaktionäre die Unternehmensführung vieler Gesellschaften erschweren. Diese müssen zu den Hauptversammlungen eingeladen und entsprechend informiert werden. Außerdem können grundlegende Entscheidungen über Strukturmaßnahmen (in Deutschland nach Holzmüller-Grundsätzen) ohne Zustimmung der Hauptversammlung nicht getroffen werden. In diesem Zusammenhang erzeugt die Erstellung der umfangreichen Berichte und mündlichen Erläuterungen für den Vorstand der Gesellschaft einen erheblichen Kosten- und Zeitaufwand. Hinsichtlich der effizienten Unternehmensführung und schneller Realisation der Beschlüsse, die der Wettbewerbsfähigkeit und flexibler Anpassung der Gesellschaft an die inner- und außergesellschaftliche Veränderungen beiträgt, ist es besonders unbefriedigend, wenn unternehmerische Entscheidungen von den Minderheitsaktionären, die keine Sperrminorität mehr bilden können, im Wege der Anfechtungsklagen blockiert werden. Häufige Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse können sogar auf einen Missbrauch des Anfechtungsrechts durch sog. räuberische Kleinaktionäre zwecks Erpressung der Gesellschaft hinweisen. Dadurch soll der Mehrheitsaktionär zu finanziellen Zugeständnissen veranlasst werden. Dieser Problematik wollte der Gesetzgeber durch Schaffung der Übernahmeregelungen eine Lösung bieten, die dem wirtschaftlichen Zeitgeist entspricht und gleichzeitig dem internationalen Systemwettbewerb im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht standhält.[5] Auf diesem Wege entstand das Rechtsinstitut des öffentlichen Übernahmeangebots, das nach Erlangung der Kontrollbeteiligung[6] an übrige Aktionäre der AG abzugeben ist. Im Rahmen eines geordneten Verfahrens bekommen die verbleibenden Aktionäre die Möglichkeit, ihre Aktien zu einem Durchschnittskurs (manchmal auch mit Übernahmeprämie) zu verkaufen. Zusätzlich wird der Übernahmeprozess durch rechtlich verbindliche Veröffentlichungs- und Informationspflichten transparenter und durch Marktakteure kontrollierbar gemacht. Mit dem Ziel einen Interessensausgleich zu schaffen, genügte der Gesetzgeber dem Streben des Mehrheitsaktionärs nach freier Unternehmensentfaltung und dem wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft, indem er eine Squeeze-Out-Regelung als Pendant zum öffentlichen Pflichtangebot bei den Übernahmeregeln berücksichtigte.[7] Dadurch kann der Hauptaktionär, wie eingangs schon geschildert, die verbleibenden Aktien der Gesellschaft gegen eine angemessene Abfindung der Kleinaktionäre übernehmen. In Deutschland wurde dieses Rechtsinstitut zunächst in den §§327a ff. AktG geregelt und später im Rahmen der Umsetzung der europäischen Richtlinie[8] ins nationale Recht die §§ 39a ff. im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz implementiert. Der russische Gesetzgeber, der nach Schaffung eines günstigen Investitionsklimas in Russland besonders bestrebt und der kontinentaleuropäischen Rechtsordnung ohnehin gut gesonnen ist,[9] integrierte das Institut des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre unter starker Anlehnung an die oben erwähnte europäische Richtlinie in das russische Aktiengesetz[10]. Damit soll im Wesentlichen der freien Unternehmensgestaltung einerseits und dem Eigentumsschutz der ausscheidenden Aktionäre andererseits genügt werden.
Das Ziel dieser Arbeit ist die Squeeze-Out regelnden Normen der deutschen und russischen Rechtsordnung unter dem Aspekt ihrer praktischen Funktionalität gegenüberzustellen und wesentliche Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu erläutern. Es sollen Problemfelder identifiziert werden, die die praktische Umsetzung des Ausschlussverfahrens zum Gegenstand der richterlichen Auseinandersetzung und der Rechtsliteratur werden lassen. Am Schluss sollen Vor- und Nachteile der Lösungsansätze der Rechtsprechung kritisch betrachtet werden. Die vorliegende Arbeit soll des Weiteren Gedankenanstöße geben, wie man den Ausschluss der Minderheitsaktionäre unter Beachtung der landesspezifischen Unterschiede für alle Beteiligten optimaler gestalten kann. Der Blick in das ausländische Recht dient nicht nur dem juristischen Erfahrungsaustausch, sondern lässt Regelungen des eigenen Staates aus einer anderen Perspektive betrachten.
