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Mehr InfosMasterarbeit, 2007, 169 Seiten
Masterarbeit
Fachhochschule Kiel (Wirtschaft, Studiengang Betriebswirtschaftslehre)
1,0
Eidesstattliche Versicherung
Abkürzungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Anhangsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Zielsetzung
1.3. Gang der Arbeit
2. Der International Accounting Standard 39
2.1. Geschichtliche Entwicklung
2.2. Grundlagen der im Standard geregelten Rechnungslegungsnormen
2.2.1. Erstbewertung von Finanzinstrumenten
2.2.2. Folgebewertung von Finanzinstrumenten
2.2.2.1. Financial Instruments at Fair Value through Profit or Loss
2.2.2.2. Held to Maturity
2.2.2.3. Loans and Receivables
2.2.2.4. Available for Sale
2.2.2.5. Other Liabilities
2.2.3. Wertminderung
2.2.4. Ausbuchung
2.2.4.1. Finanzielle Vermögenswerte
2.2.4.2. Finanzielle Verbindlichkeiten
3. Der Fair Value Ansatz
3.1. Der Fair Value als Wertansatz in einer idealen Welt
3.2. Der Fair Value in der realen Welt
3.2.1. Fair Value Accounting im IAS 39 - eine richtige Entscheidung?
3.2.2. Der Fair Value im IAS 39
3.3. Änderungsvorschläge zur Fair Value Ermittlung – ein konsistenteres Modell
3.4. Zwischenfazit
4. Lösungsansätze für die Folgen des Mixed Model Ansatzes
4.1. Das Hedge Accounting
4.1.1. Varianten des Hedge Accounting nach IAS 39
4.1.1.1. Der Fair Value Hedge
4.1.1.2. Der Cash Flow Hedge
4.1.2. Grundvoraussetzungen für das Anwenden des Hedge Accounting
4.1.2.1. Bedingungen für Sicherungsgeschäfte
4.1.2.2. Voraussetzungen an Grundgeschäfte
4.1.2.3. Sonstige Voraussetzungen
4.1.3. Bilanzielle Abbildung von Hedges im Jahresabschluss
4.1.3.1. Abbildung des Fair Value Hedge
4.1.3.2. Abbildung des Cash Flow Hedge
4.1.4. Würdigung der Hedge Accounting Regeln
4.1.4.1. Zusätzliche Ermessensspielräume
4.1.4.2. Der Cash Flow Hedge
4.1.4.3. Restriktionen bei Sicherungs- und Grundgeschäften
4.1.4.4. Der Gruppenhedge
4.1.4.5. Anforderungen hinsichtlich der Dokumentation
4.1.4.6. Der Effektivitätstest
4.2. Der Portfolio Hedge of Interest Rate Risk
4.2.1. Erkannte Probleme des Hedge Accounting auf Mikroebene
4.2.2. Die Lösungswege des IASB
4.2.3. Die Verfahrensweise bei einem Portfolio Hedge
4.2.4. Würdigung der Portfolio Hedge Vorschriften
4.2.4.1. Vorteile
4.2.4.2. Nachteile
4.3. Die Fair Value Option
4.3.1. Geschichtliche Entwicklung und Darstellung
4.3.2. Darstellung und Anwendungsbereiche der Fair Value Option
4.3.2.1. Beseitigung oder wesentliche Verringerung eines Accounting Mismatch
4.3.2.2. Steuerung und Beurteilung der Wertentwicklung einer Gruppe von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert
4.3.2.3. In Instrumenten eingebettete, trennungspflichtige Derivate
4.3.3. Würdigung der übernommenen Fair Value Option
4.3.3.1. Grundsätze der Informationsvermittlung
4.3.4. Zwischenfazit
4.4. Lösungsansätze außerhalb des Hedge Accounting – Das Risk Accounting
4.5. Zwischenfazit
5. Aus IAS 39 wird ED IFRS for SMEs Section 11
5.1. Wesentliche Änderungen gegenüber dem IAS 39
5.1.1. Anwendungsberechtigte
5.1.2. Geringere Anzahl an Kategorien
5.1.3. Vereinfachte Ausbuchungsregeln
5.1.4. Modifizierte Regelungen zum Hedge Accounting
5.2. Würdigung der Section 11
6. Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Internetverzeichnis
Hiermit erkläre ich an Eides statt, dass ich meine Masterthesis „Die neueren Entwicklungen des IAS 39 unter besonderer Berücksichtigung des Hedge Accounting“ selbstständig und ohne fremde Hilfe angefertigt habe und dass ich alle von anderen Autoren wörtlich übernommenen Stellen wie auch die sich an Gedankengänge anderer Autoren eng anlehnenden Ausführungen meiner Arbeit besonders gekennzeichnet und die Quellen nach den mir von der Fachhochschule Kiel angegebenen Richtlinien zitiert habe.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Simon Boßhammer)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Hierarchiemodell des IASB zum Fair Value nach IAS 39
Tabelle 2: Die 3-Stufen Hierarchie
Tabelle 3: Laufzeitbänder des Portfolios in Beispiel 4
Tabelle 4: Beträge der Netto-Risikoposition
Tabelle 5: Der gesicherte Betrag nach Percentage Approach
Tabelle 6: Fair Value Änderung des abgesicherten Betrags bezogen auf den Bestand am Ende der Sicherungsperiode
Tabelle 7: Ermittlung der Effektivitäten
Tabelle 8: Buchungssätze auf Grund des Hedge Accounting
Tabelle 9: Folgebewertungsmöglichkeiten nach Implementierung des Risk Accounting
Tabelle 10: Kategorien nach bestehendem IAS
Tabelle 11: Neuordnung und –bezeichnung bestehender und neuer Kategorien
Tabelle 12: Zuordnungskriterien nach Neuordnung aller Kategorien
Abbildung 1: Kategorien für Finanzinstrumente
Abbildung 2: Ausbuchen von finanziellen Vermögenswerten
Abbildung 3: Problemkreis der Bewertungsmodelle
Abbildung 4: Laufzeiteninkongruenz beim Hedge Accounting
Abbildung 5: Der Prozess des Portfolio Hedge Accounting
Abbildung 6: Fair Value Änderung des gesicherten Betrags pro Laufzeitband
Abbildung 7: Möglichkeiten der Kategorisierung von Aktiva und Passiva
Anhang 1: Geschichtliche Entwicklung der Regelungen zu Finanzinstrumenten
Anhang 2: Übersicht zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten
Anhang 3: Ablaufschema zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten
Anhang 4: System der allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze nach IFRS
Anhang 5: Heterogene Ansätze der Fair Value Bestimmung
Anhang 6: Vereinheitlichter Ansatz der Fair Value Ermittlung
Anhang 7: Wirkungsweise eines Fair Value Hedge
Anhang 8: Wirkungsweise eines Cash Flow Hedge
Anhang 9: Die Varianten der Fair Value Option
In den letzten Jahren ist der Einfluss internationaler Standardsetter wie dem International Accounting Standards Board (IASB) immer größer geworden. Dies bedeutet eine Umstellung insbesondere für die Unternehmen, die bisher ausschließlich nach kontinentaleuropäischer Rechnungslegung bilanziert haben. Dass der Prozess der Umstellung auf internationale Rechnungslegungssysteme wie den International Financial Reporting Standards (IFRS) nicht unproblematisch war und ist, zeigt zum einen der langwierige, u. a. stark politisch geprägte Prozess und zum zweiten die in der Praxis und Literatur umfangreich ausgetragenen Diskussionen.
Ein wesentlicher Bestandteil der Diskussion ist der vom IASB propagierte Fair Value Ansatz, dessen Anwendung in den IFRS soll dem Bilanzadressaten, im Wesentlichen dem potenziellen Investor, entscheidungsnützlichere Informationen liefern soll. Diese Tatsache, gleichzeitig das Hauptziel der IFRS, begründet somit auch die Abkehr der Rechnungslegung von der Bilanzierung auf Basis historischer Kosten. Da jedoch die Ermittlung des Fair Value in vielen Fällen nur auf Grundlagen von Annahmen seitens des Bilanzierenden möglich ist und aufgrund dessen dem Bilanzierenden eine Vielzahl von Ermessensspielräumen eingeräumt würden, wurde dieser Ansatz vor dem Hintergrund, die Verlässlichkeit der Jahresabschlüsse zu gewährleisten, nur auf bestimmte Anwendungsbereiche innerhalb der IFRS umgesetzt.
Dieser Kompromiss zwischen den beiden Wertansätzen – dem Fair Value und den historischen Kosten - hat jedoch weitreichende Konsequenzen. Der Versuch der Lösung der hierdurch auftretenden Probleme dauert bis heute an. Die vom IASB eingeschlagenen Lösungswege sind zum Teil wenig konsequent und erhöhen sowohl die Komplexität als auch den Umfang der IFRS. Dies ist vor dem Hintergrund des immanenten Ziels der IFRS, dem Investor entscheidungsnützliche Informationen zu liefern, problematisch, da zum einen die Interpretation weitreichende finanzmathematische Kenntnisse erfordert und, wer dieses Argument nicht als gegeben akzeptiert, da die Zielgruppe zumeist sachkundige Dritte darstellt, zum anderen eine Vielzahl von subjektiven Erwartungen die Bilanzpositionen betragsmäßig beeinflussen. Auch durch Angaben im Anhang kann diese Informationsasymmetrie nicht vollständig ausgeglichen werden, zumal auch dessen Umfang und Komplexität gestiegen sind.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die oben beschriebene Problematik im Hinblick auf den International Accounting Standard 39 (IAS 39) und dessen Regelungen in Bezug auf finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten zu begutachten. Basierend auf diesen Erkenntnissen soll zum einen eine Beurteilung erfolgen, ob der Fair Value Ansatz und dessen Auswirkungen bisher aus Sicht des IASB für den IAS 39 zielführend waren. Zum anderen sollen Vorschläge unterbreitet werden, die in Bezug auf das oberste Ziel des IASB, aber auch auf die im Framework formulierten qualitativen Anforderungen, zumindest echte Alternativen zu den bisher erbrachten Lösungsansätzen sind.
Um oben stehende Zielsetzung erreichen zu können, ist im sich anschließenden zweiten Kapitel der IAS 39 Gegenstand der Untersuchung. Dabei wird neben der geschichtlichen Entwicklung auch ein Überblick über die Regelungen des IAS 39 gegeben.
Im Kapitel 3 wird der Fair Value Ansatz im Allgemeinen beschrieben und dessen konzeptionelle Probleme aufgedeckt. Danach wird die Anwendung des Fair Value innerhalb des IAS 39 betrachtet und basierend auf diesen Erkenntnissen Änderungsvorschläge zur jetzigen Situation unterbreitet. Abgeschlossen wird dieses Kapitel mit einem Zwischenfazit.
Das vierte Kapitel beschäftigt sich mit den im IAS 39 geregelten alternativen Bewertungsmöglichkeiten von finanziellen Bilanzpositionen. Namentlich sind dies das Hedge Accounting und die Fair Value Option. Nach ausführlicher Behandlung und Würdigung dieser Alternativen wird ein anderer Lösungsansatz, das Risk Accounting, vorgestellt. Auch dieses Kapitel schließt mit einem Zwischenfazit.
