Veröffentlichen auch Sie Ihre Arbeiten - es ist ganz einfach!
Mehr InfosDiplomarbeit, 2009, 136 Seiten
Diplomarbeit
1,7
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
I. Allgemeine Erläuterungen zum Untersuchungsgegenstand
1. Genetik, Gentechnik und Biotechnologie
2. Arten der Gentechnik und derer Anwendungsbereiche
3. Warum Gentechnik?
4.Gesamtwirtschaftliche und steuerliche Aspekte der grünen Technologie
B. Naturwissenschaftliche und rechtliche Grundlagen für den Umgang mit GVO
I. Formen des Umgangs mit GVO
II. Verbreitungswege der GVO und deren Risikopotential
1. Technisch bedingte Vermischung
2. Biologisch bedingte Verbreitungspfade
a. Horizontaler Gentransfer
b. Durchwuchs
c. Vertikaler Gentransfer
3. Risikopotential transgener Pflanzen aus natur- und rechtswissenschaftlicher Sicht
4. Risikoabschätzung durch EFSA
III. Indizierung von gentechnischen Veränderungen im Organismus mittels analytischer Verfahren
C. Aufgaben und Prinzipien des supranationalen und nationalen Gentechnikrechts
I. Aufgabenbereich des Gentechnikrechts im Wandel
1. Geltungsbereich und Abgrenzungsfragen untersuchungsrelevanter supranationaler Vorschriften
a. Systemrichtlinie 90/219 EWG (SRL)
b. Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG (FRL)
c. Gen Food/Feed Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (GFFV)
d. Verordnung Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung (EG) Nr. 1830/2003 (RKV)
e. Verordnung grenzüberschreitende Verbringung (EG) Nr. 1946/2003 (GVV)
2. Nationales Gentechnikrecht
II. Prinzipien des Gentechnikrechts
1. Vorsorgegedanke und Basisrisiko
2. „Step-by-step“-Verfahren
3. Prinzip der präventiven Kontrolle
a. „Case-by-case“-Verfahren
b. Genehmigungsverfahren zur Freisetzung und zum Inverkehrbringen von GVO
4. Zusammenfassung der Zwischenergebnisse
D. Die GVO-Spuren im Kontext des Koexistenzgedankens
I. Gentechnikrecht zwischen Warenverkehrsfreiheit und Schutzerfordernissen für Gesundheit, Umwelt und Koexistenz
II. Regelung der Koexistenz auf europäischer Ebene
III. Nationalrechtliche Regelung der Koexistenz
IV. Möglichkeit der Herabsetzung der Kennzeichnungsschwelle für GVO auf nationalstaatlicher Ebene
V. Die Vereinbarkeit der Minimierung von GVO-Einträgen durch die Ausgestaltung von Abstandsregelungen mit dem internationalen Recht
V. Rechtliche Bedenklichkeit von Nachbarabsprachen
E. GVO-Spuren und verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
I. Ausgewählte Fragen der Zulässigkeit
1. Statthafte Klageart
2. Zuständiges Gericht
3. Klagebefugnis
a. Drittschützende Norm
b. Qualifizierte Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden
aa) Nachbar-Begriff
bb) Darlegung konkreter Einwirkungen auf geschützte Rechtsgüter
II. Ausgewählte Begründetheitsfragen
1. Rechtsprechungsüberblick
F. Zivilrechtliche Haftungsregelungen
I. Regelungen auf europäischer Ebene
II. Nationalrechtliche Haftungsregelungen
1. Unterlassung-, Beseitigungs- und Ausgleichsansprüche nach
§§ 1004, 903, 906 und § 823 BGB i.V.m. § 36a GenTG
a. „Wesentliche Beeinträchtigung“ im Sinne des § 906 I BGB
aa) Merkmal der „ortsüblichen Nutzung“
bb) Zumutbarkeitsmaßstab
b. Ansprüche des Nachbarn im Einzelnen
aa) Anspruch auf Unterlassung und Schutzvorkehrungen nach
§§ 1004, 906 BGB i.V.m. § 36a I-III und § 23 S. 1 GenTG
bb) Anspruch auf Beseitigung nach §§ 1004 I, 906 BGB
i.V.m. § 36a I-III GenTG
cc) Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach § 906 II S.2 BGB
i.V.m. § 23 S. 2 GenTG
2. Spezialgesetzlicher Schadenersatzanspruch nach §§ 32 GenTG
G. Die neusten Ereignisse im Bereich der grünen Gentechnik und derer Würdigung
H. Zusammenfassung der Ergebnisse
Abbildungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Eidesstattliche Erklärung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Seit in den 90-er Jahren die ersten GVO-Spuren in Futter- und Lebensmitteln auftraten, welche gewollter maßen frei von Gentechnik sein sollten, steht die grüne Gentechnik auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene in der öffentlichen Diskussion. Dieser Diskussion folgten die umfangreichen gesetzgeberischen Maßnahmen im Bereich des nationalen und supranationalen Gentechnikrechts. Da der Gegenstand der Gesetzgebung auf die Gesellschaft äußerst polarisierend wirkte, reichten die dem Regelungsvorhaben vorausgegangenen Debatten von den allumfassenden Regulierungsvorschlägen der Gentechnikgegner einerseits bis zum Protest wegen der Überreglementierung und der damit einhergehenden Belastung für Industrie und Handel durch die Befürworter neuartiger Technologien andererseits.
Während für den rechtmäßigen Umgang mit den gentechnisch veränderten Produkten die gesetzlichen Grundlagen sowohl national als auch europarechtlich bereits geschaffen worden sind, resultiert die Problematik rechtlicher Einordnung und Behandlung von ungewollten GVO-Spuren in erster Linie daraus, dass das Gentechnikrecht ursprünglich für gezielte Tätigkeiten konzipiert wurde.
Der Kern dieser Arbeit wird die Analyse folgender Sachverhalte und Beantwortung nachstehender Fragestellungen sein:
- es soll geklärt werden, ob und inwieweit es gegenwärtig möglich ist, die gefahrbegründenden Umstände und damit verbundene langfristige Risiken die von den genetisch veränderten Organismen ausgehen, zu erkennen
- ob und inwieweit die Tragweite dieser Risiken im Rahmen des nationalen und internationalen Gesetzesregelwerks im Bezug auf Genehmigungsverfahren hinreichend berücksichtigt worden ist
- wie die exekutive Praxis und die Rechtssprechung der Problematik von ungewollter Verbreitung gentechnisch veränderten Materials begegnet und
- wer und in welchem Umfang für die Entstehung von ungewollten GVO-Spuren in konventionell hergestellten Lebensmitteln haftbar gemacht werden kann.
Die Anwendung der modernen Biotechnologie hat in den letzten Jahrzehnten eine Vielzahl neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse hervorgebracht. Das nachfolgende Kapitel setzt sich zunächst mit den Begriffen der modernen Biotechnologie und Genetik sowie mit Arten und Anwendungsfeldern der Gentechnik auseinander.
Unter Genetik werden allgemein die Erkenntnisse über Aufbau und Funktion von Erbanlagen sowie deren Weitervererbung verstanden1. Die klassische Genetik beschäftigt sich mit der natürlichen Kombination der Gene infolge der Kreuzungsexperimente und auch damit, inwieweit die Neukombination die phänotypischen Merkmale der Nachkommen beeinflusst. Obwohl schon Aristoteles im 4. Jh. v. Chr. eine Theorie zur Vererbung von körperlichen Merkmalen an die nächste Generation aufstellte, fand die erste wissenschaftliche Untersuchung auf diesem Gebiet erst im 19. Jh. statt: der Augustinerpater Gregor Mendel hatte infolge seiner Experimente mit der Kreuzung von Gartenerbsen gewisse Gesetzmäßigkeiten bei der Weitergabe des Erbguts festgestellt und dokumentiert. Die später als Mendelsche Erbgesetze bekannt gewordenen Regeln wurden zur Grundlage der klassischen Genetik2.
Die konventionelle Biotechnologie ist die angewandte Genetik. Sie befasst sich mit den Verfahren zur Übertragung von Erbmaterial im Rahmen der Mutations- und Selektionsvorgänge, wobei bereits existierende Eigenschaften verstärkt oder minimiert werden sollen. Bekannteste Beispiele liefert seit Jahrtausenden die herkömmliche Züchtung von Pflanzen und Tieren. Bei den traditionellen Züchtungsmethoden wird das gesamte Erbmaterial vermischt, um Nachkommen mit den gewünschten Eigenschaften zu erzeugen. Die Veränderungen sind hier lediglich zufällig und die nötige Auslese nimmt über die Generationen hinaus viel Zeit in Anspruch.
Obgleich die gentechnischen Anwendungen auf den Erfahrungen der Genetik beruhen, so ist jedoch unter dem Begriff der Gentechnik „eine bewusste und gezielte Veränderung und Neuzusammensetzung von DNA-Sequenzen im Reagenzglas, im lebenden Organismus oder das künstliche Einbringen von DNA in die lebenden Organismen“ zu verstehen3. Bedeutende Ereignisse für den Fortschritt und den Aufstieg der Gentechnik waren die Entdeckung von Nukleinsäuren4, die Aufdeckung und Interpretation der DNA- Doppelhelix5, die Entschlüsselung des genetischen Codes6 und die Entdeckung von Restriktionsenzymen. Die Gentechnik in der Gesamtheit ihrer Verfahren ist, wie auch die Züchtung, ein Ausfluss der Biotechnologie. Im Vergleich zur herkömmlichen Züchtung werden die gewünschten Effekte durch gentechnische Verfahren viel schneller erzeugt. Die Gentechnik macht außerdem auch den Gen-Austausch zwischen solchen Lebewesen möglich, die nicht miteinander verwandt und damit durch Züchtungsmethoden nicht kreuzbar sind. Eines der bekanntesten Beispiele hierfür ist der insektenresistente Bt-Mais. Hier wird mittels gentechnischer Übertragung die Erbinformation des Bacillus thuringiensis (Bt), welches für bestimmte Schädlinge giftig ist, in die Maispflanze eingeschleust7. Somit stellt die Gentechnik ein Teil der modernen Biotechnologie dar.
