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Die realitätsnähere Bewertung der Schadenrückstellungen des Versicherers im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 und ausgewählte Konsequenzen für die Handels- und Steuerbilanz

Die realitätsnähere Bewertung der Schadenrückstellungen des Versicherers im Rahmen  des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 und ausgewählte Konsequenzen für die Handels- und Steuerbilanz
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Tom Keller
  • Abgabedatum: September 2001
  • Umfang: 91 Seiten
  • Dateigröße: 421,8 KB
  • Note: 1,4
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Köln Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-4625-3
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-4625-3 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-4625-3 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Keller, Tom September 2001: Die realitätsnähere Bewertung der Schadenrückstellungen des Versicherers im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 und ausgewählte Konsequenzen für die Handels- und Steuerbilanz, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Steuerrecht, Abzinsung, Handelsrecht

Diplomarbeit von Tom Keller

Problemstellung:

Kaum ein Gesetzgebungsverfahren hat in den letzten Jahren so viel Aufsehen erregt wie das des „Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002“(StEntlG). Obwohl die eingeführten Neuregelungen in Fachkreisen und unter den Betroffenen zu ausgiebigen Diskussionen und teilweise massiven Druck der Branche geführt haben, sind erhebliche Bedenken gegen diese Maßnahmen und Änderungen verblieben.

Auf der verzweifelten Suche nach immer neuen Einnahmequellen sind die Schadenrückstellungen der deutschen Vers.-wirtschaft (~ 125 Mrd. DM), welche immerhin ungefähr 77% der Bilanzsumme ausmachen, für den Fiskus dadurch in besonderem Maße in das Interesse gerückt.

Mit der Einführung des o.a. Gesetzes sollte offenbar u.a. vermieden werden, daß angeblich überbewertete Schadenrückstellungen (10 %), die zu umfangreichen stillen Reserven führen, weiterhin gebildet werden können. Dabei bleiben die Rückstellungen zwar unverändert steuerfrei, jedoch wird deren Höhe stark beschnitten.

„Die Auflösung nicht (mehr) benötigter versicherungstechnischer Rückstellungen erhöhen den steuerlichen Gewinn. Der wesentliche Streitpunkt bei steuerlichen Betriebsprüfungen ist regelmäßig das Maß an Vorsicht bei den Schätzungen“. Die Gefahr liegt darin, daß der Steuerpflichtige nun weniger kaufmännische Vorsicht walten läßt.

Darüber hinaus soll eine Abzinsung der gebildeten Rückstellungen vorgenommen werden.

Beide Hauptbestandteile dieses lex novis korrigieren die bisherige handels- und steuerrechtliche Bilanzierung erheblich und erschüttern maßgebliche Bilanzierungsgrundsätze.

Gang der Untersuchung:

Die vorliegende Arbeit soll den Charakter und den hohen Stellenwert der Schadenrückstellungen in Bezug auf Handels- und Steuerbilanz erörtern. Dabei werden die aktuellen Gegebenheiten der legislativen und der exekutiven Umsetzung hervorgehoben und beleuchtet.

Es folgt eine Analyse der speziellen Bilanzierungs- und Bewertungsprobleme in Abhängigkeit von der Gesetzesvorlage. Dadurch soll eine Vergleichbarkeit zwischen der bisherigen und der künftigen Vorgehensweise möglich werden, um die Abweichungen und Auswirkungen insbesondere sachlich als auch mathematisch zu erfassen. Beispielhafte Erläuterungen sollen ergänzend dazu beitragen, daß die Ergebnisse der Umsetzung des Gesetzes in der Praxis veranschaulicht werden.

Ein ausgewähltes Kernstück der Arbeit stellt schließlich die Kritik und die aufgeworfenen Fragen wie Probleme im Zusammenhang mit der Einführung des StEntlG dar, auf die besonders ausführlich eingegangen wird.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis 2
Vorwort 4
1. Einleitung 5
1.1 Problemstellung 5
1.2 Ziel und Gang der Untersuchung 6
2. Schadenrückstellungen 7
2.1 Definition und Hintergrund von Rückstellungen 7
2.1.1 Sonderregelung für Versicherungen 9
2.1.2 Einordnung/Phasen der Schadenrückstellung 11
2.1.3 Zusammensetzung 12
2.1.4 Kennzahlen 14
2.1.5 Besonderheiten 15
3. Bilanzierung 17
3.1 Bilanzierung von Schadenrückstellungen 17
3.1.1 Handelsrechtliche Betrachtung 18
3.1.2 Gewinn- und Verlustrechnung(GuV) 19
3.1.3 Steuerrechtliche Beobachtung 20
3.1.4 BAV-Verordnung BerVersV/RechVersV im VAG 21
3.1.5 IAS/US-GAAP-Prinzipien/Intern. Vergleich 23
3.2 Bewertung/Ansatz 24
3.2.1 Vorsichtsprinzip/Höchstwertprinzip 25
3.2.2 Grundsatz der Einzelbewertung 26
3.2.3 Variante der Gruppen-/Pauschalbewertung 27
3.2.4 Zeitaspekt als Bewertungsproblem bei Lohn-/Preissteigerungen 29
3.2.5 Abwicklungsergebnisse 32
4. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (StEntlG) 33
4.1 Gesetzentwurf und Intention 33
4.1.1 BMF-Schreiben vom 5.5.2000 35
4.1.2 Modifizierung des § 6 Abs.1 Nr.3a EStG 38
4.1.3 Novellierung des § 20 Abs.2 KStG/ Minderungsbetrag 40
4.1.4 Abzinsungsgebot/BMF-Schreiben 16.8.2000 43
4.1.5 Steuerstundende/Gewinnmindernde Neubewertungsrücklage/Aktivierung latenter Steuern 46
4.2 Probleme/Auswirkungen/Interpretation 50
4.2.1 Methodische/Inhaltliche Mängel 57
4.2.2 Vergleich Abzinsung zur Nichtabzinsung 62
4.2.3 Monetäre Darstellung/Konsequenzen für Versicherungsunternehmen und Fiskus 65
5. Zusammenfassung/Schlusswort 69
6. Abkürzungsverzeichnis 71
7. Literaturverzeichnis/Fundstellen 77
8. Erklärung 82