Der Entstehung des Rechtsinstitutes des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre aus einer AG steht eine jahrelange Diskussion bevor. Das Instrument des Ausschlusses der Aktionäre gegen Ihren Willen kommt ursprünglich aus dem US-amerikanischen Kapitalmarkt[11], wo Unternehmensübernahmen bereits sehr früh stattfanden.[12] Überlegungen, ein einheitliches Regelungsinstitut für die Unternehmensübernahmen auf dem europäischen Niveau zu schaffen, gehen aber lt. Literatur auf den sog. Pennington-Report zurück. Professor Robert Pennington der Universität in Birmingham schlug 1974 der EU-Kommission in einem Vorentwurf vor, eine Richtlinie zur Regulierung der Übernahmeangebote zu entwickeln, die rechtliche Rahmenbedingungen für Kontrollerwerbe und ähnliche Transaktionen europaweit harmonisieren sollte. Aufgrund der fehlenden Praxisfälle fand der Vorschlag bis in die 80-er Jahre des 20. Jahrhunderts in Europa keine Resonanz. Vor dem Hintergrund der im sog. Weißbuch zur Vollendung des Binnenmarktes vom 14. Juni 1985 konzipierter Leitsätze macht die EU-Kommission im Januar 1989 einen Vorschlag zur 13. Richtlinie, die das Übernahmerecht der Mitgliedsstaaten nivellieren soll.[13] Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Periode erbittert geführter Verhandlungen auf der europäischen Ebene, gescheiterter Versuche, die Unternehmensübernahmen in Deutschland durch unverbindliche Wohlverhaltensregeln zu normieren. Im Parlament der Russischen Föderation werden durch großen Widerstand geprägte Vermittlungen zur Einführung des Squeeze-Out und der Regulierung der Übernahmeangebote geführt.
Als nach der Einreichung des Vorschlages zur 13. EU-Richtlinie bei den Verhandlungen aufgrund der zu unterschiedlichen nationalen Interessen und der komplex verzweigten Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten keine Einigkeit erzielt werden konnte, vertagte der EU-Rat die Beratungen bis die EU-Kommission eine verkürzte und überarbeitete Version des Richtlinienvorschlages im Februar 1996 erneut einbrachte. Im Sommer 2000 beschloss der EU-Rat den sog. „gemeinsamen Standpunkt“ zu dem geänderten Richtlinienentwurf.[14] Nach heftigen Debatten v.a. zur Neutralitätspflicht des Leitungs-/Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft, wonach es bei feindlichen Übernahmen Abwehrmaßnahmen nur in einem eingeschränkten Umfang ergreifen kann, lehnte das Europäische Parlament am 4. Juli 2001 den gemeinsamen Entwurf ab.[15] Da aber die verworfene Fassung der Richtlinie keine Regelung zum Squeeze-Out beinhaltete, war das Scheitern der 13. Richtlinie für die Einführung des Ausschlussrechts im deutschen Recht nicht ausschlaggebend.[16]
Zur Vollendung der gesetzten Ziele bzgl. der gemeinschaftlichen Harmonisierung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedsstaaten und unter dem Druck des boomenden M&A-Marktes Ende der 90er Jahre rief die EU-Kommission im September 2001 eine unabhängige Expertengruppe (High Level Group of Company Law Experts) zusammen, die neue Vorschläge zu der Übernahmerichtlinie ausarbeiten sollte. Vier Monate später legte die Expertengruppe der EU-Kommission zwei Berichte vor, wovon eines u.a. die Regelungen des Squeeze-Out umfasste. Bei ihrer Analyse der bestehenden Wirtschafts- und Rechtslage waren die Experten zum Ergebnis gelangt, dass ein Rechtskonstrukt, der die Übernahmeangebote regelt, notwendig und berechtigt ist. Ihre Schlussfolgerung hatten sie damit begründet, dass die in Folge der M&A-Transaktionen entstehende Synergieeffekte, die Möglichkeit der Aktienveräußerung zu einem aufgrund der Übernahmeprämie höheren Preis als dem Aktienkurs sowie ein fair funktionierender Markt der Unternehmensübernahmen die Effizienz des Managements bzgl. der Unternehmensproduktivität, des Verhältnisses zu den Mitarbeitern und den Aktionären generell fördern soll. Eine rechtlich geregelte Möglichkeit der Umverteilung der Unternehmenskontrolle soll für die Unternehmensleitung ein langfristig dienendes Instrument der Selbstdisziplin sein.[17] Denn zum Opfer einer feindlichen Übernahme kann nur ein unproduktiv geführtes Unternehmen fallen. Der Kapitalfluss soll flexibel umorientiert werden können, um an der Stelle zu dienen, wo es am effektivsten genutzt werden kann.
