Trusts als Mittel zur Gestaltung der Vermögensnachfolge - eine Analyse aus steuerlicher Sicht
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Frank Mast
- Abgabedatum: Juli 2000
- Umfang: 72 Seiten
- Dateigröße: 622,0 KB
- Note: 2,3
- Institution / Hochschule: Universität Mannheim Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-2695-8
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-2695-8 P - ISBN (CD) :978-3-8324-2695-8 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Mast, Frank Juli 2000: Trusts als Mittel zur Gestaltung der Vermögensnachfolge - eine Analyse aus steuerlicher Sicht, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Steuerrecht, Erbschaft, Vermögensnachfolge, Trust, Schenkung
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Diplomarbeit von Frank Mast
Gang der Untersuchung:
Die Gliederung beinhaltet sowohl eine qualitative als auch eine quantitative Analyse. Zunächst wird im Kapitel 2 der Trust dargestellt. Neben der Zusammensetzung und den zahlreichen Ausgestaltungsformen werden auch Probleme im Zusammenhang mit der Rechtslage, insbesondere im Zivilrecht, untersucht. Kapitel 3 geht auf die steuerlichen Probleme ein. Dabei wird insbesondere ein in den USA errichteter Trust betrachtet, so dass nur ein ausländisches Steuersystem herangezogen werden muss. Zu den steuerlichen Auswirkungen bei einer Trustgestaltung werden auch die Auswirkungen ohne Errichtung eines Trusts als Alternative beschrieben. Kapitel 4 widmet sich einer konkreten Fallgestaltung eines deutschen Erblassers bzw. Schenkers mit Vermögenswerten im In- und Ausland und soll die steuerlichen Vor- und Nachteile der Trusterrichtung mit Zahlen untermauern.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung | |
| 1.1 | Problemstellung | 1 |
| 1.2 | Zielsetzung | 2 |
| 1.3 | Aufbau der Arbeit | 2 |
| 2. | Darstellung des Rechtsinstituts des Trusts | |
| 2.1 | Die Ausstattung | 3 |
| 2.2 | Die Parteien eines Trusts | |
| 2.2.1 | Treugeber | 5 |
| 2.2.2 | Treunehmer | 5 |
| 2.2.3 | Begünstigte | 6 |
| 2.3 | Die verschiedenen Gestaltungsformen eines Trusts | |
| 2.3.1 | Widerruflicher und unwiderruflicher Trust | 7 |
| 2.3.2 | Nachlasstrust und Trust unter Lebenden | 8 |
| 2.3.3 | Strict und discretionary Trust | 9 |
| 2.3.4 | Vielfalt der Kombinationen | 10 |
| 2.4 | Zur Rechtslage | |
| 2.4.1 | Der Trust im deutschen Privatrecht | 11 |
| 2.4.2 | Der Trust im internationalen Privatrecht | 14 |
| 2.4.3 | Die Haager Übereinkommen | 15 |
| 2.4.4 | Der Trust im deutschen Steuerrecht | 16 |
| 2.4.5 | Der Trust im internationalen Steuerrecht | 20 |
| 2.4.6 | Problem der Doppelbesteuerung | 21 |
| 3. | Steuerliche Auswirkungen durch die Trustgestaltung | |
| 3.1 | Ertragsteuerliche Auswirkungen | |
| 3.1.1 | Besteuerung bei der Errichtung eines Trusts | 22 |
| 3.1.2 | Besteuerung während der Laufzeit des Trusts | 23 |
| 3.1.3 | Besteuerung bei der Auflösung des Trusts | 29 |
| 3.2 | Erbschaftsteuerliche Auswirkungen | |
| 3.2.1 | Besteuerung bei der Errichtung eines Trusts | 29 |
| 3.2.2 | Besteuerung während der Laufzeit des Trusts | 34 |
| 3.2.3 | Besteuerung bei der Auflösung des Trusts | 37 |
| 4. | Bedeutung des Trusts für die Vermögensnachfolge eines deutschen Erblassers | |
| 4.1 | Zugrundeliegende Annahmen | 38 |
| 4.2 | Ertragsteuerliche Auswirkungen | 41 |
| 4.3 | Erbschaftsteuerliche Auswirkungen | 45 |
| 4.4 | Zusammenfassung der Ergebnisse und Würdigung | 49 |
| Literaturverzeichnis | 51 | |
| Rechtsprechungsverzeichnis | 57 |
28 minderung durch geringere Steuersätze beim Trust oder den Begünstigten zu erreichen.106 Die letztere Regelung lässt sich auch auf die deutsche Einkommensbesteuerung übertragen. Bei einem widerruflichen Trust werden die Einkünfte dem Treugeber zugerechnet. Gleiches gilt auch, wenn der Gründer bei einem unwiderruflichen Trust noch zu Lebzeiten die Erträge an sich selbst auszahlt. Dies geht aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO hervor, von dem man ausgehen kann, dass er auf Trusts anzuwenden ist, da eine Vergleichbarkeit mit dem Treuhandverhältnis bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durchaus gegeben ist. Der Trust wird steuerlich quasi ignoriert. Eine eventuell in den USA fällige income Tax kann auf die deutsche Einkommensteuer aufgrund Art. 23 Abs. 2 Buchst. b des Doppelbesteuerungsabkommens angerechnet werden.107 Im Falle aller anderen unwiderruflichen Trusts hat eine rechtliche und wirtschaftliche Vermögensaufgabe beim Gründer stattgefunden und man geht daher von einer Verselbstständigung des Vermögens aus, d.h. es kann keine Zurechnung der Einkünfte beim Gründer erfolgen. Unabhängig davon, ob der Trust die Erträge thesauriert oder voll oder teilweise ausschüttet, ist er als Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG mit den inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.108 Demnach definiert der Bundesfinanzhof die Vermögensmasse als „selbstständiges, einem bestimmten Zweck dienendes Sondervermögen, das aus dem Vermögen des Widmenden ausgeschieden ist und aus dem eigene Einkünfte fließen.