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Mehr InfosDiplomarbeit, 2003, 53 Seiten
Diplomarbeit
Johannes Kepler Universität Linz (Rechtswissenschaften, Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre)
1,0
Abkürzungsverzeichnis
A) Einleitung
B) Das Güterbeförderungsgesetz 1995 im Überblick
1. Werkverkehr
2. Das Güterbeförderungsrecht in Deutschland
C) Historische Entwicklung
D) Gemeinschaftsrecht
E) Anwendung des Verwaltungstrafgesetzes
1. Sachliche Zuständigkeit
2. Örtliche Zuständigkeit
3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei juristischen Personen
4. Verjährung
5. Das abgekürzte Verfahren
6. Ersatzfreiheitsstrafen
F) Die einzelnen Straftatbestände nach § 23 GütbefG
1. Vermehrung der Anzahl der Kfz ohne Genehmigung
2. Verwendung von Kfz ohne Eintragung der entsprechenden
Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein
3. Nichtmitführen der vorgeschriebenen beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde, des Mietvertrages und des Beschäftigungs- nachweises
4. Verstöße gegen die Ökopunkteverordnung
4.1.1 Historische und politische Entwicklung
4.1.2 Ausnahmeregelungen
4.1.3 Technische Regelungen
4.1.4 Konkrete Übertretungen der Ökopunkteverordnung
4.2 Benützung eines von einer nicht dazu ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträgers
4.3 Bestrafung von Transportunternehmern mit Sitz im Ausland
5. Durchführung von Beförderungen ohne hiefür erforderliche Bewilligung
6. Nichteinhalten festgelegter Tarife
7. Verstöße gegen sonstige Gebote oder Verbote des GütbefG oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
7.1 Frachtbriefe
7.2 Meldungen nach dem Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz
G) Durchführung von Güterbeförderungen ohne Konzession
H) Besondere Folgen von Verwaltungsstrafen
I) Die Strafbarkeit des Lenkers
J) Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In Österreich sind etwa 65,000 Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamt-gewicht von mehr als 3,5 t zugelassen, davon werden etwa 20,000 im Fuhrgewerbe, der Rest im Werkverkehr eingesetzt.[1]
Die Frächterbranche steht seit Jahren im Rampenlicht der Öffentlichkeit und der Medien. Die unter dem Schlagwort „Frächterskandal“ bekanntgewordenen Usancen einzelner Groß-frächter[2] haben ein schiefes Licht auf einen Wirtschaftszweig geworfen, dessen Bedeutung für einen funktionierenden Markt gar nicht hoch genug eingeschätzt werden kann.
Das Güterbeförderungsgesetz als Sondergewerberecht regelt dabei die Voraussetzungen zum Antritt und zur Ausübung dieses Gewerbes. Es hat in der Literatur eine eher stiefmütterliche Behandlung erfahren[3]. Mit dieser Arbeit soll diese Lücke ein wenig geschlossen und gleichzeitig dargestellt werden, welche Probleme sich für die Strafvollzugsbehörden bei der Anwendung des insbesondere durch die vorgesehenen Mindeststrafen geprägten § 23 Güter-beförderungsgesetz stellen.
Das Güterbeförderungsgesetz 1995[4] gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werk-verkehr mit solchen Kraftfahrzeugen.[5] Es umfaßt dreißig Paragrafen und ist in acht Abschnitte gegliedert.
