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Mehr InfosDiplomarbeit, 2002, 103 Seiten
Diplomarbeit
3,3
Verzeichnis der Tabellen und Abbildungen
Abkürzungsverzeichnis
Zusammenfassung
1. Einführung
1.1. Problemstellung
1.2. Aufbau der Untersuchung
2. Grundlagen der Property-Rights-Theorie
2.1. Einordnung der Theorie
2.2. Grundkonzepte und Annahmen
2.2.1. Das Konzept der Verfügungsrechte
2.2.2. Transaktionskosten und andere Nutzungsbeschränkungen
2.2.3. Externe Effekte und öffentliche Güter
2.2.4. Gesellschafts- und Menschenbild der Property Rights-Theorie
2.2.5. Anwendungsbereiche der Property-Rights-Theorie
3. Gegenstand und Eigenschaften des Tonträgermarktes
3.1. Musik als Gut
3.1.1. Eigenschaften
3.1.2. Speicherung auf Tonträger
3.2. Eigenschaften und Besonderheiten des Tonträgermarktes
3.2.1. Der Tonträgermarkt
3.2.1.1. Anbieter
3.2.1.2. Nachfrager
3.2.2. Beschaffung und Nutzung von Verfügungsrechten
3.2.3. Rolle der Verwertungsgesellschaften
3.3. Einfluss der Digitalisierung auf die Durchsetzung der Verfügungsrechte
3.3.1. Einfluss auf die Reproduktion
3.3.2. Einfluss auf die Distribution
3.3.2.1. Komprimierung durch den MP3-Standard
3.3.2.2. Die Breitbandentwicklung
3.3.2.3. Verbreitung digitaler Musik über Musiktauschbörsen
4. Maßnahmen der Majorlabels zur Spezifizierung und Durchsetzung von Verfügungsrechten
4.1. Änderung der institutionellen Rahmenbedingungen
4.1.1. Einfluss auf die Gesetzgebung
4.1.2. Geltendes Urheberrecht in Deutschland
4.1.3. Internationale Grundlagen und Vorgaben
4.1.4. Referentenentwurf vom 18. März 2002
4.2. Einflussnahme auf die gesellschaftlichen Werte
4.3. Technische Maßnahmen
4.3.1. Digital Rights Management
4.3.2. Vertriebsmodell Pressplay
5. Bewertung der Maßnahmen der Tonträgerindustrie
5.1. Durchsetzung der Verfügungsrechte
5.1.1 Durchsetzung mit Hilfe der institutionellen Rahmenbedingungen
5.1.2 Auschluss im Rahmen des Modells Pressplay
5.1.2.1 Anmeldung bei den Diensten
5.1.2.2 Auswahl und Selektion der Dateien
5.1.2.3 Übertragung ausgewählter Dateien
5.1.2.4 Nutzungsmöglichkeiten der Dateien
5.1.2.5 Zusatzdienste und Mehrwerte
5.1.3 Präferenzen verschiedener Nutzergruppen
5.2. Alternativmodelle
5.2.1 Superdistribution
5.2.2 Broadcasting
5.2.3 Micropatronage
6. Fazit
Anhang 1: Brief der RIAA (Soundbyting-Kampagne)
Anhang 2: Literaturverzeichnis
Anhang 3: Erklärung
Anhang 4: Curriculum Vitae
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2-1 Themen und Gebiete der Neuen Institutionenökonomie
Tabelle 2-2 Transaktionskosten
Tabelle 3-1 Historische Entwicklung der Phonotechnik
Abbildung 3-1 Einfluss der Majorlabels
Abbildung 3-2 Substituierbarkeit
Tabelle 3-2 Downloadgeschwindigkeiten
Abbildung 3-2 Funktionsweise Napster
Abbildung 4-1 Überblick über die Einzelbefugnisse des Urhebers im deutschen Urheberrecht
Tabelle 4-1 Digital Rights Management'-Systeme
Tabelle 4-2 ‚Pressplay' Tarife
Abbildung 4-2 Funktionsweise WMRM
Tabelle 5-1 Preise 'Pressplay'
Musik ist ursprünglich in seiner Form als Dienstleistung ein immaterielles Gut bei dem Nichtausschliessbarkeit und Nicht-Rivalität im Konsum besteht, den Eigenschaften eines öffentlichen Gutes. Erst mit der Möglichkeit der Speicherung des Gutes auf Tonträger seit Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts wird aus dem öffentlichen Gut Musik ein handelbares Privatgut. Die Marktfähigkeit des Gutes Musik schuf Anreize Verfügungsrechte an diesem zu spezifizieren und durch geltendes Recht zu schützen.
Die Aufgabe der Tonträgerhersteller besteht in der technischen Transformation und Vervielfältigung des Werkes in einer verbreitungsfähigen, konsumierbaren Funktion, wobei sich der Realisierungsprozess zum Teil erheblich auf Form und Substanz des Werkes auswirkt. Die Branche hat sich seit dem zweiten Weltkrieg zu einem hochgradig integriertem und global operierendem Industriezweig entwickelt. Es existiert eine Dominanz der s.g. Majorlabels auf dem Weltmarkt (BMG, EMI, Universal, Sony Music, Warner).
Die Durchsetzung der Verfügungsrechte der Tonträgerindustrie wird ist im wesentlichen durch zwei Phänomene der informations- und kommunikationstechnischen Entwicklung erschwert:
- Die veränderten Möglichkeiten der Reproduktion des Gutes Musik.
