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Mehr InfosDiplomarbeit, 2001, 85 Seiten
Diplomarbeit
1,3
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
2 Besonderheiten der Elektrizität
2.1 Eigenschaften der Elektrizität
2.2 Betrachtung des Elektrizitätssektors als natürliches Monopol
2.3 Disaggregierte Betrachtung der Funktionen des Elektrizitätssektors
3 Wettbewerbsmodelle
3.1 Desintegration vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen
3.2 Ausschreibungsmodelle
3.3 Durchleitungsmodelle
3.3.1 Regulierter Netzzugang
3.3.2 Verhandelter Netzzugang
3.4 Poolmodell
3.5 Alleinabnehmermodell
3.6 Zusammenfassung der Wettbewerbsmodelle
4 Die Liberalisierung des Elektrizitätssektors in der Europäischen Union
4.1 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie der EU
4.2 Liberalisierungs- und Privatisierungserfahrungen am Beispiel von England/Wales und Deutschland
4.2.1 England und Wales
4.2.2 Deutschland
4.2.3 Vergleich zwischen England/ Wales und Deutschland
5 Der Elektrizitätssektor in den mittel- und osteuropäischen Ländern
5.1 Die Ausgangslage der Elektrizitätswirtschaft in den mittel- und osteuropäischen Ländern Anfang der neunziger Jahre
5.2 Entwicklungen der Elektrizitätswirtschaft seit 1990
5.3 Liberalisierung und Privatisierung der Elektrizitätswirtschaft in den mittel- und osteuropäischen Ländern
6 Liberalisierung und Privatisierung am Beispiel ausgewählter mitteleuropäischer EU - Beitrittskandidaten
6.1 Technischer Anschluß an das europäische Verbundnetz
6.2 Polen
6.2.1 Merkmale und Preisentwicklungen der polnischen Elektrizitätswirtschaft
6.2.2 Umstrukturierung des polnischen Elektrizitätssektors
6.2.3 Privatisierung und Modernisierung
6.2.4 Liberalisierung
6.2.5 Auswirkungen
6.3 Tschechien
6.3.1 Merkmale und Preisentwicklungen der tschechischen Elektrizitätswirtschaft
6.3.2 Umstrukturierung des tschechischen Elektrizitätssektors
6.3.3 Privatisierung und Modernisierung
6.3.4 Liberalisierung
6.3.5 Auswirkungen
6.4 Ungarn
6.4.1 Merkmale und Preisentwicklungen der ungarischen Elektrizitätswirtschaft
6.4.2 Umstrukturierung des ungarischen Elektrizitätssektors
6.4.3 Privatisierung und Modernisierung
6.4.4 Liberalisierung
6.4.5 Auswirkungen
6.5 Zusammenfassung der unterschiedlichen Entwicklungen in Polen, Tschechien und Ungarn
7 Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Entwicklung der Elektroenergiepreise in Polen.
Abbildung 2: Entwicklung der Elektroenergiepreise in Tschechien.
Abbildung 3: Entwicklung der Elektroenergiepreise in Ungarn.
Tabelle 1: Entwicklung des Bruttoinlandsprodukt (BIP) seit 1990 (=100%).
Tabelle 2: Entwicklung des Stromverbrauchs seit 1990 (=100%).
Tabelle 3: Entwicklung der Stromintensität seit 1990 (=100%).
Tabelle 4: Relation der Strompreisbildung zwischen Haushalten und Industrie seit 1990 (=1).
Tabelle 5: Entwicklung des Stromverbrauchs der Industrie seit 1990 (=100%).
Tabelle 6: Entwicklung des Stromverbrauchs der Haushalte seit 1990 (=100%).
Tabelle 7: Entwicklung der Kraftwerksstruktur und der Struktur der erzeugten elektrischen Arbeit in Polen seit 1990.
Tabelle 8: Schrittweise Öffnung des Strommarktes in Polen für bestimmte Kundengruppen mit einem entsprechenden Jahresverbrauch.
Tabelle. 9 Entwicklung der Kraftwerksstruktur und der Struktur der erzeugten elektrischen Arbeit in Tschechien seit 1990.
Tabelle 10: Beteiligung ausländischer Unternehmen an den Verteilergesell- schaften (Stand 1999).
Tabelle11: Schrittweise Öffnung des Strommarktes in Tschechien für bestimmte Kundengruppen mit einem entsprechenden Jahresverbrauch.
Tabelle 12: Entwicklung der Kraftwerksstruktur und der Struktur der erzeugten elektrischen Arbeit in Ungarn seit 1990.
Tabelle 13: Eigentumsstruktur des Elektroenergiesystems in Ungarn am 31.Dezember 1999.
