Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shares
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Katja Schmidbauer
- Abgabedatum: März 2008
- Umfang: 101 Seiten
- Dateigröße: 978,9 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Amberg-Weiden Deutschland
- Bibliografie: ca. 37
- ISBN (eBook): 978-3-8366-1750-5
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Schmidbauer, Katja März 2008: Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shares, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Private Company Limited, Shares, Großbritannien, englisches Recht, Rechtsform
48,00 €
PDF-eBook Download: 48,00 €
Diplomarbeit von Katja Schmidbauer
Einleitung:
Für Unternehmensgründer und für Gesellschafter bereits bestehender Gesellschaften ist es wichtig, die für sie optimale Gesellschaftsform herauszufinden und für ihre geschäftlichen Belange zu nutzen. Die neuere Rechtsprechung des EuGH hat mit seinen Urteilen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“ eine Internationalisierung des Gesellschaftsrechts ausgelöst. Diese Urteile besagen, dass alle Gesellschaften, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründet wurden, in allen anderen Mitgliedstaaten als solche Gesellschaften anerkannt werden müssen. Somit haben Unternehmer in der EU nun die Wahl zwischen ca. 25 verschiedenen europäischen Gesellschaften, die mit der GmbH vergleichbar sind. Die englische Limited liegt im Wettbewerb der europäischen Gesellschaftsformen weit vorne und auch deutlich vor der deutschen GmbH. Durch eine Reform des englischen Gesellschaftsrechts, die bis zum Oktober 2009 umzusetzen ist, wird die Limited auch weiter an Attraktivität gewinnen. Um die GmbH als Gesellschaftsform auf der europäischen Ebene wettbewerbsfähig zu machen, soll auch in Deutschland das GmbH-Recht bis zum dritten Quartal 2008 reformiert werden.
Die nachfolgende Arbeit gibt einen Überblick über die englische Private Company Limited by Shares. Hierbei wird auf die wichtigsten Unterschiede zwischen der deutschen GmbH und der englischen Limited hingewiesen, es soll jedoch keine starre Gegenüberstellung von Limited und GmbH sein. Im Anhang 1 ist aber ein tabellarischer Vergleich zwischen der englischen Limited und der deutschen GmbH mit den wichtigsten Daten zu finden. Die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland wird in einem separaten Teil der Arbeit kurz beschrieben.
Die Arbeit soll vor allem Limited Interessierten, aber auch Unternehmensgründern, die eine Limited oder eine Tochtergesellschaft in England gründen wollen, einen groben Überblick über Abläufe und Erfordernisse in England geben. Auch über eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland gibt die Arbeit einen kurzen Überblick.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | II | |
| Abbildungsverzeichnis | VI | |
| Inhalte der CD-Rom | VII | |
| Abkürzungsverzeichnis | VIII | |
| A. | Vorwort | 1 |
| B. | Grundlagen | 2 |
| I. | Rechtsgrundlagen des englischen Gesellschaftsrechts | 2 |
| 1. | Überblick über das englische Gesellschaftsrecht | 2 |
| 2. | Rechtsquellen der englischen Limited | 3 |
| II. | Englische Gesellschaftsformen | 6 |
| III. | Bedeutung der englischen Limited und der deutschen GmbH | 7 |
| 1. | Sitz - und Gründungstheorie | 8 |
| 2. | Centros, Überseering und Inspire Art | 8 |
| 3. | GmbH Reform | 9 |
