Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen unter Berücksichtigung der staatlichen Förderung durch das Vermögensbeteiligungsgesetz
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Andrea Schlenzig
- Abgabedatum: August 2003
- Umfang: 91 Seiten
- Dateigröße: 1,0 MB
- Note: 2,3
- Institution / Hochschule: Universität Paderborn Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-7843-8
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-7843-8 P - ISBN (CD) :978-3-8324-7843-8 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Schlenzig, Andrea August 2003: Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen unter Berücksichtigung der staatlichen Förderung durch das Vermögensbeteiligungsgesetz, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Kapitalbeteiligung, Erfolgsbeteiligung, Rechtsformen, Gewinnbeteiligung, Mitarbeiter
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Diplomarbeit von Andrea Schlenzig
Einleitung:
Die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen ist ein von Politik, Wirtschaft und Gewerkschaften viel diskutiertes Thema. Durch den Aufbau von Vermögen können Mitarbeiterbeteiligungen zur sozialen Sicherheit und einer Steigerung der Wohlfahrt führen. Der Staat unternimmt aus diesem Grund Anstrengungen zur Förderung der Mitarbeiterbeteiligung wie die steuerlichen Vergünstigungen nach dem Dritten Vermögensbeteiligungsgesetz und die Unterstützung der Unternehmen bei Einführung eines Beteiligungsmodells durch Initiativen der Länder.
Mit der Wahl der richtigen Beteiligungsform sind erhebliche Steuereffekte verbunden. Diese können die angestrebten Ziele des Unternehmens und der Mitarbeiter entscheidend fördern oder behindern. Ihre Kenntnis ist deshalb unerlässlich, denn sie ermöglicht eine zielgerechte Gestaltung des betrieblichen Beteiligungsmodells. Ziel dieser Arbeit ist es deshalb, die einzelnen Formen der Mitarbeiterbeteiligung im Hinblick auf ihre steuerliche Behandlung und ihre staatliche Förderung zu untersuchen.
Im nachfolgenden Kapitel werden zuerst Elemente herausgestellt, die für die folgenden Ausführungen wesentlich sind. Nach einer kurzen Abgrenzung der relevanten Begriffe erfolgt die Darstellung der mit der Mitarbeiterbeteiligung verfolgten Ziele. Danach wird erörtert, auf welche Weise die Mittel zur Begründung einer Kapitalbeteiligung aufgebracht werden können. Es schließt sich die Erklärung der Grundsätze der staatlichen Förderung an.
In Kapitel 3 werden die einzelnen Formen der Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung untersucht. Zum besseren Verständnis erfolgt für jede Beteiligungsform zuerst eine all-gemeine Definition, in der auch Vor- und Nachteile und konkrete Ausgestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Es wird geprüft, ob eine steuerliche Förderung nach dem Vermögensbeteiligungsgesetz möglich ist und welche besonderen Voraussetzungen zu beachten sind. Im Mittelpunkt steht die Untersuchung der steuerlichen Behandlung beim Unternehmen und beim Mitarbeiter. Beim Unternehmen wird untersucht, wie die durch die Mitarbeiterbeteiligung entstandenen Ausgaben einkommen- bzw. körperschaftsteuerlich und gewerbeertragsteuerlich behandelt werden.
Beim Mitarbeiter ist zuerst zu prüfen, welche Einkunftsart vorliegt, daran schließt sich eine einkommensteuerliche Betrachtung an. Zu den einzelnen Formen wird, wenn möglich, stellvertretend für viele, das Mitarbeiterbeteiligungs-Modell eines Unternehmens vor-gestellt. Im vierten Kapitel folgt die gleiche Vorgehensweise zu den Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligungen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse schließt die Arbeit ab.
