Die rechtliche Beurteilung der Direktansprache nach §1 UWG
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Patrick Franz Luger
- Abgabedatum: Dezember 2002
- Umfang: 65 Seiten
- Dateigröße: 499,4 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Karl-Franzens-Universität Graz Österreich
- ISBN (eBook): 978-3-8324-6370-0
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-6370-0 P - ISBN (CD) :978-3-8324-6370-0 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Luger, Patrick Franz Dezember 2002: Die rechtliche Beurteilung der Direktansprache nach §1 UWG, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Headhunting, Executive Search, Telefonwerbung, Abwerbung, Wettbewerbsrecht
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Diplomarbeit von Patrick Franz Luger
Zusammenfassung:
Die Direktansprache hat sich zu einer Dienstleistung entwickelt, die mehr und mehr Unternehmen in Anspruch nehmen, um gebundene Arbeitnehmer zu rekrutieren. Das in Kapitel 1 geschilderte Procedere einer Direktansprache erlaubt eine rechtliche Betrachtung der Tätigkeit eines „Headhunters“.
Während sich in Deutschland, wie in Kapitel 5 erläutert, Gerichte vermehrt mit der Direktansprache auseinander setzten, ist Rechtsprechung und Literatur zu dieser Thematik in Österreich nicht zu finden. Da das österreichische und das deutsche Recht im Bereich der Lauterkeit viele Gemeinsamkeiten aufweisen, liegt es nahe, die deutsche Rechtsprechung als Grundlage für eine Betrachtung aus österreichischer Sicht heranzuziehen.
Die grundlegende Problematik des Anrufes eines Personalberaters bei einem gebundenen Arbeitnehmer widerspiegelt sich schon in der uneinheitlichen deutschen Meinung, ob nun der Anruf per se als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG , oder dieser als erlaubter Bestandteil des Leistungswettbewerbes zu qualifizieren ist ( vgl Kapitel 5). Im weiteren stellt sich die Frage, inwieweit vergleichbare Momente zur Judikatur der Telefonwerbung und zum Tatbestand des unlauteren Ausspannens von Arbeitnehmern zu erkennen sind, um eine etwaige Sittenwidrigkeit der Direktansprache daraus ableiten zu können. Auch die Einführung des § 101 TKG impliziert nicht schlechthin die Rechtswidrigkeit weil, ähnlich wie bei der Telefonwerbung, aus dem Interesse an beruflichem Aufstieg ein konkludentes Einverständnis abgeleitet werden könnte.
Ein wichtiges Indiz für die Legalität der Direktansprache ist meines Erachtens die Qualität des Anrufes und nicht zuletzt die Zielgruppe. Beschränkt sich die Suche auf Führungskräfte und hochspezialisierte Facharbeitskräfte und konzentriert sich der Anruf auf ein informatives Gespräch ohne keilerähnliche Methoden anzuwenden, kann daraus noch nicht eine unlautere Handlung im Sinne des UWG abgeleitet werden (vgl Kapitel 7). Da die Realität leider oft eine andere ist, bedarf es einer genaueren wettbewerbsrechtlichen Betrachtung der Direktansprache.
Nicht zuletzt spielt die wirtschaftliche Lage, im besonderen am Arbeitsmarkt, eine wichtige Rolle bei der rechtlichen Beurteilung der Direktansprache, dies auch im Hinblick auf einen etwaigen Vergleich zwischen dem deutschen und dem österreichischen Markt.
Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass die Direktansprache einerseits als Teil des Leistungswettbewerbes angesehen werden kann und erst bei Hinzutreten besonderer Umstände diese als sittenwidrig zu verifizieren ist. Andererseits kann man aber auch durchaus zum Schluss kommen, die Direktansprache als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG zu qualifizieren unter Heranziehung der Rechtsprechung aus der Telefonwerbung und dem Tatbestand des unlauteren Ausspannens von Arbeitnehmern, wobei bei formellem und inhaltlichem Vergleich zwischen der Abwerbung per Telefon und der Telefonwerbung sich Probleme ergeben können. Welcher Auffassung nun gefolgt werden soll, kann und soll in dieser Arbeit nicht abschließend beantwortet werden, nicht zuletzt weil die Vorgehensweise jedes Peronalberaters unterschiedlich ist.