Die Anwendungsfelder der Gentechnik lassen sich vereinfacht in drei Sparten unterteilen. Unterschieden wird zwischen der Anwendung in Medizin und Gesundheitsbereich (rote Gentechnik), dem Einsatz transgener Organismen in der Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion (grüne Gentechnik) sowie der Anwendung gentechnischer Verfahren im Bereich der Umwelt und der industriellen Produktion (weiße oder graue Gentechnik).
Die Anwendung der Gentechnik im medizinisch-pharmazeutischen Bereich ist bereits allgegenwärtig. Vor allem in der Grundlagenforschung kommt der roten Gentechnologie eine große Bedeutung zu. Die Methoden der roten Gentechnik8 unterscheiden sich je nach Zielsetzung in:
- Heilung von Krankheiten durch Gentherapie: Die Grundüberlegung hierbei ist, dass alle damit zu behandelnden Krankheiten durch Gen-Defekte verursacht worden sind, sodass durch Austausch der schadhaften Gene die Heilung erreicht werden kann.
Z.B. werden bei in vitro Gentherapie dem Patienten eigene Zellen entnommen, gentechnisch verändert und ihm wieder zugefügt. Bei Ansätzen der in vivo Gentherapie wird der Betroffene direkt mit der Korrektur-DNA in einem Vektor9 behandelt, der die DNA mit dem Genom der Zielzellen in Kontakt bringen soll. Auch das sog. Tissue Engineering als Teil der regenerativen Medizin gehört im weiteren Sinne dazu.
- Pränatale Diagnostik: Mit Hilfe der Gendiagnostik sind schon vor der Geburt des Kindes die Untersuchungen auf bestimmte Fehlbildungen möglich10
- Pharmakogenomik: Künftig sollen die Möglichkeiten der Gentechnik zur Herstellung von Biochips zum Zwecke der Diagnostik genutzt werden. Mit dem Biochip könnten genetische Daten eines jeden Patienten innerhalb kürzester Zeit abgerufen werden, was die maßgeschneiderte Dosierung und nebenwirkungsfreie Anwendung von Medikamenten ermöglichen würde.
- Gene-Pharming: Es ist der am wenigsten erschlossene Anwendungsbereich der roten Gentechnik. Hier werden die transgenen Pflanzen als lebende Bioreaktoren zur pharmazeutischen Wirkstoff- oder Impfstoffgewinnung verwendet. Gentechnisch produzierte Impfstoffe, wie z.B. Insulin oder Wachstumshormone sind heute an der Tagesordnung11. Bis April 2008 wurden nach dem zentralisierten
EU-Zulassungsverfahren bereits 134 gentechnisch hergestellte Arzneimittel zugelassen12. Die Substanzen können entweder schon direkt in den Pharmapflanzen vorhanden sein oder müssen anschließend im Labor extrahiert werden12. Als Beispiel sei das sog. „Pharma-Planta“-Projekt genannt, welches sich aus Wissenschaftlern aus 11 EG-Staaten und Südafrika zusammensetzt und größtenteils aus EU-Mitteln gefördert wird. Ziel der Arbeit ist die Entwicklung einer Mais-Pflanze, die Antikörper zur Neutralisierung des AIDS-Virus produziert. Da die bisherige Arbeit erfolgversprechend verläuft, werden die ersten klinischen Versuche schon für 2009 erwartet13. Der Anbau von Pharmapflanzen die zur sog. zweiten und dritten Generation der genetisch veränderten Pflanzen gehören, kombiniert im Grunde die Grüne und die rote Gentechnik.
Das Untersuchungsfeld dieser Arbeit liegt beim Einsatz der transgenen Organismen in der Landwirtschaft und der Lebensmittelproduktion, der sog. grünen Gentechnologie14. Transgene Pflanzen werden gegenwärtig überwiegend in USA, Kanada, Argentinien und China angebaut. In der EG sind derzeit diverse genetisch veränderte Raps-, Mais-, Kartoffel-, Reis-, Zuckerrüben- und Sojasorten, genetisch veränderte Baumwolle, Chicorée, Nelken und Tabak zugelassen15. Aufgrund der besonderen, mit den Spezifika dieser neuen Technologien verbundenen Risiken steht dieser Zweig der Gentechnologienutzung stets im Mittelpunkt der internationalen Sicherheitsdiskussion. Hierauf wird in der vorliegenden Arbeit zum späteren Zeitpunkt ausführlich eingegangen.
Unter der weißen oder grauen Gentechnik wird die Anwendung biotechnologischer und gentechnischer Verfahren im Bereich der Umwelt und der industriellen Produktion verstanden. Im Mittelpunkt steht die Herstellung von Enzymen und Feinchemikalien mit Hilfe der gentechnisch veränderten Mikroorganismen. Die Enzyme verbessern z.B. die Wirkung von Wasch- und Reinigungsmitteln durch die Spaltung verschiedener Schmutzpartikel in lösliche Verbindungen. Durch diesen Prozess kann das Herabsetzen der Waschtemperaturen und der Waschdauer erreicht und damit auch ein geringerer Wasser- und Energieverbrauch ermöglicht werden. Daneben werden genetisch veränderte Mikroorganismen oder deren Wirkstoffe zur Substitution fossiler Energieträger genutzt. Es können z.B. Bioethanol, Biodiesel oder Biogas aus Biomasse gewonnen werden. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Verfahren ist angesichts der Endlichkeit der natürlichen Energieressourcen für die Zukunft nicht zu unterschätzen. Des Weiteren lassen sich immer mehr Kunststoffe anstatt aus Erdöl aus pflanzlichen Rohstoffen herstellen. Beispielsweise kann in Pflanzen ein Stoff hergestellt werden, der ähnliche Eigenschaften wie Polypropylen besitzt16. Im Bereich des Umweltschutzes werden gentechnisch veränderte Mikroorganismen eingesetzt, die in der Lage sind, Schadstoffe abzubauen und zu binden. Es sind an dieser Stelle die schadlose Beseitigung von Abfällen, Entsorgung von Altlasten oder auch Beseitigung von Ölteppichen zu nennen17.
So kontrovers, wie die Meinungen über den Einsatz der Gentechnik im Pflanzenanbau ausfallen mögen, ist auch Tatsache, dass diese längst zum Teil des Alltags geworden und aus der Gegenwart oder vielmehr aus der Zukunft der Landwirtschaft und der Lebensmittelproduktion allgemein nicht mehr wegzudenken ist. Da weltweit schon ein großer Anteil der Ernte wichtiger Pflanzen gentechnisch verändert ist, enthält auch ein nicht unerheblicher Teil der Lebensmittel GV-Anteile. Mittlerweile beträgt die weltweite Anbaufläche von transgenen Pflanzen ca.108 Mio. Hektar, in Deutschland sind es etwa 32 Mio. Die wichtigsten Nutzpflanzen sind Soja, Weizen und Mais. Bei Soja z.B. besteht die weltweite Ernte zu 72 % aus Gentech-Pflanzen, bei Mais zu ca. 14 %. Innerhalb der EU wird der Bt-Mais Mon 810 auf 110 000 ha angebaut18.
Das gegenwärtig signifikante Ziel der Gentechnik in der Landwirtschaft ist die Aufwertung des Outputs. Dabei geht es sowohl um die quantitative Verbesserung der Erträge als auch um die Qualität der Produkte, die Kostensenkung und die Optimierung bzw. Erleichterung der Arbeitsabläufe. So wird z.B. durch die Feldbestellung mit der sog. Round-up-Ready Sojabohne die Verminderung von Pestizideineinsatz erreicht19. Dadurch leistet die Gentechnik-Landwirtschaft auch einen wichtigen Beitrag zur Umweltschonung. Eine etwas andere Zielsetzung hat die Erzeugung des sogenannten genetisch veränderten Functional Foods. Unter funktionellen Lebensmitteln werden solche Lebensmittel verstanden, die einen zusätzlichen Nutzen für den Konsumenten - über die reine Sättigung und die Befriedigung von Genuss hinaus- aufweisen. Dieser Zusatznutzen besteht in einer Verbesserung des individuellen Gesundheitszustands oder Wohlbefindens bzw. in einer Verringerung des Risikos, an bestimmten ernährungsbeeinflussten Krankheiten zu erkranken. Auch Lebensmittel, aus denen potenziell schädliche Bestandteile, z.B. Allergene, entfernt wurden, werden zu funktionellen Lebensmitteln gezählt20. Functional Food soll damit die Lücke zwischen dem begründeten Wunsch nach Gesundheit und der Wirklichkeit bei der gesunden Ernährung schließen, indem es auf die Bedürfnisse einzelner Verbrauchergruppen abgestimmt werden soll21. Eines der bekanntesten Beispiele für solch ein genetisch verändertes Functional Food ist der sog. Golden Rice. Dieser wurde mit Beta-Karotin angereichert, das im menschlichen Organismus für die Bildung von Vitamin A verantwortlich ist. Die Anreicherung geschah mittels Implementierung zweier artfremder Gene in das Reis-Genom auf dem Weg der mehrschichtigen Synthese. Ursprünglich sollten mit dem Golden Rice keine kommerziellen Interessen verknüpft werden. Vielmehr sollte die Pflanze zur Versorgung mit Vitamin A in Entwicklungsländern beitragen. Obwohl an der Entwicklung des Golden Rice kein GVO-Produzent beteiligt war, besitzt mittlerweile der Saatgutkonzern Syngenta entsprechende Patente, die eine Kommerzialisierung der Erfindung erwarten lassen22.