Im Kapitel 5 wird auf die Section 11 in dem Exposure Draft (ED) IFRS for Small and Medium Entities (SMEs) eingegangen. Diese stellt das Gegenstück des IAS 39 für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dar. Nach Erarbeitung der vorgesehenen Änderungen gegenüber dem IAS 39 wird der Entwurf im Hinblick auf dessen ursprüngliche Aufgabe – der Vereinfachung - gewürdigt.
Im abschließenden Kapitel wird ein Fazit aus den gewonnenen Erkenntnissen gezogen und eine Beurteilung der bisherigen und neueren Entwicklungen gegeben.
Die ersten Entwicklungen zum heutigen IAS 39 begannen mit dem ED 26 Accounting for Investments im Oktober 1984, der im März 1986 als IAS 25 verabschiedet wurde. Dieser Standard beinhaltete die Bilanzierung von Finanzinvestitionen. Die geringe Regelungsdichte ermöglichte den Unternehmen immense bilanzpolitische Gestaltungsspielräume, sodass eine Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse nicht mehr gewahrt war. Um dieser Entwicklung entgegenzutreten, begann das International Accounting Standards Committee (IASC) im Jahre 1989 die Arbeiten zum Bereich Financial Instruments.[1]
In Zusammenarbeit mit dem Accounting Standards Board (AcSB) wurden im März und November 1990 zwei Grundsatzpapiere veröffentlicht. Diese behandelten den Themenkomplex 'Finanzinstrumente und deren Bilanzierung', anders als in den USA in seiner Gesamtheit. Daher enthielten diese Grundsatzpapiere Regelungen zum Ansatz, zur Bewertung, zum Ausweis und forderten detaillierte Angaben im Anhang. In Bezug auf die Bewertung der Finanzinstrumente wurde auf den Fair Value Ansatz abgestellt.[2] Nachdem zwei Entwürfe in den Folgejahren an der Kritik der Unternehmen scheiterten, wurde im November 1994 entschieden, nur die erarbeiteten Vorschläge hinsichtlich des Ausweises und der Angaben in einem Standard zu verabschieden.[3] Ein dreiviertel Jahr später wurde der IAS 32, Financial Instruments: Disclosure and Presentation, beschlossen, der auf Geschäftsjahre ab dem 01. Januar 1996 anzuwenden war.
Die Erarbeitung eines Standards für die noch verbliebenen Themenbereiche gestaltete sich weiterhin schwierig. Auch ein umfangreiches Diskussionspapier konnte die Kritiker nicht für den Fair Value Ansatz gewinnen. Dennoch überzeugt von der Fair Value Bewertung wurde mit zehn weiteren Standardsettern eine Arbeitsgruppe gegründet, die Financial Instruments Joint Working Group of Standard Setters (JWG), die mit der Ausarbeitung eines endgültigen Standardentwurfs beauftragt wurde.[4]
Nach dem abgewiesenem Vorschlag, vorerst US-amerikanische Regelungen zu übernehmen, wurde ein dritter Entwurf im Juni 1998 veröffentlicht. Dieser basierte zwar auf dem Fair Value Ansatz, war jedoch im Gegensatz zu seinen Vorgängern ausschließlich auf Handelsbestände inkl. Derivate und andere bestimmte Wertpapiere anzuwenden und wurde nach weiteren Änderungen im Dezember 1998 als IAS 39, Financial Instruments: Recognition and Measurement[5], verabschiedet. Er war auf Geschäftsjahre ab dem 01. Januar 2001 anzuwenden.
Mit diesem Beschluss einhergehend wurden auch die Core Set of Standards vervollständigt. Diese waren auf eine Vereinbarung zwischen der International Organisation of Securities Commissions (IOSCO) und dem IASC zurückzuführen. Die Vereinbarung beinhaltet das Versprechen des IASC bis Ende 1999 Bilanzvorschriften zu 40 Sachverhalten zu regeln. Im Gegenzug sicherte die IOSCO nach eingehender Qualitätsprüfung dieser Standards zu, nach den IAS aufgestellte Abschlüsse seinen Mitgliedsorganisationen zum Zwecke des Kapitalmarktzuganges als nützlich zu empfehlen. Der Nutzen der IAS-Abschlüsse wurde jedoch durch eine eingerichtete, auf die Securities and Exchange Commission (SEC) zurückzuführende Option geschmälert. Diese gestattet es den nationalen Börsenaufsichten bei Bedarf zusätzliche Informationen von den Unternehmen einzufordern.[6]
Da Schwierigkeiten hinsichtlich der praktischen Umsetzung bestanden und in Folge dessen Forderungen seitens der Unternehmen nach beispielhaften Anwendungshinweisen gestellt wurden, gründete das IASC, diesen Forderungen nachkommend, im März 2000 das Implementation Guidance Committee (IGC), welches in sechs Tranchen ca. 200 Sachverhalte näher beschrieb.[7] Diese Dokumente waren jedoch keine offiziellen Verlautbarungen des IASB /IASC, da sie dem Board nicht zur Freigabe vorgelegt wurden und galten daher nur als best practice.
Auf Grund der Erkenntnisse der Arbeit des IGC und dessen Empfehlung wurde der IAS 39 noch vor einer ersten Veröffentlichung durch den ED 66 in diversen Punkten geändert bzw. präzisiert. Außerdem wurde der IAS 32 angepasst, um Überschneidungen mit dem IAS 39 zu vermeiden.
Im Juli 2002 wurde ein erneuter Entwurf vom IASB vorgelegt. Dieser sollte noch bestehende Inkongruenzen zwischen den Standards beseitigen, Wahlrechte im IAS 39 abschaffen und weitere Anpassungen des Standards an die US-amerikanischen Regelungen vornehmen (das sog. Improvement Project). Diese abgeänderten Versionen der Standards sollten explizit keinen endgültigen Status besitzen und die wesentlichen Prinzipien des IAS 39 nicht in Frage stellen.[8] Noch bevor dieser Entwurf beschlossen wurde, publizierte das IASB im August 2003 ein weiters Dokument, das auf Grund intensiver Auseinandersetzungen insbesondere mit der Kreditwirtschaft verfasst wurde. Eine wesentliche Änderung bestand in der Einführung eines Fair Value Hedge Accounting auf Portfolioebene für Zinsänderungsrisiken. Bis November 2003 konnte dieses Dokument kommentiert werden. Zum gleichen Zeitpunkt wurde das Improvement Projekt abgeschlossen und einen Monat später in aktualisierter Form veröffentlicht.
Nach weiteren Konsultationen und Änderungen veröffentlichte das IASB im März 2004 eine Ergänzung bzgl. des Fair Value Hedge Accounting auf Portfolioebene.
Im Folgemonat publizierte das Board einen weiteren ED zur Fair Value Option. Nach umfangreichen Diskussionen und Änderungen wurde diese neu überarbeitete Version der Fair Value Option am 16. Juni 2005 verabschiedet. Sie ist für Jahresabschlüsse ab dem 01. Januar 2005 anzuwenden.[9]
Auf Grund seiner Bedeutung sei an dieser Stelle noch der im Juli 2004 veröffentlichte ED 7, Exposure Draft on Financial Instrument Disclosures, genannt. Nach einer Kommentierungsfrist bis zum 22. Oktober 2004 wurde dieser am 18. August 2005 als IFRS 7 veröffentlicht und ist für Geschäftsjahre ab dem 01. Januar 2007 anzuwenden. IFRS 7 bildet alle Offenlegungspflichten für Finanzinstrumente ab. Der IAS 30 wird somit ersetzt. Auch aus dem IAS 32 wurden alle Vorschriften bzgl. der Offenlegung von Finanzinstrumenten entnommen, sodass sich dieser nunmehr ausschließlich auf den Ausweis beschränkt.
Weitere drei ED wurden im Juli 2004 veröffentlicht, die folgende Themen beinhalteten:
- Regelungen zur Erstanwendung des IAS 39,
- Änderungen des Cash Flow Hedge Accounting und
- Einheitliche bilanzielle Behandlung aller Finanzgarantien und Kreditversicherungsverträge.
Alle wurden nach Überarbeitung bis August 2005 durch das IASB als Neufassung veröffentlicht.
Die in jüngster Vergangenheit durch das IASB eröffnete öffentliche Diskussion über seinen Entwurf zu den vorgeschlagenen Änderungen zum IAS 39 – Exposures Qualifying for Hedge Accounting, welcher bis zum 11. Januar 2008 kommentiert werden kann, stellt bisher das Schlusslicht der Geschichte des IAS 39 dar. Die geschichtliche Entwicklung wird im Anhang[10] noch einmal grafisch dargestellt und verdeutlicht auch den Aspekt, dass, wie in dieser Arbeit noch zu zeigen ist, mit weiteren Änderungen insbesondere in den im Folgenden angesprochenen Bereichen gerechnet werden kann.
Bevor jedoch auf diese im Detail eingegangen wird, erfolgt ein Überblick über die im IAS 39 geregelten Rechnungslegungsnormen. Dabei wird nicht auf den wesentlichen Bestandteil des Hedge Accounting eingegangen, da dieser Gegenstand des Kapitels 4 ist und dort ausführlich behandelt wird.
Aus dem vorhergehenden Abschnitt ist bereits deutlich geworden, dass der IAS 39 in seiner heutigen Fassung ausschließlich den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten behandelt. Dabei findet der Standard auf alle Finanzinstrumente Anwendung, mit Ausnahme derer, die explizit in anderen Standards geregelt sind.[11] Eine detaillierte Übersicht der im IAS 39 geregelten Finanzinstrumente ist im Anhang dieser Arbeit beigefügt.[12]
Grundsätzlich hat der Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit zu erfolgen, sobald seitens des Bilanzierenden ein Vertrag geschlossen wurde, der zu einem Finanzinstrument führt.[13] Dabei kann für die im Folgenden noch zu beschreibenden Kategorien von Finanzinstrumenten gewählt werden, ob der Ansatzzeitpunkt der Handels- oder Erfüllungstag ist. Innerhalb einer Kategorie muss der Zeitpunkt jedoch stetig angewandt werden.[14]
Für die Erstbewertung hält der Standard eine Grundregel bereit: Alle Finanzinstrumente sind zum Fair Value anzusetzen. Alle Finanzinstrumente, die nicht erfolgswirksam folgebewertet werden, werden um Transaktionskosten, die mit dem Erwerb oder der Ausgabe selbiger entstanden, ergänzt.[15] Werden Finanzinstrumente zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten folgebewertet und die Erstbewertung basiert auf dem Erfüllungstag, ist für diese dennoch der Zeitwert des Handelstages maßgeblich.[16]
Der beizulegende Zeitwert oder auch der Fair Value ist in erster Line der Wert, der sich auf einem aktiven Markt für dieses Finanzinstrument ergibt. Dabei wird in IAS 39.AG71ff. genau spezifiziert, wann von einem aktiven Markt gesprochen werden kann. Liegt kein aktiver Markt gemäß diesem Standard vor, ist auf geeignete Bewertungsmodelle zurückzugreifen. Die verschiedenen Bewertungskonzepte unterliegen einer Rangordnung hinsichtlich ihrer Eigenschaft einen möglichst genauen und zuverlässigen Fair Value zu ermitteln, sodass auch von einer Bewertungshierarchie des Fair Value gesprochen werden kann.[17]
Wie bereits in Abschnitt 2.1 dargelegt, wird der Fair Value Ansatz von Finanzinstrumenten durch das IASB präferiert. Da jedoch Unternehmen, vor dem Hintergrund der Sorge über extern induzierte Ergebnisschwankungen gegen eine vollständige Bewertung aller Finanzinstrumente zum Fair Value opponierten, ist nunmehr als Kompromiss der Mixed Model Ansatz als Grundlage im IAS 39 implementiert. Dieses Modell lässt neben der reinen Fair Value Bewertung den Ansatz zu fortgeführten Anschaffungskosten zu. Als unmittelbare Folge werden Finanzinstrumente in unterschiedliche Kategorien eingeordnet, die über die Art der Folgebewertung entscheiden. Dabei orientiert sich die Zuordnung an dem Charakter und an der Aufgabe der Finanzinstrumente.
