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Mehr InfosDiplomarbeit, 2001, 95 Seiten
Diplomarbeit
1,8
Die Schlagworte „Internet“, „E-Commerce“, „Business to Business“ und „Business to Consumer“ sind zur Zeit[1] in aller Munde. In der Tat schreitet die elektronische Vernetzung weltweit voran, und läßt nicht nur neue Märkte, Dienstleistungen und Absatzwege entstehen, es verändern sich auch die Strukturen in traditionellen Branchen und Marktsektoren. Das Internet kann so z.B. als Mittel der Produktwerbung, als Kommunikationsmittel beim Austausch von Willenserklärungen, und auch als Instrument der Erbringung von Leistung und Gegenleistung genutzt werden[2].
Bevor auf die beim Vertragsabschluß per Internet auftretenden Fragestellungen eingegangen werden kann, muß zunächst der hierbei zu beachtende Rechtsrahmen ausgelotet werden. Dies ist insoweit unumgänglich, als der gesamte Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs relativ neu ist, und vieles somit noch der Klärung bedarf. Ziel der vorliegenden Arbeit ist die Darstellung des im elektronischen Geschäftsverkehrs einschlägigen Rechtsrahmens und die aus der Natur des Mediums „Internet“ entstehenden Fragestellungen im Hinblick auf die Herausforderungen an die Rechtspolitik.
1.) Das Internet stellt die öffentliche „Datenautobahn“[3] dar, es besteht aus einem Netzwerk miteinander verbundener Rechner, wobei jedermann der Zugang eröffnet ist, sofern er über einen Computer, ein Telefonanschluß und ein Modem verfügt. Folgende drei Merkmale sind charakteristisch für das Internet: Internationalität, Offenheit der Netzstruktur und Anonymität.
Das Internet ist ein weltweites Datennetz. Heutzutage ist es über Telefonleitungen von jedem Punkt der Erde aus möglich, Zugang zum Netz zu bekommen. So gut wie jedes Land der Erde ist auch im Internet vertreten.
Ein offenes Netz ist das Internet in zweierlei Hinsicht. Zum einen kann jeder das Internet benutzen. Ein Ausschluß von einzelnen Benutzern aus dem gesamten Internet ist nicht möglich. Zum anderen sind die meisten Bereiche frei zugänglich - man kann auf sie anonym[4] zugreifen, ohne die Angabe von Benutzernamen und Paßwort.
Aber auch die Netzstruktur des Internet ist offen. Es gibt keine zentrale Instanz, die über eine Erweiterung des Internets durch den Anschluß zusätzlicher Rechner entscheidet. Es existieren lediglich mehrere Koordinationsstellen, die Konflikte bei der Adressvergabe an Rechner verhindern.
Das World Wide Web (www) ist der am schnellsten wachsende Teil des Internets, es ermöglicht durch sogenannte „Hypertext-Links“[5] einen Zugriff auf Informationen, die auf anderen Rechnern abgespeichert sind. Solche „Links“ verweisen auf fremde Websites, der User verläßt mit anklicken der Hyperlinks die Website, auf der er sich gerade befindet. Durch sogenannte Hyperlinks ist es möglich, zwischen den einzelnen Dokumenten im Netz Querverbindungen herzustellen.
Für das Gelingen einer solchen Vernetzung ist es gleichgültig, ob sich der andere Rechner im nächsten Raum oder auf einem anderen Kontinent befindet.
2.) Unter „E-Commerce“, d.h. „Electronic Commerce“ im weiteren Sinne wird jede Art von wirtschaftlicher Tätigkeit, bzw. geschäftlich relevante Vorgänge, im Internet bezeichnet. Im engeren Sinne befaßt sich der E- Commerce mit dem gesamten Handel mit Waren, Dienstleistungen und Informationen, mit Hilfe moderner Informations- und Kommunikationstechnologien, z.B. mittels Internet und E-mail[6]. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von E-Business.
Innerhalb des E-Commerce sind zwei Intensitätsstufen zu unterscheiden, der elektronisch unterstützte und der vollständig elektronische E-Commerce. Beim elektronisch unterstützten E-Commerce wird das Geschäft nur teilweise elektronisch abgewickelt, zwar wird z.B. per Internet bestellt, die Auslieferung der Ware geschieht auf herkömmlichen Weg, z.B. per Post. Demgegenüber setzt der vollständig elektronische E-Commerce ein Produkt voraus, welches digitalisierbar und dadurch über das Internet übertragbar ist. Dies ist z.B. bei Informationsprodukten, Medieninhalten wie Bilder und Texten oder Software, und bei manchen Dienstleistungen der Fall.
3.) Als Akteure im E- Commerce können sowohl Konsumenten (Consumer), Unternehmen (Business) und die Verwaltung[7] (Administration) auftreten, wobei jeder dieser Akteure sowohl als Anbieter, als auch als Nachfrager der Leistung oder der Ware agieren kann[8]. Die klassische Form des E-Commerce konzentrierte sich zunächst primär auf Business-to-Business-Beziehungen (B2B), man denke z.B. an die für die gesamte Automobilindustrie durch Automobilfirmen wie Ford, General Motors, Dailmler - Chrysler und Renault / Nissan initiierte Kommunikationsplattform „ Covisint “[9].
Die zunehmende Bedeutung der Business-to-Consumer-Beziehungen spiegelt sich vor allem im sogenannten „Electronic Retailing“ wieder, dem stark an Bedeutung gewinnenden elektronischen Einzelhandel[10]. Diese Arbeit wird sich vor allem mit dem Bereich „Business-To-Consumer“, oder prägnanter „B2C“, beschäftigen, worunter auch das „virtuelle Shopping“ zu verstehen ist: Unternehmen wenden sich per Internet an die Konsumenten, um sich und ihre Waren oder Dienstleistungen zu präsentieren und, wenn möglich, zu verkaufen.
