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Mehr InfosDiplomarbeit, 2008, 97 Seiten
Diplomarbeit
2,3
Gang der Untersuchung
Einleitung
A
1. Sitztheorie, Gründungstheorie und EU-Recht
2. Kapitalgesellschaften im englischen Recht und deren rechtliche Regelung
3. Die verschiedenen englischen Gesellschaftsformen
4. Companies
5. Gründung der Limited Company
5.1 Neugründung
5.2 Mantelkauf
6. Kapital
6.1 Haftungskapital
6.2 Kapitalaufbringung
6.3 Floating Charge, Fixed Charge
6.4 Kapitalerhaltung
6.4.1 Kapitalherabsetzung
6.4.2 Verdeckte Gewinnausschüttung
6.4.3 Erwerb eigener Anteile
6.4.4 Finanzierungshilfe beim Anteilskauf
6.5 Gewinnausschüttung
7. Anteile
7.1 Ausgabe von Anteilen
7.2 Übertragung der Anteile
7.3 Insidergeschäfte
8. Satzung der Company
8.1 Memorandum of Association
8.1.1 Name der Gesellschaft
8.1.2 Sitz der Gesellschaft
8.1.3 Gesellschaftszweck
8.1.4 Haftungsbeschränkung
8.1.5 Angaben zum Kapital der Gesellschaft
8.2 Articles of Association
9. Organe
9.1 Hauptversammlung
9.2 Vorstand
9.3 Secretary
10. Übernahme einer private Company
10.1 Übernahme, Fusion
10.2 Freundliche / Feindliche Übernahme
10.3 Kooperation
10.4 Joint Venture
10.5 Asset Deal / Share Deal / Mischformen
11. Insolvenz
11.1 Freiwillige Liquidation
11.1.1 Leitung durch die Gesellschafter
11.1.2 Leitung durch die Gläubiger
11.2 Zwangsweise Liquidation
11.3 Außergerichtlicher Vergleich
B
Zweigniederlassung einer Limited Company in Deutschland
1. Welches Recht findet Anwendung?
2. Praxis in Deutschland
2.1 Interview mit RA Thomas Bernarsch Oktober 2007
2.2 Steuerpflicht
2.3 Mögliche Probleme und Lösungen bei einer Gründung in Deutschland
2.3.1 Unkenntnis der rechtlichen Regelungen
2.3.2 Wann Limited als Gesellschaftsform?
2.3.3 Kontoeröffnung
2.3.4 Fristen des englischen Rechts
2.3.5 In-Sich-Geschäfte (§ 181 BGB)
2.3.6 Eintragung in das deutsche Handelsregister
3. Insolvenz einer Zweigniederlassung in Deutschland
3.1 Insolvenz
3.1.1 Anwendbares Recht
3.1.2 Zuständigkeit
3.1.3 Insolvenzfähigkeit und Insolvenzgründe
3.1.4 Insolvenzantrag
3.1.4.1 Antragsrecht
3.1.4.2 Antragspflicht
3.2 Insolvenzverschleppung
4. Löschung der Limited
5. Vergleich zur Unternehmergesellschaft
Zusammenfassung
Wichtige Adressen
Englische Begriffe – Deutsche Bedeutung
Literaturverzeichnis
Urteile und Aufsätze
Verzeichnis über Internetquellen
Ehrenwörtliche Erklärung
Die nachfolgende Arbeit beschäftigt sich mit der englischen Gesellschaftsform der Limited Company. Es wird auf die Limited Company an sich eingegangen, also auch auf die Verhältnisse in Großbritannien, wo die Limited ihre Wurzeln hat. Danach folgt eine Ausarbeitung über die Verhältnisse in Deutschland. Hierbei wird auch der Vergleich zur neuen „Mini-GmbH“, der Unternehmergesellschaft, gezogen, da sich die beiden Gesellschaftsformen sehr ähnlich sind und mit der Unternehmergesellschaft eine ähnlich einfach zu gründende Gesellschaft deutschen Rechts gefunden wurde. Aber auch Probleme, die in Deutschland mit der Limited Company auftreten können, werden hier behandelt.
Letztlich werden die Vor- und Nachteile für deutsche Gründer aufgezeigt.
Nach den bekannten Urteilen des EuGH „Inspire Art“, „Centros“ und „Überseering“ zu Gunsten der Niederlassungsfreiheit hat sich der Wettbewerb zwischen des Gesellschaftsformen immer mehr verstärkt. Immer mehr verschiedene günstige und schnell zu gründende Gesellschaftsformen stehen den Firmengründern zur Verfügung. Eine Auswahl zu treffen ist oft nicht einfach. Besondere Bedeutung hat die englische Limited Company erlangt. Mit ihrem niedrigen Stammkapital von 1 britischem Pfund und der relativ einfachen und kostengünstigen Gründung liegt sie bei vielen Gründern an erster Position.
