Die richtlinienkonforme Auslegung im Privatrecht
Am Beispiel der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Dennis Janßen
- Abgabedatum: Juni 2009
- Umfang: 60 Seiten
- Dateigröße: 381,6 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH) Deutschland
- Bibliografie: ca. 33
- ISBN (eBook): 978-3-8366-3387-1
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Janßen, Dennis Juni 2009: Die richtlinienkonforme Auslegung im Privatrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: richtlinienkonform, Europarecht, Wirtschaftsrecht, Verbrauchsgüter, Privatrecht
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Diplomarbeit von Dennis Janßen
Einleitung:
Es kommt in der Praxis des Gemeinschaftsrechts sehr häufig vor, dass Mitgliedsstaaten der Verpflichtung zur Umsetzung von EG- Richtlinien nicht fristgemäß nachkommen oder hinter deren Vorgaben zurück bleiben. Die Richtlinien sind für die Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 249 Abs.3 EG nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Ihre praktische Wirksamkeit kann grundsätzlich erst nach dem Umsetzungsakt entfaltet werden. Deshalb besteht bei fehlender oder unzureichender Umsetzung die Problematik darin, den EG-Richtlinien im innerstaatlichen Recht größtmögliche Wirksamkeit zu verschaffen. Um der mangelnden Umsetzung entgegenzutreten hat der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen anerkannt, dass Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Umsetzung ins nationale Recht eine unmittelbare Wirkung erzielen können. Dazu wird zwischen vertikaler und horizontaler unmittelbarer Wirkung unterschieden. Die unmittelbare Wirkung von EG- Richtlinien gehört mittlerweile zum Allgemeingut der europarechtlichen Dogmatik.
Weitere Instrumente zur Rechtsangleichung und Durchsetzung der Richtlinienvorgaben sind die richtlinienkonforme Auslegung und die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im deutschen Recht. Diese beiden Rechtsfiguren sollen bei nicht oder unzureichender Richtlinienumsetzung dem Gemeinschaftsrecht zur praktischen Wirksamkeit im nationalen Recht verhelfen. Die richtlinienkonforme Auslegung wird vom EuGH anerkannt und verpflichtet die nationalen Rechtssprechungsorgane nach Ablauf der Umsetzungsfrist das vom Anwendungsbereich der Richtlinie betroffene Recht so auszulegen, dass es so weit wie möglich mit dem Wortlaut und den Zielen des Gemeinschaftsrecht im Einklang steht. Die Rechtsfortbildung findet dort Anwendung, wo die richtlinienkonforme Auslegung an ihre Grenzen stößt.
Die besondere Bedeutung von Richtlinien als ein Instrument der Harmonisierung des Privatrechts wird am Beispiel der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie deutlich. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG ins deutsche Privatrecht integriert. Obwohl der deutsche Gesetzgeber den Vorgaben der Richtlinien nachzukommen versucht, stellen sich trotzdem immer wieder Umsetzungsdefizite heraus, die möglicherweise mittels richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung behoben werden können.
Gegenstand und Aufbau der Arbeit:
Die vorliegende Arbeit behandelt die richtlinienkonforme Auslegung im Privatrecht am Beispiel der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG. Die Arbeit ist in fünf Hauptbereiche untergliedert. Der erste Teil befasst sich mit Richtlinien und deren allgemeiner Wirkung. Der Schwerpunkt im zweiten Teil fällt speziell auf die vertikale (Verhältnis Staat- Bürger) und horizontale (Verhältnis Bürger- Bürger) Wirkung von Richtlinien und deren Anwendung im nationalen Recht. Deren Unterscheidung ist für den darauf folgenden Teil relevant, der zunächst die Grundlagen der richtlinienkonformen Auslegung und Rechtsfortbildung erläutert und anschließend deren Bedeutung für die Anwendung im nationalem Recht.
Um im weiteren Verlauf der Arbeit speziell dessen Anwendbarkeit auf die von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie betroffenen nationalen Rechtnormen zu prüfen, müssen die vorher die Voraussetzung zur Durchführbarkeit der richtlinienkonformen Auslegung erörtert werden. Bei der Auslegung des nationalen Rechts ist das Ziel der Richtlinie maßgeblich. Die Möglichkeiten und Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung werden von der nationalen Rechtsordnung bestimmt und müssen stets beachtet werden.