Das Web eröffnet den Unternehmen, die entsprechende Infrastruktur vorausgesetzt, die Möglichkeit einer direkten Schnittstelle zu sämtlichen Kunden, unabhängig von Zeit und Ort. Damit werden viele persönliche und telefonische Mittler überflüssig. Für viele Branchen müssen die Wertschöpfungsketten neu definiert werden. Traditionelle Verkaufs- und Vertriebswege, z.B. in der Tourismusbranche, bei Finanzdienstleistern oder im Software- Markt, können umgangen werden, sogenannte Disintermediation[11]. Als Beispiele aus der IT-Industrie sind das immer beliebter werdende Herunterladen von Software („Download“), sowie der erfolgreiche Vertrieb von Hardware durch Firmen wie Dell und Cisco zu nennen. Dieses Modell des Online-Verkaufs greift auf viele andere Branchen über, und beeinflußt den Absatz von Büchern, Autos, Reisen und Finanzdienstleistungen[12].
Folgende Konsequenzen des Internet auf die Wirtschaft und die Unternehmen sind zu verzeichnen:
1.) Globalisierung
Es gelten beim Handel mittels Internet keine nationalen Grenzen mehr, dies führt jedoch wiederum zu einem verschärften Wettbewerb zwischen den Unternehmen, da es auch keine regionale Begrenzung der Konkurrenz zwischen den im Internet tätig werdenden Unternehmen gibt[13]. Die Markteintrittsbarrieren, bzw. die Markteintrittskosten für die Darstellung eines Unternehmens im Internet sind relativ gering, und sollen sich durch erzielte Kostenersparnisse und Umsatzsteigerungen bei 60 % der Unternehmen bereits nach zwei Jahren amortisiert haben[14].
„Eines-eher nahen als fernen-Tages wird das wichtigste Bindeglied eines Unternehmens zur Außenwelt sein Internetauftritt mit den darin enthaltenen Botschaften sein. Diese neue Gattung vernetzter Unternehmen (...) wird sich von den alten industriellen und frühen postindustriellen Unternehmen grundlegend unterscheiden“[15]. Diese Ansicht Jeff Papows, CEO des Softwareproduzenten Lotus, ist in den Vereinigten Staaten weit verbreitet und auch in Europa im Vordringen.[16]
2.) Dezentralisierung
Mit „Dezentralisierung“ sind Veränderungen der Organisationsstrukturen gemeint: Wichtige Produktionsprozesse und Dienstleistungen werden in verstärktem Maße ausgelagert, es entstehen zunehmend flachere Hierarchiestrukturen[17]. Diese Dezentralisierung hat auch eine Spezialisierung im Bereich des Marketings zur Folge. Konsumenten können über das Internet viel direkter und individueller angesprochen werden, sogenanntes Face-to-Face-Marketing. Über sogenannte „Cookies“[18] wird eine Art „Profil“ des Internet-Users erstellt, was eine auf ihn zugeschnittene Werbung für die ihn vermutlich interessierenden Warengruppen ermöglicht. Die sonst bei jeder Art von Werbung entstehenden, unvermeidlichen Streuverluste können so zumindest minimiert werden. Dazu ist es aber notwendig, dass der Abstand zwischen Unternehmen und Konsument so gering wie möglich gehalten wird, um für ein solches Marketing das Konsumentenverhalten individuell auswerten zu können[19]. Nur so können Produkte und Angebote käuferspezifisch individuell zusammengestellt werden.
3.) Vernetzung
Die „Vernetzung“ beinhaltet eine Veränderung der hierarchischen Architektur der Unternehmen: Größere Unternehmen teilen sich in viele kleinere selbstständige, selbstverantwortliche und autonome Geschäftseinheiten auf[20]. Dies hat auch eine Vergrößerung der Reaktionsgeschwindigkeit und –fähigkeit dieser kleinen Einheiten zur Folge. Neben der Vernetzung im personellen Bereich geschieht eine solche ebenfalls innerhalb und außerhalb der Medien-und Kommunikations- Sektoren: Es können beispielsweise schon heute Telefonkommunikations-Netze, Voice-Mail-Systeme, drahtlose Netze wie der Mobilfunk, Fernsehgeräte, und sonstige Objekte, z.B. Straßen-, Wasser-, Schienen-, Luftfahrzeuge oder gar Kühlschränke kommunikationstechnisch miteinander vernetzt werden. Zudem existieren weltumspannende Sateliten-, Funk-, Leitungs-, und Kabelnetze, die einen fallweisen oder ständigen Verbindungsaufbau ermöglichen. Die Folge ist eine grenzenlose Orts- und Zeitunabhängigkeit beim Abruf von Informationen[21] aus dem Netz. Während diese Entwicklung einerseits zu einer Beschleunigung des Wirtschaftsprozesses führt, hat sie andererseits auch eine verschärfte Konkurrenz zur Folge. Die Unternehmen werden oftmals aufgrund der Konkurrenz und der sich verkürzenden Lebenszyklen der Produkte gezwungen, auch nicht ausgereifte Produkte auf den Markt zu bringen, um wenigstens einen kurzzeitigen Wettbewerbsvorsprung zu erhalten. Hierfür ein schon fast „klassisches“ Beispiel sind die ersten Versionen eines neu erschienenen Computer-Betriebssystems: Hier agierten die ersten Käufer als unfreiwillige „Beta-Tester“ dieses Programmes.
4.) Wirtschaftliche Aspekte
Neben all diesen Auswirkungen des Internets auf die Wirtschaft müssen auch die mittlerweile dort gewonnenen Umsätze in die Betrachtung miteinbezogen werden. Nach Angaben der OECD hatte das E-Commerce- Geschäft im Jahr 2000 in den führenden G7-Staaten ein Volumen von 0,5 Prozent der Einzelhandelsumsätze. Dieses Volumen soll bis Ende 2002 auf fünf, bis 2005 auf 15 Prozent wachsen. Das Marktvolumen soll 2002, dem Bundeswirtschaftsministerium zufolge, im Business-To-Business-Bereich 71 und im Business-to-Consumer-Bereich 23 Milliarden DM betragen[22].