Im ersten Teil der Arbeit werde ich auf die Verhältnisse der Limited Company in England eingehen, im zweiten Teil auf die in Deutschland. Hier wird auch der Vergleich zur „Mini-GmbH“, der Unternehmergesellschaft gezogen. Des weiteren werden diverse Probleme, die bei der Gründung oder auch im normalen Geschäftsverkehr auftreten können erörtert.
Zunächst möchte ich kurz auf die Sitztheorie, die Gründungstheorie und das EU-Recht eingehen, da es sich bei der Limited Company um eine ausländische Gesellschaftsform handelt und hier fraglich ist, welches Recht für diese Gesellschaftsform anzuwenden ist. Ist die Gesellschaft nur in England tätig, gilt natürlich englisches Recht.
Nach der Sitztheorie ist das Recht des Staates anwendbar, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlich Verwaltungssitz hat. Der Verwaltungssitz ist definiert als der Ort, an dem „die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden.“[1]
Nach der Gründungstheorie gilt das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft rechtmäßig gegründet wurde.
Zunächst fand die Sitztheorie Anwendung, wonach also englisches Recht auf eine private Company angewendet wurde, solange die für das Unternehmen wichtigen Entscheidungen in England gefällt wurden. Wenn aber dann der Verwaltungssitz nach Deutschland verlagert wurde, hörte die Gesellschaft nach der Sitztheorie auf, in Deutschland zu existieren. Die Gesellschaft war dann nach deutschem Recht zu beurteilen. Da die Gesellschaft jedoch nicht nach deutschem Recht gegründet und in das Handelsregister eingetragen wurde, konnte sie nicht als juristische Person angesehen werden, sondern allenfalls als Personengesellschaft. Daraus ergaben sich natürlich erhebliche Nachteile, wie zum Beispiel die unbeschränkte und persönliche Haftung der Gesellschafter oder die unbeschränkte Haftung der Geschäftsführer im Rahmen ihrer Handelndenhaftung analog § 11 II GmbHG aufgrund des Problems der Scheinauslandsgesellschaft.
Infolge zahlreicher Entscheidungen, wie der Centros-Entscheidung im Jahr 1999[2], dem Überseering-Urteil von 2002[3]und der Inspire Art-Entscheidung von 2003[4]sowie auch einiger OLG Urteile,[5]wurde die Sitztheorie für auf europäische Gesellschaften als nicht mehr anwendbar befunden, da sie gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV verstößt. Infolgedessen behalten also Gesellschaften, die in einem EU-Staat gegründet wurden auch nach dem Wegzug in ein anderes Land der EU ihre nationale Rechtspersönlichkeit.
Für Unternehmensgründer ergeben sich zwei Möglichkeiten, wenn sie in England eine Kapitalgesellschaft gründen möchten . Die Partnership und die Company.
Das Recht der Personengesellschaften ist im Partnership Act 1890 und dem Limited Partnership Act 1907 geregelt.
Für Kapitalgesellschaften gilt der Companies Act 1985. Ergänzt wird dieser durch Part V des Criminal Justice Act 1985 zur Bekämpfung von Insidergeschäften, dem Business Names Act 1985, dem Companies Consolidation Act 1985 und dem Companies Act 1989. Weitreichende Neuregelung befinden sich im neuen Companies Act 2006, der nach und nach Umsetzung findet. Ab 01.10.2008 wird es hier Neuregelungen geben. In dieser Arbeit sind die heute gültigen Regelungen aufgezeigt. An entsprechender Stelle werde ich auf Neuregelungen, die ab dem 01.10.2008 in Kraft treten, hinweisen.
Ergänzt wird der Companies Act durch den Insolvency Act 1986, der Vorschriften über das Insolvenzverfahren enthält, den Companies Directors Disqualification Act 1986, der Gerichte ermächtigt, Personen, die als Directors unzulässig sind, die Ausübung eines entsprechenden Amts zu untersagen.
Neben dem Gesetzes- und Fallrecht sind die Richtlinien verschiedener Aufsichtsbehörden von großer Bedeutung. Dies sind zum Beispiel die Zulassungsvoraussetzungen für Aktien an der Londoner Börse (London Stock Exchange) und der City Code on Takeovers and Mergers, der Verhaltensrichtlinien bei Gesellschaftszusammenschlüssen aufstellt.
