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Mehr InfosDiplomarbeit, 2001, 109 Seiten
Diplomarbeit
1,0
Das Internet hat sich in den vergangengen Jahren von einem für militärische und wissenschaftliche Zwecke genutzten Kommunikationsnetz zu einem Instrument des elektronischen Geschäftsverkehrs entwickelt.
Gegenwärtig ist die zukünftige Entwicklung dieses neuen Marktes noch schwer abzuschätzen, aber das Internet als ernstzunehmender Wirtschaftsfaktor wird Folgewirkungen auf das Wirtschaftsleben haben und neuartige steuerliche Fragen für die betroffenen Unternehmen, Steuerverwaltungen und den Steuergesetzgeber aufwerfen.[1]
Die wirtschaftliche Realität ist dabei den ordnungspolitischen Rahmenbedingungen weit voraus. Gründe hierfür sind die rasante technische und wirtschaftliche Entwicklung und die Unterschätzung der wirtschaftlichen Bedeutung des Internet durch den Gesetzgeber bis 1996. Zu Besteuerungsfragen ist von einer nicht gefestigten Literaturmeinung auszugehen. Auch Entscheidungen der Finanzgerichte und des BFH sind in kaum nennenswerten Umfang vorhanden. Diese Rechtsunsicherheit führt für den Steuerpflichtigen zu Risiken der Doppel- und der wettbewerbsverzerrenden Besteuerung.[2]
Durch die zunehmende Verbreitung von Informationstechnologien kommt es vermehrt zu einer Virtualisierung der Geschäftswelt.[3] Die Möglichkeit, Informationen, Dienstleistungen und Waren über das Internet global anzubieten und Geld zu transferieren führt zur Entstehung neuer Märkte und Geschäftsfelder.[4]
Die moderne Informationstechnologie wird in Zukunft Treiber eines wirtschaftlichen Aufschwungs sein, der aufgrund hoher Produktivitätsgewinne hohe Wachstumsraten bei langfristig niedriger Inflation ermöglichen wird.[5]
Aber durch die neuen Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs über das Internet werden steuerliche Ausnahmefälle zur Regel. Die daraus entstehenden Probleme bei der Besteuerung des E-Commerce und die Notwendigkeit der Anpassung des Besteuerungssystem an die technischen Möglichkeiten des Internet sind Gegenstand dieser Arbeit.
1.1. Begriffsdefinitionen
1.1.1. Electronic Commerce
Unter Electronic Commerce soll im Rahmen dieser Arbeit
die standortunabhängige Teilnahme an Märkten
der dem Internet angeschlossenen Marktpartner,
also ein globaler elektronischer Markt,
der unabhängig ist, von der physischen Präsenz der Marktteilnehmer,
verstanden werden.1 Synonyme Begriffe sind u. a. E-Business oder elektronischer Geschäftsverkehr.
Die Geschäftsanbahnung und -abwicklung erfolgt dabei über Netze oder Datenfernübertragungstechniken, z. B. EDI.
Der Electronic Commerce umfasst alle Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( Business-to-Consumer) und zwischen Unternehmen der gleichen oder unterschiedlichen Wirtschaftsstufe (Business-to-Business).2
Derzeit überwiegen noch die Business-to-Business-Anwendungen des elektronischen Geschäftsverkehrs (z. B. im Bereich der Just-in-Time-Lieferbeziehungen). In der Zukunft wird aber auch der Business-to-Consumer-Bereich durch technische Verbesserungen von Übertragungsgeschwindigkeiten und Zahlungssystemen stark anwachsen.3 Beispiele für Internetgeschäfte an private Abnehmer sind der Vertrieb von Büchern, Musiktiteln, Fotos, Videos, Computerspielen und Standardsoftware entweder in digitaltisierter oder physischer Form.
Die Leistungen des Electronic Commerce sind abzugrenzen von Telekommunikationsdienstleistungen. Während beim elektronischen Geschäftsverkehr der Inhalt der übertragenen Leistung im Mittelpunkt steht, handelt es sich bei den Telekommunikationsdienstleistungen um Übertragungsleistungen, die Handelsaktivitäten über das Internet erst ermöglichen.4
1.1.2. Die Internet-Transaktion im Electronic Commerce
Die Internet-Architektur als dezentrales Netzwerk ist militärischen Ursprungs. In den sechziger Jahren entwickelte das amerikanische Militär ein Computernetz ohne Zentralrechner, um die Weiterleitung von Informationen auch bei Zerstörung eines Teilsystems sicherzustellen.
Die Datenübertragung im Internet erfolgt über das Internet-Protocol (IP). Es zerlegt die zu übertragenden Datenpakete in kleinere Einheiten, wobei Absender und Empfängeradresse jeweils am Anfang der Einheiten notiert werden. Die Daten werden durch verschiedenen Knotenpunkte übertragen, die das Netz unter Verwendung von Leitcomputern automatisch ständig optimiert. Dadurch ist der Weg eines Datenpakets nicht vorhersehbar. Beim Empfänger setzt das Transmission Control Protocol (TCP) die Daten wieder richtig zusammen.
Das Internet wurde bis zum Beginn seiner kommerziellen Nutzung vor etwa 5 Jahren überwiegend für wissenschaftliche Zwecke genutzt. Im Vordergrund stand der Transfer großer Datenmengen zwischen Forschungseinrichtungen und Hochschulen.1
Das Internet (Interconnected Network2 ) ist also ein dezentrales Netzwerk, welches weltweit Computer und Computernetzwerke miteinander verbindet.3
Wenn von Internet gesprochen wird, ist in der Regel eigentlich das World Wide Web (WWW) gemeint. Hierbei handelt es sich um ein Ende der achtziger Jahre entwickeltes Internetsubsystem. Über das WWW werden ca. 40 % aller Internettransaktionen abgewickelt, wobei das WWW der am schnellsten wachsende Internetdienst ist. Im WWW können die Nutzer auf einzelne Seiten, die sogenannten Webpages4 zugreifen. Auf diesen Seiten sind alle Informationen, die ein Anbieter unter seiner Internetadresse zur Verfügung stellt in Text- oder Bildform gespeichert. Bei Aufruf der Webpage durch einen Nutzer werden die Daten temporär in den Arbeitsspeicher des Nutzercomputers übertragen.5
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Zöllkau, Y./Schilling, S./Jansen, A. , Umsatzsteuer, 1998, S. 97.
Darst. 1: Teilnehmer am Internet
Die Teilnehmer am Internet erfüllen folgende Funktionen:
- Der Inhalteanbieter (auch Content-Provider) bietet Informationen aller Art über das Internet unter Nutzung eines Internet-Servers an.
- Der Server ist ein mit spezieller Software ausgestatteter Computer, der die vom Inhalteanbieter zur Verfügung gestellten Daten speichert und jederzeit zum Zugriff bereit hält.
- Der Nutzer (oder User) greift auf die im Internet verfügbaren Informationen zu.
- Die Zugangsanbieter (Access-Provider) ermöglichen Inhalteanbietern und Nutzern den technischen Zugang zum Internet.
Unter einer Internet-Transaktion im elektronischen Geschäftsverkehr soll im Rahmen dieser Arbeit
jede geschäftliche Handlung,
die einen mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbundenen
Austausch von Informationen
über das Internet
zwischen Inhalteanbieter und Nutzer
zum Gegenstand hat
verstanden werden.1
Internet-Transaktionen können in zwei Typen unterschieden werden:
Offline-Transaktionen
Bei Offline-Transaktionen über das Internet werden lediglich Teile des Geschäfts über elektronische Netze abgewickelt.