Als Beispiel mag das Versandhaus Quelle dienen: Für das Jahr 2000 wurde der Internetumsatz mit einer Milliarde DM beziffert[23]. Laut der Gesellschaft für Konsumforschung[24] haben 4,7 Millionen Verbraucher im November und Dezember 2000 das Internet genutzt und Produkte und Dienstleistungen für insgesamt 1,134 Milliarden DM online geordert.
Auch wenn mittlerweile die anfängliche E-Commerce-Euphorie sich etwas abgekühlt zu haben scheint - Stichwort „Dot-Com-Krise“ - muß man selbst bei nüchterner Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der E-Commerce eine erhebliche Bedeutung für die Wirtschaft erhalten, und auch weiterhin ein Wachstumsfeld darstellen wird. Ein weiterer wichtiger Faktor der europaweiten Entwicklung zu einem tatsächlich einzigen europäischen Markt dürfte die Einführung des Euro darstellen[25]. So wurden beispielsweise im Jahr 2000 durch europäische Konsumenten Bestellungen in Höhe von 12,2 Milliarden Dollar getätigt, wobei Ende des Jahres 2000 etwa 117 Millionen Europäer das Internet nutzten und sich diese Zahl bis Ende 2004 auf etwa 233 Millionen fast verdoppeln soll. Das bedeutet, daß etwa 60 % der Europäer das Internet nutzen werden[26]. Der elektronische Geschäftsverkehr fördert den Wettbewerb im Binnenmarkt und bringt durch die oben genannten strukturellen Veränderungen Bewegung und Dynamik in den wirtschaftlichen und den gesellschaftlichen Prozeß. Transaktionen können zu niedrigen Kosten über regionale Grenzen hinweg abgewickelt werden. Nach Schätzungen der OECD sollen beispielsweise die Vertriebskosten beim Verkauf von Flugtickets und bei Banken um fast 90 Prozent je Transaktion fallen; bei dem Vertrieb von Versicherungen sollen Einsparungen um 50 Prozent möglich sein[27].
Unternehmen mit Produkten, die aus einem natürlichen regionalen Raum entstammen, können expandieren. Unternehmen mit Produkten oder Dienstleistungen, die nur für eine begrenzte Anzahl von Spezialisten von Belang sind, können leichter gefunden werden[28].
anwendbares Recht bei Online-Verträgen
Die angesprochenen Sachverhalte des E-Commerce lassen sich nicht, zumindest bislang, einem klar abgegrenzten und juristisch eindeutigen Rechtsgebiet namens „Online-Recht“ zuordnen. Das den E-Commerce einschließende Recht stellt vielmehr ein „Querschnittsrechtsgebiet“[29] dar, welches, ähnlich wie beispielsweise das Umweltrecht, in einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien nationaler wie internationaler Art geregelt ist. Der grenzüberschreitende elektronische Geschäftsverkehr wirft, gerade infolge der „Grenzenlosigkeit“ des Internets, zahlreiche Probleme wirtschaftlicher, kultureller aber vor allem auch rechtlicher Art auf, auf die es im folgenden einzugehen gilt. Bevor jedoch auf diese Probleme eingegangen werden kann, stellt sich zunächst die Frage, welches Recht im konkreten Fall eines grenzüberschreitenden Online-Geschäfts zur Anwendung gelangt.
Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980[30] (CISG) stellt im Falle internationaler Warenkaufverträge einheitliche Regelungen zur Verfügung. Ausgehend von dem Prinzip des Vorrangs internationaler Abkommen vor dem (sonstigen) nationalen Recht verdrängt das CISG als lex specialis die (sonstigen) deutschen Rechtsvorschriften.
Gemäß Art. 1 Abs.1 CISG wird bei den einschlägigen internationalen Warenkauf-geschäften vorausgesetzt, dass die Kaufvertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wobei der Kaufvertrag eine Verbindung zu mindestens einem Staat aufweisen muß, der das UN-Übereinkommen ratifiziert hat.
1. Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs
Gemäß Art. 2 lit. a CISG findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung auf private Kaufverträge, sogenannte Konsumentengeschäfte, da diese im Hinblick auf die unterschiedlich strukturierten nationalen Bestimmungen zum Verbraucherschutz aus dem Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts herausgenommen wurden. Damit ist der sachliche Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts im Bereich des Business-To-Consumer-Geschäftsverkehrs nicht gegeben.
2. Vertragsgegenstand
Problematisch gestalten sich online geschlossene Verträge im Bereich des Business-To-Business-Bereich, die nicht konventionell durch Lieferung einer körperlichen Sache erfüllt werden. Dies ist bei der „online-Lieferung“ von Daten, Software oder Informationen der Fall. Hierbei müssen rein digitale Daten von der Software abgegrenzt werden. Bei letzterer handelt es sich um „unkörperliche Leistungen, die sich in einem tatsächlich beherrschbaren und nutzungsfähigen Verfahren gegenständlich niedergeschlagen haben“[31]. Software ist demnach als Kaufgegenstand, mithin als Vertragsgegenstand nach Art. 1 Abs. 1 CISG, anzuerkennen, soweit nicht Art. 3 Abs. 2 CISG eingreift. Demgegenüber verhält es sich anders bei rein digitalen Warenarten. In der Rechtsprechung und in Teilen der Literatur[32] wird die Subsumption digitaler Vertragsgegenstände unter den Begriff der „Ware“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 CISG noch abgelehnt[33], wobei übereinstimmend das Merkmal der Körperlichkeit von beweglichen Sachen durch Daten und sonstige digitale Vertragsgegenstände nicht erfüllt sein soll[34]. Diese Meinungen verkennen jedoch, in Zeiten eines unumgänglichen und unaufhaltbaren Strukturwandels, die Notwendigkeit eines digitalen Warenbegriffs[35] in einer wachsenden digitalen Wirtschaft. “Für den Juristen bedeutet dies (das Kommunikationsinstrument Internet, Anm. d. Verfassers) ein vollständiges Umdenken von Verkehrsgeschäften im Hinblick auf (früher) körperliche Gegenstände, Sachen, Atome, in (nunmehr) Informations- und Kommunikationseinheiten, Bits. Neben die res corporales treten immer mehr die res incorporales.“[36] Diesem Argument zufolge wären auch „nur“ online lieferbare Daten Waren im Sinne UN-Kaufrechts.
