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Mehr InfosMasterarbeit, 2009, 116 Seiten
Masterarbeit
Hochschule Ludwigshafen am Rhein (Dienstleistungen und Consulting, Finance & Accounting)
1,0
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Anhangsverzeichnis
1. Einführung
2. Grundlagen
2.1. Merkmale derivativer Finanzinstrumente
2.2. Systematisierung von derivativen Finanzinstrumenten
2.3. Motive für den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten
3. Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente nach IFRS
3.1. Rechtsgrundlagen
3.2. Bilanzierung freistehender Derivate
3.2.1. Ansatz
3.2.2. Bewertung
3.2.2.1. Zugangsbewertung
3.2.2.2. Folgebewertung
3.2.2.3. Endfälligkeit und Glattstellung
3.2.3. Ausweis
3.2.3.1. Bilanz
3.2.3.2. Gewinn- und Verlustrechnung
3.3. Bilanzierung eingebetteter Derivate
3.3.1. Zielsetzung der Regelungen
3.3.2. Zeitpunkt der Beurteilung und Grundsatz der Abspaltung
3.3.3. Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente
3.3.3.1. Einheitliche Bilanzierung
3.3.3.2. Getrennte Bilanzierung
3.3.3.2.1. Bilanzielle Behandlung des Basisvertrags
3.3.3.2.2. Bilanzielle Behandlung eingebetteter Derivate
3.4. Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
3.4.1. Zielsetzung der Regelungen
3.4.2. Anforderungen an die Komponenten von Sicherungsbeziehungen
3.4.2.1 Sicherungsinstrumente
3.4.2.2. Grundgeschäfte
3.4.3. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sicherungsbeziehung
3.4.3.1. Überblick
3.4.3.2. Dokumentation
3.4.3.3. Nachweis der Effektivität
3.4.3.4. Hohe Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Transaktionen
3.4.4. Klassifizierung von Sicherungsbeziehungen
3.4.4.1. Vorbemerkungen
3.4.4.2. Fair Value Hedge
3.4.4.3. Cashflow Hedge
3.4.4.4. Hedge Of A Net Investment In A Foreign Operation
3.4.5. Die Abbildung im Jahresabschluss
3.4.5.1. Fair Value Hedge
3.4.5.1.1. Bilanzielle Behandlung des Sicherungsinstruments
3.4.5.1.2. Bilanzielle Behandlung des Grundgeschäfts
3.4.5.2. Cashflow Hedge
3.4.5.3. Ausweis
3.4.5.3.1. Bilanz
3.4.5.3.2. Gewinn- und Verlustrechnung
3.5. Anhangangaben nach IFRS 7
3.5.1. Überblick
3.5.2. Angaben zur Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens
3.5.2.1. Angaben zur Bilanz
3.5.2.1.1. Buchwerte
3.5.2.1.2. Fair Value Option
3.5.2.1.3. Ausbuchung
3.5.2.1.4. Eingebettete Derivate
3.5.2.2. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung
3.5.2.3. Andere Angaben
3.5.2.3.1. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
3.5.2.3.2. Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
3.5.3. Angaben zu Art und Ausmaß von Risiken aus Finanzinstrumenten
4. Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente nach HGB
4.1. Rechtsgrundlagen
4.2. Bilanzierung freistehender Derivate
4.2.1. Der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte
4.2.2. Ansatz
4.2.3. Bewertung
4.2.3.1. Zugangsbewertung
4.2.3.2. Folgebewertung
4.2.3.3. Endfälligkeit und Glattstellung
4.2.3.3.1. Bedingte Termingeschäfte
4.2.3.3.2. Unbedingte Termingeschäfte
4.2.4. Ausweis
4.2.4.1. Bilanz
4.2.4.2. Gewinn- und Verlustrechnung
4.3. Bilanzierung eingebetteter Derivate
4.3.1. Zielsetzung der Regelungen
4.3.2. Zeitpunkt der Beurteilung und Grundsatz der Abspaltung
4.3.3. Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente
4.3.3.1. Einheitliche Bilanzierung
4.3.3.2. Getrennte Bilanzierung
4.3.3.2.1. Bilanzielle Behandlung des Basisvertrags
4.3.3.2.2. Bilanzielle Behandlung eingebetteter Derivate
4.4. Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
4.4.1. Zielsetzung der Regelung
4.4.2. Anforderungen an die Komponenten von Bewertungseinheiten
4.4.2.1. Sicherungsinstrumente
4.4.2.2. Grundgeschäfte
4.4.3. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sicherungsbeziehung
4.4.3.1. Überblick
4.4.3.2. Objektive Eignung zur Kompensation
4.4.3.3. Durchhalteabsicht
4.4.3.4. Dokumentation
4.4.3.5. Nachweis der Effektivität
4.4.4. Die Abbildung im Jahresabschluss
4.4.4.1. Cash Hedge
4.4.4.2. Antizipativer Hedge
4.4.4.3. Ausweis
4.4.4.3.1. Bilanz
4.4.4.3.2. Gewinn- und Verlustrechnung
4.5. Anhangangaben
4.5.1. Freistehende Derivate
4.5.2. Eingebettete Derivate
4.5.3. Sicherungsbeziehungen
4.6. Lagebericht
5. Ergebnis und Ausblick
Literaturverzeichnis
Anhang
Eidesstattliche Versicherung
Abbildung 1: Differenzierung von Derivaten nach dem Grad ihrer Erfüllungspflicht
Abbildung 2: Differenzierung von Derivaten nach ihren Basiswerten