Die Elektrizitätswirtschaft hat weltweit einen starken Wandel erfahren, da Netzwerkindustrien nicht mehr als natürliche Monopole betrachtet werden. Gestern noch monopolistisch organisierte Märkte sind heute zunehmend liberalisiert. Mit der Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft erhoffen sich die verantwortlichen Regierungen eine Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, die in Zeiten einer weltweiten Globalisierung immer wichtiger wird. Folglich wird der Wettbewerb um Marktanteile und Kundenbindung wachsen, während gleichzeitig Elektrizitätsunternehmen zur Steigerung ihrer Effizienz neu strukturiert werden. Die Kunden profitieren von dieser Entwicklung, weil sie nicht mehr von einem Monopolisten abhängig sind, sondern ihren Anbieter frei auswählen können. Die Ausweitung des Wettbewerbs im Elektrizitätssektor wird zudem zu sinkenden Elektrizitätspreisen führen.
Die mittel- und osteuropäischen Länder folgen seit dem Wandel ihrer Wirtschaftsordnung von einer Plan- hin zu einer Marktwirtschaft dem Trend der Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft, wenn auch zaghafter als in den westlichen Industrieländern. Nicht nur die Liberalisierung, sondern auch die Privatisierung der ehemaligen staatlichen Elektrizitätswirtschaft ist eine große Herausforderung in diesen Ländern. Ein weiterer Aspekt ist der Wunsch vieler mittel- und osteuropäischer Länder, der Europäischen Union in absehbarer Zeit beizutreten. Voraussetzung hierfür ist u.a. die Angleichung ihrer Rechtsordnungen an das europäische Recht. Hinsichtlich der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes ist die Richtlinie für den Elektrizitätsbinnenmarkt der Europäischen Union für die mittel- und osteuropäischen Länder von besonderer Relevanz. Sie gibt den Rahmen für die Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft in der Europäischen Union vor.
Im zweiten Kapitel wird zunächst auf die Besonderheiten der Elektrizität eingegangen. Anschließend werden die Theorien erläutert, die auch für die Elektrizitätswirtschaft von Bedeutung sind.
Im dritten Kapitel werden die für eine Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft wichtigen Wettbewerbsmodelle diskutiert, wobei zuvor auf die Notwendigkeit einer vertikalen Desintegration der Elektrizitätsunternehmen eingegangen wird.
Das vierte Kapitel beschäftigt sich eingehend mit der in der Europäischen Union relevanten Richtlinie für den Elektrizitätsbinnenmarkt, die auch für die mittel- und osteuropäischen Beitrittskandidaten von besonderer Bedeutung ist. Anschließend werden die Liberalisierungserfahrungen am Beispiel von England/Wales und Deutschland diskutiert, die den Ländern in Mittel- und Osteuropa wichtige Hinweise bei der Reformierung ihres Elektrizitätssektors geben können.
Das fünfte Kapitel befaßt sich mit den Problemen in der mittel- und osteuropäischen Elektrizitätswirtschaft, wobei zunächst die Ausgangslage und anschließend die Entwicklung der Elektrizitätswirtschaft seit 1990 betrachtet werden. In diesem Kapitel wird insbesondere auf die Daten des 10. Zittauer Seminars zur energiewirtschaftlichen Situation in den Ländern Osteuropas zurückgegriffen, die nach einheitlichen Kriterien erhoben worden sind. Das von Prof. Dr. Riesner geleitete wissenschaftliche Arbeitsgremium wird seit 1990 jährlich an der Fachhochschule Zittau/Görlitz abgehalten. Anschließend wird auf die spezifischen Probleme bei der Umstrukturierung, Privatisierung und Liberalisierung in diesen Ländern eingegangen.
Im sechsten Kapitel wird der aktuelle Stand der Liberalisierung und Privatisierung in Polen, Tschechien und Ungarn diskutiert. Diese Länder werden voraussichtlich im Jahr 2005 der Europäischen Union beitreten. Zuvor wird der Anschluß der mitteleuropäischen Länder an das westeuropäische Stromnetz erläutert, der eine Voraussetzung für den tatsächlichen physischen Stromaustausch darstellt. Zudem wird überprüft, ob die Reformen der Elektrizitätswirtschaft in den drei betrachteten Länder mit der Richtlinie für den Elektrizitätsbinnenmarkt der EU übereinstimmen. Anschließend erfolgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse aus diesem Kapitel.
In diesem Kapitel wird zunächst das Produkt Strom mit seinen besonderen Eigenschaften vorgestellt. Im Anschluß wird die Theorie des natürlichen Monopols bezogen auf die Elektrizitätswirtschaft diskutiert. Es folgt eine disaggregierte Betrachtungsweise der einzelnen Funktion Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Handel der Elektrizitätswirtschaft und eine Überprüfung der Bedingungen des natürlichen Monopols.
Das Produkt Strom weist aufgrund seiner mangelnden Speicherfähigkeit, Leitungsgebundenheit und Nichtsteuerbarkeit erhebliche Unterschiede zu den klassischen Handelswaren auf.