Die Waren oder Dienstleistungen werden im Internet angeboten und es besteht die Möglichkeit online zu bestellen, aber die Lieferung der Ware oder die Leistungserbringung erfolgt auf konventionellen Lieferweg. Es wird also ein physisches Gut geliefert.2
Das elektronische Medium dient in diesem Fall nur der Produktauswahl und Bestellung und ist daher mit einem Versandhauskatalog vergleichbar.
Online-Transaktionen
Bei Online-Geschäften über das Internet erfolgt die gesamte Abwicklung, einschließlich des steuerlich relevanten Leistungsvorgangs, über elektronische Netze.
Die Lieferung erfolgt als elektronische Versendung virtueller Güter oder sonstiger Leistungen. Beispiele hierfür sind der Download von Musiktiteln und Standardsoftware, oder entgeltliche Datenbankabfragen als sonstige Leistungen.3
Für Umsatzsteuerzwecke erfolgt noch eine weitere Abgrenzung. Als unechte oder abgeleitete Online-Geschäfte werden Transaktionen bezeichnet, bei denen zwar die Geschäftsanbahnung über das Internet erfolgt, aber eine Dienstleistung auf traditionellem Weg erbracht wird, beispielsweise Online-Reisebuchungen oder Kartenbestellungen. Sie werden in der Umsatzsteuerdiskussion nicht den Offline-Geschäften zugerechnet.1
Der Online-Lieferweg für digitalisiert Güter wird als Download bezeichnet. Dabei können, vereinfacht dargestellt, die auf der Webpage des Inhalteanbieters angebotenen virtuellen Produkte durch einen Mausklick auf den Computer des Nutzers heruntergeladen werden.
1.2. Die wirtschaftliche Bedeutung des Electronic Commerce
Gegenwärtig spielt der elektronische Handel über das Internet noch eine untergeordnete Rolle im Wirtschaftsleben. Trotzdem muß die Steuerverwaltung schnellstmöglich Konzepte für die Besteuerung der elektronischen Transaktionen im Internethandel entwickeln. Nur so besteht die Möglichkeit die Ausgestaltung der technischen Rahmenbedingungen (z. B. elektronische Zahlungssysteme) so zu beeinflussen, daß eine gleich- und gesetzesmäßige Besteuerung sichergestellt werden kann.1
Bereits jetzt ist aber das wichtigste Charakteristikum des E-Commerce sein rasantes Wachstum. Forrester Research, Inc. stellte im Herbst 2000 eine Studie zum erwarteten weltweiten Wachstum des Internethandels vor:
2000 2001 2004 Anteil an
(in Mrd. $) gesamten
Handelsum -
sätzen 2004
(in %)
Nordamerika 509,3 908,6 3.500,0 12,8
-davon USA 488,7 864,1 3.180,0 13,3
Westeuropa 87,4 194,8 1.500,0 6,0
-davon Deutschland 20,6 46,4 386,5 6,5
Asiatisch-Pazifischer -
Raum 53,7 117,2 1.600,0 8,0
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an Forrester Research, Inc., www.forrester.com/ER/Press/ForrFind/0,1768,0FF.html
Darst. 2: Worldwide eCommerce growth
Weltweit sollen nach Forrester Research insgesamt 6,8 Billionen US-$ im Jahr 2004 umgesetzt werden.2
Auch das Meinungsforschungsinstitut TNS Emnid veröffentlichte zwei Studien, die auf ein beträchtliches Potential des E-Commerce schließen lassen:
Im Business-to-Business-Bereich wurde das Verhältnis mittelständischer Unternehmen (9-500 Mitarbeiter) zu den neuen technischen Möglichkeiten des Internet untersucht. So verfügen bereits 73% der untersuchten Unternehmen über eine eigene Homepage zur Unternehmenspräsentation, wobei 36% dieser Seiten über kommunikative Schnittstellen verfügen und derzeit nur 11 % als Online-Shop dienen. Allerdings planten weitere 20% der mittelständischen Unternehmen eine Online-Bestellfunktion auf ihrer Homepage noch im Jahr 2000 einzurichten. 43% der befragten Unternehmen nutzen ihrerseits die Möglichkeit bei ihren Lieferanten über das Internet zu bestellen. In Zukunft wollen 94 % der mittelständischen Unternehmen ihre Internetaktivitäten ausweiten, um konkurrenzfähig zu bleiben.1
Aber auch im Business-to-Consumer-Segment bestehen große Wachstumschancen. Zwar liegen die deutschen Online-Kunden im Vergleich von 27 Wirtschaftsnationen auf dem 5. Rang, aber tatsächlich kauften im untersuchten Zeitraum (Juli 2000) nur 17 % aller deutschen Internetnutzer online Waren ein. Das noch nicht ausgeschöpfte Potential liegt in der Zukunft einerseits in den an das Internet angeschlossenen Konsumenten, die noch nicht online eingekauft haben. 25 % dieses Personenkreises wollten das Online-Shopping noch im Jahr 2000 ausprobieren, weitere 9 % denken langfristig darüber nach. Andererseits gibt es noch Entwicklunsmöglichkeiten bei den über das Internet vertriebenen Produkten. Bisher überwiegt im Privatkundenbereich der Offline-Handel mit Büchern.2
Für eine rasches Wachstum des weltweiten Internethandels sprechen auch die zahlreichen Vorteile aus betriebswirtschaflicher Sicht:
- geringere Markteintrittsbarrieren durch niedrigere Kosten der Marktpräsenz, dadurch Möglichkeit zur globalen Marktteilnahme auch für kleine Unternehmen
- niedrigere Vertriebskosten durch Online-Geschäftsabwicklung
- Senkung der Distributionskosten durch den Download digitalisierter Güter
- schnelle Informations- und Produktbeschaffung z. B. im Einkauf
- Ausschaltung der Handelsstufen ermöglicht direkten Kontakt zu den Kunden und Lieferanten
- Standortunabhängigkeit
- neue Geschäftsfelder und Marketingstrategien
- Optimierung der Geschäftsabläufe
Vorteile für den Verbraucher bestehen in der Möglichkeit weltweit Angebote und Preise zu vergleichen, sowie in der schnellen, flexiblen Auftragsabwicklung.