Unbenommen bleibt es den Parteien, die Anwendung des UN-Kaufrechts über Art. 6 CISG abzubedingen.
Das Wiener UN-Übereinkommen hat, den oben genannten digitalen Warenbegriff im Bereich der reinen online-Lieferung unterstellt, somit im elektronischen Geschäftsverkehr nur für den Bereich des Business-To-Business eine Relevanz. Der Bereich des Business-To-Consumer bleibt vollständig ausgeklammert.
Das anzuwendende Recht bei Verträgen mit Auslandsbezug kann auch durch das Internationale Privatrecht (IPR) bestimmt werden, welches in Deutschland im EGBGB geregelt ist.
1.) Freie Rechtswahl
Grundsätzlich gilt nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das Prinzip freier Rechtswahl durch die Parteien. Eine Rechtswahl kann hier auch durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) getroffen werden. Ob diese dann wirksam ist, bestimmt sich nach dem Recht, das gewählt wird.
Positiv für deutsche Internetnutzer mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland ist, dass die Vorschriften des AGB-Gesetzes (AGBG) grundsätzlich auch bei der Wahl einer fremden Rechtsordnung anwendbar sind (dazu unten lit. b). Auch bei Verbraucherverträgen nach Art. 29 EGBGB findet das Recht des Staates Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei sind die Homepage des kommerziellen Anbieters und das Angebot des Verbrauchers via E-mail als "ausdrückliches Angebot im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers" anzusehen.
Im grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr können die Vertragsparteien, entsprechend dem Grundsatz der Parteitautonomie, somit gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB vereinbaren, welche nationale Rechtsordnung für den Abschluß und die Abwicklung ihres Vertrages gelten soll (sogenannte Wahlfreiheit).
2.) Rechtsanwendung aufgrund des Vertragsschwerpunktes
Fehlt eine solche ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wird gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB die Rechtsordnung des Staates zugrundegelegt, zu dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist, sogenannte objektive Anknüpfung[37]. Als Indiz hierfür ist Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB heranzuziehen, wonach der Staat ausschlaggebend ist, in dem die charakteristische Leistung des Vertrages erbracht werden muß[38], bzw. der Erbringer der charakteristischen Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder im Falle einer juristischen Person seine Hauptverwaltung hat (Abs. 2). Vertragscharakteristisch ist diejenige Leistung, welche dem Vertrag sein Gepräge gibt, ihn also von anderen Austauschverhältnissen unterscheidet[39].
Der Erbringer dieser charakteristischen Leistung ist dabei grundsätzlich das Unternehmen, das die Ware oder die Dienstleistung erbringt[40]. Hierbei handelt es sich laut Art. 28 Abs. 5 EGBGB um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung. Diese Vermutung gilt nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. Diese Berichtigungs- oder Ausweichklausel erfaßt den Fall, dass sich abweichend vom Sitz des Erbringers der charakteristischen Leistung eindeutig ein anderes Zentrum des Leistungsaustausches ermitteln läßt, z.B. durch Vereinbarung des Erfüllungsortes von Leistung und Gegenleistung[41].
3.) Besonderheiten im Business-To-Consumer-Bereich
Grundsätzlich ist bei einem grenzüberschreitenden Kaufvertrag die Rechtsordnung des Verkäufers für die Beurteilung des Vertrages heranzuziehen. Dies könnte jedoch zur Folge haben, dass die dann einschlägigen (ausländischen) Verbraucherschutzbestimmungen den Käufer weniger wirkungsvoll schützen, als dies bei Zugrundelegung der deutschen Bestimmungen des Käufers der Fall wäre. Um dies zu verhindern, statuiert Art. 29 Abs. 1 EGBGB, das deutsches Verbraucherschutzrecht dann gilt, wenn das ausländische Recht des Vertragspartners weniger streng, bzw. das deutsche Recht für den Verbraucher günstiger wäre. Das deutsche Verbraucherschutzrecht setzt somit, sofern der sachliche, persönliche und räumliche Anwendungsbereich der Norm eröffnet ist, den Mindeststandart an Verbraucherschutz bei E-Commerce-Verträgen[42].
4.) Verbraucherschutz durch Art. 29a EGBGB
Darüber hinaus wird durch Art. 29a EGBGB eine Umgehung europäischer Verbraucherschutzrichtlinien durch eine Rechtswahl im E-Commerce verhindert. Weist ein Vertrag einen engen Zusammenhang mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf, gilt hiernach das nationale Verbraucherschutzrecht des jeweiligen Staates, der europäische Verbraucherschutzrichtlinien umsetzt.
Die Ausführungen machen deutlich, dass für den an und für sich grenzenlosen E-Commerce letztlich immer noch das begrenzte nationale Recht einschlägig ist, ein einheitliches und über die Ländergrenzen hinweg geltendes Recht aber bislang nicht existiert. Unterschiedliche Rechtsordnungen erhöhen jedoch das Risiko für wirtschaftliches Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr. Dies wirkt sich nicht nur hemmend auf die Investitionsbereitschaft seitens der Unternehmen aus, es verhindert durch das Schüren von Unsicherheit beim (potentiellen) Konsumenten das Entstehen von Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr. „Akzeptanz ist eine Folge von Vertrauen. Aber Vertrauen wird sich nur dort entwickeln, wo entsprechende Rahmenbedingungen und Infrastrukturen des Vertrauens aufgebaut werden.“[43]
Es wurden, um unter anderem auch das Vertrauen zu stärken, durch verschiedene Regierungsorgane und Institutionen Vorschläge unterbreitet, wie solche Rahmenbedingungen am Besten zu gestalten seien.
