Veröffentlichen auch Sie Ihre Arbeiten - es ist ganz einfach!
Mehr InfosBachelorarbeit, 2010, 57 Seiten
Bachelorarbeit
Fachhochschule Münster (Pflege und Gesundheit, Pflegewissenschaft/ Pflegemanagement)
1,3
1 Einleitung
2 Zielsetzung
3 Gesetzliche Rahmenbedingungen
3.1 Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz (PfWG)
3.1.1 Die Neuerungen im Sozialgesetzbuch XI
4 Die Benotung von Pflegeheimen
4.1 Notenberechnung
4.2 Darstellung der Ergebnisse
5 Erste Erfahrungen und kritische Würdigung des Verfahrens
6 Ausgewählte Transparenzkriterien
6.1 Kriterium 1
6.2 Kriterium 2
6.3 Kriterium 3
7 Zusammenfassende Bewertung
8 Fazit
9 Literaturverzeichnis
10 Erklärung zur Bachelorarbeit
11 Anhang
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Vertragswerke der Pflegeversicherung und ihre Verflechtungen (Abbildung verändert nach Müller 2001, S. 47)
Abbildung 2 Qualitätssicherungskonzept (Abbildung verändert nach Klie, in LPK-SGB XI, § 112 Rz.7)
Abbildung 3 Bausteine der Qualitätsprüfungsrichtlinie (Quelle: Richter 2010).
Abbildung 4 Anteil der PTVS an der Qualitätsprüfung (Abbildung verändert nach Richter & Wipp 2010, S. 24)
Abbildung 5 Beispiel für eine Veröffentlichung - Pflegeheim - (Ebene 1) / GKV-Spitzenverband 2010
Abbildung 6 Beispiel für eine Veröffentlichung -Pflegeheim-(Qualitätsbereich 1-Teil 1) GKV-Spitzenverband 2010
Abbildung 7 Beispiel für eine Veröffentlichung -Pflegeheim- (Qualitätsbereich 1-Teil 2) GKV-Spitzenverband 2010
Abbildung 8 Beispiel für eine Veröffentlichung -Pflegeheim- (Qualitätsbereich 1-Teil 3) GKV-Spitzenverband2010
Abbildung 9 Beispiel für eine Veröffentlichung -Pflegeheim- (Qualitätsbereich 2) GKV-Spitzenverband 2010
Abbildung 10 Beispiel für eine Veröffentlichung -Pflegeheim- (Qualitätsbereich 3) GKV-Spitzenverband 2010
Abbildung 11 Beispiel für eine Veröffentlichung -Pflegeheim- (Qualitätsbereich 4) GKV-Spitzenverband 2010
Abbildung 12 Beispiel für eine Veröffentlichung -Pflegeheim- (Qualitätsbereich 5-Teil 1) GKV-Spitzenverband 2010
Abbildung 13 Beispiel für eine Veröffentlichung -Pflegeheim- (Qualitätsbereich 5-Teil 2) GKV-Spitzenverband 2010
Abbildung 14 Beispiel für eine Veröffentlichung -Pflegeheim- (Struktur- und Leistungsdaten der Einrichtung) GKV-Spitzenverband 2010
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Notenzuordnung zu den ermittelten Skalenwerten (PTVS 2008, Anlage 2, S. 222)
Tabelle 2 Bewertungsgraduierung zu den Skalenwerten (PTVS 2008, Anlage 2, S. 223)
Tabelle 3 Auszug aus PTVS (2008), MDK-Anleitung stationär, S. 139 35
Tabelle 4 Auszug aus PTVS (2008), MDK-Anleitung stationär, S. 141 36
Tabelle 5 Auszug aus PTVS (2008), MDK-Anleitung stationär, S. 173 38
Angesichts einer älter werdenden Bevölkerung und der damit verbundenen Zunahme von derzeit rund 2,25 Millionen auf bis zu 4,7 Millionen Pflegebedürftige im Jahre 2050 (vgl. Pfaff 2010) und dem derzeitigen Trend zur professionalisierten Pflege in stationären Einrichtungen der Altenhilfe (vgl. ebd.) nimmt die Versorgung und Betreuung von Pflegebedürftigen einen zunehmenden Stellenwert in unserer Gesellschaft ein. Damit verbunden gerät die Qualitätsentwicklung der in Deutschland zum Zeitpunkt dieser Arbeit bestehenden 11.029 Altenheime (vgl. ebd.) zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit. Pflegebedürftigen und deren Angehörigen fällt es oft schwer die Qualität eines Pflegeheimes zu beurteilen, geschweige denn die Qualität unterschiedlicher Pflegeheime zu vergleichen. Oft besteht gemäß der Prinzip-Agent Theorie (vgl. Meffert & Bruhn 2010, S. 64) ein Informationsungleichgewicht zu Lasten der Kunden, die einen Heimplatz suchen. So können diese die Qualität der Pflege mit Ausnahme der teilweise vorhandenen Möglichkeit eines Probewohnens erst nach einem Einzug ins Pflegeheim beurteilen. Ein Pflegeheim und dessen pflegerisches Leistungsangebot unterliegen somit der subjektiven Einschätzung der Kunden. Zum Zeitpunkt der Suche nach einer geeigneten Institution kann das pflegerische Leistungsangebot also nicht beurteilt werden. So können für die Kunden aufgrund mangelnder Beurteilungsgrundlage des pflegerischen Leistungsangebotes monetäre Kriterien den Ausschlag zur Wahl eines Pflegeheimes geben.
Negative Berichterstattungen über Pflegemängel in den Medien und Prüfberichte des MDK (vgl. MDS 2007), die katastrophale Zustände in Altenheimen aufzeigen, in denen jeder dritte Heimbewohner nicht genug zu essen bekommt, Bettlägerige sich wund liegen und Verwirrte vernachlässigt werden (vgl. Der Spiegel 2007), verunsichern die potentiellen Kunden der Pflegeheime. Dazu kommen Buchveröffentlichungen, die […] „Ruhigstellung durch Medikamente, Vernachlässigung, Unterernährung, Austrocknung und medizinische Unterversorgung“ thematisieren, in denen […] „der Heimbewohner […] zum bloßen Kostenfaktor [mutiert]“ (Breitscheidel 2007). All dies erschwert die Wahl des richtigen Heimplatzes zusätzlich.
Die Forderungen der Öffentlichkeit nach mehr Transparenz der stationären Altenhilfe und einer schnellen Bewältigung von Pflegemängeln, die anscheinend trotz Kontrollen des MDK bisher nicht abgestellt werden konnten, so wie es der 2. Bericht des MDK über die Qualität in der ambulanten und stationären Pflege aus dem Jahr 2007 aufzeigt (vgl. MDS 2007), begegnete die Politik mit einer Reform der 1995 eingeführten fünften Säule der Sozialversicherung (soziale Pflegeversicherung, SGB XI). Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz (PfWG) erhofft sich die Politik eine Verbesserung der Prüfmechanismen durch bundesweit einheitliche Kontrollen mit dem Ziel einer Vergleichbarkeit von Pflegeheimen. Von einem Rating von Pflegeheimen nach Vorbild des Bewertungssystems aus der Hotelbranche nach Sternen, wie in den Vereinigten Staaten von Amerika üblich (vgl. Peters & Vogt, S. 13), wurde abgesehen und stattdessen eine Vergabe von Schulnoten festgelegt. In dieser Arbeit „Das Benotungssystem für Pflegeheime durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) – Erste Erfahrungen und kritische Würdigung am Beispiel ausgewählter Transparenzkriterien“ sollen die ersten Erfahrungen und Bewertungen nach Einführung des neuen Prüfsystems des MDK dargestellt und eine kritische Bewertung unter anderem anhand einiger vom Autor ausgewählten Transparenzkriterien vorgenommen werden.
Seit der Einführung des sogenannten „Pflege-TÜVs“, wird das Instrumentarium der Notenvergabe für Pflegeheime in der Fachöffentlichkeit sowie teilweise auch in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert.