Der Electronic Commerce ist allerdings hauptsächlich für wenig beratungsintensive Produkte geeignet. Es ist aber zu erwarten, daß das Internet der Hauptumschlagplatz für den Fernabsatz, bzw. den Versandhandel werden wird.3
Auch der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dr. Werner Müller, hat die weitreichende ökonomische Bedeutung des Internethandels erkannt. Seiner Ansicht nach werden Wachstum und Beschäfigung besonders davon beeinflußt werden, wie mittelständische Unternehmen die Wachstumschancen des elektronischen Geschäftsverkehrs in Zukunft nutzen. Das Bundeswirtschaftsministerium prognostiziert, daß allein im Business-to-Business-Bereich durch die Zeit,-Kosten- und Effiziensgewinne die durchschnittlichen Preise der größten fünf
Volkswirtschaften um etwa 4 % sinken könnten, woraus ein zusätzliches Wirtschaftswachstum von 0,25 - 0,5 % jährlich resultieren würde.4
1.3. Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs und de-
ren Auswirkungen auf bestehende Besteuerungsprinzipien
Durch das Internet ist die Infrastrukur für den Vertrieb digitaler Produkte unabhängig von den Standortfaktoren des traditionellen Handels. Durch die Bedeutungslosigkeit von Entfernungen und Grenzen gibt es praktisch keine räumlichen Anknüpfungspunkte im Electronic Commerce. Das Steuerrecht knüpft aber an physischen Belegenheitsorten und Staatsgrenzen an.1
Der elektronische Greschäftsverkehr verstärkt die Verlagerung der Wirtschaftsleistung vom industriellen Sektor zum Dienstleistungssektor durch die Bedeutung von wissensbasierten Tätigkeiten. Da Wissen als immaterielles Wirtschaftsgut im Internet mobil ist, wird die Zuordnung von Wertschöpfungsbeiträgen für steuerliche Zwecke erschwert.2
Für die Internetnutzer ist es möglich durch die Nutzung von Pseudonymen (User Names) völlig anonym zu bleiben. So ist dem Geschäftpartner u.U. der Name und Sitzstaat seines Gegenübers nicht bekannt. Auch die Identität des Inhalteanbieters, sein Sitzstaat und die Art von Umsätzen, die er tätigt, kann nicht über seine Webpage ermittelt werden. Für Zwecke der Umsatz-, Ertrags-, und Quellenbesteuerung ist aber eine Zuordnung zu einem Sitzstaat notwendig.3
Der Leistungsinhalt von im Internet abgewickelten Geschäften ist schwierig zu bestimmen. Dies ist aber für die steuerliche Beurteilung einer digitalen Transaktion, den sowohl die Ermittlung des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes als auch die Qualifikation der Einkünfte für Zwecke der Ertragsbesteuerung sind vom Leistungscharakter abhängig.
Auch die Zunahme internationaler Zusammenarbeit von verbundenen Unternehmen führt für die Finanzverwaltungen zu Bewertungsproblemen. Eine Erfolgszurechnung der hoch spezialisierten Einzelbeiträge kann nur durch erhöhte Dokumentationserfordernisse erreicht werden.
Durch die beleglose, elektronische Geschäftsabwicklung kommt es zu Prüfnachteilen. Werden allerdings standardisierte Verfahren angewandt, z. B. im EDI, kann dies ausgeglichen werden.
Da es im Electronic Commerce nicht zu einem physischen Leistungsaustausch kommen muß, fehlen Aufzeichnungen über Warenbewegungen. Durch die für den Internethandel charakteristischen Direktgeschäfte entfällt zudem ein Teil der Wertschöpfungskette, und damit Steueraufkommen. Darüberhinaus geht mit den Zwischenhändlern eine wichtige Quelle für Kontrollmitteilungen verloren. Für Online-Umsätze kann die Finanzverwaltung nicht auf die traditionellen Verprobungsmöglichkeiten und Schätzindizien zurückgreifen.
Da durch das Internet eine internationale Marktpräsenz ohne physische Repräsentanz im Kundenstaat möglich ist, wird die Anzahl der ausländischen Steuerschuldner zunehmen. Diese Anbieter unterliegen nicht dem primären Zugriff der deutschen Steuerhoheit und das bestehende Kontrolldefizit wird noch verstärkt. Dadurch könnte sich ein großer Teil des E-Commerce einer Besteuerung im Inland entziehen. Besonders groß ist das Risiko im unkontrollierbaren Bereich der Privatkundengeschäfte.1
Fraglich ist nun, ob der Electronic Commerce mit den auf den konventionellen Handel ausgerichteten Besteuerungsvorschriften besteuert werden kann, oder ob Sondervorschriften gelten sollen. Physische Handelsgeschäfte und Geschäfte über das Internet unterscheiden sich wesentlich voneinander, wodurch eine steuerliche Gleichbehandlung erschwert wird.
Während traditionelle Unternehmen geografisch expandieren, z. B. durch eine Niederlassung im Ausland, benötigen E-Commerce-Unternehmen keine lokale Präsenz. Es fehlt daher an einem Anknüpfungspunkt für die beschränkte Steuerpflicht. Zudem erfolgt die Lieferung bei digitalisierten Produkten über das Internet, so daß im Gegensatz zum physischen Warenverkehr keine Einfuhrbesteuerung möglich ist.2
Die geltenden Besteuerungsvorschriften knüpfen an Kriterien der physischen Belegenheit an, und begünstigen dadurch den E-Commerce, was dem Grundsatz der Neutralität im Steuerrecht widerspricht. Portner faßt dieses Problem zutreffend zusammen:
"Business goes global - taxes stay local"3
Ziel muß es sein, auf internationaler Ebene steuerpolitische Rahmenbedingungen für die Besteuerung geschäftlicher Transaktionen im Internet zu entwickeln, die eine gleichmäßige Besteuerung des E-Commerce ermöglichen, aber die wirtschaftliche Entwicklung dieses Zukunftsmarktes nicht behindern.4
Strunk schlägt hierfür drei Alternative Ansätze vor:
Internetgeschäfte werden nicht besteuert.
Die für die physische Geschäftswelt entwickelten Besteuerungsprinzipien werden ohne Ergänzung angewandt.
Um eine sachgerechte Besteuerung der Internetgeschäfte zu erreichen, werden umfassende Änderungen am bestehenden Steuersystem vorgenommen.5
Die Alternativen 1 und 2 haben eine Nichtbesteuerung des E-Commerce im Gegensatz zur physischen Geschäftswelt zur Folge. Dem Neutralitätsgrundsatz entsprechend dürfte dann auch der traditionelle Handel nicht besteuert werden.6
Auf internationaler Ebene und in der Literatur wird folglich nur der dritte Vorschlag diskutiert.7
1.4 Auszug aus der internationalen Diskussion um die Besteue- rung des Electronic Commerce
1.4.1 USA
In den USA gilt bis zum 21.10.2001 ein dreijähriges Moratorium für Steuern im Zusammenhang mit dem Internet (Internet Tax Freedom Act). Danach ist es unzulässig:
- den Internet-Zugang zu besteuern,
- den Electronic Commerc mehrfach zu besteuern,
- Bit-Steuern einzuführen, oder
- besondere Steuern auf Online-Dienste zu erheben.1
Das Steuermoratorium soll den sich entwickelnden Internethandel vor der neuen City-Tax der amerikanischen Städte schützen, die diese auf Internetgeschäfte erheben wollten. In den drei Jahren des Moratoriums erarbeitet eine unabhängige Kommission Besteuerungsempfehlungen.2
US-Präsident Clinton veröffentlichte 1997 eine Ideensammlung mit dem Titel "Framework For Global Electronic Commerce", die auch Besteuerungsgrundsätze enthielt. So sollen keine neuen Steuern eingeführt werden und das Internet soll weltweit eine zollfrei Zone darstellen. Zudem soll das Steuersystem für den Steuerpflichtigen im E-Commerce transparent und kostengünstig sein. Alle Besteuerungsfragen sind aufgrund des globalen Charakter des Internets auf internationaler Ebene zu klären. Die Entwicklung des Internethandels muß unterstützt werden.3
1.4.2 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
Die OECD beschäftigte sich ab 1997 mit dem Internethandel. Auf der Ministerkonferenz in Turku/Finnland wurden als Schwerpunkte der Besteuerung Steuerneutralität und internationale Zusammenarbeit festgelegt. Auf der Konferenz 1998 in Ottawa "A Borderless World: Realising the Potential of Global Electronic Commerce" verabschiedeten die Minister allgemeine Rahmenbedingungen für die Besteuerung des Electronic Commerce. Im Hinblick auf die international verschiedenen Steuersysteme stellen die "Taxation Framework Conditions" keine Detaillregelungen dar. Es handelt sich um international verbindliche Besteuerungsprinzipien für Internetgeschäfte.4 Dabei sollen die für den traditionellen Handel geltenden Besteuerungsprinipien im wesentlichen weiterhin gelten. Es wird das Ziel verfolgt, einen Ausgleich zwischen der Förderung des Internethandels und der Einnahmensicherung der Staaten aus den Steuern auf den E-Commerce zu erreichen.