Im neuen Richtlinienentwurf sind jetzt neben der erstmalig geregelten Durchbrechungsregel[18] u.a. auch das Ausschluss- und Andienungsrecht der Minderheitsaktionäre zu finden. Das Squeeze-Out ist jedoch an ein vorangehendes Übernahmeangebot gekoppelt. Die EU-Richtlinie stellt ein Kanon der Mindestregeln dar, sodass die Beteiligungsschwelle, die für den Ausschluss erforderlich ist sowie die Standards zur Bestimmung einer angemessenen Abfindung der Kleinaktionäre für die EU-Staaten einheitlich geregelt werden sollen. Die technische Umsetzung des Ausschlussverfahrens bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen.
Nach stark kontroversen Verhandlungen zur Neutralitätspflicht und der Durchbrechungsregel wurde ein leicht geänderter Entwurf der Direktive in das Europäische Parlament eingebracht. Am 20. Mai 2004 und damit 30 Jahre später nach dem Pennington-Bericht trat die europäische Richtlinie 2004/25/EG endlich in Kraft. Die Umsetzung ins nationale Recht der Mitgliedstaaten sollte bis 2006 erfolgen.
Das Scheitern der 13. Richtlinie durch das EU-Parlament bewegte die deutsche Bundesregierung zur Normierung des Ausschlussrechts auf nationaler Ebene, um beim nationalen Systemwettbewerb mitzuhalten. Viele Länder Europas verankerten bereits das Ausschlussrecht in ihren Rechtsordnungen, sodass Deutschland als Wirtschaftsstandort mangels derartiger Regelung schlechter gestellt wäre. Das Konzept der Übernahmeregeln gab es aber schon seit 1979 in Deutschland, als die Börsensachverständigenkommission (BSK) beim Bundesministerium der Finanzen unverbindliche Leitsätze zu Unternehmensübernahmen aufstellte. Diese Wohlverhaltensregeln fanden im Wesentlichen keine Anerkennung auch in Form des Übernahmekodex, der im Jahre 1995 in starker Anlehnung an das britische City Code on Takeovers and Mergers eingeführt wurde, und um Gegensatz zu den Leitsätzen Vorschriften über ein Pflichtangebot für Minderheitsaktionäre enthielt.[19] Da der Kodex mangels rechtlich verbindlicher Sanktionen nicht zu einer Kapitalmarkt-Usance geworden war, sprach die BSK im Februar 1999 eine Empfehlung an den Gesetzgeber aus, die Übernahmeregeln allgemein verbindlich zu machen. Im Sommer 2000 stellte die auf Anordnung der Bundesregierung zusammengerufene Expertenkommission „10 Eckpunkte“[20] für ein Übernahmegesetz zusammen, die die Grundlage der zukünftigen Übernahmeregeln bildeten. Nach Berücksichtigung der zahlreichen Anregungen der durch das werdende Gesetz betroffenen Kreise, mehrmalige Überarbeitung im Rahmen der Beratung im Bundesministerium für Finanzen, Bundesrat und mehreren Ausschüssen, wurde es in entsprechend der geänderten Fassung verabschiedet. Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen, das neben dem aktienrechtlichen Ausschluss der Minderheitsaktionäre in den §§ 327a-f AktG auch das eigentliche WpÜG einführt, datiert auf den 1. Januar 2002.[21] Die Regelungen des Übernahmekodex entfallen somit für die Unternehmensübernahmen, die nach dem 31. Dezember 2001 stattfinden. Mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2004/25/EG wird im Juli 2006 das übernahmerechtliche Konstrukt in das WpÜG integriert.[22] Zurzeit wird das Ausschlussrecht im Rahmen des dritten Gesetzes zur Änderung des UmwG weiterentwickelt, das die EU-Richtlinie 2009/109/EG bis Ende Juni 2011 umsetzen soll.[23] Der einzuführende § 62 Abs. 5 RegE-UmwG soll bei Konzernverschmelzungen einen Squeeze-Out bei einer 90%-igen Beteiligung einer Muttergesellschaft an ihrer Tochtergesellschaft erlauben.[24] Obwohl der Ausschluss nach aktienrechtlichen Regeln gem. §§ 327a ff. AktG durchgeführt werden soll, gilt die Beteiligungsschwelle von 90% nur bei Konzernverschmelzungen, sodass die Novellierung des Squeeze-Out nur eine verschmelzungsrechtliche Sonderlösung darstellen soll und nicht zu einer generellen Absenkung der aktuellen 95%-igen Beteiligungsschwelle des Mehrheitsaktionärs an der AG führen, die im AktG bzw. WpÜG festgelegt ist.[25]
