Die private Nutzung des Internetanschlusses am Arbeitsplatz
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Sven Döhlert
- Abgabedatum: August 2001
- Umfang: 83 Seiten
- Dateigröße: 943,9 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Universität Paderborn Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-4743-4
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-4743-4 P - ISBN (CD) :978-3-8324-4743-4 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Döhlert, Sven August 2001: Die private Nutzung des Internetanschlusses am Arbeitsplatz, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Internet, Arbeitsplatz, Multimediarecht, Arbeitsrecht, Datenschutz
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Diplomarbeit von Sven Döhlert
Einleitung:
Das Internet ist mittlerweile aus dem Leben vieler Menschen nicht mehr wegzudenken. Die Zahl der Nutzer steigt täglich. Diese Entwicklung prägt in sehr großem Maße die Arbeitswelt. Obwohl immer mehr Arbeitsplätze über einen Internetzugang verfügen, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen noch nicht umfassend geklärt.
So ist beispielsweise strittig, ob der Arbeitgeber die E-Mails seiner Beschäftigten lesen darf, das Surfverhalten protokolliert werden darf oder inwieweit ein Arbeitnehmer das Recht hat, privat das Internet am Arbeitsplatz zu nutzen.
Im Rahmen der vorliegenden Arbeit sollen diese und andere Fragen untersucht und darüber hinaus Handlungsempfehlungen gegeben werden, inwieweit die missbräuchliche Nutzung eingeschränkt werden kann. Dies sollte für Unternehmen von großem Interesse sein, um überwiegend die Vorteile des Internets nutzen zu können. Sobald das Internet in beträchtlichem Umfang privat genutzt wird und darüber hinaus weitere damit verbundene Probleme wie das Begehen von Straftaten am Arbeitsplatzcomputer (z.B. Kinderpornografie) hinzukommen, kann das Internet nicht nur zu einer großen Kostenfalle werden, sondern auch das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit schädigen.
Neben den arbeitsrechtlichen Fragen wird der Datenschutz bezüglich der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz untersucht. Es wird dargestellt, inwieweit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers in Konflikt steht und welche Lösungsmöglichkeiten sich ergeben. Darüber hinaus wird die steuerrechtliche Bewertung der privaten Internetnutzung in einem Arbeitsverhältnis erläutert.
Inhaltsverzeichnis:
| Abstract | 2 | |
| Inhaltsverzeichnis | 3 | |
| Abbildungsverzeichnis | 6 | |
| Abkürzungsverzeichnis | 7 | |
| 1. | Einleitung | 8 |
| 1.1 | Problemstellung | 9 |
| 1.2 | Zielsetzung und Vorgehen | 9 |
| 2. | Grundlagen | 11 |
| 2.1 | Geschichte des Internet | 11 |
| 2.2 | Nutzung des Internet | 11 |
| 2.3 | Dienste im Internet | 14 |
| 2.4 | Abgrenzung der privaten Nutzung am Arbeitsplatz | 15 |
| 2.5 | Verwandte Rechtsprechung – Telefongespräche | 16 |
| 3. | Auswirkungen | 17 |
| 3.1 | Gesamtwirtschaftliche Bedeutung | 17 |
| 3.2 | Kosten durch Ausfall der Arbeitskraft | 18 |
| 3.3 | Störung der Datenverarbeitung im Betrieb | 19 |
| 3.3.1 | Kosten durch erhöhte Netzbelastung | 19 |
| 3.3.2 | Gefahren durch Viren | 21 |
| 3.3.3 | Gefahren durch kostenlose Software | 23 |
| 4. | Arbeitsrechtliche Betrachtung | 24 |
| 4.1 | Befugnis zur privaten Nutzung | 24 |
| 4.2 | Pflichten des Arbeitnehmers | 25 |
| 4.3 | Arbeitsrechtliche Konsequenzen | 26 |
| 4.3.1 | Abmahnung | 26 |
