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Die schweizerische Betreibung

Ein schwieriger Weg für deutsche Gläubiger

Die schweizerische Betreibung
Über dieses Buch
  • Art: Bachelorarbeit
  • Autor: Isabel Kupka
  • Abgabedatum: August 2010
  • Umfang: 79 Seiten
  • Dateigröße: 3,1 MB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Hochschule Anhalt Deutschland
  • Bibliografie: ca. 55
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-1550-6
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Kupka, Isabel August 2010: Die schweizerische Betreibung, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Beihilfe, Schweiz, Zwangsvollstreckung

Bachelorarbeit von Isabel Kupka

Einleitung:

Die zwangsweise Forderungseintreibung unter Zuhilfenahme des staatlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungswesens gewinnt aus den unterschiedlichsten Gründen immer mehr an Bedeutung. Sie erfolgt jedoch nicht immer innerhalb Deutschlands, sondern immer öfter grenzüberschreitend.

Auch in der Schweiz ist eine zwangsweise Eintreibung von Forderungen der Gläubiger immer notwendiger und aufgrund der steigenden Vertragsbeziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz eine grenzüberschreitende Betreibung damit immer wahrscheinlicher.

Für einen deutschen Gläubiger stellt sich jedoch die Frage, wie er zu seinem Geld kommt, wenn der Schuldner in der Schweiz wohnhaft ist und welche Besonderheiten sich im Vergleich zum deutschen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren ergeben. Durch die Bachelorarbeit soll dies dem Leser verdeutlicht werden.

Dabei geht es vornehmlich nicht um einen kompletten Vergleich der Verfahren in beiden Ländern, sondern um das Aufzeigen des Ablaufes einer schweizer Betreibung auf Pfändung sowie der Kenntlichmachung der Besonderheiten in der schweizer Betreibung, welche auf einen deutschen Gläubiger warten. Die Besonderheiten sind entgegen der allgemeinen fortlaufenden Nummerierung gekennzeichnet.

Zur Zeit der Erstellung der Bachelorarbeit war keine Literatur zu den beschriebenen wesentlichen Unterschieden vorhanden, daher erfolgte die Recherche im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz sowie anhand schweizer und deutscher Literatur, welche jedoch nur die zwangsweise Beitreibung des jeweiligen Landes behandelt.

Zum besseren Verständnis über den Stand im jeweiligen Abschnitt der Arbeit befindet sich an der rechten Seite ein Leitfaden sowie in der Anlage 1 am Ende der Arbeit eine Übersicht über das gesamte Verfahren. Weiterhin befinden sich in den grauen Umrandungen Erläuterungen zu den wesentlichen Unterschieden der deutschen Vorgehensweise im Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren.

In der vorliegenden Arbeit wird der gesamte Verfahrensablauf der Betreibung eines Gläubigers gegen eine natürliche Person von der Einleitung des Betreibungsbegehrens bis zur Pfändung des Forderungsbetrages und der sich daran anschließenden Verwertung dargestellt.

Für die Durchsetzung anderer Ansprüche und Geldansprüche mit einer Geldsortenschuld, also einer Schuld in einer festgeschrieben Währung gem. Art. 84 II OR ist die jeweilige kantonale ZPO maßgeblich.

Die Wechselbetreibung nach Art. 177 ff. SchKG sowie die Betreibung auf Pfandverwertung finden in der Bachelorarbeit ebenso wie die Zwangsverwertung von Immobilien gem. Art. 101 ff. SchKG keine Berücksichtigung. Die in Art. 271 ff. SchKG genannten Gründe zur Erwirkung eines Arrestes und der weiterführenden Auswirkungen dessen, sind ebenso kein Bestandteil der Bachelorarbeit.

