Der moderne Aufsichtsrat
Die neuen Bestimmungen aufgrund der jüngsten Ereignisse in der Wirtschaft hinsichtlich des Anforderungs-, Aufgabe- und Pflichtenspektrums der Mitglieder in einem österreichischen Aufsichtsrat
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Martin Frick
- Abgabedatum: Juni 2007
- Umfang: 76 Seiten
- Dateigröße: 457,9 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Vorarlberg GmbH Österreich
- Bibliografie: ca. 40
- ISBN (eBook): 978-3-8366-3598-1
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Frick, Martin Juni 2007: Der moderne Aufsichtsrat, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Aktiengesellschaft, Kontrollorgan, Treuepflicht, Vorstand, Haftung
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Bachelorarbeit von Martin Frick
Einleitung:
‘20.000 Mitarbeiter verlieren ihre Arbeit, Pensionsrücklagen sind weg, Aktien wertlos, Anleger büssen 180 Milliarden Dollar ein, gleichgültige Aufsichtsbehörden, Fehler bei der Wirtschaftsprüfung, zweifelhafte Geschäftspraktiken.’ Dies sind nur einige Schlagwörter die im Rahmen der größten Pleiten der amerikanischen Geschichte, der von Worldcom und Enron, um die Welt gingen. Anleger sprachen damals in diesem Zusammenhang von Verrat und Vertrauen das von der Unternehmensleitung und den Aufsichtsgremien mutwillig missbraucht wurde. Speziell die Aufsichtsgremien dieser Unternehmen kam in diesen Fällen in massive Kritik, da bei entsprechend sorgfältiger Ausübung des Amts die Missstände offensichtlich werden hätten müssen. Doch auch in Österreich sind derartige Vorfälle denkbar und möglich, wie uns jüngst die Causa Bawag vor Augen geführt hat. Die Frage die sich der Öffentlichkeit bei den immer delikateren Enthüllungen aufdrängt ist, die die nach der Kontrolle von Geschäftsführern und Vorständen und wie diese Kontrolleinrichtungen derart versagen können. Der Aufsichtsrat ist daher durch Pleiten, Bilanzskandale und betrügerischen Machenschaften sehr stark in die Kritik gekommen. Wie sinnvoll ist ein Kontrollorgan das seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß wahrnimmt? Bekannt wurde der Ausspruch des früheren Aufsichtsratsvorsitzenden der Deutschen Bank Josef Hermann Abs, der meinte: ‘Die Hunde Hütte ist für den Hund, der Aufsichtsrat ist für die Katz.’ Der Gesetzgeber hat auf Grund dieser Entwicklungen bereits reagiert und die Bestimmungen des Aktiengesetzes bezüglich des Aufsichtsrates durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz von 2005 verschärft. Es ist nun aber daran zu überprüfen ob die gesetzlichen Verschärfungen zum einen die scheinbaren Lücken und Freiräume des Aktiengesetzes geschlossen haben und ob deren Umsetzung in der Praxis auch an- bzw. vorgenommen werden.
1 Ziel der Arbeit:
Wie in der Problemstellung bereits erläutert wurde, ist die Position der Aufsichtsratsmitglieder aufgrund der jüngsten Entwicklungen sowohl in der nationalen aber auch in der internationalen Wirtschaft immer mehr in Diskussion geraten. Durch die weltweit Aufsehen erregenden Verfehlungen der Führungskräfte in renommierten Unternehmen, wie der Volkswagen Gruppe, Mannesmann, Enron und Worldcom ist in der Öffentlichkeit ein enormes Interesse an den Kontrollorganen in den Unternehmen entstanden. Diese Arbeit hat als Ziel, darzustellen wie die gesetzlichen Bestimmungen für das Kontrollgremium Aufsichtsrat aktuell lauten, wie der österreichische Gesetzgeber auf die jüngsten Verfehlungen der Aufsichtsratsmitglieder bislang reagiert hat und wo noch Lücken oder Schwachstellen sein können. Während der Arbeit wird immer wieder mittels realer Beispiele die theoretische Materie verdeutlicht und deren Handhabung in der Praxis aufgezeigt.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Problemstellung | 3 |
| 2. | Ziel der Arbeit | 4 |
| 3. | Aufbau der Arbeit | 4 |
| 4. | Rahmenkonzept | 5 |
| 4.1 | Basisliteratur | 5 |
| 4.2 | Vorwort zum Thema | 5 |