Diese Arbeit soll ungefähr ein Jahr nach der Genehmigung der Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR), die mit dem Erhebungsbogen und der Ausfüllanleitung für die Prüfer als Grundlage für die Prüfungen nach der Pflegetransparenzvereinbarung durch den MDK dienen, die ersten in der Fachliteratur verfügbaren Erfahrungen mit den neuen Prüfungen von Verantwortlichen in der Heim- und/oder Pflegedienstleitung und des MDK aufzeigen. Dabei sollen unterschiedliche Positionen der Beteiligten sowie die Meinung des Autors, der selbst in der stationären Altenpflege tätig ist dargelegt werden. Die Pflegetransparenzvereinbarung, die als Baustein der QPR die Qualität der Pflege durch Schulnoten deutlich machen soll, ist in zwei Fassungen für den ambulanten und stationären Altenpflegebereich verfügbar. Diese Arbeit bezieht sich ausschließlich auf die Pflegetransparenzvereinbarung Stationär (PTVS) und ihre Auswirkungen auf Pflegeheime. Aufgrund der mit der Zeit unterschiedlichen Bedeutungen zugeschriebenen Begriffe Pflegeheim, Altenpflegeheim, Altenheim oder Altenhilfeeinrichtung wird im folgenden Text zur besseren Verständlichkeit nur noch der Begriff „Altenheim“ verwendet.
Interessant bei der Erfassung der ersten Erfahrungen mit den Pflegetransparenzkriterien ist die Tatsache, dass die Interessenvertreter der Leistungserbringer, die Kostenträger und der MDK an der Erstellung der Pflegetransparenzvereinbarung Stationär beteiligt waren und es trotz der Einbringung der Anforderungen aller Beteiligten das Instrumentarium der Notenvergabe knapp ein Jahr nach Einführung in der Fachöffentlichkeit so kontrovers diskutiert wird. Die Gründe für diese Diskussionen sollen in den nachfolgenden Kapiteln dargelegt werden. Diese Arbeit ist bewusst auf die Analyse von drei ausgewählten Transparenzkriterien begrenzt, da eine Analyse aller 82 Transparenzkriterien den Umfang dieser Bachelorarbeit übersteigen würde. Im nachfolgenden Kapitel soll zunächst ein Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Altenpflege und die Grundlagen der Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung gegeben werden.
Die soziale Pflegeversicherung ist eine der wesentlichen Rahmenbedingungen für Einrichtungen der Altenhilfe. Für die Betreiber von Altenheimen, die im Auftrag der Pflegekassen deren Beitragszahler versorgen, haben einige Paragraphen des Sozialgesetzbuches XI immense Bedeutung. Gerade die Prüfungen, die von außen in die Einrichtungen hineingetragen werden, haben bei Nicht-Einhaltung der vereinbarten qualitätsgerechten Leistungserbringung Auswirkungen auf die Altenheime, angefangen bei Kürzungen der Leistungsvergütungen (vgl. § 115 (3) SGB XI) bis zur Untersagung der Betreuung der Pflegebedürftigen (vgl. § 115 (5) SGB XI). Abbildung 1 gibt einen Überblick über die Vertragswerke des SGB XI und ihre Verflechtungen. Zur näheren Betrachtung der Bedeutungen der einzelnen Verflechtungen wird auf Müller (2001) hingewiesen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Vertragswerke der Pflegeversicherung und ihre Verflechtungen (Abbildung verändert nach Müller 2001, S. 47)
Dieses Unterkapitel soll die zweite Reform der sozialen Pflegeversicherung kurz beleuchten und die Auswirkungen der Änderungen auf die Heimbetreiber aufzeigen. Aspekte der Reform, die nicht den Bereich der Qualitätssicherung im Sinne einer Qualitätsdarstellung in der Öffentlichkeit aufzeigen, werden im folgendem nicht berücksichtigt, da sie den Umfang dieser Bachelorarbeit übersteigen würden.
