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Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shares

Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shares
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Katja Schmidbauer
  • Abgabedatum: März 2008
  • Umfang: 101 Seiten
  • Dateigröße: 978,9 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Amberg-Weiden Deutschland
  • Bibliografie: ca. 37
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-1750-5
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Schmidbauer, Katja März 2008: Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shares, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Private Company Limited, Shares, Großbritannien, englisches Recht, Rechtsform

Diplomarbeit von Katja Schmidbauer

Einleitung:

Für Unternehmensgründer und für Gesellschafter bereits bestehender Gesellschaften ist es wichtig, die für sie optimale Gesellschaftsform herauszufinden und für ihre geschäftlichen Belange zu nutzen. Die neuere Rechtsprechung des EuGH hat mit seinen Urteilen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“ eine Internationalisierung des Gesellschaftsrechts ausgelöst. Diese Urteile besagen, dass alle Gesellschaften, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründet wurden, in allen anderen Mitgliedstaaten als solche Gesellschaften anerkannt werden müssen. Somit haben Unternehmer in der EU nun die Wahl zwischen ca. 25 verschiedenen europäischen Gesellschaften, die mit der GmbH vergleichbar sind. Die englische Limited liegt im Wettbewerb der europäischen Gesellschaftsformen weit vorne und auch deutlich vor der deutschen GmbH. Durch eine Reform des englischen Gesellschaftsrechts, die bis zum Oktober 2009 umzusetzen ist, wird die Limited auch weiter an Attraktivität gewinnen. Um die GmbH als Gesellschaftsform auf der europäischen Ebene wettbewerbsfähig zu machen, soll auch in Deutschland das GmbH-Recht bis zum dritten Quartal 2008 reformiert werden.

Die nachfolgende Arbeit gibt einen Überblick über die englische Private Company Limited by Shares. Hierbei wird auf die wichtigsten Unterschiede zwischen der deutschen GmbH und der englischen Limited hingewiesen, es soll jedoch keine starre Gegenüberstellung von Limited und GmbH sein. Im Anhang 1 ist aber ein tabellarischer Vergleich zwischen der englischen Limited und der deutschen GmbH mit den wichtigsten Daten zu finden. Die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland wird in einem separaten Teil der Arbeit kurz beschrieben.