| 5. | Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats | 6 |
| 5.1 | Überwachung und Kontrolle der Geschäftsleitung | 8 |
| 5.1.1 | Gegenstand der Überwachung und Kontrolle | 9 |
| 5.1.2 | Umfang der Überwachung und Kontrolle | 10 |
| 5.1.2.1 | Einsichtsrecht in die Bücher und Aufzeichnungen der Gesellschaft | 12 |
| 5.1.3 | Besondere Überwachungstatbestände und -befugnisse | 13 |
| 5.2 | Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat | 14 |
| 5.3 | Geschäfte bei den der Aufsichtsrat zustimmen muss | 15 |
| 5.3.1 | Zustimmung zu Verträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern | 17 |
| 5.4 | Sonderfall: Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder | 19 |
| 6. | Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder | 20 |
| 6 | Treuepflicht | 21 |
| 6.2 | Verschwiegenheitspflicht | 23 |
| 6.3 | Sorgfaltspflicht | 23 |
| 6.4 | Sonstige Pflichten | 26 |
| 7. | Haftung der Aufsichtsratsmitglieder | 27 |
| 7.1 | Innenhaftung | 27 |
| 7.2 | Außenhaftung | 27 |
| 7.3 | Haftungsvoraussetzungen | 30 |
| 7.4 | Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung | 31 |
| 7.4.1 | Entlastung durch die Hauptversammlung | 31 |
| 7.4.2 | Beschluss der Hauptversammlung | 32 |
| 7.4.3 | Verzicht und Vergleich | 32 |
| 7.4.4 | Aufgrund von vertraglicher Vereinbarung | 32 |
| 7.5 | Verjährung | 33 |
| 7.6 | Versicherung von Aufsichtsratsmitgliedern | 33 |
| 7.7 | Haftung in der Krise | 34 |
| 7.7.1 | Begleitende Überwachung | 35 |
| 7.7.2 | Unterstützende Überwachung | 35 |
| 7.7.3 | Gestaltende Überwachung | 35 |
| 8. | Die Aufsichtsratskandidaten | 37 |
| 8.1 | Voraussetzungen | 37 |
| 8.2 | Nachweis der fachlichen Qualifikation | 38 |
| 9. | Zusammensetzung des Aufsichtsrates | 39 |
| 9.1 | Kapitalvertreter | 40 |
| 9.2 | Arbeitnehmervertreter | 41 |
| 9.3 | Stv. Aufsichtsratmitglieder/ Ersatzaufsichtsratsmitglieder | 42 |
| 9.4 | Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder | 43 |
| 10. | Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder | 45 |
| 10.1 | Bestellungsorgane der Aufsichtsratsmitglieder | 46 |
| 10.1.1 | Bestellung durch die Gründer der Aktiengesellschaft | 46 |
| 10.1.2 | Bestellung durch die Aktionäre auf der Hauptversammlung | 46 |
| 10.1.3 | Bestellung durch bestimmte Aktionäre | 47 |
| 10.1.4 | Bestellung durch das Gericht | 48 |
| 10.1.5 | Bestellung durch den Betriebsrat | 49 |
| 10.2 | Bestellungshindernisse/-verbote und Unvereinbarkeitsgründe | 50 |
| 10.2.1 | Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand oder der Arbeitnehmerschaft und zum Aufsichtsrat | 52 |
| 10.2.2 | Anzahl der Aufsichtsratsmandate | 53 |
| 10.2.3 | Verbot der Besetzung gegen das Organgefälle | 56 |
| 10.2.4 | Verbot der Überkreuzverflechtung | 57 |
| 10.2.5 | Organfunktion in konkurrierenden Unternehmen | 58 |
| 11. | Rechtliche Stellung der Aufsichtsratsmitglieder | 59 |
| 11.1 | Bestellungsdauer von Aufsichtsräten | 59 |
| 11.2 | Abberufen von Aufsichtsräten | 60 |
| 11.3 | Amtsniederlegung und freiwilliger Rücktritt | 62 |
| 11.4 | Besonderheit der Arbeitnehmervertreter | 63 |
| 11.5 | Wiederwahlmöglichkeiten für Aufsichtsratsmitglieder | 64 |
| 11.6 | Aufsichtsratsvergütungen und Auslagenersatz | 65 |
| Schlussbetrachtung | 68 | |
| Literaturverzeichnis | 70 |
Textprobe:
Kapitel 5.3, Geschäfte bei den der Aufsichtsrat zustimmen muß:
Im § 95 Abs. 5 normiert das AktG zwölf Geschäfte bei deren Durchführung die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich ist. Neben diesen taxativ aufgezählten Geschäften sind noch weitere in den verschiedenen Paragraphen des Aktiengesetzes auffindbar. Ein Beispiel hierfür ist der später noch folgende § 80 AktG, die Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder. Weitere finden sich in den §§ 169 Abs. 3, § 171 Abs.1 sowie im § 172 Abs. 2 AktG. Die Gründer der Gesellschaft sowie die Hauptversammlung haben aber auch die Möglichkeit weitere zustimmungspflichtige Geschäfte in die Satzung aufzunehmen.