Die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage[6] findet sich unter „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ im Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG[7], vollziehender Minister[8] ist jedoch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie[9], der (nur) bei der Erlassung von Verordnungen verbindlicher Tarife für Baustellentransporte das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu pflegen hat.[10]
Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession für den innerstaatlichen[11] oder den grenzüberschreitenden Güterverkehr ausgeübt werden. Eine Ausnahme von der Konzessionspflicht besteht neben dem Werkverkehr (siehe S 7) und die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure (§ 131 GewO 1994) vor allem für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt.[12] Beim Einsatz solcher Fahrzeuge sind beispielsweise auch die Vorschriften über die Eintragung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein nicht anzuwenden.[13]
Die Erteilung der Konzession erfordert das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit, die Erbringung des Befähigungsnachweises und den Nachweis über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr.[14]
Die Erteilung der Konzession erfordert darüber hinaus bei einer natürlichen Person die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)[15] bzw bei einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden EWG-Angehörige sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75 % EWR-Angehörigen, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen.[16] Der Landeshauptmann kann von dieser Voraussetzung ganz oder teilweise befreien.[17]
Weiters finden sich im Güterbeförderungsgesetz Bestimmungen über die Gewerbeausübung (zB die Verpflichtung zur Mitführung einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde bzw eines Frachtbriefes) sowie die Behördenzuständigkeit[18] und Strafbestimmungen[19]. Besondere Regelungen gibt es auch für den massiven Eingriff der Anordnung der Unter-brechung der Beförderung unter Anwendung angemessener Zwangsmaßnahmen (wie die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort), wenn eine Güterbeförderung ohne Berechtigung durchgeführt oder gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verstoßen wird.[20]
Im § 21a GütbefG wird dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Möglichkeit der Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate eingeräumt.
§ 1 Abs 3 leg cit legt darüber hinaus fest, daß – soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft – die Gewerbeordnung 1994[21] mit der Maßgabe gilt, daß das Güterbeför-derungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt. Nach § 375 Abs 4 GewO 1994 gelten bis zu einer entsprechenden Neuregelung im Güterbeförderungsgesetz die Bestimmungen der Gewerbeordnung in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der GewO-Novelle[22] Angelegenheiten des Güterbeförderungsgewerbes weiter. Obwohl seit dieser großen GewO-Novelle 1. August 2002 keine Gewerbescheine mehr ausgestellt werden[23], ist dies für das Güterbeförderungsgewerbe daher nach wie vor vorgesehen und sind die Güterbeförderungsunternehmer auch für das Mitführen einer beglaubigten Abschrift dieser „Konzessionsurkunde“ verantwortlich. Diese nicht eben übersichtliche und die Rechtsklarheit förderliche Regelung zwingt den Rechtsanwender (derzeit) auch noch die alte Gewerbeordnung anzuwenden. So ist beispielsweise eine rückwirkende Standortverlegung (analog § 46 Abs 2 GewO 1994) im Bereich der Güterbeförderungsunternehmen nicht möglich. Dies hat praktische Auswirkungen, da der gewerberechtliche Geschäftsführer zumindest für die Einhaltung rein gewerberechtlicher Vorschriften strafrechtlich verant-wortlich ist.
1. Werkverkehr:
In den Abschnitten III und IV des Güterbeförderungsgesetzes ist der Werkverkehr geregelt. Nicht konzessionspflichtiger Werkverkehr liegt vor, wenn
- die beförderten Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder wurden,
- wenn die Beförderung der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigenbrauch – außerhalb des Unternehmens dienen,
- wenn die zur Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden,
- wenn die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet wurden (dies gilt nicht für kurzfristigen Einsatz eines Ersatzfahrzeuges) und
- wenn die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellt.[24]
Diese Definition des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehr lehnt sich eng an die der VO (EWG) 881/92 an. Werkverkehr darf nur mit Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ oder mit angemieteten Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs 3 GütbefG durchgeführt werden. Dies gilt nicht, sofern das höchste zulässige Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt.[25]
Deutschland, Österreichs wichtigster Handelspartner, regelt die Güterbeförderung ebenfalls nicht im Rahmen seiner Gewerbeordnung, sondern in einem Sondergewerberecht und zwar dem „Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)“[26]. Dieses Gesetz knüpft den gewerblichen Güter-kraftverkehr ebenfalls an eine „Erlaubnis“[27], unterscheidet jedoch nicht in grenzüber-schreitenden und innerstaatlichen Güterverkehr.