- Die Distribution durch Netzwerke im Internet
Durch die Speicherung der Inhalte auf dem Tonträger CD in digitaler Form lassen sich diese in unkörperlicher Form ganz einfach auf einem Personal Computer (PC) speichern, bearbeiten und auch nutzen. Zur Reproduktion des Inhaltes ist nur ein Copy-Befehl am PC notwendig. Die erstellte Kopie ist nicht von der Original-Datei zu unterscheiden. So erhält der Konsument prinzipiell die gleichen Reproduktionsmöglichkeiten wie der Anbieter.
Die Komprimierung durch den MP3-Standard, die Breitbandentwicklung und die Verbreitung von digitaler Musik über Musiktauschbörsen ermöglichen die Verbreitung der Inhalte über das Internet. Konnte durch die einfachen Vervielfältigungsmöglichkeiten Rivalität im Konsum nahezu aufgehoben werden, macht die Möglichkeit der Beschaffung von Musik über Netzwerke wie Gnutella Ausschluss für den Inhaber der Verfügungsrechte fast unmöglich. Musik im Internet wird zu einem öffentlichen Gut.
Die Tonträgerindustrie ergreift folgende Maßnahmen, um auch im Internet-Zeitalter ihre Verfügungsrechte durchsetzen zu können:
(a) Die Einflussnahme auf die Gesetzgebung, die formellen institutionellen Rahmenbedingungen.
(b) Die Einflussnahme auf die Einstellung und Werte der Gesellschaft, dem informellen institutionellen Umfeld.
(c) Die Anwendung technischer Ausschlussmaßnahmen im Rahmen eines ‚Digital Rights Managements’.
Zu (a): Während sich in den letzten Jahren die technischen Strukturen der Informationsgesellschaft schon weitgehend herausgebildet haben, hinken die rechtlichen Rahmenbedingungen erheblich nach. Die Besitzer der Verfügungsrechte nehmen als Stakeholder an der Fortentwicklung und Gestaltung dieser Ordnung teil, indem sie, organisiert in Interessensverbänden, Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen. Als Resultat internationaler Abkommen und der Richt linie 2001/29/EG des europäischen Parlamentes wurde in Deutschland ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 18. März 2002 veröffentlicht.
In dem Referentenentwurf wird den Rechteinhabern ein Ausschlussrechtes hinsichtlich der Verwertung von Musik über das Internet garantiert. Des weiteren werden technische Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen in Sinne eines ‚Digital Rights Managements’ gesetzlich legitimiert.
Zu (b): Mit der Verbreitung des Internets bildete sich eine Einstellung der Benutzer, dass Informationen umsonst im Internet verfügbar sein sollten. Aus diesem Grund initiieren Interessenverbände der Urheber und Verwerter von urheberrechtlich relevanten Werken Kampagnen und Initiativen, um ein Bewusstsein für die Belange der Rechteinhaber zu schaffen.
Zu (c): Technischer Ausschluss im Rahmen eigener Vertriebsmodelle für Musikdateien der Tonträgerindustrie soll mit ‚Digital-Rights-Management’-Systemen gewährleistet werden. Durch Anwendung dieser Systeme ist es möglich Lizenzen für einzelne Nutzungsvorgänge zu vergeben. Die Musikindustrie versucht mit Geschäftsmodellen, bei denen diese Technik genutzt wird, dem Konsumenten eine legale Alternative zu den Musiktauschbörsen zu bieten. Beispielsweise kann der Konsument im Rahmen einer Mitgliedschaft des Dienstes ‚Pressplay’ können spezifizierte Lizenzen zur Verwendung der Inhalte nutzen bzw. zusätzlich erwerben. Ausschluss unbefugter Nutzungsvorgänge und Verbreitung der Inhalte werden durch das ‚Digital-Rights-Management’-System ‚Windows Media Rights Management’ realisiert.
Die Internalisierung externer Effekte mittels der Einflussnahme auf die formellen und informellen institutionellen Rahmenbedingungen kann nicht einwandfrei gewährleistet werden. Durch gesetzliche Regelungen kann eine Schließung von Tauschbörsen nicht erreicht werden, da diese dezentral organisiert sind. Die Wirkung ideologischer Kampagnen lässt sich noch nicht bestimmen, kann aber sowohl positive als auch negative Effekte auf das Unrechtsbewusstsein der Konsumenten haben.
Der Erfolg eines legalen Geschäftsmodells wie z.B. Pressplay ist davon abhängig, dass durch Zusatzdienste und vor allem Transaktionskostenvorteilen eine Anreizwirkung für den rational handelnden Konsumenten geschaffen wird, eine Nutzung der legalen Dienste der Nutzung der illegalen Alternative Tauschbörse vorzuziehen. Dabei muss besonders beachtet werden, dass man zwei Nutzergruppen von unkörperlicher Musik über das Internet unterscheiden kann. Diese unterscheiden sich im besonderen hinsichtlich ihrer Zahlungsbereitschaft für den kommerziellen Erwerb von Musikdateien.
Gelingt eine Internalisierung der externen Effekte nur unzureichend und sind so die Verfügungsrechte der Tonträgerunternehmen nicht durchzusetzen, müssen Alternativmodelle in Betracht gezogen werden:
(a) Das ‚Super Distribution’-Modell
(b) Das ‚Broadcasting’-Modell
(c) Das ‚Micropatronage’-Modell
Zu (a): Bei der ‚Superdistribution’ erfolgt ähnlich dem Pressplay-Modell eine Abrechnung der einzelnen Nutzungsvorgänge, die aber ungleich detaillierter erfolgt.
Obwohl Musikdateien im Rahmen dieses Geschäftsmodells als Privatgüter vertrieben werden, ist die Reproduktion der Inhalte frei. Eine Verbreitung dieser ist ausdrücklich gewünscht. Der Inhalt distribuiert sich selbst, eingebetet in einen digitalen Container, auf den effizientesten Wegen.