| C. | Private Company Limited by shares | 11 |
| I. | Begriffserklärung | 11 |
| II. | Gründung | 12 |
| 1. | Neugründung oder Mantelkauf | 12 |
| a) | Neugründung | 12 |
| b) | Mantelkauf | 13 |
| 2. | Gründungsdauer und -kosten | 14 |
| a) | Dauer | 14 |
| b) | Kosten | 14 |
| 3. | Haftung im Gründungsstadium | 14 |
| 4. | Gründungsvorteile einer Limited gegenüber einer GmbH | 15 |
| III. | Satzung der Limited | 15 |
| 1. | Memorandum of Association | 16 |
| a) | Name der Gesellschaft | 16 |
| b) | Sitz der Gesellschaft | 17 |
| c) | Gesellschaftszweck | 18 |
| d) | Haftungsbeschränkung | 18 |
| e) | Angaben zum Kapital | 19 |
| 2. | Articles of Association | 19 |
| 3. | Form der Satzung | 20 |
| 4. | Unterschiede zur GmbH | 20 |
| IV. | Organisationsverfassung | 20 |
| 1. | Director | 20 |
| a) | Bestellung | 21 |
| b) | Arten von Directors | 22 |
| c) | Befugnisse | 22 |
| d) | Beschlussfassung | 23 |
| e) | Pflichten | 24 |
| f) | Haftung | 25 |
| aa) | Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft | 25 |
| bb) | Außenhaftung gegenüber Dritten | 26 |
| g) | Vertretungsbefugnis | 27 |
| h) | Abberufung | 27 |
| 2. | Secretary | 28 |
| 3. | Gesellschafter und Gesellschafterversammlung | 29 |
| a) | Beteiligung an einer Limited | 30 |
| aa) | Anteilsarten | 30 |
| bb) | Ausgabe und Zuteilung der Anteile | 31 |
| cc) | Anteilsübertragung | 31 |
| b) | Rechte | 32 |
| c) | Pflichten | 35 |
| d) | Haftung | 35 |
| e) | Gesellschafterversammlung | 35 |
| aa) | ordentliche Gesellschafterversammlung | 36 |
| bb) | außerordentliche Gesellschafterversammlung | 37 |
| cc) | Beschlüsse der Gesellschafterversammlung | 37 |
| 4. | Rechnungsprüfer | 39 |
| 5. | Vergleich mit der deutschen GmbH | 39 |
| V. | Kapitalverfassung | 40 |
| 1. | Kapital | 40 |
| 2. | Kapitalaufbringung und -erhöhung | 41 |
| 3. | Kapitalerhaltung | 42 |
| 4. | Vergleich mit der deutschen GmbH | 43 |
| VI. | Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften | 44 |
| 1. | Rechnungslegung | 44 |
| a) | Buchführungspflichten | 45 |
| b) | Jahresabschluss | 45 |
| 2. | Publizität | 47 |
| 3. | Vergleich mit der deutschen GmbH | 48 |
| VII. | Steuern | 49 |
| 1. | Steuererklärung | 49 |
| 2. | Steuerarten | 49 |
| a) | Körperschaftssteuer | 50 |
| b) | Umsatzsteuer | 53 |
| c) | Quellensteuer | 54 |
| d) | Wegzugssteuer | 54 |
| e) | Gemeindliche Immobiliensteuer | 54 |
| 3. | Besteuerung der Gesellschafter | 54 |
| 4. | Vergleich mit der deutschen GmbH | 56 |
| VIII. | Umwandlung | 56 |
| 1. | Formwahrende Umwandlung | 56 |
| 2. | Formändernde Umwandlung | 57 |
| 3. | Verschmelzung | 57 |
| 4. | Umwandlung in Deutschland | 58 |
| IX. | Auflösung und Insolvenz | 58 |
| 1. | Liquidation | 59 |
| 2. | Administration | 60 |
| 3. | Arrangement | 61 |
| 4. | Administrative Receivership | 61 |
| 5. | Vergleich mit der deutschen GmbH | 61 |
| D. | Die englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland | 63 |
| I. | Gründung | 63 |
| II. | Persönliche Haftung | 64 |
| 1. | Persönliche Haftung der Directors | 64 |
| 2. | Persönliche Haftung der Gesellschafter | 65 |
| 3. | Zusammenfassung | 65 |
| III. | Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften | 65 |
| 1. | Rechnungslegung | 65 |
| 2. | Publizität | 66 |
| 3. | Zusammenfassung | 66 |
| IV. | Mitbestimmung | 66 |
| V. | Steuern | 67 |