Neben der Differenzierung in unterschiedliche Kategorien wird zusätzlich zwischen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten unterschieden, sodass sich das in Abbildung 1 dargestellte Gerüst ergibt. Im Folgenden sollen die Kategorien und der Einfluss dieser auf Folgebewertungen kurz dargestellt werden. Im Anhang ist der gesamte Prozess der Klassifizierung noch einmal dargestellt.[18]
Abbildung 1: Kategorien für Finanzinstrumente
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung.
In diese Kategorie müssen alle Finanzinstrumente – Aktiva und Passiva - , die Handelszwecken dienen, eingestellt werden. Des Weiteren können unter Anwendung der Fair Value Option weitere Finanzinstrumente – Aktiva und Passiva - dieser Kategorie zugeordnet werden.[19] Ausgenommen von der Zuordnung sind Eigenkapitalinstrumente, für die kein beizulegender Zeitwert besteht oder zuverlässig ermittelt werden kann.[20] Somit ergeben sich für diese Gruppe zwei Subkategorien (Held for Trading und Fair Value Option). Da diese Kategorie inklusive ihren Subkategorien sowohl für Aktiva als auch für Passiva Geltung hat, wird diese – auch wenn die obige Grafik diese Kategorie doppelt nennt - nicht für finanzielle Verbindlichkeiten extra erläutert.
Alle Finanzinstrumente dieser Kategorie werden erfolgswirksam zum Fair Value folgebewertet.
In diese Kategorie dürfen ausschließlich finanzielle Vermögenswerte eingeordnet werden, die
- eine feste Endfälligkeit aufweisen und
- deren Zahlungen fest oder zumindest klar bestimmbar sind.
Des Weiteren muss das bilanzierende Unternehmen die Absicht und Fähigkeit besitzen diese bis zur Endfälligkeit im Bestand halten zu können.[21] Ferner dürfen dieser Kategorie keine Ausleihungen und Forderungen zugeteilt werden.
Finanzinstrumente dieser Kategorie werden zu fortgeführten Anschaffungskosten mittels der Effektivzinsmethode[22] folgebewertet.
Die Fair Value Option und Available for Sale Option[23] mit deren Auswirkungen auf die Folgebewertungen dürfen, auch wenn Finanzinstrumente diese o. g. Bedingungen erfüllen, weiterhin ausgeübt werden. Reklassifikationen oder Verkäufe von Finanzinstrumenten aus dieser Kategorie werden mit im Standard definierten Ausnahmen sanktioniert.[24]
In diese Gruppe dürfen nur finanzielle Vermögenswerte eingeordnet werden, bei denen das Unternehmen als Gläubiger auftritt. Außerdem müssen diese bestimmte Bedingungen erfüllen:
- Sie sind nicht an einem aktiven Markt notiert,
- haben fest determinierbare Zahlungen und
- dürfen nicht der Definition des Handelsbestandes genügen.
Finanzinstrumente dieser Kategorie werden, wie bereits Held to Maturity Instrumente, zu fortgeführten Anschaffungskosten mittels der Effektivzinsmethode folgebewertet.
Die beiden in vorgehender Kategorie genannten Optionen dürfen auch für diese Instrumente ausgeübt werden.
In diese Kategorie können, bis auf zu Handelszwecken Gehaltene, alle finanziellen Vermögenswerte eingeordnet werden. In der Literatur wird daher auch von der Available for Sale Option gesprochen. Die zugeteilten Finanzinstrumente werden erfolgsneutral zum Fair Value folgebewertet. Wertänderungen werden daher nicht direkt in der GuV und somit im Periodenergebnis eingestellt, sondern in einem gesonderten Posten, der Neubewertungsrücklage, innerhalb des Eigenkapitals eingebucht. Ausnahmen bestehen, sollten andere Standards eine andere Folgebewertung explizit fordern (z. B. IAS 21: Wertschwankungen, die sich auf Grund von Wechselkursänderungen ergeben, werden erfolgswirksam gebucht).[25] Verlassen die Finanzinstrumente die Bilanz, sind die bis zu dem Zeitpunkt in der Neubewertungsrücklage aufgelaufenen Beträge für dieses Instrument ergebniswirksam aufzulösen.[26]
In diese Gruppe sind alle finanziellen Verbindlichkeiten einzuordnen, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind und /oder „entstehen, wenn die Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes nicht zu einer Ausbuchung berechtigt, oder die infolge des Ansatzes des anhaltenden Engagements bilanziert werden.“[27] Somit ist diese Kategorie die Restkategorie der Passivseite.
Finanzinstrumente in dieser Gruppe werden analog zu denen der Kategorien Held to Maturity und Loans and Receivables folgebewertet.
Alle finanziellen Vermögenswerte, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert folgebewertet werden, müssen zu jedem Bilanzstichtag neben der normalen Folgebewertung auf Werthaltigkeit überprüft werden.[28] Wird eine Wertminderung festgestellt, ist der Vermögenswert erfolgswirksam abzuschreiben. Dabei können die Prüfungen auch auf Basis von Gruppen finanzieller Vermögenswerte erfolgen.[29]
Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst sind alle finanziellen Vermögenswerte, einzeln oder in Gruppen, dahin gehend zu untersuchen, ob Ereignisse nach deren Ansatz eingetreten sind, deren Ergebnisse zu verlässlich messbaren Änderungen der zukünftigen Zahlungsströme führen. Dabei muss dem Bilanzierenden, um Wertänderungen vornehmen zu dürfen, mindestens ein objektiver Hinweis für eine Wertminderung vorliegen. Zukünftige Ereignisse stellen ungeachtet ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit in keinem Fall objektive Hinweise dar. Da der Standard keine Liste von objektiven Hinweisen bereitstellt, ergibt sich für den Bilanzierenden ein gewisser Ermessensspielraum.[30] Um diesen zu beschränken, nennt IAS 39.60 einige Indizien, die jedoch für sich genommen, ebenfalls keinen objektiven Hinweis darstellen.
Liegen objektive Hinweise vor, ist in einem zweiten Schritt die Höhe der Wertminderung zu beziffern. Die Ermittlung ist abhängig von der angewandten Folgebewertungsmethode. An dieser Stelle wird nicht weiter auf diesen Prozess eingegangen, da er nicht von besonderer Relevanz für die vorliegende Arbeit ist.[31]
Da der IAS 39 die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten unterschiedlich behandelt, wird im Folgenden einzeln auf die Ausbuchung der beiden Gruppen eingegangen.
Ein finanzieller Vermögenswert ist auszubuchen, wenn[32]
- die vertraglichen Rechte auf Cash Flows aus dem Vermögenswert ausgelaufen sind oder
- der Vermögenswert übertragen worden ist.
Vorerst ist der Umfang der Ausbuchung zu beurteilen. IAS 39.16 nennt drei Sachverhalte, unter denen nur ein Teil des finanziellen Vermögenswertes ausgebucht werden kann. Sind diese nicht gegeben, ist der gesamte Vermögenswert auszubuchen. Differenzen zwischen Buchwert und Veräußerungserlös zuzüglich etwaig vorhandener Neubewertungsrücklagen sind erfolgswirksam zu erfassen.
Das Auslaufen vertraglicher Rechte ist als unproblematisch anzusehen. Anders ist jedoch die Situation bei Übertragungen von Vermögenswerten zu beurteilen.
Übertragen werden Vermögenswerte, wenn entweder die vertraglichen Rechte auf den Erhalt von Cash Flows transferiert oder diese nach außen hin zwar behalten wurden, aber die zukünftigen Zahlungen im Innenverhältnis unverzüglich an den Erwerber weitergeleitet werden.[33]
Dabei ist die Übertragung nur ein Kriterium, welches erfüllt sein muss, um eine Ausbuchung vornehmen zu dürfen. Ferner müssen die wesentlichen Chancen und Risiken auf den Erwerber übergegangen sein.
In Fällen, in denen der Verkäufer vertraglich beispielsweise Ausfallgarantien zugesichert hat, muss über eine Vorher-Nacher-Vergleichsrechnung festgestellt werden, bei welchem Vertragspartner die wesentlichen Chancen und Risiken liegen. Sind sie im Wesentlichen dem Erwerber zuzuordnen, ist auszubuchen und die eingegangenen Verpflichtungen oder verbleibenden Rechte zum Fair Value anzusetzen.[34] Im entgegen gesetzten Fall ist der Vermögenswert weiter in der Bilanz des Verkäufers zu bilanzieren und erhaltene Leistungen wie eine gesicherte Kreditaufnahme zu bilanzieren.[35]
Ergibt der Vergleich kein eindeutiges Ergebnis, hängt das weitere Vorgehen von der Verfügungsmacht über den Vermögenswert ab. Erlangt der Käufer die Verfügungsmacht über den Vermögenswert, ist dieser auch bei selbigem zu bilanzieren. Die Verfügungsmacht beim Erwerber über den Vermögenswert ist dann gegeben, wenn er diesen einseitig an einen Dritten veräußern kann.[36]
Im anderen Fall muss der Vermögenswert als anhaltendes Engagement in Höhe der verbleibenden Risikoposition weiterhin beim Verkäufer bilanziert werden. Des Weiteren muss eine Verbindlichkeit eingebucht werden. Hinsichtlich der Höhe der verbleibenden Risikoposition schreibt der Standard keine allgemeine Vorgehensweise vor. Insgesamt muss jedoch der sich aus der Bewertung der angesetzten Aktiv- und Passivposition der Höhe nach ergebende Netto-Ertrag die beim Verkäufer verbliebenen Rechte und Verpflichtungen widerspiegeln.[37]
Die oben genannten Szenarien hinsichtlich der Ausbuchung werden auch als Durchleitungsvereinbarungen bezeichnet.[38]
Nachstehende Abbildung soll den Vorgang noch einmal zusammengefasst wiedergeben.