Nicht zu unterschätzen ist auch die gegenwärtige Situation um die Steigerung von Lebensmittelpreisen, die zu Hunger und extremen Unterernährungszuständen von 850 Mio. Menschen weltweit führt. Beim derzeit existierenden Technologiestandart bedarf es zur Ernährung eines Menschen einer bestimmten Landfläche. Auf die Anzahl der Erdbevölkerung hochgerechnet erhöht sich der Bedarf an zur Verfügung stehenden landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, wobei diese infolge der Bevölkerungsexplosion in der absehbaren Zukunft ausgeschöpft sein werden. In diesem Zusammenhang ist es von großer Bedeutung, dass die aufgrund feindlicher Lebensbedingungen brach liegenden Landflächen z.B. Westafrikas durch den Anbau von hitze- und wassermangelresistenten, ertragreichen Pflanzen genutzt werden könnten. Die Zufuhr von Lebensmitteln aus anderen Ländern ist langfristig keine Lösung, es hindert zuweilen die Entwicklung eigener Landwirtschaft in solchen Gebieten. So kann z.B. die Nutzung der Möglichkeiten Ertragserweiterung und höhere Nahrhaftigkeit der Erzeugnisse, die durch den Einsatz der Gentechnik in den agrarwirtschaftlichen Problemzonen geboten werden, bessere Anpassungsfähigkeit an extreme Naturbedingungen erzielen. Eine damit erreichte höhere Produktivität kann zumindest teilweise zur Lösung des Lebensmittelversorgungsproblems beitragen23. Bereits 2007 bauten ca.11 Mio. Landwirte aus Entwicklungsländern, überwiegend Kleinbauern Chinas und Indiens, transgene Nutzpflanzen an24.
Alles in allem geht es in der Diskussion „pro“ und “contra“ -Gentechnik in der Landwirtschaft nicht mehr darum, ob diese neuartige Technologie grundsätzlich als solche in der Lebensmittelproduktion angewendet werden soll, sondern lediglich darum, wie auf gesetzgeberischer Ebene mittels eines ausgewogenen Regelwerks die Koexistenz von gentechnisch veränderten und konventionell angebauten Pflanzen gewährleistet werden kann, sodass der Problematik der ungewollten GVO-Spuren und der Selbstbestimmung der Verbraucher im Bezug auf die Wahl zwischen traditionellen und neuartigen Lebensmitteln in Recht und Praxis gebührend Rechnung getragen wird.
Im Bereich der Gentechnik-Industrie gehört Deutschland neben USA und Großbritannien zu den führenden Nationen. Der Unternehmensberatung Ernst & Young zufolge sind international etwa 4 400 Biotechnologieunternehmen tätig, davon 800 bereits börsengelistet. Die Einnahmen dieser Unternehmen werden auf etwa 85 Mrd. US-Dollar beziffert. Den Angaben von Ernst & Young entsprechend ist die Eigenfinanzierung deutscher Biotech-Unternehmen im Jahr 2008 um 5 % gestiegen; Das Volumen des Venture Kapitals stieg im Vergleich zu 2006 um 50 % auf 319 Mio. Euro. Im Jahr 2007 konnten über die Börse 137 Mio. Euro eingenommen werden25. Auch zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation leisten die Unternehmen der Biotechnologie-Branche einen nicht zu unterschätzenden Beitrag: Einer gemeinsamen Studie des Fraunhofer ISI und des DIW (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung) zufolge wurden bis heute bereits 443 000 Arbeitsplätze im Kernbereich26 und in der Anwendung27 der Gentechnologie geschaffen. Schätzungen zufolge steigt ein in diesem Wirtschaftszweig mögliches künftiges Arbeitsplatzpotential bis 2020 auf ca. 600 000 Mitarbeiter. Ein ebenso großer Beschäftigungszuwachs wird bei den Zulieferern erwartet28. Diese positiven Beschäftigungseffekte dürfen als dauerhaft betrachtet werden, da die Arbeitsplätze, die eine hohe Wissensbasis und das Vorhandensein eines führenden Know-Hows voraussetzen, kaum Gefahr laufen, in die Niedriglohnländer verlagert zu werden.
Damit das Potential dieser neuartigen Technologie optimal ausgeschöpft werden kann, bedarf es u.a. auch im Bereich des Steuerrechts explizit einer innovationsfreundlicheren Gesetzgebung. Durch die lange Forschungsphase fangen die Biotechnologieunternehmen erst nach 5 - 10 Jahren an, profitorientiert zu arbeiten. Sie würden somit durch eine Reform der Verlustvortragsrechnung nach § 10d EStG entscheidend gewinnen, da sie auf diesem Wege ihre enormen Entwicklungskosten besser mit den künftigen Gewinnen verrechnen könnten. Zu diesem Zweck wäre z.B. das Abschaffen der zahlen- und zeitmäßigen Begrenzung der Vortragsschwelle von zur Zeit 1 Mio. Euro sehr förderlich29. Des Weiteren führt die durch das Steuerreformgesetz 2008 herbeigeführte Verschlechterung des Umgangs mit körperschaftlichen Verlustvorträgen beim Anteilseignerwechsel im Vergleich zu den weniger kostenintensiven Unternehmen zu einer Renditeverschlechterung30.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass die Gentechnologie eine nicht geringe ökonomische Auswirkung auf die gesamtwirtschaftliche Situation in Deutschland zu haben scheint. Aus diesem Grunde sollte die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Gentech-Unternehmen auch auf gesetzgeberischer Ebene unterstützt werden, wobei allerdings neben den Chancen auch die mit der modernen Biotechnologie verbundenen Risiken nicht übersehen werden dürfen. Hierauf wird im Folgenden ausführlich eingegangen.
Im folgenden Teil der Arbeit wird zum Zwecke der Risikoabschätzung der Verbreitung von GVO auf Umgangsformen mit den transgenen Organismen, Verbreitungswege von gv-Substanzen und Spurenermittlungswege im Einzelnen eingegangen. Doch bevor die gesetzlichen Bestimmungen für die Umgangsformen mit gv-Material genauer erläutert werden, hält es die Verfasserin für unverzichtbar, die Begriffe „GVO“ und „Produkt“ im Kontext des nationalen bzw. supranationalen Rechts zu definieren, da die einzelnen Umgangsformen entscheidend an diese Termini anknüpfen.
Noch bevor sich der Gesetzgeber dem GVO-Begriff zuwendet, definiert er zuerst in § 3 Nr.1 GenTG in Übereinstimmung mit dem Art. 2 Nr.1 FRL den „Organismus“ als „jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen...“31. Die Organismuseigenschaft kann also nur dann bejaht werden, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- „Biologische Einheit“: Sie umfasst nicht nur die lebenden Wesen mit zellulärer Organisation und eigenem Stoffwechsel32, sondern auch solche biochemischen Einheiten, wie z.B. Viren, die mangels eigenen Stoffwechsels auf die Vermehrung mit Hilfe von Wirtszellen angewiesen sind. Nicht erfasst sind dagegen chemische Strukturen wie die sog. „nackten DNA-Moleküle“, die den Begriff „biologische Einheit“ deswegen nicht erfüllen, weil ihnen ein gewisser Organisationsgrad fehlt33.
- „Vermehrungsfähigkeit“: Sie macht gerade das spezifische Risiko von GVO aus. Im Umkehrschluss ergibt sich jedoch, dass bei Zerstörung der biologischen Einheit nicht nur die Fähigkeit zur Übertragung des genetischen Materials untergeht, sondern dass auch der zerstörte (gv)-Organismus sich dem Anwendungsbereich des GenTG bzw. FRL entzieht34. Die Gefährlichkeit einer solchen Situation liegt darin, dass selbst nach Zerstörung des ganzen Organismus die „nackte DNA“ u.U. durch die Transformationsprozesse von anderen Organismen aus der unmittelbaren Umwelt aufgenommen und in diese repliziert werden kann. Praktische Bedeutung erlangt diese Frage, wenn nach einem Freilandversuch die gv-Pflanzen zerkleinert und kompostiert werden.
Sowohl das GenTG als auch die FRL enthalten eine sehr ausdifferenzierte Definition dessen, was als GVO im Sinne des jeweiligen Gesetzes zu verstehen ist. Gemäß § 3 Nr.3 HS 1 GenTG bzw. Art.2 Nr. 2 S.1 FRL ist als genveränderter Organismus derjenige Organismus zu verstehen, dessen „genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt“. Im § 3 Nr.3a GenTG bzw.
Art. 2 Nr. 2 S.2 Buchstabe a) i.V.m. Anhang I A Teil 1 FRL sind dann die jeweiligen Verfahren zur Veränderung des gentechnischen Materials aufgelistet, mit denen ein GVO erzeugt werden kann. Eine Besonderheit des nationalen Rechts ist die seit dem Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts im Jahr 2005 eingeführte Regelung des § 3 Nr. 3 HS 2 GenTG. Diese Vorschrift bestimmt, dass ein Organismus auch dann ein GVO ist, wenn er zwar durch Kreuzung oder natürliche Rekombination entstanden ist, sein genetisches Material aber solche Eigenschaften aufweist, die auf gentechnische Arbeiten zurückzuführen sind36.
Eine ausdrückliche Definition des Produkts gibt es im GenTG nicht.
Der Art. 2 Nr. 7 FRL deutet das Produkt als „eine Zubereitung, die aus GVO oder einer Kombination von GVO besteht oder GVO oder eine Kombination v. GVO enthält und in den Verkehr gebracht wird“.
Noch weiter als das Produkt in der FRL wird der Begriff „genetisch verändertes Lebensmittel“ in der Gen Food/Feed Verordnung (GFFV) gefasst, in dem sich der Gesetzgeber im Art. 2 Nr. 10 GFFV auch auf solche Erzeugnisse bezieht, die keine (lebenden) GVO mehr enthalten37.
Seit 1990 wird der Umgang mit GVO auf europäischer Ebene überwiegend durch die Systemrichtlinie 90/219/EWG und die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG geregelt. Die beiden Richtlinien wurden national durch das GenTG umgesetzt.
Das Gentechnikrecht unterscheidet drei Umgangsformen mit einem GVO:
- Die gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
- Die Freisetzung und
- Das Inverkehrbringen
Für jeden dieser Tätigkeitsbereiche ist sowohl im nationalen als auch im supranationalen Recht ein spezifisches, risikogerechtes Regelungssystem vorgesehen. § 3 GenTG bzw. Art. 2 Nr. 3,4 FRL oder Art. 2 Buchstabe c) der Systemrichtlinie 90/219/EWG erläutert sodann, was unter einzelnen Umgangsformen mit einem GVO zu verstehen ist.