Bemerkenswert sind die im § 19 GüKG angeführten Bußgeldvorschriften: Demnach handelt u.a. ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis den gewerblichen Güter-kraftverkehr betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann in verschiedenen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 250,000 Euro (3,440.075 ATS)[28], 25,000 Euro (344,007,50 ATS)[29] oder 2,500 Euro (34,400,75 ATS) geahndet werden. Mindeststrafen sind im GüKG nicht vorgesehen.
C) Historische Entwicklung[30]:
Mit einer auf § 24 GewO 1859 gestützten Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 31. März 1931[31] über die Bindung des Gewerbes der Beförderung von Lasten mit Kraftfahrzeugen an eine Konzession wurde das Güterbeförderungsgewerbe einem Sonder-gewerberegime unterworfen. Dabei begnügte man sich mit fünf Paragrafen, darunter die Verpflichtung zur Erbringung eines Befähigungsnachweises[32], wobei die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren Eigengewicht im betriebsfertigen Zustand 350 kg nicht überschritt, davon ausgenommen waren. Gleichzeitig wurde festgeschrieben, daß „bei der Entscheidung über die Konzession auf die Lokalverhältnisse, und zwar insbesondere auf den streng zu prüfenden Bedarf Rücksicht zu nehmen“ war. Gesonderte Strafbestimmungen wurden nicht erlassen, sondern war diesbezüglich nach dem VIII. Hauptstück der GewO 1859 vorzugehen.
Während der Okkupation Österreichs durch das Deutsche Reich bis zur Erlassung des Güterbeförderungsgesetzes 1952 galten für den Güterfernverkehr reichsdeutsche Bestimmun-gen,[33] für den Güternahverkehr blieben die österreichischen Rechtsvorschriften in Geltung.
Am 1.5.1952 trat das Güterbeförderungsgesetz 1952[34] in Kraft. Gleichzeitig trat unter anderem die oben angeführte „Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 31. März 1931 über die Bindung des Gewerbes der Beförderung von Lasten mit Kraftfahr-zeugen an eine Konzession“ außer Kraft. Nach § 6 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1952 durfte eine Konzession nur erteilt werden, wenn a) die Erfordernisse zum Antritte eines konzessionierten Gewerbes (§ 23 Abs 1 der Gewerbeordnung) erfüllt waren, b) der Bewerber den Befähigungsnachweis (Abs 2) erbracht hatte und c) ein Bedarf nach der Gewerbe-ausübung vorlag.
Mit Erkenntnis vom 6.10.1987, VfSlg 11483, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, daß eine gut funktionierende Güterbeförderung zwar im öffentlichen Interesse liegt, ein Konkurrenz-schutz durch die Bedarfsprüfung innerhalb des mit LKW betriebenen Gewerbes aber ein untaugliches Mittel zur Zielerreichung und auch unter dem Blickwinkel der Verkehrssicher-heit jedenfalls ein unverhältnismäßig belastendes Mittel ist. Zusammenfassend wurde festgehalten, daß die Bedarfsprüfung bei der Verleihung von Güterbeförderungskonzessionen ein schwerer Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit des Art 6 Abs 1 StGG und ein zur Durchsetzung öffentlicher Interessen zum Teil überhaupt ungeeignetes, zum Teil ein inadäquates Mittel ist, da die einzigen realisierbaren Effekte der Regelung lediglich darin liegen, daß die bestehenden Güterbeförderungsunternehmen vor Konkurrenz geschützt und Güterbeförderungskonzessionen im Wege der bedingten Konzessionsrücklegungen verkauft werden. Derartiges liegt aber nicht im öffentlichen Interesse. Wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit wurden daher mit Wirkung vom 1.10.1988 die Wortfolge „ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung besteht“ im § 5 Abs 1 erster Satz sowie der § 5 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, idF der Novelle BGBl. Nr. 630/1982 als verfassungswidrig aufgehoben.