Ein wesentlicher Unterschied der englischen zu den deutschen Gesellschaften ist die Tatsache, dass es im englischen Recht keine Unterschied zwischen handelsrechtlichen und bürgerlichen Gesellschaften gibt. In England werden beide Formen unter der Company vereint.
Jedoch wird auch in England zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gesellschaften unterschieden.
Das englische Recht betont die praktischen Eigenschaften der Rechtspersönlichkeit: die fortwährende Existenz und rechtliche Unabhängigkeit von den Mitgliedern; das früher bei Verträgen nötige und heute nur noch übliche Gesellschaftssiegel; ferner die Fähigkeit Verträge abzuschließen, deliktisch verantwortlich zu sein, Eigentum an Grundstücken und beweglichen Sachen zu haben, zu klagen und verklagt zu werden.[6]
Die Company entsteht mit Verleihung der Rechtsfähigkeit nach dem Companys Act 1985 durch die Eintragung beim Registrar of Companies und die Ausstellung des certificate of incorporation. Das in dieser Urkunde genannte Datum bestimmt den Zeitpunkt der Rechtsfähigkeit der Company.
Unterschieden werden drei Arten von Companies:
- Companies Limited by shares
- Companies Limited by guarantee
- Unlimited Companies
Die Company Limited by shares entspricht in etwa der deutschen GmbH. Ihre Gesellschafter haften nur in Höhe ihrer Einlage. Dies ist auch in England die bedeutendste und am weiten verbreitetste Form der Company.
Die Gesellschafter einer Company Limited by guarantee verpflichten sich, bei Auflösung für die Gesellschaftsschulden in bestimmter Höhe zu haften.
Unlimited Companies, deren Mitglieder für Gesellschaftsschulden voll haften, sind weniger bekannt und treten auch in England selbst nur vereinzelt auf. Mischformen sind in England nur sehr selten und haben eine geringe Bedeutung.
Neben diesen Gesellschaftsformen bestehen noch die Unincorporated Voluntary Association, welche mit dem nicht rechtsfähigen Verein verglichen werden kann, und ein Trust. Ein Trust ist keine Gesellschaftsform, sondern ein Treuhandverhältnis, wohl die genialste Rechtsschöpfung der englischen Juristen.[7]Trusts sind überall dort zu finden, wo Vermögen verwaltet wird, sowohl im persönlichen als auch im wirtschaftlichen Bereich. Ein Trust hat keine Rechtspersönlichkeit und entstand durch das englische Billigkeitsrecht.
Companies werden in Private und Public Companies unterschieden. Beide sind Kapitalgesellschaften. Der größte Unterschied liegt darin, dass bei einer Public Limited Company die Anteile der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, ähnlich der deutschen AG, während bei einer Limited Company der Gesellschafterkreis beschränkt ist, ähnlich der GmbH.
Funktional gleichen sich AG und Public Company sowie GmbH und Private Company. Jedoch ist eine Gleichsetzung von der AG mit der Public Company und der GmbH mit der Private Company falsch.
Private und Public Company sind einander viel ähnlicher als GmbH und AG. Es sind vielmehr verschiedene Typen ein und derselben Gesellschaftsform.
Mit Inkrafttreten des Companies Act 1989 wird die Sonderstellung der Private Company hervorgehoben.
Wichtigster Unterschied zwischen Public Limited Company und Limited ist, dass die Aktien einer Public Limited Company der Öffentlichkeit direkt oder über eine Wertpapierbörse angeboten werden können.[8]Ein weiterer großer Unterschied zwischen Private und Public Companies besteht darin, dass für die Public Limited Company ein Mindestkapital von 50.000 Pfund besteht. Für die Private Limited Company gilt nur ein Mindestkapital von 1 britischem Pfund.
Die Gründung einer Public Limited Company verläuft ähnlich der einer Private Limited Company. Auch sie wird beim Companies House registriert. Sie muss jedoch durch mindestens zwei Personen gegründet werden, eine Ein-Mann-Gesellschaft ist also im Gegensatz zur Private Limited nicht möglich.
Die Firma einer Public Company muss den Zusatz „Public Limited Company“ oder „plc“ führen. Für die Private Company gilt der Zusatz „Limited“ oder „ltd“.
Public Companies unterliegen weit strengeren Vorschriften als Private Companies hinsichtlich Inhalt, Aufbau und Offenlegung des Jahresabschlusses, der innerhalb von sieben Monaten ab Ende des Geschäftsjahres beim Register of Companies einzureichen ist. Die Private Companies müssen den Jahresabschluss innerhalb von zehn Monaten einreichen.