Automatisiert erstellter Textauszug:

40 Dieser Minderungsbetrag, der durch einen pauschalen Abschlag bei der Bewertung zustande kommt, wird per Ablaufverprobung ermittelt und überprüft. Die Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben bei der Berechnung der Rst. für Schadenregulierungsaufwendungen gemäß BMF-Schreiben vom 02.02.1973 zu verfahren und darauf zu achten, dass das Ergebnis aus dieser Abwicklung dieser TeilSRst. das Abwicklungsergebnis insgesamt nicht beeinflußen darf. Sofern eine Ablaufverprobung aussagekräftig sein soll, ist ein Beobachtungszeitraum (BOZ) von mindestens 5 Jahren erforderlich (Excl. neue Vers.-zweige). „Die Summe der %-tualen Abwicklungsergebnisse aller Jahre des BOZ geteilt durch die Anzahl der beobachteten Jahre ergibt das mittlere arithmetische Abwicklungsergebnis, welches der durchschnittlichen %-tualen Besserregulierung der vergangenen Jahre entspricht.“87 So ergibt sich der eigentliche Rückstellungsbedarf in Prozent bezogen auf die tatsächlich gebildete Rückstellung aus der Differenz zwischen 100 und dem %-tualen Abwicklungsergebnis. Die Verfasser lassen allerdings einen Sicherheitszuschlag i.H.v. 15 % (Bei Besonderheiten und Abweichungen, wie z.B.: vom mittleren arithmetischen Abwicklungsergebnis bei einzelnen Jahren des BOZ, Bestandsveränderungen, Schadenstrukturen/entwicklungen oder Großschäden, sofern nachgewiesen) auf den tatsächlichen Rückstellungsbedarf zu. [...]

4.1.1 BMF-Schreiben vom 5.5.2000 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellte in seinem Schreiben vom 5.5.2000 klärend an die obersten Finanzbehörden der Länder sowie nachrichtlich an das Bundesamt für Finanzen und das BAV zur steuerlichen Behandlung von SRst. gem. § 20 Abs.2 KStG u.a. folgendes fest (Kernstücke): Zunächst sind die steuerlichen Vorschriften der Bewertung gem. § 5 Abs.6 EStG zu befolgen und gemäß § 264 Abs.2 HGB hat das VU den Jahresabschluss nach den tatsächlichen Vermögensverhältnissen aufzustellen. Dabei ist die Summe der einzelbewerteten Schäden eines Vers.zweiges um den Betrag (Erfahrungen bei der Abwicklung von Schäden aus der Vergangenheit) zu mindern, der wahrscheinlich insgesamt nicht zur Befriedigung der Ansprüche für die Schäden benötigt wird (Minderungsbetrag). Diese Neuregelung des § 20 Abs.2 KStG im BMF-Schreiben ist gemäß § 54 Abs.8c KStG auch auf Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden; der Mehrgewinn aus dem Minderungsbetrag ist nicht nach § 52 Abs.16, Satz 10 EStG zu verteilen. [...]

38 Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es hinsichtlich der SRst. jahrelange Differenzen zwischen Versicherungswirtschaft und der Finanzverwaltung gegeben habe, ob die einzelbewerteten SRst. durch einen pauschalen Abschlag auf den Gesamtbestand aufgrund von Erfahrungswerten der Vergangenheit – aus der Abwicklung von Schäden – korrigiert werden muss. Denn es sollten nicht nur negative Aspekte sondern auch positive Merkmale bei der Rückstellungsbildung Berücksichtigung finden, die aus den Erfahrungen der Vergangenheit (Besserregulierung) resultieren und die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme mindern oder sogar aufheben.86 Der hieraus erwachsende Abschlag (Minderungsbetrag) auf den Gesamtbestand der SRst. darf jedoch um einen Sicherheitsabschlag gekürzt werden. Als Mittel zum Zweck sowie der Klärung dienen dazu u.a. die Modifizierungen des § 6 Abs.1 Nr.3a EStG i.V.m. § 20 Abs.2 KStG, wodurch eine realitätsnähere Bewertung von SRst. erzwungen wird. Als zusätzlichen finanziellen Brocken musste das Abzinsungsgebot u.a. für derartige versicherungsspezifische Rst. hingenommen werden, welches die Ertragslage des Fiskus deutlich verbessern sollte. Durch diesen Umwälzungs- bzw. Quersubventionierungsprozeß gehört die Versicherungswirtschaft (Neben den Energieversorgern) zu den Nettozahlern dieses Steuerpaketes. [...]

Arbeit zitieren:
Keller, Tom September 2001: Die realitätsnähere Bewertung der Schadenrückstellungen des Versicherers im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 und ausgewählte Konsequenzen für die Handels- und Steuerbilanz, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Steuerrecht, Abzinsung, Handelsrecht

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