Abbildung 2: Ausbuchen von finanziellen Vermögenswerten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: www.iasplus.de
Finanzielle Verbindlichkeiten sind auszubuchen, wenn diese getilgt sind, aufgehoben wurden oder ausgelaufen sind.[39] Regelmäßig erfolgt dies durch Zahlung oder Hingabe anderer finanzieller Vermögenswerte. Darüber hinaus kann der Schuldner per Gesetz (z. B. durch Verjährung) oder durch den Gläubiger (z. B. durch Verzicht) rechtlich von seinen Verpflichtungen entbunden werden.[40] Die Entbindung ist bei frühzeitiger Rückzahlung sogar notwendiges Ausbuchungskriterium.[41]
Der Siegeszug der angelsächsischen Rechnungslegung ist nicht zu leugnen. Spätestens durch die Verpflichtung von kapitalmarktorientierten Unternehmen Konzernabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2007 auf Basis der IFRS zu erstellen, haben die internationalen Rechnungslegungssysteme auch Fuß im deutschen Bilanzrecht gefasst.[42]
Die heute tonangebenden Standardsetter stellen die Informationsfunktion des Jahresabschlusses für den Investor in den Vordergrund. Dieser muss informationsgestützt die Entscheidung treffen, ob in ein Unternehmen investiert werden soll oder nicht. Die Standardsetter sehen diesen Informationsbedarf am besten durch Bewertung der Vermögenswerte und Schulden zum Fair Value, als den Wert, „… zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte“[43], auf Grund dessen Zeit- und Marktnähe[44] gewährleistet.[45] Definitionen in neueren Standards wurden in Anlehnung an die US-GAAP der Zusatz „unter marktüblichen Bedingungen“ beigefügt.[46]
Die Neuorientierung an dem Fair Value Accounting stellt einen Paradigmenwechsel, weg von den historischen Anschaffung- bzw. Herstellungskosten und hin zur Zeitwertbilanzierung, in der Rechnungslegung dar.[47]
Auf den ersten Blick ist eine solche Bewertung durchaus einleuchtend und suggeriert durch den geschickt gewählten Terminus, der per definitionem als Garant für einen True and Fair View steht, dass somit alle anderen Werte zumindest nicht im gleichen Umfang fair sind.
Verwunderlich erscheint daher, dass innerhalb der IFRS der Fair Value nur selektiv zur Anwendung kommt.[48]
Neben der Absicht des IASB auf Grund von Akzeptanzproblemen eine schrittweise Einführung des Bewertungsmodells vorzunehmen, liegen die wesentlichen Gründe für die stufenweise Einführung darin, dass Probleme bei der Transformation von dem idealtheoretischen Konzept in die reale Welt von nicht unerheblichem Umfang auftreten.
Daher werden in diesem Kapitel die auftretenden Probleme anhand eines Vergleichs zwischen idealer und realer Welt aufgezeigt, die Lösungswege des IASB unter Berücksichtigung des selbst erklärten Ziels der Informationsvermittlung dargestellt und im Anschluss Vorschläge zur Verbesserung der bisherigen Regelungen vorgenommen werden.
Der Fair Value als Wertansatz ist unter der Voraussetzung, dass die Güter- und Kapitalmärkte vollkommen und vollständig sind, optimal. Eigenschaften eines vollkommenen Marktes sind:[49]
- Abgeschlossenheit,
- unendlich große Anpassungsgeschwindigkeit,
- keinerlei Präferenzen der Marktteilnehmer,
- beliebige Teilbarkeit von Gütern,
- keine Steuern,
- keine Transaktionskosten und
- homogene Erwartungen der Marktteilnehmer bei Sicherheit oder Unsicherheit.
Darüber hinaus müssen alle Marktteilnehmer Preisnehmer und die Produktionstechnologie konvex sein, sodass sich am Gütermarkt für identische Produkte Einheitspreise ergeben. Am Kapitalmarkt gibt es bei Sicherheit einen Zinssatz, bei Unsicherheit gibt es für die unterschiedlichen Ausprägungen und Ursachen feste bzw. bekannte Preise. Des Weiteren existieren so viele Güter wie Umweltzustände.[50]
Unter diesen Annahmen erfüllt ein Marktwert wichtige Anforderungen für die Rechnungslegung. Er ist jederzeit ermittelbar und stellt, als Veräußerungserlös interpretiert, eine Handlungsalternative dar.[51] Des Weiteren zwingt der Wettbewerb alle auf diesen Märkten Agierenden zur optimalen Nutzung aller Ressourcen, da sie für ihr Kapital nur eine risikoadäquate Verzinsung erzielen können und somit der Nutzen aus den Gütern für alle Marktteilnehmer identisch ist und dieser wiederum dem Fair Value entspricht. Somit ergäbe sich aus der Differenz sämtlicher Vermögenswerte und Schulden der Unternehmenswert. Eine gesonderte bilanzielle Darstellung des Goodwill wäre in dieser Welt überflüssig.
In einem solchen Umfeld, wo Beschaffungs- und Veräußerungspreise identisch sind und die Ausrichtung der Rechnungslegung an dem Fair Value die einzig erforderliche und sinnvolle Bewertungsmethode darstellt[52], ist die Frage unumgänglich, wozu überhaupt noch Jahresabschlüsse aufgestellt werden sollten. Die daraus resultierenden Informationen wären allen Marktteilnehmern bereits bekannt, da der Markt alle Daten hierfür schon geliefert hätte. Die Rechnungslegung würde somit ihre Berechtigung verlieren.[53]
Unschwer zu erkennen ist, dass diese Bedingungen in der realen Welt nicht vorzufinden sind. So sind existierende Märkte weder vollständig noch vollkommen. Auch die Annahme, dass keine Transaktionskosten oder Steuern bestehen, ist offensichtlich nicht haltbar. Des Weiteren haben Marktteilnehmer unterschiedliche Vorstellungen und Erwartungen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklungen und können am Kapitalmarkt zu unterschiedlichen Konditionen Kapital beschaffen bzw. anlegen. Als letzter Punkt sei genannt, dass für viele Güter die Grundlage des Fair Value Accounting, der Marktwert, fehlt, da für diese keine entsprechenden Werte vorliegen.[54]
Aus diesen Unvollkommenheiten heraus kann kein echter Fair Value im Sinne eines absoluten Gleichgewichtspreises bestehen, sondern dieser nur mittels Schätzungen annäherungsweise ermittelt werden.[55] Dies hat auch das IASB erkannt und auf Grund dieser Tatsache in den verschiedenen Standards versucht die Fair Value Ermittlung den Gegebenheiten anzupassen. Im Folgenden wird auf diese standardübergreifenden Inkonsistenzen nur am Rande eingegangen und das Hauptaugenmerk auf Umsetzungsprobleme des Fair Value Accounting innerhalb des IAS 39 gerichtet.
Neben konzeptioneller Vor- und Nachteile des Fair Value Accounting in der realen Welt, die Gegenstand des Abschnittes 3.2.2 sind, ist das Fair Value Accounting hinsichtlich seiner Fähigkeit zu untersuchen, ob dessen Anwendung vor dem Hintergrund des obersten Ziels der IFRS, den Investoren entscheidungsnützliche Informationen zu liefern, bessere Daten bereitstellt, als das Konzept auf Grundlage von historischen Kosten. Dabei wird im Folgenden deutlich, dass bei einer Betrachtung zwischen zwei Arten von Assets unterschieden werden muss, den betriebsnotwendigen und den nicht betriebsnotwendigen. Auf Grund des in dieser Arbeit betrachteten Rahmens wird eine Beurteilung auf Grundlage der nicht betriebsnotwendigen Assets vorgenommen, was für die Entscheidungsfindung, ob das Fair Value Accounting entscheidungsnützlichere Informationen liefert, von gravierender Bedeutung ist.
Oberste Priorität legt der Standardsetter auf die Fähigkeit eines IFRS Abschlusses, Informationen bereitzustellen, die hinsichtlich der Entscheidung des Investors nützlich sind und herausstellen, ob dem Bilanzierenden Risikokapital zur Verfügung gestellt werden soll. Eine für entscheidungsnützliche Informationen notwendige Bedingung ist es, dass sie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des bilanzierenden Unternehmens sowie auf deren Veränderung abstellen.[56]
Darüber hinaus werden weitere Anforderungen an die vermittelten Informationen gestellt. Die Wichtigsten werden nachstehend kurz genannt. Im Anhang werden noch einmal alle Anforderungen grafisch dargestellt.[57]
- Verständlichkeit,
- Relevanz,
- Verlässlichkeit und
- Vergleichbarkeit.
Aus dem IAS 39 ist ersichtlich, dass sich das IASB sich für eine teilweise Anwendung des Fair Value Accounting entschieden hat. Inwieweit diese Entscheidung aus Sicht des obersten, selbst erklärten Ziels zweckmäßig war, lässt sich anhand zweier Szenarien beschreiben.[58]
1. Sollte das Fair Value Accounting keine oder entscheidungsnützliche Informationen geringerer Qualität als das Konzept der historischen Kosten bereitstellen, ist die Entscheidung des Board nicht zielführend gewesen.
2. Geht mit der Einführung des Fair Value Accounting jedoch ein höherer Grad an Endscheidungsnützlichkeit einher, muss näher untersucht werden, ob die dadurch entstandenen Einbußen bei der Verlässlichkeit überwiegen oder nicht. Bei diesem Prozess ist die Gewichtung zwischen Relevanz und Verlässlichkeit von elementarer Bedeutung. Wird ersterer der Vorrang eingeräumt, war die Entscheidung dem Fair Value Accounting den Einzug in Bilanz und GuV zu gestatten, zielführend. Wird dahingegen der Verlässlichkeit mehr Bedeutung zugemessen, sollte sich das Fair Value Accounting auf Angaben im Anhang beschränken.
Bevor auf den Einfluss des Fair Value Accounting im Rahmen der Gewinnermittlung zwecks der Bereitstellung von Informationen eingegangen wird, ist der Einzug des Fair Value vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf die Ausschüttungsbemessung zu beurteilen. Nur diesen Gesichtspunkt berücksichtigend ist festzustellen, dass bei einer Bewertung zum Fair Value Komponenten, die über die Anschaffungskosten hinausgehen, solange ergebnisneutral zu erfassen sind, bis sie tatsächlich realisiert wurden. Ansonsten könnten Gewinne ausgeschüttet werden, die dem Unternehmen in der notwendigen liquiden Form nicht vorliegen. Diese die Liquidität des Unternehmens schmälernde Situation könnte bis zur Insolvenz führen.[59]
Hinsichtlich des Einflusses des Fair Value Accounting auf die Gewinnermittlung zur Informationsvermittlung ist grundsätzlich festzuhalten, dass es sich hierbei, wie in diesem Kapitel bereits angedeutet, immer, von idealisierten Bedingungen abgesehen, um einen Trade-Off zwischen Relevanz und Verlässlichkeit handelt.[60] Es ist daher zu untersuchen, ob das Fair Value Accounting hinsichtlich des Informationsgehalts der gelieferten Zahlen, der Prognoseeignung des so ermittelten Gewinns und der Beurteilung der Managementperformance besser beurteilt werden kann, als bei zu historischen Kosten bewerteten Bilanzpositionen.