“ Eine unbeschränkte Steuerpflicht scheidet generell aus, da weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland liegen können. Die Einkünfte des Trusts sind folglich nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 49-50a EStG zu ermitteln. Eine Steuerpflicht tritt aber nach § 3 Abs. 1 KStG nicht ein, wenn das Einkommen unmittelbar von einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist. Das wäre im Falle der Vollausschüttung an unbeschränkt steuerpflichtige Begünstigte [...]
27 3.1.2 Besteuerung während der Laufzeit des Trusts Eine wesentlich größere Bedeutung hat die Einkommensbesteuerung der laufenden Erträge eines Trusts. Dabei sind grundsätzlich zwei Sachverhalte zu trennen. Erträge eines Trusts können entweder thesauriert oder an die Begünstigten ausgeschüttet werden. Werden alle Erträge einschließlich eventuell anfallender Veräußerungsgewinne im Jahr des Entstehens ausgeschüttet,101 stellt der Trust in den USA kein Anknüpfungspunkt für eine Einkommensbesteuerung dar, da er lediglich als Durchleitstelle angesehen wird. Die Besteuerung erfolgt direkt bei den Begünstigten.102 Handelt es sich jedoch um einen Complex-Trust, bei dem Erträge ganz oder teilweise thesauriert werden, ist dieser wie eine natürliche Person in den USA zu besteuern. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, können die Ausschüttungen an die Begünstigten vom zu versteuernden Einkommen des Trusts abgezogen werden, d.h. nur die einbehaltenen Erträge unterliegen der Besteuerung auf der Ebene des Trusts.103 Da der Trust in diesem Falle selbst ein Steuersubjekt darstellt und als Person im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA Deutschland-USA anzusehen ist, finden auch Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung, [...]
26 Spekulationsfrist abgelaufen sein, sonst sind die Voraussetzungen des § 23 EStG doch erfüllt.96 Derartige Versuche, die Veräußerungsgewinnsteuer zu umgehen, hat der Bundesfinanzhof auch in zwei Entscheidungen als Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO beurteilt.97 Ein unter diesen engen Voraussetzungen entstandener Spekulationsgewinn ist im Falle eines Trusts unter Lebenden beim Treugeber zu versteuern, da bei analoger Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO das wirtschaftliche Eigentum am Trustvermögen ihm zuzurechnen ist. Auch bei einem Nachlasstrust könnte eine deutsche Steuer anfallen. Der Trust ist zwar nur im Ausland (hier: USA) ein Steuersubjekt und bei ausschließlich ausländischem Vermögen wären die Veräußerungsgewinne durch Art. 13 DBA-USA von der deutschen Steuer befreit. Es könnte jedoch eine Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG in Betracht kommen.98 Bei der Übertragung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird unabhängig von einem eventuellen Veräußerungsgewinn eine Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven verlangt (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AStG).99 Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde die Grenze für eine wesentliche Beteiligung von 25 % auf 10 % gesenkt (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG). Der aktuelle Entwurf eines Steuersenkungsgesetzes sieht vor, dass schon Beteiligungen von 1 % (mindestens aber DM 5.000) als wesentlich anzusehen sind.100 Falls die Übertragung von Gesellschaftsanteilen Erbschaftsteuer auslöst, kann die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 2. HS AStG). Zusammenfassend kann man sagen, dass bei der Errichtung eines Trusts nur in Ausnahmefällen eine Einkommensteuerpflicht entsteht. Ebensowenig kommt eine Einkommensteuer bei alternativer Vermögensübertragung in Betracht. [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832426958
Arbeit zitieren:
Mast, Frank Juli 2000: Trusts als Mittel zur Gestaltung der Vermögensnachfolge - eine Analyse aus steuerlicher Sicht, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Steuerrecht, Erbschaft, Vermögensnachfolge, Trust, Schenkung