Neutralität
Steuerpflichtige, die gleiche Transaktionen ausführen, sollen gleich besteuert werden, unabhängig davon, ob es sich um ein herkömmliches Handelsgeschäft oder um ein Internetgeschäfthandelt. Wettbewerbsverzerrungen zwischen den beiden Handelsformen durch Nicht- oder Doppelbesteuerung werden so vermieden.
Wirtschaftlichkeit
Die Aufwandsbelastung für die Steuerpflichtigen bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten und für die Finanzverwaltungen sollten möglichst niedrig sein.
Sicherheit und Einfachheit
Es soll für den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit bestehen über die Besteuerung der von ihm durchgeführten Internetgeschäfte. Die Besteuerungsregelungen müssen einfach zu verstehen sein.
Effektivität und Fairneß
Die Besteuerung hat zum richtigen Zeitpunkt in der richtigen Höhe zu erfolgen. Möglichkeiten zur Steuerhinterziehung sind zu minimieren.
Flexibilität
Es ist ein dynamisches und flexibles Besteuerungssystem erforderlich für Anpassungen an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen des elektronischen Handels.1
Auf der Konferenz in Ottawa wurde die in Zukunft zu leistende Entwicklunsarbeit für die Besteuerung des E-Commerce aufgeteilt. Die WTO ist zuständig für Zölle, die WCO beschäftigt sich mit Verfahrensfragen, die OECD erarbeitet Problemlösungen im Bereich der direkten Steuern und die EU für den Bereich der indirekten Steuern.2
1.4.3. International Fiscal Assosiation (IFA)
Die IFA unterstützte ein wissenschaftliches Projekt der Professoren Richard L. Doernberg (USA) und Luc Hinnekens (Belgien), das sich mit den Wirkungen des Electronic Commerce auf die geltenden nationalen Besteuerungsregelungen und internationalen Besteuerungsgrundsätze befasste, und mögliche Alternativen erörterte. Am 9. Mai 1998 wurde der Berichtsentwurf in London zur Diskussion gestellt. Die Deutsche Landesgruppe der IFA vertrat hierbei die Auffassung, daß die geltenden Besteuerungsregelungen und -prinzipien nicht aufgegeben werden sollten, da es kaum praktische Erfahrungen mit dem Internethandel gibt. Vielmehr sprach sich die deutsche Landesgruppe für eine Anpassung der bestehenden Regelungen, auch im Sinne des Grundsatzes der Neutralität, aus. Der Notwendigkeit internationaler Lösungen wurde zugestimmt.3
1.4.4. EU-Staaten
1996 brachte Luc Soete den Vorschlag einer Bit-Tax zur Diskussion. Die Idee einer Binary Digit Tax stammt ursprünglich von den Kanadiern Arthur Cordell und Thomas Ide. Danach sollte die über das Internet übertragene Datenmenge besteuert werden. Im Sinne einer Verkehrssteuer sollte die Besteuerung des Datenverkehrs unabhängig vom wirtschaftlichen Wert
der Internettransaktion erfolgen. Aufgrund der problematischen technischen Durchführbarkeit stieß dieser Vorschlag auf Ablehnung.1
1997 veröffentlichte die EU-Kommission drei wesentliche Aussagen zum Electronic Commerce:
Sicherstellung der Entwicklung des Internethandels durch Rechtssicherheit bei der Besteuerung
Steuerliche Neutralität gegenüber dem traditionellen Handel
Gegensteuerung der möglichen Verfahrens- und Kontrollprobleme zur Vermeidung von Steuerausfällen und Wettbewerbsverzerrungen.2
Entsprechend der Aufgabenteilung der OECD beschäftigt sich die EU-Kommission derzeit überwiegend mit Umsatzsteuerfragen. In einem informellen Arbeitspapier vom 4.1.99 (Non-Paper) erwägte die damalige Generaldirektion XXI der Kommission verschiedene Alternativen zur Umsatzbesteuerung des E-Commerce. Am 8.6.99 wurde ein Arbeitspapier (Working Paper) mit Leitlinien veröffentlicht. Darin lehnt die EU ein Steuermoratorium nach US-amerikanischem Vorbild ebenso ab, wie die Einführung neuer Steuern auf den E-Commerce. Zudem werden Aussagen getroffen über den Leistungsort bei Geschäften über das Internet.3
Am 7.6.2000 veröffentlichte die EU-Kommission den Entwurf einer Änderungsrichtlinie zur 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, die Änderungen des Leistungsortes und des Besteuerungsverfahrens vorsieht.4
1.4.5. BRD
Anläßlich der Konferenz "Globale Informationsnetze: Die Chancen nutzen" im Juli 1997, an der Minister der EU und der EFTA, Vertreter der Industrie und Internetanwender teilnahmen, wurden Leitlinien für den elektronischen Geschäftsverkehr auf nationaler, EU- und internationaler Ebene verabschiedet. Vor dem Hintergrund, daß ein zunehmender Anteil des Welthandels zukünftig über globale Netze abgewickelt werden wird, sollen unnötige Reglementierungen und Hindernisse für den E-Commerce vermieden werden. Dabei wurde die Notwendigkeit von internationaler Zusammenarbeit ebenso betont, wie die Forderung nach Steuerneutralität. Allerdings wurden Zweifel geäußert, ob diese mit den bestehenden steuerlichen Regelungen erreicht werden kann. Dabei wird der Anpassung des Steuersystems der Vorrang gegeben vor der Einführung neuer Steuern auf den Internethandel.5
Die Initiative "Elektronischer Geschäftsverkehr" der deutschen Bundesregierung dient der Förderung des Electronic Commerce. Der rechtliche Rahmen soll deshalb flexibel gestaltet und auf das notwendige Maß beschränkt werden. Im öffentlichen Bereich soll als Vorbild die Nutzung elektronischer Netze intensiviert werden. Im Rahmen der Initiative ist es geplant, in
Zusammenarbeit mit Bürgern und Vertretern der Wirtschaft international kompatible rechtliche und technische Standards zu entwickeln.1
Alle internationalen Standpunkte zur Besteuerung des elektronischen Geschäftsverkehrs haben gemeinsam, daß sie sich für eine Beibehaltung der bestehenden Besteuerungsregelungen und -prinzipien aussprechen. Das Steuersystem soll lediglich, unter Wahrung der Steuerneutralität, an die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten des Internet angepaßt werden. Die Einführung neuartiger Steuern wird abgelehnt. Die Idee eines vorübergehenden Steuermoratoriums für Internetgeschäfte konnte sich außerhalb der USA nicht durchsetzen.
Auch die Notwendigkeit, keine nationalen Einzellösungen für die Besteuerungsprobleme des Internet zu entwickeln, sondern in internationaler Kooperation, wurde angesichts des globalen Charakters des Electronic Commerce erkannt.