1) USA: „Framework for global eCommmerce“
Zu Fragen des elektronischen Geschäftsverkehrs veröffentlichte die Clinton-Regierung 1997 einen Sonderbericht[44], wonach sich der E-Commerce im Internet idealerweise selbst regulieren, die Initiative dem privaten Sektor zustehen, und der Staat auf unangemessene Einschränkungen verzichten sollte. Ein staatliches Eingreifen sollte nur zum Schutz der Beteiligten erlaubt sein. Das Ziel dieser amerikanischen Vision war, eine einfache, konsistente und faire rechtliche Umgebung für den Internethandel zu ermöglichen[45]. Mittels multilateraler Verträge sollten diese einheitlichen und weltweit gültigen Regeln und Vorstellungen in die (Wirtschafts-) Praxis umgesetzt werden.
Doch existieren auch in diesem Bereich zwischen Theorie und Praxis erhebliche Diskrepanzen: In den USA selbst gibt es beispielsweise etwa 30000 Finanzgerichtsbarkeiten, und eine jede einzelne behält sich ihre Selbstständigkeit vor. Schon die scheinbar übersichtliche Frage einer national einheitlichen Besteuerung von Internet-Geschäften wird in Anbetracht der einzelstaatlichen Autonomieverlangen zu einem schwierigen Unterfangen für die Regierung der Vereinigten Staaten.
2) „Internationale Charta zur Informationsgesellschaft“
Als Reaktion hierauf ist zunächst die europäische Ministerkonferenz "Global Informations Networks" vom 6. bis 8. Juli 1997 in Bonn hervorzuheben[46]. Diese Konferenz wurde von der EU und der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam ausgerichtet. An ihr nahmen nicht nur fast alle europäischen Staaten, sondern auch Vertreter der USA, Kanada, Japan sowie aller wichtigen internationalen Gremien teil. Im Rahmen der Konferenz wurden die wichtigsten Fragen, die Nutzung globaler Datennetze betreffend, diskutiert. Zusammengefaßt wurden die Ergebnisse in der sogenannten "Bonner Erklärung"[47]. Diese betont, dass die globalen Netze so wenig Regelungen wie möglich erfahren sollen, eine „sinnvolle Koordinierung“ der internationalen Zusammenarbeit jedoch dringend erforderlich ist. Es sollen Online- und Offline-Aktivitäten gleichgestellt werden, die Bestimmmungen sollen klar formuliert und „technologieneutral“ sein, und Planungssicherheit eröffnen[48]. Andererseits wurde die Bedeutung einer sicheren Übermittlung von Daten durch Verschlüsselung und digitale Signatur hervorgehoben. Auf den Regierungskonferenzen in Bonn und Ottawa wurden im Zuge dessen die Weichen für ein international abgestimmtes Regulierungsumfeld gestellt, wobei man sich auf schon bekannte Leitlinien einigte:
- Begrenzung der staatlichen Regulierung auf das Minimum
- Integration der Selbstregulierungsmodelle
- Steuerneutralität
- Effektiver Verbraucherschutz
- Datenschutz durch Verschlüsselung und Signaturen
- Schutz der Privatsphäre
3) „Global Business Dialogue on eCommerce“
Da vor allem auf der amerikanischen Regierungsseite die Skepsis, eine weitere offizielle internationale Initiative zu starten, sehr groß war, wurde im Februar 1998 der „Global Business Dialogue on eCommerce“ (GBDe)[49] ins Leben gerufen. Ihr Initiator, Martin Bangemann, brachte auf diesem Weg führende Unternehmen aus der Medien- Internet- und Telekommunikationswirtschaft zusammen, um weltweit geltende Regeln für den elektronischen Geschäftsverkehr im Internet zu entwickeln, und den internationalen Organisationen wie OECD und WTO den „Weg zu ebnen“[50]. Die Mitteilung[51] macht deutlich, dass auch die Europäische Union ihre Aufgabe erkannt hat, die notwendigen Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Informations-gesellschaft, mittels einer stärkeren internationalen Koordinierung, zu schaffen.
Als problematisch stellt sich in diesem Zusammenhang dar, dass auf diese Art regierungsunabhängige Organisationen aus der Industrie die Rolle des Sprechers für die Verbraucher übernehmen, und unter Umgehung parlamentarischer Legislativprozesse quasi Recht setzen können.
All diese Bemühungen waren jedoch letztlich nicht geeignet, einen konsistenten Rechtsrahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen. Als vorbereitende Initiativen zur Schaffung eines solchen mögen sie jedoch nützlich gewesen sein, nimmt man mit Lehmann[52] bei der Frage des Rechtsrahmens im Internet immer auch einen internationalen Wettbewerb der juristischen Systeme an.