Zwischenzeitlich erfolgten weitere bedeutende Novellierungen und zwar insbesondere mit dem BGBl. I Nr. 106/2001 [in Kraft getreten mit 11.8.2001], die ua folgende wichtige Ände-rungen brachte:
1. Umbenennung von Fern- und Nahverkehr in grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Güterverkehr, wobei eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr zu jeder Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen berechtigt, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen.[35]
2. Die nicht konzessionierte, sondern freie Güterbeförderung (sogenannte „Kleintranspor-teureregelung“) wurde von Kraftfahrzeugen bis zu 600 kg auf die „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3,500 kg nicht übersteigt“ erheblich erweitert.[36]
3. Eine signifikante Erleichterung wurde beim Erfordernis der Abstellplätze geschaffen, die bisher in der Standortgemeinde oder in einer daran unmittelbar angrenzenden Nachbar-gemeinde nachzuweisen waren. Die Novelle sieht nun vor, daß die Abstellplätze außer in der Standortgemeinde auch in einer anderen Gemeinde im selben oder einem angren-zenden Verwaltungsbezirk nachgewiesen werden können.
4. Statt den bisherigen am Fahrzeug anzubringenden Nah- und Fernverkehrstafeln sind nunmehr beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde im Fahrzeug mitzuführen, die von den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe des Konzessionsumfanges ausgestellt werden.
5. Alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession haben die Konzessionsinhaber von sich aus ihre Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Abstellplätze der Konzessionsbehörde nachzuweisen.[37]
6. Die Bestimmungen betreffend den Verkehr über die Grenze wurden neu gefaßt. Bei jedem Verkehr über die Grenze müssen während der gesamten Fahrt entweder die EU-Lizenz, eine bilaterale Genehmigung oder eine CEMT-Genehmigung mitgeführt werden. Bezüglich der Ökopunkte hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, daß vor Antritt der Fahrt ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der einschlägigen Ökopunkte-Bestimmungen zu treffen hat.
7. Wichtige Änderungen gab es auch bei den Strafbestimmungen: Im Gegensatz zur bisherigen Fassung wird nunmehr schärfer zwischen Unternehmer und Lenker unter-schieden, die bisherige Mindeststrafe für den Lenker gibt es nicht mehr.
Die letzte Änderung erfuhr das Güterbeförderungsgesetz mit BGBl. I Nr. 32/2002, dem Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie (EUGVIT), mit dessen Art 9 die bisherigen Schillingbeträge durch (unrunde) Eurobeträge ersetzt wurden und zwar wurden die Höchststrafe mit 7,267 Euro (99,996,10 ATS) und die Mindeststrafen mit 363 bzw 1,453 Euro festgelegt.
Es ist bereits mehr als acht Jahre her, daß Österreich am 1.1.1995, gemeinsam mit Schweden und Finnland, der Europäischen Union beigetreten und damit auch das Gemeinschaftsrecht übernommen hat. Die einschlägigen Vorschriften des EU-Rechtes betreffen nur den grenzüberschreitenden Güterverkehr.
Auf Grund ihrer allgemeinen, verbindlichen und unmittelbaren Geltung und ihrem Anwen-dungsvorrang[38] besitzen EU-Verordnungen eine herausragende Bedeutung. Ein Verstoß gegen diese „unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften“ ist gemäß § 23 Abs 1 Z 9 GütbefG mit einer Mindeststrafe von 1,453 Euro bedroht.
Das maßgebliche Gemeinschaftsrecht ist zu untergliedern in
a) Bestimmungen über die Zulassung als Güterkraftverkehrsunternehmer und
b) Bestimmungen über die ökopunktepflichtigen Transitfahrten.
a) Zulassung als Güterkraftverkehrsunternehmer:
Grundlegend ist dabei die am 1. Jänner 1993 in Kraft getretene VO (EWG) Nr. 881/92 des Rats vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, zuletzt ergänzt durch die VO (EG) 484/2002.
Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt demnach einer nicht übertragbaren[39] und in beglaubigter Abschrift im Fahrzeug mitzuführenden[40], für einen Zeitraum von fünf Jahren[41] auszustellenden Gemeinschaftslizenz[42], welche von einem Mitgliedstaat jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt wird, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in diesem Mitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitglied-staates über den Zugang zum Beruf des Güterverkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.
Nähere Ausgestaltung erfuhr diese Verordnung durch Richtlinien. Gemäß § 27a GütbefG 1995 werden durch dieses Gesetz die Richtlinie 96/26/EG[43] des Rates vom 29.4.1996 „über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im inner-staatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmen“, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG und die Richtlinie 84/647/EWG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güter-kraftverkehr umgesetzt.
Die zentrale Richtlinie 96/26/EG definiert den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers als Unternehmen, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit Einzel-Kraft-fahrzeugen oder mit Lastzügen bzw Satteleinheiten ausführt[44]. Die Richtlinie gilt nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers mit Fahrzeugen ausüben, deren zulässige Nutzlast höchstens 3,5 Tonnen oder deren zulässiges Gesamtgewicht höchstens 6 Tonnen beträgt; die Mitgliedstaaten können jedoch die genannten Schwellen für alle oder einen Teil der Beförderungskategorien herabsetzen. Mit BGBl. I Nr. 106/2001 wurde die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3,500 kg nicht übersteigt, von der Konzessionspflicht ausgenommen (§ 4 Abs 2 GütbefG), dh Österreich hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.
Die Richtlinie 84/647/EWG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr in der Fassung der Richtlinie 90/398/EWG[45] wurde in den §§ 3 Abs 3 und 6 Abs 4 GütbefG umgesetzt.
[...]
[1] Lt den Erläut der RV zum GütbefG, BlgNR 668 GP XXI lauteten die exakten Zahlen für 1999: 64,211 LKW, davon 19,587 im Fuhrgewerbe.
[2] Der niederösterreichische Unternehmer Karl Kralowetz steht in Deutschland wegen Sozialbetrugs in 3953 Fällen unter Anklage (Oberösterreichische Nachrichten vom 28.3.2003). Vgl aber auch die Schlagzeile in den OÖN vom 30.5.2003: „Frächter zahlten Schmiergeld: Ermittlungen gegen 50 Beamte.“
[3] So findet sich im Hohenecker-Index der Jahre 1990 – 2001 kein einziger Eintrag über eine darauf bezug-nehmende Veröffentlichung.
[4] BGBl. 593/1995 [eine Wiederverlautbarung gemäß Art 49a B-VG des Güterbeförderungsgesetzes 1952] idF BGBl. I Nr. 17/1998, Nr. 106/2001 und 32/2002.
[5] § 1 Abs 1 GütbefG; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste im Rahmen der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (das sind laut § 2 Abs 4 Z 5 leg cit Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeits-maschinen, Zugmaschinen, Motor- und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschafts-höfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verar-beitungs- oder Verladestelle).
[6] Siehe dazu Stolzlechner, Verkehrsgewerbe in Stolzlechner, Das Recht der Verkehrsgewerbe S 4f.
[7] Erläut der RV zu BGBl. I Nr. 17/1998: BlgNr GP XX RV 914 AB 965 S. 105. BR: AB 5592 S 633.
[8] Organwalter ist seit 28.2.2003 Dr. Hubert Gorbach (FPÖ) im Kabinett Schüssel II.
[9] § 27 GütbefG iVm Anlage K des Bundesministeriengesetzes, BGBl. idF BGBl. I Nr. 17/2003.
[10] § 27 GütbefG.
[11] § 2 Abs 2 Z 2 GütbefG – diese berechtigt zu jeder Beförderung, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen.
[12] § 4 Abs 2 GütbefG.
[13] § 11 Abs 2 GütbefG.