Die mangelnde Speicherfähigkeit hat zur Folge, daß die Stromerzeugung stets der Stromnachfrage entsprechen muß. Die Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungsanlagen müssen daher immer in der Lage sein, die Spitzenlast abdecken zu können. Darüber hinaus ist es notwendig, daß ausreichende Reservekapazitäten bereit gehalten werden, um mögliche Ausfälle einzelner Anlagen auffangen und die Versorgungssicherheit in der Spitzenlast gewährleisten zu können.[1]
Die Stromabnehmer können das Produkt Strom nur über eine Stromleitung beziehen. Die Eigenschaft der Leitungsgebundenheit erfordert deshalb, daß das Elektrizitätsunternehmen vorab umfassende Investitionen in ein Leitungsnetz tätigt. Eine solche kapitalintensive Investition in ein Leitungsnetz, das sich ausschließlich für den Transport von elektrischer Energie eignet[2], wird in der Volkswirtschaft als sogenannte „sunk cost“[3] bezeichnet.[4]
Aufgrund der Nichtsteuerbarkeit von Elektrizität ermöglicht das Stromnetz keinen gerichteten Stromtransport. Eine direkte Zuordnung von Stromerzeuger und Stromabnehmer ist nicht möglich. Der Stromfluß folgt somit nicht kommerziellen Verträgen, sondern physikalischen Gesetzen. Dies bedeutet, daß der Strom immer den kürzesten Weg vom Stromerzeuger zum nächst liegenden Stromabnehmer sucht.[5]
Die besonderen Eigenschaften von Elektrizität führten in der Vergangenheit zu der Einschätzung, daß es sich bei der Elektrizitätswirtschaft um ein natürliches Monopol handeln würde.[6] Ein natürliches Monopol unterstellt eine subadditive Kostenfunktion, so daß die Kosten für die Bereitstellung von Strom durch einen Anbieter stets geringer sind, als durch mehrere Anbieter.[7]
Die angenommene Situation des natürlichen Monopols im Elektrizitätssektor hatte zur Folge, daß es als sinnvoll erachtet wurde, wenn ein Elektrizitätsunternehmen[8] als Monopolist auf dem Strommarkt tätig war. Wenn in einem Land mehrere Elektrizitätsunternehmen tätig waren, wurden ihnen Gebietsmonopole zugeteilt. Die Elektrizitätsunternehmen befanden sich zudem oftmals im Eigentum des Staates, weil der Elektrizitätssektor als ein für das Land strategischer Bereich eingeordnet wurde.[9] Damit die Monopolsituation der staatlichen wie auch privaten Elektrizitätsunternehmen nicht zu einem Mißbrauch führte, wurde der gesamte Sektor einer staatlichen Regulierung unterworfen.[10]
Eine neue theoretische Betrachtungsweise der einzelnen Funktionen des Elektrizitätssektors und die Auswirkungen des technischen Fortschritts führten dazu, daß vor allem in den industrialisierten Ländern eine umfassende Liberalisierung vorangetrieben wurde.[11]
Aus einer disaggregierten Betrachtungsweise heraus sind die Voraussetzungen des natürlichen Monopols im Hinblick auf die einzelnen Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Handel überprüft worden.[12]
Die Funktionen Erzeugung und Handel werden heute nicht mehr als natürliche Monopole betrachtet. Insbesondere die früheren Größenvorteile in der Erzeugung bestehen aufgrund des technischen Fortschritts heute nicht mehr. Kleine Erzeugungsanlagen wie z.B. Gaskraftwerke sind heutzutage schon wettbewerbsfähiger als traditionelle Großkraftwerke. Gaskraftwerke sind weniger kapitalintensiv und dezentral in kleinen Einheiten einsetzbar.[13]
Lediglich die Funktionen Übertragungs- und Verteilungsnetze erfüllen, wegen ihres „sunk cost“-Charakters und ihren Vorteilen wie beispielsweise bei der Vorhaltung von Reserve- und Zusatzkapazitäten, weiterhin die Bedingungen eines natürlichen Monopols.[14] Die Alternative wäre, daß jeder Stromanbieter eine eigene Stromleitung zum Kunden verlegen würde, was folglich zu einer ineffizienten Duplizierung der Stromnetze führen würde.[15]
Die disaggregierte Betrachtungsweise der Funktionen in der Elektrizitätswirtschaft leitete die Diskussion ein, wie die Problematik des natürlichen Monopols auf der Übertragungs- und Verteilungsnetzebene gelöst werden könnte. Vor diesem Hintergrund sind neue Wettbewerbsmodelle im Rahmen der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes erörtert worden.