Im vierten Teil wird die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie inhaltliche beschrieben und dessen Zielsetzung näher erörtert. Anschließend werden die vom Regelungsgehalt der Richtlinie betroffenen Bereiche aufgegriffen, die mögliche Umsetzungsdefizite in der späteren Untersuchung aufweisen. In Anlehnung daran wird zunächst im fünften Teil eine kritische Gegenüberstellung von Verbrauchgüterkaufrichtlinie und deutschem Schuldrecht vorgenommen. Werden dabei bestimmte Bereiche als nicht richtlinienkonform identifiziert, wird anschließend überprüft, ob und welche Norm im Wege der richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung gemeinschaftskonform angewendet werden kann.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| Literaturverzeichnis | VI | |
| A. | Einleitung | 1 |
| Gegenstand und Aufbau der Arbeit | 2 | |
| B. | Hauptteil | 3 |
| 1. | Die allgemeine Wirkung von Richtlinien | 3 |
| 1.1 | Die EG- Richtlinie als Rechtsakt des sekundären Gemeinschaftsrechts | 3 |
| 1.2 | Die Umsetzungspflicht der Mitgliedsstaaten | 5 |
| 1.3 | Die Umsetzungsfrist | 6 |
| 1.4 | Die Wirkung von EG- Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist | 6 |
| 2. | Die unmittelbare Wirkung von EG- Richtlinie | 7 |
| 2.1 | Die vertikale unmittelbare Wirkung von EG- Richtlinien | 8 |
| 2.2 | Die horizontale unmittelbare Wirkung von Richtlinien | 10 |
| 2.3 | Die Haftung der Mitgliedsstaaten bei nicht fristgerechter Richtlinienumsetzung | 12 |
| 3. | Die richtlinienkonforme Auslegung | 13 |
| 3.1 | Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung | 13 |
| 3.2 | Anwendungsbereich der richtlinienkonformen Auslegung | 14 |
| 3.3 | Die richtlinienkonforme Auslegung im Verhältnis zur unmittelbaren Wirkung | 15 |
| 3. | Die Methodik der richtlinienkonformen Auslegung | 16 |
| 3.5 | Die Reichweite der richtlinienkonformen Auslegung | 18 |
| 3.5.1 | Beschränkung durch das Gemeinschaftsrecht | 18 |
| 3.5.2 | Die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung im nationalen Recht | 19 |
| 3.6 | Die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im deutschen Recht | 20 |
| 4. | Die richtlinienkonforme Auslegung am Beispiel der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie | 23 |
| 4.1 | Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG | 23 |
| 4.2 | Das Ziel der Richtlinie 1999/44/EG | 24 |
| 4.3 | Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie im Verhältnis zum nationalem Recht | 26 |
| 4.4 | Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. | 27 |
| 5. | Die Gegenüberstellung von Schuldrecht und Verbrauchsgüterkaufrichtlinie | 28 |
| 5.1 | Vertragswidrigkeit und Sachmangelbegriff | 28 |
| 5.2 | Unverhältnismäßige Nacherfüllungsaufwendungen | 31 |
| 5.3 | Rücktritt und Minderung bei erfolgreicher Nacherfüllung | 36 |
| 5.4 | Fristsetzungen zur Nacherfüllung | 39 |
| 5.5 | Nutzungsersatz bei Nacherfüllung | 42 |
| C. | Zusammenfassung | 51 |
| D. | Fazit | 52 |
Textprobe:
Kapitel 4, Die richtlinienkonforme Auslegung am Beispiel der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie:
Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG:
Die Verpflichtung des deutschen Gesetzgebers zur Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG zum 01.01.2002 war einer der ausschlaggebenden Gründe für die Modernisierung des Schuldrechts. Die Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter bildet den Ausgangspunkt dieser Untersuchung. Demnach sollen zunächst Inhalt und Zielsetzung der Richtlinie in ihren wesentlichen Zügen aufgezeigt werden.
Aus dem Wortlaut der Richtlinie kann der Regelungsgehalt der Richtlinie entnommen werden. Dazu zählt primär die Vertragswidrigkeit in Bezug auf die Beschaffenheit einer Kaufsache und die daraus entstehenden Rechtsfolgen. Für vorhandene Mängelansprüche des Verbrauchers regelt die Richtlinie die Tatbestandsvoraussetzungen, sowie ihre Rechtsfolgen und die Verjährung. Daneben soll ebenfalls der Bereich der freiwillig gewährten Garantien gesetzlich geregelt werden. Der Regelungsinhalt der Richtlinie nimmt einen wesentlichen Einfluss auf die Kaufrechte in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Die Auswirkungen auf das jeweilige Rechtssystem in den Mitgliedstaaten sind natürlich geringer, wenn der Verbraucherschutz bereits in Gesetz verankert ist. Vor allem in Bezug auf das deutsche Kaufrecht, das ebenfalls der Umsetzungsverpflichtung der Richtlinie unterworfen ist, ergeben sich umfassende Änderungen.