Ob die österreichische Rechtsprechung sich in Zukunft mit der rechtlichen Problematik auseinandersetzen wird bleibt offen, ist aber durchaus möglich, wenn man die rasante Entwicklung der Anbieter von Direktansprache beobachtet. Letztendlich liegt es beim Arbeitgeber sich gegen die Abwerbung seines Arbeitnehmers zu wehren, die an sich zwar als fester Bestandteil des Leistungswettbewerbes anerkannt ist, aber eben in dieser besonderen Form bisher keine Beachtung gefunden hat. Gegebenfalls kann sich auch der Arbeitnehmer wehren, wenn dieser am privaten Anschluss angesprochen wird, dies wenn sich ein belästigender Moment ergibt und der Anruf als unerwünscht zu qualifizieren ist, in Anlehnung an das TKG und zur Rechtsprechung der Telefonwerbung im privaten Bereich.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung | 6 |
| 1.1 | Entstehungsgeschichte der Direktansprache | 6 |
| 1.2 | Definitionen | 6 |
| 1.2.1 | Abwerbung | 6 |
| 1.2.2 | Cold call | 7 |
| 1.2.3 | Direktansprache | 7 |
| 1.3 | Zielpersonen eines Personalberaters | 8 |
| 1.4 | Der systematische Ablauf eines Suchprozesses | 8 |
| 1.4.1 | Auftragserteilung und Erstellung der Zielfirmenliste | 8 |
| 1.4.2 | Identifizierung der Kandidaten | 9 |
| 1.4.3 | Die telefonische Kontaktaufnahme zum Kandidaten | 10 |
| Erster Abschnitt | ||
| 2. | Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des Personalberaters | 12 |
| 2.1 | Beurteilung nach österreichischem Recht | 12 |
| 2.2 | Beurteilung nach deutschem Recht | 14 |
| 3. | Der Tatbestand des § 1 UWG als Grundlage für die Beurteilung der Direktansprache | 15 |
| 3.1 | Die Direktansprache als Handlung „im geschäftlichen Verkehr“ | 15 |
| 3.2 | Die Direktansprache als „Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs“ | 16 |
| 3.2.1 | Objektive Voraussetzungen | 16 |
| 3.2.2 | Subjektive Voraussetzungen | 16 |
| 3.3 | Die Direktansprache als Verstoß „gegen die guten Sitten“ | 17 |
| 3.4 | Rechtsfolgen | 18 |
| 4. | Rechtliche Situation in Österreich | 19 |
| 4.1 | Einleitung | 19 |
| 4.1.1 | Rechtlich relevante Gebiete für die Beurteilung der Direktansprache | 20 |
| 4.2 | Telefonwerbung | 20 |
| 4.2.1 | Verfassungsrechtlicher Bezug der Telefonwerbung | 20 |
| 4.2.2 | Telefonwerbung gegenüber Privaten | 21 |
| 4.2.3 | Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich | 24 |
| 4.3 | Europarechtlich relevante Normen | 25 |
| 4.3.1 | Die Fernabsatzrichtlinie | 25 |
| 4.3.2 | Das Telekommunikationsgesetz | 26 |
| 4.3.3 | Rechtliche Umsetzung in Deutschland | 27 |
| 4.4 | Abwerbung von Arbeitnehmern: Ausbeutung (Ausspannen) | 28 |
| 5. | Rechtliche Beurteilung der Direktansprache in Deutschland | 31 |
| 5.1 | Kurzer Telefonanruf als zulässiges Mittel der Abwerbung | 31 |