Das zentrale Ziel der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes ist die Förderung von Wettbewerb. Neuen Wettbewerbern soll der Markteintritt ermöglicht werden, damit die auf diesem Markt bereits existierenden Unternehmen ökonomisch diszipliniert werden. Ein dynamischer Wettbewerb steigert die Effizienz der Unternehmen, so daß die Produktionskosten sinken. Diese können in Form von sinkenden Elektrizitätspreisen an die Stromabnehmer weiter gegeben werden.[16]
Im folgenden werden verschiedene Wettbewerbsmodelle und ihre Auswirkungen dargestellt. Zuvor muß jedoch auf die Notwendigkeit einer vertikalen Desintegration der Elektrizitätsunternehmen eingegangen werden. Die vertikale Desintegration ist für die Umsetzung einiger Wettbewerbsmodelle sinnvoll bzw. notwendig.
Auf dem Elektrizitätsmarkt waren traditionell vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen tätig, die mindestens zwei der folgenden Funktionen Erzeugung, Übertragung und Verteilung wahrnahmen (Artikel 2 Nr. 18 Richtlinie für den europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt).[17]
Ursächlich hierfür war die allgemeine Verbreitung der Theorie über das natürliche Monopol, wonach ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen das Produkt Strom kostengünstiger bereitstellen könne.[18]
Nach heute vorherrschender Meinung ist eine Liberalisierung der potentiellen Wettbewerbsbereiche Erzeugung und Handel möglich. Voraussetzung ist jedoch, daß den Erzeugern und Stromabnehmern ein Zugang zu den Übertragungs- und Verteilungsnetzen gewährt wird, der frei von jeglicher Diskriminierung ist.[19]
Um weiterhin Monopolgewinne abzuschöpfen, könnte ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen versuchen, seinen Markt zu schützen, indem es den Zugang zu seinem Stromnetz für potentielle Wettbewerber erschwert oder behindert.[20] Das Unternehmen könnte beispielsweise die Kosten für einen Netzzugang so hoch kalkulieren, daß neue Wettbewerber, die auf einen Netzzugang angewiesen sind, nicht mehr wettbewerbsfähig wären. Denkbar wäre auch eine Verweigerung des Netzzugangs mit der Begründung, die Versorgungssicherheit gewährleisten zu wollen, obwohl tatsächlich keine Gefährdung der Versorgungssicherheit vorliegt.[21]
Vor diesem Hintergrund ist auf der einen Seite eine vertikale Desintegration erforderlich, also eine Isolierung der Monopolfunktionen Übertragung und Verteilung von den wettbewerblichen Funktionen Erzeugung und Handel. Auf der anderen Seite ist jedoch auch eine horizontale Integration nötig, beispielsweise in Form einer Zusammenarbeit aller Übertragungsnetzbetreiber, damit die Elektrizitätsunternehmen ihre Aktivitäten über ihre traditionellen Versorgungsgebiete hinaus gestalten können, damit tatsächlich Konkurrenz-situationen entstehen.[22]
Die Entbündelung, also die Trennung der Funktionen vertikal integrierter Unternehmen, kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen:
Die buchhalterische Trennung der Konten der einzelnen Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungsaktivitäten wäre eine Möglichkeit, wobei das Unternehmen an sich vertikal integriert bliebe. Eine weitere Alternative wäre die Trennung der Geschäftsbereiche in eigenständige juristische Personen. Die Geschäftsbereiche würden jedoch als hundertprozentige Tochtergesellschaft dem ursprünglichen Unternehmen erhalten bleiben. Die weitestgehende Entbündelung würde einen Eingriff in das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens bedeuten. In diesem Fall würden die Übertragungs- und Verteilungsnetze aus dem ursprünglichen Unternehmen herausgelöst und in eine eigenständige und unabhängige Netzgesellschaft überführt werden.[23]
Die Entbündelung vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen ist für die Umsetzung der Ausschreibungsmodelle nicht erforderlich, weil diese Modelle keine dauerhafte Öffnung der monopolistischen Funktionen vorsehen. Sie beziehen sich vielmehr auf eine einmalige Ausschreibung zusätzlicher Kapazitäten im Übertragungs- und Erzeugungsbereich oder auf eine in zeitlichen Abständen erfolgende regelmäßige Ausschreibung der Versorgungsgebiete.[24]
Der Bedarf an zusätzlichen Kapazitäten wird von einer zentralen Stelle ermittelt. Allerdings muß das Ausschreibungsverfahren transparent und fair gestaltet werden. Das Modell ermöglicht neuen Anbietern den Eintritt in den Elektrizitätsmarkt.[25] Die Wettbewerber konkurrieren nur in der Zeit der Ausschreibung miteinander. Der Wettbewerbsprozeß ist deshalb nicht permanent, sondern zeitlich befristet. Sind die neuen Kapazitäten einmal ausgeschrieben und hat ein neuer Wettbewerber den Zuschlag erhalten, wird ein langfristiger Vertrag zwischen dem etablierten Elektrizitätsunternehmen und dem Unternehmen, welches die zusätzliche Kapazität bereitstellt, abgeschlossen.[26]
