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Stock Option Pläne für Führungskräfte

Untersuchung und steuerrechtliche Behandlung in Deutschland

Stock Option Pläne für Führungskräfte
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Inna Luft
  • Abgabedatum: März 2005
  • Umfang: 73 Seiten
  • Dateigröße: 1,5 MB
  • Note: 1,2
  • Institution / Hochschule: Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-9817-7
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9817-7 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9817-7 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Luft, Inna März 2005: Stock Option Pläne für Führungskräfte, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Arbeitsrecht, Finanzierung, Arbeitnehmer, Steuerrecht, Stock Option

Diplomarbeit von Inna Luft

Einleitung:

Stock Options verkörpern für den Inhaber das Recht, zu einem festgesetzten Zeitpunkt oder während einer festgesetzten Frist eine bestimmte Anzahl von Aktien zu einem vorher bestimmten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen. Die Ausübung dieser Option ist dann sinnvoll, wenn der Marktpreis der Aktie zum Ausübungszeitpunkt über dem Ausübungspreis liegt. Wird die Option bis Fristende nicht ausgeübt, so verfällt sie. Als Gegenleistung für die Einräumung der Chance auf den begünstigten Bezug der Aktien erhält der Verkäufer der Option (Stillhalter) vom Käufer eine Optionsprämie.

Stock Options, im deutschen Sprachgebrauch als Aktienoptionen bekannt, stellen einen Teil der erfolgsbezogenen, variablen Vergütung dar. Die Übersetzung des englischen Begriffs „stock option plan“ in „Aktienoptionsplan“ ist jedoch insofern unglücklich, als der Begriff der Aktienoption den Charakter der aus dem angloamerikanischen Bereich stammenden „stock options“ nur unvollkommen wiedergibt. Gleichwohl ist die Bezeichnung allgemein üblich. Aus Gründen der Einfachheit werden daher auch in der vorliegenden Arbeit Begriffe „stock options“ und „Aktienoptionen“ synonym verwandt.

Im Ausland ist man mit der Einführung von Stock Option-Plänen schon seit mehr als zwei Jahrzehnten erfolgreich. In den USA wurden diese bereits Ende der 60er Jahre bei jungen innovativen Unternehmen eingeführt, um fähige Führungskräfte zu gewinnen. In den letzten Jahrzehnten wurden von der US-Regierung solche Modelle steuerlich begünstig, die den Erwerb von Aktienoptionen für alle Unternehmensmitarbeiter vorsahen. Im Jahr 1997 verfügten in den USA etwa 80% der 500 größten Unternehmen über Stock Option-Pläne. Heutzutage entlohnen schätzungs-weise 2000 US-amerikanische Gesellschaften, darunter z.B. Microsoft, Merck & Co. und Pepsi & Co sowie einige Technologieunternehmen der New Economy alle Mitarbeiter auch in Stock Options.

In Großbritannien und Frankreich sind Stock Options mittlerweile ebenfalls weit verbreitet. Seit 1995 wurden diese in ca. 41% der größten englischen Unternehmen für die oberen Führungsebenen eingeführt, während in Frankreich 95% der Firmen mit einer Bilanzsumme von über 1Mrd. Francs über Stock Option-Pläne positiv entschieden haben.

In Großbritannien und Frankreich werden Stock Options insbesondere bei der Sanierung eingesetzt und bei der Einführung eines neuen – noch kapitalschwachen – Unternehmens.

Aber auch in Deutschland machen immer mehr Unternehmen von dieser Form der Entlohnung Gebrauch. Das erste Stock Option Programm in Deutschland wurde im Jahr 1986 von der Continental AG aufgelegt. Die Verbreitung blieb jedoch zunächst gering. Dies änderte sich, als im Jahr 1996 der damaliger Daimler-Benz-Konzern und die Deutsche Bank mit der Einführung von Stock Option-Plänen begannen, seinerzeit noch in Verbindung mit Wandelschuldverschreibungen, da die Ausgabe sog. naked warrants nach den aktienrechtlichen Vorschriften der bedingten Kapitalerhöhung nicht zulässig war. Daneben haben Henkel, SAP und Hoechst von sog. virtuellen Aktienoptionsplänen Gebrauch gemacht, denen nur rechentechnisch existierende Optionen zu einem fiktiven Kurs als Basis zugrunde gelegt werden. Unter betriebswirtschaftlichen Aspekten sollen derartige Programme in erster Linie der Mitarbeiterbindung und Mitarbeitermotivation durch Teilnahme am Wertzuwachs des Unternehmens dienen.