Mit Hilfe dieses Modells kann, soweit die technischen Schutzmechanismen greifen, eine (fast) vollständige Preisdifferenzierung erreicht werden, dies entspräche einer Maximierung der Produzentenrente und damit einer effizienten Verwertung der vorliegenden Verfügungsrechte.
Zu (b): Ein weiteres Alternativ-Modell ist das ‚Broadcasting’-Modell, bei dem die Eigenschaft von Online-Musik als öffentliches Gute akzeptiert wird. Im Rahmen dieses Vertriebsmodells können mit dem Verkauf des Gutes „Aufmerksamkeit des Konsumenten“ Erträge erwirtschaftet werden. Hierbei ist anzumerken, dass die Interaktivität des Konsumenten innerhalb des Modells entscheidend für die Einordnung als „öffentliche Zugänglichmachung“ ist und ob damit ein Ausschlussrecht für den Inhaber der Verwertungsrechte besteht.
Zu (c): Für das Modell ‚Micropatronage’ spricht, dass die emotionale Bindung der Konsumenten nicht zu dem Tonträgerunternehmen, sondern vielmehr zu den Interpreten und Künstlern besteht. Auf der Internetseite der Künstler werden Lieder zum Download zur Verfügung gestellt und können vom Konsumenten frei heruntergeladen werden. Durch Mausklick kann der Benutzer einen beliebigen Betrag, z.B. mit Hilfe des Dienstes ‚Paypal’, auf das Konto des Künstlers verbuchen lassen.
Durch die Aufnahme und Speicherung von Musik werden seit Anfang des 20. Jahrhunderts Verfügungsrechte definiert und durchsetzbar gemacht. Somit wurde aus einem vorher quasi-öffentlichen Gut Musik (Bsp. Platzkonzert) ein handelbares Privatgut. Rivalität im Konsum und ein hoher Grad des Ausschlusses konnten mit der Speicherung von Musik auf Tonträgern realisiert werden.
Die Innovation von technischen Kopiermöglichkeiten für den Konsumenten, beginnend mit der Musikkassette (um 1970) bis zu der Möglichkeit mit Hilfe von CD-Brennern digitale Kopien ohne Qualitätsverlust anzufertigen (seit den 90iger Jahren), war für das Geschäftsmodell „Verkauf von Tonträgern“ nicht existenzbedrohend. Es bestehen natürliche Schranken, da die Inhalte immer noch an ein physisches Trägermedium gebunden sind.
Mit dem Aufkommen so genannter. Musiktauschbörsen (z.B. Napster, Mitte der 90iger Jahre) kann Musik, nun entkoppelt von einem physischen Trägermedium, online weitergegeben werden. Durch die naturgemäß gegebene Nicht-Rivalität bei entschlüsselten puren digitalen Gütern wurde Musik im Zuge der Breitbandentwicklung immer mehr zu einem öffentlichen Gut. Als Folge dieser Entwicklung wird ein wirksamer Ausschluss zu ökonomisch sinnvollen Transaktionskosten für die Tonträgerindustrie immer schwieriger.
Mit Maßnahmen, die zum einen auf die Veränderung der institutionellen Rahmenbedingungen wirken und zum anderen die Durchsetzung der Verfügungsrechte durch technische Maßnahmen garantieren sollen, versuchen die Unternehmen der Tonträgerbranche externe Effekte zu internalisieren.
Die Anstrengungen der Industrie finden in Subskriptions-Modellen (z.B. www.Pressplay.com oder www.Emusic.com) ihren Ausdruck. Hier werden gegen eine monatliche Gebühr eine bestimmte Anzahl Nutzungslizenzen an den Konsumenten übertragen.
Im Rahmen dieser Diplomarbeit wird folgende Frage behandelt:
„Inwieweit sind die ergriffenen Maßnahmen aus Sicht der Property-Rights-Theorie geeignet, die Verfügungsrechte der Majorlabels auch in der digitalen Welt effizient auszugestalten und wirksam durchzusetzen?„
Deshalb werden zuerst die Hauptaussagen und Annahmen der Property-Rights-Theorie als Teil der Neuen Institutionenökonomie und Weiterentwicklung der klassischen Mikroökonomie vorgestellt.
Im Anschluss wird der Gegenstand und die Eigenschaften des Tonträgermarktes dargestellt. Auf die Ausgestaltung der Verfügungsrechte an dem Gut Musik auf Tonträgern wird explizit eingegangen.
Nach Beschreibung der Auswirkungen der technischen Entwicklung auf die be-stehenden Verfügungsrechte und ihrer Durchsetzbarkeit werden die Gegenmaß-nahmen der Musikindustrie analysiert. Diese umfassen Maßnahmen der Ein-lussnahme auf die institutionellen Rahmenbedingungen und technische Ausschluss-Methoden in Gestalt eines ‘Digital Rights Managements’ innerhalb eines legalen Distributionsmodells unkörperlicher Musik.
Als Beispiel für die Vertriebsmodelle der Tonträgerindustrie wird ‘Pressplay’ gewählt. ‘Pressplay’ steht einerseits exemplarisch für das dominante Subskriptions-Modell der Industrie, und setzt andererseits die Idee der Lizenzierung verschiedener Nutzungsvorgänge um.