Die Arbeit soll vor allem Limited Interessierten, aber auch Unternehmensgründern, die eine Limited oder eine Tochtergesellschaft in England gründen wollen, einen groben Überblick über Abläufe und Erfordernisse in England geben. Auch über eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland gibt die Arbeit einen kurzen Überblick.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis VI
Inhalte der CD-Rom VII
Abkürzungsverzeichnis VIII
A. Vorwort 1
B. Grundlagen 2
I. Rechtsgrundlagen des englischen Gesellschaftsrechts 2
1. Überblick über das englische Gesellschaftsrecht 2
2. Rechtsquellen der englischen Limited 3
II. Englische Gesellschaftsformen 6
III. Bedeutung der englischen Limited und der deutschen GmbH 7
1. Sitz - und Gründungstheorie 8
2. Centros, Überseering und Inspire Art 8
3. GmbH Reform 9
C. Private Company Limited by shares 11
I. Begriffserklärung 11
II. Gründung 12
1. Neugründung oder Mantelkauf 12
a) Neugründung 12
b) Mantelkauf 13
2. Gründungsdauer und -kosten 14
a) Dauer 14
b) Kosten 14
3. Haftung im Gründungsstadium 14
4. Gründungsvorteile einer Limited gegenüber einer GmbH 15
III. Satzung der Limited 15
1. Memorandum of Association 16
a) Name der Gesellschaft 16
b) Sitz der Gesellschaft 17
c) Gesellschaftszweck 18
d) Haftungsbeschränkung 18
e) Angaben zum Kapital 19
2. Articles of Association 19
3. Form der Satzung 20
4. Unterschiede zur GmbH 20
IV. Organisationsverfassung 20
1. Director 20
a) Bestellung 21
b) Arten von Directors 22
c) Befugnisse 22
d) Beschlussfassung 23
e) Pflichten 24
f) Haftung 25
aa) Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft 25
bb) Außenhaftung gegenüber Dritten 26
g) Vertretungsbefugnis 27
h) Abberufung 27
2. Secretary 28
3. Gesellschafter und Gesellschafterversammlung 29
a) Beteiligung an einer Limited 30
aa) Anteilsarten 30
bb) Ausgabe und Zuteilung der Anteile 31
cc) Anteilsübertragung 31
b) Rechte 32
c) Pflichten 35
d) Haftung 35
e) Gesellschafterversammlung 35
aa) ordentliche Gesellschafterversammlung 36
bb) außerordentliche Gesellschafterversammlung 37
cc) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung 37
4. Rechnungsprüfer 39
5. Vergleich mit der deutschen GmbH 39
V. Kapitalverfassung 40
1. Kapital 40
2. Kapitalaufbringung und -erhöhung 41
3. Kapitalerhaltung 42
4. Vergleich mit der deutschen GmbH 43
VI. Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften 44
1. Rechnungslegung 44
a) Buchführungspflichten 45
b) Jahresabschluss 45
2. Publizität 47
3. Vergleich mit der deutschen GmbH 48
VII. Steuern 49
1. Steuererklärung 49
2. Steuerarten 49
a) Körperschaftssteuer 50
b) Umsatzsteuer 53
c) Quellensteuer 54
d) Wegzugssteuer 54
e) Gemeindliche Immobiliensteuer 54
3. Besteuerung der Gesellschafter 54
4. Vergleich mit der deutschen GmbH 56
VIII. Umwandlung 56
1. Formwahrende Umwandlung 56
2. Formändernde Umwandlung 57
3. Verschmelzung 57
4. Umwandlung in Deutschland 58
IX. Auflösung und Insolvenz 58
1. Liquidation 59
2. Administration 60
3. Arrangement 61
4. Administrative Receivership 61
5. Vergleich mit der deutschen GmbH 61
D. Die englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland 63
I. Gründung 63
II. Persönliche Haftung 64
1. Persönliche Haftung der Directors 64
2. Persönliche Haftung der Gesellschafter 65
3. Zusammenfassung 65
III. Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften 65
1. Rechnungslegung 65
2. Publizität 66
3. Zusammenfassung 66
IV. Mitbestimmung 66
V. Steuern 67
1. Steuerpflicht der Limited 67
2. Besteuerung der Gesellschaft 68
3. Besteuerung der Gesellschafter 68
VI. Insolvenz 68
1. Anwendbares Recht 68
a) Insolvenzfähigkeit 69
b) Insolvenzgründe 70
c) Insolvenzantragsrecht 70
d) Insolvenzantragspflicht 70
2. Haftung in der Insolvenz 70
3. Insolvenzverfahren 71
4. Zusammenfassung 72
E. Fazit 73
Literaturverzeichnis 75
Anhang 1: Tabellarischer Vergleich Limited - GmbH 78
Anhang 2: Zeitplan für die Umsetzung des CA 2006 81
Anhang 3: Certificate of Incorporation 85
Anhang 4: Beispiel für ein Memorandum of Association 86
Anhang 5: Bilanz von kleinen oder mittelgroßen Gesellschaften 90
Anhang 6: Aufzustellende Gewinn- und Verlustrechnung 92
Bestätigung der eigenständigen Leistung 93

Textprobe:

Kapitel 3., Kapitalerhaltung:

Im Gegensatz zur Kapitalaufbringung sind die Vorschriften zur Kapitalerhaltung wesentlich strenger. Da für eine Limited kein Mindestkapital vorgeschrieben ist, entfalten diese Vorschriften aber nur dann gläubigerschützende Wirkung, wenn die Limited mehr als nur das Minimum an Kapital verfügt. Bei der Limited geht es hier speziell um den Schutz des issued share capitals, wohingegen bei der GmbH bei der Kapitalerhaltung das Stammkapital geschützt wird.

Ähnlich wie bei dem Ausschüttungsverbot der deutschen AG, dürfen bei der Limited nur erwirtschaftete Gewinne abzüglich bestehender Verlustvorträge an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Bei der deutschen GmbH dürfen Rücklagen auch ohne aktuellen Gewinn aufgelöst werden, wenn das Stammkapital nicht angegriffen wird. Auch bei verdeckten Gewinnausschüttungen (z.B. überhöhte Geschäftsführergehälter), gelten diese Gewinnausschüttungsregeln. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift, muss der ausgeschüttete Betrag zurückgezahlt werden.

