Neues Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Peter Heinzelmeier
- Abgabedatum: Februar 2000
- Umfang: 97 Seiten
- Dateigröße: 858,3 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Bayerische Hochschule Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-2314-8
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-2314-8 P - ISBN (CD) :978-3-8324-2314-8 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Heinzelmeier, Peter Februar 2000: Neues Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: sexuelle Belästigung, Mobbing, Beschäftigtenschutzgesetz, außerordentliche Kündigung
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Diplomarbeit von Peter Heinzelmeier
Einleitung:
Durch die zunehmende Erwerbstätigkeit von Frauen in den letzten Jahrzehnten in den westlichen Industrieländern haben sich vielfältige neue arbeitsrechtliche Probleme herauskristallisiert. Eines der wichtigsten ist vielleicht die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.
Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist in Deutschland ein noch junges und noch wenig abgegrenztes Problem. Deshalb stellt sich für viele Arbeitgeber die Frage wie sie sich im Falle einer sexuellen Belästigung im eigenen Betrieb gegenüber dem Belästiger und der Belästigten verhalten sollen.
Die vorliegende Diplomarbeit soll einem Arbeitgeber als Handwerkzeug dienen, Fehler bei der rechtlichen Handhabung gegen den Belästiger zu vermeiden. Es wird speziell auf die Möglichkeit und Sinn der außerordentlichen Kündigung eingegangen.
Ebenfalls soll gezeigt werden, wie sich der Arbeitgeber bereits im Vorfeld durch Vorbeugemaßnahmen absichern kann.
Da die USA in vielen anderen Rechtsbereichen eine Vorreiterrolle einnehmen, kann auch in sensiblen Bereichen wie der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz auf Erfahrungswerte der US-Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Deshalb wird im zweiten Teil der Arbeit ein Überblick über die Rechtslage in den USA geschaffen. Die Rechtsentwicklung und die aktuelle Rechtsprechung in den USA wird beleuchtet und dabei Unterschiede zu Deutschland aufgezeigt.
In beiden Teilen der Arbeit wird angenommen, dass der Arbeitgeber nicht selbst der Belästiger ist und dass Frauen belästigt werden.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| A. | Problemabgrenzung und Begriffserklärung | 1 |
| I. | Problematik der sexuellen Belästigung | 2 |
| II. | Definition | 4 |
| B. | Prüfungsaufbau und Beachtenswertes bei der außerordentlichen Kündigung wegen sexueller Belästigung | 7 |
| I. | Arbeitsvertrag | 7 |
| II. | Kündigungserklärung | 8 |
| 1. | Begriff | 8 |
| 2. | Kündigungsberechtigter | 9 |
| 3. | Form | 9 |
| 4. | Auslauffrist | 10 |
| 5. | Kündigungserklärungsfrist | 11 |
| III. | Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz | 13 |
| IV. | Sonderkündigungsschutz | 14 |
| 1. | Kündigungsschutz nach dem Mutterschutz- und Bundeserziehungsgeldgesetz | 14 |
| 2. | Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz | 15 |
| a. | Voraussetzung | 15 |
| b. | Antrag bei der Hauptfürsorgestelle | 16 |
| c. | Entscheidung der Hauptfürsorgestelle | 16 |
| 3. | Kündigungsschutz bei betriebsverfassungsrechtlichen Amtsinhabern | 17 |
| a. | Voraussetzung | 17 |
| b. | Zustimmung des Betriebsrats | 18 |
| V. | Mitwirkung des Betriebsrats | 19 |
| 1. | Anhörung | 19 |
| 2. | Zustimmung des Betriebsrats | 20 |
| 3. | Besondere Personengruppen | 20 |
| VI. | Kündigungsgrund | 21 |
| 1. | Wichtiger Grund | 21 |
| a. | Allgemein | 21 |
| b. | Sexuelle Belästigung als wichtiger Grund | 23 |
| 2. | Verhältnismäßigkeit | 25 |
| a. | Ermahnung | 25 |
| b. | Abmahnung | 26 |
| c. | Weiterbeschäftigung zu veränderten Bedingungen | 28 |
| d. | Versetzung | 29 |
| e. | Kündigung | 29 |
| 3. | Interessenabwägung | 31 |
| 4. | Druckkündigung | 33 |
| 5. | Verdachtskündigung | 33 |
| VII. | Fürsorgepflicht des Arbeitgebers | 35 |
| VIII. | Beschäftigtenschutzgesetz | 37 |
| IX. | Ansprüche gegen den Arbeitgeber | 39 |
| 1. | Beschwerderecht | 39 |
| 2. | Vertragliche Ansprüche | 41 |
| 3. | Deliktische Ansprüche | 41 |
| X. | Wahrheitswidrige Beschuldigung eines Arbeitnehmers | 43 |
| C. | Situation in den USA | 44 |
| I. | Definition | 45 |
| II. | Klagevoraussetzungen | 46 |
| 1. | Gemeinsame Voraussetzungen | 46 |
| a. | Zugehörigkeit zu einer geschützten Gruppe | 46 |
| b. | Unwillkommenes sexuelles Verhalten | 47 |
| c. | Unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts | 48 |
| 2. | "Quid Pro Quo" - Fälle | 48 |
| a. | Nichtgewährung eines Vorteils oder Zufügung eines Nachteils | 48 |
| b. | Zurechnung zum Arbeitgeber | 49 |
| 3. | "Hostile Work Environment" - Fälle | 50 |