Im letzten Abschnitt wird eine Bewertung der Durchsetzung der Verfügungsrechte bei ‘Pressplay’ und der flankierenden rechtlichen und ideologischen Maßnahmen auf Basis der Property-Rights-Theorie vorgenommen. Außerdem werden Alternativmodelle (wie Superdistribution und Broadcasting) zum Vertriebsmodell der Majorlabels im Hinblick auf die Ausgestaltung/Durchsetzbarkeit der Verfügungsrechte untersucht.
Die Property-Rights- bzw. verfügungsrechtliche Theorie ist einer von verschie-denen, sich ergänzenden Ansätzen der Neuen Institutionenökonomie, die sich als eine Ergänzung und Fortschreibung der neoklassischen Volkswirtschaftslehre verstehen. Tab. 2-1 gibt einen Überblick über die wichtigsten Ansätze der neuen Institutionenökonomie.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2-1: Themen und Gebiete der Neuen Institutionenökonomie[1]
Im Mittelpunkt der Ansätze stehen „Institutionen“. Unter dem Begriff Institutionen versteht man im allgemeinen „abstract entities that may, in part, guide human decision making“[2]. Darunter fasst man zum Beispiel: Märkte, Organisationen, Regeln, Gesetze, Normen, Traditionen usw. Eine Institution besteht aus einer oder mehreren Regeln für das Verhalten oder Entscheiden einer Mehrzahl von Akteuren mit relativ dauerhafter Existenz und allgemeiner Anerkennung (z.B. durch Sanktionsmöglichkeiten).[3]
In der Neuen Institutionenökonomie stehen folgende Fragestellungen im Vordergrund:[4]
- Welche (alternativen) Institutionen haben bei welchen Arten von Koordinationsproblemen des ökonomischen Austausches das günstigste Effizienz/Kosten–Verhältnis?
- Wie wirken sich die Koordinationsprobleme, die Kosten und die Effizienz von Austauschbeziehungen auf die Gestaltung und den Wandel von Institutionen aus?
Als zentrales Erkenntnisinteresse der Property Rights Theorie gilt, den Einfluss von auf geltendem Recht, privaten Verträgen oder gesellschaftlichen Konventionen beruhenden institutionellen Handlungsbeschränkungen, also s.g. Verfügungsrechten auf das Verhalten wirtschaftlicher Akteure und auf die Faktorallokation zu erklären.[5]
Im Gegensatz zur traditionellen Mikroökonomie, die nur vollständig bestimmte und in einem Akteur konzentrierte Verfügungsrechte berücksichtigt, stellt die Property Rights Theorie, die Verhaltenswirkungen der verschiedenartigen Aus gestaltungen von Verfügungsrechten in den Mittelpunkt.[6] Verfügungsrechte bestehen sowohl an physischen, als auch an immateriellen Gütern, bei denen den Anreiz zur Produktion besonders von der Durchsetzbarkeit der Verfügungsrechte abhängt.[7]
In der Theorie der Verfügungsrechte ist nicht das spezifische Gut, d.h. das Gut als Sache, für die Nutzung durch den Inhaber relevant, sondern vielmehr das effektive Gut, d.h. die gehaltenen Rechte. So ist das geschaffene Musikstück eines Komponisten das spezifische Gut, während die durch Urheberrecht gewährten Rechte an dem Werk das effektive Gut darstellen.[8] Die gehaltenen Rechte an dem Gut definieren so Austauschrelation (den Preis) und Nutzungsintensität des Gutes.[9]
Verfügungsrechte beziehen sich auf folgende einzelne Rechte:[10]
- Das Nutzungsrecht an einem Gut (usus)
- Das Recht auf Veränderung in Form und Substanz (abusus)
- Das Recht auf Aneignung des Erfolges (usus fructus)
- Und das Recht auf Veräußerung einzelner Rechte an dem Gut, d.h. das Übertragungsrecht auf andere
Eine Spezifizierung von Verfügungsrechten an Ressourcen ist vollständig, wenn ein Individuum über alle o.g. genannten Rechte verfügt. Man spricht hingegen von Verdünnung von Property Rights, wenn diese Rechte auf verschiedene Nutzer verteilt sind und damit die Möglichkeit des Ausschlusses anderer von der Nutzung den Ressourcen geringer ist.[11] Analog hierzu erwerben Konsumenten die Rechte an der Nutzung von Marktgütern.[12]
Aus der Perspektive der Property Rights Theorie ist jedem Individuum in der Gesellschaft eine bestimmte Anzahl an Verfügungsrechten zugeteilt, das diese nach dem Grundsatz des Privateigentums im Rahmen der Annahme eines klassischen liberalen Staates hält.[13] Welche Individuen verfügungsberechtigt sind, wird durch eine Ordnung bestimmt. Die Beschaffenheit dieser Ordnung bestimmt sich aus Gesetz, Verfassung, Verträgen, Gewohnheitsregeln, implizites Einverständnis usw..[14] Zu diesen institutionellen Rahmenbedingungen gehören auch die ethischen und moralischen Werte einer Gesellschaft.
Verfügungsrechte werden um so wertvoller, je größer die Erwartungen des Inhabers sind, diese Rechte effektiv zu nutzen.[15] Entsprechend passt sich der Wert eines Verfügungsrechts an, wenn aufgrund eines staatlichen Eingriffes oder z.B. einem Wertewandel in der Gesellschaft der Inhalt des entsprechenden Verfügungsrechtes verändert wird. Diese institutionellen Veränderungen lassen sich im Verhalten der wirtschaftlichen Akteure beobachten.[16] Bei den theoretisch unendlich vielen unterschiedlichen Property-Rights-Strukturen in einer Gesellschaft ist jeder alternativen Struktur gemeinsam, dass ein bestimmtes Anreizsystem entsteht, welches eine bestimmte Allokationswirkung entfaltet.