2. Ertragsteuerliche Problemfelder bei der Besteuerung des Electronic Commerce
2.1. Bestimmung der Ansässigkeit
Das bestehende Steuerrecht knüpft das Bestehen einer Steuerpflicht von natürlichen oder juristischen Personen an deren Aufenthalt in einem Territorium.
2.1.1. Nach nationalem Steuerrecht
Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz sind natürliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.1
In der Abgabenordnung (AO)2 werden die Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts näher bestimmt:
"Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."3
Der Ort oder das Gebiet des gewöhnlichen Aufenthalts ist gemäß § 9 AO dadurch gekennzeichet, daß sich eine natürliche Person dort nicht nur vorübergehend aufhält. Kennzeichen dafür ist ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Diese Regel gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich privaten Zwecken dient und nicht länger als ein Jahr andauert.
Bei Kapitalgesellschaften liegt nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) eine inländische, unbeschränkte Steuerpflicht vor, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.4
Die Abgabenordnung bestimmt den Begriff der Geschäftsleitung als den "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung."5
Sitz einer Kapitalgesellschaft ist der Ort, der durch den Gesellschaftsvertrag dazu bestimmt wurde. Die beiden Begriffe stehen als Anknüpfungspunkte der unbeschränkten Steuerpflicht gleichrangig nebeneinander.6
Alle Einkünfte unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen und Kapitalgesellschaften sind nach dem Welteinkommensprinzip des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes grundsätzlich zunächst der deutschen Besteuerung zu unterwerfen.7
Bei der Bestimmung der Ansässigkeit natürlicher Personen ergeben sich keine internetspezifischen Probleme. Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nach deutschem Gesellschaftsrecht gegründet wurden. In diesem Fall gehen Ort der Geschäftsleitung und Sitz aus dem Geschellschaftsvertrag hervor. Auch wenn eine Kapitalgesellschaft ausschließlich Geschäfte über das Internet ausführt, kann sie eindeutig einem Sitzstaat zugeordnet werden.1
Tätigen also im Inland ansässige Unternehmen mit inländischen Kunden über das Internet Geschäfte, so ist aufgrund des Welteinkommensprinzips von einer Besteuerung im Inland auszugehen.2
2.1.2. Nach Abkommensrecht3
Es sind zwei Fälle grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten zu unterscheiden:
Inbound-Geschäfte
Ein im Ausland ansässiges Unternehmen führt Geschäfte mit im Inland ansässigen Kunden aus. Hier dürfte sich bei der Bestimmung der Ansässigkeit schon die Zuordnung des Steuerausländers zu einem Vertragsstaat durch die Anonymität im Internet schwierig gestalten.4
Outbound-Geschäfte
Ein im Inland ansässiges Unternehmen führt Geschäfte an im Ausland ansässige Kunden aus. Grundsätzlich gilt auch hier das Welteinkommensprinzip, es sind jedoch mögliche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu berücksichtigen, die das deutsche Besteuerungsrecht beschränken.5
In den DBA wird die abkommensrechtliche Ansässigkeit für Kapitalgesellschaften nach dem Ort der Geschäftsleitung bestimmt.6 Aber durch die modernen Kommunikationsmöglichkeiten des Internet können Unternehmensformen ohne einen einheitlichen, zentralen Ort der Geschäftsleitung entstehen. Die Geschäftsführer können sich in aller Welt befinden und trotzdem, z. B. über Videokonferenzen oder e-mails, Entscheidungen treffen. Art. 4 Abs. 3 OECD-MA verlangt aber eine eindeutige Zuordnung zu einem Ort der Geschäftsleitung. Ist es nicht möglich, einen Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen, ist auf den Sitz der Kapitalgesellschaft als Anknüpfungspunkt für die Besteuerung abzustellen.7
Die Anonymität im Internet und die Bedeutungslosigkeit geografischer Anknüpfungspunkte machen eine Bestimmung der Ansässigkeit von am E-Commerce beteiligten Unternehmen in vielen Fällen unmöglich. Die bestehenden Kriterien zur Bestimmung der Ansässigkeit werden dadurch in Frage gestellt.
2.2. Qualifikation der Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
2.2.1. Nach deutschem Steuerrecht
Besteht bei einem ausländischen Inhalteanbieter, der mit inländischen Kunden Geschäfte ausführt (Inbound-Fall) keine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG oder § 1 Abs. 1 KStG, so kann er dennoch der beschränkten Steuerpflicht des § 1 Abs. 4 EStG oder § 2 KStG unterliegen, sofern inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 EStG erzielt werden, die dann der deutschen Besteuerung unterliegen.
Von den in § 49 Abs. 1 EStG katalogmäßig abschließend aufgezählten Einkunftsarten kommen für den Electronic Commerce folgende in Frage:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Nr. 2)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Nr. 3)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Nr. 6)
- sonstige Einkünfte (Nr. 7 - 9)1
Die Qualifikation der Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG ist nicht losgelöst vom Katalog der Einkunftsarten des § 2 Abs 1, Nr. 1-7 EStG vorzunehmen. Zuerst müssen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Einkunftsart der §§ 13-23 EStG erfüllt werden, bevor geprüft wird, ob auch die besonderen Voraussetzungen des § 49 (1) EStG anzunehmen sind. Diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale erfordern einen objektiven, sachlichen Inlandsbezug der Einkünfte zur Annahme der beschränkten Steuerpflicht. Für jede der aufgezählten Einkunftsarten wurden unterschiedliche Anknüpfungspunkte festgelegt.2
Für die Qualifikation der Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG ist die isolierende Betrachtungsweise3 anzuwenden. Demnach sind nur die inländischen Merkmale einer geschäftlichen Tätigkeit für deren Beurteilung entscheidend.
Besonders bei der Lieferung digitaler Produkte ist die Zuordnung zu einer Einkunftart oft problematisch. Utescher gibt dazu Orientierungshilfen:
- Einordnung von Verträgen in zivilrechtliche Vertragsarten
(Es ist auf den wirtschaftlichen Gehalt des Vertrages und weniger auf die wörtliche Formulierung abzustellen.)4
- Bestimmung des Gehalts wirtschaftlicher Aktivitäten
(Im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 39 Abs. 2 AO wird die steuer-
liche Beurteilung einer vergleichbaren wirtschaftlichen Aktivität auf Internettransaktionen übertragen.)5
2.2.1.1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 49 Abs. 1, Nr. 2 EStG
Inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt ein im Ausland ansässiger Inhalteanbieter nur, wenn:
die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 EStG oder § 8 Abs. 2 KStG
erfüllt sind, und
die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1, Nr. 2 gegeben sind.
Es muß also zuerst geprüft werden, ob die Anforderungen des Einkommensteuergesetzes an einen Gewerbebetrieb erfüllt sind. Die Merkmale
- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr,
- selbständige, nachhaltige Betätigung, und
- Gewinnerzielungsabsicht1
werden von gewerblichen Inhalteanbietern im Electronic Commerce regelmäßig erfüllt.2
Kapitalgesellschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes erzielen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.3
Desweiteren müssen die Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen gewerblicher inländischer Einkünfte und damit für das Bestehen einer inländischen beschränkten Steuerpflicht des § 49 Abs. 1, Nr. 2 EStG erfüllt sein. Der Inlandsbezug der Tätigkeit wird durch das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland oder das Tätigwerden eines ständigen Vertreters hergestellt.4
Allerdings werden durch das Internet sogenannte Direktgeschäfte zunehmen. Hierbei handelt es sich um Verkäufe aus dem Ausland in das Inland ohne festen inländischen Verkaufspunkt. Direktgeschäfte werden aufgrund des fehlenden Inlandsbezugs nach den geltenden Besteuerungsreglungen nicht im Quellenstaat besteuert. Diese Tatsache könnte in Zukunft zu einem erheblichen Verlust an Steueraufkommen für die beteiligten Fisci führen.5
Im Folgenden soll untersucht werden, unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Inhalteanbieter eine inländische Betriebsstätte unterhält, und damit der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt.