Der erste Versuch die Kontrollerwerbe mittels eines Beteiligungskaufes zu kanonisieren, wurde in der Russischen Föderation mit der Einführung des Aktiengesetzes[26] im Jahre 1995 unternommen. Der § 80 ruAktG sah im Falle eines geplanten oder vollendeten Beteiligungserwerbs von oder über 30% der Stammaktien einer offenen[27] AG ein Pflichtangebot vor, wenn Aktien des Unternehmens mehr als 1.000 Aktionären gehörten.[28] Die Zielgruppe dieser Regelung waren also Aktiengesellschaften mit einer breit gestreuten Kapitalstruktur. Der Abfindungspreis für die im Rahmen des Pflichtangebotes zu erwerbenden Aktien durfte nicht niedriger als der durchschnittliche Aktienkurs in den letzten sechs Monaten sein, wobei der Kaufpreis, zu dem der Bieter[29] seine Kontrollbeteiligung vorher erlangt hatte, bei der Berechnung dieses Durchschnittskurses nicht berücksichtigt werden musste. Das führte dazu, dass der Abfindungspreis für die Aktien der Minderheitsaktionäre niedriger als der tatsächliche Kaufpreis der Kontrollbeteiligung sein konnte. Mittels einer Bestimmung in der Satzung der Aktiengesellschaften oder eines Beschlusses der Hauptversammlung konnte sich ein Unternehmen von der Pflicht zur Abgabe eines Angebotes und des anschließenden Aktienerwerbs befreien.[30] Dieses Rechtskonstrukt hatte im Endeffekt keinen Erfolg aufgrund der fehlenden Veröffentlichungs- und Verfahrensvorschriften, der Möglichkeit als Mehrheitsaktionär die Sachlage zu eigenen Gunsten und zum Nachteil der Minderheitsaktionäre zu lenken sowie mangels anderer Mechanismen, die den Interessensausgleich zwischen dem Bieter und den verbleibenden Aktionären gewähren.[31]
Erst im Jahre 2006, als das Aktiengesetz um das Kapitel XI.I. ergänzt wurde, kam wieder Bewegung in die Evolution des russischen Gesellschaftsrechts.[32] Die Entstehung des Normengeflechts hatte aber anfangs rasche Kritik erfahren und ihre Verfassungskonformität wurde ebenso wie in Deutschland in Frage gestellt. Eine Gruppe von Investoren äußerte sogar ihre Ablehnung gegenüber der bevorstehenden Novelle im Gesetz in Form einer schriftlichen Bitte an den damaligen Präsident Wladimir Putin, damit er die Einführung des Gesetzesentwurfes nicht zulässt.[33] Dabei ist zu erwähnen, dass nicht die Ausschlussmöglichkeit an sich verneint wurde, sondern vielmehr die anzuwendende Methode des Hinausdrängens der Aktionärsminderheiten. Nach der Stellungnahme des Präsidenten wurde die Neuregelung etwas gemildert und in das Regulierungsmodell der öffentlichen Übernahmen aufgenommen.[34]
Eines der wesentlichen Argumente für die Integration dieses Rechtsinstituts in das ruAktG war eine rasante Zunahme an feindlichen Übernahme oder Fällen, bei denen „räuberische Aktionäre“ durch missbräuchliche Ausübung ihrer Aktionärsrechte den Hauptaktionär zu einer außerordentlich hohen Abfindung ihrer Anteile zwangen.[35] Diese Begründung führt auch der Gesetzesentwurf an.[36]
Durch die Einführung der Übernahmevorschriften wurde die Erfahrung der westlichen Länder, insbesondere die europäische sowie britische berücksichtigt. Das Recht des Hauptaktionärs auf den Ausschluss der Minderheitsaktionäre, der 95% der stimmberechtigten Aktien einer AG erlangte, ist an ein vorangehendes Pflichtangebot gekoppelt. An dieser und anderen Stellen sind klare Parallelen zur europäischen Übernahmerichtlinie zu sehen, sodass es besonders interessant ist, herauszufinden, wie ein Rechtskonzept, das sich aus einer Quelle speist, in zwei unterschiedlichen Ländern verwirklicht wird.