Abbildung 3: Motive für den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten
Abbildung 4: Überblick Rechtsgrundlagen
Abbildung 5: Anwendungsvoraussetzungen für das Hedge Accounting
Abbildung 6: Klassifizierung von Sicherungsbeziehungen
Abbildung 7: Angaben zu Risiken aus Finanzinstrumenten
Abbildung 8: Anwendungsvoraussetzungen für Bewertungseinheiten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung A1: Unterscheidung zwischen Kassa- und Termingeschäft
Abbildung A2: Chancen-/Risikoprofil unbedingter Termingeschäfte
Abbildung A3: Chancen-/Risikoprofil einer Kaufoption
Abbildung A4: Chancen-/Risikoprofil einer Verkaufsoption
Abbildung A5: Entscheidungsbaum für Warentermingeschäfte
Abbildung A6: Kategorien finanzieller Vermögenswerte nach IFRS
Abbildung A7: Bilanzierung eingebetteter Derivate nach IFRS
Abbildung A8: Aufzeichnungspflichten bei derivativen Finanzinstrumenten
Abbildung A9: Bilanzierung eingebetteter Derivate nach HGB
Einst als innovativ titulierte derivative Finanzinstrumente gehören heutzutage zum üblichen Handwerkszeug finanzwirtschaftlich versierter Unternehmen innerhalb und außerhalb des Kreditgewerbes. Das weltweit seit Mitte der achtziger Jahre zu beobachtende Wachstum dieser Instrumente setzte sich auch in den neunziger Jahren unvermindert fort.[1] Auch in den letzten Jahren wurde der Einsatz von Derivaten[2] bei Unternehmen weiter ausgebaut. Neben einfachen derivativen Finanzinstrumenten kommen zunehmend komplexe Produkte auf den Markt.[3] In diesem Zusammenhang haben auch die strukturierten Finanzinstrumente, welche aus einem nichtderivativen Basisvertrag und mindestens einem derivativen Finanzinstrument bestehen, an Zuwachs gewonnen. Diese strukturierten Produkte[4] werden auf die Bedürfnisse von Kunden bzw. des Marktes maßgeschneidert und erlauben es, konkrete Markterwartungen umzusetzen und damit - durch die Übernahme zusätzlicher Risiken - höhere Erträge zu erzielen.[5]
Die Skepsis der Öffentlichkeit gegenüber dem Einsatz von Derivaten ist erheblich. Oft werden diese nur als spekulative Instrumente mit hohem Risikopotenzial angesehen, obwohl Unternehmen sich mit Hilfe von derivativen Finanzinstrumenten auch z. B. gegen Währungs-, Zins- oder Rohstoffpreisrisiken absichern können. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhöhtes Informationsbedürfnis der verschiedenen Interessengruppen hinsichtlich der Risiken, die aus den Derivaten resultieren. Der Jahresabschluss ist dabei ein wichtiges Informationsinstrument, um einen Einblick in die Risiken und Chancen aus dem Einsatz derivativer Finanzinstrumente des Unternehmens zu gewinnen. Entscheidend dabei ist, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage widerspiegelt.[6]
Während die IFRS umfangreiche Bilanzierungsregeln für freistehende und eingebettete derivative Finanzinstrumente sowie für Sicherungsbeziehungen enthalten, bestanden bislang keine expliziten Vorschriften nach dem HGB. Lediglich zur Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente hat das IDW im September 2008 eine Stellungnahme verabschiedet, worin die Ansatz- und Bewertungsvorschriften für strukturierte Finanzinstrumente, die enthaltenen Risiken und gegebenenfalls die Chancen berücksichtigen sollen.[7]
Durch das am 29.05.2009 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz[8] wird zukünftig die Zulässigkeit und die Vorgehensweise bei der bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen explizit im HGB geregelt.[9] Allerdings waren die Zusammenfassung von Geschäften zu einer Bewertungseinheit und die Anwendung der sogenannten „kompensatorischen Bewertung“ auch bereits vor Verabschiedung des BilMoG für die Handelsbilanz anerkannt.[10] Es fehlte lediglich an einer expliziten gesetzlichen Regelung. Dies führte zu einem heterogenen Bild hinsichtlich der konkreten Bedingungen, welche zur Bildung einer Bewertungseinheit berechtigen sowie auch bei der praktischen Umsetzung.[11] Aus diesem Grund ist es das Ziel des § 254 HGB die bislang als GoB eingestufte bilanzielle Abbildung von Bewertungseinheiten gesetzlich zu verankern, ohne dabei Veränderungen in der Bilanzierungspraxis herbeizuführen.[12]
In den folgenden Ausführungen werden - nach einer Erläuterung der Grundlagen - jeweils die Vorschriften zu freistehenden und eingebetteten Derivaten sowie zu Sicherungsbeziehungen zuerst nach IFRS und im Anschluss nach HGB dargestellt.