Der erste Baustein eines „echten“ europäischen Internet-Rechts ist die Fernabsatzrichtlinie (FernARL) vom 20.05.1997[53], welche als Fernabsatzgesetz (FernAbsG) in deutsches Recht umgesetzt wurde, und am 20.06.2000 in Kraft trat[54]. Im Zuge der Reform des Schuldrechts wurde es zum 1.1.2002 in die Paragraphen 312b ff. BGB-E inkorporiert. Sie war auch mit als „Ersatz“ für das im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Regel nicht anwendbare Haustürwiderrufgesetz gedacht. Der Anwendungsbereich des HaustürWG setzt z.B. die gleichzeitige Anwesenheit der Vertragspartner voraus, der Verbraucher soll in dieser Situation vor einer „Überrumpelung“ geschützt werden. An einer solchen Situation fehlt es im Internet ebenso, wie ein „Entscheidungsdruck“ und die Gefahr eines unbedachten Abschluß eines Vertrages durch den Verbraucher nicht besteht.[55]
1.) Anwendungsbereich
Fernabsatz im Sinne der Richtlinie ist nicht nur die Leistungsabwicklung, sondern auch der Vertragsschluß mittels Fernkommunikationstechnik. Hierunter versteht die Richtlinie jedes Kommunikationsmittel, das zum Abschluß eines Vertrages zwischen einem Verbraucher (Art. 2 Ziff. 2) und einem Lieferer, d.h. Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit[56] der Vertragsparteien eingesetzt werden kann. Eine Legaldefinition findet sich in § 312b Abs. 2 BGB-E. Der Begriff des „Verbrauchers“ wird wie in anderen Verbraucherschutzgesetzen als jede natürliche Person verstanden, die den Vertragsschluss nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt[57], vgl. § 13 BGB. Der betreffende Vertrag muß im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem geschlossen werden; gelegentliche Geschäftsabschlüsse, die formal die Definition erfüllen, fallen nicht darunter. Der Anbieter muß jedoch nicht seine gesamtes Vertriebssystem auf diese Vertriebsform ausgerichtet haben, solange er sich „systematisch“ dieser Absatzart für einen Teil seines Betriebs bedient. Der gelegentliche Online-Handel eröffnet jedoch noch nicht den Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes[58]. § 1 Abs. 4 FernAbsG sieht vor, dass Regelungen unberührt bleiben, die für den Verbraucher günstiger als das Fernabsatzgesetz sind, es handelt sich somit bei dem Gesetz um einen „harmonisierenden Mindeststandart von verbraucherschützenden Vorschriften“.[59]
Die Schutzmechanismen der Fernabsatzrichtlinie werden im folgenden dargestellt, wobei der Regelungsmechanismus der Fernabsatzrichtlinie (FernARL) dem des deutschen Fernabsatzgesetzes (FernAbsG) bzw. der Fassung nach der Schuldrechtsreform (BGB-E) gegenübergestellt wird:
2.) Vorvertragliche Informationspflichten
Art. 4 der Richtlinie legt zwingend[60] eine Reihe von vorvertraglichen Informationspflichten seitens des Anbieters fest, welche im wesentlichen jenen Umständen entsprechen, die im deutschen Recht die essentialia negotii, den wesentlichen Vertragsinhalt, ausmachen[61].
a) Inhalt
Der Inhalt des Angebots hinsichtlich Identität des Lieferers, wesentlicher Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, Preis und Nebenkosten. Darüber hinaus muß der Anbieter noch über die Zahlungs- und Erfüllungsmodalitäten und eventuell über die Mindestlaufzeit eines Vertrages über dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen aufklären, und den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informieren. § 2 Abs. 2 FernAbsG verlangt weiterhin eine Information über den Zeitpunkt[62] des Vertragsschlusses, was europarechtlich in der FernARL nicht gefordert wird. Die Pflichtangaben müssen demnach spätestens vor Einleitung des abschließenden Bestellvorganges kommuniziert worden sein.[63] Der Verbraucher muß ferner über die Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik informiert werden, sofern nicht nach dem Grundtarif berechnet wird.
b) Präsentation
Bei der Präsentation der Ware oder Dienstleistung muß, insbesondere bei der telefonischen Kontaktaufnahme, der kommerzielle Charakter eines Angebots für den Verbraucher erkennbar sein, Art. 4 Abs. 2, 3 der Richtlinie. Der Unternehmer muß den geschäftlichen Zweck und seine Identität für den Verbraucher eindeutig erkennbar machen, § 2 Abs. 1 FerAbsG. Verboten ist damit getarnte Werbung.[64] Dies wurde in § 312b Abs.1 Nr.2 BGB-E geregelt.
Darüber hinaus müssen die Grundsätze der „Lauterkeit im Geschäftsverkehr“[65] beachtet werden, womit sowohl Klarheit und Verständlichkeit, als auch die Beachtung des Schutzes beschränkt geschäftsfähiger Personen gemeint ist[66].
3.) Schriftliche Bestätigung
Gemäß Art. 5 der Richtlinie müssen die genannten Vorabinformationen „während der Erfüllung des Vertrages“, bei einer Warenlieferung spätestens bei Wareneingang, dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden. Dies kann sowohl schriftlich, als auch mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers geschehen. Der dem deutschen Recht bislang fremde Begriff des „dauerhaften Datenträgers“ ist ein Schlüsselbegriff des neuen Rechts, dessen Legaldefinition sich in § 361a BGB (fällt zum 1.1.2002 weg) findet. Dauerhaft ist ein Datenträger nur, wenn er dem Verbraucher für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Information ermöglicht. Erfreulicherweise reicht die Übersendung per E-mail aus, wie in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 4 der Richtlinie belegt[67], wenn sie auf dem Server eines Providers[68] ankommen, auf den der Verbraucher zurückgreifen kann. Zum Zeitpunkt des Gesetzentwurfs wurde jedoch das Angebot seitens des Unternehmers zum Herunterladen der Informationen auf den Rechner des Verbrauchers als nicht ausreichend betrachtet. Dies wurde damit begründet, das nicht sichergestellt sei, dass der Verbraucher sich die Pflichtangaben tatsächlich herunterlädt, und auf seiner Festplatte speichert[69]. Die unter lit. a genannten Vorvertraglichen Informationspflichten sind für den Verbraucher von so großer Bedeutung, dass die Richtlinie bei der Informationsbestätigung nach Art. 5 wichtige Teile wiederholt, und teilweise ergänzt[70]: Gegebenenfalls sind Informationen über Kundendienst und geltende Garantiebedingungen zu nennen. Bei Langzeitverträgen, d.h. Verträgen mit Laufzeiten über einem Jahr, sind die Kündigungspflichten zu nennen. Art. 5 Abs. 2 FernARL stellt fest, dass die Bestätigungspflicht allerdings dann nicht gilt, sofern die wahrgenommene Dienstleistung in der Nutzung der Fernkommunikations-technik selbst besteht, sofern der „Bereitsteller“ dieser Dienstleistung diese selbst abrechnet und es sich nicht um eine regelmäßige Inanspruchnahme aufgrund eines Rahmenvertrages handelt[71]. Doch auch in diesem Fall müssen Identität und Anschrift des Betreibers feststellbar sein, um Reklamationen oder Ansprüche geltend machen zu können[72].