Alle Public Companies unterliegen den Bestimmungen des City Code on Takeovers and Mergers, eine Private Company hingegen nur unter ganz besonderen Umständen.[9]
Gemäß section 3 CA 1985 kann eine Private in eine Public Company durch Satzungsänderung und die Vorlage vorgeschriebener Unterlagen bei Registrator umgewandelt werden. Ebenso kann umgekehrt eine Public in eine Private umgewandelt werden.
Im Folgenden werde ich mich mit der weitaus häufiger vertretenen und in Deutschland aufgrund ihrer in vielerlei Hinseicht einfacheren Private Limited Company beschäftigen und deshalb auf die Public Limited Company nicht weiter eingehen.
Mit der in Deutschland üblichen Limited ist die Private Company Limited by shares gemeint.
Die Gründungsdauer beträgt in etwa ein bis zwei Wochen, wobei es mittlerweile viele Limited Berater gibt, die sich ausschließlich mit dem Gründen von Limited Companies als Dienstleistung beschäftigen.[10]
Eine notarielle Beurkundung ist im Gegensatz zur GmbH-Gründung (Gesellschaftsvertrag) nicht nötig, es genügt die Schriftform. Auch der Name der Unternehmung kann frei gewählt werden, jedoch muss er den Zusatz „ltd“ oder „Limited“ enthalten.
Die Limited entsteht und erwirbt ihre Rechtspersönlichkeit mit der Ausstellung des Certificate of Incorporation. Dieses Dokument wird durch den Registrar of Companies im Companies House ausgestellt. Das Companies House stellt ein zentrales Register für alle englischen Gesellschaftsformen dar.[11]
Die Unternehmensgründer müssen zuvor die Gesellschaft anmelden, die Gesellschaftsverträge vorlegen und eine Gründungsgebühr zahlen.
Folgende Unterlagen müssen für die Gründung beigebracht werden:
- Memorandum of Association (Regelung der Außenverhältnisse)
- Articles of Association (Regelung des Innenverhältnisses); werden diese nicht vorgelegt, gilt die Mustersatzung, die vom Secretary of State in einer Verordnung erlassen wurde,[12]
- eine Erklärung, in der Name und Adresse der Gesellschaft, sowie ihre Direktoren und der Secretary mit Namen, Geburtsdatum, Adresse, Nationalität und Beruf genannt werden
- eine eidesstattliche Versicherung, dass eine Private Limited Company nach den Vorschriften des CA 1985 gegründet werden soll und die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind
- Entrichtung der Gebühr von derzeit 20 britischen Pfund
Auf die einzelnen Bestandteile werde ich an anderer Stelle noch genauer eingehen.
Das Memorandum einer Public Company und die Articles müssen von mindestens zwei, bei einer private Company von mindestens einem Gründer oder seinem Vertreter unterschrieben werden; Adresse, Beruf und die Anzahl der gezeichneten Anteile sind anzugeben.[13]Die Unterschriften unter dem Memorandum müssen von einem Zeugen beglaubigt werden.
Bei der Firmierung müssen die Gründer die Vorschriften des CA 1985, des Business Names Act 1985 sowie der sec. 216, 217 IA 1986 beachten, denn es gibt Firmenbestandteile, die absolut verboten sind, andere die nur mit Zustimmung des verantwortlichen Ministeriums, normalerweise des Department of Trade and Industry oder der verantwortlichen Aufsichtsbehörde bzw. Vereinigung benutzt werden dürfen (z.B. alle Firmenbestandteile, die auf eine Verbindung mit öffentlichen Organen hindeuten oder Firmenbestandteile, die z.B. bank oder solicitor beinhalten).[14]
Es gibt zwei Formen des Mantelkaufs. Zum einen versteht man darunter den Kauf von Anteilen an einer nicht mehr tätigen, meist vermögenslosen Kapitalgesellschaft. Die Gesellschaft stellt ihren Geschäftsbetrieb ein und wenn sie nicht liquidiert wird, bleibt ein leerer Mantel zurück. Häufig haben solche Gesellschaften kein oder nur noch wenig Kapital, so dass der Käufer den Mantel für einen geringen Preis aufkaufen kann.[15]
Zum anderen gibt es sogenannte Vorratsgesellschaften (Shelf Companies). Meist werden sie von Rechtsanwaltsgesellschaften auf „Vorrat“ gegründet. Diese Gesellschaften werden mit dem erforderlichen Kapital ausgestattet, haben als Gegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens und ruhen dann bis zu ihrem Erwerb durch einen Unternehmer.[16]
Der Kauf der Gesellschaft wird durch Übertragung der Gesellschaftsanteile vollzogen. Der Käufer muss ein Registered Office bestimmen, die Directors und einen Secretary berufen. Diese Änderungen sind dem Registrar mitzuteilen. Im Nachhinein (aber natürlich auch schon zur Zeit des Kaufs der Limited) kann man auch Gesellschaftsnamen und Satzung einschließlich Gesellschaftszweck den individuellen Bedürfnissen anpassen.[17]
Außerdem ist es für den Käufer von Vorteil, sich vom Verkäufer schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Kaufs keine Verbindlichkeiten hat.