| 4.3.2 | Kündigung | 27 |
| 4.3.3 | Schadenersatzforderung | 28 |
| 4.4 | Handhabung in der Wirtschaft | 29 |
| 4.5 | Problemfall – Übermäßige Nutzung | 30 |
| 4.5.1 | Übermäßige Nutzung bei erlaubter Internetbenutzung | 30 |
| 4.5.2 | Übermäßige Nutzung bei Duldung der Internetnutzung | 31 |
| 4.5.3 | Übermäßige Nutzung bei ausdrücklichem Verbot der Internetnutzung | 32 |
| 4.6 | Problemfall – Störung der Datenverarbeitung | 32 |
| 4.7 | Problemfall – Aufrufen unerlaubter Inhalte | 33 |
| 4.8 | Problemfall – Belästigung | 34 |
| 4.9 | Arbeitsrechtliches Fazit | 35 |
| 5. | Datenschutzrechtliche Betrachtung | 37 |
| 5.1 | Begriffsbestimmung | 37 |
| 5.2 | Anwendung des Telekommunikationsrechts bei erlaubter privater Nutzung | 37 |
| 5.2.1 | Schicht 1 – Telekommunikation | 38 |
| 5.2.1.1 | Anwendbarkeit des TKG / TDSV | 39 |
| 5.2.1.2 | Datenschutzrechtliche Vorgaben des TKG | 40 |
| 5.2.2 | Schicht 2 – Diensteebene | 43 |
| 5.2.2.1 | Anwendbarkeit des TDG / MDStV / RStV | 43 |
| 5.2.2.2 | Datenschutzrechtliche Vorgaben TDDSG / MDStV | 44 |
| 5.2.3 | Schicht 3 – Nachrichtenebene | 45 |
| 5.2.4 | BDSG | 45 |
| 5.2.5 | Zwischenergebnis | 46 |
| 5.3 | Vorgaben bei Verbot der Privatnutzung | 46 |
| 5.3.1 | Anwendung des BDSG | 46 |
| 5.3.2 | Zwischenergebnis | 49 |
| 5.4 | Schutz der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers | 49 |
| 5.5 | Überwachungsmöglichkeiten der Internetnutzung | 50 |
| 5.5.1 | Problembereich E-Mail | 50 |
| 5.5.2 | Problembereich WWW | 54 |
| 5.5.3 | Weitere Problembereiche (Chat, Newsgroup, FTP etc.) | 58 |
| 5.6 | Mitbestimmungsrecht des Betriebs- bzw. Personalrates | 58 |
| 5.7 | Betriebsvereinbarung | 60 |
| 5.8 | Tendenzen im Datenschutz | 62 |
| 5.9 | Datenschutzrechtliches Fazit | 64 |
| 6. | Steuerliche Betrachtung | 65 |
| 6.1 | Steuerrechtliche Ausgangssituation | 65 |
| 6.2 | Steuerrechtliche Grundlagen | 65 |
| 6.3 | Probleme der Besteuerung | 66 |
| 6.4 | Aktuelle rechtliche Situation | 66 |
| 7. | Schlussbetrachtung | 68 |
| Glossar | 70 | |
| Literaturverzeichnis | 74 | |
| Eidesstattliche Erklärung | 80 |
Der Elfte Teil des TKG beinhaltet Regelungen zum Fernmeldegeheimnis und zum Datenschutz. Die für die Internetnutzung wichtigsten Vorgaben werden im Folgenden dargestellt. § 85 TKG Fernmeldegeheimnis Der Arbeitgeber, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, ist gemäß § 85 Abs. 2 TKG zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Nach Absatz 3 ist es dem Arbeitgeber demnach untersagt, „sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen“87. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke ist unzulässig, soweit es nicht gesetzlich ausdrücklich gestattet ist (z.B. beim Vorliegen einer Anzeigepflicht nach § 138 Strafgesetzbuch). Neben dem Inhalt unterliegen weiterhin auch die näheren Umstände des Telekommunikationsvorgangs nach dem Absatz 1 dem Fernmeldegeheimnis. Dies beinhaltet auch die Tatsache, wann und mit wem der Telekommunikationsvorgang bzw. –versuch erfolgte. Vom Fernmeldegeheimnis werden nur vor der Öffentlichkeit verborgene Informationen geschützt. Kommunikationsvorgänge, wie die Nutzung von Newsgroups, sind für die Öffentlichkeit bestimmt und werden deshalb nicht durch das Fernmeldegeheimnis berücksichtigt. Die Verwendung von E-Mails ist vor den Augen der Öffentlichkeit verborgen, weshalb hierbei das Fernmeldegesetz Anwendung findet. Problematisch bleibt die Einordnung von ande86 [...]