Inhaltsverzeichnis:
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | III | |
| 1. | EINLEITUNG | 1 |
| 2. | MITARBEITERBETEILIGUNGEN – GRUNDLEGUNG | 2 |
| 2.1 | Ziele der Mitarbeiterbeteiligung | 3 |
| 2.2 | Mittelaufbringung | 4 |
| 2.3 | Förderung durch das Dritte Vermögensbeteiligungsgesetz | 6 |
| 3. | MITARBEITER-KAPITALBETEILIGUNGEN UND DEREN BESTEUERUNG | 11 |
| 3.1 | Die Beteiligung der Mitarbeiter am Eigenkapital | 12 |
| 3.1.1 | Mögliche Formen der Mitarbeiter-Eigenkapitalbeteiligung und deren steuerliche Förderung | 13 |
| 3.1.1.1 | Der Mitarbeiter als Aktionär | 14 |
| 3.1.1.2 | Der Mitarbeiter als GmbH-Gesellschafter | 18 |
| 3.1.1.3 | Der Mitarbeiter als Kommanditist | 20 |
| 3.1.1.4 | Der Mitarbeiter als Genosse | 21 |
| 3.1.2 | Besteuerung von Eigenkapital-Beteiligungen beim Unternehmen | 23 |
| 3.1.3 | Besteuerung von Eigenkapital-Beteiligungen beim Mitarbeiter | 25 |
| 3.2 | Die Beteiligung der Mitarbeiter am Fremdkapital | 27 |
| 3.2.1 | Mögliche Formen der Mitarbeiter-Fremdkapitalbeteiligung und deren steuerliche Förderung | 27 |
| 3.2.1.1 | Das Mitarbeiter-Darlehen | 27 |
| 3.2.1.2 | Die Mitarbeiter-Schuldverschreibung | 31 |
| 3.2.2 | Besteuerung von Fremdkapital-Beteiligungen beim Unternehmen | 32 |
| 3.2.3 | Besteuerung von Fremdkapital-Beteiligungen beim Mitarbeiter | 33 |
| 3.3 | Mischformen und deren steuerliche Behandlung | 34 |
| 3.3.1 | Der Mitarbeiter als stiller Gesellschafter | 34 |
| 3.3.2 | Der Mitarbeiter als Genussrechtsinhaber | 40 |
| 3.3.3 | Die indirekte Beteiligung über eine zwischengeschaltete Mitarbeitergesellschaft | 47 |
| 4. | MITARBEITER-ERFOLGSBETEILIGUNGEN UND DEREN BESTEUERUNG | 51 |
| 4.1 | Definition und Arten der Erfolgsbeteiligung | 51 |
| 4.2 | Die Bilanzgewinnbeteiligung | 54 |
| 4.3 | Einräumung von Stock Options | 60 |
| 5. | SCHLUSSBETRACHTUNG | 66 |
| 6. | ANHANG | 69 |
| 7. | VERZEICHNIS DER GESETZE, VERORDNUNGEN UND VERWALTUNGSANWEISUNGEN | 77 |
| 8. | LITERATURVERZEICHNIS | 80 |
37 Regelmäßig wird dieser erst im folgenden Wirtschaftsjahr ausgezahlt, deshalb muss das Unternehmen in seiner Bilanz eine entsprechende Verbindlichkeit ausweisen. Nimmt der stille Gesellschafter am Verlust des Unternehmens teil, mindert der ihm zuzurechnende Teil den Verlust des Unternehmens.155 Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages ist nach § 8 Nr. 3 GewStG der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen. Dadurch besteht gegenüber ähnlichen Formen der Mitarbeiterbeteiligung ein gewerbesteuerlicher Nachteil. So müssen bei einem Mitarbeiterdarlehen nur die hälftigen Zinsen dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet werden.156 Von dem Gewinnanteil, der auf den typischen stillen Gesellschafter fällt, hat das Unternehmen nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 und § 43 a Abs. 1 Nr. 2 EStG einen Kapitalertragsteuerabzug157 von 25 % vorzunehmen. Die Kapitalertragsteuer ist von dem Arbeitgeber nach § 44 Abs. 1 EStG in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem der Gewinnanteil dem stillen Gesellschafter zufließt.158 Besteuerung beim Mitarbeiter [...]