Zum 1. Juli 2008 wurde mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz die zweite Reform der Pflegeversicherung eingeleitet. Im Gegensatz zur ersten Reform der sozialen Pflegeversicherung, dem Pflegequalitätssicherungsgesetz (PQsG) versucht der Gesetzgeber nun durch eine Erhöhung der Beiträge u. a eine Leistungsausweitung zu finanzieren. Der Grundsatz der sozialen Pflegeversicherung als nicht kostendeckende bzw. nicht bedarfsdeckende Versicherung für die gesetzlich Versicherten im Falle von Pflegebedürftigkeit bleibt erhalten. Auf die mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz möglichen Leistungsflexibilisierungen und –erweiterungen wie Betreuungsleistungen (§ 45 b SGB XI), Zusätzliche Betreuung und Aktivierung (§ 87 b SGB XI) und die Leistungsaufstockungen für die teilstationäre und ambulante Pflege sei nur am Rande hingewiesen. Zur Vertiefung der genannten Paragraphen sei an dieser Stelle auf die Veröffentlichung des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes im Bundesanzeiger hingewiesen (vgl. http://bundesanzeiger.de/evidenzzentrale/bundesanzeiger-papierausgabe/). Der Gesetzgeber verfolgt mit dem PfWG einen Paradigmenwechsel. War der Gesetzgeber zuvor der Meinung, dass Qualitätsveränderungen nur durch Prüfungen und Impulse von außen erfolgen könnten, stärkt der Gesetzgeber nun die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten, indem Qualitätsmaßstäbe von den Vertretern der Leistungserbringer, der Kostenträger und dem MDK zusammen nach gesetzlichen Vorgaben entwickelt werden sollen. Im folgendem wird auf die Änderungen durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz und seine Auswirkungen auf die Qualitätssicherung der Einrichtungen der stationären Altenhilfe eingegangen.
Durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz sind im elften Kapitel „Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen“ des SGB XI Änderungen eingefügt worden. Die Altenheime tragen laut § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die Qualitätsverantwortung für ihre Leistungen. Der Gesetzgeber setzt dabei auf eine interne und externe Qualitätssicherung in den Einrichtungen. Mit der internen Qualitätssicherung ist die im Pflegequalitätssicherungsgesetz (PQsG) genannte Verpflichtung der Einrichtungen zum Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems gemeint, auf die im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter eingegangen wird, da diese Arbeit auf das externe Benotungssystem des MDK ausgerichtet ist. Abbildung 2 gibt einen Überblick über das vom Gesetzgeber geforderte Qualitätssicherungskonzept.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Qualitätssicherungskonzept (Abbildung verändert nach Klie, in LPK-SGB XI, § 112 Rz. 7)
Die wichtigsten Neuerungen der einzelnen Säulen des Qualitätssicherungskonzeptes werden nachfolgend genannt und erläutert.
§ 113 SGB XI – Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität
- Die bisherigen, mit der Qualitätssicherung und –entwicklung und Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen von Pflegeheimen befassenden Paragraphen 80 und 80 a sind aufgehoben worden.
- Die Vertragsparteien (der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene) waren bis zum 31.03.2009 verpflichtet die „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Pflege“ sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagement-Systems, das auf stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist, zu vereinbaren (vgl. Böhme & Müller. 2009, S. 11). Inhaltlich sollten drei zentrale Anforderungen geregelt werden:
1. eine praxistaugliche Pflegedokumentation, die ein für die Einrichtungen vertretbares wirtschaftliches Maß nicht überschreiten darf.
2. die Qualifikation und Unabhängigkeit der Prüfer (damit sind die Prüfer des MDK oder von den Pflegekassen eingesetzte Sachverständige gemeint) und Prüfinstitutionen (MDK).
3. die methodische Verlässlichkeit von Zertifizierungs- und Prüfverfahren, die von den Trägern der Altenheime in Auftrag gegeben werden (z. B nach DIN EN ISO 9001).