| 1. | Steuerpflicht der Limited | 67 |
| 2. | Besteuerung der Gesellschaft | 68 |
| 3. | Besteuerung der Gesellschafter | 68 |
| VI. | Insolvenz | 68 |
| 1. | Anwendbares Recht | 68 |
| a) | Insolvenzfähigkeit | 69 |
| b) | Insolvenzgründe | 70 |
| c) | Insolvenzantragsrecht | 70 |
| d) | Insolvenzantragspflicht | 70 |
| 2. | Haftung in der Insolvenz | 70 |
| 3. | Insolvenzverfahren | 71 |
| 4. | Zusammenfassung | 72 |
| E. | Fazit | 73 |
| Literaturverzeichnis | 75 | |
| Anhang 1: Tabellarischer Vergleich Limited - GmbH | 78 | |
| Anhang 2: Zeitplan für die Umsetzung des CA 2006 | 81 | |
| Anhang 3: Certificate of Incorporation | 85 | |
| Anhang 4: Beispiel für ein Memorandum of Association | 86 | |
| Anhang 5: Bilanz von kleinen oder mittelgroßen Gesellschaften | 90 | |
| Anhang 6: Aufzustellende Gewinn- und Verlustrechnung | 92 | |
| Bestätigung der eigenständigen Leistung | 93 |
Textprobe:
Kapitel 3., Kapitalerhaltung:
Im Gegensatz zur Kapitalaufbringung sind die Vorschriften zur Kapitalerhaltung wesentlich strenger. Da für eine Limited kein Mindestkapital vorgeschrieben ist, entfalten diese Vorschriften aber nur dann gläubigerschützende Wirkung, wenn die Limited mehr als nur das Minimum an Kapital verfügt. Bei der Limited geht es hier speziell um den Schutz des issued share capitals, wohingegen bei der GmbH bei der Kapitalerhaltung das Stammkapital geschützt wird.
Ähnlich wie bei dem Ausschüttungsverbot der deutschen AG, dürfen bei der Limited nur erwirtschaftete Gewinne abzüglich bestehender Verlustvorträge an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Bei der deutschen GmbH dürfen Rücklagen auch ohne aktuellen Gewinn aufgelöst werden, wenn das Stammkapital nicht angegriffen wird. Auch bei verdeckten Gewinnausschüttungen (z.B. überhöhte Geschäftsführergehälter), gelten diese Gewinnausschüttungsregeln. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift, muss der ausgeschüttete Betrag zurückgezahlt werden.
Außerdem ist es einer Limited grundsätzlich untersagt, eigene Anteile zurückzu-kaufen. Verstöße führen zur Nichtigkeit des Erwerbs und werden mit Geld- und Freiheitsstrafen sanktioniert. Es gibt aber einige Ausnahmen, wie z.B. die rück-kaufbaren Anteile (siehe auch Gliederungspunkt C.IV.3.a)aa). Die Gesellschaft darf rückkaufbare Anteile ausgeben, die sie dann zurückkaufen kann. Der Rückkauf kann aber nur vorgenommen werden, wenn es in der Satzung erlaubt ist, wenn die Gesellschaft auch nicht rückkaufbare Anteile herausgegeben hat und wenn alle Anteile vollständig eingezahlt sind. Das Geld für den Rückkauf darf grundsätzlich nur aus ausschüttbaren Gewinnen oder aus dem Verkaufserlös neuer Anteile stammen. In Ausnahmefällen können rückkaufbare Anteile aber auch aus dem sonstigen Kapital der Gesellschaft finanziert werden. Hierfür werden ein Gesellschafter-beschluss mit 75 % Mehrheit, eine Erlaubnis in den Articles und eine eidesstattliche Versicherung der Directors, dass die Gesellschaft in den nächsten zwölf Monaten in der Lage ist alle Verbindlichkeiten zu erfüllen (Solvenzerklärung), benötigt. Wird die Gesellschaft innerhalb dieser zwölf Monate insolvent, haften die Verkäufer und die Directors gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und die Kosten des Insolvenzverfahrens, außer die Directors können nachvollziehbare Gründe für ihre Einschätzung der Solvenz geben.