Das Hauptmerkmal derivativer Finanzinstrumente ist die Ableitung des Vertragsgegenstandes aus einem zugrunde liegenden Handelsobjekt[13]. Somit ist ihr Preis mittelbar oder unmittelbar von der Veränderung eines bestimmten Basiswertes, welches sowohl ein originäres Finanzinstrument[14] als auch ein Warenpreis oder eine andere spezifizierte Referenzgröße sein kann, abhängig.[15] Darüber hinaus fallen bei Derivaten Vertragsabschluss und Erfüllung zeitlich auseinander. Es handelt sich somit um Termingeschäfte und nicht - wie bei originären Finanzinstrumenten - um Kassageschäfte[16]. Ein weiteres Merkmal ist, dass es nur einer geringen Basisinvestition bedarf, um an den Marktwertänderungen des zugrunde liegenden Basisobjektes zu partizipieren.[17] Schließlich hat ein derivatives Finanzinstrument immer eine begrenzte Laufzeit.[18]
Einen Sonderfall stellen eingebettete Derivate dar.[19] Hierbei handelt es sich um derivative Finanzinstrumente, die mit einem nichtderivativen Basisvertrag zu einem wirtschaftlich neuen, rechtlich aber nicht trennbaren zusammengesetzten Instrument[20] kombiniert werden. Das Ergebnis ist, dass ein Teil des strukturierten Produkts ähnlichen Schwankungen ausgesetzt ist wie ein freistehendes Derivat. Als nichtderivativer Basisvertrag kommen hierbei sowohl originäre Finanzinstrumente wie beispielsweise eine Anleihe als auch jede andere Vereinbarung wie z. B. ein Leasing- oder Versicherungsvertrag in Frage. Entscheidend ist, dass die Komponenten eines strukturierten Finanzinstruments eine Vertragseinheit darstellen und somit aus rechtlicher Sicht nicht trennbar sind und folglich auch nicht separat veräußert werden können.[21] Dies ist z. B. bei einer Wandeloption, die Bestandteil einer Wandelanleihe[22] ist, erfüllt. Hingegen handelt es sich bei Optionsrechten in Optionsanleihen[23] nicht um eingebettete Derivate, da diese separat am Markt veräußert werden können.[24]
Derivative Finanzinstrumente können nach verschiedenen Kriterien eingeteilt werden. In Abhängigkeit von dem Grad der Erfüllungspflicht lassen sich bedingte und unbedingte Termingeschäfte[25] unterscheiden. Erstere zeichnen sich dadurch aus, dass einer Vertragspartei das Wahlrecht eingeräumt wird, erst in der Zukunft zu entscheiden, ob das Geschäft zu den vereinbarten Konditionen tatsächlich durchgeführt wird. Deshalb spricht man in diesem Zusammenhang von Optionsgeschäften. Das Wahlrecht liegt dabei beim Käufer der Option, welcher sich dieses erkauft, indem er eine sogenannte Optionsprämie an den Verkäufer[26] leistet. Neben Optionen sind unter die bedingten Termingeschäfte auch Zinsbegrenzungsvereinbarungen[27] zu subsumieren. Im Gegensatz dazu verpflichten sich die Vertragsparteien bei einem unbedingten Termingeschäft, ihre im Vertrag festgelegten Leistungen ohne den Eintritt weiterer Bedingungen zu erbringen. Die klassischen Termingeschäfte werden Forwards und Futures genannt.[28] Weiterhin zählen Swaps[29] sowie Forward Rate Agreements (FRAs)[30] zu der Gruppe der unbedingten Termingeschäfte.[31]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Differenzierung von Derivaten nach dem Grad ihrer Erfüllungspflicht[32]
Der Grad der Erfüllungspflicht hat entscheidenden Einfluss auf das Chancen-/Risikoprofil eines derivativen Finanzinstruments. So sind unbedingte Termingeschäfte durch ein symmetrisches Chancen-/Risikoprofil gekennzeichnet, d. h. bei einer bestimmten Wertänderung des Underlyings geht der Gewinn der einen Vertragspartei mit einem betragsmäßigen Verlust der anderen Vertragspartei einher.[33] Anders verhält sich dies bei bedingten Termingeschäften, welche eine asymmetrische Risikoverteilung aufweisen. Der mögliche Gewinn ist beim Käufer einer Kaufoption theoretisch unendlich,[34] während sein Verlust auf die Höhe der gezahlten Optionsprämie begrenzt ist.[35] Hingegen übernimmt der Verkäufer ein unbegrenztes Verlustrisiko[36], während sein Gewinn auf die Optionsprämie beschränkt ist.[37]
Werden die derivativen Finanzinstrumente nach den allgemeinen Rahmenbedingungen des Handelsplatzes aufgegliedert, können die börsengehandelten[38] von den außerbörslich gehandelten Derivaten unterschieden werden. Bei letzteren spricht man von Over The Counter - oder kurz - OTC-Geschäften.[39] Für diese gibt es prinzipiell keine festen Ausstattungsmerkmale oder Abwicklungsmodalitäten. Der Vertrag kann hinsichtlich Preis, Losgröße, Laufzeit, Underlying und Konstruktion individuell gestaltet werden. Dies ist bei den börsengehandelten Derivaten nicht möglich, da diese standardisiert sind. Bei den unbedingten Termingeschäften werden diesbezüglich Forwards, welche OTC gehandelt werden, von den Futures, welche an der Terminbörse gehandelt werden, unterschieden. Während beim Handel mit Forwards ein Bonitätsrisiko besteht, entfällt dies bei Futures fast gänzlich, da bei Kauf oder Verkauf eines Futures der Handelspartner nicht ein beliebiger Marktteilnehmer ist, sondern die sogenannte Clearing-Stelle[40]. Unter den bedingten Termingeschäften finden sich börsengehandelte Optionen und OTC- Optionen.[41]
Eine weitere Differenzierung der derivativen Finanzinstrumente kann nach den Eigenschaften des Basiswertes erfolgen. So können zum einen die Finanzderivate von den Warenderivaten unterschieden werden. Während das zugrunde liegende Handelsobjekt bei den Finanzderivaten aus dem Bereich der Finanzwirtschaft[42] stammt, wurden die Basiswerte der Warenderivate dem güterwirtschaftlichen Bereich[43] entlehnt. Zudem wurden in jüngeren Vergangenheit Derivate entwickelt, welche keinem der beiden Bereiche zugeordnet werden können. Als Underlying fungieren bei diesen beispielsweise Bonitätsratings oder klimatologische sowie geologische Variablen.[44]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Differenzierung von Derivaten nach ihren Basiswerten[45]
Derivative Finanzinstrumente können einerseits zu Handelszwecken und andererseits zu Sicherungszwecken eingesetzt werden.[46] Dabei dienen zu Handelszwecken verwendete Derivate sowohl der Spekulation als auch der Arbitrage.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Motive für den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten
Spekulanten sind darauf aus, zukünftig vermutete Preisdifferenzen zwischen Kassa- und Terminmarkt zu vereinnahmen. Der Käufer geht bewusst Risiken ein und hält die Derivate mit der Absicht, sie zu einem späteren Zeitpunkt mit Gewinn zu verkaufen.[47] Hingegen trifft ein Arbitrageur seine Entscheidung unter Sicherheit. Sein Ziel liegt in der gewinnbringenden Nutzung von räumlichen und zeitlichen Preisdifferenzen für gleiche Positionen durch simultane Kauf- und Verkaufstransaktionen.[48]
Häufig werden Derivativgeschäfte zu Sicherungszwecken abgeschlossen, was als Hedging bezeichnet wird. Hierbei soll durch die wertmäßig gegenläufige Veränderung des Derivats die Risikoposition eines anderen Geschäfts eliminiert[49] bzw. reduziert werden. Weiß ein Unternehmer beispielsweise, dass er in der Zukunft Zahlungen erhalten wird bzw. selbst leisten muss und will er sich nicht von der Preisentwicklung am Kassamarkt abhängig machen, kann er durch Abschluss eines der Grundposition entgegengesetzten Termingeschäfts die gewünschten Konditionen schon heute festschreiben und sich so gegen für ihn ungünstige Preisschwankungen schützen.[50]
[...]