Bei der Private Limited Company gibt es im Gegensatz zur GmbH kein Mindestkapital, was hierzulande wohl mit der größte Anreiz zur Gründung einer Limited sein dürfte.
Im GmbHG ist geregelt, dass das Stammkapital der GmbH in Höhe von mindestens 25.000 EUR (§5 I GmbHG) von den Gesellschaftern laut den im Gesellschaftsvertrag geregelten Bestimmungen eingebracht wird.
Bei der Limited bestehen keine Vorschriften über ein Mindeststammkapital, der Registrar verlangt jedoch wenigstens 1 britisches Pfund.
Hinsichtlich des Kapitals der Limited wird zwischen dem Nominalkapital oder Nennkapital und dem einbezahlten Kapital unterschieden. Das einbezahlte Kapital bezieht sich auf die Anteile, die tatsächlich an die Gesellschafter ausgegeben wurden. Die Limited muss nicht alle Anteile, die sie ausstellen darf, den Gesellschaftern zur Zeichnung anbieten. Das Nominalkapital besteht aus dem Gesamtbetrag der Aktien, die die Company ausgeben darf. Ab dem 01.10.2008 wird das Nominalkapital nicht mehr im Memorandum, sondern im Antrag auf Eintragung in das Register angegeben oder ist darüber hinaus Inhalt der Articles.[18]Soweit Gesellschaftsanteile neu eingeführt und neue Anteilsgattungen geschafften werden, bedarf es ab dem 01.10.2008 der Eintragung im englischen Gesellschaftsregister nach Section 637 CA 2006.[19]
Die Höhe des gesamten Kapitals kann durch die Gesellschafter der Limited völlig frei bestimmt werden. Für die Haftung der Gesellschafter kommt es aber nur auf die Höhe der jeweils erbrachten Einlage an, die Haftung ist also auf die Höhe der übernommenen Anteile beschränkt. Das Nominalkapital ist für die Haftung nicht maßgebend und es besteht für die Gesellschafter auch keine Nachschusspflicht.[20]
Der Nachweis über die Einzahlung auf das Nominalkapital oder das schon gezeichnete Kapital muss erst erbracht werden, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.
Das Haftungskapital der Limited wird als Share Capital bezeichnet. Wie schon erwähnt, gibt es im Gegensatz zur deutschen GmbH kein Mindeststammkapital.
Das Memorandum einer Limited muss ein Nennkapital, das sogenannte Nominal Share Capital oder auch Authorized Share Capital, ausweisen, von dem jeder Gründungsgesellschafter mindestens einen Anteil übernimmt. Die Höhe des Nennkapitals ist für die Haftung nicht von Bedeutung. Bei dem Authorized Capital handelt es sich um den Maximalbetrag, den die Gesellschaft in Anteilen ausgeben darf. Diese kann durch Gesellschafterbeschluss erhöht werden. Ebenso kann das Nennkapital verringert werden durch Streichung noch nicht ausgegebener Anteile (ebenfalls durch Gesellschafterbeschluss). Hier sind in beiden Fällen Fristen für die Einreichung der Beschlüsse und zugehörigen Formulare beim Registrar zu beachten, die im Falle einer Erhöhung (Formular Nr. 123) bei 15 Tagen und im Falle einer Verringerung (Formular Nr. 122) bei einem Monat liegt.
Für die Haftung ist nur das Issued Share Capital von Relevanz. Dies ist die Summe der von den Gesellschaftern übernommenen Einlageverpflichtungen, das gezeichnete Kapital.
Das auf die Anteile eingezahlte Kapital wird als Paid up Capital bezeichnet, das noch ausstehende – Uncalled Capital. Im englischen Recht ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Gesellschafter direkt bei Erwerb der Anteile zahlen. Anders als bei der GmbH, wo die Gesellschafter Geldeinlagen zum Teil und Sacheinlagen in voller Höhe schon bei Gründung einbringen müssen, reicht in England aus, dass sie sich dazu verpflichtet haben, dies zu tun, sobald die Gesellschaft dies verlangt.[21]
Auf die Haftung werde ich an späterer Stelle noch genauer eingehen.
Die Einlage muss nicht zwingend als Barleistung erbracht werden, sondern kann auch in Form von Dienstleistungen oder Warenlieferungen erbracht werden.