2.2.1.1.1. Betriebsstätte eines ausländischen Inhalteanbieters im Inland
Bisher ist in Deutschland die Rechtslage zu diesem Themenkreis unklar. Es wurden keine steuerpolitischen Entscheidungen dazu getroffen, ob das geltende Betriebsstättenprinzip auch auf die virtuelle Geschäftswelt des Electronic Commerce anzuwenden ist.1
In der Abgabenordnung werden die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte bestimmt, die kumulativ erfüllt sein müssen:
"Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmen dient."2
Eine Geschäftseinrichtung kann jeder körperliche Gegenstand oder eine Zusammenfassung körperlicher Gegenstände sein, die geeignet sind Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein.3
Der Begriff "fest" erfordert einen bestimmten Bezugspunkt der Geschäftseinrichtung zu einem Teil der Erdoberfläche (örtliches Element).4 Diese Beziehung muß auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt sein (zeitliches Element). Für die gewisse Dauer gibt es keine kodifizierte Zeitspanne. Utescher geht für alle Betriebsstätten, wie in § 12, S. 2, Nr. 8 AO (Bauausführungen und Montagen), von 6 Monaten aus. Tipke/Kruse sehen dagegen in der Sechsmonatsfrist des § 12, S. 2, Nr. 8 AO lediglich einen Anhaltspunkt. Vielmehr sei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.5
Zudem muß dem Betriebsinhaber die tatsächliche Verfügungsgewalt über die feste Geschäftseinrichtung zustehen. Er muß aber nicht deren rechtlicher Eigentümer sein. Die Verfügungsgewalt über eine Geschäftseinrichtung kann auch bei gemieteten, gepachteten oder bei unentgeltlich überlassenenen Geschäftseinrichtungen angenommen werden. Der Steuerpflichtige muß sich in einer Rechtsposition befinden, die ihm nicht einfach entzogen oder ohne seine Mitsprache verändert werden kann.6 Es ist aber nicht notwendig, die alleinige Verfügungsmacht über die feste Geschäftseinrichtung zu haben. Eine Mitverfügungsmacht ist ausreichend, beispielsweise bei der Mitbenutzung von Büroräumen. Voraussetzung ist eine gemeinschaftliche rechtliche und tatsächliche Dispositionsbefugnis der Nutzenden.7
Eine feste Geschäftseinrichtung dient dem Unternehmen, wenn sie vom Unternehmen für eine gewisse Dauer zu unternehmerischen Zwecken genutzt wird. Dazu geeignet sind alle unternehmerischen Tätigkeiten, die in, an oder durch die Geschäftseinrichtung erbracht werden und den Unternehmenszweck fördern. Dieses Tatbestandsmerkmal soll die enge Beziehung zum Unternehmen und die betriebliche Veranlassung betonen.8
Das Dienen der Geschäftseinrichtung für Unternehmenszwecke erfordert:
- organisatorische Verfestigung
- zeitliche Dauerhaftigkeit
- nachhaltige Betätigung, die dem Unternehmen dient und auf einen dauerhaften Bezug zum
Unternehmen hin ausgerichtet ist.1
Die Beurteilung, ob die Geschäftseinrichtung dem Unternehmen dient, hat nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Erforderlich ist, daß die Betriebsstätte dem Unternehmen unmittelbar dient. Dabei ist es im nationalen Steuerrecht unerheblich ob es sich um Haupt- oder Hilfstätigkeiten handelt.2
Umstritten ist, ob ein Dienen der Betriebsstätte auch dann angenommen werden kann, wenn sie ohne den Einsatz von Personal betrieben wird.
Das FG Saarland vertritt die Ansicht, daß eine Zweigniederlassung mehr als ein personell unbesetztes Büro erfordert.3 Nach § 12, S. 2, Nr. 2 AO ist eine Zweigniederlassung als Betriebsstätte anzusehen. Deshalb stellt jede Zweigniederlassung, für die der Einsatz von Personal erforderlich ist, eine Betriebsstätte dar. Umgekehrt ist aber nicht jede Betriebsstätte eine Zweigniederlassung. Das FG Saarland hat die Frage offengelassen, ob für jede Betriebsstätte der Einsatz von Personal als notwendig anzusehen ist.4
Der BFH entschied in seinem sogenannten "Rohrleitungsurteil", daß der Einsatz von Personal in der Geschäftseinrichtung nicht in jedem Fall erforderlich sei. Insbesondere bei vollautomatisch arbeitenden Einrichtungen soll das Tätigwerden des Unternehmens mit der Geschäftseinrichtung ausreichen.5 Allerdings entschied der BFH für Zwecke der Vermögenssteuer. Das Urteil bezieht sich deshalb auf den Betriebsstättenbegriff des Bewertungsgesetzes.6 Das Gericht ist nicht auf den unterschiedlichen Betriebsstättenbegriff des § 12 AO eingegangen, so daß die Anwendung des Urteils in diesem Fall umstritten ist.7
Nach Klärung der allgemeinen Anforderungen an das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO ist nun zu klären, welche Einrichtungen ausländischer Inhalteanbieter geeignet dazu sind, eine Betriebsstätte darzustellen.
Eine denkbare Anknüpfungsmöglichkeit für die Annahme einer inländischen Betriebsstätte bei E-Commerce-Unternehmen ist der Internet-Server:
Geschäftseinrichtung
Der Server besteht neben der Software auch aus einer Hardwarekomponente, und stellt so einen körperlichen Gegenstand dar, der Grundlage einer unternehmerischen Tätigkeit sein kann. Der Server ist somit eine Geschäftseinrichtung.8
Feste Geschäftseinrichtung
Die Hardwarekomponente des Servers ist in der Regel fest mit einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche verbunden. Allerdings könnte sich dies durch die zukünftigen technischen Entwicklungen verändern, etwa durch die Stationierung von Servern auf Satelliten. Zudem ist die Dauer der Verbindung mit der Erdoberfläche ungewiss, da ein Server aufgrund der technischen Möglichkeiten des Internet ohne großen Aufwand jederzeit an eine beliebigen Ort verlagert werden kann. Der Internet-Server ist also wesentlich mobiler als die in § 12, S. 2 AO aufgezählten Standardfälle von Betriebsstätten.1
Gießler dagegen bejaht den räumlichen Bezug des Internet-Servers, da die Infrastruktur, die für den Betrieb des Servers unterhalten werden muß, z. B. Strom, Räumlichkeiten, Rechner, nicht nur einen eindeutigen räumlichen Bezugspunkt bildet, sondern auch eine gewisse zeitliche Beständigkeit eines stationären Servers erfordert. Dieser Fall ist zumindestens nach dem derzeitigen Stand der Technik noch als Regelfall anzusehen.2
Dem Betrieb des Unternehmens dienend
Der Server müßte zudem unmittelbar der Unternehmenstätigkeit dienen. Normalerweise führt weisungsgebundenes Personal die dafür erforderlichen Tätigkeiten aus. Das "Rohrleitungsurteil" erkennt aber auch das Dienen von betrieblichen Handlungen, die von vollautomatischen Anlagen ausgeführt werden, an.3
Wird also von der Anwendungsmöglichkeit des Urteils ausgegangen, und damit von der Nichtnotwendigkeit von Personaleinsatz in der Betriebsstätte, dient der Internet-Server dem Unternehmen durch seine technischen Voraussetzungen zur Datenübermittlung, die den Geschäftsabschluss im E-Commerce erst ermöglichen.4
Verfügungsmacht
Für die Annahme einer Betriebsstättenbegründung durch die Installation eines Internet-Servers muß sich der Server als feste Geschäftseinrichtung unter der nicht nur vorübergehenden Verfügungsmacht des Unternehmers befinden.5
Dabei sind drei Grundfälle zu unterscheiden:
Der Server ist Eigentum des ausländischen Inhalteanbieters und ist in eigenen, gemieteten oder unentgeltlich überlassenen Räumen des Unternehmens untergebracht.