Bestimmung und Erwerb von Verfügungsrechten an einer Ressource und die Durchsetzung dieser Verfügungsrechte sind mit Kosten verbunden.[17] In der neuen Institutionenökonomie werden die Kosten, die mit der Anbahnung, dem Abschluss, der Kontrolle und der späteren Anpassung einer ökonomischen Transaktion verbunden sind, als Transaktionskosten bezeichnet. In Abgrenzung zu einem rein monetären Kostenbegriff umfassen Transaktionskosten auch „Zeit, Mühe und verpasste Gelegenheiten“, also Opportunitätskosten.[18]
So fallen bei einem getätigten Autokauf neben dem von den Parteien ausgehandelten Preis, z.B. Kosten für eine Kleinanzeige (Anbahnungskosten), für Aushandeln und Abschließen des Vertrages (Verhandlungs- und Entscheidungskosten) und für die Überprüfung des gelieferten Kraftfahrzeugs mit den vereinbarten Leistungen (Kontrollkosten) an. Die Schaffung von Institutionen kann sich transaktionskostenmindernd auswirken. Die Nutzung der Institution „Unternehmen“ kann im Vergleich zur Institution Markt geringere Transaktionskosten hervorrufen, da hier z.B. geringere Kontrollkosten zur Institution „Markt“ anfallen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2-2: : Transaktionskosten[19]
Vereinfacht können im Bezug auf die Problematik der Verfügungsrechte Transaktionskosten in Kosten der Zuweisung und Kosten der Überwachung und Durchsetzung eingeschränkter und uneingeschränkter Verfügungsrechte unterteilt werden.[20] Unter die Zuweisung von Verfügungsrechten fallen nicht nur private Transaktionskosten, sondern die Kosten einer Eigentumsordnung insgesamt. Die Kosten der Überwachung beinhalten Kosten für die Nutzung des Rechtsstaates, die ausschließlich von dem Inhaber des Rechtes aufgebracht werden.
Zusätzlich zu der restriktiven Wirkung von Transaktionskosten schränken Verhaltens- oder Nutzungsbeschränkungen den Handel oder die Nutzung von Property Rights an Gütern ein. So existieren rechtliche Rahmenbedingungen, z.B. das Verkaufsverbot von Alkohol an Minderjährige oder der Denkmalschutz bestimmter Gebäude. Solche Nutzungsbeschränkungen können auch normative Konsequenzen aus Traditionen und ethischen Vorstellungen sein. Die Effektivität dieser Beschränkungen ist eng mit Wirksamkeit drohender Sanktionen verbunden.[21] Im Gegenzug sind die Transaktionskosten von der Qualität der sozialen Ordnung abhängig. So sind die Transaktionskosten zur Durchsetzung bestehender Verfügungsrechte entsprechende niedriger, wenn Einigkeit über ethisches Verhalten besteht und allgemein akzeptierte, soziale Routinen existieren.[22]
Die Akteure werden in gegebenen institutionellen Rahmenbedingungen, solche Formen der Ressourcennutzung und solche Ausgestaltung der Verfügungsrechte wählen, die ihren Nutzen maximieren.[23] Als Entscheidungsmuster gilt, dass ein entsprechender Internalisierungsaufwand zur Bestimmung und Durchsetzung von Property Rights nur lohnend erscheint, wenn aus dem Vorgang ein höherer Nutzen als die entstehenden Kosten realisiert werden kann.[24]
Das Problem der Externalitäten oder externen Effekte führte zur genaueren Betrachtung institutioneller Arrangements, vor allem verfügungsrechtlicher Verteilungen. Damit war der Grundstein für die Property Rights Theorie gelegt.[25]
Externe Effekte liegen vor, wenn Nutzen und Kosten aus einer Ressourcennutzung nicht verursachergerecht verteilt sind und bedeuten damit das Auseinanderfallen von privatem und sozialem Grenznutzen und Grenzkosten oder anders ausgedrückt dem Unterschied zwischen Pareto-Optimum und Marktgleichgewicht (Allokationseffizienz).[26] Unter dem Gesichtspunkt der Allokationseffizienz sollten einem Akteur daher idealerweise alle Nutzen und Kosten aus der Nutzung des von ihm gehaltenen Verfügungsrechts zufallen. Denn nur dann kann der Akteur sämtliche sich aus der Ressourcennutzung ergebenen Konsequenzen in sein Entscheidungskalkül mit einbeziehen.[27]
Ein oft zitiertes Beispiel für eine positive Externalität ist die Bestäubungsarbeit der Bienen für die ein Imker nicht von der Gemeinschaft entschädigt wird. Eine negative Externalität ist beispielsweise der Schadstoffausstoß einer Fabrik, bei der die Betreiber für die Verschlechterung der Atemluft nicht aufkommen müssen.
Unter der Bedingung vollständig spezifizierter, nicht verdünnter Verfügungsrechte und gleichzeitig nicht existenter Transaktionskosten bei beliebiger institutioneller Ausgangsverteilung der Verfügungsrechte erfolgt eine vollständige, pareto-effiziente Zuordnung der durch den Gebrauch einer Ressource entstehenden Kosten und Nutzen.[28] Umgekehrt betrachtet ist damit das Bestehen von Transaktionskosten und die mangelnde Zuweisung von Verfügungsrechten (z.B. durch Staat oder Gesellschaft) konstituierend für die Existenz externer Effekte.
So sind im Gegensatz zu der klassischen Mikroökonomie externe Effekte keine Ausnahme von der Regel, sondern durchdringen die gesamte Ökonomie. Sie sind nicht einfach Symptom eines Marktversagens, sondern Resultate nicht vollständig spezifizierter oder durchsetzbarer Verfügungsrechte.