Hat ein schweizer Schuldner Vermögen im Ausland oder ein Ausländer Vermögen in der Schweiz, so regelt das internationale Konkursrecht, welches im schweizer IPRG geregelt ist, die Zuständigkeit. Es stellt ein eigenes Rechtsgebiet dar, welches nicht von der Bachelorarbeit erfasst wird. Entsprechendes gilt für die Pfändung von Grundstücken, auf die die Verordnung des Bundesgerichtes über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Anwendung findet.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis III
Inhaltsverzeichnis VI
1. Einführung 1
2. Grundsätze des Schuldbetreibungsverfahrens 3
2.1 Gegenstand des Schuldbetreibungsrechts 3
2.2 Organisation der Betreibungsorgane 3
2.3 Parteien des Betreibungsverfahrens 3
2.4 Betreibungsarten 4
2.5 Betreibungsort 4
Aufenthaltsort des Schuldners 5
2.6 Kosten des Verfahrens 6
Parteikosten 6
2.7 Betreibungshandlungen 8
Betreibungsferien 9
3. Einleitungsverfahren 10
3.1 Betreibungsbegehren 10
Zustellung ins Ausland 10
Forderungssumme in Schweizer Franken 11
Verjährungsunterbrechung 13
Verzugszinsen 14
3.2 Zahlungsbefehl 15
3.2.1 Inhalt 15
Sprache 15
3.2.2 Zustellung 16
Vorlage von Beweismitteln 17
3.3 Rechtsvorschlag 18
3.3.1 Erhebung des Rechtsvorschlages 18
3.3.1.1 Inhalt 18
3.3.1.2 Wirkung 19
3.3.2 Beseitigung des Rechtsvorschlages 20
3.3.2.1 Anerkennungsklage 20
3.3.2.2 Rechtsöffnungsverfahren 21
3.3.2.2.1 Definitive Rechtseröffnung 21
Vollstreckung deutscher Entscheidungen 21
3.3.2.2.2 Provisorische Rechtseröffnung 23
3.3.2.2.3 Aberkennungsklage 25
4. Pfändungsverfahren 26
4.1 Fortsetzung der Betreibung 26
Betreibungsregister 27
4.2 Pfändungsankündigung 27
Pfändungsanschluss 28
4.3 Pfändungsvollzug 30
Mitwirkungspflichten des Schuldners 31
Eigentumsvorbehaltsregister 32
Existenzminimum 34
Stille Lohnpfändung 35
4.4 Verwertung 37
Verwertungsaufschub 38
Ratentilgung 39
4.4.1 Öffentliche Versteigerung 40
4.4.2 Freihandverkauf 40
Forderungsüberweisung 40
4.5 Verteilungsverfahren 41
4.6 Kollokationsplan 42
4.7 Abschluss 43
Pfändungsverlustschein 43
5. Beurteilung 45
Literaturverzeichnis IX
Anlagen XVI

Textprobe:

Kapitel 3.3, Rechtsvorschlag:

3.3.1, Erhebung des Rechtsvorschlages:

Ist der Betriebene der Ansicht, dass der ihm zugestellte Zahlungsbefehl vollstreckungsrechtlich und/oder materiell unberechtigt ist, so kann er Rechtsvorschlag gem. Art. 74 SchKG erheben. Diese Handlung ist mit dem deutschen Widerspruch oder Einspruch im Mahnverfahren vergleichbar.

Es ist die Erklärung des Betriebenen, dass er die im Zahlungsbefehl benannte/n Geldforderung/en nicht oder noch nicht schuldet oder die Forderung nicht betreibbar ist.

3.3.1.1, Inhalt:

Der Betriebene hat die Möglichkeit den Rechtsvorschlag sofort gegenüber dem Zusteller des Zahlungsbefehls zu äußern. Er ist dem Zusteller unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen.

Er kann diesen sofortigen Rechtsvorschlag unter Vorbehalt der Rücknahme bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist aussprechen. Dies ist vom Zusteller zu vermerken. Legt der Schuldner nicht sofort Rechtsvorschlag ein, so kann er dies innerhalb von 10 Tagen, ab Zustellung des Zahlungsbefehls, dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich mitteilen.

Erklärt der Schuldner den Rechtsvorschlag telefonisch gegenüber dem Betreibungsamt, so gilt er als entgegen genommen, wenn keine Zweifel über die Identität des Anrufers bestehen. Hat das Betreibungsamt Zweifel an der Identität des Schuldners, kann dieses die Entgegennahme ablehnen und den Anrufer auffordern, den Rechtsvorschlag schriftlich oder mündlich beim Amt zu erklären.