[1] Vgl. Schwitters, Jürgen/Bogajewskaja, Janina: B 730 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten, in: Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, Edgar, Castan/Böcking, Hans-Joachim/Heymann, Gerd/Pfitzer, Norbert/Scheffler, Eberhard (Hrsg.), München, 2004, Stand 07/2000, Rz. 1.
[2] In dieser Arbeit werden die Begriffe „derivative Finanzinstrumente“ und „Derivate“ synonym verwendet.
[3] Vgl. Maulshagen, Olaf/Trepte, Folker/Walterscheidt, Sven: Derivative Finanzinstrumente in Industrieunternehmen, 4. Auflage, Frankfurt am Main, 2008, S. 3.
[4] Die Begriffe „strukturierte Finanzinstrumente“ und „strukturierte Produkte“ werden in dieser Arbeit synonym verwendet.
[5] Vgl. Bier, Nicole/Lopatta, Kerstin: Die Bilanzierung strukturierter Produkte und eingebetteter Derivate im Kontext der IFRS, in: KoR, 8. Jahrgang, Nr. 5/2008, S. 304.
[6] Vgl. Maulshagen, Olaf/Trepte, Folker/Walterscheidt, Sven: Derivative Finanzinstrumente in Industrieunternehmen, 4. Auflage, Frankfurt am Main, 2008, S. 3; Bier, Nicole/Lopatta, Kerstin: Die Bilanzierung strukturierter Produkte und eingebetteter Derivate im Kontext der IFRS, in: KoR, 8. Jahrgang, Nr. 5/2008, S. 304.
[7] Vgl. IDW HFA 22.
[8] Das BilMoG ist ein Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 28.05.2009 in Kraft getreten. Vgl. BMJ: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. Mai 2009, online im Internet, URL: http://www.bmj.bund.de/files/-/3691/bilmog_gesetz_bundesgesetzblatt.pdf, Stand 25.05.2009. Am 26.03.2009 hat der Deutsche Bundestag i. d. F. der Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (vgl. BMJ: Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Drucks. 16/12407, online im Internet, URL: http://www.bmj.bund.de/files/-/3541/Beschlussempfehlung_Bericht_Rechtsausschuss_bilmog.pdf, Stand 24.03.2009; in den folgenden Ausführungen nur noch „BT-Drucks. 16/12407” genannt) den von der Bundesregierung eingebrachten Regierungsentwurf (vgl. BMJ: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG), Drucks. 16/10067, online im Internet, URL: http://www.bmj.bund.de/files/-/3152/RegE_bilmog.pdf, Stand 30.07.2008; im folgenden nur noch „RegE“ genannt) verabschiedet. Vgl. BMJ: Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG), Drucks. 270/09, online im Internet, URL: http://www.bmj.bund.de/files/-/3551/gesetzesbeschluss_bilmog.pdf, Stand 27.03.09. Die Zustimmung des Deutschen Bundesrats erfolgte am 03.04.2009. Vgl. Bundesrat: Beschluss des Bundesrates, Drucks. 270/09(Beschluss), online im Internet, URL: www.bundesrat.de/cln_090/SharedDocs/Drucksachen/2009/0201-300/270-09_28B_29,templateld=raw,property=publicationFile.pdf/270-09(B).pdf, Stand 03.04.2009.
[9] Gemäß Art. 66 Abs. 3 EGHGB ist die Neufassung des § 254 HGB erstmals auf Einzel- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Aus der erstmaligen Anwendung der Vorschrift ergibt sich lediglich eine prospektive Wirkung und somit keine Besonderheiten, weshalb Art. 67 EGHGB keine speziellen Übergangsvorschriften vorsieht.
[10] Vgl. Petersen, Karl/Zwirner, Christian/Froschhammer, Matthias: Die Bilanzierung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB, in: StuB, 11. Jahrgang, Nr. 12/2009, S. 449.
[11] Vgl. Schmidt, Martin: Bewertungseinheiten nach dem BilMoG, in: BB, 64. Jahrgang, Nr. 17/2009, S. 882.
[12] Vgl. RegE, S. 1 und 57. Zugleich beseitigt der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 254 HGB eine Regelungslücke, da § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG bereits vor Verabschiedung des BilMoG bestimmte, dass die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sind. Auch aufgrund dieses Verweises hielt der Gesetzgeber eine handelsrechtliche Regelung für erforderlich. Vgl. RegE, S. 57 und siehe zu § 5 Abs. 1a EStG ausführlich Herzig, Norbert/Breckheimer, Inga: Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz - Neuerungen in § 5 Abs. 1a EStG, in: DB, 59. Jahrgang, Nr. 27-28/2006, S. 1451-1454; Prinz, Ulrich/Hick, Christian: Der neue § 5 Abs. 1a EStG - Gelungene gesetzliche Verankerung der steuerbilanziellen Bildung von Bewertungseinheiten?, in: DStR, 44. Jahrgang, Nr. 17/2006, S. 771-775.
[13] Die zugrunde liegenden Handelsobjekte werden auch als Basiswerte oder Underlying bezeichnet.
[14] Originäre, häufig auch als „traditionell“ bezeichnete Finanzinstrumente, stellen das Gegenstück zu Derivaten dar. Zu ihnen zählen z. B. Aktien, Schuldverschreibungen und Forderungen. Vgl. Schwarz, Christian, Derivative Finanzinstrumente und hedge accounting, Berlin, 2006, S. 11; Beike, Rolf/Barckow, Andreas: Risk-Management mit Finanzderivaten, 3. Auflage, München, 2002, S. 1-2.