So implizieren z.B. die gentechnischen Arbeiten i.S.v. § 3 Nr.2 GenTG sowohl die Erzeugung oder die Vermehrung von transgenen Organismen als auch deren Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung, soweit noch keine Genehmigung für die Freisetzung oder das Inverkehrbringen erteilt wurde38. Die gentechnischen Arbeiten werden in den geschlossenen Einrichtungen (gentechnischen Anlagen) durchgeführt mit dem Ziel, den Kontakt der dafür verwendeten Organismen mit Mensch und Umwelt zu begrenzen39. Auf europäischer Ebene definiert die Systemrichtlinie 90/219/EWG die gentechnischen Anlagen als sog. „geschlossene Systeme40 “. Das ungewollte Entweichen der gv-Substanz wird als „unbeabsichtigte Freisetzung“ unter den Begriff „Unfall“ subsumiert41.
Eine Freisetzung i.S.v. § 3 Nr. 5 GenTG bzw. Art. 2 Nr. 3 FRL bedeutet dagegen das gezielte Ausbringen von GVO in die Umwelt zu experimentellen Zwecken, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde. Die Freisetzung wird also als Gegenbegriff zur Verwendung von GVO in geschlossenen Systemen verstanden. Das versehentliche Entweichen von gv-Material wird vom Begriff der Freisetzung nicht erfasst. Im Unterschied zu den gentechnischen Arbeiten werden bei der Freisetzung keine physikalischen Schranken benutzt, sondern nur biologische und chemische Maßnahmen zur Verhinderung einer unkontrollierten Ausbreitung durchgeführt42. Zum ersten Freilandversuch kam es 1985 in den USA43. Seitdem steigt die Anzahl der Versuchsflächen weltweit unaufhaltsam. Allein in Niedersachsen wurden in den Jahren 2007 - 2008 vierzehn Freisetzungsstandorte44 mit gv-Mais, -Kartoffeln und -Zuckerrüben dem Standortregister45 gemeldet. Da die Freilandversuche in der öffentlichen Diskussion heftige Kontroversen auslösen, führt es nicht selten zur Zerstörung der Versuchsfelder durch Gentechnikgegner. So wurde z.B. im Juni 2008 ein 3000 m² großes Monsanto-Versuchsfeld in Ramin (Mecklenburg-Vorpommern) verwüstet46. Auch in Gatersleben (Sachsen-Anhalt) wurde am 21.04.2008 ein Freisetzungsfeld mit Genweizen zerstört47. Zur selben Zeit wurde in Northeim (Niedersachsen) ein Versuchsfeld der KWS Saat AG mit dem Ziel besetzt, die Aussaat zu verhindern. Diese fand dann am 29.04.2008 unter Polizeischutz statt48.
Das Inverkehrbringen als eine weitere Umgangsform mit den GVO nach dem GenTG bzw. FRL umfasst sowohl die Abgabe von Produkten an Dritte, z.B. durch Verkauf oder sonstige Weitergabe, als auch die Bereitstellung und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, solange die Produkte nicht schon für die gentechnischen Arbeiten oder für genehmigte Freisetzungen bestimmt sind49. Wie schon die Freisetzung unterscheidet sich das Inverkehrbringen von der gentechnischen Arbeit durch den gezielten Kontakt des GVO mit der umgebenden Natur. Sachlich lässt sich die Freisetzung vom Inverkehrbringen bezüglich des Objekts und der Zielrichtung abgrenzen. Bei einer Freisetzung ist das GVO selbst das Objekt, das Inverkehrbringen bezieht sich auf „Produkte“ daraus. Das Ziel der Freisetzung ist das schlichte Entlassen der transgenen Pflanze in die Umwelt, ohne dass diese in die Hände Dritter gelangen sollen. Das Inverkehrbringen impliziert die geplante Abgabe an Dritte. Es reicht schon die Zukunftsplanung, das Produkt muss nicht schon zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abgabefähig sein. Kennzeichnend ist also für den Vorgang des Inverkehrbringens die bewusste und gewollte Übertragung der Verfügungsmacht über das Produkt auf einen Dritten mit der Folge, dass das Produkt den Herrschaftsbereich wechselt und die Verantwortung darüber vollständig auf eine andere Person übertragen wird50.
Die per Gesetz definierten Umgangsformen mit gentechnisch veränderter Materie haben auch solche Prozesse zur Folge, die zu ungewollten GVO-Einträgen in Produkten führen, welche eigentlich ohne Einsatz gentechnischer Methoden hergestellt werden sollten. Diese Vermengungen können auf technischem oder biologischem Wege stattfinden. Das folgende Kapitel beschäftigt sich im Einzelnen mit den Verbreitungspfaden der gv-Sequenzen, den jeweiligen typischen Sicherheitsmaßnahmen und deren Effektivität. Außerdem werden gegenwärtige Vermengungsdimension von gentechnisch veränderten und konventionellen Erzeugnissen anhand von Beispielen und die mit der zufälligen Verbreitung verbundenen Risiken behandelt.
Die technischen Vermengungsursachen umfassen alle Einträge transgenen Materials, die durch die Herstellungsprozesse im weiteren Sinne, also auch durch Transport, Lagerung oder Verarbeitung entstanden sind51. Eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit für Verunreinigungen durch transgenes Pflanzengut besteht sachgemäß dann, wenn ein Landwirtschafts- oder Verarbeitungsbetrieb mit gentechnisch verändertem und konventionellem Material arbeitet oder wenn sich mehrere Betriebe die notwendigen Maschinen teilen. Eine experimentelle Arbeit in der Schweiz hat beispielsweise gezeigt, welches enorme Verunreinigungspotential bei der Getreideverarbeitung in den Mühlen besteht. Im Versuch wurden zunächst fünf Tonnen des gv-Mais Bt 176 und danach fünf Tonnen konventionellen Mais verwertet. Das Mehl der Folgecharge wies einen GVO-Anteil von fast 84 % auf. Erst nach einer Laufzeit von 135 Minuten reduzierte sich der GVO-Anteil auf 1 %, was den Studienergebnissen zufolge bedeutet, dass die ersten 750 kg der konventionellen Folgecharge einen GVO-Anteil von mehr als 1 % aufwiesen52. Insgesamt steigt die Wahrscheinlichkeit solcher Vermengungen durch ständig wachsende Marktanteile der gv-Produkte weltweit. In vielen GVO-Anbauländern, z.B. den USA, erfolgt keine umfassende Trennung der Warenströme und keine umfassende Kennzeichnung der GVO-Produkte53.
Geeignete Möglichkeiten, um die technisch bedingte Vermischung zu minimieren, sind z.B. der Transport des gv-Materials in geschlossenen und gekennzeichneten Behältern und die gründliche Reinigung der von mehreren Unternehmen gemeinsam genutzten Geräte. Weitere Möglichkeit bietet die Trennung der Warenflüsse und Produktionsprozesse gentechnisch veränderter und konventionell hergestellter Produkte. Auf jeden Fall ist zur Minimierung der Beimengungen die durchgängige Qualitätskontrolle durch die Unternehmen unumgänglich. Dies geschieht mittels geeigneter Maßnahmen und einer umfassenden Dokumentation der Lieferwege und Produktionsprozesse54. Die Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher ist durch die Verordnung (EG) Nr.1829/2003 geregelt55. Eine vollständige Verhinderung von technisch bedingten Verunreinigungen ist dennoch kaum möglich.
Zu den biologischen Verbreitungsmechanismen der gv-Substanz zählen alle natürlichen Wechselwirkungen zwischen den Organismen und deren Umfeld. Zur Verbreitung von Erbsubstanz kommt es durch die Übertragung eines oder mehrerer Gene von einem vg-Organismus auf einen anderen Organismus derselben oder anderen Art im Wege des Gentransfers. Dabei wird zwischen
- dem horizontalen Gentransfer
- dem Durchwuchs und
- dem vertikalen Gentransfer unterschieden.
Bei horizontalem Gentransfer wird das Erbmaterial auf asexuellem Wege von einem Organismus auf den anderen übertragen. Zwar findet diese Art von Transfer überwiegend zwischen Prokaryonten statt, es wurde dennoch nachgewiesen, dass ein Gen, welches in eine Pflanze geklont wurde und Herbizidresistenz bewirkt, auf ein Bakterium übertragen werden kann. Die in Versuchen gemessenen Raten sind jedoch zu vernachlässigen56. Für die weitergehende Untersuchung spielt der horizontale Gentransfer im Vergleich zu anderen Verbreitungswegen eher eine untergeordnete Rolle.
Durchwuchs bedeutet, dass nach der Ernte ungewollt die Samen der gv-Pflanzen in dem Boden verbleiben und in der Folgeperiode zu vermehrungsfähigen transgenen Organismen heranwachsen. Versuche haben gezeigt, dass auf einem Rapsfeld nach der Ernte pro Hektar durchschnittlich 200-300 kg Samen zurückbleiben, was eine Durchwuchsquote von bis zu 400 Pflanzen pro Quadratmeter ausmacht57. Die typischen Verhinderungsmaßnahmen gegen das Auftreten des gv-Nachwuchses sind das Umpflügen des Versuchsfeldes, die Nachkontrollen der angrenzenden Gebiete innerhalb der nächsten Jahre und die Vermeidung von Ausbringung der konventionellen Pflanzen der gleichen oder verwandten Art auf derselben Fläche und zwar solange, wie der Samen der gv-Pflanze potenziell keimungsfähig bleibt. Je nach Pflanzenart schwanken die Zeitabstände zwischen einem Jahr für z.B. Mais und fünf Jahren für Raps oder Rüben58.
Der vertikale Gentransfer ist von besonderer Bedeutung für das Problem der ungewollten Verbreitung des gv-Materials über die Anbau- oder Freisetzungsfläche hinaus und steht somit im Zentrum der Diskussion um rechtliche und naturwissenschaftliche Folgen des Anbaus transgener Kulturpflanzen. Beim vertikalen Gentransfer werden Nicht-gv-Pflanzen mit Pollen der gv-Pflanzen bestäubt (sexuelle Reproduktion) und tragen somit auch das transgene Erbgut in sich. Man spricht bei diesem Vorgang auch vom „Auskreuzen“ aus der GVO-Fläche bzw. vom „Einkreuzen“ in die konventionelle Nachbarfläche59. Diese Art der Übertragung des Erbmaterials ist möglich, wenn dieselbe oder eine nahe verwandte Pflanzenart im Umfeld der Anbaufläche existiert. Das Ausmaß der durch Auskreuzung übertragenen Pollen hängt von mehreren Faktoren ab. Einige der hierbei zu beantwortenden Fragen sind z.B.:
- ist die Pflanze selbst- oder fremdbestäubend, wobei zu bedenken ist, dass auch die Selbstbestäuber ungefähr zu 10 % durch fremde Pollen bestäubt werden können60.