In den nachfolgenden Abschnitten werden die Tatbestandsmerkmale des übernahmerechtlichen Squeeze-Out gem. §39a WpÜG näher betrachtet und ein Überblick über das mit dem Ausschluss zusammenhängende Verfahren gegeben.[37]
Als Ausgangsvorschrift legt § 39a Abs. 1 WpÜG die maßgebenden Voraussetzungen für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre fest, wonach das Verfahren durch einen Antrag des Bieters eingeleitet wird, soweit diesem nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot 95% des stimmberechtigten Grundkapitals der Zielgesellschaft gehören. Die Aktien der Kleinaktionäre werden durch Gerichtsbeschluss gegen eine angemessene Abfindung auf ihn übertragen.[38]
Das WpÜG gibt für die wesentlichen Begriffe eine Legaldefinition an. Bieter ist somit gem. § 2 Abs. 4 WpÜG eine natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ein Angebot zum Erwerb der Aktien zwecks Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft freiwillig oder zwangsweise abgibt. Die absichtliche Verknüpfung des Bieterbegriffes mit dem Übernahme- oder Pflichtangebot klärt, wer der tatsächliche Bieter im Falle der Beteiligungszurechnung oder bei Angebotsabgabe durch eine aus dem Übernahmezweck gegründete Gesellschaft (sog. special purpose vehicle) ist. Bieter ist somit derjenige Rechtsträger, der das vorausgehende Übernahme- oder Pflichtangebot tatsächlich abgibt.[39]
Zielgesellschaft kann gem. § 2 Abs. 3 Nr.1 i.V.m. § 1 Abs. 2 WpÜG eine an einem organisierten Markt (also an keinem Freiverkehr) börsennotierte AG oder KGaA mit Sitz im Inland sein. Für Gesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Staat, deren Wertpapiere nicht am deutschen organisierten Markt notiert sind, ist das WpÜG eingeschränkt anwendbar.[40] Denn § 1 Abs. 3 WpÜG setzt für ausländische Kapitalgesellschaften kumulativ den Handel im Inland und in einem anderen EWR-Staat voraus, jedoch nicht dort, wo die Zielgesellschaft ihren Sitz hat. Wenn eine Gesellschaft im Ausland gegründet ist, ihr Verwaltungssitz aber in Deutschland liegt, ist die analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpÜG umstritten, weil das Gesetz nach h.M. von einer AG oder KGaA ausgeht und somit nur auf deutsche Rechtsform der Kapitalgesellschaft anwendbar ist.[41] Eine SE mit statutarischem Sitz in Deutschland wird vom WpÜG aber miterfasst, da sie gem. Art. 10 SE-VO einer deutschen Aktiengesellschaft gleichzusetzen ist.[42]
Nach § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG sind die Minderheitsaktionäre erst im Anschluss an ein Übernahme- oder Pflichtangebot aus der Gesellschaft auszuschließen. Das WpÜG kennt drei Angebotsarten, nämlich die einfachen Erwerbsangebote, Übernahme- und Pflichtangebote.[43]
Ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot i.S.d. § 29 Abs. 1 WpÜG wird zum Erwerb von 100% der Aktien einer Zielgesellschaft von einem Bieter abgegeben, der bislang weniger als 30% des stimmberechtigten Grundkapitals hält. Dagegen zielt ein Pflichtangebot auf den Erwerb von 100% der Aktien, wenn der Bieter die 30%-Schwelle schon überschritten hatte.[44] Die Kontrollerlangung, die nach § 29 Abs. 2 WpÜG beim Halten von mindestens 30% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft gegeben ist, verpflichtet den Bieter gem. § 35 Abs. 1 WpÜG zur Abgabe eines Angebots. Die Durchführung eines vorangehenden Pflichtangebotes an alle Aktionäre ist eng mit den Squeeze-Out-Voraussetzungen verbunden und stellt einen Bezugspunkt sowohl für die Art der Gegenleistung als auch für die Angemessenheitsprüfung der Gegenleistung dar. Bei einer 90%-igen Angebotsannahme durch die Aktionäre wird die angebotene Abfindung als angemessen betrachtet.[45] Das im Vorfeld des Aktionärsausschlusses zu ergehende Pflichtangebot bestimmt auch den Fristbeginn der Antragstellung beim Landgericht Frankfurt auf die Übertragung der Aktien im Rahmen des Squeeze-Out. Der Antrag ist nämlich gem. § 39a Abs. 4 WpÜG innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist zu stellen.