Die Ausschreibung der Versorgungsgebiete erfolgt in periodischen Zeitabständen. Der Wettbewerbsdruck entsteht wegen der möglichen Übernahme des Versorgungsgebietes durch einen neuen Wettbewerber.[27] Da der Eigentumswechsel eines Versorgungsgebietes mit hohen Transaktionskosten verbunden ist, erfolgen die Ausschreibungen in großen Zeitabständen. Dies wiederum reduziert allerdings die Wettbewerbsintensität, so daß die positiven Wirkungen eher mäßig ausfallen werden.[28]
Im Vergleich zu den bisher diskutierten Ausschreibungsmodellen, welche die Monopole der Elektrizitätsunternehmen nur für den Zeitraum der Ausschreibung aufheben, bieten Durchleitungsmodelle eine sinnvolle Alternative, das vorhandene natürliche Monopol der Übertragungs- und Verteilungsnetze[29] für potentielle Wettbewerber dauerhaft zu öffnen.[30]
Das Elektrizitätsunternehmen ist verpflichtet, neuen Wettbewerbern Rechte für die Nutzung seiner Stromnetze einzuräumen; es sorgt jedoch weiterhin für den Betrieb der Übertragungs- und Verteilungsnetze.[31] Folglich ist eine Enteignung vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen oder die Gründung einer eigenständigen Netzgesellschaft nicht erforderlich.[32] Damit Dritten der Netzzugang ermöglicht werden kann, müssen zunächst die Bedingungen für die Netznutzung sowie die Preise für den Netzzugang festgelegt werden. Grundsätzlich sollten die Netzzugangskonditionen und Preise diskriminierungsfrei, kostenorientiert, praktikabel und effizient sein.[33]
Im folgenden soll detailliert auf die Alternativen verhandelter versus regulierter Netzzugang eingegangen werden.
Das Durchleitungsmodell mit geregeltem Netzzugang sieht eine allgemeine Festlegung der Preise und Bedingungen für den Netzzugang vor.[34] Diese Aufgabe übernimmt zumeist eine unabhängige staatliche Regulierungsbehörde. Sie legt die Regeln fest, genehmigt die Preise für den Netzzugang und veröffentlicht ihre Ergebnisse.[35] Durch die Publizierung eines Preis- und Regelsystems wird gewährleistet, daß jedem Nutzer die gleichen Konditionen für den Netzzugang eingeräumt werden müssen.[36] Dadurch sinken die Transaktionskosten und die Möglichkeiten einer Diskriminierung durch etablierte Elektrizitätsunternehmen.[37] Voraussetzung für eine Regulierung des Netzzugangs ist jedoch, daß die Funktionen Erzeugung und Handel von den Funktionen Übertragung und Verteilung separiert werden.[38]
Im Vergleich zum regulierten Netzzugang werden beim verhandelten Netzzugang die Preise und Konditionen nicht allgemein festgelegt, sondern zwischen den Marktteilnehmern in bilateralen Verträgen frei ausgehandelt. Es besteht grundsätzlich eine Durchleitungspflicht auf der Seite der Netzbetreiber, wobei diese im Gegenzug vom Nutzer eine zuvor ausgehandelte Durchleitungsgebühr erhalten.[39]
Dem Netzbetreiber wird allerdings die Möglichkeit eingeräumt, den Netzzugang zu verweigern, wenn der ausgehandelte Preis die Kosten nicht abdecken würde, keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden wären oder der Netzbetrieb gefährdet wäre.[40] Außerdem sind neben der Durchleitung noch weitere Bedingungen wie beispielsweise Reservekapazitäten auszuhandeln.[41]
Gegner des verhandelten Netzzugangs befürchten, daß ein vertikal integriertes Unternehmen den Netzzugang verweigern könnte, ohne daß z.B. eine Gefährdung des Netzbetriebs vorliegt, weil es ein Interesse daran haben könnte, seine Monopolrente zu sichern. Die Vertreter der „Chicago School“[42] gehen jedoch davon aus, daß das vertikal integrierte Unternehmen in den Verhandlungen für einen Netzzugang in der Lage ist, seine Monopolrente zu sichern. In diesem Falle würde die Monopolrente nicht auf der Ebene der Erzeugung, sondern auf der Ebene des Übertragungs- und/oder Verteilungsnetzes erwirtschaftet werden. Damit wäre auch eine Marktabschottung seitens des vertikal integrierten Unternehmens nicht zu befürchten und somit eine Regulierung unnötig.[43]
Allerdings führt der verhandelte Netzzugang für die jeweiligen Marktteilnehmer zu unterschiedlichen Ergebnissen. Vorteile ergeben sich für große vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, weil sie mit ihrem Stromnetz über eine überlegene Verhandlungsmacht verfügen und oftmals nur auf kurze Durchleitungen zu Großabnehmern angewiesen sind.[44]
Vor diesem Hintergrund ist eine Trennung der Übertragungs- und Verteilungsfunktionen eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen von den übrigen Funktionen zumindest sinnvoll, damit diese ihre Verhandlungsmacht nicht unfair ausnutzen und den freien Wettbewerb dadurch behindern.