Durch das am 1.Mai 1998 in Kraft getretene „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich“ (KonTraG) haben Stock Option-Pläne eine erhebliche Unterstützung durch den Gesetzgeber erfahren, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für Aktien-optionen wesentlich verbesserten. Die Einfügung von § 71 Abs.1 Nr.8 AktG und die Änderung von § 192 Abs.2 Nr.3 AktG haben die Vergabe reiner Optionsrechte, ohne Kuppelung an eine Schuldverschreibung, ermöglicht. Die Bedienung der Optionsrechte kann nunmehr durch eigene Aktien oder durch neue Aktien aus einer bedingten Kapitalerhöhung erfolgen. Damit wurde die zuvor als aufwendig und rechtlich nicht voll gesichert geltende Auflegung von Stock Option Programmen wesentlich erleichtert.

Heutzutage erhalten beinahe 90% aller Geschäftsführer in Deutschland einen Teil ihres Lohnes abhängig vom Unternehmenserfolg.

Inhaltsverzeichnis:

SELBSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG 2
INHALTSVERZEICHNIS 3
ABBILDUNGSVERZEICHNIS 6
TABELLENVERZEICHNIS 7
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 8
1. EINLEITUNG 10
1.1 Wirtschaftliche Betrachtungsweise und historischer Hintergrund 10
1.2 Zielsetzungvon Stock Option-Plänen 11
1.2.1 Stock Option-Pläne als effizientes Anreizsystem 12
1.2.2 Stock Option-Pläne als Instrument zur Steigerung des Shareholder Value 13
1.2.3 Stock Option-Pläne als Mittel zur Reduzierung des Principal-Agent-Konflikts 14
2. GESTALTUNG VON STOCK OPTIONS-PLÄNEN 16
2.1 Teilnehmerkreis 17
2.2 Laufzeit und Wartefrist1 18
2.3 Ausübungsbedingungen 18
2.3.1 Erfolgsziele 18
2.3.2 Ausübungspreis 20
2.3.3 Ausübungstermin 21
2.3.4 Übertragbarkeit 22
3. FINANZIERUNG VON STOCK OPTIONS PROGRAMMEN 22
3.1 Kapitalerhöhung 22
3.1.1 Bedingte Kapitalerhöhung 23
3.1.1.1 Beispielrechnung 24
3.2 Erwerb eigener Aktien 25
3.3 Sonstige Finanzierungsformen 25
3.3.1 Einbeziehung eines Dritten 25
3.3.2 Erwerb von Kaufoptionen 26
4. STEUERLICHE BEHANDLUNG VON STOCK OPTIONS 27
A. Die Besteuerung beim Arbeitnehmer 27
4.1 Einkunftsart 27
4.2 Zeitpunkt des zufließenden Vorteils 29
4.3 Unterscheidung zwischen handelbaren und nichthandelbaren Stock Options 30
4.3.1.1 Handelbare Stock Options 31
aa) Exkurs: Bewertung von Stock options mit Optimierungsmodellen 32
4.3.2 Besteuerung der handelbaren Stock Options 33
4.3.3 Nichthandelbare Stock Options 36
4.4 Lohnsteueraspekte und Steuertarifermäßigungen 39
4.4.1 Beispielrechnung 39
B. Die Besteuerung bei der Gesellschaft 40
4.1 Bedingte Kapitalerhöhung 40
4.2 Rückkauf eigener Aktien 41
C. Besteuerung der Arbeitnehmer mit Auslandsbezug 43
bb) Beispielrechnung 44
5. ARBEITSRECHTLICHE GRUNDLAGEN 45
5.1 Einführung: Status quo des Arbeitsrechts 45
5.2 Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Optionen 45
5.2.1. Individualvereinbarung 46
5.2.2. Gesamtzusage 46
5.2.3. Betriebliche Übung 47
5.2.4. Betriebsvereinbarung 47
5.2.5. Tarifvertrag 48
5.2.6. Gleichbehandlungsgrundsatz 49
5.3 Verfall- und Bindungsklausel 51
5.4 Zulässigkeit von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalten 53
5.4.1 Freiwilligkeitsvorbehalt 54
5.4.2 Widerrufsvorbehalt 54
6. IMPLEMENTIERUNG EINES STOCK OPTIONS-PLANS 55
6.1 Vorschriften zur Angabe der Vorstandsbezüge 55
6.2 Vorgehensweise 57
6.3 Folgen der Einführung des Stock Options Programms 58
6.4 Ausarbeitung eines Stock Options-Modells 60
7. FAZIT 70
8. LITERATURVERZEICHNIS 71