Der Informationsgehalt der Bilanzpositionen auf Basis des Fair Value ist von der Ermittlungsmethode des selbigen stark abhängig. So kann der Fair Value entweder in Höhe des Marktpreises des Asset angesetzt werden oder bei Nichtvorhandensein von Marktpreisen durch Bewertungsverfahren ermittelt werden.[61]
Um beurteilen zu können, ob der Marktpreis dem potenziellen Investor entscheidungsrelevante Information liefert, ist festzuhalten, dass grundsätzlich am Bilanzstichtag alle positiven und negativen zukünftigen Cash Flow Potenziale eines Unternehmens in der Bilanz auftauchen müssen.[62]
Zu erkennen ist, dass der Marktwert für betriebsnotwendige Mittel keinen geeigneten Bewertungsmaßstab darstellt, da der Marktwert nur eine durchschnittliche Nutzeneinschätzung vieler Markteilnehmer widerspiegelt und somit den individuellen Nutzen des Bilanzierenden außer Acht lässt. Für betriebsnotwendige Assets wäre somit der Value in Use vor dem Hintergrund der Entscheidungsnützlichkeit ein besser geeignetes Instrument. Die entscheidende Frage, ob der Marktpreis für ein Asset dem individuellen Value in Use näher kommt als die historischen Kosten, kann in keinem Fall generell festgestellt werden, sodass eine Vorteilhaftigkeit des Fair Value Accounting in diesen Fällen zumindest in Frage zu stellen ist.[63]
Anders verhält sich die Situation bei Betrachtung der nicht betriebsnotwendigen Bestandteile der Bilanz, insbesondere aber der in dieser Arbeit betrachteten finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach IAS 39.[64] Da ihr zukünftiger Mittelzufluss unabhängig von etwaigen Synergien auf Grund der Verwendung von betriebsnotwendigen Mitteln ist, ist der Marktwert ein in Hinsicht auf die Relevanz geeigneter Wertansatz, da dieser zum Bilanzstichtag die zukünftigen Zahlungsüberschüsse approximativ abbildet.[65]
Hinsichtlich der Verlässlichkeit ist festzustellen, dass diese nur dann in einem ausreichenden Maße gegeben ist, wenn Marktwerte direkt einem aktiven Markt entnommen werden.[66] Sobald Schätzungen in die Fair Value Ermittlung einfließen, ist diese nicht mehr ausreichend gegeben. Auch aus diesem Grund ist das Fair Value Accounting zumindest für Finanzinstrumente, für die ein Marktpreis existiert, geeignet.[67]
Weitere Gründe, die für ein Full Fair Value Accounting für Finanzinstrumente sprechen, sind[68]:
- Hedge Accounting Regelungen für diesen Bereich wären obsolet,
- alle und nicht nur designierte Sicherungsbeziehungen würden automatisch berücksichtigt und
- es ergäbe sich eine höhere Objektivität, da Gestaltungsspielräume im Rahmen des Hedge Accounting wegfielen.
Existieren keine Marktwerte ist der Informationsgehalt für zu Barwerten angesetzte Positionen am größten, wenn die Barwerte dem Ertragswert des Asset entsprechen. Dies gilt approximativ für Marktwerte von Finanzinstrumenten. Bestehen dahingegen keine aktiven Märkte und müssen insofern Schätzungen vorgenommen werden, haben diese unter Berücksichtigung von Marktwerten und –daten zu erfolgen.[69] Die damit einhergehenden Probleme werden im nachfolgenden Abschnitt ausführlich besprochen und sollen somit an dieser Stelle keine weitere Berücksichtigung finden.
Nachdem die Auswirkungen auf Bilanzpositionen behandelt wurden, sind nunmehr die Auswirkungen auf den Gewinn zu betrachten. Dabei wird speziell die Eignung des Gewinns zu Prognosezwecken und zur Management Performancemessung beurteilt.
Für erstere gilt grundsätzlich, dass Ereignisse nur dann in der GuV Berücksichtigung finden sollten, wenn diese von nachhaltiger Natur sind, sodass außerordentliche Umstände keine Auswirkungen auf den Periodenerfolg haben. Diese wären ergebnisneutral zu berücksichtigen. Da in den IFRS zum Teil Assets ergebniswirksam zum Fair Value bewertet werden, die diese Nachhaltigkeit nicht gewährleisten, sollten Anhangangaben eine Bereinigung des Gewinns ermöglichen. Dieser Gewinn ermöglicht es, vor dem Hintergrund verlässlicher Daten, einen intertemporalen Trend des Unternehmenserfolges festzustellen.[70] Diese Bereinigung ist durch die umfangreichen Angabepflichten innerhalb der IFRS gegeben[71], sodass das Problem der Ergebnisvolatilität hinreichend gelöst wurde.
In Bezug auf die Performancemessung kann grundsätzlich festgestellt werden, dass die Bilanz und GuV keine besonders gut geeigneten Mittel zur Performancemessung darstellen, sodass wiederum die Frage im Raum steht, ob der Fair Value eine bessere Messung ermöglicht als die Werte zu historischen Kosten. In der Literatur ist vielfach das Argument zu finden, dass der auf Marktpreisen basierende Fair Value nicht geeignet ist, als Grundlage der Performancemessung zu dienen, da er sich dem Einflussbereich des Management entzieht. Diesem Argument kann insbesondere im Bereich von Finanzinstrumenten nicht entsprochen werden, da in diesem Fall getätigte Investitionen auf explizit getroffene Entscheidungen des Managements zurückzuführen sind und dieses somit auch für etwaige positive, respektive negative Ergebnisbeiträge verantwortlich zu machen ist.[72]
Bevor nunmehr im Folgenden Abschnitt weitere Probleme des Fair Value Accounting angesprochen werden, kann vorerst festgehalten werden, dass das Board durch die Entscheidung, insbesondere Finanzinstrumente zum Fair Value zu bewerten, seinem Ziel, durch Erstellung eines IFRS Abschlusses den Investor mit entscheidungsnützlichen Informationen zu versorgen, näher gekommen ist.
Neben der grundsätzlich positiv zu bewertenden Entscheidung des IASB das Fair Value Accounting im Rahmen der Bewertung des Finanzbereiches von Unternehmen zu genehmigen, stehen dem idealtheoretischen Konzept des Fair Value Accounting in der realen Welt viele Unvollkommenheiten gegenüber, deren Auswirkungen sich bei der Integration des Fair Value Accounting innerhalb der IFRS zeigen.
Auf Grund dieser zur idealen Welt bestehenden Unterschiede wird die Fair Value Definition[73] trotz Einheitlichkeit in einer Vielzahl von Standards auf die Gegebenheiten der geregelten Tatbestände angepasst und konkretisiert. Diese Anpassungen wurden vom IASB aus dem Wissen heraus vorgenommen, dass ein Konzept, das die Anwendungsbedingungen der Unternehmenspraxis ignoriert, von vorn herein zum Scheitern verurteilt ist. Jedoch ergeben sich aus den unterschiedlichen Vorgaben und Vermutungen der einzelnen Standards unterschiedliche Ausprägungen des Fair Value, was zu einer verwirrenden Vielfalt nicht nur für den Bilanzadressaten führen kann.[74]
Beispielhaft soll eine Zusammenfassung der Bewertungsmethoden für den IAS 39 gegeben werden. Im Anhang stellt eine Tabelle diesen und weitere Ansätze dar, wobei die standardübergreifenden Inkonsistenzen bei der Ermittlung deutlich werden.[75]
Der Anwendungsbereich des Fair Value Accounting ist insbesondere für Finanzinstrumente bewusst immer weiter ausgedehnt worden. Dabei ist der Fair Value der sich an einem aktiven Markt ergebende Transaktionspreis für Vermögenswerte.[76] Dies gilt nicht für Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden, da bei diesen die Transaktionskosten abzuziehen sind.[77] Liegen keine aktuellen Werte auf einem aktiven Markt vor, sind die letzten verfügbaren Werte als Basis zu nehmen und um etwaige Änderungen anzupassen.[78] Existieren keine aktiven Märkte, ist die Ermittlung von Wertansätzen durch anerkannte Bewertungsverfahren erlaubt (siehe Tabelle 1).[79]
Tabelle 1: Hierarchiemodell des IASB zum Fair Value nach IAS 39 [80]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung
An dieser Stelle wird eine Hierarchie hinsichtlich der zur Fair Value Ermittlung anzuwendenden Methoden deutlich. Innerhalb dieser Hierarchie werden, vom IASB durchaus gewollt, Verfahren präferiert, die möglichst marktnahe Preise für die jeweiligen Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten widerspiegeln.
Je tiefer die zur Ermittlung des Fair Value verwandte Stufe, desto subjektiver der resultierende Wert, der auf Grund seiner hohen Sensitivität auf Änderungen von Annahmen oder Berechnungsmethoden seitens des Managements eine Interpretation bzw. Überprüfbarkeit erschwert.[81]
Doch auch bei einem auf Basis von beobachtbaren Marktpreisen gebildeten Fair Value ist zu beachten, dass hier nur Preisinteressen der marginal zum Zuge gekommenen Wirtschaftssubjekte widergespiegelt werden und diese ferner durch etwaige Ungleichheiten zwischen den Verhandlungspartnern[82] verzerrt sein könnten.[83] Keinesfalls aber ist der so ermittelte Fair Value der Tauschpreis unter idealisierten Bedingungen, da explizit keine individuellen Verhandlungen berücksichtigt sind.
Sobald Schätzungen seitens des Bilanzierenden in tieferen Ebenen hilfsweise zur Ermittlung verwendet werden, verschlechtert sich die Aussagekraft des Wertansatzes drastisch. Da Marktpreise Schnittmengen von Wertvorstellungen wiedergeben, kann die Schätzung des Fair Value als Marktwert eines einzelnen Wirtschaftssubjekts, dem der Überblick fehlt, die Realität nicht wahrheitsgetreu abbilden. Darüber hinaus muss der Grad der Verlässlichkeit dieser Ergebnisse in Frage gestellt werden. Auch der Zusatz, dass die Schätzung auf den Erwartungen des Bilanzierenden zu erfolgen hat[84], bringt keine Verbesserung des ermittelten Wertes, da diese stark subjektiv sind und somit dem objektiven Aussagegehalt des IFRS Abschlusses nicht dienlich sind.[85]
Auch unter Verwendung von Bewertungsmodellen ergeben sich Ermittlungsprobleme, die, bevor sie kurz erläutert werden, in folgender Abbildung zusammengefasst dargestellt sind.