Außerdem ist es einer Limited grundsätzlich untersagt, eigene Anteile zurückzu-kaufen. Verstöße führen zur Nichtigkeit des Erwerbs und werden mit Geld- und Freiheitsstrafen sanktioniert. Es gibt aber einige Ausnahmen, wie z.B. die rück-kaufbaren Anteile (siehe auch Gliederungspunkt C.IV.3.a)aa). Die Gesellschaft darf rückkaufbare Anteile ausgeben, die sie dann zurückkaufen kann. Der Rückkauf kann aber nur vorgenommen werden, wenn es in der Satzung erlaubt ist, wenn die Gesellschaft auch nicht rückkaufbare Anteile herausgegeben hat und wenn alle Anteile vollständig eingezahlt sind. Das Geld für den Rückkauf darf grundsätzlich nur aus ausschüttbaren Gewinnen oder aus dem Verkaufserlös neuer Anteile stammen. In Ausnahmefällen können rückkaufbare Anteile aber auch aus dem sonstigen Kapital der Gesellschaft finanziert werden. Hierfür werden ein Gesellschafter-beschluss mit 75 % Mehrheit, eine Erlaubnis in den Articles und eine eidesstattliche Versicherung der Directors, dass die Gesellschaft in den nächsten zwölf Monaten in der Lage ist alle Verbindlichkeiten zu erfüllen (Solvenzerklärung), benötigt. Wird die Gesellschaft innerhalb dieser zwölf Monate insolvent, haften die Verkäufer und die Directors gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und die Kosten des Insolvenzverfahrens, außer die Directors können nachvollziehbare Gründe für ihre Einschätzung der Solvenz geben.

Nach dem Companies Act 2006 ist für den Rückkauf eigener Anteile eine Berechtigung in den Articles nicht mehr erforderlich. Man kann den Rückkauf aber in den Articles einschränken oder verbieten.

Weiterhin ist eine finanzielle Unterstützung durch die Gesellschaft beim Anteilskauf eines Dritten grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht darin, wenn das Nettoaktivvermögen nicht reduziert wird oder wenn sich die Unterstützung auf ausschüttungsfähige Dividenden beschränkt. Hierfür sind aber ein Gesellschafter-beschluss mit 75 % Mehrheit, eine Solvenzerklärung der Directors und eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers notwendig.

Nach den Companies Act 2006 wird das Verbot Dritte beim Kauf ihrer Anteile finanziell zu unterstützen für die Limited aufgehoben. Es gilt nur noch für die PLC.

Schließlich gibt es außerdem sehr hohe Anforderungen bei einer Kapitalherab-setzung. Dabei wird das ausgegebene Kapital, die Rücklage für Aufgelder oder die Kapitalrücklage vermindert. Gründe für eine Kapitalherabsetzung können z.B. die Beseitigung eines Defizits der Gewinn- und Verlustrechnung sein, um wieder Gewinne an die Gesellschafter ausschütten zu können oder eine Rückzahlung von Kapital, das die Gesellschaft nicht mehr benötigt. Vorraussetzung für eine Kapitalherabsetzung sind ein Gesellschafterbeschluss mit 75 % Mehrheit, die Satzung muss die Gesellschafter dafür berechtigen und außerdem ist eine Genehmigung des Gerichts erforderlich. Während des gerichtlichen Verfahrens können die Gläubiger der Gesellschaft der Kapitalherabsetzung widersprechen, worauf die Limited für diese Verbindlichkeiten Sicherheiten stellen muss. Zum Schluss muss die gerichtliche Genehmigung zusammen mit der geänderten Satzung beim Registrar eingereicht werden, worauf die Herabsetzung dann in das Gesellschaftsregister eingetragen wird.

Der Companies Act 2006 vereinfacht die Kapitalherabsetzung. Die gerichtliche Genehmigung ist nicht mehr zwingend erforderlich. Die Directors können stattdessen eine Solvenzerklärung (wie beim Rückkauf eigener Anteile) abgeben, dass die Limited die folgenden zwölf Monate alle Verbindlichkeiten bezahlen kann.

Vergleich mit der deutschen GmbH:

Die Kapitalaufbringungsvorschriften der GmbH sind wesentlich strenger als die der Limited. Die GmbH muss ein festgelegtes Mindestkapital von 25.000 Euro aufbringen, während es bei der Limited kein festgelegtes Mindestkapital gibt. Außerdem sind bei der Limited auch Sacheinlagen und Dienstleistungen einlagefähig. Zwar dürfen bei der GmbH auch Sacheinlagen eingebracht werden, müssen sich aber einer weitaus strengeren Bewertung unterziehen.

Die Regelungen über Gewinnausschüttungen bei der GmbH sind nicht so streng wie bei der Limited. Bei der Kapitalherabsetzung ist das englische Recht härter, weil man bis jetzt eine gerichtliche Genehmigung dafür benötigt. Dies wird aber mit dem Companies Act 2006 abgeschafft, so dass dieser Nachteil wegfällt.