- erfolgt die Bestäubung in erster Linie durch Wind oder durch Insekten? Dabei muss bei den insektenbestäubten Pflanzen mit weiteren und sehr variablen Auskreuzungsdistanzen gerechnet werden.
- wie verhält sich die Anzahl der Pollendonor- und Rezeptorpflanzen61 ?
- welche Überlebensdauer haben die Pollen? Im Labor wurde festgestellt, dass einige Pollen, z.B. die der Zuckerrübe bei optimalen Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsbedingungen bis zu 50 Tage befruchtungsfähig bleiben62.
Unter Einbeziehung der oben angesprochenen Faktoren wird z.B. beim Rettich bei einer Distanz von einem Meter die Auskreuzungsrate von 33 – 89 % und bei einer Distanz von 400 m immer noch von 3 % ermittelt. Ähnlich hohe Raten ergeben sich bei Kürbis und Sonnenblume. Eine geringe Auskreuzungsrate hat Raps, da er zu 2/3 selbst- und zu 1/3 fremdbestäubend ist. Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch speziell bei Raps, dass er eine Vielzahl von Kreuzungspartnern unter Kultur- und Wildpflanzen findet, wie Blumenkohl, Broccoli, Hederich, Senf oder Rübsen63. Generell lässt sich anhand dieser Daten sagen, dass die Wahrscheinlichkeit der Pollenübertragung in der Regel mit der zunehmenden Distanz zwischen Donor- und Rezeptorpflanze abnimmt.
Um den vertikalen Gentransfer zu verhindern, stehen diverse biologische und physikalische Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung. Einige werden im Folgenden exemplarisch kurz dargestellt:
- Biologische Sicherheitsmaßnahmen: Dazu gehört z.B. der Anbau von männlichen sterilen Pflanzen, die keine Pollen ausbilden. Diese Maßnahme ist jedoch nur dann effektiv, wenn die angebaute Pflanze nicht zur Saatgutproduktion eingesetzt werden soll, scheidet damit also für den kommerziellen Anbau weitgehend aus. Hilfreich für die Risikominimierung kann auch die Erzeugung von solchen Sorten sein, die in höherem Maße zur Selbsbestäubung neigen64. Auch das Einbauen des Transgens in die Teile des Genoms, die bei der Kreuzung nicht weitergegeben werden, gehört zu solchen Maßnahmen65.
-Technische Sicherheitsmaßnahmen: Das sind z.B. das Abernten der Pflanzen bereits vor der Blüte, die Umrandung der Versuchsfläche mit einer Mantelsaat aus nicht gentechnischen Pflanzen, um die transgenen Pollen aufzufangen66 oder die Einhaltung von sog. „Isolationsabständen“ zu benachbarten kreuzungsfähigen Kulturpflanzen. Es ist allerdings angesichts der Vielfalt der die Auskreuzungsrate bestimmenden Parameter kaum möglich, absolut sichere Distanzen für die Isolationsabstände generell für alle Standorte und Pflanzenarten festzulegen. Die Anhaltspunkte dafür werden regelmäßig der Saatgutverordnung entnommen, die in Anlage 2 die Isolationsdistanzen für die Saatgutherstellung regelt67. So z.B. gelten für den Raps die Mindestabstände v. 100 bzw. 200 m68. Die dort aufgeführten Distanzen können sogar minimiert werden, wenn man zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie etwa Mantelsaat anwendet. Kritische Stimmen verweisen jedoch darauf, dass angesichts der mit den GVO verbundenen spezifischen Risiken diese Abstände nicht ausreichend sind69. Dazu kommt, dass speziell im durch kleinflächige Anbaugebiete geprägten Europa die Einhaltung von räumlichen Trennungsmaßnahmen oft mit praktischen Schwierigkeiten verbunden ist. Hier stellt sich ganz schnell die Frage nach der Verhältnismäßigkeit solcher, durch Behörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auferlegten Maßnahmen. Exemplarisch dafür ist ein Fall aus Niedersachsen: Ein Landwirt hat im Jahr 2001 einen Teil seiner Fläche an ein Unternehmen verpachtet, das dort die Freisetzungsversuche mit Gen-Mais durchführte. Der Landwirt selbst baute auf benachbarten Flächen zu gleichen Zeit konventionellen Mais an. Die im Verfahren beteiligte Landesbehörde (Bezirksregierung Braunschweig) forderte einen Isolationsabstand von 200 m zu den konventionell bestellten Maisfeldern. Das damals für die Genehmigung zuständige Robert Koch Institut (RKI) hat dennoch einen Isolationsabstand von 16 m für ausreichend befunden. Grund dafür war, dass der Betreiber dargelegt hat, dass am jeweiligen Standort nur 10 000 m² zur Verfügung standen und die Einhaltung des geforderten Isolationsabstandes im Vergleich zu der vorhandenen Fläche als unverhältnismäßig erscheinen würde. Als die nachfolgende Untersuchung des traditionellen Maisfeldes ergab, dass dort Samen mit gentechnischer Veränderung entstanden waren, untersagte die zuständige Landesbehörde die Weitergabe und sogar die Eigennutzung des Maises als Futtermittel. Die Untersagung bezog sich auf den Ertrag aus den Pflanzen, die in einem Abstand von 50m zur Freisetzungsfläche wuchsen. Das Verwaltungsgericht Stade erklärte in seinem Urteil von September 2004 die Anordnung der Behörde für rechtswidrig70.
Alles in Einem können für den weiteren Gang der Untersuchung zwei Schlussfolgerungen festgehalten werden:
- aufgrund der Vielzahl der Parameter für die Wahrscheinlichkeit des Gentransfers besteht ein nicht unerhebliches Unsicherheitspotential bei der Bestimmung der Transferrate und der Wahl der Sicherheitsmaßnahmen.
- bei gleichzeitiger Verwendung der gv-Pflanzen und des konventionellen Pflanzengutes kann durch die Sicherheitsmaßnahmen die Verunreinigung zwar minimiert, aber nie vollständig ausgeschlossen werden.
Da das Gentechnikrecht ein Teilbereich des technischen Sicherheitsrechts ist, ergibt sich auch hier die Regelungsart, die Regelungsdichte und der Regelungsumfang aus dem geschätzten Risikopotential der zu betrachtenden Materie. Die naturwissenschaftliche Einschätzung der mit dem Vorhaben verbundenen Risiken ist damit die Grundlage und der Orientierungsmaßstab juristischer Beurteilung.
Der rechtswissenschaftliche Risikobegriff setzt sich aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer schädigenden Einwirkung auf Schutzgut und dem Schadensumfang zusammen. Die Bewertung eines Risikos ist demnach nur dann möglich, wenn man den Maßstab zur Quantifizierung des potentiellen Schadens hat71. Das Hauptthema der Risikodebatte in der Gentechnik ist die Frage nach den sog. „gentechnisch spezifischen Risiken“, also nach Risiken, die einem Organismus gerade und ausschließlich deswegen anhaften, weil er gentechnisch verändert ist. Das Spezifikum der Gentechnik ergibt sich demnach entsprechend dem oben genannten Risikobegriff daraus, dass entweder ein neuartiger Schaden einzutreten droht oder aber der Schadensumfang bzw. die Schadenseintrittswahrscheinlichkeit eines bereits bekannten Schadens erhöht wird72.
Die Diskussion um gentechnisch spezifische Risiken wird sowohl auf der generalisierenden Ebene als auch im Bezug auf die konkreten Risiken geführt. Der Dreh- und Angelpunkt der Kontroverse allgemein ist, ob der gesamten Gentechnologie als solcher ein besonderes Risiko für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt innewohnt. Zwar vertritt die h.M. in der Naturwissenschaft die Ansicht, dass allein das Verfahren der Veränderung genetischen Materials an sich nicht zwingend die besondere Gefährlichkeit der so erzeugten Organismen manifestiert73. Es wird dennoch auch darauf verwiesen, dass nicht alle denkbaren Risiken experimentell überprüfbar sind, was insbesondere für Ereignisse mit sehr langfristigen Wirkungsketten, wie z.B. dem horizontalen Gentransfer von transgenen Pflanzen auf Bodenorganismen gilt74. Als eines solcher langfristig nicht abschätzbaren Risiken wird das Szenario diskutiert, dass die gv-Pflanzen nach Versuchsbeendigung die negativen Auswirkungen auf die anderen Organismengemeinschaften der Wild- und Kulturhabitate entfalten können, in dem sie ihre neu eingefügte genetische Information mittels Pollentransfers oder Hybridisierung in die anderen Spezies transferieren. Das würde zur Gefährdung der Biodiversität führen, aber auch möglicherweise dazu, dass durch die Weitergabe der neuartigen Gene bei den herkömmlichen Pflanzenarten die Eigenschaften auftreten würden, die zu schädigenden Folgen für Mensch und Umwelt führen könnten. Solche Risikopotentiale werden insbesondere dann vermutet, wenn die gv-Pflanze gewollt eine toxische Wirkung auf andere Organismen haben soll, wie es etwa bei Pflanzen mit Insektizideigenschaften der Fall ist. Ob diese toxischen Effekte sich, langfristig gesehen, nur auf die beabsichtigte Schädlingsart begrenzen oder ob andere Organismen davon betroffen werden können, ist gegenwärtig nicht generell abschätzbar75. Ein Beispiel für eine solche ungewollte toxische Auswirkung lieferte ein vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) unterstütztes Projekt zur Untersuchung der Auswirkungen des Pollens von transgenen Bt-Maissorten mit Hilfe von Freilandversuchen und Laboruntersuchungen auf ausgewählte Nicht-Ziel-Schmetterlingslarven. Man betrachtete den Mais Bt-176 des Herstellers SYNGENTA-SEEDS und den Mais MON810 des Unternehmens MONSANTO. Die Versuche zeigten, dass die Empfindlichkeit der Larven gegenüber Bt-Pollen zwar in ihrer Stärke zwischen verschiedenen Arten stark variierte, die Toxizität der Maispollen der Sorte Bt-176 an sich innerhalb von drei Wochen dennoch nicht abnahm. Neben akuten toxischen Auswirkungen wurden die Tests zu subletalen Folgen an Larven der Kohlmotte und des Tagpfauenauges durchgeführt. Das Ergebnis war, dass selbst die minimale Aufnahme der Bt-176-Pollen zur Verzögerung in der Larvenentwicklung geführt hat. Im Bezug auf Mais MON 810 ergaben die Laboruntersuchungen, dass die Aufnahme von Staubgefäß-Bruchstücken dieser Mais-Linie zu einer signifikant erhöhten Mortalitätsrate bei den Larven der Kohlmotte geführt hat76.