Automatisiert erstellter Textauszug:

Im Zusammenhang mit der Gewährung von Stock Options durch eine ausländische Gesellschaft eines inländischen Arbeitgebers ist insbesondere vom Interesse, ob es sich dabei lohnsteuerlich um sog. Drittlohn i.S.d. § 38 Abs.1 S.2 EStG handelt mit der Folge, dass die inländische Tochtergesellschaft Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen hat und dafür ggf. gem. § 42d EStG haften muss. Hierzu führt der BFH in seinem Urteil IR 119/98 lediglich an, dass der verbilligte Aktienbezug nach den ihn gem. § 118 Abs.2 FGO bindenden Feststellungen der tatrichtlichen Instanz kein Drittlohn i.S.d. § 38 Abs.1 S.3 EStG sei, da er „..nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten bezahlt worden sei und der inländische Arbeitgeber hiervon keine hinreichende Kenntnis hatte..“75 [...]

Mit zunehmender Internationalisierung und Globalisierung wächst die Mobilität der Arbeitnehmer. Vor allem bedienen sich der grenzüberschreitenden Personalentsendung zur weltweiten Erschließung von Märkten, und versuchen dabei nicht selten qualifizierte Führungskräfte durch die Ausgabe von Stock Options an sich zu binden. Im Rahmen einer Entsendung üben Arbeitnehmer häufig für ein Unternehmen in mehreren Staaten zeitgleich ihre unselbständige Tätigkeit aus oder werden in zeitlicher Abfolge in verschiedenen Staaten tätig. Derartige Auslandsaktivitäten bedürfen einer frühzeitigen Planung, u.a. auch in steuerlicher Hinsicht. Aufgrund der international uneinheitlichen Besteuerung muss dem Vergütungsbestandteil Stock Options besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, denn durch Wechsel des Tätigkeits- und/oder Wohnorts eines begünstigten Arbeitnehmers zwischen der Einräumung und Ausübung seiner Optionsrechte, kann es zur Reibungen zwischen zwei nationalen Systemen kommen. Grund dafür sind unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte Tätigkeitszeitpunkten. Wie bereits dargestellt, fließt nach deutschem Steuerrecht dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus einer Option erst bei der Ausübung zu. Im Ausland wird der Zeitpunkt, wann der Vorteil zu versteuern ist, oft davon abweichend bestimmt73. Kommt es bei einem begünstigten Arbeitnehmer zwischen der Einräumung und Ausübung der Optionsrechte zu einer Auslandstätigkeit, kann u.U. aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen nur ein Teilbetrag des Bahrausgleichs bzw. des geldwerten Vorteils in Deutschland steuerpflichtig sein. Denn nach den neuen Urteilen des BFH kommt eine zeitanteilge Aufteilung der Einkünfte in Betracht, und wenn der Steuerpflichtige im im Zeitpunkt gearbeitet zwischen hat und der das sowie die Zurechnung des Vorteils zu unterschiedlichen [...]

bb) Erfolgt der Aktienrückkauf während der Laufzeit des Stock Option Programms, so ist zu jedem Bilanzstichtag einer damit verbundener wirtschaftlich belastender Verpflichtung durch eine aufwandswirksame Rückstellungsbildung Rechnung zu tragen. Erfahrungsgemäß werden Stock Option-Pläne nicht für Leistungen der Optionsberechtigten vor dem Zeitpunkt der Zusage, sondern für künftige Leistungen gewährt. Deshalb befindet sich das Unternehmen aufgrund und in Höhe des inneren Wertes der Optionen in einem Erfüllungsrückstand, welcher mittels einer Verbindlichkeitsrückstellung abzubilden ist. Dabei empfiehlt es sich den Erfüllungsrückstand des Unternehmens direkt mit der Entwicklung des Erfolgsmaßstabes71 zu verbinden und so den inneren Wert der Option abzuschätzen. Denn nur in Höhe des inneren Wertes würde die Gesellschaft bei unterstellter Optionsausübung am Bilanzstichtag wirtschaftliche belastet. Die Verbindlichkeitsrückstellungen sind in der Steuerbilanz gem. § 6 Abs.1 Nr.3a lit.e EStG jährlich mit z.Z. 5,5% abzuzinsen. Mit dem Aktienerwerb sind die Rückstellungen entsprechend der Anzahl der zurückgekauften Aktien erfolgswirksam aufzulösen72. [...]

Arbeit zitieren:
Luft, Inna März 2005: Stock Option Pläne für Führungskräfte, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Arbeitsrecht, Finanzierung, Arbeitnehmer, Steuerrecht, Stock Option

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