Das Poolmodell ist in England und Wales erfolgreich umgesetzt worden. Grundvoraussetzung für die Einführung eines Poolmodells ist die Entbündelung vertikal integrierter Unternehmen und die Gewährleistung eines freien Netzzugangs.[45]
Charakteristisch für dieses Modell ist, daß die Erzeuger nicht um die Belieferung einzelner Nachfrager konkurrieren, sondern daß die gesamte Stromnachfrage und Stromerzeugung durch einen Poolmarkt[46] auf Großhandelsebene aggregiert und ausgeglichen wird. Beide Parteien, Stromerzeuger und Händler, sind gebunden, ihre Strommengen über den Großhandelsmarkt abzuwickeln (obligatorischer Pool). Der Poolmarkt kann aber auch so organisiert sein, daß die Marktteilnehmer nicht dazu verpflichtet sind, ihre Handelstransaktionen über den Großhandelsmarkt abzuwickeln. In diesem Fall werden neben den bilateralen Verträgen lediglich Rest- und Differenzmengen über einen Poolmarkt ergänzend gehandelt (freiwilliger Pool).[47]
Auf dem Poolmarkt bündelt ein unabhängiger Poolverwalter die Gesamtnachfrage und bietet diese den Erzeugern in Form einer kurzfristigen Auktion an. Die Gesamtnachfrage wird dabei für jede halbe Stunde des darauf folgenden Tages ausgeschrieben. Die Angebote der Erzeuger werden vom Poolverwalter in aufsteigender Reihenfolge vom Angebotspreis abgerufen (merit of order), bis die Gesamtnachfrage für die entsprechende ausgeschriebene halbe Stunde erreicht ist.[48] Das letzte noch berücksichtigte Angebot entspricht dem markträumenden Preis, dem sogenannten Systemgrenzpreis (System Marginal Price = SMP). Alle abgegebenen Angebote für die entsprechende halbe Stunde werden mit diesem SMP vergütet.[49]
Auf dem Poolmarkt können die Preisschwankungen aufgrund von saisonalen und täglichen Nachfrageänderungen erheblich sein. Preisschwankungen verursachen sowohl für die Nachfrager als auch für die Erzeuger ein nicht unerhebliches Risiko. Sie lassen sich jedoch durch entsprechende bilaterale Verträge eliminieren.[50]
Der Systemgrenzpreis entspricht den Grenzkosten der Erzeugung und beinhaltet somit ausschließlich die variablen Produktionskosten. Damit die Versorgungssicherheit jederzeit gewährleistet werden kann, wird die Bereitstellung von speziellen Leistungen (z.B. Reservekapazität) durch die Erzeuger ebenfalls vergütet.[51]
Beim Poolmodell ist der Netzzugang reglementiert. Zudem schafft das Poolmodell Markt- und Preistransparenz für alle Marktteilnehmer. Eine Diskriminierung einzelner Erzeuger wird somit ausgeschlossen. Große Elektrizitätsunternehmen, die über zahlreiche Kraftwerke verfügen, können ihre Marktmacht nicht ausnutzen, weil einzelne Kraftwerke auch innerhalb des Unternehmens in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. Somit sind die Marktpreise frei von jeder Willkür einzelner Unternehmen. Statt dessen bieten die Marktpreise für die Erzeuger eine nützliche Kalkulationsgrundlage.[52]
Das Poolmodell gewährleistet einen permanenten Preiswettbewerb, dem die Erzeuger mit einer Senkung der Produktionskosten begegnen werden. Diese werden in Form von sinkenden Strompreisen an die Stromabnehmer weitergegeben.[53]
Im Vergleich zu den bisher diskutierten Pool- und Durchleitungsmodellen bleiben die Gebietsmonopole der Elektrizitätsunternehmen beim Alleinabnehmermodell de facto erhalten. Der Alleinabnehmer erhält Monopolrechte für den Leitungsbau und die Nutzung der Stromnetze. Das Alleinabnehmermodell sieht jedoch vor, daß Stromabnehmer von der Möglichkeit Gebrauch machen können, Elektrizität unter vertraglicher Einbeziehung des Alleinabnehmers von konkurrierenden Erzeugern zu kaufen.[54]
Das Alleinabnehmermodell soll kurz anhand eines selbst gewählten fiktiven Zahlenbeispiels erläutert werden. Die vertragliche Einbeziehung des Alleinabnehmers funktioniert wie folgt:
Der Alleinabnehmer beliefert seinen Stromabnehmer zu einem Preis von 10 Geldeinheiten (GE) für 10 Einheiten Strom. Ein Stromabnehmer darf nach der Öffnung des Strommarktes von jedem beliebigen Erzeuger Strom kaufen. Wir nehmen an, daß der Stromabnehmer 10 Einheiten Strom zu einem Preis von 5 GE von einem unabhängigen Erzeuger bezieht. Der Alleinabnehmer ist nun verpflichtet, diesen Strom vom unabhängigen Erzeuger zu seinen Bedingungen - abzüglich der Kosten für den Netzzugang - zu kaufen. Die Kosten für den Netzzugang sollen 1 GE für 10 Einheiten Strom betragen. Somit kauft der Alleinabnehmer 10 Einheiten Strom für 9 GE vom unabhängigen Erzeuger. Er beliefert aber weiterhin den Stromabnehmer zu seinen Konditionen, d.h. 10 Einheiten Strom für 10 GE. Der unabhängige Erzeuger erstattet nun dem Stromabnehmer den Differenzbetrag von 4 GE für 10 Einheiten Strom. Folglich zahlt der Stromabnehmer nun nicht mehr 10 GE für 10 Einheiten Strom, sondern (10 GE abzüglich 4 GE) effektiv 6 GE für 10 Einheiten Strom.