Anders im deutschen Recht. Bei der GmbH kann die Einlage entweder als Bargeldsumme oder als Sachleistung erbracht werden, sie darf jedoch keine Dienstleistung sein.[22]Eine Dienstleistung verkörpert zwar einen wirtschaftlichen Wert, ist aber kein werthaltiger Vermögensgegenstand, sondern nur eine Forderung gegen den einbringenden Gesellschafter.[23]Für die Einbringung von Sacheinlagen gelten in England keine gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Bewertung und es erfolgt auch keine Überprüfung ihrer Werthaltigkeit. Es gibt auch keine Sanktionen gegen verdeckte Sacheinlagen, die Bewertung wird im Allgemeinen den Direktoren überlassen.[24]Ab 01.10.2008 besteht nach Sec. 555 CA 2006 darüber hinaus die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung zum Kapital gegenüber dem Registrar, sobald neue Anteile ausgegeben werden; damit erhöht sich die Transparenz für Gläubiger.[25]
Gesellschaften, die nach dem Companies Act gegründet sind, haben die Möglichkeit, als Kreditsicherheit statt einer Fixed Charge eine Floating charge zu bestellen. Eine Floating Charge belastet im Gegensatz zu einer Fixed charge das gesamte Gesellschaftsvermögen. Sie ist bis zum Eintritt des Sicherungsfalles nicht näher bestimmt. Deshalb wird sie „floating“, „auf dem Vermögen schwimmende“ Belastung genannt.[26]
Ob im Einzelfall (besonders im Streitfall) eine Floating oder eine Fixed charge vorliegt, beurteilt sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Charge wobei die Bezeichnung durch die Parteien insoweit nicht maßgeblich ist[27].
Es wird auf eine Formulierung aus dem Jahre 1903 zurückgegriffen, derzufolge eine Floating Charge drei Wesensmerkmale aufweisen muss:
1. Die Charge muss sich auf eine bestimmte Gruppe gegenwärtiger und künftiger Vermögenswerte der Gesellschaft beziehen.
2. Vermögensgegenstände müssen typischerweise von Zeit zu Zeit wechseln.
3. Die Parteien des Sicherungsvertrages müssen davon ausgehen, dass im Regelfall der Sicherungsgeber über die belasteten Vermögensgegenstände im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftstätigkeit frei verfügen kann.[28]
Der Vorteil der Vereinbarung einer Floating Charge für die Gesellschaft besteht darin, dass sie vorerst völlig frei über das belastete Vermögen verfügen kann und auf diese Weise zum Beispiel auch Rohmaterialien, die noch bearbeitet werden sollen, als Kreditsicherheit zur Verfügung stehen, was bei einer fixed Charge nicht möglich wäre.[29]Es steht dem Unternehmen also frei, Waren zu verkaufen, oder zu verarbeiten, die von der Floating Charge umfasst sind.
Eine Floating Charge wandelt sich zu einer Fixed Charge im Falle des Verzuges mit der Zinszahlung auf die Schuldverschreibung oder bei sonstiger Nichterfüllung des Darlehensvertrages, oder der Liquidation. Bei der Fixed Charge ist es der Company dagegen nicht möglich, unbeschränkt über die durch die Fixed Charge belasteten Wirtschaftsgüter zu verfügen
Der Nachteil der Floating Charge besteht darin, dass sie gegenüber einer Fixed Charge grundsätzlich nachrangig ist. Außerdem kommen Erlöse aus der Verwertung der Floating Charge zunächst bevorzugten Gläubigern zugute. Dies kann unter anderem Steuerschulden betreffen oder Forderungen der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis sowie Pensionszahlungen.
Das gezeichnete Kapital dient den Gläubigerschutz und ist die Summe, mit der die Company haftet. Die Gesellschafter haften bis zum Nennwert der von Ihnen gezeichneten Anteile. Aus diesem Grund darf Kapital nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgezahlt werden. Es darf auch nur unter bestimmten Voraussetzungen Kapital benutzt werden um den Erwerb eigener Anteile zu unterstützen.
Kapitalherabsetzung ist die Herabsetzung des Stammkapitals, also eine Minderung der Haftungsmasse.