Abbildung 3: Problemkreis der Bewertungsmodelle
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Pfaff, D. und Kukule, W. (2006), S. 546.
zu 1. Für die in dieser Arbeit behandelten Finanzinstrumente ist die Ermittlung der durch selbige individuell generierten Zahlungsströme zumeist weniger problematisch. Da diese jedoch nur einen Bestandteil der Bilanz ausmachen und sich die Zahlungsströme anderer Posten nicht direkt ermitteln lassen und somit geschätzt werden müssen, sei dieser Problembereich der Vollständigkeit halber genannt.
zu 2. Die zur Schätzung des Marktwertes angenommenen zukünftigen Zahlungsströme basieren zumeist auf ebenfalls geschätzten Daten, wie Kostenstrukturen oder Absatzzahlen, und sind daher schwer für den Bilanzadressaten interpretierbar. Ferner sind sie in Teilen einzeln zu bewerten, was globale Bewertungsverfahren, wie beispielsweise bei einer Unternehmensbewertung, ausschließt. Auch dieser Problembereich hat eine geringere Bedeutung für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten.
zu 3. Hinsichtlich der Cash Flow Bewertung gibt der IAS 36 nur allgemeine Richtlinien vor.[86] So kann beispielsweise die Risikoäquivalenz sowohl durch Unsicherheiten als auch durch Zuschläge auf die Cash Flows berücksichtigt werden.[87] Die hierdurch ermittelten Schätzwerte sind wenig verlässlich und eröffnen weitreichende Ermessensspielräume.[88]
zu 4. Da die Cash Flows für spezielle Risiken oder den Zeitwert nicht notwendiger Weise angepasst werden müssen, ist unter Umständen ein Zinssatz zu generieren, der diese Gegebenheiten berücksichtigt.[89] Außerdem soll der Diskontierungszinssatz die Situation vor Steuern und Finanzierung wiedergeben und somit unabhängig von der Finanzierungsstruktur des Bilanzierenden sein.[90] Somit sind folgerichtig auch die Cash Flows vor Steuern und Finanzierungszahlungen zu erstellen. Dieses Abstellen auf die operative Ebene scheint vor dem Hintergrund, dass einzelne Bilanzpositionen nur in seltenen Fällen eine eigene Finanzierung aufweisen können, sinnvoll. Die Ermittlung eines solchen Zinssatzes ist in der Praxis jedoch schwierig. Auch etwaige Lösungsvorschläge innerhalb des Standards sind kritisch zu beurteilen. So wird es wohl schwierig, wenn nicht unmöglich sein, zur Herleitung dieses Zinses ein börsennotiertes Unternehmen zu finden, was im Wesentlichen einen, dem zu Beurteilenden ähnlichen Gegenstand in der Bilanz aufweist und vollständig eigenfinanziert ist.[91]
zu 5. Die Beurteilung von Unsicherheiten ist stark an die zukünftigen Erwartungen des Bilanzierenden gebunden und somit, wie bereits im vorstehenden Abschnitt beschrieben, stark von subjektiven Einflüssen geprägt. Auch das Anwenden von Modellen, wie z. B. das CAPM, führt durch die teils engen Voraussetzungen zu wirklichkeitsfremden Ergebnissen.[92]
zu 6. Eine risikolose Anlage von Kapital ist streng genommen nicht möglich. Auch souveräne Staaten mit den besten Bonitäten, deren Emissionszinssätze Grundlage für den in der Praxis ermittelten risikolosen Zinssatz sind, könnten in der Theorie in die Insolvenz geraten. Dennoch ist dies ein eher unwahrscheinliches Szenario. Gestaltungsspielräume bei der Ermittlung der Zinsstrukturkurve ergeben sich allerdings aus den Umständen, dass zum einen durch solche Emissionen nicht die gesamte Zeitschiene abgedeckt ist und somit auf illiquide Off-the-Run-Papiere oder zinskorrigierte Unternehmensanleihen zurückgegriffen wird, zum anderen oftmals nur Couponanleihen vorliegen und nicht, wie wünschenswert, Zerobonds. Durch diese Lücken ergeben sich bei der Ermittlung weitere Ermessensspielräume.
Die erläuterten Problemfelder zeigen auf, dass die Anwendung von Modellen, die zwar in der Praxis eine breite Akzeptanz genießen, dennoch nur bedingt in der Lage ist, die Wirklichkeit vollständig und frei von subjektiven Einflüssen wiederzugeben.[93] Der Adressat muss sich bewusst sein, dass als Ergebnis zumeist keine Fair Values stehen, die als Punktwert zu interpretieren wären, sondern vielmehr Werte, die willkürlich aus einer Bewertungsspanne entnommen wurden, sodass von einer „Entobjektivierung“ der Bilanz und damit einhergehend von einer Verschlechterung der Vergleichbarkeit gesprochen werden kann, zumal dem Bilanzleser, um etwaige Ermittlungsspannen beurteilen zu können, unternehmensinterne Daten fehlen.[94]
Trotz massiver Kritik am Fair Value Accounting hält das IASB an seinem Kurs fest. Um die „Entobjektivierung“ der Bilanz und das Gestaltungspotenzial zu reduzieren, bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
1. Der Verzicht auf das Fair Value Accounting oder
2. Einschränkungen hinsichtlich der Ermessensspielräume der Bilanz-ierenden.
Erstere würde die IFRS in ihrem Kern ändern und den vom IASB beschrittenen Weg konterkarieren. Da ein solcher Lösungsweg zurzeit auf Grund der Überzeugung vom Fair Value und angesichts des langen, nicht immer unbeschwerlichen Weges hin zur Full Fair Value Bewertung als unwahrscheinlich angesehen werden kann, wird im folgenden Abschnitt eine Möglichkeit zur Änderung der momentanen Situation beschrieben. Diese zielt zunächst auf ein einheitliches Konzept des Fair Value Accounting innerhalb der IFRS ab, um auf der einen Seite Kosten im Rechnungswesen für bilanzierende Unternehmen zu reduzieren und auf der anderen Seite dem Leser des Jahresabschlusses durch Reduktion der mannigfaltigen Ermittlungsmethoden für den Fair Value das Interpretieren der zu lesenden Zahlen zu vereinfachen. Beides würde zu einer höheren Akzeptanz der IFRS Abschlüsse führen. Der zweite Schritt vermindert in der oben beschriebenen Hierarchie zur Fair Value Ermittlung die Gestaltungsspielräume, sodass eine „Entobjektivierung“ in Grenzen gehalten wird.
Darum wird an dieser Stelle ein einheitliches Konzept zur Fair Value Ermittlung vorgestellt. Die nachstehenden Erläuterungen zur Vereinheitlichung der Fair Value Ermittlung sind in der im Anhang 6 dargestellten Tabelle noch einmal zusammenfassend abgebildet.
Als erster Schritt sind in dem dargestellten Modell alle Transaktionskosten abzuziehen, um keine Erträge zu suggerieren, die bei einem Verkauf nicht in dieser Höhe entstehen würden. Des Weiteren sollten Steuern unberücksichtigt bleiben, da sachkundige Bilanzleser davon ausgehen, dass eine Erfolgsbesteuerung auf Unternehmensebene erfolgt und diese erst nach resultierten Erträgen sinnvoll stattfindet. Den Fair Value mit fiktiven Steuern zu belasten, könnte somit, neben dem Mehraufwand für den Bilanzierenden, auch zu Fehlinterpretationen führen.[95]
Verbindliche Verträge sollten hingegen, wenn sie den Nutzwert eines Vermögenswertes beeinflussen, zu jedem Zeitpunkt Berücksichtigung in der Fair Value Ermittlung finden, da sie – ein rechtswidriges Verhalten des Bilanzierenden ausgeschlossen –den Nutzwert des Gutes für ein Unternehmen bestimmen (z. B. Verkaufsvertrag über eine bestimmte Menge zu einem bestimmten Preis, der vom 29. November eines Jahres datiert und als Erfüllungstermin den 15. Februar des darauffolgenden Jahres zum Inhalt hat.). Würden die Vermögenswerte zu Marktpreisen angesetzt, die nicht dem Preis im Vertrag entsprechen, würde der Bilanzleser falsch informiert werden.[96]
Bevor auf die konkreten Maßnahmen zur Verringerung der Ermessensspielräume des Bilanzierenden eingegangen wird, ist zu begründen, warum diese Dezimierung der bisherigen Ermessensspielräume wesentlich ist und daher vorgeschlagen wird. Auf Grund der Forderung des Board an den Bilanzierenden im IAS 1.13 eine Fair Präsentation seines Unternehmens abzugeben und der gleichzeitigen Annahme, dass bei Anwendung der IFRS als externer Rechnungslegungsstandard dieser Vorgabe auf Grund der Anforderungen entsprochen wird, ergibt sich durch das Vorhandensein von Gestaltungsspielräumen ein geringerer Grad an Verlässlichkeit, da diese nicht gebührend seitens der IFRS untermauert wird. Dieses qualitative Kriterium ist jedoch von enormer Bedeutung, da ohne ein hohes Maß an Verlässlichkeit keine ausreichend hohe Relevanz der Daten gegeben ist und daher keine Fair Präsentation erfolgen kann. Denn nur mit verlässlichen Daten können Prämissen als Grundlagen für Entscheidungen ermittelt werden, auf deren Grundlage einem True and Fair View entsprochen wird. Somit schlägt dieses Modell u. a. vor, dass Schätzungen zur Ermittlung von Fair Values nur auf Basis von beobachtbaren Marktdaten oder unter Angabe von umfangreichen Informationen im Anhang erstellt werden dürfen, da ansonsten die Ermessensspielräume der Bilanzierenden zu hoch und die Nachvollziehbarkeit für den Bilanzleser nicht mehr gegeben wären.[97]
Unter dieser Prämisse ergibt sich folgende Bewertungshierarchie, deren Ebenen nachstehend erläutert werden sollen.
Tabelle 2: Die 3-Stufen Hierarchie
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In Anlehnung an: Pfaff, D. und Kukule, W. (2006), S. 548.
Liegen für zu bewertende finanzielle Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten Marktwerte auf aktiven Märkten vor, sind diese als Wertansatz innerhalb der Bilanz zu wählen. Die Frage, warum Marktpreise überhaupt relevant sind, wenn die zu bilanzierenden Güter nicht dem Markt überlassen werden sollen, muss an dieser Stelle nicht gestellt werden, da in Abschnitt 3.2.1. festgestellt wurde, dass diese nur sinnvoll für betriebsnotwendige Assets sind, die innerhalb der vorliegenden Arbeit nicht berücksichtigt werden.
Liegen für die zu bewertenden Aktiva und Passiva keine Marktwerte vor, ist auf Marktwerte abzustellen, die mit den zu bewertenden vergleichbar sind. Dabei sind restriktive Regelungen hinsichtlich der Kriterien zu treffen, welche Werte noch als vergleichbar anzusehen sind, um dem Bilanzierenden keine wesentlichen Ermessensspielräume einzuräumen.
Sind die Voraussetzungen der oben genannten Ebenen nicht erfüllt, ist auf der letzten und subjektivsten Ebene der Fair Value der Assets als Barwerte der zukünftigen Zahlungsüberschüsse zu ermitteln. Dabei sind diese für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten relativ gut abzuschätzen, sodass weitestgehend der Diskontierungszinssatz als zu schätzendes Element verbleibt. Optimal vor dem Hintergrund der Relevanz wäre ein individueller Opportunitätszinssatz, der die bestmöglichste Alternative für den Bilanzierenden widerspiegelt.[98] Da jedoch in Hinblick auf die Verlässlichkeit und Objektivität dieser Ansatz des Ertragswerts zu nicht unwesentlichen Ermessensspielräumen führen könnte, wäre - trotz genannter Kritik, jedoch mangels Alternativen - über eine Berechnung auf Basis des CAPM[99], sowie der darauf aufbauenden Arbitrage Pricing Theory (APT)[100] nachzudenken. Auch bei diesem Vorgehen bleiben dem Management Ermessensspielräume erhalten. Diese können jedoch durch Angabepflichten im Anhang in akzeptablen Grenzen gehalten werden, sodass ein Mittelweg zwischen den subjektiven Nutzwerten, wie dem oben beschriebenen reinen Ertragswert, und der notwendigen Verlässlichkeit für den Bilanzadressaten gegangen wird.