Bei einfachen Erwerbsangeboten handelt es sich um Einstiegs- oder Aufstockungsangebote. Bei den letzten werden Aktien aus einer bestehenden Kontrollbeteiligung erworben. Das WpÜG erstreckt sich allerdings trotz der Kritik in der Rechtsliteratur nur auf Übernahme- und Pflichtangebote, die dem Squeeze-Out nach § 39a WpÜG zugrunde liegen.[46]
Für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre muss dem Hauptaktionär mindestens 95% des stimmberechtigten Grundkapitals gehören. Wenn er gleichzeitig über 95% des Grundkapitals der Zielgesellschaft verfügt, erlaubt ihm § 39a Abs. 1 Satz 2 WpÜG auch die Vorzugsaktien zu übernehmen, bei denen gem. § 139 Abs. 1 AktG die Stimmrechte ausgeschlossen werden können.[47] Die Intention dieser Regelung ist auf eine in der Praxis häufige Situation zurückzuführen, bei der bis zu 50% des Grundkapitals die Vorzugsaktien ausmachen. Bei Nichterreichung der 95%-igen Mehrheit des Grundkapitals erstreckt sich der Squeeze-Out nur auf das stimmberechtigte Grundkapital und schließt somit die volle Kontrolle über das Unternehmen aus.[48] Die Vorzugsaktionäre können dann gesondert im Rahmen des aktienrechtlichen Squeeze-Out aus der Gesellschaft hinausgedrängt werden, sobald der Bieter 95% des Grundkapitals erreicht. Der Übernahmeinteressent kann aber auch gleich den Ausschluss nach § 327a AktG dem übernahmerechtlichen Squeeze-Out vorziehen.
[...]
[1] In Deutschland und Russland ist eine Beteiligungshöhe von 95% für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre erforderlich. Die europäische Richtlinie 2004/25/EG lässt jedoch den EU-Staaten einen Spielraum zwischen 90% und 95% für die Festlegung der Beteiligungshöhe.
[2] Kapitel XI.I wurde am 05.01.2006 Nr. 7-Föderales Gesetz in das ruAktG eingeführt und statuiert in §§ 84.1 – 84.10 die Übernahmeregeln, veröffentlicht in: Sobranie Zakonodatelstva RF am 09.01.2006, Nr. 2, Pos. 172.
[3] Stumpf, Das deutsche Übernahmerecht, Frankfurt a.M. 2004, Kapitel 2, S. 3.
[4] Quandt in: Baur (Hrsg.), Squeeze-Out in Deutschland, Frankfurt a.M. 2004, Kapitel 1, S. 21.
[5] Hamann, Minderheitenschutz beim Squeeze-Out-Beschluss, Köln, 2003, Teil 1, S. 1.
[6] 30% der Stimmrechte stellen im deutschen und russischen Recht eine Kontrollbeteiligung dar, §§29 (2), 35 (1) WpÜG, § 84.2 (1) ruAktG.
[7] Quandt in: Baur (Hrsg.), Squeeze-Out in Deutschland, Frankfurt a.M. 2004, Kapitel 1, S. 36.
[8] Directive 2004/25/EC of the European Parliament and of the Council of 21 april 2004 on takeover bids, Official Journal L 142, 30/04/2004 P. 0012 – 0023.
[9] Wedde in: Frank/ Wedde (Hrsg.), Investmentguide Russland, Stuttgart 2009, Teil 4, S. 43 ff .= S. 43, 44; Pleschanova / Popova / Solovjev / Stepanov, Ausschluss der Minderheitsaktionäre, EZH-Jurist 2004, Nr.36.
[10] Art. 84.8 ru AktG.
[11] Im US-amerikanischen Recht bezeichnet man den erzwungenen Aussschluss der Kleinaktionäre mit „freeze -out“ (engl. hinausfrieren) und „squeeze -out“. Im ersten Fall spricht man vom rechtlichen Ausschluss der Aktionäre. Beim Squeeze-Out wird das Halten der Anteile an der AG so unattraktiv gemacht, dass die Minderheitsaktionäre zum Verkauf wirtschaftlich gezwungen werden, Quandt in: Baur (Hrsg.), Squeeze-Out in Deutschland, Frankfurt a.M. 2004, S. 19.