[15] Vgl. Becker, Hans Paul: Investition und Finanzierung, 2. Auflage, Wiesbaden, 2008, S. 241; Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan: Bilanzen, 9. Auflage, Düsseldorf, 2007, S. 711; Rudolph, Bernd/Schäfer, Klaus: Derivative Finanzmarktinstrumente, 1. Auflage, Heidelberg, 2005, S. 13-14; Coenenberg, Adolf: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Auflage, Stuttgart, 2005, S. 225. In der Literatur findet sich gelegentlich die Aussage, Derivate würden aus den Konditionselementen von originären Finanzinstrumenten gebildet. Vgl. beispielhaft Schäfer, Henry/Frank, Beate: Derivate Finanzinstrumente im Jahresabschluss nach HGB und IFRS, Düsseldorf, 2008, S. 21; Bieg, Hartmut: Grundlagen der Bilanzierung und Bewertung von Derivaten - Teil I, in: StB, 53. Jahrgang, Nr. 11/2002, S. 429. Damit wird aber nur ein Teil der Instrumente erfasst, nämlich solche, deren Basiswert aus dem Bereich der Finanzwirtschaft stammt. Es handelt sich dabei um sogenannte Finanzderivate. Außerdem werden des Öfteren die Begriffe „derivative Finanzinstrumente“ und „Finanzderivate“ synonym verwendet. Vgl. hierzu beispielsweise Becker, Hans Paul: Investition und Finanzierung, 2. Auflage, Wiesbaden, 2008, S. 242; Nguyen, Tristan: Bilanzielle Abbildung von Finanzderivaten und Sicherungsgeschäften, München, 2007, S. 31; Schwitters, Jürgen/Bogajewskaja, Janina: B 730 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten, in: Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, Edgar, Castan/Böcking, Hans-Joachim/Heymann, Gerd/Pfitzer, Norbert/Scheffler, Eberhard (Hrsg.), München, 2004, Stand 07/2000, Rz. 1. Streng genommen sind aber die Begriffe „derivative Finanzinstrument“ und „Finanzderivat“ nicht deckungsgleich. Vielmehr stellen Finanzderivate eine Teilmenge der derivativen Finanzinstrumente dar. Vgl. Schwarz, Christian, Derivative Finanzinstrumente und hedge accounting, Berlin, 2006, S. 11 und siehe hierzu Kapitel 2.2
[16] Bei Kassageschäften fallen Vertragsabschluss und Erfüllung zeitlich zusammen. Siehe zur Unterscheidung von Kassa- und Termingeschäften Abbildung A1 im Anhang.
[17] Vgl. Becker, Hans Paul: Investition und Finanzierung, 2. Auflage, Wiesbaden, 2008, S. 241; Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan: Bilanzen, 9. Auflage, Düsseldorf, 2007, S. 711; Schwarz, Christian, Derivative Finanzinstrumente und hedge accounting Bilanzierung nach HGB und IAS 39, 1. Auflage, Berlin, 2006, S. 10-11.
[18] Damit ist die Zeitspanne zwischen Geschäftsabschluss und Geschäftserfüllung gemeint. Termingeschäfte verfallen am Ende der Laufzeit mit der Erfüllung der Verpflichtungen. Vgl. Vuillaume, Christophe/Obrist, Tanja/Hirt, Thomas: Derivative Finanzinstrumente, 1. Auflage, Zürich, 2005, S. 11.
[19] Vgl. Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan: Bilanzen, 9. Auflage, Düsseldorf, 2007, S. 708.
[20] Diese werden strukturierte Finanzinstrumente oder strukturierte Produkte genannt. Vgl. Schaber, Mathias/Rehm, Kati/Märkl, Helmut: Handbuch strukturierte Finanzinstrumente, 1. Auflage, Düsseldorf, 2008, S. 1.
[21] Vgl. Nguyen, Tristan: Bilanzielle Abbildung von Finanzderivaten und Sicherungsgeschäften, München, 2007, S. 27; Schwarz, Christian, Derivative Finanzinstrumente und hedge accounting Bilanzierung nach HGB und IAS 39, 1. Auflage, Berlin, 2006, S. 20; Krumnow, Jürgen/Sprißler, Wolfgang/Bellavitte-Hövermann, Yvette: Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Auflage, Stuttgart, 2004, S. 570-571; Scharpf, Paul/Luz, Günther: Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht von Finanzderivaten, 1. Auflage, Stuttgart, 2000, S. 653.
[22] Hierbei hat der Inhaber, neben Zins- und Tilgungsanspruch aus der Anleihe, zusätzlich das Recht, die Anleihe innerhalb einer bestimmten Frist und in einem vorher festgelegten Wandlungsverhältnis - sowie eventuell unter Zuzahlung - in Aktien der emittierenden Gesellschaft umzutauschen. Vgl. ausführlich Bieg, Hartmut/Kußmaul, Heinz: Investitions- und Finanzierungsmanagement, 1. Auflage, München, 2000, S. 256-258.
[23] Hierbei handelt es sich um eine Anleihe mit einem abtrennbaren Anwartschaftsrecht. Der Inhaber kann innerhalb einer bestimmten Frist, zu einem im Ausgabezeitpunkt festgelegten Optionskurs und in einem vorher festgelegten Verhältnis, Aktien der emittierenden Gesellschaft beziehen. Vgl. ausführlich Bieg, Hartmut/Kußmaul, Heinz: Investitions- und Finanzierungsmanagement, 1. Auflage, München, 2000, S. 259-260.
[24] Vgl. Nguyen, Tristan: Bilanzielle Abbildung von Finanzderivaten und Sicherungsgeschäften, München, 2007 S. 27; Kuhn, Steffen: Die bilanzielle Abbildung von Finanzinstrumenten in der Rechnungslegung nach IFRS, Stuttgart, 2006, S. 104-105; Krumnow, Jürgen/Sprißler, Wolfgang/Bellavitte-Hövermann, Yvette: Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Auflage, Stuttgart, 2004, S. 570-571; Scharpf, Paul/Luz, Günther: Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht von Finanzderivaten, 1. Auflage, Stuttgart, 2000, S. 653.