Unmittelbar mit der Problematik externer Effekte ist das Phänomen öffentlicher Güter verknüpft. Öffentliche Güter sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Ausschluss vom Konsum zu nicht-prohibitiven Transaktionskosten nicht möglich ist. Dies wird durch die zweite Eigenschaft öffentlicher Güter verstärkt: Die fehlende Rivalität im Konsum. D.h. die Nutzung des Gutes der einen Person, beeinträchtigt die Nutzung einer anderen Person nicht. Ein typisches öffentliches Gut ist der Umweltschutz. Es ist nicht möglich, einzelne aus einem Kollektiv, z.B. dem Staat, von den positiven Wirkungen der umwelterhaltenden Aktivitäten auszuschließen. Außerdem ist die Nutzung des Gutes non-rival. Der Einzelne verspürt den Nutzen des Umweltschutzes nicht weniger, wenn schon eine große Anzahl von Individuen von der Bereitstellung des Gutes profitieren. Umweltschutz ist das Beispiel für ein pures öffentliches Gut. Der Grad des Ausschlusses und der Nicht-Rivalität kann jedoch je nach Gut variieren. Das andere Extrem im Güterbereich wäre ein pures privates Gut, bei dem Ausschlussfähigkeit und Rivalität zu einem nahezu perfekten Grade gegeben ist.
Der nicht-auszuschließende Konsument des öffentlichen Gutes profitiert von positiven externen Effekten, ohne dass er seine Präferenzen für die Nutzung offenlegen muss, da er Nutzen ohne Zahlung eines Preises erlangt.[29] Er verhält sich als „Free-Rider“.
Ein privater Anbieter eines solchen Gutes würde für seine gehaltenen und genutzten Rechte nicht entschädigt, wenn die Realisation des Ausschlussprinzips, wie im Beispiel des Umweltschutzes, prohibitiv-hohe Transaktionskosten verursacht. Im Rahmen einer Nutzen-/Kosten-Rechnung würde die Bereitstellung eines solchen Gutes aus privater Hand gegebenenfalls nicht erfolgen. Die Anreize zur Produktion entstehen aus der Ausschlussfähigkeit des Gutes, durch die die Marktfähigkeit dessen begründet wird. Besteht die Möglichkeit, dass, obwohl gesellschaftlich gewünscht, die Produktionsanreize fehlen, muss die gemeinschaftliche (staatliche) Bereitstellung in einem solchen Fall in Erwägung, d.h. unter Berücksichtigung eines ähnlichen Nutzen / Kosten Kalküls, gezogen werden. Aufgrund der Informationsfunktion von Preisen hinsichtlich der Präferenzen von Nutzern ist, wenn möglich, eine Bereitstellung durch den Markt vorzuziehen.[30]
Der neuen Institutionenökonomie und damit dem Ansatz der Verfügungsrechte liegen vier Annahmen über menschliches Verhalten zu Grunde:[31]
(a) der Mensch als Nutzenmaximierer
(b) der methodologische Individualismus
(c) begrenzte Rationalität
(d) opportunistisches Verhalten
Zu (a): Anders als der homo oeconomicus der Vergangenheit, der anstrebte Güternutzen und Gewinn zu maximieren, ist der Mensch im Rahmen der Property Rights Theorie ein Nutzenmaximierer. Damit fließen in eine individuelle Nutzenfunktion neben reinen monetären Werten auch Werte wie Anerkennung, Liebe und Freiheit als individuelle Präferenzen ein. Dies führt einerseits dazu, dass ein komplexeres und realistischeres Menschenbild zugrunde liegt, hat aber andererseits den Schwachpunkt der Komplexität der vorliegenden Nutzenfunktion, die nicht eindeutig beobachtbar ist. Akteure sind im Rahmen der Theorie motiviert, Verfügungsrechtsstrukturen zu etablieren und Institutionen zu schaffen soweit der Nutzen der Internalisierung die Kosten übersteigen und bei der Wahl zwischen verschiedenen Strukturen diejenige zu wählen, die ihren Nettonutzen maximieren.
Zu (b): Das Prinzip des methodologischen Individualismus besagt, dass alle Eigenschaften, die einem sozialen System (Gruppen, Gesellschaften, Unternehmen, Haushalte usw.) zugesprochen werden, letztlich von den Eigenschaften und Anreizsystemen der Individuen abhängig sind, die das betrachtete soziale System konstituieren.[32] Damit stehen im Zentrum der Betrachtung nicht fiktive homogene Handlungssubjekte wie Gesellschaft, Staat etc., sondern konkrete Personen, deren Verhalten wie in (a) beschrieben, als nutzenmaximierend aufgefasst wird.[33]
Zu (c ): Das Prinzip der begrenzten Rationalität berücksichtigt die, vor allem durch Transaktionskosten, begrenzte Fähigkeit der Individuen Informationen zu sammeln und zu verarbeiten. Es liegt keine Hyperrationalität vor. So versucht der handelnde Akteur sich rational zu verhalten, ist aber aufgrund der Komplexität der Umwelt und Ungewissheit der Zukunft eingeschränkt in der Formulierung seiner Präferenzen und in der Wahl zur Erreichung dieser Ziele.[34]
Zu (d): Opportunistisches Verhalten umschreibt das Verfolgen eigener Ziele bei Inkaufnahme der Schädigung anderer.[35] Dies drückt sich insbesondere in der Bereitschaft aus, Regeln bei mangelnder Sanktionierbarkeit zu brechen. Die Annahme des Opportunismus impliziert eine Verhaltensunsicherheit in ökonomische Transaktionen, die bei strikt regelgerechtem Verhalten für den Transaktionspartner nicht gegeben wäre.