Dass der Gesetzgeber die genannten drei zentralen Anforderungen von den Vertragsparteien geregelt haben möchte, ist angesichts der Vielzahl auf dem Markt vorhandenen Zertifizierungsprodukten, unterschiedlicher Qualifikationslevel der Prüfer und teils überdimensionierter Dokumentationssysteme nach Meinung des Autors zu begrüßen. Da keine Einigung bei der Entwicklung der Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität erreicht wurde, haben die Vertragspartner die Schiedsstelle (§ 113 b SGB XI), die im Falle von Uneinigkeit angerufen werden kann, informiert. Eine Einigung lag zum Zeitpunkt dieser Arbeit nicht vor. Da die Rechtsgrundlage zur Prüfung von Pflegeinrichtungen zum 01.07.2008 aufgehoben und bisher noch keine neue Rechtsgrundlage festgelegt wurde, besteht die Gefahr, dass die bisher durchgeführten Qualitätsprüfungen nichtig sind (vgl. Richter & Hoffer 2010, S. 36). Laut Aussage von Rechtsanwalt Ronald Richter auf der Fachtagung der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V: „Schaffen Pflegenoten Transparenz?“ (vgl. http://www.diakonie-rwl.de/) wird im Sommer 2010 mit einer Entscheidung der Schiedsstelle gerechnet.
§ 113a SGB XI – Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege
- Die Verantwortung zur Entwicklung von Expertenstandards wurde in die Verantwortung der Vertragsparteien gelegt
- Die Expertenstandards sind nach Erscheinen im Bundesanzeiger unmittelbar verbindlich
- Die bisher vom Deutschen Netzwerk für Qualität in der Pflege (DNQP) entwickelten monoprofessionellen Expertenstandards behalten vorläufig ihre Gültigkeit
(vgl. Böhme & Müller 2009, S. 12, vgl. § 113a SGB XI)
Expertenstandards sollen dazu dienen den allgemein anerkannten Stand des medizinisch-pflegerischen Wissens zu konkretisieren. Es gibt bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Einigung der Vertragsparteien auf den Ablauf der Entwicklung und Erprobung von Expertenstandards (vgl. Fachtagung Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V: „Schaffen Pflegenoten Transparenz“).
Die Entwicklung von verbindlichen Expertenstandards muss von den Vertragsparteien selbst vorangetrieben werden. Mit Expertenstandards sind nicht die bereits in den Einrichtungen der Altenhilfe implementierten Expertenstandards des DNQP gemeint. Es ist jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Verfahrensordnung für eine vereinfachte Aktualisierung der neu zu entwickelnden Expertenstandards diese denen des DNQP ähneln werden (vgl. Richter & Becker 2009, S. 10-11). Die neuen Expertenstandards werden für die Pflegeeinrichtungen rechtsverbindlich, sobald sie im Bundesanzeiger veröffentlicht sind.
§ 114 SGB XI – Qualitätsprüfungen
- Bis zum 31.12.2010 müssen alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen durch den MDK überprüft worden sein
- Ab dem 01.01.2011 finden ein Mal jährlich Prüfungen in allen zugelassenen Pflegeeinrichtungen durch den MDK statt
- Die Prüfungen erfolgen als Regel-, Anlass-, oder Wiederholungsprüfung
- Der Schwerpunkt der Prüfungen (Regel- und Anlassprüfungen) muss auf der Prüfung der Ergebnisqualität liegen
- Wiederholungsprüfungen sind auf Antrag der Pflegeeinrichtungen möglich. Die Kosten der Wiederholungsprüfungen tragen die Einrichtungen
(vgl. § 114 SGB XI)
Wurden Altenheime bisher nur durch Einzel-, Stich- und vergleichbare Prüfungen durch den MDK überprüft, so erhofft sich der Gesetzgeber nun durch jährlich stattfindende Regelprüfungen eine kontinuierliche Abbildung der Qualität der Einrichtungen. Mit der Regelprüfung (also regelmäßig, mindestens ein Mal im Jahr) sollen u.a die Qualitätsanforderungen des SGB XI überprüft werden. Insbesondere steht hier die Überprüfung des Gesundheits- u. Pflegezustandes der Bewohner durch eine Inaugenscheinnahme und somit die Überprüfung der Wirksamkeit der geplanten und durchgeführten Pflege- u. Betreuungsmaßnahmen im Sinne von Ergebnisqualität im Vordergrund. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung soll sich bei seinen Qualitätsprüfungen mit den Heimaufsichtsbehörden absprechen und nach Möglichkeit gemeinsame Qualitätsprüfungen durchführen. Dabei soll der Prüfungsumfang der Regelprüfung angemessen reduziert werden, indem die Vertreter der Heimaufsicht die Strukturqualität beispielsweise im Qualitätsmanagement überprüfen. Bereits durch unabhängige Stellen bescheinigte Struktur- und Prozessqualität soll den Umfang der MDK-Prüfung in angemessener Weise verringern. Welche externen von den Einrichtungsträgern veranlassten Prüfverfahren vom MDK anerkannt werden, muss noch im § 113 SGB XI festgelegt werden. Sollten Einrichtungen mit der Benotung durch den MDK nicht zufrieden sein, ist eine Wiederholungsprüfung auf Kosten der Einrichtungen möglich. Anlassprüfungen entsprechen den bisherigen Einzelprüfungen, die bei Verdacht auf Pflegemängel durchgeführt werden. Diese gehen über den Prüfanlass hinaus und umfassen eine vollständige Prüfung mit dem Schwerpunkt auf der Ergebnisqualität. Inwieweit der neue Schwerpunkt auf der Ergebnisqualität bei den MDK-Prüfungen wieder zu finden ist, wird in Kapitel 5 geklärt.