Die Kapitalherabsetzung kommt beispielsweise dann in Frage, wenn das Kapital der Gesellschaft durch ungünstige wirtschaftliche Entwicklung unter den Nominalwert gefallen ist, was nicht unbedingt mit Zahlungsschwierigkeiten gleichzusetzen ist. Es ist durchaus möglich, dass das Reinvermögen die Verbindlichkeiten übersteigt. Das zu hohe Eigenkapital hindert jedoch die Gesellschaft daran, Dividenden an nicht bevorrechtigte Gesellschafter auszuschütten, wenn bevorrechtigte Gesellschafter den überwiegenden oder gar den gesamten Teil des Gewinns an sich ziehen.[30]Daher wird versucht, das Nominalkapital den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
Eine Kapitalherabsetzung ist ferner dann angezeigt, wenn die Gesellschaft wegen einer Betriebsverkleinerung nicht mehr soviel Kapital wie ursprünglich benötigt und den Überschuss an die Gesellschafter zurückerstatten will.[31]
Die Bestimmung über eine Kapitalheransetzung muss in der Satzung festgelegt sein. Weiterhin bedarf es einer Special Resolution sowie – gegenwärtig noch – einer gerichtlichen Genehmigung.[32]
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Zuwendungen der Gesellschaft an den Gesellschafter, welche nicht als Ausschüttung deutlich gemacht werden, sondern beispielsweise als Gegenleistung eines gegenseitigen Vertrages getarnt sind.[33]
Zu erkennen sind diese Geschäfte meist daran, dass Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig sind und die Leistung der Gesellschaft regelmäßig höher sein wird. Als Beispiel hierfür sind überhöhte Gehälter des geschäftsführenden Gesellschafter zu nennen oder der relativ günstige Verkauf eines Grundstücks. Problematisch sind diese Ausschüttungen sowohl in steuerrechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die Einkommenssteuerpflicht, als auch im Hinblick auf die Kapitalerhaltung. Nach der Aveling Barford-Regel ist jeder
Unlawful Return of Capital, also jede versteckte Ausschüttung, die den Bilanzgewinn übersteigt bzw. bei Fehlen jeglichen ausschüttungsfähigen Gewinns vorgenommen wird, verboten.[34]Grundsätzlichsind verdeckte Gewinnausschüttungen jedoch nicht verboten.
Die Company kann nicht ihre eigenen Anteile erwerben, da dies mit der Rückzahlung des gezeichneten Kapitals gleichzusetzen wäre. Unter sehr streng geregelten Umständen ist der Erwerb eigener Anteile jedoch möglich.
Die Gesellschaft kann zum Beispiel von Anfang an rückkaufbare Anteile ausgeben. Das geht jedoch nur, wenn es gleichzeitig auch nicht rückkaufbare Anteile gibt, damit die Gesellschaft nicht ohne weiteres alle Anteile aufkaufen kann.
Ebenso ist es unter bestimmten Umständen möglich, Anteile zu kaufen, die keine von Anfang an rückkaufbaren Anteile sind. Die Gesellschaft muss hierzu eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass die Gesellschaft innerhalb der nächsten 12 Monate in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. In der Gesellschafterversammlung wird der Kauf durch Special Resolution beschlossen. Damit die Gläubiger der Gesellschaft die Möglichkeit haben, hiervon zu erfahren und gegebenenfalls innerhalb von 5 Wochen gegen diesen Beschluss vorzugehen und ihn per gerichtlichem Beschluss aufheben zu lassen, muss eine Anzeige in der London Gazette und einer englischen Tageszeitung erfolgen.
Kauft ein Dritter Anteile der Gesellschaft und wird er dabei von der Gesellschaft finanziert, so ist dieser Kauf unwirksam. Damit soll verhindert werden, dass die Gesellschaft eigene Anteile mittels Dritter aufkauft.
Der Begriff der Finanzierungshilfe wird weit ausgelegt und umfasst jede Art von Hilfe, direkter wie indirekter Art, wie Darlehen, Schenkungen, Bürgschaften usw. ausnahmsweise gibt es auch hier Lockerungen, beispielsweise wenn die Finanzierung nur einen Nebeneffekt bei der Verfolgung eines weitergehenden Zieles ist und die Interessen der Gesellschaft vertreten werden, bei Arbeitnehmerbeteiligungen oder wenn die Kreditvergabe zum Geschäftsbereich der Gesellschaft gehört.
Die Bestimmung, ob eine Finanzierungshilfe vorliegt, wird in der Praxis regelmäßig recht schwierig sein. Nach dem neuen Companies Law soll das Finanzierungsverbot für Limiteds ganz abgeschafft werden.
Die Entscheidung über eine Gewinnausschüttung treffen die Direktoren der Gesellschaft.
Dividenden dürfen laut Sec. 263 CA 1985 nur aus den bereits erwirtschafteten Gewinnen abzüglich der realisierten Verluste
[...]
[1]BGH, Urteil vom 21.03.1986, Az. V ZR 10/85.