| a. | Beleidigende Arbeitsumgebung | 50 |
| b. | Zurechnung zum Arbeitgeber | 51 |
| III. | Maßnahmen des Arbeitgebers | 52 |
| 1. | Maßnahmen nach erfolgter Belästigung | 52 |
| 2. | Vorbeugemaßnahmen und Haftung | 53 |
| IV. | Rechtsfolgen | 54 |
| V. | Beweislast | 56 |
| 1. | Beweislast bei "Quid pro quo" - Fällen | 56 |
| 2. | Beweislast bei "hostile work environment" - Fällen | 57 |
| VI. | Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Frau | 57 |
| VII. | Aktuelle Entwicklung | 58 |
| D. | Schlußbetrachtung | 60 |
| Anhang | VIII | |
| Literaturverzeichnis | XXVII | |
| Ehrenwörtliche Erklärung | XXXIII |
des Arbeitsverhältnisses, sind die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB erfüllt.118 Es ergibt sich das Problem, herauszufinden, welche Umstände des Einzelfalles überhaupt berücksichtigungsfähig sind.119 Bei der Interessenabwägung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die einen konkreten Bezug zur Vertragsbeziehung haben. Dazu gehören: Art und Schwere der Verfehlung, Grad des Verschuldens des Gekündigten, Einmaligkeit oder Wiederholungsgefahr, Ausnutzung einer besonderen Vertrauensstellung, Dauer des Arbeitsverhältnisses120, Folgen der Kündigung, wie Verlust von Ruhegeldansprüchen und Hinterbliebenenversorgung121, Aussichten des Gekündigten auf dem Arbeitsmarkt122, Länge der Kündigungsfrist. Die genannten Aspekte können prinzipiell sowohl bei einer außerordentlichen wie auch bei einer ordentlichen Kündigung zur Interessenabwägung herangezogen werden.123 Eine außerordentliche Kündigung ist allerdings nur angemessen, wenn der Umfang und die Intensität der sexuellen Belästigung sowie die Abwägung der beiderseitigen Interessen diese Maßnahme rechtfertigen. Da die Arbeitsgerichte die Arbeitnehmerinteressen sehr hoch einstufen, empfiehlt es sich, nur mit vorausgehender Abmahnung oder nur bei absolut schwerwiegenden Verfehlungen außerordentlich zu kündigen.124 [...]
Dieser Fall tritt bspw. ein, wenn ein Ausbilder seine Auszubildenden zu sexuellen Handlungen auffordert oder zwingt; oder ein Arbeitnehmer seine Kollegin oder Untergebene unsittlich berührt oder schlimmstenfalls vergewaltigt. Hier wird eine Beendigungskündigung unausweichlich sein, und auch eine Abmahnung dürfte, je nach Schwere des Vergehens, entbehrlich sein. Auch wenn ein Fall im Auge des Betrachters sehr schwerwiegend sein sollte, muß der Arbeitgeber in Bezug auf die Wahl für eine der beiden Kündigungsarten sehr vorsichtig entscheiden, um nicht im Nachhinein Schadenersatzforderungen gegenüberzustehen. Urteile der Arbeitsgerichte weisen darauf hin, daß die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers hohes Gewicht erhalten, und nach Meinung der Richter oft auch eine ordentliche Kündigung ausreichend ist.116 [...]
parteien die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Dabei gilt ein objektiver Maßstab, d.h. es kommt darauf an, ob ein ruhig und verständig urteilender Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers zum Anlaß für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung nehmen würde.113 Der subjektive Standpunkt des Kündigenden ist ebensowenig entscheidend wie die subjektive Würdigung des Gekündigten.114 Eine außerordentliche Kündigung kann erfolgreich nur auf solche Gründe gestützt werden, die sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken115, also bei einer Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten während der Erbringung der Arbeitsleistungen; und nur ausnahmsweise bei außerdienstlichem Verhalten. Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung ist des weiteren grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn der Gekündigte nicht nur objektiv, sondern auch rechtswidrig und schuldhaft seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt hat. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist zukunftsbezogen, d.h., mit ihr soll - wie auch mit allen anderen Maßnahmen - nicht nur ein vergangenes Verhalten bewertet, sondern auch das Risiko künftiger Vertragsverletzungen ausgeschlossen werden. Die Wiederholungs-gefahr ist entbehrlich, wenn ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis sich gegenwärtig und künftig in einem solchen Maß störend auf das Arbeitsverhältnis auswirkt, daß unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen die ordentliche oder außerordentliche Kündigung als angemessenes Mittel erscheint. [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832423148
Arbeit zitieren:
Heinzelmeier, Peter Februar 2000: Neues Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
sexuelle Belästigung, Mobbing, Beschäftigtenschutzgesetz, außerordentliche Kündigung