[25] Unter einem unbedingten Termingeschäft versteht man eine für zwei Vertragsparteien bindende Verpflichtung über die Lieferung bzw. Abnahme eines Gutes mit einer bestimmten Qualität und Quantität zu einem im Vorfeld festgelegten Preis sowie zu einem festgelegten Zeitpunkt. Vgl. Bloss, Michael/Ernst, Dietmar: Derivate, München, 2008, S. 3.
[26] Der Verkäufer wird auch Stillhalter genannt, da der Käufer entscheidet, ob die Option ausgeübt wird oder nicht und der Verkäufer somit lediglich der stille Partner in der Vereinbarung ist. Vgl. Bloss, Michael/Ernst, Dietmar: Derivate, München, 2008, S. 4.
[27] Hierbei handelt es sich um eine Sonderform von Optionsgeschäften. Im Rahmen dieser Arbeit wird auf Zinsbegrenzungsvereinbarungen nicht näher eingegangen. Vgl. hierzu ausführlich Maulshagen, Olaf/Trepte, Folker/Walterscheidt, Sven: Derivative Finanzinstrumente in Industrieunternehmen, 4. Auflage, Frankfurt am Main, 2008, S. 147; Flintrop, Bernhard: § 23 Derivate, in: Beck'sches IFRS-Handbuch: Kommentierung der IFRS/IAS, Bohl, Werner/Riese, Joachim/Schlüter, Jörg (Hrsg.), 2. Auflage, München, 2006, Rz. 16-19; Bieg, Hartmut: Bilanzierung und Bewertung von Optionen und Zinsbegrenzungsvereinbarungen - Teil III, in: StB, 54. Jahrgang, Nr. 10/2003, S. 381-383.
[28] Siehe zur Unterscheidung von Futures und Fowards die folgenden Ausführungen.
[29] Bei einem Swap handelt es sich um ein Tauschgeschäft zwischen zwei Vertragsparteien. Bei Swapgeschäften lassen sich als Grundformen der Zinsswap und der Währungsswap unterscheiden. Die Kombination aus beiden ergibt den Zins-/Währungsswap. Bei einem reinen Zinsswap tauschen zwei Partner Zinszahlungen für einen bestimmten Betrag mit einer vorher festgelegten Laufzeit und fixierten Zinszahlungsterminen in einer Währung aus. I. d. R. erfolgt ein Austausch von Festzinszahlungen gegen variable Zinszahlungen, wobei die für die Zinsberechnung zugrunde liegenden Kapitalbeträge für beide Parteien identisch sind und auch nicht getauscht werden. Im Gegensatz zum Zinsswap werden bei einem Währungsswap neben den Zinszahlungsverpflichtungen auch auf unterschiedliche Währungen laufende Kapitalbeträge getauscht. Dieser zu Vertragsbeginn stattfindende Tausch von Kapitalbeträgen wird als Anfangstransaktion bezeichnet. Die dem Tausch von Zinszahlungen zugrunde liegenden Zinsberechnungsmodalitäten sind identisch (z. B. Festzinszahlungen gegen Festzinszahlungen). Der Rücktausch der Kapitalbeträge (Schlusstransaktion) erfolgt am Fälligkeitstag i. d. R. zum selben Kurs, der für die Anfangstransaktion galt. Bei einem Zins-/Währungsswap unterliegen die Zinszahlungen - wie bei einem Zinsswap - unterschiedlichen Berechnungsmodalitäten. Ansonsten ist er identisch mit dem Währungsswap. Vgl. Bieg, Hartmut: Bilanzierung und Bewertung von Financial Swaps - Teil I, in: StB, 54. Jahrgang, Nr. 6/2003, S. 209-212. Neben den Grundformen existiert eine Vielzahl von weiteren Produktvarianten bzw. Modifikationen. Vgl. hierzu ausführlich Hull, John C.: Optionen, Futures und andere Derivate, 7. Auflage, München, 2009, S. 221-223; Bieg, Hartmut: Bilanzierung und Bewertung von Financial Swaps - Teil I, in: StB, 54. Jahrgang, Nr. 7/2003, S. 212.
[30] Auf Forward Rate Agreements wird im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen. Vgl. hierzu ausführlich Hull, John C.: Optionen, Futures und andere Derivate, 7. Auflage, München, 2009, S. 121-123; Deutsch, Hans-Peter: Derivate und Interne Modelle, 4. Auflage, Stuttgart, 2008, S. 51-53; Bieg, Hartmut: Bilanzierung und Bewertung von Forward Rate Agreements, in: StB, 54. Jahrgang, Nr. 5/2003, S. 174-180.
[31] Vgl. Nguyen, Tristan: Bilanzielle Abbildung von Finanzderivaten und Sicherungsgeschäften, München, 2007, S. 31; Schwarz, Christian, Derivative Finanzinstrumente und hedge accounting, Berlin, 2006, S. 17; Schmidt, Martin: Derivative Finanzinstrumente, 3. Auflage, Stuttgart, 2006, S. 2; Vuillaume, Christophe/Obrist, Tanja/Hirt, Thomas: Derivative Finanzinstrumente, 1. Auflage, Zürich, 2005, S. 15; Bieg, Hartmut: Bilanzierung und Bewertung von Optionen und Zinsbegrenzungsvereinbarungen - Teil I, in: StB, 54. Jahrgang, Nr. 8/2003, S. 289; Beike, Rolf/Barckow, Andreas: Risk-Management mit Finanzderivaten, 3. Auflage, München, 2002, S. 3-4.
[32] In Anlehnung an Bieg, Hartmut: Bilanzierung und Bewertung von Optionen und Zinsbegrenzungsvereinbarungen - Teil I, in: StB, 54. Jahrgang, Nr. 8/2003, S. 430.
[33] Siehe hierzu Abbildung A2 im Anhang.
[34] Bei einer Verkaufsoption sind die Gewinne allerdings insofern nach oben begrenzt, als der Kurs des Basiswertes am Fälligkeitstag nicht unter null absinken kann. Vgl. Beike, Rolf/Barckow, Andreas: Risk-Management mit Finanzderivaten, 3. Auflage, München, 2002, S. 6 und siehe Abbildung A4 im Anhang.