§ 114a SGB XI – Durchführung von Qualitätsprüfungen
- Im Gegensatz zu der bisher üblichen Praxis finden Qualitätsprüfungen nun grundsätzlich unangemeldet statt
- Die Richtlinien zur Durchführung der Prüfungen (Qualitätsprüfungs-Richtlinien – QPR) sind regelmäßig zu überprüfen und dem medizinisch-pflegerischen Fortschritt anzupassen
(vgl. § 114a SGB XI)
Unangemeldete Prüfungen sind nach Meinung des Autors zu begrüßen. Die zuvor übliche Praxis der angemeldeten Prüfungen vermittelte in der Öffentlichkeit den Eindruck, dass offensichtliche Mängel im Vorfeld der Prüfung von den Einrichtungen beseitigt werden konnten. Der Zutritt zum Grundstück und den Räumen des zu prüfenden Altenheimes darf dem MDK nicht verweigert werden. Damit wird sichergestellt, dass der MDK seine Prüfungen, Befragungen und Besichtigungen durchführen kann. Der MDK hat das Recht, die Pflegebedürftigen, den Heimbeirat der Bewohner, Betreuer sowie die Beschäftigten des Altenheimes zu befragen. Die Teilnahme an den Befragungen ist freiwillig. Es dürfen der Einrichtung und den Personen, die eine Befragung ablehnen keine Nachteile entstehen. In der Regel kommen die Prüfer tagsüber, da eine Prüfung zur Nachtzeit nur durchgeführt werden soll, wenn die Qualitätssicherung durch die Prüfung nicht zur Tageszeit sichergestellt werden kann. Die in § 114 SGB XI genannte Inaugenscheinnahme des Pflege- u. Gesundheitszustandes der Pflegebedürftigen ist ebenfalls freiwillig und darf bei Ablehnung zu keinerlei Nachteilen führen. Für die Inaugenscheinnahme müssen die Prüfer des MDK die Zimmer der Bewohner betreten. Hierfür wurde Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, also das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt. Es wird argumentiert, dass die Bewohnerzimmer nur ohne Einwilligung des Pflegebedürftigen betreten werden dürfen, wenn dies der Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient. Nach Meinung des Autors ist dies kritisch zu sehen, da nicht klar definiert ist, was unter einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verstehen ist. Der MDK kann so mit der Begründung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, beispielsweise begründet durch mögliche pflegerische Mängel theoretisch jederzeit die Bewohnerzimmer betreten. Bei allen den MDK großzügig zugesprochenen Rechten haben die Träger der Altenheime das Recht zugesprochen bekommen, auf Verlangen einen Vertreter ihrer Trägervereinigung zu beteiligen. Dieser soll die Einrichtungsverantwortlichen unterstützen und die Prüfung der Struktur-, Prozess, und Ergebnisqualität begleiten dürfen. Nach Meinung des Autors ist die Beteiligung eines Vertreters der Trägervereinigung sinnvoll, da die in der Prüfung involvierten Verantwortlichen im Pflegemanagement sich mit jemanden unparteiischem Dritten über den korrekten Ablauf der Prüfung beraten können. Die Hinzuziehung eines Vertreters der Trägervereinigung darf allerdings den Prüfablauf nicht verzögern. Dies könnte sich nach Meinung des Autors schwierig gestalten, da ein Vertreter der Trägervereinigung nicht immer frühzeitig vor Ort sein kann.