| 5.2 | Verbot der Direktansprache | 32 |
| 5.2.1 | Besonderheiten des Stuttgarter Urteils | 34 |
| 5.3 | Zulässigkeit der Direktansprache | 35 |
| Zweiter Abschnitt | ||
| 6. | Die Direktansprache als wettbewerbswidrige Form der Ausbeutung/Behinderung | 38 |
| 6.1 | Behinderung | 38 |
| 6.1.1 | Keine Sittenwidrigkeit des Anrufs unter dem Argument der Behinderung | 40 |
| 6.1.2 | Vergleich körperliches und „telefonisches“ Eindringen zum Zwecke der Abwerbung | 41 |
| 6.2 | Conclusion | 41 |
| 6.3 | Exkurs: Planmäßiges Ausspannen fremder Beschäftigter zum Zweck der Behinderung oder Ausbeutung des Mitbewerbers | 42 |
| 7. | Telefonwerbung als Anknüpfungspunkt zur Beurteilung der Direktansprache | 44 |
| 7.1 | Formale Ähnlichkeit | 44 |
| 7.1.1 | Telefonwerbung und Abwerbung mittels Telefon - ein formaler Vergleich | 45 |
| 7.2 | Direktansprache am privaten Anschluss | 46 |
| 7.3 | Die Direktansprache am Privatanschluss und die Bestimmung des §101 TKG | 48 |
| 7.3.1 | Exkurs | 52 |
| 7.4 | Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich | 53 |
| 7.5 | Direktansprache am Arbeitsplatz und die Bestimmung des § 101 TKG | 58 |
| 7.6 | Exkurs | 59 |
| 8. | Zusammenfassung | 61 |
| Anhang | ||
| Literatur- und Quellenverzeichnis | 63 | |
| Abkürzungsverzeichnis | 65 |
5.3 Zulässigkeit der Direktansprache Mit dem Karlsruher Urteil94 wurde der Anruf zu Zwecken der Abwerbung von Arbeitnehmern nicht per se als sittenwidrig qualifiziert. Der dem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt war dem aus dem Urteil von Stuttgart ähnlich gelagert und bedarf keiner weiteren Ausführung (zu erwähnen ist nur, dass es sich auch hier beim Angesprochenen um einen IT - Spezialisten handelte). Nicht schon der Anruf selbst, sondern erst die Abwerbung unter Anwendung eines unlauteren Mittels oder unter Verfolgung eines verwerflichen Zwecks beeinträchtigt die guten Sitten im Wettbewerb unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung oder Behinderung des Mitbewerbers und qualifiziert das Verhalten als wettbewerbsrechtlich anstößig95. Der Anruf selbst gilt somit als wettbewerbsrechtlich unbedenklich, erst das Hinzutreten eines weiteren besonderen Momentes96 kann die Direktansprache als sittenwidrig qualifizieren. Der von der Klägerin ins Feld geführte Gesichtspunkt des Eindringens in die fremde Betriebssphäre und die Störung des betrieblichen Funktionsablaufes durch den Anrufer macht die zur Beurteilung stehende erste persönliche Kontaktaufnahme nicht schon zu einem wettbewerbsrechtlich zu missbilligenden Vorgang. Die Meinung vom OLG Stuttgart, den Anruf als invasiven Eingriff in die Betriebssphäre zu qualifizieren wurde [...]