Die Debatte auf der Ebene „konkreter Risiken“ beinhaltet die Untersuchung bestimmter Vorhaben auf artspezifische, näher bestimmbare Risiken. Im Genehmigungsverfahren werden die jeweiligen Risikoaspekte immer fallweise beurteilt, was die Möglichkeit eröffnet, in jedem konkreten Fall möglichst effiziente und maßgeschneiderte Sicherheitsmaßnahmen zu entwickeln.
Die EFSA (European Food Safety Authority) ist die Behörde für die Lebensmittelsicherheit auf der supranationalen Ebene. Sie wurde mit der Verordnung (EG) Nr.178/2002 im Jahr 2002 ins Leben gerufen und nahm ihre operative Arbeit im Mai 2003 auf77. Sich auf das hohe wissenschaftliche Niveau stützend sollte sie an erster Stelle für die Vermeidung und Früherkennung von potentiellen Lebensmittelskandalen zuständig sein.
Die EFSA ist in acht wissenschaftliche Gremien (scientific panels) unterteilt, eines davon ist das GVO-Panel. Zu seinen Funktionen gehört die Risikobewertung von Zulassungsanträgen für GVO und die Erstellung eines Gutachtens über die Ergebnisse dieser Abschätzung. Bei positivem Ergebnis wird das GVO als sicher in seiner Funktion als Futter- oder Lebensmittel gesehen und durch die Kommission den Mitgliedstaaten zur Zulassung vorgeschlagen78.
Die Risikobewertung durch das GVO-Panel folgt dem Prinzip der „substantiellen Äquivalenz“79. Das bedeutet, dass wenn nach der Untersuchung des GVO und seiner natürlichen Ausgangssorte auf die Zusammensetzung von Aminosäuren, Proteinen oder anderen Inhaltsstoffen keine Unterschiede nachweisbar sind, die gv-Sorte als risikofrei betrachtet wird. In Punkt 6 der Präambel zur Verordnung (EG) Nr.1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel äußert sich der Gesetzgeber zur Sicherheitsprüfung dahingehend, dass die wesentliche Gleichwertigkeit zwar ein entscheidender Schritt bei der Sicherheitsprüfung sei, selbst aber keine eigentliche Sicherheitsprüfung darstelle80. Nichtsdestotrotz hält die EFSA in ihren Leitlinien zur Risikoabschätzung fest: „Thus the safety assessment of GMOs consist of two steps, i.e. a comparative analysis to idewntifi differences, followed by an assessment of the environmental and food/feed safety or nutritional impact of the identified differences, including both intended and unintended differences. (…) The outcome of this comparative analysis will further structure the second part of the assessment procedure, which may include further specific safety and nutritional testing. This approach should provide evidence on whether or not the GM crop-derived food/feed is as safe as the traditional counterpart”81. Das heißt also, dass, wenn im ersten Schritt keine Abweichungen der Inhaltsstoff-Zusammensetzung nachweisbar sind, es gar nicht erst zur Folgenabschätzung auf beabsichtigte und unbeabsichtigte Einflusse auf Mensch und Umwelt82 mit allen möglicherweise daraus langfristig erwachsenden Konsequenzen kommt.
Ein weiterer Mangel in der Risikobewertung durch GVO-Panel aus der Sicht der Verfasserin steckt in der Durchführung von Sequenzvergleichen des eingeführten Proteins zur Identifikation von Allergenen oder toxischen Substanzen. Die Tests zum Nachweis fehlender Sequenzidentität werden von den antragstellenden Unternehmen selbst durchgeführt, GVO-Panel überprüft lediglich die dazugehörige Dokumentation, ohne eigene Laboruntersuchungen durchzuführen, was ein Manipulationspotential in sich birgt.
Darüber hinaus gibt es auch die sog. 90-Tage-Futterverwertungsstudien als ein Instrument der Sicherheitsprüfung beim GVO-Panel zur Ermittlung der Kurzzeiteffekte. Dabei werden Leber-, Nieren- oder Blutwerte der Tiere, die mit GVO und mit dem dazu gehörigen Ausgangsprodukt gefüttert waren, miteinander verglichen. Selbst diese Kurzzeituntersuchungen, z.B. mit dem Mais Mon 863 vom US-amerikanischen Konzern MONSANTO haben Ergebnisse darüber geliefert, dass es signifikante Abweichungen bei den Werten der Versuchstiere gab, welche die gv-Produkte als Futter bekamen. Es wurden u.a. Gewichtsveränderungen der Nieren und Anomalien der Blutwerte beobachtet83. Eine Untersuchung etwa auf krebsauslösende Wirkung anstatt auf bloße chemische Abweichungsanalyse ist bei solchen Kurzzeitversuchen jedoch nicht möglich, da dafür Langzeittests benötigt werden, die bis zum Ableben des Tiers andauern würden. Solche Langzeitstudien werden vom GVO-Panel nicht durchgeführt.
Der analytische Nachweis, ob es tatsächlich zu einer Verunreinigung durch transgenes Erbgut gekommen ist, stellt gewissermaßen das logische Gegenstück zu den oben dargestellten Faktoren dar, welche die Wahrscheinlichkeit des Gentransfers beeinflussen können. Das Analyseergebnis umfasst sowohl den qualitativen Nachweis, dass in einem Produkt gv-Bestandteile vorhanden sind, als auch den quantitativen Nachweis darüber, wie hoch der GVO-Anteil im Produkt ist.
Zum Nachweis einer gentechnischen Veränderung stehen grundsätzlich zwei verschiedene Verfahren zur Verfügung. Zum Einen kann entweder das Erbgut selbst auf Veränderungen gentechnischen Ursprungs untersucht werden (genotypischer Nachweis). Zum Anderen kann aus dem Erscheinungsbild des Produkts - also anhand der abweichenden Form oder Farbe oder der im Lebensmittel enthaltenen Proteine - auf die Veränderungen der Erbsubstanz geschlossen werden (phänotypischer Nachweis)84. Die letztere Nachweisart ist nur bedingt aussagekräftig, weil sich die Genomveränderungen nicht immer im Phänotyp niederschlagen. Auch können solche Veränderungen außer auf dem gentechnischen Wege auch durch Mutation oder herkömmliche Züchtung entstanden sein. Der weitere Nachteil der phänotypischen Verfahren liegt darin, dass in verarbeiteten Lebensmitteln die Proteine durch die thermische Behandlung oder chemische Modifikation nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form vorhanden und damit nicht nachweisbar sind. Der phänotypische Nachweis wird damit lediglich für die Analyse der unverarbeiteten Agrarprodukte angewendet85.
Zur Analyse des Erbguts mittels des genotypischen Nachweises stehen mehrere Verfahren zur Verfügung. Das geläufigste ist die sog. „Polymerasekettenreaktion“ (PCR). Hierbei wird die eingeführte DNA-Sequenz vervielfältigt und anschließend lokalisiert. Im Gegensatz zu den phänotypischen Nachweismethoden funktioniert die PCR generell auch in komplex zusammengesetzten und teilweise in verarbeiteten Produkten86. Die Grenze des Machbaren ist bei genotypischen Verfahren dann erreicht, wenn die Quelle der gentechnischen Veränderung, also der gv-Organismus, nicht zumindest teilweise bekannt ist. Daneben muss zur Anwendung der PCR im Erzeugnis noch hinreichend intakte Erbsubstanz vorhanden sein. Nicht in allen Produkten, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt worden sind, ist jedoch die gv-DNA nachweisbar. Exemplarisch dafür sind die hochraffinierten Öle aus gv-Soja und gv-Raps. Dies ist insofern von enormer praktischer Bedeutung, als dass auch solche Produkte gem. der Verordnungen (EG) Nr.1829/2003 (GenFood/Feed Verordnung) und der Nr. 1830/2003 (Verordnung Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung) der Kennzeichnungspflicht unterliegen87. In solchen Situationen kann PCR die Herkunft der Produkte aus dem gv-Ausgangsmaterial nicht nachweisen. Aber auch dann, wenn im Produkt die DNA-Bestandteile noch vorhanden sind, liegt die technische Nachweisgrenze bei ca.
0,01 % (Nachweis- und Erfassungsgrenze). Theoretisch können also im Fall der nicht möglichen analytischen Nachweisbarkeit geringe Mengen transgener DNA im Produkt ohne weiteres vorhanden sein88. Erst ab dem GVO-Anteil von ca. 0,1 % (Bestimmungsgrenze) kann auch eine quantitative Analyse vorgenommen werden89. Zwischen dem GVO-Anteil v. 0,01 % und 0,1 % kann also lediglich behauptet werden, dass gentechnisch verändertes Material nachweisbar ist, jedoch nicht wie viel. Diese Nachweisungenauigkeit ist neben den begrenzten Nachweismöglichkeiten im Bezug auf die Einhaltung der Schwellenwerte äußerst problematisch. Die Unsicherheiten im Analyseprozess führen zu nicht gerade geringfügigen Messabweichungen. Einer der Problempunkte liegt oftmals schon in der Auswahl des Probematerials, da es gerade bei Rohware durchaus verbreitet ist, dass die GVO-Beimengungen nicht homogen in der Charge verteilt sind. Damit können die qualitativen Analysen sowohl falsch-positive als auch falsch-negative Ergebnisse hervorbringen. Auch im Bezug auf quantitative Ergebnisse haben die Validierungsstudien gezeigt, dass hier die Abweichungen von 25 – 40 % möglich sind. Diese Messunsicherheit muss daher bei jeder Analyse mit der validierten Methode angegeben werden90.
