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Die praktische Umsetzung und Produktpositionierung der Riester-Rente im Rahmen des Altersvermögensgesetzes

Eine empirisch vergleichende Untersuchung

Die Studie wurde prämiert mit dem Heinrich-Frommknecht-Preis 2002.
Die praktische Umsetzung und Produktpositionierung der Riester-Rente im Rahmen des Altersvermögensgesetzes
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Sandra Ziegler
  • Abgabedatum: Juli 2002
  • Umfang: 189 Seiten
  • Dateigröße: 958,4 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Dortmund Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-6455-4
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-6455-4 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-6455-4 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung: Die Studie wurde prämiert mit dem Heinrich-Frommknecht-Preis 2002.
  • Arbeit zitieren: Ziegler, Sandra Juli 2002: Die praktische Umsetzung und Produktpositionierung der Riester-Rente im Rahmen des Altersvermögensgesetzes, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Versorgungslücke, Rentenversicherung, AVmG, Zertifizierung, Zulagenverwaltung

Diplomarbeit von Sandra Ziegler

Zusammenfassung:

Zielsetzung der Arbeit ist die Beantwortung der Frage: Stellt das Riester-Produkt ein vielversprechendes neues Erfolgspotential im Portefeuilles eines Versicherungsunternehmens dar? Daher beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit der Entstehung der Riester-Rente, ihren gesetzlichen Bestimmungen und wie sie sich allgemein in das Drei-Säulen-System – gesetzliche, betriebliche und private Rentenversicherung – einfügt. Inhalt dessen sind u.a. zwei Berechnungsbeispiele die zuvor Behandeltes veranschaulichen und vertiefen sollen. Um oben genannter Frage „rundherum“ gerecht zu werden, wird ebenso detailliert auf die Zertifizierung, d.h. beispielsweise auf den Anforderungskatalog - um das Zertifikat zu erhalten -, und die Zulagenverwaltung eingegangen. Nachfolgend werden die unterschiedlichen Anlagemöglichkeiten bei der privaten bzw. die Durchführungswege bei der betrieblichen Rentenversicherung erläutert. Mit der weiteren Schilderung der Produkteigenschaften sind dann sämtliche theoretischen Grundlagen für die abschließende Primärerhebung der Daten von 34 Versicherungsunternehmen geschaffen. Diese, gemeinsam mit den Gesetzestexten, den Schwerpunkt der Diplom-Arbeit bildende Studie darf mit einer Rücklaufquote von 89 Prozent (!) als in höchstem Maße repräsentativ deklariert werden. Praxisrelevant werden Vertragsanzahl, Versicherungssumme und statistischer Jahresbeitrag des Riester-Produktes im I. Quartal 2002 abgebildet und dem klassischen Rentenprodukt gegenübergestellt. Des Weiteren werden dem Leser anhand der Boston Consulting Group-Matrix die Daten im Marktmodell gezeigt, in welchem die einzelnen Anbieter in einer Rangfolge angelegt wurden. Im abschließenden Fazit wird Deutschland im Kontext zu anderen europäischen Ländern betrachtet sowie eine Prognose zur Weiterentwicklung des Riester-Produkts gegeben.

Inhaltsverzeichnis:

Vorbemerkungen II
Inhaltsverzeichnis III
Verzeichnis der Anlagen VI
Verzeichnis der Abbildungen VI
Verzeichnis der Tabellen VI
Verzeichnis der Diagramme VII
Abkürzungsverzeichnis VIII
1. Vorbetrachtungen 1
1.1 Einordnung in die Versicherungslandschaft 1
1.2 Aufbau und Ziel der Arbeit 2
2. Historie 5
2.1 Demographische Entwicklung 7
2.2 Versorgungslücke 12
2.3 Entwicklung der Riester-Rente 14
3. Das Drei-Säulen-System der Rentenversicherung 16
3.1 Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) 18
3.1.1 Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) 20
3.1.2 Altersvermögensgesetz (AVmG) 25
3.1.2.1 Regelungen zum Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG 26
3.1.2.2 Regelungen zur Zulage gemäß Abschnitt XI. §§ 79-99 EStG 33
3.1.2.3 Regelungen zum Altersvorsorge-Eigenheimbetrag gemäß §§ 92a und 92b EStG 51
3.1.2.4 Regelungen zur Besteuerung der Leistungen gemäß § 22 Nr. 5 EStG 57
3.1.2.5 Beispielrechnungen anhand eines Riester-Vertrags 60
3.2 Betriebliche Rentenversicherung (BRV) 65
3.3 Private Rentenversicherung (PRV) 68
4. Zertifizierung und Zulagenverwaltung 72
4.1 Regulierung und Deregulierung (1994) der Versicherungsmärkte 72
4.2 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) 74
4.3 Anforderungskatalog für den Erhalt der Zertifizierung gemäß Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) 76
4.4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) 83
4.5 Zulagenbehörde (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA) 94
5. Renten-Produkte im Vergleich 99
5.1 Klassische AVmG Produkte 100
5.1.1 Banksparpläne 101
5.1.2 Rentenversicherungen 101
5.1.3 Kapitalisierungsprodukte 102
5.1.4 Investmentfonds 103
5.2 Drei Durchführungswege betrieblicher Vorsorge bei Entgeltumwandlung 105
5.2.1 Pensionskasse 106
5.2.2 Direktversicherung 107
5.2.3 Pensionsfonds 107
5.3 Anlagestrategie 109
6. Produkteigenschaften 111
6.1 Zulagenberechnung und Steuervorteile 111
6.2 Kostentransparenz 117
6.2.1 Abschluss- und Vertriebskosten 119
6.2.2 Verwaltungskosten 121
6.2.3 Wechselkosten, Stornokosten 122
6.2.4 Wandlung von Altverträgen 123
7. Produktvergleich mittels Fragebögen, Verkaufsbroschüren und Antragsformularen 125
7.1 Erhebung der Unterlagen 125
7.2 Auswertung der Unterlagen 126
7.2.1 Fragebögen 126
7.2.2 Verkaufsbroschüren 142
7.2.3 Antragsformulare 148
7.3 Produktpositionierung in Anlehnung an die Boston Consulting Group-Matrix 153
8. Ausblick auf die Entwicklung des Riester-Produkts 159
8.1 Risiken und Chancen dieses Produkts 159
8.2 Fazit, Kritische Würdigung 163
Anhang 167
Anhang 1: Offizielles Anschreiben 167
Anhang 2: Fragebogen 168
Anhang 3: Boston Consulting Group-Werte im I. Quartal 2002 169
Literaturverzeichnis 170
Zeitschriften / Fachliteratur 173
Quellenverzeichnis 177
Ehrenwörtliche Erklärung 181
Anlage: Glossar der Fachbegriffe ii