4.) Leistungsabwicklung
Auch für die Leistungsabwicklung, d.h. die Durchführung des Vertrages, gelten bestimmte Schutzbestimmungen zugunsten des Verbrauchers.
a) Erfüllung
Im deutschen Fernabsatzgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie angesprochene Erfüllungsfrist des Lieferanten von 30 Tagen, sofern eine andere Frist nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Ein gleicher Zeitraum gilt gemäß Art. 7 Abs. 2 FernARL für die Rückzahlung geleisteter Anzahlungen oder Vorauszahlungen. Art. 7 Abs. 3 FernARL regelt die Ersatzlieferung einer qualitativ und preislich gleichwertigen Ware oder Dienstleistung, wobei im Falle des Widerrufes einer solchen Ersatzlieferung dem widerrufenden Verbraucher auf keinen Fall die Kosten der Rücksendung auferlegt werden dürfen.
b) Kartenzahlung
Die Gefahr bei der Verwendung von Kreditkarten im Fernabsatz liegt in den darin begründeten Mißbrauchsmöglichkeiten. Die Kartennummer kann bei der Übermittlung an den Unternehmer von Dritten abgefangen und in betrügerischer Absicht mißbraucht werden. Es entspricht der ständigen Übung der Banken, auf die bloße Mitteilung dieser Nummer und eines Rechnungsbetrages, die durch einen Gewerbetreibenden erfolgt, den entsprechenden Betrag dem Karteninhaber zu belasten. Praktisch ist dieses Problem erst durch die Verwendung sicherer kryptographischer, d.h. verschlüsselnder Verfahren einzudämmen[73]. Die Richtlinie sieht daher in Art. 8 im Falle des Mißbrauchs der Karte im Zusammenhang mit einem Fernabsatzgeschäft die Möglichkeit der Stornierung vor. Daraus ergibt sich eine Beweislast beim Anbieter (bzw. Unternehmen), dieser muß, falls er nicht die Authentizität des Verwenders der Kreditkartennummer und des Karteninhabers nachweisen kann, dem Verbraucher daraufhin die Zahlung gutschreiben oder erstatten[74], vgl. die Beweislastumkehr in § 676h BGB.
[...]
[1] Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und die Industrie- und
Handelskammern (IHKs) verstärken mit dem " 2001: Jahr des E-Business" ihre
Aufklärungsarbeit zum elektronischen Geschäftswesen
[2] Drexl in Lehmann, Rechtsgeschäfte im Netz - Electronic Commerce, S. 76
[3] Papows, enterprise.com, S. 24
[4] Wobei allerdings eine Zurückverfolgung des jeweiligen Benutzers zu einem bestimmten Rechner in der Regel möglich ist.
[5] Loock-Wagner, Das Internet und sein Recht, S. 15
[6] Holler in E. Mann, Handbuch Electronic Commerce, S. 229
[7] vgl. Erfahrungsbericht zum Pilotprojekt „Elektronischer Geschäftsverkehr –
elektronische Kommunikation zwischen Notaren und Grundbuchämtern“ der
Bundesnotarkammer, Köln 1996 in Seidel, Das Recht des elektronischen
Geschäftsverkehrs, S. 164 – 167.
[8] Albers, Clement, Peters, in Skiera, e-commerce, S. 10
[9] http://www.covisint.com : Diese wird jedoch zur Zeit wettbewerbsrechtlich Überprüft.
[10] Kaufmann in E. Mann, Handbuch Electronic Commerce, S. 356
[11] d.h. die Ausschaltung von Intermediären,Zwischenstufen, aus Wertschöpfungs- und
Handelsketten im Gefolge der direkten elektron. Kontakte zw Anbietern und Nachfragern Folge ist Diffusions (=Wissens-) beschleunigung und Benchmarking.
[12] Papows, enterprise.com, S. 63 f.
[13] Vgl. Glotz, Die beschleunigte Gesellschaft, S. 96 f
[14] eBusiness: Erfolg in deutschen Landen 12.02. 2001in http://www.ecc-stuttgart.de , Electronic Commerce Centrum Stuttgart- Heilbronn, Fraunhofer Institut für Arbeitswissenschaft und Organisation (IAO).
[15] Papows, enterprise.com, S.21
[16] FAZ vom 27.11.2000, S: 27: „ Fast alle deutschen Unternehmen arbeiten an eBusiness-Lösungen“.
[17] Glotz, a.a.O., S. 96
[18] Cookies sind kleine Dateien, die den Browser beim Besuch von Web-Angeboten eindeutig identifiziert. So kann vom Versender der Cookies verfolgt werden, welche Web-Seiten ein Nutzer in welchem Ausmaß auf den Web-Seiten des Senders besucht.
[19] Der Internet-Buchhändler Amazon teilt z.B. teilt seinen Kunden mit,was andere Käufer eines bestimmten Titels noch bestellt haben.
[20] vgl. http://www.framfab.de: der Internetdienstleister Framfab bezeichnet solche Geschäftseinheiten als „Branches“ (= Zweig, Filiale)
[21] Die Entstehung der Internet – Ökonomie, März 2001in http://www.ecc-stuttgart.de , Electronic Commerce Centrum Stuttgart- Heilbronn, Fraunhofer Institut für Arbeitswissenschaft und Organisation (IAO).
[22] Lichtblau/IW Consult, Mangold(Hrsg.), Dienstleistungen im Zeitalter globaler Märkte, S. 277
[23] Quelle-Unternehmenssprecher E. Jeske, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28.8.2001, S. 20
[24] GfK Web*Scope, Die Homepage der Gesellschaft für Konsumforschung
[25] Lamborghini, Mangold ( Hrsg.), Dienstleistungen im Zeitalter globaler Märkte, S. 96.