[2]Centros-Entscheidung, EuGH, Az. Rs. C-212/97.
[3]Überseering-Entscheidung, EuGH, Az. Rs. C-208/00.
[4]Inspire Art-Entscheidung, EuGH, Az. Rs. C-167/01.
[5]BayObLG, 19.12.2002, Az. 2 Z BR 7/02; OLG Zweibrücken, 26.03.2003, Az. 3 W 21/03.
[6]Triebel/Hodgson/Kellenter/Müller, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, S. 214, Rdn. 569.
[7]Triebel/Hodgson/Kellenter/Müller, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, S. 216, Rdn. 574.
[8]Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, S. 186, Rdn. 3.
[9]Triebel/Hodgson/Kellenter/Müller, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, S. 218, Rdn. 583.
[10]z.B. Assetfinance & Lease GmbH in Düsseldorf, Go Ahead Limited in Birmingham, EUROFIRM Ltd in Kent, TMA24 LTD in Stralsund, TMX Trademark Communications GmbH in München, Edenconsult Ltd. in London.
[11]www.companieshouse.gov.uk 11/2007.
[12]Im neuen CA wird die Zweiteilung der Satzung entfallen.
[13]vgl. Section 1, 2, 3, 7, 10, 14 CA 1985.
[14]Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, S.145, Rdn. 11.
[15]Zum Mantelkauf einer GmbH: In Deutschland war ein solcher Mantelkauf einer GmbH bis vor einigen Jahren noch sehr interessant, da nicht die üblichen 25.000 EUR aufgebracht werden mussten, sondern ein wesentlich geringerer „Kaufpreis“. Der Bundesgerichtshof hat die Fortführung solcher vermögensloser „Mäntel“ nun verhindert. Er hat mit Beschluss vom 07.07.2003 (Aktenzeichen II ZB 4/02) entschieden, dass nach dem Kauf eines solchen Mantels die wirtschaftliche Neugründung offengelegt und das Kapital der GmbH vollständig aufgefüllt werden muss.
[16]Zum Mantelkauf einer GmbH: Nach Meinung des BGH (07.07.2003, Az. II ZB 4/02) steht eine Vorratsgesellschaft einer Neugründung gleich und demnach seien die Gründungsvorschriften des GmbHG anzuwenden. Insbesondere habe das Registergericht zu prüfen, ob die Mindeststammeinlagen erbracht seien und dem Geschäftsführer zur freien Verfügung stehen. Beim Kauf eines GmbH-Mantels entstehen so also, beim Kauf einer Vorratsgesellschaft wie beim Kauf eines Mantels einer nicht mehr tätigen GmbH, aufgrund der Entscheidungen des BGH keine Vorteile mehr.
[17]Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, S.149, Rdn. 24.
[18]NWB Nr. 15 vom 07.04.2008, Die reformierte Limited, José A. Campos Nave, Fach 18, S 4641.
[19]wie vor.
[20]vgl. http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/unternehmensrecht/Limited/ , 2. Absatz, 10/2007.
[21]Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, S. 169, Rdn. 84.
[22]Volker G. Heinz, Die englische Limited, S. 62, Rdn. 14.
[23]wie vor.
[24]Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, S. 170, Rdn. 88.
[25]NWB Nr. 15 vom 07.04.2008, Die reformierte Limited, José A. Campos Nave, Fach 18, S 4641.
[26]Jochen Dierksmeier, Der Kauf einer englischen “Private Limited Company”, S. 44.
[27]http://www.eurojurislawjournal.net/RA/Hoek-Dr/Beitraege-d/Fixed-charge-Floating-charge.html 1. Absatz, 09/2007.
[28]vgl. http://www.eurojurislawjournal.net/RA/Hoek-Dr/Beitraege-d/Fixed-charge-Floating-charge.html , Punkt 1, 09/2007.
[29]http://www.dr-hoek.de/beitrag.asp?t=Floating-charge-als-Kreditsicherheit , Punkt 2, 09/2007.
[30]Volker G. Heinz, Die englische Limited, S. 66, Rdn. 49.
[31]Volker G. Heinz, Die englische Limited, S. 66, Rdn. 51.
[32]Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, S. 173, Rdn. 101.
[33]Volker G. Heinz, Die englische Limited, S. 65, Rdn. 40.
[34]Im Fall Aveling Barford v. Perion wurden die Vermögensgegenstände einer Gesellschaft an eine andere Gesellschaft, die von denselben Gesellschaftern kontrolliert war, erheblich unter dem Marktpreis veräußert und später mit Gewinn weiterverkauft. Das Gericht entschied, dass dieser Transfer eine unerlaubte Rückzahlung von Kapital war.
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