Für eine solche Vorgehensweise sprechen, vor dem Hintergrund der Bemühungen des FASB (Financial Accounting Standards Board) und IASB, die US-GAAP und IFRS aneinander anzugleichen, insbesondere auch die neueren Entwicklungen innerhalb der US-GAAP, die mit dem SFAS 157 eine solche dreistufige Hierarchie im US-amerikanischen Standard etablieren.[101] Dieses konsistentere Vorgehen bei der Fair Value Bewertung stößt beim IASB auf Zustimmung, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die bisherige Hierarchie innerhalb der IFRS in zukünftigen Projekten des IASB überarbeitet bzw. angepasst wird.[102]
Die Notwendigkeit der Änderungen der bisherigen Fair Value Bewertungen ist auch von Seiten der Unternehmen deutlich zu sehen. So wird bei Mischkonzernen nur ein geringer Teil der Bilanzsumme zum Fair Value bewertet.[103] Anders stellt sich die Situation bei Banken dar, was aber vor dem Hintergrund der gehaltenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und dafür existierenden Märkte wenig verwunderlich sein dürfte.[104]
Eine vollständige Umstellung auf das Fair Value Accounting bleibt zumindest aus Sichtweise der Praxis auf Grund der Unvollkommenheit und Unvollständigkeit der Märkte sowie aus Verlässlichkeitsgründen fraglich.
Die IFRS in ihren bisherigen Ausführungen kann, wie es oftmals in der Literatur behauptet wird, keine Verbesserung – sowohl absolut als auch im Vergleich zum HGB - der Informationslage des gesamten Jahresabschlusses bescheinigt werden. Im Gegenteil bestätigen einige empirische Untersuchungen, dass der Informationsgehalt der IFRS in den letzten Jahren abgenommen hat.[105]
Dieses scheint vor dem Hintergrund, dass die Erarbeitung internationaler Standards ein von politischen Interessen geprägter Prozess ist und die Interessen der Unternehmen und Bilanzadressaten nur einen geringen Einfluss haben, nicht verwunderlich.[106]
Trotz der angebrachten Kritik in Bezug auf das Fair Value Accounting muss für den Bereich der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten auf Grund des entweder Vorhandenseins von Marktwerten oder des gegenüber beispielsweise dem Sachanlagevermögen geringeren Gestaltungspotenzials, eine gewisse Zielführung in Hinsicht auf die Informationsvermittlung bescheinigt werden. Ferner werden noch verbliebene Ermessensspielräume, die unmittelbar zu einem geringeren Grad an Verlässlichkeit führen, durch Angabepflichten im Anhang weiter eingeengt und somit für den Bilanzierenden verständlicher.
Eines der Hauptziele der IFRS ist es, den Adressaten ein True and Fair View über die Lage des Unternehmens zu vermitteln. Da sich der Full Fair Value Ansatz bisher auf Grund des Widerstandes der Unternehmen noch nicht vollständig in den IFRS durchsetzten konnte, wurde sich auf die Anwendung des Mixed Model Ansatzes geeinigt. Dieser Kompromiss hat jedoch hinsichtlich der Informationsvermittlung den gravierenden Nachteil, dass moderne Sicherungsstrategien der Bilanzierenden ohne gesonderte Regelungen nicht den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens entsprechend abgebildet werden können.
Im Zuge solcher Strategien werden Bilanzpositionen gegen ihnen inhärente Risiken durch Erwerb einer sich in Bezug auf die abzusichernden Risiken gegenläufig entwickelnden Position abgesichert. Als Ergebnis besteht, diese Position und das abgesicherte Risiko betrachtet, für den Bilanzierenden kein ökonomisches Risiko mehr. Auf Grund des Mixed Model Ansatzes ist die bilanzielle Abbildung einer solchen Sicherungsbeziehung jedoch problematisch, da die Bestandteile eben dieser, das Sicherungsgeschäft und das Grundgeschäft, unterschiedlich folgebewertet werden und somit einseitige Ergebniseffekte auftreten können, die eine offene Risikoposition suggerieren, welche in der Realität keinen Bestand hat.
So werden einerseits Finanzinstrumente, die entweder dem Handelsbestand oder freiwillig der Bewertungsklasse at fair value through Profit or Loss zugeordnet wurden, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet. Hierunter fallen insbesondere auch derivative Finanzinstrumente, die zumeist als Sicherungselemente dienen. Andererseits müssen Finanzinstrumente der Kategorien loans and receivables, held to maturity and other liabilities zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, sodass Marktpreisänderungen weder Einfluss auf die Bilanz noch auf die GuV haben. Letztlich bleiben Finanzinstrumente der Kategorie available for sale, die erfolgsneutral zum Fair Value zu bewertet sind und somit die Bilanz, aber nicht die GuV beeinflussen.[107]
Gesetzt den Fall, dass eine Sicherungsbeziehung zum einen Bestandteile aus der Kategorie, der zum Fair Value abzubildenden Finanzinstrumente, und zum anderen Bestandteile aus einer anderen Kategorie aufweist, findet im Ergebnis keine automatische gegenläufige Wertentwicklung von Grund- und Sicherungsgeschäft statt, sodass oben genannte Ergebniseffekte auftreten. Und dies, obwohl unternehmensintern im Rahmen des Risikomanagements Sicherungsbeziehungen aufgestellt wurden, und somit die Lage des Unternehmens in der externen Rechnungslegung nicht den wirklichen Verhältnissen entsprechend abgebildet werden kann.[108] Folgendes Beispiel soll den beschriebenen Nachteil verdeutlichen. Das Grundgeschäft ist hierbei das zu sichernde Geschäft (Hedged Item), das Sicherungsgeschäft, das sichernde (Hedge Item).
Beispiel 1: Ansatzunterschiede bei Absicherung von festverzinslichen Aktiva
Eine Bank möchte festverzinsliche Aktiva gegen Zinsänderungsrisiken absichern. „Festverzinsliche Forderungen werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, sodass das Zinsänderungsrisiko bei der Bewertung keine Berücksichtigung findet. Bewertungsrelevant sind allein Bonitätsrisiken. Festverzinsliche Wertpapiere der Kategorie [available for sale d. A.] hingegen werden zwar zum [Fair Value d. A.] bewertet, allerdings GuV-neutral, indem Wertänderungen in einer Neubewertungsrücklage direkt im Eigenkapital erfasst werden. Für den Fall, dass die vorgenannten Forderungen bzw. Wertpapiere mit einem Zinsswap gegen Zinsänderungsrisiken abgesichert werden, tritt jeweils ein accounting mismatch auf, weil der Zinsswap als Derivat abweichend von der Bewertung der Forderungen bzw. des Wertpapiers erfolgswirksam zum [Fair Value d. A.] bewertet werden muss.“[109]
Auf Grund dieser Unfähigkeit der externen Rechnungslegung Sicherungsstrategien der Bilanzierenden adäquat abzubilden, wurden gesonderte Hedge Accounting Regeln im IAS 39 verankert.[110]
Im Folgenden werden, nach einer kurzen Vorstellung der möglichen Varianten des Hedge Accounting, die Hedge Accounting Regeln und deren Anwendungsbedingungen dargestellt, Probleme herausgearbeitet und diese berücksichtigend ein alternatives Konzept unterbreitet. Dabei wird im nachstehenden Abschnitt vorerst auf die verschiedenen Varianten und Voraussetzungen eingegangen, bevor die bilanzielle Behandlung betrachtet wird und abschließend die beschriebenen Regelungen kritisch gewürdigt werden.
Im IAS 39 werden drei verschiedene Arten des Hedge Accounting beschrieben:
- Der Fair Value Hedge,
- der Cash Flow Hedge und
- der Hedge of a Net Investment in a Foreign Operation.
Die im IAS 39 getroffenen Vorschriften zu Letztgenanntem ergänzen lediglich die des IAS 21. Daher soll in dieser Arbeit nicht weiter auf diesen eingegangen werden, zumal sie im Wesentlichen denen des Cash Flow Hedge entsprechen.[111]
Der Fair Value Hedge wird, wie der Name bereits impliziert, zur Absicherung des sich auf Grund von marktbedingten Schwankungen ändernden Fair Value eines bilanziellen Vermögenswertes oder einer bilanziellen Verbindlichkeit genutzt. Die Änderung muss, um die Vorschriften anwenden zu dürfen, Auswirkungen auf den Erfolg des Bilanzierenden haben können und auf ein bestimmtes Risiko zurückzuführen sein.[112]
Des Weiteren können auch bilanzunwirksame feste Verpflichtungen Gegenstand einer Absicherung ihres zukünftigen Zeitwertes darstellen.[113] In diesem Zusammenhang können daher nur schwebende Geschäfte abgesichert werden, die die Definition eines Derivates des IAS 39.9 nicht erfüllen, da sie ansonsten nicht bilanzunwirksam wären.
Beispielhaft für eine Sicherungsbeziehung, welche in diese Kategorie fällt, wäre eine Absicherung von Vorräten gegen Preisänderungsrisiken.
Bei dieser Art von Sicherungsbeziehung wird nicht der zukünftige Zeitwert eines bilanzierten Vermögenswertes, einer bilanzierten Verbindlichkeit, einer bilanzunwirksamen festen Verpflichtung oder eines genau bezeichneten Teils eines solchen Vermögenswertes, einer solchen Verbindlichkeit oder festen Verpflichtung abgesichert, sondern die aus diesem (r) zukünftig entstehenden Cash Flows, wobei auch mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktionen Bestandteil eines Cash Flow Hedge sein können.[114]
Als Beispiel kann hier ein Zinsswap angeführt werden, der einen variablen Zinssatz in einen festen tauscht oder umgekehrt.
Im Gegensatz zum Fair Value Hedge sind Sicherungsgewinne bzw. –verluste nicht direkt ergebniswirksam, sondern werden in einem Posten[115] im Eigenkapital eingestellt. Dieser Posten wird erfolgswirksam in künftigen Perioden, in denen das Grundgeschäft das Ergebnis beeinflusst, umgebucht, um etwaige Gewinne oder Verluste auszugleichen.[116]
Grundsätzlich lässt der IAS 39 nur Instrumente als Sicherungsgeschäfte im Rahmen des Hedge Accounting zu, die die Voraussetzungen eines Derivates nach IAS 39.9 erfüllen und sich deren Änderungen hinsichtlich ihres Zeitwertes bzw. Cash Flows entgegengesetzt zu dem des Grundgeschäftes entwickeln.[117] Explizit ausgenommen von dieser Regelung sind folgende potenzielle Sicherungsgeschäfte:
- Geschriebene Optionen auf Grund der nicht vorhandenen Einflussnahme bzgl. der Erfüllung des Vertrages beim Stillhalter. Ferner wird beim Stillhalter kein positiver Erfolgsbeitrag entstehen, der etwaige Verluste anderer Positionen ausgleichen könnte, da der Optionsberechtigte von seinem Recht nur dann Gebrauch machen wird, wenn es für ihn von Vorteil ist.[118] Eine Anwendung von geschriebenen Optionen als Sicherungsinstrument ist nur dann erlaubt, wenn eine erworbene Option glattgestellt werden soll.[119]
- Eigene Eigenkapitalinstrumente bzw. Derivate, die als solche zu klassifizieren sind, da sie gem. IAS 39.AG97 keine finanziellen Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten im Sinne des IAS 39 darstellen.
