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Flexible Arbeitszeitmodelle und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen

Flexible Arbeitszeitmodelle und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Markus Heyn
  • Abgabedatum: Juli 2003
  • Umfang: 70 Seiten
  • Dateigröße: 444,9 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Schmalkalden Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-7281-8
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-7281-8 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-7281-8 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Heyn, Markus Juli 2003: Flexible Arbeitszeitmodelle und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Personalwirtschaft, Arbeitszeitgestaltung, Personal, Flexibilisierung, Teilzeit

Diplomarbeit von Markus Heyn

Einleitung:

Diese Arbeit stellt in umfassender Weise, die in der Praxis relevantesten flexiblen Arbeitszeitmodelle dar. Von der Erfassung und Verwaltung der Arbeitszeit mit Hilfe von Zeitkonten bis hin zur Abschaffung der Zeiterfassung und der damit einhergehenden Gestaltung der Arbeitszeit im Rahmen der Selbstbestimmung existieren in der Praxis zahlreiche Varianten von Arbeitszeitsystemen, die einen flexiblen Umgang mit Arbeitszeiten ermöglichen.

Bei der Einführung flexibler Arbeitszeiten müssen auch die rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden. Deshalb werden in einem eigenen Abschnitt die gesetzliche, die tarifvertragliche, die betriebliche und die einzelvertragliche Regelungsebene ausführlich behandelt.

Die Unternehmer von heute sind im verstärkten Maß gezwungen, ihren Betrieb auf einen sich schnell wandelnden Markt auszurichten. Eine Ausweitung der Arbeitszeitflexibilisierung ist geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken. Im Gegensatz zu starren Zeitreglements ermöglichen flexible Arbeitszeiten auch, die persönlichen Interessen der Beschäftigten besser zu berücksichtigen. Die zunehmende Bedeutung der flexiblen Arbeitszeitgestaltung spiegelt sich auch darin wider, dass sie in brisanten Zusammenhängen sowohl im Bündnis für Arbeit als auch im Rahmen der europäischen Beschäftigungspolitik diskutiert wird. Dennoch haben 37% der deutschen Unternehmen bislang noch keine Form von flexiblen Arbeitszeiten eingeführt. Für diese Zurückhaltung bei der Umsetzung flexibler Arbeitszeiten auf Unternehmensebene gibt es eine Vielzahl von Gründen, die im Schlußteil dieser Arbeit näher beleuchtet werden.

Inhaltsverzeichnis:

A. Einleitung 5
B. Flexible Arbeitszeit in Abgrenzung zu den Begriffen Arbeitszeit und Normalarbeitszeit 6
I. Arbeitszeit 6
II. Normalarbeitszeit 7
III. Flexible Arbeitszeit 7
C. Unterschiedliche Interessenlage bei der Einführung flexibler Arbeitszeiten 8
I. Gründe für die Flexibilisierung der Arbeitszeit aus Arbeitgebersicht 8
II. Gründe für die Flexibilisierung der Arbeitszeit aus Arbeitnehmersicht 9
D. Flexible Arbeitszeitmodelle im Überblick 10
I. Arbeitszeitkonten als Grundlage flexibler Arbeitszeitmodelle 10
1. Kurzzeitkonten 11
a. Gleitzeitmodelle 12
aa. Einfache Gleitzeit 13
bb. Qualifizierte Gleitzeit 13
b. Ampelkonten 14
c. Amorphe Arbeitszeit 15
2. Langzeitkonten 16
II. Teilzeit als Grundlage flexibler Arbeitszeitmodelle 17
1. Altersteilzeit 18
2. Jobsharing 20
a. Jobsharing im engeren Sinn 21
b. Jobpairing 22
c. Jobsplitting 22
d. Split- Level- Sharing 22
3. Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit 23
III. Schichtzeit als Grundlage flexibler Arbeitszeitmodelle 24
1. Schichtarbeit 24
2. Freischichtmodell 25
IV. Selbstbestimmte Arbeitszeit als Grundlage flexibler Arbeitszeitmodelle 26
1. Telearbeit 26
2. Vertrauensarbeitszeit 28
E. Rechtliche Rahmenbedingungen für die flexible Arbeitszeit 30
I. Gesetzliche Regelungsebene 30
1. Arbeitszeitgesetz ( ArbZG ) 30
a. Allgemeines 30
b. Werktägliche Arbeitszeit 31
c. Nacht - und Schichtarbeit 32
d. Sonn - und Feiertagsruhe 33
2. Mutterschutzgesetz ( MuSchG ) 34
3. Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG ) 34
4. Teilzeit - und Befristungsgesetz ( TzBfG ) 35
a. Allgemeines 35
b. Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers 36
c. Diskriminierungsschutz 36
d. Ausschreibungs - und Informationspflicht 37
e. Verringerung der Arbeitszeit 37
f. Verlängerung der Arbeitszeit 39
g. Arbeit auf Abruf 39
h. Arbeitsplatzteilung 40
5. Altersteilzeitgesetz ( AltersteilzeitG ) 41
a. Allgemeines 41
b. Voraussetzungen für die Altersteilzeit 42
c. Aufstockung des Gehalts und des Rentenversicherungsbeitrags 42
II. Tarifvertragliche Regelungsebene 43
1. Öffnungsklausel gem. § 7 Abs.1 Nr.1 a,b,c und Nr.4 a,b ArbZG und gem.§ 12 S.1 Nr.4 ArbZG 44
2. Öffnungsklausel gem. § 21a Abs.1 Nr.1 JArbSchG 45
3. Öffnungsklausel gem. § 12 Abs.3 S.1 TzBfG und gem. § 13 Abs.4 S.1 TzBfG 45
III. Betriebliche Regelungsebene 45
1. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates 46
a. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten 46
b. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten 47
2. Begrenzung der Mitbestimmungsrechte 47
3. Ausdehnung der Mitbestimmungsrechte 49
a. Öffnungsklausel gem. § 7 Abs.1 Nr.1a und Nr.4a ArbZG 49
b. Durchbrechung der Tarifsperre gem. § 7 Abs.3 S.1 Alt.1 ArbZG 50
c. Öffnungsklausel gem. § 21a Abs.1 Nr.1 JArbSchG 50
d. Öffnungsklausel gem. § 77 Abs.3 S.2 BetrVG 50
IV. Einzelvertragliche Regelungsebene 51
F. Flexible Arbeitszeitmodelle in der Praxis 52
I. Die 28,8 Stunden Woche bei der Volkswagen AG 52
II. Gleitzeit und Vertrauensarbeitszeit bei der Reemtsma GmbH 54
III. Jahresarbeitszeit und Jobsharing bei der Bahlsen GmbH & Co. KG 54
IV. Gleitzeit und Schichtarbeit bei der Otto - Versand GmbH 55
V. Telearbeit bei der IBM Deutschland GmbH 56
VI. Arbeitszeitkonten und Teilzeitarbeit bei der Textilhaus Feldmeier AG 57
G. Fazit 58
Abkürzungsverzeichnis 61
Ehrenwörtliche Erklärung 63
Literaturverzeichnis 64