Im Fall, dass relativ neue gentechnische Veränderungen aufgespürt werden müssen, sind die Analyseergebnisse noch unsicherer, da hier die Analysemethoden nicht entsprechend validiert sind. Insbesondere die Suche nach den in der EG noch nicht zum Inverkehrbringen zugelassenen GVO gestaltet sich äußerst schwierig91. Ein Beispiel dafür boten im Jahr 2005 die aus den USA importierten Erzeugnisse, die auf Bestandteile des Bt 10-Maises revidiert werden sollten. Im März 2005 informierten die USA die Europäische Kommission darüber, dass dort über Jahre auf den 15 000 ha irrtümlich anstelle des auch in der EG zum Inverkehrbringen zugelassenen
Bt-11-Maises der nicht hierfür zugelassene Bt 10-Mais angebaut wurde. Es könne nicht ausgeschlossen sein, dass Bt-10-verunreinigte Exporte auch nach Europa gelangt sind92. Die Kommission verpflichtete die Mitgliedstaaten im April 2005 für bestimmte Maisprodukte sicher zu stellen, dass diese nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch einen auf einer geeigneten und validierten Methode zum Nachweis des gentechnisch modifizierten Maises Bt-10 beruhende und von einem akkreditierten Labor ausgestellten Analysebericht nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis keinen Bt-10-Mais enthält93. Die Umsetzungsschwierigkeiten bestanden jedoch darin, dass für den Bt-10-Mais lange Zeit weder ein spezifischer Nachweis noch das Referenzmaterial zur Verfügung standen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die genetisch modifizierten Lebensmittel a priori zwar nicht gefährlich sind, die obige Darstellung der Nachweismethoden und Nachweisgrenzen aber zeigt, dass selbst gründlichste Untersuchungen ein Quantum an Unsicherheit berechtigt erscheinen lassen. Damit sei die erste in der Einleitung zur vorliegenden Arbeit zu untersuchende Frage nach der Möglichkeit der Abschätzung von gefahrbegründenden Umständen und den damit verbundenen langfristigen Risiken im Umgang mit den gentechnisch veränderten Organismen für Mensch und Umwelt beantwortet. Der weitere Arbeitsabschnitt gilt damit der Untersuchung, inwieweit das nationale und supranationale Gentechnikrecht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens diese Risiken der ungewollten Verbreitung der gv-Substanz berücksichtigt.
Neben der oben beschriebenen Aufgabe, die naturwissenschaftlichen Erhebungen in vollzugsfähige Gesetzgebung umzuwandeln, bestand in den letzten Jahrzehnten für das Gentechnikrecht eine Reihe weiterer Herausforderungen. Aus diesem Grund entstanden als Reaktion auf die Risikodebatte der 80-er in den 90-er Jahren fast zeitgleich auf europäischer und deutscher Ebene die neuen umfassenden Gentechnikrechtsvorschriften, welche das Aufgabenfeld des nationalen und supranationalen Gentechnikrechts erweitern. Zum einen soll es einen sicheren und angemessenen Rahmen für die Erforschung und Nutzung der Gentechnik bieten und die Entwicklung der neuen Technologie fördern94. Zum anderen sollen die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den möglichen Risiken der Anwendung gentechnischer Methoden geschützt werden95. Dieser Zielkonflikt ist lediglich dem der Interessenkollision des Atomrechts ähnlich96. Mit der Lösung im Atomrecht kongruent wird diese Zielambivalenz auch im Gentechnikrecht von der Rechtssprechung und der Literatur so betrachtet, dass von einem Vorrang des Schutzzwecks gegenüber dem Förderzweck ausgegangen wird97.
[...]
1 Vgl. Madigan/Martinko/Parker, Brock Mikrobiologie, S. 2,184, 321-379
2 Vgl. Wildhaber, Produkthaftung im Gentechnikrecht eine rechtsvergleichende Studie, S. 10f
3 Vgl. Madigan/Martinko/Parker, Brock Mikrobiologie, S. 18f, 381-426
4 Vgl. Madigan/ Martinko/Parker, Brock Mikrobiologie“ S. 42; Vgl. Dahm, Das Molekül aus der Schlossküche, S. 50-55, Die Nukleinsäuren als erbinformationsspeichernde Makromoleküle wurden 1868 durch Friedrich Miescher aus den Zellkernen von Leukozyten isoliert
5 Vgl. Madigan/Martinko/Parker, Brock Mikrobiologie, S. 187, DNA-Doppelhelix stellt ein doppelfädiges Molekül dar, welches aus Zucker und Phosphorsäureresten und damit verknüpften Basen besteht. Die Reihenfolge der Basen legt den Informationsgehalt der Gene fest
6 Vgl. Madigan/Martinko/Parker, Brock Mikrobiologie, S. 221, Genetischer Code wurde durch Marschall Nirenberg, Severo Ochoa und Gobind Khorana aufgeklärt. Der Code bestimmt die Umsetzung der genetischen Information in Proteine
7 Vgl. Gentechnik und Lebensmittel, S. 7
8 Zu den Anwendungsbereichen vgl. Biotechnologie-Basis für Innovationen, S. 19ff
9 Vgl. Madigan/Martinko/ Parker, Brock Mikrobiologie, S. 998,Unter Vektor versteht man in der Biotechnologie und in der Gentechnik ein Transportvehikel zur Übertragung einer Fremdnukleinsäure in eine lebende Empfängerzelle
10 Vgl. Pränatale Diagnostik. Wie, wozu, warum?, S.5
11 Vgl. Förster, Internationale Haftungsregeln für schädliche Folgewirkungen gentechnisch veränderter Organismen, Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, S.13
12 Vgl. Zugelassene gentechnische Arzneimittel in Deutschland
12 Vgl. Genpflanzen produzieren Medizin
13 Vgl.EU funding for GM plant vaccines
14 Zu den Anwendungsbereichen vgl. Biotechnologie-Basis für Innovationen, S. 42ff
15 Vgl. EG-Zulassungspraxis
16 Vgl. Kempken/Kempken, Gentechnik bei Pflanzen, S. 145 ff
17 Zu den Anwendungsbereichen vgl. Biotechnologie-Basis für Innovationen, S. 52ff
18 Vgl. Abb. 1, 2
19 Vgl. Gentechnik und Lebensmittel, Bei den Round-up-Ready Sojabohnen wird ein Gen zum Aufbau eines bestimmten Eiweißes eingeschleust das die Pflanze vor Unkrautbekämpfungsmitteln schützt
20 Vgl. TAB-Endbericht Nr. 104,TA-Projekt grüne Technik- transgene Pflanzen der 2. und 3. Generation, S. 41f
21 Vgl. Marketing für Functional Food, S. 18-20; Vgl. Kempken /Kempken, Gentechnik bei Pflanzen“, S. 142
22 Al-Babili/Beyer, Golden Rice - five years on the road - five years to go?
23 Vgl. Nahrungsmittelkriese: Wer wird die Welt in Zukunft ernähren?
24 Vgl. BioTech 2008, Die wirtschaftliche Bedeutung von Biotechnologie und Gentechnik in Deutschland, S. 32
25 Vgl. Abb.3
26 Vgl. Abb. 4,5; Zum Kernbereich gehören die Hochschulen und Forschungs- bzw. Entwicklungseinrichtungen, daneben Biotech-KMU und die Pflanzenzüchter
27 Anwenderbranchen sind z.B. Chemie, Pharma, Lebensmittelindustrie, Landwirtschaft und Umwelttechnologie
28 Vgl. Biotechnologie-ein zukunftssicherer Job-Motor, S. 5
29 Vgl. § 10d II S.1 EStG
30 Vgl. Biotechnologie-ein zukunftssicherer Job-Motor, S. 8; Die neue Mantelkaufregelung verhindert, dass Unternehmen mit hohen Verlustvorträgen aufgekauft werden, um diese Verlustvorträge beim Erwerber gewinnmindernd geltend zu machen. Für den Wegfall vorhandener Verluste wird nicht mehr darauf abgestellt, dass überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wird. Vielmehr wird an den Eigentümerwechsel der Anteile angeknüpft (schädlicher Anteilserwerb). Bei einem Anteilseignerwechsel von über 50 v.H. der Anteile geht der Verlust vollständig unter. Damit schränkt die neue Regelung die Verlustrechnung noch weiter ein.
31 Vgl. § 3 Nr. 1 GenTG
32 Vgl. Vogel/Angermann, Dtv-Atlas Biologie S. 19, 58, Dazu zählen sog. Eukaryonten (Pflanzen, Tiere, Pilze) und Prokaryonten (Bakterien und blaugrüne Algen). Die Eukaryonten unterscheiden sich von den Prokaryonten durch das Vorhandensein eines, von einer Doppelmembran umschlossenen Zellkerns, in welchem sich das genetische Material befindet
33 Vgl. Hirsch/Schmidt-Didczuhn, Gentechnikgesetz mit Erläuterungen, §3 GenTG Rdnr.4
34 Hirsch/Schmidt-Didczuhn, Gentechnikgesetz mit Erläuterungen, § 3 GenTG, Rdnr.2
36 Vgl. § 3 Nr. 3 HS 2 GenTG
37 Vgl. Art. 2 Nr. 6ff GFFV
38 §3 Nr. 2 GenTG
39 Vgl. §3 Nr. 4 GenTG
40 Vgl. Art. 2 Buchstabe c) Systemrichtlinie 90/219/EWG
41 Vgl. Art. 2 Buchstabe f) Systemrichtlinie 90/2197EWG
42 Vgl. Brocks/Pohlmann/Senft, Das neue Gentechnikgesetz, S. 98
43 Vgl. Mahro, Zur Zulassung einer Freisetzung gentechnisch manipulierten Organismen in den
USA, 324f
44 Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Standortregister
45 Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Aufbau und Funktion des Standortregisters; Standortregister über die Freisetzung und den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) ist im § 16a GenTG geregelt. Er wird durch das Referat Koexistenz und GVO-Monitoring geführt. Jeder, der GVOs freisetzt oder anbaut, ist verpflichtet, dies dem Standortregister mitzuteilen. Im Standortregister wird die genaue Lage von Flächen der Freisetzung oder des Anbaus von GVO erfasst. Im Standortregister können sich konventionell wirtschaftende Landwirte informieren, ob in ihrer Nähe GVOs angebaut werden und Absprachen treffen, um mögliche GVO-Einträge in konventionelle Kulturen zu vermeiden.