- Interne derivative Geschäfte können grundsätzlich nur dann als Sicherungsinstrument designiert werden, wenn das Risiko 1:1 an den Markt herausgegeben wurde, sodass an ihrer Stelle das externe Geschäft als Sicherungsinstrument zugeordnet werden kann. Das interne Geschäft dient ausschließlich dazu, die Hedgebeziehung transparent zu machen. Interne Geschäfte zwischen zwei rechtlich eigenständigen Unternehmen eines Konzerns können dagegen auf Ebene des Einzelabschlusses als Sicherungsinstrument designiert werden, auch wenn das Risiko nicht mit Externen glattgestellt wurde. Diese Intragroup-Transaktionen sind nach IAS 27.24 auf Ebene des Konzernabschlusses zu eliminieren, es sei denn, sie wurden mit einer externen Partei glattgestellt. Spiegelbildlich ist die Situation bei internen Geschäften zwischen zwei eigenständigen Bereichen innerhalb eines rechtlich selbstständigen Unternehmens. Diese müssen jedoch schon auf Ebene des Einzelabschlusses eliminiert werden, sollten sie nicht mit einer externen Partei glattgestellt worden sein.[120]
[...]
[1] Vgl. IASC (1998), S. 7.
[2] Vgl. Ackermann, U. (2001), S. 65.
[3] Vgl. Alexander, D. und Archer, S. (2001), S. 16.04 ff.
[4] Vgl. Deloitte & Touche (2001), S. 418 f.
[5] Siehe hierzu Deloitte & Touche (2001), S. 417ff.
[6] Vgl. Achleitner, A.-K. und Behr, G. (2000), S. 46 f.
[7] Vgl. IASB (2001), S. 1 ff.
[8] Vgl. IASB (2002a).
[9] Siehe auch Abschnitt 4.3.
[10] Siehe Anhang 1.
[11] Vgl. ausführlicher Pellen, B., Fülbier, R. U. und Gassen, J. (2006), S. 513ff.
[12] Siehe Anhang 2.
[13] Vgl. IAS 39.14.
[14] Vgl. IAS 39.AG53.
[15] Vgl. IAS 39.43.
[16] Vgl. IAS 39.44 i. V. m. IAS 39.AG56.
[17] Vgl. IAS 39.AG74-79.
[18] Siehe Anhang 3.
[19] Siehe ausführlich Abschnitt 4.3.
[20] Vgl. IAS 39.46 (c) sowie IAS 39.AG80f.
[21] Vgl. IAS 39.9 sowie zu weiteren Spezifikationen IAS 39.AG16-AG25.
[22] Siehe hierzu ausführlicher u. a. Barz, K., Eckes, B. und Weigel, W. (2005), 270 ff.
[23] Siehe hierzu Abschnitt 2.2.2.4.
[24] Vgl. IAS 39.9.
[25] Siehe auch IAS 18.30(c) für Dividenden auf die der Bilanzierende einen Rechtsanspruch hat.
[26] Vgl. IAS 39.26; Dieser Vorgang wird auch als Recycling bezeichnet.
[27] IAS 39.47(b), siehe auch Abschnitt 2.2.4.1.
[28] Vgl. IAS 39.58.
[29] Anders für Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten folgebewertet werden. Diese müssen, auch nach negativer Einzelprüfung, gem. IAS 39.59 in einer Gruppe von ähnlichen Finanzinstrumenten abermals auf Wertminderung untersucht werden.
[30] Für einige Beispiele siehe IAS 39.59 und IAS 39.61, sowie Barz, K., Eckes, B. und Weigel, W. (2005), S. 286ff.
[31] Siehe hierzu ausführlicher u. a. Barz, K., Eckes, B. und Weigel, W. (2005), 289ff.
[32] Vgl. IAS 39.17.
[33] Vgl. IAS 39.19.
[34] Vgl. IAS 39.20 (a), sowie IAS 39.24f.
[35] Vgl. IAS 39.20(b).
[36] Vgl. IAS 39.23.
[37] Vgl. IAS 39.31 sowie Barz, K., Eckes, B. und Weigel, W. (2005), 319.
[38] Vgl. www.iasplus.de.
[39] Vgl. IAS 39.39.
[40] Vgl. IAS 39.AG57.
[41] Vgl. IAS 39.AG59.
[42] Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union (2002), Rz. 1ff.
[43] Vgl. z. B. IAS 17.4, IAS 18.7, IAS 19.7, IAS 21.8, IAS 32.11, IAS 39.9, IAS 40.5, IAS 41.8.
[44] Vgl. Baetge, J., Zülch, H. und Matena, S. (2002), S. 365 sowie Baetge, J. und Zülch, H. (2001), S.545.
[45] Vgl. Ballwieser, W., Küting, K. und Schildbach, T. (2004), S. 529.
[46] Vgl. z. B. IFRS 3 Anhang A, IFRS 4 Anhang A, IFRS 5 Anhang A.
[47] Vgl. Bieker, M. (2005), S. 6.
[48] Z. B. im IAS 16, 38, 39, 40, 41 und IFRS 2.
[49] Vgl. u. a. Schmalen, H. (2002), S. 424.
[50] Vgl. Ballwieser, W., Küting, K. und Schildbach, T. (2004), S. 530f.
[51] Vgl. Pfaff, D. und Kukule, W. (2006), S. 543.
[52] Vgl. Debreu, G. (1976), S. 91ff sowie Beaver, W. H. und Demski, J. S. (1979), S. 38ff.
[53] Vgl. Ballwieser, W. (1982), S. 786 f.
[54] Vgl. Ballwieser, W. (2006), S. 34, sowie Pfaff, D. und Kukule, W. (2006), S. 544 f.
[55] Vgl. Ballwieser, W., Küting, K. und Schildbach, T. (2004), S. 529.
[56] Vgl. Framework.12.
[57] Vgl. Framework. 24ff sowie Anhang 4.
[58] Vgl. Bieker, M. (2006), S. 179.
[59] Vgl. Schmidt, S. (1999), S. 25ff.
[60] Vgl. Kuhlewind, A.-M. (1996), S. 101ff.
[61] Vgl. IAS 39.AG71ff.
[62] Vgl. Bieker, M. (2006), S. 191.
[63] Vgl. Ballwieser, W. (2002), S. 299 sowie Schumann, J., Meyer, U. und Ströbele, W. (1999),S. 10f.
[64] Ausgenommen hiervon sind Vermögenswerte der Kategorie Held to Maturity, da Wertänderungen während der Laufzeit nicht von Bedeutung sind.
[65] Vgl. Bieker, M. (2006), S. 193.
[66] Vgl. Schildbach, T. (1998), S. 587.
[67] Vgl. Streim, H., Bieker, M. und Esser, M. (2003), S. 473.
[68] Vgl. Bieker, M. (2006), S 196.
[69] Vgl. Streim, H., Bieker, M. und Esser, M. (2003), S. 470f.
[70] Vgl. Schildbach, T. (1999), S. 651.
[71] Vgl. IAS 32.86 sowie IAS 32.94 (l).
[72] Vgl. Bieker, M. (2006), S. 201.
[73] Vgl. Abschnitt 3.1.
[74] Vgl. Ballwieser, W., Küting, K. und Schildbach, T. (2004), S. 530.
[75] Siehe Anhang 5.
[76] Vgl. IAS 39.AG71.
[77] Vgl. IAS 39.43.
[78] Vgl. IAS 39.AG72.
[79] Vgl. IAS 39.AG74, sowie im Detail Bieker, M. (2006), S. 147ff.
[80] Vgl. IAS 39.AG71-74.
[81] Vgl. Wagenhofer, A. (2006), S. 34.
[82] Z. B. Informationsasymmetrien, Machtunterschiede, Unterschiede im Verhandlungsgeschick oder unterschiedliche Wertschätzungen.
[83] Vgl. Ballwieser, W., Küting, K. und Schildbach, T. (2004), S. 532.
[84] Potentiell zu berücksichtigende Faktoren nennt das IASB im IAS 39.AG.82.
[85] Vgl. Ballwieser, W., Küting, K. und Schildbach, T. (2004), S. 535 f.
[86] Vgl. IAS 36.30; IAS 36.40; IAS 36.54.
[87] Vgl. IAS 36.32.
[88] Vgl. NZZ (1995), S. 29.
[89] Vgl. IAS 36.55f.
[90] Vgl. IAS 36.Appendix 19.
[91] Vgl. IAS 36.56.
[92] Vgl. Perridon, L. und Steiner, M. (2004), S. 21ff.
[93] Vgl. Ballwieser, W., Küting, K. und Schildbach, T. (2004), S. 537.
[94] Vgl. Ballwieser, W., Küting, K. und Schildbach, T. (2004), S. 538 ff.
[95] Vgl. Olbrich, M. und Brösel, G. (2007), S. 1546ff.
[96] Vgl. Olbrich, M. und Brösel, G. (2007), S. 1547.
[97] Vgl. Pfaff, D. und Kukule, W. (2006), S. 548.
[98] Vgl. Olbrich, M. und Brösel, G. (2007), S. 1546.
[99] Vgl. Modigliani, F. und Miller, M. H. (1963), S. 433.
[100] Vgl. Betsch, O., Groh, A. P. und Lohmann, L. G. E. (2000), S. 111ff.
[101] Vgl. SFAS 157.22ff sowie Nizza, M. (2006), S. 4f.
[102] Vgl. DP.47.
[103] Vgl. Konzernbilanz MAN AG vom 31. Dezember 2004; 12 % der Aktiva und 7 % der Passiva.
[104] Vgl. Konzernbilanz Commerzbank AG vom 31. Dezember 2004; ca. 40 % der Bilanzsumme zum Fair Value.
[105] Vgl. Auer, K. V. (1999), S. 215ff.
[106] Vgl. Beaver, W. H. (1998), S. 53.
[107] Vgl. Kuhn, S. und Scharpf, P. (2006), Rz. 2010f.
[108] Vgl. Lantzius-Beninga, B. und Gerdes A. (2005), S. 106.
[109] Eckes, B., Flick, P. und Thelen-Pischke, H. (2006), S. 3.
[110] Vgl. Kuhn, S. und Scharpf, P. (2006), Rz. 2010.
[111] Vgl. Eckes, B., et al. (2004), S. 8.
[112] Vgl. IAS 39.86(a).
[113] Vgl. IAS 39.86(a) siehe in diesem Zusammenhang auch Beispiel 1.
[114] Vgl. IAS 39.86(b).
[115] IAS 39 schreibt keine Einstellung in einen gesonderten Posten vor. Dies wird aber in der Literatur empfohlen und entspricht der gängigen Praxis.
[116] Vgl. IAS 39.95.
[117] Vgl. IAS 39.9; IAS 39.72-77; IAS 39.AG94-AG97.
[118] Vgl. Bieg, H. (2003), S. 379.
[119] Vgl. IAS 39.72 sowie IAS 39.AG94.
[120] Vgl. IAS 39.73 sowie IAS 39.IG Question 134-1.
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