[26] „Despite the recent Dot-Com shakeout, european Internet Commerce is growing steadily“, in IDC, International Data Corporation, Juli 2001; http://www.idc.com
[27] Lichtblau/IW Consult, K. Mangold(Hrsg.), Dienstleistungen im Zeitalter globaler Märkte, S. 276
[28] Mann (Hrsg.), Handbuch Electronic Commerce, S.27
[29] Gesmann-Nuissl in Mann (Hrsg.), Handbuch Electronic Commerce, S. 69
[30] Convention on the international sale of goods, BGBL. 1989 II, S. 588, abgedruckt bei Jayme/Hausmann, 8. A. unter Nr. 48.
[31] BGHZ 102, (135 ff.); 109,(97ff);Lüderitz/Fenge in Soergel, Band 13, Art. 1 Rn. 21
[32] Schneider, Handbuch des EDV- Rechts, S. 1677, Rn. 54
[33] vgl. Ferrari in Schlechtriem (Hrsg.), Kommentar zum einheitlichen UN- Kaufrecht, 3.A, Art. 1 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen; BGH v. 18.10.1989, CR 1990 S. 24 (26).
[34] Hoeren/Sieber/ Mehrings: Handbuch Multimedia-Recht, 13.1 Rn.13
[35] Bothe, W. Kilian, Rechtsfragen grenzüberschreitender Datenflüsse, S.370 f.
[36] Lehmann in FS Fikentscher, S. 946
[37] Palandt/Heldrich EGBGB Art. 28 Rn. 2 spricht vom „räumlichen Schwerpunkt“
[38] BGH, Urteil vom 21.9.1995, G. Hohloch in JuS 1996, S. 267.
[39] Soergel-von Hoffmann, Art. 28 EGBGB, Rn. 22 f.
[40] Schumacher/Müller: Ratgeber Rechts-und Vertragspraxis im E-Business, S. 48
[41] Soergel- von Hoffmann, a.a.O., Rn. 97
[42] Soergel- von Hoffmann, Art. 29 EGBGB, Rn. 1ff.
[43] Becker, Mann, in Mann (Hrsg.), Handbuch Electronic Commerce, S. 6
[44] vgl. www.whitehouse.gov/WH/New/Commerce/read.html
[45] Papows, enterprise.com, S. 262
[46] Hoeren/Sieber/ Marwitz: Handbuch Multimedia-Recht, Kapitel 11.2, Rn. 23, m.w.N.
[47] „Globale Informationsnetze: Die Chance nutzen“ vom 08.07.1997, vgl Hoeren/Sieber/Marwitz, Handbuch Multimedia-Recht, 11.2 Rn. 25
[48] Hoeren/Sieber/Marwitz, a.a.O.; Rn. 23
[49] eine Liste der Mitgliedsunternehmen ist unter http://www.gbde.org/ie/europe.html abrufbar, es dürften jedoch alle umsatzträchtigen vertreten sein.
[50] E.Mann(Hrsg.), Handbuch Electronic Commerce, S. 26
[51] KOM 1998 (50) vom 04.02.1998; „Globalisierung und Informationsgesellschaft: Die Notwendigkeit einer stärkeren internationalen Koordinierung“
[52] Lehmann in FS Fikentscher, S. 947
[53] Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, Abl.EG vom 04.06.1997, L 144, S. 19 ff.; vgl. dazu auch Mitteilung der Kommission, Europäische Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr, KOM (97) 157 endg. und Richtlinie 98/27/EG
[54] BGBl. I S. 897
[55] BGH NJW 1992, S. 1889 (1890)
[56] Art. 2 Ziff. 4 der Richtlinie
[57] Art. 2 Ziff. 2, D. Kröger (Hrsg.), Handbuch zum Internetrecht, S. 453
[58] So auch die Begründung zumGesetzesentwurf, S.70, BT-Drucksache 14/2658 70
[59] Köhler, Arndt, Recht des Internet, S. 38 Rn. 129
[60] vgl. Art. 12 Abs. 1 der Richtline über den Fernabsatz
[61] Bachmann, Lehmann (Hrsg.), Rechtsgeschäfte im Netz- Electronic Commerce, S. 218
[62] Näheres zu der Frage, ob ein Geschäft unter An- oder Abwesenden geschlossen wird unter D I
[63] Aigner/Hofmann, Virtuelle Kaufhäuser, MMR-Beilage 8/2001, S. 32
[64] Aigner/Hofmann, a.a.O.
[65] Anders als im deutschen Recht lassen sich hierzu auf europäischer Ebene keine Fallgruppen bilden: Hoffmann, Lehmann (Hrsg.), Rechtsgeschäfte im Netz, Electronic Commerce, S.65
[66] Hoffmann, Lehmann (Hrsg.), Rechtsgeschäfte im Netz, Electronic Commerce,a.a.O.
[67] Begründung des Gesetzentwurfs, S. 96; Palandt-Heinrichs, § 361a BGB Rdnr. 26
[68] Provider sind Unternehmen, die die Verbindung zum Internet anbieten
[69] Begründung des Gesetzentwurfs, S. 96; vgl. Köhler/Arndt, Recht des Internet, S. 38 Rn. 131
[70] vgl. § 2 Abs. 3 FernAbsG, Beispielsweise die Identität des Lieferers und ladungsfähige Anschrift, die Einzelheiten für die Ausübung des Widerrufsrecht (dazu unten).
[71] vgl. § 1 Abs. 2 FernAbsG
[72] Dies wurde im FernAbsG nicht ausdrücklich geregelt
[73] z.B. PGP: Pretty Good Privacy, eine Kryptographie- Software des US-amerikanischen Programmierers Phil Zimmerman, die via Internet kostenlos verteilt wurde.
[74] Kröger (Hrsg.), Handbuch zum Internetrecht, S. 473
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