[12] Quandt in: Baur (Hrsg.), aaO, Kapitel 3, S. 63; Kießling, in Jäger / Michalski / Wagner (Hrsg.), Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, Frankfurt am Main 2008, Teil A, S. 9.
[13] Gomzyan, Regeln zu Übernahmen von Aktiengesellschaften, Moskau 2010, Kapitel 1, S. 48 ff. = S. 48 und 49.
[14] Quandt in: Baur (Hrsg.), Squeeze-Out in Deutschland, Frankfurt a.M. 2004, Kapitel 5, S. 91.
[15] Quandt in: Baur (Hrsg.), aaO, Frankfurt a.M. 2004, Kapitel 5, S. 91.
[16] Es gab aber Überlegungen zu den Squeeze-Out-Regeln im Bericht des Europa-Abgeordneten Lehne. Man konnte sich aber darüber im Parlament nicht einig werden, so Quand in: Baur (Hrsg.), aaO, S. 92; Kießling, in Jäger / Michalski / Wagner (Hrsg.), Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, Frankfurt a.M. 2008, Teil A, S. 9.
[17] Gomzyan, Regeln zu Übernahmen von Aktiengesellschaften, Moskau 2010, Kapitel 1, S. 52 ff. = S.52, 53.
[18] Die Richtlinie gibt ein Modell zur Regelung der Abwehrmaßnahmen der Leitungsorgane der Zielgesellschaft an. Das Verhinderungsverbot verbietet den Leitungsorganen der Zielgesellschaft, Vorkehrungen gegen das Übernahme- oder Pflichtangebot zu treffen. Im Übernahmeverfahren gelten bestehende Stimmrechts- oder Übertragungsbeschränkungen nicht. Mehrfachstimmrechte berechtigen nur zu einer Stimme, Oppenhoff, Linklaters, Veröffentlichung zur Umsetzung der Übernahmerichtlinie, S. 3., [Stand des Dokumentes: 08.2006; Datum der Abfrage: 18.08.2010]; abrufbar unter: < www.linklaters.com/pdfs/publications/.../WpUEGNL060801.pdf>
[19] Rößler, Squeeze Out, Frankfurt a.M. 2006, Teil 1, S. 19 ff. = 19, 20.
[20] Stumpf, Das deutsche Übernahmerecht, Frankfurt a.M. 2004, Teil 3, S. 16.
[21] Quandt in: Baur (Hrsg.), Squeeze-Out in Deutschland, Frankfurt a.M. 2004, Kapitel 7, S. 109.
[22] Quandt in: Baur (Hrsg.), aaO, Frankfurt a.M. 2004, Kapitel 7, S. 109.
[23] Neye, BMJ, Der Betrieb 2010, Heft 13, S.1.
[24] Tielma / Warti, Der Regierungsentwurf zur Änderung des Umwandlungsrechts – Vereinfachungen bei konzerninternen Verschmelzungen und ein neuer verschmelzungsspezifischer „Squeeze-out“, Luther News 2010, S. 1., [Datums des Dokuments: 04.08.2010, Datum des Abrufs: 05.10.2010], abrufbar unter: <http://www.luther-lawfirm.com/download_newsletter_de/294.pdf>
[25] Referentenentwurf des BMJ, Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, S. 10 ff. = S.11, 12. [Datum des Dokuments: 07.07.2010; Datum des Abrufs: 05.10.2010], abrufbar unter: <http://www.bmj.bund.de/enid/Gesellschaftsrecht/Drittes_Gesetz_zur_ aenderung_des_Umwandlungsgesetzes_1o9.html>
[26] Föderales Gesetz über Aktiengesellschaften vom 26.12.1995, Nr. 208-Föderales Gesetz, veröffentlicht in: Sobranie Zakonodatelstva RF am 01.01.1996, Nr.1, Pos. 1, zuletzt geändert: 31.12.2009.
[27] In Russland differenziert man nach offenen (Otkritoe Akcionernoe Obshestwo - OAO) und geschlossenen (Zakritoe Akcionernoe Obshestvo - ZAO) Aktiengesellschaften. Aktien der OAO können unbeschränkt vielen Aktionären gehören und frei übertragen werden. Aktien einer ZAO können nur beschränkt übertragen werden. Insbesondere bei einer Übertragung an Dritte haben die Mitaktionäre Vorkaufsrechte, so Getman in „Tochterunternehmen in Russland“, Caston Compact 2008, S.3; [Stand des Dokuments: April 2008; Datum der Abfrage: 08.07.2010]; abrufbar unter: <http://87.193.185.52/caston/uploads/media/CC-258.pdf>
[28] Schapkina, Die Anwendung des Aktiengesetzes, Moskau 2009, S. 160.