Das Alleinabnehmermodell beabsichtigt die gleichen Effekte wie beim Durchleitungsmodell. Die Stromabnehmer sollen sich letztendlich den Stromerzeuger selbst aussuchen können.[55] Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang allerdings, daß der Alleinabnehmer Zugriff auf ökonomisch sensitive Informationen hat, weil er in die Transaktion zwischen dem Stromabnehmer und dem Erzeuger einbezogen wird. Es besteht die Gefahr, daß der Alleinabnehmer diese Informationen mißbräuchlich nutzt, indem er versuchen könnte, den Stromabnehmer mit einem günstigeren Preis wieder an sich zu binden.[56]
Die Ausschreibungsmodelle initiieren einen temporären Wettbewerbsprozeß in der Zeit der Ausschreibung, während die übrigen erläuterten Modelle einen dauerhaften Markteintritt ermöglichen. Ausschreibungsmodelle erfordern keine Entbündelung vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen. Die Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten erfolgt einmalig und beschränkt sich nur auf den zusätzlichen Bedarf, während vorhandene Kapazitäten keinem Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind. Die Ausschreibung der Versorgungsgebiete hingegen erfolgt in zeitlichen Abständen.
Die Durchleitungsmodelle lassen sich in einen regulierten und einen verhandelten Netzzugang unterteilen. Eine Trennung der Funktionen vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen ist für die Umsetzung des regulierten Netzzugangs notwendig. Die Preise und Bedingungen für den Netzzugang werden von einer zuständigen Stelle, zumeist einer Regulierungsbehörde, genehmigt und veröffentlicht. Somit kann sich jeder Akteur auf dem Strommarkt über die Preise und Bedingungen informieren.
Beim verhandelten Netzzugang werden die Preise und Bedingungen frei zwischen den Akteuren ausgehandelt. Die Entbündelung vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen ist nicht zwingend erforderlich, aber dennoch sinnvoll. Ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen würde versuchen, seine Monopolrente auf der Ebene der Übertragung durchzusetzen. Folglich wird bei diesem Durchleitungsmodell befürchtet, daß die Preise für den Netzzugang im Vergleich zum regulierten Netzzugang höher ausfallen könnten. Hohe Netzzugangspreise wiederum würden sich negativ auf die freie Entfaltung des Wettbewerbs auswirken.
Das Poolmodell setzt zunächst einen freien Netzzugang und die Entbündelung vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen voraus. Im Unterschied zu den Durchleitungs- und Alleinabnehmermodellen finden keine unmittelbaren vertraglichen Transaktionen zwischen Erzeugern und Stromabnehmern statt, weil die Erzeuger nicht um die Belieferung einzelner Stromabnehmer, sondern um Erzeugungsanteile konkurrieren. Die Wettbewerbsintensität steigt, da selbst einzelne Kraftwerke innerhalb eines Unternehmens miteinander konkurrieren. Folglich sind die Erzeuger permanent darum bemüht, ihre Effizienz zu steigern und die Produktionskosten zu senken, während die Stromabnehmer aus dieser Situation profitieren, weil die Strompreise ebenfalls sinken.
Das Alleinabnehmermodell gewährleistet einen freien Netzzugang, ohne daß jedoch der Alleinabnehmer die Monopolrechte für den Leitungsbau und die Nutzung der Stromnetze verliert. Der Alleinabnehmer wird in jede vertragliche Transaktion zwischen einem unabhängigen Erzeuger und einem Stromabnehmer einbezogen, so daß der Alleinabnehmer Zugang zu sensitiven Informationen hat, die er zu seinem Vorteil nutzen könnte.
[...]
[1] Vgl. Kasperk, G. (1997), S. 99 f.