[35] Siehe hierzu Abbildung A3 im Anhang.
[36] Bei einer Verkaufsoption ist der Verlust insoweit begrenzt, als der Kurs des Underlying nicht unter null absinken kann. Vgl. Beike, Rolf/Barckow, Andreas: Risk-Management mit Finanzderivaten, 3. Auflage, München, 2002, S. 6 und siehe Abbildung A4 im Anhang.
[37] Vgl. Schwarz, Christian, Derivative Finanzinstrumente und hedge accounting, Berlin, 2006, S. 18; Rudolph, Bernd/Schäfer, Klaus: Derivative Finanzmarktinstrumente, 1. Auflage, Heidelberg, 2005, S. 19-24; Beike, Rolf/Barckow, Andreas: Risk-Management mit Finanzderivaten, 3. Auflage, München, 2002, S. 4-7 und siehe Abbildung A3 im Anhang.
[38] In Deutschland erfolgt der Handel an der EUREX in Frankfurt. Vgl. zur Organisationsstruktur bzw. zur Technik des Terminhandels an der EUREX Rudolph, Bernd/Schäfer, Klaus: Derivative Finanzmarktinstrumente, 1. Auflage, Heidelberg, 2005, S. 54-67; Bieg, Hartmut/Kußmaul, Heinz: Investitions- und Finanzierungsmanagement, 1. Auflage, München, 2000, S. 155-156 und 185-192.
[39] Am OTC-Handel werden Geschäfte gewöhnlich zwischen zwei Finanzinstituten oder zwischen einem Finanzinstitut und einem seiner Firmenkunden abgeschlossen. Vgl. ausführlich zum OTC-Handel Hull, John C.: Optionen, Futures und andere Derivate, 7. Auflage, München, 2009, S. 25.
[40] Die Clearing-Stelle setzt sich aus Vertretern namhafter Banken zusammen, welche eine ausgezeichnete Bonität aufweisen. Sie arbeitet mit einem System, durch das hohe Verluste aus Bonitätsrisiken der Marktteilnehmer vermieden werden. Beim Kauf bzw. Verkauf eines Futures ist eine Sicherheitsleistung - die sogenannte Initial Margin - als Bareinlage oder in Form von Wertpapieren zu hinterlegen. Dieser zu erbringende Mindesteinschuss bei der Positionseröffnung ist bis zur Schließung der Position aufrecht zu erhalten. Die Kursschwankungen des Futures werden börsentäglich als sogenannte Variation Margins erfasst. Sofern der Wert des Futures steigt, erhält der Käufer eine Gutschrift, sinkt der Kurs, ist der Käufer verpflichtet Nachschüsse zu leisten. Vgl. ausführlich Hull, John C.: Optionen, Futures und andere Derivate, 7. Auflage, München, 2009, S. 53-57; Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan: Bilanzen, 9. Auflage, Düsseldorf, 2007, S. 713; Bieg, Hartmut: Bilanzierung und Bewertung von Financial Futures - Teil I, in StB, 54. Jahrgang, Nr. 3/2003, S. 94.
[41] Vgl. Schmidt, Martin: Derivative Finanzinstrumente, 3. Auflage, Stuttgart, 2006, S. 2; Bieg, Hartmut: Grundlagen der Bilanzierung und Bewertung von Derivaten - Teil I, in: StB, 53. Jahrgang, Nr. 11/2002, S. 429-430; Rudolph, Bernd/Schäfer, Klaus: Derivative Finanzmarktinstrumente, 1. Auflage, Heidelberg, 2005, S. 1 sowie ausführlich zu weiteren Unterscheidungsmerkmalen Beike, Rolf/Barckow, Andreas: Risk-Management mit Finanzderivaten, 3. Auflage, München, 2002, S. 9.
[42] Beispiele hierfür sind Aktienkurse, Zinssätze oder Wechselkurse.
[43] Dies können z. B. Rohstoffpreise oder Warenpreise sein.
[44] Vgl. Schwarz, Christian, Derivative Finanzinstrumente und hedge accounting, Berlin, 2006, S. 11; Rudolph, Bernd/Schäfer, Klaus: Derivative Finanzmarktinstrumente, 1. Auflage, Heidelberg, 2005, S. 14-15; Vuillaume, Christophe/Obrist, Tanja/Hirt, Thomas: Derivative Finanzinstrumente, 1. Auflage, Zürich, 2005, S. 34.
[45] In enger Anlehnung an Schwarz, Christian, Derivative Finanzinstrumente und hedge accounting, Berlin, 2006, S. 12.
[46] Vgl. Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan: Bilanzen, 9. Auflage, Düsseldorf, 2007, S. 711.
[47] Vgl. Beike, Rolf/Barckow, Andreas: Risk-Management mit Finanzderivaten, 3. Auflage, München, 2002, S. 11.
[48] So können durch die zeitliche Arbitrage - die sogenannte Cash and Carry-Arbitrage – Bewertungsunterschiede durch den gleichzeitigen Erwerb und Verkauf von Derivat und Underlying ausgenutzt werden. Von einer räumlichen Arbitrage spricht man bei Ausnutzung von Preisdifferenzen für Kontrakte an verschiedenen Börsenplätzen. Schließlich werden durch eine Future-Forward-Arbitrage Kursunterschiede zwischen Future-Kontrakten und vergleichbaren Forward-Positionen ausgenutzt. Vgl. ausführlich Rudolph, Bernd/Schäfer, Klaus: Derivative Finanzmarktinstrumente, 1. Auflage, Heidelberg, 2005, S. 31-32.
[49] Ein Hedge, der jegliches Risiko eliminiert, wird als perfekter Hedge bezeichnet. Dieser ist allerdings in der Praxis nur schwer realisierbar, da insbesondere bei standardisierten Verträgen die Schwankungen des Sicherungsinstruments nicht exakt mit den Schwankungen des Grundgeschäfts korrelieren und somit meist ein Restrisiko verbleibt. Vgl. Schäfer, Henry/Frank, Beate: Derivate Finanzinstrumente im Jahresabschluss nach HGB und IFRS, Düsseldorf, 2008, S. 44.