Automatisiert erstellter Textauszug:

6. Ein Altersvorsorgevertrag kann auch eine „ergänzende Hinterbliebenenabsicherung“ beinhalten.365 Sie sorgt für die finanzielle Sicherung des Ehegatten und der im Haushalt lebenden Kinder, für die der Berechtigte eine Kinderzulage erhält.366 Darüber hinaus hängt eine ggf. anfallende Waisenrente ebenfalls davon ab, dass das Kind noch als Kind, d.h. gem. § 32 EStG, berücksichtigt wird.367 Wird diese echte Zusatzversicherung in einer lebenslangen Rente ausgezahlt, geschieht das förderunschädlich.368 Wird das Alterssicherungsvermögen jedoch alternativ in einer Summe oder teilweise entnommen, liegt eine schädliche Verwendung vor.369 7. Nur bestimmte Altersvorsorgeprodukte werden staatlich gefördert, eine Auflistung findet sich im 5. Kapitel, auf das an dieser Stelle verwiesen wird. 8. Die individuellen Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens zehn gleichbleibende Jahresbeträge verteilt, oder als Vomhundertsatz von den geleisteten Einzahlungen abgezogen werden370, d.h.: die tatsächlichen Kosten, wie beispielsweise die an den Vermittler gezahlte Provision ist davon abzugrenzen.371 Mit den individuellen Kosten sind lediglich die [...]

jahres.357 Während dieser Laufzeit kann der Vertragsinhaber dazu übergehen seine monatlichen Raten zu begrenzen und mit variablen Teilraten zu kombinieren.358 Dabei ist zu beachten, dass die variablen Teilraten einmalig bis zu maximal 20 Prozent der gesamten Sparsumme verzehren dürfen.359 Sie sollten trotz allem nicht zu hoch angesetzt werden, da ab dem vollendeten 85. Lebensjahr, von dem noch vorhandenen Vermögen - das bereits zuvor in eine so genannte aufgeschobene Rentenversicherung eingebracht wurde - eine „Restkapitalverrentung“ vorgenommen wird, die wiederum in gleich bleibenden oder steigenden Raten eine lebenslange Leibrente sicherstellen muss.360 Der Versicherungsnehmer der aufgeschobenen Rentenversicherung ist der Anbieter, dem Anleger wird für diese Rente lediglich ein Bezugsrecht eingeräumt.361 Die Höhe der Alterssicherung muss dabei mindestens so hoch sein wie die letzte Monatsrente – ausgenommen der variablen Rate - des abgelaufenen Auszahlungsplans.362 Das Risiko dieses Verfahrens liegt beim Anbieter, er hat die Pflicht einen angemessenen Verteilungsmaßstab anzusetzen.363 Auch hier können wie unter Nr. 5 beschrieben, drei Monatsrenten in einer Auszahlung zusammengefasst werden.364 [...]

werden.352 Beitragsanteile zur Hinterbliebenenabsicherung gelten ebenfalls als Altersvorsorgebeiträge, und da sie in keiner Ausnahmevorschrift erwähnt werden, können sie nicht in Abzug gebracht werden.353 Sinn und Zweck dieser Voraussetzung ist es, dem Anleger im schlimmsten Fall zumindest sein eingezahltes Kapital zu einer „Nullrendite“ zurückzuzahlen, was keineswegs selbstverständlich ist, da bei der umlagefinanzierten Rentenversicherung einige Beitragszahlungsjahrgänge sogar eine „Negativrendite“ erhielten.354 4. Schon mit Vertragsabschluss ist zu vereinbaren in welcher Form die spätere Rentenauszahlung erfolgen soll. Dabei kann der Anleger zwischen einer lebenslangen Leibrente oder einem Auszahlungsplan mit nachfolgender Restverrentung, bis zu seinem Tod (s. Nr. 5), wählen.355 Die Rentenbezüge sind in monatlich gleich bleibenden oder steigenden Raten an den Ruheständler zu leisten und dürfen nur ausnahmsweise, d.h. bei „Kleinstrenten“, in drei Monatsraten zusammengefasst werden.356 5. Hat sich der Anleger für einen Auszahlungsplan mit Teilkapitalverrentung entschieden, so beginnt auch dieser – wie unter 2. beschrieben - erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und endet lt. Gesetzgeber mit der Vollendung des 85. Lebens- [...]

Arbeit zitieren:
Ziegler, Sandra Juli 2002: Die praktische Umsetzung und Produktpositionierung der Riester-Rente im Rahmen des Altersvermögensgesetzes, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Versorgungslücke, Rentenversicherung, AVmG, Zertifizierung, Zulagenverwaltung

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