Das Telekommunikationsgesetz mit den Vorschriften zum Datenschutz und Fernmeldegeheimnis, das aufgrund der Postreform III im Jahre 1996 verabschiedet wurde, richtet sich gemäß § 3 Nr. 5 TKG an diejenigen, „die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen“. Dieses ist als das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit und ohne Gewinnerzielungsabsicht definiert.81 Handelt der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers, das heißt, die Telekommunikationseinrichtungen werden dienstlich genutzt, so werden zwar die Telekommunikationsleistungen zur Verfügung gestellt, es handelt sich jedoch nicht um ein Angebot für „Dritte“. Aus diesem Grund finden die Vorgaben des TKG bei rein dienstlicher Nutzung keine Anwendung.82 Rechtlich anders ist die Nutzung der Telekommunikationsanlage von Arbeitnehmern für private Zwecke zu bewerten. Hierzu muss untersucht werden, ob der Mitarbeiter als „Dritter“ im Sinne von § 3 Nr. 5 TKG zu verstehen ist und ob es sich um das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten handelt.83 Der Arbeitgeber wird mit dem Anbieten seiner TK-Einrichtungen für den privaten Gebrauch durch den Arbeitnehmer zu einem TK-Dienstleister ähnlich einem geschäftsmäßigen Anbieter (z.B. Telefongesellschaft), wobei der Arbeitnehmer als „Dritter“ zu bezeichnen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die private Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.84 Zudem handelt es sich um die „geschäftsmäßige“ Erbringung von Telekommunikationsdiensten, da der Begriff geschäftsmäßig als das nachhaltige, das heißt auf eine gewisse Dauer, angelegte Angebot von Telekommunikation definiert wird. Hierfür genügt es, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur privaten Internetnutzung in regelmäßigen Abständen gewährt wird.85 [...]
der privaten Nutzung führt dazu, dass dem Arbeitgeber weitergehende Beschränkungen auferlegt werden.76 Jeder hat ein Recht darauf, dass seine Daten vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden. Dieses soll insbesondere durch das Telekommunikationsrecht erreicht werden, mit dem die Übermittlung und der Austausch per Telekommunikation geregelt werden soll. Dies erweitert den bisherigen Geltungsbereich des Post- und Fernmelderechts, dass nur die sprachliche Verständigung berücksichtigte.77 Eine Definition des Begriffs Telekommunikation gibt das Telekommunikationsgesetz (TKG) im § 3 Nr. 16. Demnach ist Telekommunikation „der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen.“78 Da es eine Reihe von Gesetzen gibt, die das Telekommunikationsrecht regeln, ist es zweckmäßig, die Regelungen zu unterteilen. Hierzu ist eine Unterscheidung in drei Schichten Schicht 1: Telekommunikation Schicht 2: Diensteebene Schicht 3: Nachrichtenebene [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832447434
Arbeit zitieren:
Döhlert, Sven August 2001: Die private Nutzung des Internetanschlusses am Arbeitsplatz, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Internet, Arbeitsplatz, Multimediarecht, Arbeitsrecht, Datenschutz