Allen Anwendungsbereichen der Property Rights Theorie ist gemeinsam, dass zuerst die institutionellen Merkmale des betrachteten Systems möglichst genau beschrieben werden. Danach die Wirkungen auf das Verhalten der Wirtschaftssubjekte analysiert und letztlich der zu erklärende Sachverhalt abgeleitet wird.
Aufgrund der verschiedenartigen Anwendungen der Theorie werden hier einige Beispiele vorgestellt:
- Ein Anwendungsfeld beinhaltet die Analyse der Finanzierungsstrukturen von Unternehmungen. Die Trennung von Eigentum und Management, sowie die Struktur der Besitzanteile (z.B. privat/staatlich) an Unternehmen werden in ihrer Wirkung untersucht.[36]
- Ein weiteres Anwendungsgebiet der Theorie der Verfügungsrechte besteht in der Analyse von nicht-marktlicher Entscheidungsmechanismen. Bspw. die Einrichtung von Fangquoten für öffentliche Gewässer oder einer Jagdsaison durch die öffentliche Hand. Hier wäre z.B. zu prüfen, ob der resultierende Nutzen aus der öffentlichen Bereitstellung von Gütern, das entsprechende Aufkommen von Transaktionskosten im Hinblick auf eine gemeinschaftliche Nutzenfunktion (kumuliert aus den individuellen Nutzenfunktionen) rechtfertigt.[37]
- Oft wird der verfügungsrechtliche Ansatz gewählt um wirtschaftliche und soziale Entwicklungen, wie die Entstehung von Eigentum, historisch zu erklären.[38]
- Auch die Entwicklung einzelner Branchen ist Thema der Property-Rights-Theoretiker. So beschreibt Tietzel die Entwicklung des Literaturmarktes von den Anfängen bis in unsere Zeit mit Hilfe des verfügungsrechtlichen Ansatzes.[39]
- Pejovich vergleicht Wirtschaftssysteme mit Hilfe der Neuen Institutionenökonomie.[40]
In Bezug auf die digitale Ökonomie ist die Theorie der Verfügungsrechte sowohl gesamtwirtschaftlich als auch einzelwirtschaftlich von Bedeutung: Während im gesamtwirtschaftlichen Kontext das Internet selbst als Ressource mit Eigenschaften eines öffentlichen Gutes von Interesse ist, werden im einzelwirtschaftlichen Kontext vor allem die Verfügungsrechte an digitalen Informationsgütern untersucht.[41]
„[...] dass wir uns auf dem gegenwärtigen CD-Boom nicht ausruhen können, sondern neuen Technologien und damit eventuellen neuen Tonträgern flexibel gegenüberstehen. Die letzte EMI-Vertriebstagung der 80er Jahre ist meines Erachtens dazu angetan, unsere langfristige Aufgabe neu zu definieren. Das magische Wort heißt Rechte! Ganz gleich welche Tonträger uns die Zukunft bringen wird, solange wir die Rechte an den Künstlern und deren Musik haben, ist unsere Zukunft gesichert.“ Helmut Fest, Geschäftsführer der EMI Elektrola GmbH im März 1989
Musik ist als immaterielles Informations- oder auch Mediengut grundsätzlich eine Dienstleistung (in Abgrenzung zu Sachgütern). Beispiel hierfür ist das Platzkonzert. In seiner Form als Dienstleistung gehört Musik zu den öffentlichen Gütern im engeren Sinn, da sowohl die Eigenschaft des nicht möglichen Ausschlusses als auch Nichtrivalität im Konsum vorliegt.
Nichtausschließbarkeit bedeutet, dass niemand mit Hilfe des Preismechanismus bzw. nur unter prohibitiv-hohen Transaktionskosten vom Konsum des Gutes ausgeschlossen werden kann.[42] Bei Musik ist der Ausschluss, aufgrund seiner Immaterialität nur verhältnismäßig schwierig zu realisieren. Mit Nichtrivalität ist gemeint, dass die Grenzkosten des Musikkonsums durch eine zusätzlich Person gleich null sind. Musik verbraucht sich i.d.R. nicht, wenn mehrere Personen es nutzen. Es besteht Unzerstörbarkeit durch Konsum.
Musik dient der Bedürfnisbefriedigung des Konsumenten vor allem in den Bereichen des Zerstreuung und der Unterhaltung.[43] In Bezug auf die Nutzenerwartung des Konsumenten ist Musik ein Erfahrungsgut, d.h. der Nutzen dieses Gutes, in Abgrenzung zu Inspektionsgütern, ist erst nach dem Konsum für den Nachfrager bewertbar.[44] Diese Unsicherheit hinsichtlich des Nutzens des Gutes vor dem Konsum desselben besteht bei allen Informationsgütern. So ist der Wert eines Fachbuches für einen Steuerberater erst im Laufe bzw. nach dem Konsum der Lektüre zu spezifizieren. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten die Informationsasymmetrie zwischen Käufer und Verkäufer, die über die Qualität des Informationsgutes herrscht, zu verringern. So sind im o.g. Beispiel die Reputation des herausgebenden Verlages ein Qualitätsindikator. Bezogen auf die Musik ist eine Hörprobe, das Schätzen des Interpreten oder des Komponisten, eine Empfehlung oder andere Qualitätsindikatoren nötig, um zumindest eine Erwartung vom Grad des Genusses im Konsum zu antizipieren.