Der Server befindet sich im Eigentum des ausländischen Inhalteanbieters, ist aber in den inländischen Räumen eines Dritten untergebracht (z. B. bei einem Internet-Provider).
Der Server ist Eigentum des Internet-Providers und befindet sich in dessen Räumen.6
In Fall 1 hat der ausländische Inhalteanbieter eindeutig die Verfügungsmacht über den Internet-Server. Werden alle anderen Tatbestandsvoraussetzungen als erfüllt betrachtet, begründet das ausländische E-Commerce Unternehmen nach herrschender Literaturmeinung durch die Installation eines Internet-Servers eine inländische Betriebsstätte.1
Eine gegenteilige Ansicht vertreten Wiater und Bosch. Sie verneinen die Verfügungsmacht über den Server auch wenn er im Eigentum des ausländischen Inhalteanbieters steht. Dies wird damit begründet, daß ein Server ohne Internetzugang wertlos sei. Um einen Netzanschluß zu erhalten, müßte der Server also einem Access-Provider zur Verfügung gestellt werden, der diesen dann souverän im Rahmen eines Dienstvertrages nutzt.2
Fall 2 ähnelt einem wirtschaftlichen Sachverhalt aus der physischen Geschäftswelt, nämlich der Einlagerung von Waren des ausländischen Unternehmers im Lager eines inländischen selbständigen Unternehmers. Hier kommt es zur Betriebsstättenbegründung im Inland, wenn der lagernde Unternehmer dem ausländischen Unternehmen weisungsgebunden ist. Zudem muß das ausländische Unternehmen die nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über das Lager haben.3
Ein Internet-Provider wird in der Regel nicht an die Weisungen des ausländischen Inhalteanbieters gebunden sein. Außerdem fehlt es an der Verfügungsmacht des Inhalteanbieters über seinen Server, der in den Geschäftsräumen des Providers untergebracht ist.4
Allerdings kann der ausländische Inhalteanbieter online vom Ausland aus ohne tatsächlichen physischen Zugriff auf seinen Server dessen Tätigkeit und Art der Nutzung bestimmen. Aus wirtschaftlicher Sicht liegt also auch ohne physischen Zugriff eine Verfügungsmacht vor. Der BFH folgt in seinem "Rohrleitungsurteil" dieser Auffassung, wenn diese Einflußnahme auf vertraglichen Grundlagen beruht.5
[...]
[1] vgl. Kessler, W., Besteuerung des Electronic Commerce, 1998, S. 234.
[2] vgl. Strunk G., Besteuerung und Internet, 1998, S. 185f.
[3] vgl. Endriss, A./Käbisch, V./Labermeier, A., Electronic Commerce, 1999, S 2276.
[4] vgl. Portner, R., Verrechnungspreisbestimmung, 1998, S. 549.
[5] vgl. Schrempp, J., E-Business, 2000, S. 1.
1 vgl. Utescher, T., Internet und Steuern, 1999, S. 49f.
2 vgl. Kröger, D., Electronic Commerce, 1998, S. 134.
3 vgl. Vellen, M., Umsatzsteuerliche Behandlung, 1998, S. 1.
4 vgl. Vellen, M./Korf, R., Umsatzsteuerliche Aspekte, 2000, S. 206f.
1 vgl. Spatschek, R., Steuerhinterziehung, 2000, S. 1f.
2 vgl. Schmittmann, J., Umsatzsteuerliche Probleme, 1999, S. 353.
3 vgl. Bernütz, S., Internet-Transaktionen, 1997, S. 353.
4 auch Homepage, Website.
5 vgl. Kowallik, A.., Betriebsstättenbegründung, 1999, S.223; Müller, T., Netz der Netze, 1998, S. 8.
1 vgl. Bernütz, S., Internet-Transaktionen, 1997, S. 353f.
2 vgl. Kreienbaum, M., Grundlegende Anmerkungen, 2000, S. 8.
3 vgl. Kreienebaum, M., a.a.O., S. 9.
1 vgl. Vellen, M., Umsatzsteuerliche Aspekte, 2000, S. 208f.
1 vgl. Vellen, M., Umsatzsteuerliche Behandlung, 2000, S.1.
2 vgl. Forrester Research, eCommerce growth, www.forrester.com/ER/Press/ForrFind/0,1768,0,FF.html, Stand 12/2000.
1 vgl. TNS Emnid, Mittelstand, www.emnid.tnsofres.com./index1.html, Stand 12/2000.
2 vgl. TNS Emnid, Deutschlands Online-Shopper, a.a.O.
3 vgl. zu den Vorteilen des E-Commerce Kröger, D., Electronic Commerce, 1998, S. 134ff; Strunk, G./Zöllkau, Y., In- und Outbound Geschäft, 1998, S. 589f, Weber, C. P., Nachweis- und Dokumentationsfragen, 1998, S. 3f.
4 vgl. Müller, W., E-Commerce, 2000, S. 1.
1 vgl. Endriss, A./Käbisch, V./Labermeier, A., Electronic Commerce, 1999, S. 2276f.
2 vgl. Kreienbaum, M., Grundlegende Anmerkungen, 2000, S. 22ff.
3 vgl. Flore, I., Steuerparadies, 1999, S. 163.
1 vgl. Kreienbaum, M., Grundlegende Anmerkungen, 2000, S. 22ff.
2 vgl. Kowallik, A., Betriebsstättenbegründung, 1999, S. 224.
3 Portner, R., E-Commerce, 2000, S. 118.
4 vgl. Kessler, W., Besteuerung des Electronic Commerce, 1998, S. 234.
5 vgl. Strunk, G., Besteuerung von Geschäften im Internet, 1999, S. 263.
6 vgl. Ammann, G., Ende der Steuern auf Einkommen und Ertrag, 1999, s. 449ff.
7 vgl. zur internationalen Diskussion Kapitel 1.4., zustimmend zur Anpassung des Steuersystems u. a. Utescher, T., Internet und Steuern, 1999; Strunk, G., Steuern und Electronic Commerce,2000; a. A. nur Ammann,G., Ende der Steuern auf Einkommen und Ertrag, 1999, 449ff.
1 vgl. Kreienbaum, M., Grundlegende Anmerkungen, 2000, S. 20; Tröndle, R., Gesetzgebungsentwicklung in den USA, 1999, S. 72f.