Mit der Verpflichtung für den Vorstand bei eintreten eines der gelisteten Geschäfte die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen, durchbricht der Gesetzgeber die Gewaltentrennung von Geschäftsführungs- und Kontrollorgan. Was dazu zuführtdas diese Bestimmung sehr oft in Frage gestellt wird. Das Ziel des Gesetzgebers bei dieser Regelung war aber nicht dem Aufsichtsrat eine teilweise Geschäftsführung zukommen zu lassen, sondern viel mehr, dass zum einen dem Aufsichtsrat damit die Gestaltung der laufenden Beratungstätigkeit erleichtert wird und zum anderen die Kontrolle der Vorstandsmitglieder und deren Entscheidungen leichter fällt. Aufgrund dieser Tatsachen lässt sich auch ableiten, dass der Gesetzgeber versucht die Stellung des Aufsichtsrates in der Gesellschaft zu stärken.
Die Frage die sich aber unweigerlich im Anschluss an diese Verpflichtung stellt ist, nach den Folgen bei einer Zustimmung bzw. mehr noch bei einer Verweigerung der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Vorgreifend ist zu erwähnen, dass es sich bei den im § 95 Abs. 5 aufgelisteten Fällen um Zustimmungspflichten handelt und die Zustimmung vom Aufsichtsrat entsprechend zeitgerecht, also vor der Durchführung eingeholt werden muss. Nur in Ausnahmefällen kann die Zustimmung im Nachhinein gewährt werden und zwar bei vorliegen von Gefahr in Verzug und wenn die Entscheidung zum Wohl der Gesellschaft getroffen wurde. Weiters liegt bei der Zustimmungspflicht nur ein Veto Recht seitens des Aufsichtsrates vor, er kann somit nicht auf die Gestaltung des Geschäftes Einfluss nehmen sondern nur zustimmen oder ablehnen. Der letzte zu beachtende Punkt liegt darin, dass im Falle einer Verweigerung durch den Aufsichtsrat das Geschäft im Außenverhältnis trotzdem zustande gekommen ist, das Veto des Aufsichtsrates wirkt nur im Innenverhältnis. Was jedoch im Weiteren auf den Vorstand zukommt falls er das Geschäft trotz gültig vorliegenden Vetobeschlusses durchführt, wird nun folgenden erläutert.
Bei Zustimmung durch den Aufsichtsrat kann das Rechtsgeschäft sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis gültig zustande kommen. Erfolgt jedoch eine Verweigerung durch den Aufsichtsrat so hat sowohl der Vorstand aber auch der Aufsichtsrat die Möglichkeit der Einberufung einer Hauptversammlung die über dieses eine Geschäft abzustimmen hat. Geht aus der Hauptversammlung ein positiver Beschluss hervor so ersetzt der Beschluss der Hauptversammlung den des Aufsichtrates. Verweigert aber auch die Hauptversammlung dieses Geschäft so ist dies endgültig.
Wird nun ein im Innenverhältnis, seitens des Aufsichtsrates oder sogar durch die Hauptversammlung abgelehntes Geschäft abgeschlossen oder die Zustimmung nicht wie entsprechend eingeholt, so treffen den Vorstand die Bestimmungen des § 80 und 100 des AktG und er wird schadensersatzpflichtig.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836635981
Arbeit zitieren:
Frick, Martin Juni 2007: Der moderne Aufsichtsrat, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Aktiengesellschaft, Kontrollorgan, Treuepflicht, Vorstand, Haftung