5.2.1 Besonderheiten des Stuttgarter Urteils In diesem Zusammenhang ist auf gewisse Besonderheiten des Stuttgarter Urteils hinzuweisen, die auf eine zukünftige Entwicklung in Deutschland und etwaige Rechtsprechung in Österreich Einfluss haben könnte und sollte. Erstens ist im vorliegenden Fall das klagende Unternehmen im IT Bereich tätig und ein Mangel an qualifiziertem Personal prägte den Arbeitsmarkt, dementsprechend waren Mitarbeiter dieses Unternehmens äußerst begehrt und somit vermehrt Zielobjekt von Personalberatern. Diesem Ansatz zur wettbewerbsrechtlichen Regulierung im Kampf um die Arbeitskraft ist seinem Wesen nach meines Erachtens Beachtung zu schenken, wurde aber leider in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt. Zweitens stützt sich das OLG Stuttgart sein Urteil tragend auf die Tatsachenannahme, dass dem Personalberater ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, für das Unternehmen weniger belastende Formen der Abwerbung zu wählen, als Beispiel ist wohl an die alternative Form der Zeitungsannonce zu denken. Dieses Argument wird aber genau durch die eben erwähnte Arbeitsmarktsituation und weiters durch eine BDU Studie widerlegt, aus der klar hervorgeht, dass für Positionen aus der ersten und zweiten Führungsebene (im vorliegenden Fall ging es um einen Vertriebsleiter im Netzwerkbereich) ein unabweisbares Bedürfnis nach einer Direktansprache besteht. Dies wird nicht zuletzt mit dem Streueffekt der Zeitungsannonce argumentiert92. [...]
Im Stuttgarter Fall rief ein Personalberater im Auftrag seines Klienten bei einem Unternehmen in der Telefonzentrale an, um mit einem kompetenten Mitarbeiter im Bereich Netzwerkvertrieb verbunden zu werden. Der Personalberater wurde an einen Mitarbeiter verbunden und fragte diesen, ob er im Bereich Netzwerkvertrieb über profundes Wissen verfüge. Nach Bejahung dieser Frage teilte der Personalberater den Grund des Anrufes mit und erbat vom Mitarbeiter dessen private Telefonnummer und Adresse um die weitere Vorgehensweise besprechen zu können. Die folgenden Anrufe zu Hause waren nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Falles. Nach diesem Urteil war es, vereinfacht ausgedrückt einem Headhunter untersagt, geeignete Zielpersonen am Arbeitsplatz überhaupt anzurufen. Natürlich erwächst das Urteil nur gegenüber den Parteien in Rechtskraft, doch war zu erwarten, dass vermehrt Unternehmen sich gegen diese Abwerbeform wehren werden. Besondere Begleitumstände wurden keine vorausgesetzt, dass sich der Headhunter unter Angabe eines falschen Namens oder durch anderweitig unrichtige Äußerungen im Unternehmen Zugang zu einem bestimmten Arbeitnehmer erschlichen hatte, war für die Verifizierung als sittenwidrig für das OLG Stuttgart unbeachtlich. Vielmehr wurde die telefonische Direktansprache selbst als invasiven Eingriff in die Betriebssphäre und weiters als sittenwidrig iSd §1 dUWG gewertet88. Dieser Anruf eines Personalberaters im fremden Betrieb musste, so der Tenor des Urteils, nicht hingenommen werden weil hier das vom Betrieb aufgebaute Kommunikationssystem benutzt und missbraucht wurde. Somit wurde die einmalige direkte telefonische Ansprache von Mitarbeitern eines Unternehmens am Arbeitsplatz als wettbewerbswidrige Abwerbemethode verifiziert. Zu dieser Einsicht kam das Gericht nicht zuletzt über die Heranziehung der Entscheidungen der Telefonwerbung, welche als flankierende Wertungsansätze 89bezeichnet wurden. Der eben dargestellte Sachverhalt widerspiegelt einen normalen Arbeitstag eines Personalberaters, der mittels Anruf versucht potentielle Kandidaten für eine neue Position zu interessieren. Die Konsequenz aus dem Urteil war, wie bereits erwähnt, de facto die Untersagung der Direktansprache per se. Dies ergibt sich natürlich nur im Sinne einer [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832463700
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Luger, Patrick Franz Dezember 2002: Die rechtliche Beurteilung der Direktansprache nach §1 UWG, Hamburg: Diplomica Verlag
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