Wichtig ist hierbei die Abgrenzung des Verbrauchsgüterkaufs zu den sonstigen Kaufgeschäften. Der Richtlinie zu Folge sollen ausschließlich verbraucherschutzbezogene Aspekte im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Sache, die nicht vertragsgemäß ist, geregelt werden. Die Abgrenzung zu den sonstigen Kaufgeschäften erfolgt dadurch, dass der Regelungsgehalt der Richtlinie allein den Verkauf von genannten ‘Verbrauchsgütern’ erfasst, deren Definition aus Artikel 1 Abs. 2 lit. B entnommen werden kann. Eine Sache kann als Verbrauchsgut qualifiziert werden, wenn ein Kaufvertrag über eine Sache zwischen Unternehmer und Verbraucher vorliegt. Dabei trifft die Richtlinie keine Aussage bezüglich der Unterscheidung von hergestellten und gebrauchten Gütern. Die Richtlinie überlässt allerdings gemäß Artikel 1 Abs.3 den Mitgliedstaaten die Entscheidung, gebrauchte Güter, die im Wege einer öffentlichen Versteigerung erworben wurden, vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen.
In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen ausschließlich Kaufgeschäfte zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einen Verbraucher. Der Artikel 1 Abs. 2 lit. a VerbrKfRL definiert den Begriff des ‘Verbrauchers’, wonach die Verbrauchereigenschaft nicht als personengebundenes, sondern eher als situatives Element zu verstehen ist. Im Sinne der Richtlinie wird nur diejenige Person als Verbraucher qualifiziert, die zu keinen gewerblichen oder beruflichen Zweck handelt.
Als ‘Verkäufer’ gilt nach Artikel 1 Abs. 2 lit. c VerbKfRL jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Verbrauchsgüter verkauft.
Das Ziel der Richtlinie 1999/44/EG:
Als Hauptziel der Richtlinie gilt die Harmonisierung der kaufrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedsstaaten, die durch einen gemeinsamen Mindestsockel von Verbraucherrechten erreicht werden soll. Zudem soll die Funktionsfähigkeit des europäischen Binnenmarktes zum Wohle aller Bürger der Europäischen Gemeinschaft verbessert werden.
Durch vereinheitlichte Gewährleistungsvorschriften soll das Vertrauen des Verbrauchers dahingehend gestärkt werden, grenzüberschreitend vermehrt einzukaufen und damit den Binnenmarkt besser zu nutzen. Im Vergleich zum nationalen Verbraucherrecht, bei dem der Schutzgedanke im Vordergrund steht, möchte das europäische Verbraucherschutzrecht primär die Funktionalität des Marktes ohne Grenzen gewährleisten.
Die dem Verbraucher gewährleisteten Mindestrechte beinhalten einmal die Nacherfüllung, die Minderung und die Vertragsauflösung, deren Voraussetzung und Mindestdauer von der Richtlinie geregelt werden. Des Weiteren möchte die Richtlinie, dass die Verbraucher die freiwillig gewährten Garantien durch den Verkäufer verstehen und sich auf sie verlassen können. Die durch die Richtlinie gesetzten Vorgaben sind zwingend und können nicht durch abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien geändert werden.
Eine vollständige Regelung oder Harmonisierung der Käuferrechte durch die Richtlinie bleibt jedoch aus, da Schadensersatzansprüche im Verbraucher- Käufer- Verhältnis oder Deliktansprüche gegen den Hersteller nicht vom Regelungsgehalt der Richtlinie umfasst werden. Neben dem Hauptziel der gemeinschaftsweiten Mindestharmonisierung des Verbraucherschutzes werden noch andere Ziel verfolgt. Dazu zählt beispielsweise die Lastminderung des Letztverkäufers, die durch den verbesserten Verbraucherschutz auferlegt wird. Wenn der Letztverkäufer für Vertragswidrigkeiten, für die er einzustehen hat, andere in der Lieferkette, wie beispielsweise den Hersteller als Verantwortlichen herausstellen kann, dann sollen ihm nach den Vorschriften der Richtlinie gewisse Regressrechte eingeräumt werden.
Obwohl die Richtlinie nur bestimmte Aspekte des Verbrauchgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter regelt, ist sie vor allem wegen ihres erheblichen Einflusses auf das Leistungsstörungsrecht die wichtigste privatrechtliche Richtlinie. Auch gerade weil die Richtlinie nur bestimmte Aspekte des Verbraucherkaufs aufgreift, ist sie deshalb auf eine Ergänzung durch das allgemein geltende nationale Recht angewiesen und erreicht damit einen bedeutenden und vereinheitlichenden Einfluss auf die Struktur des nationalen Rechts, dass gegebenenfalls angepasst werden muss. In Deutschland war die Richtlinie 1999/44/EG ausschlaggebend für die Schuldrechtsreform 2002, die nicht nur das Kauf- und Werkvertragsrecht, sondern das gesamte Leistungsstörungsrecht umstrukturiert hat.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836633871
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Janßen, Dennis Juni 2009: Die richtlinienkonforme Auslegung im Privatrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
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richtlinienkonform, Europarecht, Wirtschaftsrecht, Verbrauchsgüter, Privatrecht