[29] Lt Legaldefinition im § 2 Abs. 4 WpÜG ist der Bieter jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ein Angebot abgeben, ein solches beabsichtigen oder zur Abgabe verpflichtet sind; Gem. § 84.1 Abs. 1 und § 84.2 Abs. 1 ruAktG wird der Bieter als eine Person bezeichnet, die über 30% der Stammaktien einer AG zu erwerben beabsichtigt oder schon erworben hat.
[30] Schapkina, Die Anwendung des Aktiengesetzes, Moskau 2009, S. 160 ff.; Schitkina, (Hrsg.), Gesellschaftsrecht, Moskau 2008, IX. Kapitel, S. 523.
[31] Schapkina, Die Anwendung des Aktiengesetzes, Moskau 2009, S. 161 ff. = 161 und 162; Gomzyan, Regeln zu Übernahmen von Aktiengesellschaften, Moskau 2010, Kapitel 1, S. 57.
[32] Stepanov, Mittels Beteiligungserwerb erzielte Übernahme der Unternehmenskontorolle und der Ausschluss von Minderheitsaktionären, Hozyajstvo i pravo 2006, Nr. 4 (3).
[33] Matieva , Wertpapiererwerb durch den Aktionär, der 95% der Aktien einer AG hält, Akcionernyj Vestnik 2008, Nr. 12.
[34] Gomzyan, Regeln zu Übernahmen von Aktiengesellschaften, Moskau 2010, Kapitel 3, S. 225 ff. = S. 225, 226.
[35] Gureev, Schwierigkeiten beim Rechtsschutz der Aktionärsrechte und ihrer Interessen in der Russischen Föderation, Moskau 2007, Kapitel 2, S. 100 ff. = S. 100 und 101.
[36] Homepage des russischen Bundestages: www.duma.gov.ru, Begründung zum Gesetzesentwurf des Kapitels XI.I. ruAktG, [Datum des Abfrage: 07.09.2010; Stand des Dokuments: 07.06.2005]; abrufbar unter: <http://asozd2.duma.gov.ru/arhiv/a_dz.nsf/ByID/78C2C37B244AE777432571BB0056B6F3?OpenDocument>
[37] Siehe unter Synopse den Überblick 1.
[38] Langenbucher, Aktien- und Kapitalmarktrecht, München 2008, 2. Teil, S. 380, Rn. 17-21.
[39] Heidel / Lochner, Der übernahmerechtliche Squeeze- und Sell-Out, Der Konzern 2006, S. 653-724 (654); Kießling , in Jäger / Michalski / Wagner (Hrsg.), Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, Frankfurt a.M. 2008, Teil B, S. 19; Geibel / Süßmann (Hrsg.), Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz – Kommentar, 2. Aufl., München 2008, 5. Abschnitt, S. 700, Rn. 5.
[40] Geibel / Süßmann (Hrsg.), aaO, 5. Abschnitt, S. 699, Rn. 4.
[41] Kießling, in Jäger / Michalski / Wagner (Hrsg.), Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, Frankfurt a.M. 2008, Teil B, S.20.
[42] Kießling, in Jäger / Michalski / Wagner (Hrsg.), aaO, S. 20.
[43] Steinmeyer, Unternehmensbewertung als Rechtsproblem, Berlin 2009, Kapitel VI, S. 73.
[44] Steinmeyer, aaO, S. 73.
[45] Deilmann, Aktienrechtlicher versus übernahmerechtlicher Squeeze-out, NZG 2007, 721.
[46] Kießling, in Jäger / Michalski / Wagner (Hrsg.), Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, Frankfurt a.M. 2008, Teil B, S. 21 ff. = S. 21-26; Anwaltsverein, Stellungnahme Nr. 04/06 zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Übernahmerichtlinie, Berlin 2006, [Datums des Dokuments: Februar 2006; Datum der Abfrage: 23.08.2010], abrufbar unter: < anwaltverein.de/downloads/stellungnahmen/2006-04.pdf >
[47] Geibel / Süßmann (Hrsg.), Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz – Kommentar, 2. Aufl., München 2008, S. 700, Rn. 6.
[48] Kießling, in Jäger / Michalski / Wagner (Hrsg.), Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, Frankfurt a.M. 2008, Teil B, S. 33-35.
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