36 Ungünstig für den Mitarbeiter ist, dass er nur bescheidene Kontrollrechte151 hat und bei einer Auflösung der Gesellschaft die Rückgewährung seiner Einlage nur zum Nennwert erfolgt. Er partizipiert demzufolge nicht an einem Zuwachs der Unternehmenssubstanz. Ebenso gibt es keine Absicherung gegen ein Konkursrisiko, seine Haftung beschränkt sich aber auf seine Einlage.152 Der vertragliche Ausgestaltungsspielraum bewirkt, dass die stille Beteiligung typisch oder atypisch ausgestaltet werden kann. Bei einer typischen stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter am Gewinn und eventuell am Verlust des Unternehmens beteiligt, seine Abfindung erfolgt zum Nennwert und die Mitwirkungs- und Kontrollrechte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Eine atypische Beteiligung liegt vor, wenn der stille Gesellschafter zusätzlich am Unternehmenswert beteiligt wird oder seine Mitwirkungs- und Kontrollrechte über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gehen. Folge ist, dass steuerlich die Mitunternehmerschaft153 nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG des Mitarbeiters am Unternehmen mit ihren steuerlich nachteiligen Wirkungen begründet wird. Für die Mitarbeiterbeteiligungen ist die atypische stille Beteiligung deshalb nicht geeignet.154 Besteuerung beim Unternehmen [...]
35 Das Erbringen der Einlage kann durch ein Arbeitgeberdarlehen finanziert werden. Die Beteiligung wird dabei in zwei Rechtsgeschäfte aufgeteilt, zum einen den Darlehensvertrag146 zwischen Mitarbeiter (Darlehensnehmer) und dem Unternehmen (Darlehensgeber), zum anderen die Einlage des Mitarbeiters als stiller Gesellschafter in das Unternehmen.147 Die Einlage kann in Einmal- oder Ratenzahlungen, durch vermögenswirksame Leistungen oder durch investive Unternehmenszuwendungen erbracht werden.148 Zu den wenigen unabdingbaren Bestimmungen, die das Gesetz zur vertraglichen Ausgestaltung der stillen Beteiligung vorschreibt, gehören der Übergang der Einlage des Stillen in das Vermögen des Unternehmens, die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn sowie Einsichts- und Prüfungsrechte. Einfluss auf die Geschäftsführung hat der still beteiligte Mitarbeiter nicht, er hat nur gewisse Zustimmungsrechte bei Änderung der Unternehmensgrundlagen. Eine Beteiligung am Verlust kann ausgeschlossen werden.149 Bedeutender Vorteil dieser Beteiligungsform ist, dass eine stille Beteiligung der Mitarbeiter bei jedem Unternehmen unabhängig von der Rechtsform realisierbar ist, sofern es ein Handelsgewerbe betreibt. Auch wird das stille Kapital dem Eigenkapital zugerechnet, wenn es am Verlust teilnimmt und dem Unternehmen langfristig zur Verfügung steht. Die Kreditwürdigkeit des Unternehmens wird auf diese Weise verbessert. Es handelt sich um eine einfache und kostengünstige Beteiligungsform, da eine Eintragung im Handelsregister und ein notarieller Vertrag nicht erforderlich sind. Die gesetzlichen Vorschriften stellen überwiegend dispositives Recht dar. Der darausfolgende Gestaltungsspielraum bei der Vertragsgestaltung ist ein weiterer Vorzug.150 [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832478438
Arbeit zitieren:
Schlenzig, Andrea August 2003: Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen unter Berücksichtigung der staatlichen Förderung durch das Vermögensbeteiligungsgesetz, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Kapitalbeteiligung, Erfolgsbeteiligung, Rechtsformen, Gewinnbeteiligung, Mitarbeiter