[2] Neuere Entwicklungen wie beispielsweise Datenübertragung oder Telefondienstleistungen über das Stromnetz werden hier nicht weiter beachtet.
[3] Unter „sunk cost“ wird der Wert der Aufwendungen bzw. Produktionsfaktoren verstanden, der für den Markteintritt erforderlich ist und bei einem Marktaustritt unwiederbringlich abgeschrieben werden muß; Vgl. Fritsch, M./ Wein, T./ Ewers, H. J. (2001), S. 211 f.
[4] Vgl. Kasperk, G. (1997), S. 102 f.
[5] Vgl. Klafka, P./ Hinz, H.-J. (1997), S. 85.
[6] Vgl. Schneider, J.-P. (1999), S. 132.
[7] Vgl. Vgl. Fritsch, M./ Wein, T./ Ewers, H. J. (2001), S. 191 ff.
[8] Ein Unternehmen, daß auf dem Elektrizitätsmarkt mindestens eine der drei klassischen Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung ausübt, wird als ein Elektrizitäts-unternehmen definiert.
[9] Vgl. Kasperk, G. (1997), S. 106 ff.
[10] Vgl. Ebd. S. 108.
[11] Vgl. Schneider, J.-P. (1999), S. 132.
[12] Vgl. Weizsäcker, C.C./ Paulus, M. (1994), S. 484.
[13] Vgl. Schneider, J.-P. (1999), S. 130.
[14] Vgl. Ebd. S. 132 f.
[15] Vgl. Lapuerta, C./ Moselle, B. (1999), S.455 f.
[16] Vgl. Lapuerta, C./ Moselle, B. (1999), S. 456.
[17] Vgl. o.V. Technische Universität Dresden (Hrsg.), Richtlinie 96/92/EG |Internetdokument] URL: http://www.tu-dresden.de/jfzivil8/gesetze/rl-el.htm (07.05.01).
[18] Vgl. Kapitel 2.2.
[19] Vgl. Schneider, J.-P. (1999), S. 134.
[20] Vgl. Ebd.
[21] Vgl. Kennedy, D. (1999), Kapitel 1.
[22] Vgl. Schneider, J.-P (1999), S. 134.
[23] Vgl. Yarrow, G. (1997), S. 317 ff.
[24] Vgl. Schneider, J.-P (1999), S. 139 f.
[25] Vgl. Ebd., S. 139.
[26] Vgl. Kasperk, G (1997), S. 113 f.
[27] Vgl. Ebd. S. 112 f.
[28] Vgl. Schneider, J.-P. (1999), S. 139 f.
[29] Vgl. Kapitel 2.3.
[30] Vgl. Kasperk, G. (1997), S. 115.
[31] Vgl. Ebd.
[32] Vgl. Wieland, U. (1997), S. 49.
[33] Vgl. Perner, J./ Riechmann, C. (1998), S. 43 f.
[34] Vgl. Wieland, U. (1997), S. 45.
[35] Vgl. Schalast, C. (1997b), S. 256.
[36] Vgl. Wieland, U. (1997), S. 49.f.
[37] Vgl. Schneider, J.-P. (1999), S. 136.
[38] Vgl. Kasperk, G (1997), S. 116 f.
[39] Vgl. Ebd., S. 135.
[40] Vgl. Wieland, U. (1997), S. 49.
[41] Vgl. Kasperk, G. (1997), S. 115 ff.
[42] Die Mitglieder der „Chicago School“ vertreten eine liberale Wirtschaftsauffassung und sind somit Befürworter des verhandelten Netzzugang, da diese Alternative von einer staatlichen Regulierung absieht. Vgl. Lapuerta, C./ Moselle, B. (1999), S. 460.
[43] Vgl. Lapuerta, C./ Moselle, B. (1999), S. 460 ff.
[44] Vgl. Schneider, J.-P. (1999), S. 137 f.
[45] Vgl. Wieland, U. (1997), S. 50.
[46] Schneider verwendet in seiner Originalliteratur den Begriff Spotmarkt, der in diesem Zusammenhang alternativ mit dem Begriff Poolmarkt übereinstimmt. Vgl. Schneider, J.-P. (1999) S. 136 f.
[47] Vgl. Schneider, J.-P. (1999), S. 136 f.
[48] Vgl. Kasperk, G. (1997), S. 118 ff.
[49] Vgl. Green, R. (1996), S. 205 f.
[50] Vgl. Green, R./ Newbery, D. M. (1997), S. 32 ff.
[51] Vgl. Kasperk, G. (1997), S. 119.
[52] Vgl. Schneider, J.-P. (1999), S. 137 f.
[53] Vgl. Kennedy, D. (1999), Kapitel 2.
[54] Vgl. Schneider, J.-P. (1999), S 138 f.
[55] Vgl. Stern, J./ Davis J. R. (1998), S. 453.
[56] Vgl. Kennedy, D. (1999), Kapitel 2.
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