§ 115 SGB XI – Qualitätsbericht
- Das Prüfergebnis wird gemäß der Pflegetransparenzerklärung in eine Bewertungssystematik eingeordnet, die einem Schulnotensystem entspricht
- Der Qualitätsbericht muss übersichtlich, verständlich und vergleichbar im Internet und in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden
- Wie bei den alten Qualitätsprüfungen, so sind auch bei den neuen Qualitätsprüfungen Sanktionierungsmaßnahmen für die Einrichtungen bei Nicht-Einhaltung der Qualitätsvereinbarung vorgesehen. Dies kann eine Fristsetzung zur Abstellung von Mängeln, Kürzung der Leistungsentgelte bis zur Auflösung des Versorgungsvertrages und Schließung der Pflegeeinrichtung bei schweren Mängeln beinhalten. Eine Vermittlung der Pflegebedürftigen im Falle der Schließung der Pflegeeinrichtung an einen anderen Pflegedienst bzw. ein Altenheim durch die Pflegekassen besteht weiterhin
(vgl. § 115 SGB XI)
Die von den Vertretern der Leistungserbringer, Kostenträger und dem MDK beschlossenen Kriterien für die Veröffentlichung der Qualitätsprüfungen einschließlich der Bewertungssystematik wird in Kapitel Vier näher eingegangen. Die durch das Pflegequalitätssicherungsgesetz neu in das Sozialgesetzbuch XI eingearbeiteten Paragraphen lassen den Vertragsparteien mehr Verantwortung bei der Entwicklung ihrer Qualitätsmaßstäbe zukommen. Diese gemeinsamen Qualitätsmaßstäbe haben durch die Entwicklung der Qualitätsprüfrichtlinie (QPR) Einzug in die Gesetzgebung gehalten. Abbildung 3 gibt einen Überblick über die Bausteine der QPR. Die Abbildung macht deutlich, dass noch nicht alle Bausteine entwickelt bzw. verabschiedet wurden. Dies ist insofern problematisch, da die QPR die Grundlage für die Prüfungen des MDK bildet. In der Öffentlichkeit wahrgenommen werden nur die 82 Kriterien der Pflegetransparenzvereinbarung (PTVS), die in Form von Schulnoten veröffentlicht werden. Die gesamte QPR umfasst weitere Fragen zur Struktur- und Prozessqualität, die über die 82 Kriterien hinausgehen. Der Erhebungsbogen und die Ausfüllanleitung für die Prüfer wurden vom MDK aus der QPR entwickelt. Im Rahmen dieser Arbeit wird nur die PTVS behandelt, da ihre Kriterien die Basis für den Transparenzbericht darstellen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Bausteine der Qualitätsprüfungsrichtlinie (Quelle: Richter 2010 )
Im nächsten Kapitel wird auf die aus dem § 115 resultierende Bewertungssystematik eingegangen, nach der die Qualitätsprüfungen durch den MDK stattfinden.
Die Vertragsparteien haben laut § 115 Abs. 1a SGB XI eine Bewertungssystematik und die dazugehörigen Veröffentlichungskriterien in der Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) festgelegt.
Die PTVS fragt fünf Qualitätsbereiche ab:
- Pflege und medizinische Versorgung
- Umgang mit demenzkranken Bewohnern
- Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung
- Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene
- Bewohnerbefragung
Den Qualitätsbereichen zugeordnet sind 82 Kriterien, die von den Prüfern des MDK bewertet werden. Der Schwerpunkt der Prüfungen liegt auf dem Qualitätsbereich „Pflege und medizinische Versorgung“, der mit 35 Kriterien abgebildet ist. Die Qualitätsbereiche „Umgang mit demenzkranken Bewohnern“, „Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung“ werden mit jeweils 10 Kriterien abgebildet. Dem Qualitätsbereich „Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene“ werden 9 Kriterien zugeordnet.
[...]
Kommentare