Nach dem Companies Act 2006 ist für den Rückkauf eigener Anteile eine Berechtigung in den Articles nicht mehr erforderlich. Man kann den Rückkauf aber in den Articles einschränken oder verbieten.
Weiterhin ist eine finanzielle Unterstützung durch die Gesellschaft beim Anteilskauf eines Dritten grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht darin, wenn das Nettoaktivvermögen nicht reduziert wird oder wenn sich die Unterstützung auf ausschüttungsfähige Dividenden beschränkt. Hierfür sind aber ein Gesellschafter-beschluss mit 75 % Mehrheit, eine Solvenzerklärung der Directors und eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers notwendig.
Nach den Companies Act 2006 wird das Verbot Dritte beim Kauf ihrer Anteile finanziell zu unterstützen für die Limited aufgehoben. Es gilt nur noch für die PLC.
Schließlich gibt es außerdem sehr hohe Anforderungen bei einer Kapitalherab-setzung. Dabei wird das ausgegebene Kapital, die Rücklage für Aufgelder oder die Kapitalrücklage vermindert. Gründe für eine Kapitalherabsetzung können z.B. die Beseitigung eines Defizits der Gewinn- und Verlustrechnung sein, um wieder Gewinne an die Gesellschafter ausschütten zu können oder eine Rückzahlung von Kapital, das die Gesellschaft nicht mehr benötigt. Vorraussetzung für eine Kapitalherabsetzung sind ein Gesellschafterbeschluss mit 75 % Mehrheit, die Satzung muss die Gesellschafter dafür berechtigen und außerdem ist eine Genehmigung des Gerichts erforderlich. Während des gerichtlichen Verfahrens können die Gläubiger der Gesellschaft der Kapitalherabsetzung widersprechen, worauf die Limited für diese Verbindlichkeiten Sicherheiten stellen muss. Zum Schluss muss die gerichtliche Genehmigung zusammen mit der geänderten Satzung beim Registrar eingereicht werden, worauf die Herabsetzung dann in das Gesellschaftsregister eingetragen wird.
Der Companies Act 2006 vereinfacht die Kapitalherabsetzung. Die gerichtliche Genehmigung ist nicht mehr zwingend erforderlich. Die Directors können stattdessen eine Solvenzerklärung (wie beim Rückkauf eigener Anteile) abgeben, dass die Limited die folgenden zwölf Monate alle Verbindlichkeiten bezahlen kann.
Vergleich mit der deutschen GmbH:
Die Kapitalaufbringungsvorschriften der GmbH sind wesentlich strenger als die der Limited. Die GmbH muss ein festgelegtes Mindestkapital von 25.000 Euro aufbringen, während es bei der Limited kein festgelegtes Mindestkapital gibt. Außerdem sind bei der Limited auch Sacheinlagen und Dienstleistungen einlagefähig. Zwar dürfen bei der GmbH auch Sacheinlagen eingebracht werden, müssen sich aber einer weitaus strengeren Bewertung unterziehen.
Die Regelungen über Gewinnausschüttungen bei der GmbH sind nicht so streng wie bei der Limited. Bei der Kapitalherabsetzung ist das englische Recht härter, weil man bis jetzt eine gerichtliche Genehmigung dafür benötigt. Dies wird aber mit dem Companies Act 2006 abgeschafft, so dass dieser Nachteil wegfällt.
Außerdem gibt es bei der Limited ein Verbot eigene Anteile zu erwerben und Dritte bei dem Erwerb von Anteilen finanziell zu unterstützen. Allerdings gibt es hierzu eine Vielzahl von Ausnahmen und der Companies Act 2006 wird diese Vorschriften weiter erleichtern, so dass man hier von keinem Nachteil sprechen kann.
Zusammenfassend kann man aber sagen, dass das deutsche Recht die Gläubiger besser schützt als das englische.
Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften:
Rechnungslegung:
Auf Ebene der Europäischen Union gibt es viele verschiedene Richtlinien, die eine Harmonisierung der Rechnungslegung in den verschiedenen Mitgliedstaaten beschleunigen sollen. Dennoch gibt es nach wie vor erhebliche Unterschiede in den einzelnen Ländern, da es für die Umsetzung der Richtlinien Freiräume gibt.
Bei der englischen Limited besteht die Rechnungslegungspflicht nach dem CA 1985 aus den original accounting records (laufende Buchführung) und den annual accounts (Jahresabschluss).
Die Bilanz nach englischem Recht dient vorrangig der Information der Gesellschafter und hat keine Relevanz für die englische Steuerberechnung. Das englische Bilanzierungssystem kennt anders als das deutsche Recht nicht den Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Im englischen Recht besteht eine klare Differenzierung zwischen dem Bilanz- und Steuerrecht.
Die Rechnungslegung findet ihren rechtlichen Rahmen im Companies Act 1985 und in nichtgesetzlichen Bestimmungen, die aber trotzdem verbindlich sind, den Grundsätzen der allgemeinen Rechnungslegung (Statement of Standard Accounting Practices, SSAP), den Grundsätzen der Finanzberichterstattung (Financial Reporting Standards, FRS) und den Urgent Issue Task Force Abstracts (UITFA). Außerdem hat seit 2005, nach englischem Recht, jede Gesellschaft die Möglichkeit, die international gültigen IFRS (International Financial Reporting Standards) anzuwenden. Diese kennt allerdings bis jetzt beispielsweise noch keine Erleichterungen für kleinere Gesellschaften und wenn man sich entschieden hat die IFRS anzuwenden, kann die Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Buchführungspflichten:
Die englischen Buchführungspflichten müssen auch von einer Limited eingehalten werden, die nur in Deutschland tätig ist.
Nach sec. 221 CA 1985 besteht für jede Limited eine laufende Buchführungspflicht. Dazu gehören die Aufzeichnung der täglichen Einnahmen und Ausgaben und die Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses. Die Unterlagen müssen drei Jahre, am Registered Office oder an einem anderen, durch die Directors bestimmten Ort, aufbewahrt werden.
Jahresabschluss:
Außerdem ist jede Limited verpflichtet (unabhängig davon ob der Verwaltungssitz in England oder Deutschland ist) zum Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (annual accounts) zu erstellen; dies ist die Aufgabe vom Director mit Hilfe vom Secretray. Dieser Jahresabschluss setzt sich grundsätzlich aus einer Bilanz (balance sheet), einer Gewinn- und Verlustrechnung (profit and loss account), einem Anhang (notes), einem Geschäftsbericht der Geschäftsführer (Directors’ report) und einem Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer (Auditors’ report) zusammen.
Das Geschäftsjahr (financial year) dauert zwölf Monate und richtet sich nach dem Gründungsdatum der Gesellschaft, das Geschäftsjahr endet also am letzten Tag des Gründungsmonats. Wird die Limited beispielsweise am 20. März 2008 gegründet, endet das Geschäftsjahr am 31. März 2009. Das Geschäftsjahr kann jedoch durch einen Antrag beim Companies House geändert werden, mit der Einschränkung, dass es nicht weniger als sechs Monate und nicht länger als 18 Monate dauern darf und auch nur einmal in fünf Jahren geändert werden kann.
Bei der Erstellung der Bilanz kann man wählen, ob man sie einspaltig in Staffelform oder zweispaltig aufstellen will. Bei der Gewinn- und Verlustrechnung kann man zwischen Gesamtkostenverfahren (classification of expense by type) oder Umsatzkostenverfahren (classification of expense by function) und weiteren unterschiedlichen Formaten (vertikale oder horizontale Kontoformen) wählen.
48,00 €
PDF-eBook Download: 48,00 €
Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836617505
Arbeit zitieren:
Schmidbauer, Katja März 2008: Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shares, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Private Company Limited, Shares, Großbritannien, englisches Recht, Rechtsform