Erhebt der Schuldner nur gegen einen ungenau bezifferten Teil der Forderung Rechtsvorschlag, so gilt die gesamte Forderung als bestritten. Es ist keine Begründung notwendig. Es genügt, dass der Schuldner seinen Willen zum Ausdruck bringt.

Ein nachträglicher Rechtsvorschlag gem. Art. 75 II SchKG, welcher dem Schuldner bspw. Einreden gegen einen Gläubigerwechsel zubilligt, muss hingegen begründet und vom Richter bewilligt werden.

3.3.1.2, Wirkung:

Der Rechtsvorschlag hat gemäß Art. 78 SchKG zur Folge, dass die Betreibung eingestellt wird. Der Gläubiger kann nach Einlegung nicht mehr die Fortsetzung der Betreibung beantragen, sondern muss seinen Anspruch auf dem Gerichtsweg überprüfen lassen.

Der Gläubiger erhält nach Fristablauf oder nach Einlegung des Rechtsvorschlages eine Nachricht vom Betreibungsamt.

War dem Schuldner aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses die rechtzeitige Einlegung nicht möglich, kann er die Wiedereinsetzung der Frist gem. Art. 33 IV SchKG beantragen.

Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag innerhalb der 10-Tages-Frist und erfolgt kein Ausgleich des Forderungsbetrages innerhalb von 20 Tagen, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gem. Art. 88 I SchKG stellen.

3.3.2, Beseitigung des Rechtsvorschlages:

Hat der Schuldner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben und damit die Betreibung zum Stillstand gebracht, muss der Gläubiger, um die Betreibung fortzusetzen, zur Durchsetzung seiner Forderung die Rechtsöffnung gem. Art. 78 ff. SchKG beantragen. Je nach Belegbarkeit seiner Forderung stehen dem Gläubiger hierbei unterschiedliche Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung zur Verfügung.

3.3.2.1, Anerkennungsklage:

Verfügt der Gläubiger weder über einen vollstreckbaren Titel noch über ein schriftliches Schuldanerkenntnis, bleibt ihm nur der Weg des ordentlichen Prozessweges gem. Art. 79 SchKG.

Dem Gläubiger ist keine Möglichkeit der vorläufigen Sicherung seines Anspruchs gegeben. Er ist im Endeffekt genauso gut bzw. schlecht gestellt, als wenn er das Betreibungsverfahren nicht eingeleitet hätte.

Erst nachdem ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, kann die Betreibung auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden, wobei das Urteil den vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlag vollständig beseitigen muss.

Findet der Anerkennungsprozess in einem anderen Kanton als dem Vollstreckungskanton statt, muss anschließend noch ein ‘Mini-Rechtsöffnungsverfahren’ stattfinden. Hierin kann der Schuldner Einwendungen erheben, wenn er nicht richtig geladen oder vertreten worden ist.

3.3.2.2, Rechtsöffnungsverfahren:

3.3.2.2.1, Definitive Rechtsöffnung:

Hierbei handelt es sich um die einfachste der drei Varianten der Beseitigung des Rechtsvorschlages. Beruht der Anspruch des Gläubigers auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, einer Verfügung einer Verwaltungsbehörde des Bundes oder auf einem gerichtlichen Vergleich, so kann dieser in einem summarischen schnellen Verfahren die Aufhebung des Rechtsvorschlages durch die so genannte definitive Rechtsöffnung beantragen.

In diesem Verfahren stehen dem Beklagten nur geringe Verteidigungsmittel zur Verfügung, da bereits ein rechtskräftiges Urteil gegen ihn vorliegt. Der Schuldner kann nur einwenden:

1. dass die Schuld nach Erlass des Urteils bereits getilgt, gestundet oder erlassen ist.

2. dass, sofern das Urteil in einem anderen Kanton erging, er gem. Art. 81 II SchKG nicht richtig vorgeladen oder gesetzlich vertreten war; 3. dass, bei der Vollstreckung eines ausländischen Titels Vollstreckungshindernisse nach dem IPRG oder dem Lugano-Übereinkommen bestehen.

In jedem Fall stehen dem Schuldner prozessuale Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Rechtsöffnung bspw. aufgrund von sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu.

Arbeit zitieren:
Kupka, Isabel August 2010: Die schweizerische Betreibung, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Beihilfe, Schweiz, Zwangsvollstreckung

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