Außerdem gibt es bei der Limited ein Verbot eigene Anteile zu erwerben und Dritte bei dem Erwerb von Anteilen finanziell zu unterstützen. Allerdings gibt es hierzu eine Vielzahl von Ausnahmen und der Companies Act 2006 wird diese Vorschriften weiter erleichtern, so dass man hier von keinem Nachteil sprechen kann.

Zusammenfassend kann man aber sagen, dass das deutsche Recht die Gläubiger besser schützt als das englische.

Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften:

Rechnungslegung:

Auf Ebene der Europäischen Union gibt es viele verschiedene Richtlinien, die eine Harmonisierung der Rechnungslegung in den verschiedenen Mitgliedstaaten beschleunigen sollen. Dennoch gibt es nach wie vor erhebliche Unterschiede in den einzelnen Ländern, da es für die Umsetzung der Richtlinien Freiräume gibt.

Bei der englischen Limited besteht die Rechnungslegungspflicht nach dem CA 1985 aus den original accounting records (laufende Buchführung) und den annual accounts (Jahresabschluss).

Die Bilanz nach englischem Recht dient vorrangig der Information der Gesellschafter und hat keine Relevanz für die englische Steuerberechnung. Das englische Bilanzierungssystem kennt anders als das deutsche Recht nicht den Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Im englischen Recht besteht eine klare Differenzierung zwischen dem Bilanz- und Steuerrecht.

Die Rechnungslegung findet ihren rechtlichen Rahmen im Companies Act 1985 und in nichtgesetzlichen Bestimmungen, die aber trotzdem verbindlich sind, den Grundsätzen der allgemeinen Rechnungslegung (Statement of Standard Accounting Practices, SSAP), den Grundsätzen der Finanzberichterstattung (Financial Reporting Standards, FRS) und den Urgent Issue Task Force Abstracts (UITFA). Außerdem hat seit 2005, nach englischem Recht, jede Gesellschaft die Möglichkeit, die international gültigen IFRS (International Financial Reporting Standards) anzuwenden. Diese kennt allerdings bis jetzt beispielsweise noch keine Erleichterungen für kleinere Gesellschaften und wenn man sich entschieden hat die IFRS anzuwenden, kann die Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Buchführungspflichten:

Die englischen Buchführungspflichten müssen auch von einer Limited eingehalten werden, die nur in Deutschland tätig ist.

Nach sec. 221 CA 1985 besteht für jede Limited eine laufende Buchführungspflicht. Dazu gehören die Aufzeichnung der täglichen Einnahmen und Ausgaben und die Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses. Die Unterlagen müssen drei Jahre, am Registered Office oder an einem anderen, durch die Directors bestimmten Ort, aufbewahrt werden.

Jahresabschluss:

Außerdem ist jede Limited verpflichtet (unabhängig davon ob der Verwaltungssitz in England oder Deutschland ist) zum Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (annual accounts) zu erstellen; dies ist die Aufgabe vom Director mit Hilfe vom Secretray. Dieser Jahresabschluss setzt sich grundsätzlich aus einer Bilanz (balance sheet), einer Gewinn- und Verlustrechnung (profit and loss account), einem Anhang (notes), einem Geschäftsbericht der Geschäftsführer (Directors’ report) und einem Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer (Auditors’ report) zusammen.

Das Geschäftsjahr (financial year) dauert zwölf Monate und richtet sich nach dem Gründungsdatum der Gesellschaft, das Geschäftsjahr endet also am letzten Tag des Gründungsmonats. Wird die Limited beispielsweise am 20. März 2008 gegründet, endet das Geschäftsjahr am 31. März 2009. Das Geschäftsjahr kann jedoch durch einen Antrag beim Companies House geändert werden, mit der Einschränkung, dass es nicht weniger als sechs Monate und nicht länger als 18 Monate dauern darf und auch nur einmal in fünf Jahren geändert werden kann.

Bei der Erstellung der Bilanz kann man wählen, ob man sie einspaltig in Staffelform oder zweispaltig aufstellen will. Bei der Gewinn- und Verlustrechnung kann man zwischen Gesamtkostenverfahren (classification of expense by type) oder Umsatzkostenverfahren (classification of expense by function) und weiteren unterschiedlichen Formaten (vertikale oder horizontale Kontoformen) wählen.

Arbeit zitieren:
Schmidbauer, Katja März 2008: Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shares, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Private Company Limited, Shares, Großbritannien, englisches Recht, Rechtsform

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