Automatisiert erstellter Textauszug:

Für werdende und stillende Mütter sind zusätzlich zu den Bestimmungen des ArbZG auch die des MuSchG zu beachten. Als spezielles Gesetz haben die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des MuSchG Vorrang vor den entsprechenden Regelungen des ArbZG. Nach § 8 Abs.1 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Zudem dürfen Frauen, wenn sie jünger als 18 Jahre sind, nicht über acht Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche gem. § 8 Abs.2 S.1 Nr.1 MuSchG beschäftigt werden. Frauen, die älter als 18 Jahre sind, dürfen nicht über achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche gem. § 8 Abs.2 S.1 Nr.2 MuSchG beschäftigt werden. 3. Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG ) [...]

Ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen enthält § 9 Abs.1 ArbZG. In § 9 Abs.2 ArbZG wird Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht die Möglichkeit eröffnet, den Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe bis zu sechs Stunden vor- oder zurückzuverlegen. Gem. § 10 Abs.1 ArbZG sind Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung möglich, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Grundsätzlich gilt hierbei, dass dem in § 9 ArbZG verankerten Beschäftigungsverbot Rechnung zu tragen ist. Erst wenn alternative Gestaltungsmöglichkeiten bei der Betriebsorganisation die Sonntagsarbeit objektiv nicht vermeiden lassen, kann von dem Beschäftigungsverbot abgewichen werden.144 [...]

In einem Tarifvertrag bzw. aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann allerdings eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit für Nachtarbeitnehmer festgelegt werden gem. § 7 Abs.1 Nr.4a ArbZG.143 Einen Ausgleich für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden wird dem Nachtarbeiter durch eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt aufgrund von § 6 Abs.5 ArbZG unter dem Vorbehalt gewährt, dass keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. Nach Maßgabe des § 14 Abs.1 ArbZG kann von § 6 Abs.2 ArbZG bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen abgewichen werden. Die Aufsichtsbehörde kann zudem eine von § 6 Abs.2 ArbZG abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Nachtarbeitnehmer bewilligen, die in kontinuierlichen Schichtbetrieben gem. § 15 Abs.1 Nr.1a ArbZG, auf Bau- und Montagestellen gem. § 15 Abs.1 Nr.1b ArbZG und in Saison- und Kampagnebetrieben gem. § 15 Abs.1 Nr.2 ArbZG tätig sind. d) Sonn - und Feiertagsruhe [...]

Arbeit zitieren:
Heyn, Markus Juli 2003: Flexible Arbeitszeitmodelle und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Personalwirtschaft, Arbeitszeitgestaltung, Personal, Flexibilisierung, Teilzeit

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