46 Vgl. Indymedia, Monsanto Versuchsfeld zerstört
47 Vgl. Hamburger Abendblatt, Versuchsveld zerstört
48 Vgl. B undesverband D eutscher P flanzenzüchter e.V., Aktivitäten der Gentechnikgegner 2008
49 § 3 Nr. 6 GenTG , Vgl. Art. 2 Nr. 4 FRL
50 Hirsch/Schmidt-Didczuhn, Gentechnikgesetz mit Erläuterungen, §3 GenTG Rnr.52
51 Vgl. Baier/Vogel /Tappeser, Grüne Technik und ökologische Landwirtschaft ,UBA-Texte 23/01, S. 6
52 Vgl. Wenk/Stebler/Bickel, Prognos S. 55 ff
53 Vgl. Ittershagen/Runge, Die europäischen Vorschriften zur Zulassung und Kennzeichnung genetisch veränderter Produkte und die Vorschläge zu ihrer Reform, NVwZ, 2003, S. 549, Das Problem mit den Rückverfolgungsmechanismen in der USA verdeutlichte sich z.B. im Fall „Starlink“. Im Jahr 2000 wurde eine gv-Maissorte die in den USA nicht für den menschlichen Verzehr zugelassen worden war in einer Lebensmittelkette gefunden. Daraufhin mussten über 300 Produkte aus den Supermarktregalen entfernt werden.
54 Vgl. Wenk/Stebler/Bickel Regula, Prognos, S. 6
55 Vgl. Erwägungsgründe 21-24 der Verordnung (EG) Nr.1829/2003
56 Vgl. Schütte/ Stirn/Beusmann, Transgene Nutzpflanzen- Sicherheitsforschung, Risikoabschätzung und Nachgenehmigungsmonitoring, S.76-77
57 BUND, Bleibt in Deutschland beim zunehmenden Einsatz der Gentechnik in der Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion die Wahlfreiheit auf GVO-unbelastete Nahrung erhalten?,S.10
58 Vgl. SCP, Opinion of the Scientific Committee on Plants concerning the adventitious presence of GM seeds in conventionals seeds, S.10
59 BUND, Bleibt in Deutschland beim zunehmenden Einsatz der Gentechnik in der Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion die Wahlfreiheit auf GVO-unbelastete Nahrung erhalten, S. 7
60 Vgl. Schütte/Stirn/Beusmann, Transgene Nutzpflanzen- Sicherheitsforschung, Risikoabschätzung und Nachgenehmigungsmonitoring“, S.58
61 Vgl. Kempken/Kempken Renate, Gentechnik bei Pflanzen“, S.185
62 Vgl. Baier/Vogel/Tappeser, Grüne Technik und ökologische Landwirtschaft, UBA-Texte 23/01, S. 18
63 Vgl. Baier/Vogel/Tappeser, Grüne Technik und ökologische Landwirtschaft, UBA-Texte 23/01, S. 19-20
64 Vgl. Barth/Brauner/Hermann , Grüne Technik und ökologische Landwirtschaft, UBA-Texte 01/03, S. 113 f
65 Vgl. Baier/Vogel/Tappeser, Grüne Technik und ökologische Landwirtschaft, UBA-Texte 23/01, S. 38
66 Vgl. Kempken/Kempken, Gentechnik bei Pflanzen“, S. 185
67 Vgl. Schütte/Stirn/Beusmann, Transgene Nutzpflanzen- Sicherheitsforschung, Risikoabschätzung und Nachgenehmigungsmonitoring, S. 67
68 Vgl. P.4.3. der Anlage 2 der SaatgutV
69 Vgl. Nowack Heimgartner/Oehen, FiBl S. 37; Infolge der Novelle des Gentechnikrechts 2008 hat der Gesetzgeber für gv-Mais in der Anlage zu „Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen“ v.11.04.2008 eine eigenständige Grundlage für spezifische Distanzvorgaben zu konventionellen und ökologisch bestellten Feldern geschaffen, dazu siehe Kapitel Nationales Gentechnikrecht
70 Vgl. VG Stade, Urteil v. 02.09.2004, AZ: 6A 691/02
71 Vgl. Sauter,/Meyer in TAB-Arbeitsbericht Nr. 68, S. 32
72 Vgl. Dederer ,Gentechnikrecht im Wettbewerb der Systeme: Freisetzung im deutschen und US-amerikanischen Recht, S. 33
73 Zur umfassenden Darstellung vgl. Dederer Hans-Georg, Gentechnikrecht im Wettbewerb der Systeme: Freisetzung im deutschen und US-amerikanischen Recht, S. 29ff
74 Vgl. Schütte/Stirn/Beusman , Transgene Nutzpflanzen – Sicherheitsforschung, Risikoabschätzung und Nachgenehmigungsmonitoring“, Basel 2001, S. 10f; Zu den möglichen Risiken vgl. Abb. 6
75 Vgl. Arndt/ Pohl , Analyse der bei Freisetzungen gentechnisch veränderter Pflanzen durchgeführten Sicherheitsmaßnahmen: Erhebungszeitraum 1998-2004, S. 7ff
76 Vgl. Felke/Langenbruch, Auswirkungen des Pollens von transgenem Bt-Mais auf ausgewählte Schmetterlingslarven, S. 16-41, 44-65, 83-97, Vgl. Abb. 7
77 Vgl. Art. 1 II und Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
78 Vgl. Information auf Seiten der EFSA
79 Vgl. Jany, Wissenschaftlerkreis Grüne Gentechnik e.V. Frankfurt „Grüne Technik und Lebensmittel Teil 2“, S. 17
80 Vgl. Punkt 6 Präambel zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
81 “Guidance document of the scientific panel on genetically modified organisms for the risk assessment of genetically modified plants and derived food and feed”, Version 28.04.2006, S. 13: ”Die Sicherheitsabschätzung genetisch veränderter Organismen umfasst zwei Schritte: Eine vergleichende Analyse, um die Unterschiede zu identifizieren; dieser folgt die Abschätzung der Folgen dieser Unterschiede für Umwelt, Lebens- und Futtermittelsicherheit und Nährwert. (...) Die Ergebnisse dieser (...) vergleichenden Analysen gestalten den zweiten Schritt der Abschätzung“
82 Zu den Grenzen der Nachweisbarkeit gentechnischer Veränderungen siehe Kapitel Indizierung von gentechnischen Veränderungen im Organismus mittels analytischer Verfahren
83 Vgl. Müller, Wer kontrolliert EFSA?“ in GID 170-Juni 2005, Die Fütterungsversuche mit MON 863 (Rattenfütterungsstudie MSL-18175) hatten im April 2004 für internationale Diskussionen gesorgt, als die französische Tageszeitung „Le Monde“ über negative Effekte bei den Tieren berichtete. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BfL) beschloss im April 2005 das Untersuchungsdossier zu veröffentlichen wogegen das Unternehmen MONSANTO die Beschwerde angelegt hatte.In seiner Entscheidung v. 07.12.2006, Az: 13 K 494705 bestätigte das Verwaltungsgericht Köln die Entscheidung des Bfl
84 Vgl. Broll/Butschke/Zagon, Nachweis von gentechnischen Veränderungen- Möglichkeiten und Grenzen, S. 8
85 Vgl. Kompendium Gentechnologie und Lebensmittel; Vgl. Abb. 6
86 Vgl. Regenass-Klotz, Grundzüge der Gentechnik, S. 66
87 Vgl. Art. 12 I Buchstabe b) der Verordnung Nr. 1830/2003 bzw. der Verordnung 8EG) Nr. 1829/2003
88 Vgl. Broll/Butschke/Zagon, Nachweis von gentechnischen Veränderungen- Möglichkeiten und Grenzen, S. 8, 10
89 Empfehlung 2004/7877EG Punkt 6: „Bei quantitativen Verfahren ist die Bestimmungsgrenze (LOQ) die niedrigste Menge des Analyten, die sich zuverlässig quantifizieren lässt
90 Vgl. Broll/Butschke/Zagon, Nachweis von gentechnischen Veränderungen- Möglichkeiten und Grenzen, S. 8-10
91 Vgl. SCP, Opinion of the Scientific Committee on Plants concerning the adventitious presence of GM seeds in conventionals seeds, S. 16
92 Vgl. Pressebericht der Kommission IP/05/382
93 Vgl. Entscheidung 2005/317/EG der Kommission
94 Vgl. z.B. § 1 Nr. 3 GenTG; den 3. Erwägungsgrund der SRL; den 4. Erwägungsgrund der GFFV; den 2. Erwägungsgrund der RKV
95 Vgl. §1 Nr.1 GenTG und die jeweiligen Art. 1 der FRL, SRL, GFFV und RKV. Dabei beschränken sich der Art. 1 FRL und Art. 1 SRL lediglich auf die „menschliche Gesundheit und die Umwelt“ wobei der §1 Nr. 1 GenTG z.B. seine Anwendung auf den Schutz von „Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgütter“ erstreckt
96 Vgl. §1 AtomG; Vgl. Kraatz, Die Zweckambivalenz des GenTG, der Schutz- und Förderzweck in §1 GenTG, S. 158 ff
97 Vgl. BVerwG, Urteil V. 16.03.1972-I C 49.70-, DVBl. 1972, 678; Vgl. Kraatz, Die Zweckambivalenz des GenTG, der Schutz- und Förderzweck in §1 GenTG, S. 177
Kommentare