Erst mit der Speicherung auf einen materiellen Träger wird das Uno-Actu-Prinzip der Dienstleistung und damit die räumlichen und zeitlichen Grenzen der Nutzung des Gutes aufgehoben werden.[45] Daraus entstehen Produktivitäts- und Verbreitungspotentiale und Musik wird zu einem Produkt mit Dienstleistungsfunktion[46] und zu einem handelbaren Privatgut. Die Dienstleistungsfunktion leitet sich aus dem indirekten Nutzen durch den Konsum, d.h. das Anhören, des Tonträgers ab.
Im zwanzigsten Jahrhundert wurde es möglich Musik aufzuzeichnen und wiederzugeben. Durch die technische Entwicklung wurden Anreize geschaffen, die Verfügungsrechte an der körperlichen Verwertung von Musik zu definieren. Die Koppelung des immateriellen und quasi-öffentlichen Gutes Musik an ein physisches Trägermedium hat dazu geführt, dass der Ausschluss und die Nicht-Rivalität im Konsum realisiert werden konnte. Das Vorliegen dieser Merkmale konstituiert damit die Marktfähigkeit des Gutes Musik auf Tonträgern.[47]
Die Spezifizierung von Verfügungsrechten wurde zum einen durch privatrechtliche Verträge zwischen den Urhebern und den Verwertern, zum anderen durch die Anwendung bestehender oder zu diesem Zweck geschaffener Urheberrechte auf Musik realisiert.
Historisch gibt es drei Systeme, die die Entwicklung der Aufzeichnung von Musik auf physische Trägermedien geprägt haben:[48]
- Edisons Phonograph (mit Walzentechnik) und die Weiterentwicklung Berliners zur Schallplatte während der Jahrhundertwende. Diese Entwicklung war nach der Vorstellung der ersten Vinyl-Schallplatte (1948) und des Markterfolges des Stereo-verfahrens Mitte der sechziger Jahre weitgehend abgeschlossen.
- Das elektronische Aufnahme- und Wiedergabeverfahren (1889), das über die Innovation des Magnetbands von BASF seine Umsetzung für den Konsumentenmarkt in der Musikkassette (ab 1963) fand.
- Die musiktechnische Standardisierung des „Laservisionverfahrens“ (RCA und JVC) durch die Innovation der Compact Disc (Sony und Philips) Anfang der Achtziger Jahre.
Tab 3-1 stellt die wichtigsten Innovationen auf dem Gebiet der Phonotechnik (Aufzeichnung von Musik auf physische Trägermedien) dar.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 3-1: Historische Entwicklung der Phonotechnik[49]
[...]
[1] Nach Hummel (2000) S.4.
[2] Zitiert nach Stettler (1999) S. 17.
[3] Vg. Demsetz (1967) S. 349ff.
[4] Vgl. Ebers ,Gotsch (1995) S. 186.
[5] Vgl. Meyer (1983) S. VIII.
[6] Vgl. Tietzel (1981) S. 210.
[7] Vgl. Kasper, Streit (1998) S. 176.
[8] Vgl. Kiefer (2001) S. 275.
[9] Vgl. Tietzel (1981) S. 210.
[10] Vgl. Furubotn, Richter (1991) S. 3 ff.
[11] Vgl. Tietzel (1981) S. 215.
[12] Vgl. Stettler (1999) S. 43.
[13] Vgl. Richter, Furubotn (1999) S. 82.
[14] Vgl. Alchian (1977) S.129.
[15] Vgl. Alchian, Allen (1972) S. 142.
[16] Vgl. Richter, Furubotn (1999) S. 83.
[17] Vgl. Ebers / Gotsch (1995) S. 187.
[18] Hierzu Kaas / Fischer (1993), S. 688.
[19] nach Hummel (2000) S.9 und Richter (1994) S.9.
[20] Vgl. Richter / Furubotn (1999) S. 96.
[21] S.a. Tietzel (1981) S. 211f..
[22] Hierzu Alchian (1977) S.128ff..
[23] Vgl. Ebers / Gotsch (1995) S. 188.
[24] Vgl. Brinkmann (1989) S. 25.
[25] Als Grundlage gilt: Coase (1960).
[26] Vgl. Elsner (1986) S. 336f., Stettler (1999) S.43.
[27] Vgl. Ebers & Gotsch (1995) S.188.
[28] Vgl. Elsner (1986) S. 334.
[29] Alchian, Allen (1972) S. 237ff..
[30] Vgl. Schmidtchen (2002) S. 25.
[31] Vgl.Wolff (1999).S.138ff..
[32] Vg. Demnetz (1967) S.352ff.
[33] Vgl. Blümelhuber (2000) S. 104
[34] Vgl Wolf (1999) S.138f..
[35] Zu diesem Abschnitt Vgl. Williamson (1990) S. 45 ff..
[36] Vgl. Tietzel (1981) S. 230.
[37] Hierzu Ostrom (1990).
[38] Beispiel: Die Erläuterungen zum Wandel in der Geschichte der Wirtschaft von North (1981)
[39] Tietzel (1995)
[40] Pejovich (1990)
[41] Vgl. Hummel (2000) S.33ff.
[42] Tschmuck (2001).
[43] Vgl. Kotkamp (2001) S.260 ff..
[44] Vgl. Choi , Stahl, Whinston (1999) S. 138.
[45] Vgl. Kiefer (2000) S. 163.
[46] Vgl Kiefer (2000) S. 143.
[47] Vgl. Blümelhuber S. 246.
[48] Jaspersen (1998) S. 373f..
[49] nach Jaspersen (1998) S.40 und Kulle (1998) S. 7-19.
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