[14] § 5 Abs 1 GütbefG.
[15] Dem EWR-Abkommen sind neben den EU-Staaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien Island, Liechtenstein und Norwegen (nicht aber die Schweiz) beigetreten.
[16] § 5 Abs 7 GütbefG.
[17] § 5 Abs 8 GütbefG.
[18] Laut § 20 GütbefG erteilt Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr die Bezirksverwaltungsbehörde, Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr der Landeshauptmann.
[19] § 23 GütbefG.
[20] § 9 Abs 5 GütbefG.
[21] BGBl Nr 194/1994 idF BGBl. I Nr 23/2003.
[22] BGBl I Nr 111/2002.
[23] Stattdessen erfolgt nur noch die Verständigung über die Eintragung ins Zentrale Gewerberegister (§ 340 GewO 1994).
[24] § 10 GütbefG.
[25] § 11 GütbefG.
[26] Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Güterkraftverkehrsrechts vom 22.6.1998, BGBl I 1998, 1485 idF BGBl I 2001, 2272).
[27] § 3 GüKG.
[28] Beim Einsatz von Fahrpersonal (Staatsbürgern aus Nicht-EWR-Ländern) ohne Arbeitsgenehmigung.
[29] ZB bei Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs ohne Erlaubnis oder ohne Gemeinschaftslizenz.
[30] Siehe auch Thann (Güterbeförderung auf der Straße) in Stolzlechner (Das Recht der Verkehrsgewerbe), S 47.
[31] BGBl. 109/1931, ausgegeben am 9.4.1931.
[32] Eine mindestens vierjährige, zur Erwerbung der erforderlichen technischen und kaufmännischen Kenntnisse und Erfahrungen geeignete praktische Betätigung.
[33] VO zur Einführung des Gesetzes über die Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen im Lande Österreich vom 26.7.1938, Deutsche RGBl. I S 949; Gesetz über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Güterfernverkehrsgesetz) vom 26.6.1935, Deutsches RGBl. I S 788; VO zur Durchführung des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.3.1936, Deutsches RGBl. I S 320; VO über den Möbelfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 4.8.1939, Deutsches RGBl. I S 1387; VOen des Reichsstatthalters in Österreich betreffend Übergangsvorschriften und Ausführungsbestimmungen zur Einführung des Güterfern-verkehrsgesetzes im Landes Österreich, GBl. f.d.L.Ö. Nr. 304/1938 und 524/1938; VO des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreich mit dem Deutschen Reich, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zur Einführung des Güterfernverkehrsgesetzes in der Ostmark, GBl. f.d.L.Ö. 1103/1939; VO zur Einschränkung des Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 6.12.1939, Deutsches RGBl. S 2410 (und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, Deutsches RGBl. S 2436).
[34] BGBl Nr 63/1952.
[35] § 2 Abs 3 GütbefG.
[36] § 4 Abs 2 GütbefG (das bedeutet, daß alle mit einem B-Führerschein lenkbaren Fahrzeugen nicht mehr der
Konzessionspflicht unterliegen).
[37] § 5 Abs. 1a GütbefG.
[38] Art 249 EGV.
[39] Art 5 Abs 4 Satz 2 VO (EWG) 881/92. Ausdrücklich bestätigt durch den EuGH mit C-228/01, C-289/01 vom 7.11.2002.
[40] Art 5 Abs 4 Satz 3 VO (EWG) 881/92.
[41] Art 6 VO (EWG) 881/92. Die Gemeinschaftslizenz kann erneuert werden.
[42] Art 3 VO (EWG) 881/92. Laut Anhang I wird diese auf blauen Kraftpapier im Format DIN A4 ausgestellt.
[43] ABl Nr. L 124 vom 23.5.1996.
[44] Art I Abs 1 der RL.
[45] ABl Nr L 335 vom 22.12.1984 S 72f und ABl. Nr. L 202 vom 31.7.1990 S 46.
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