[50] Vgl. Schäfer, Henry/Frank, Beate: Derivate Finanzinstrumente im Jahresabschluss nach HGB und IFRS, Düsseldorf, 2008, S. 44; Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan: Bilanzen, 9. Auflage, Düsseldorf, 2007, S. 712; Beike, Rolf/Barckow, Andreas: Risk-Management mit Finanzderivaten, 3. Auflage, München, 2002, S. 10-11.
[51] Auf latente Steuern wird im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen. Vgl. im Zusammenhang mit Derivaten Kehm, Patrick/Lüdenbach, Norbert: § 28 Finanzinstrumente, in: Haufe IFRS-Kommentar, Lüdenbach, Norbert/Hoffmann, Wolf-Dieter (Hrsg.), 5. Auflage, Freiburg, 2007, Rz. 235.
[52] Vgl. Henkel, Knut/Eller, Roland: Glossar zur Rechnungslegung von Finanzinstrumenten nach IFRS (und HGB) -Teil 2 Buchstaben G bis Z-, in: KoR, 9. Jahrgang, Nr. 6/2009, S. 344-355; Pellens, Bernhard/Füllbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim/Sellhorn, Thorsten: Internationale Rechnungslegung, 7. Auflage, Stuttgart, 2008, S. 534-535; Ruhnke, Klaus: Rechnungslegung nach IFRS und HGB, 2. Auflage, Stuttgart, 2008, S. 497; Schmidt, Matthias/Pittroff, Esther/Klingels, Bernd: Finanzinstrumente nach IFRS, 1. Auflage, München, 2007, S. 15-16.
[53] In enger Anlehnung an Henkel, Knut/Eller, Roland: Glossar zur Rechnungslegung von Finanzinstrumenten nach IFRS (und HGB), in: KoR, 9. Jahrgang, Nr. 6/2009, S. 345.
[54] Ein Finanzinstrument ist gemäß IAS 39.8 i. V. m. IAS 32.11 ein Vertragsverhältnis, das gleichzeitig bei der einen Partei - z. B. dem bilanzierenden Unternehmen - einen finanziellen Vermögenswert und bei der anderen Partei eine finanzielle Schuld oder ein Eigenkapitalinstrument entstehen lässt. Vgl. ausführlich Pellens, Bernhard/Füllbier, Rolf Uwe/Gassen, Joachim/Sellhorn, Thorsten: Internationale Rechnungslegung, 7. Auflage, Stuttgart, 2008, S. 535-536; Heuser, Paul/Theile, Carsten: IFRS-Handbuch, 2. Auflage, Köln, 2005, Rz. 870.
[55] Auch Verträge mit mehreren Basisobjekten können die Derivate-Definition erfüllen und demnach in den Anwendungsbereich des IAS 39 fallen. Vgl. IAS 39.IGB.8; Lühn, Michael: Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente nach IFRS und HGB, in: PiR, 5. Jahrgang, Nr. 4/2009, S. 103.
[56] Hierbei ist es jedoch nicht schädlich, wenn das Geschäft z. B. durch vorzeitige Glattstellung nicht durchgeführt wird. Vgl. IAS 39.IGB.7. Weichen aber Handels- und Erfüllungstag nur deshalb voneinander ab, weil dies von einer Aufsichtsbehörde vorgeschrieben oder weil dies im entsprechenden Markt üblich ist, dann ist dieses Definitionskriterium nicht erfüllt. Vgl. IAS 39.AG12; Lühn, Michael: Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente nach IFRS und HGB, in: PiR, 5. Jahrgang, Nr. 4/2009, S. 104.
[57] Vgl. Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan: Bilanzen, 9. Auflage, Düsseldorf, 2007, S. 719; Coenenberg, Adolf: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Auflage, Stuttgart, 2005, S. 260; Kehm, Patrick/Lüdenbach, Norbert: § 28 Finanzinstrumente, in: Haufe IFRS-Kommentar, Lüdenbach, Norbert/Hoffmann, Wolf-Dieter (Hrsg.), 5. Auflage, Freiburg, 2007, Rz. 9.
[58] Vgl. IAS 39AG9.
[59] Vgl. IAS 39.5; Kuhn, Steffen/Albrecht, Thomas: Bilanzierung von Commodity-Risiken nach IAS 39, in: IRZ, 3. Jahrgang, Nr. 3/2008, S. 123-124. Diese Verträge werden als Own Use Contracts oder Normal Purchase Or Sale Contracts bezeichnet. Vgl. IAS 39.BC24. Für sie gelten die allgemeinen Vorschriften zur Bilanzierung rechtlicher Verpflichtungen des IAS 37 sowie die Vorschriften anderer Standards. Beispielsweise kann der Abschluss eines Forwards über einen Bezug von Kohle als notwendiger Brennstoff im Rahmen der Produktion hierunter fallen. Stellt aber das Unternehmen während der Vertragslaufzeit fest, dass es die Kohle nicht mehr für die eigene Produktion benötigt, löst aber den Forward nicht auf, da es mit einer positiven Marktentwicklung des Kohlepreises rechnet und aus dem Verkauf der Kohle einen Gewinn erzielen möchte, kann die Own Use Expemption nicht mehr angewendet werden. Der Vertrag ist dann als Derivat zu bilanzieren. Vgl. Maulshagen, Olaf/Trepte, Folker/Walterscheidt, Sven: Derivative Finanzinstrumente in Industrieunternehmen, 4. Auflage, Frankfurt am Main, 2008, S. 280.
[60] Hierbei spricht man vom sogenannten Net Settlement. Vgl. ausführlich Lühn, Michael: Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente nach IFRS und HGB, in: PiR, 5. Jahrgang, Nr. 4/2009, S. 104; Maulshagen, Olaf/Trepte, Folker/Walterscheidt, Sven: Derivative Finanzinstrumente in Industrieunternehmen, 4. Auflage, Frankfurt am Main, 2008, S. 281-282.
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