2 vgl. Spatschek, R., Steuerhinterziehung, 2000, S. 2.
3 vgl. Clinton, W. J./Gore, A., Framework, www.Whitehouse.gov./WH/New/Commerce/read.html, Stand 12/2000.
4 vgl. Vellen, M., OECD-Ministerkonferenz, 1999, S. 53f.
1 vgl. Vellen, M., OECD-Ministerkonferenz, 1999, S.54.
2 vgl. Spatschek, R., Steuern im Internet, 2000, S. 10ff.
3 vgl. ausführlich Portner, R., Deutsche Landesgruppe, 1998, S. 594ff.
1 vgl. Kreienbaum, M., Grundlegende Anmerkungen, 2000, S. 19; Spanakakis, G., Indirekte Besteuerung, 1998, S. 239; Spatschek, R., Steuerhinterziehung, 2000, S. 2.
2 vgl. Spatschek, R., Steuern im Internet, 2000, S. 10.ff.
3 vgl. Korf, R., Besteuerung des elektronischen Handels, 2000, S. 15ff.
4 vgl. Korf, R., Richtlinienentwurf, 2000, S. 1204; vgl. zu diesem Thema Kapitel 3.1.2. ausführlich.
5 vgl. Presse-und Informationsamt der Bundesregierung, Initiative "Elektronischer Geschäftsverkehr", 1997, S. 5ff, 24ff.
1 vgl. Presse-und Informationsamt der Bundesregierung, Initiative "Elektronischer Geschäftsverkehr", 1997, S. 24ff.
1 Einkommenssteuergesetz 1997 (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997; s. § 1 Abs. 1, S. 1 EStG.
2 Abgabenordnung 1977 (AO) vom 16.03.1976.
3 § 8 AO.
4 Körperschaftsteuergesetz 1999 (KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.1999; s. § 1 Abs. 1, Nr. 1 KStG.
5 § 10 AO.
6 s. § 11 AO; vgl. Tipke /Kruse, § 11 AO Tz. 1.
7 s. § 2 Abs. 1 EStG und § 1 Abs. 2 KStG.
1 vgl. Strunk, G., Besteuerung von Geschäften im Internet, 1999, S. 264.
2 vgl. Strunk, G., Besteuerung des Electronic Commerce, 1999, S. 163.
3 im Rahmen dieser Arbeit exemplarisch das OECD-Musterabkommen 1977 (OECD-MA) in der Fassung der Bekanntmachung vom November 1997.
4 vgl. zu Definition Inbound Strunk, G./Zöllkau, Y., In- und Outbound Geschäft, 1998, S. 593; vgl . Portner, R., E-Commerce, 2000, S. 119; vgl. Kapitel 2.2. zu beschränkter Steuerpflicht.
5 vgl. Strunk, G., Besteuerung des Electronic Commerce, 1999, S. 163.
6 s. Art. 4 Abs. 3 OECD-MA; vgl. zur Subsidiarität des Sitzes in DBA Tipke/Kruse, § 11 AO Tz. 2.
7 vgl. Zöllkau, Y., Auswirkungen des Electronic Commerce, 1998, S. 291f.
1 vgl. Strunk, G., Einkunftsqualifizierung, 1998, S. 2.
2 vgl. Strunk, G./Zöllkau, Y., Ertragsteuerliche Gestaltungen, 2000, S. 48.
3 vgl. ausführlich zur isolierenden Betrachtungsweise Utescher, T., Internet und Steuern, 1999, S. 215ff.
4 FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.1997, 1 K 1168/69 (Revision anhängig); Anmerkung dazu Strunk, G., Satelliten-Urteil, 1998, S. 428ff
5 vgl. Utescher, T., Internet und Steuern, 1999, S. 219ff.
1 s. § 15 Abs. 2 EStG.
2 vgl . Strunk, G./Zöllkau, Y., Ertragsteuerliche Gestaltungen, 2000, S. 49.
3 s. § 8 Abs. 2 KStG.
4 s. § 49 Abs. 1, Nr. 2, Buchst. a.
5 vgl . Portner, R., Deutsche Landesgruppe, 1998, S. 595.
1 vgl. Portner, R., Steuerliche Aspekte, 1999, S. 643.
2 § 12 AO; vgl. Heinicke, W. in: Schmidt, L.(Hrsg.), EStG, § 12 Anm. 17 zur Bestimmung des Betriebs- stättenbegriffs nach der AO.
3 BFH-Urteil vom 03.02.1993, I R 80-81/91, BStBl II 1993, S. 462.
4 BFH-Urteil vom 03.02.1993, a.a.O., S.462.
5 BFH-Urteil vom 09.10.1974, I R 128/73, BStBl II 1975, S. 203; vgl. Utescher, T., Internet und Steuern, 1999, S. 99; vgl. Tipke/Kruse, § 12 AO Tz. 21.
6 BFH-Urteil vom 03.02.1993, a.a.O., S. 462; vgl. ausführlich zur Verfügungsmacht Utescher, T., Internet und Steuern, 1999, S. 101ff.
7 vgl. Tipke/Kruse, § 12 AO Tz. 12, 14.
8 BFH-Urteil vom 30.10.1996, II R 12/92, BStBl II 1997, S. 12; vgl. Portner, R., Electronic Commerce, 1999, S. 524.
1 BFH-Urteil vom 28.08.1986, V R 20/79, BStBl II 1987, S. 162.
2 vgl. Tipke/Kruse, § 12 AO Tz. 19.
3 FG Saarland, Urteil vom 26.6.1997, 1 K 99/96, IStR 1997, 600.
4 vgl. Portner, R., Steuerliche Aspekte, 1999, S. 642.
5 BFH-Urteil vom 31.10.1996, II R 12/92, BStBl II 1997, S. 12, auch Pipeline-Urteil.
6 s. § 121 BewG; Bewertungsgesetz 1991 (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1991.
7 vgl. Portner, R., Deutsche Landesgruppe, 1998, S. 596.
8 vgl. Utescher, T., Internet und Steuern, 1999, S. 226f.
1 vgl. Utescher, T., Internet und Steuern, 1999, S. 227f.
2 vgl. Gießler, O., Electronic Commerce, 1998, S. 350ff.
3 BFH-Urteil vom 30.10.1996, II R 12/92, BStBl II 1997, S. 12.
4 vgl. Gießler, O., Electronic Commerce, 1998, S. 351; S trunk, G./Zöllkau, Y., Ertragsteuerliche Gestaltungen, 2000, S. 53f; Utescher, T., Internet und Steuern, 1999, S. 229f.
5 BGH-Urteil vom 13.10.1994, 5 StR 134/94, IStR 1995, S. 81.
6 vgl. Utescher, T., Internet und Steuern, 1999, S. 231ff.
1 vgl. u.a. Spatschek, R., Steuern im Internet, 2000, S. 22ff; Strunk, G., Besteuerung des Electronic Commerce, 1999, S. 165ff; Utescher, T., Internet und Steuern, 1999, S. 231.
2 vgl. Wiater, U./Bosch, H.-G., Steuerentstrickung, 1998, S. 759.
3 BFH-Urteil vom 16.8.1962, I B 223/615, BStBl III 1962, S 477.
4 vgl. Utescher, T., Internet und Steuern, 1999, S. 232.ff.
5 BFH-Urteil vom 30.10.1996, II R 12/92, BStBl II 1997, S. 12.