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Neues Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Neues Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Peter Heinzelmeier
  • Abgabedatum: Februar 2000
  • Umfang: 97 Seiten
  • Dateigröße: 858,3 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Bayerische Hochschule Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-2314-8
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-2314-8 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-2314-8 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Heinzelmeier, Peter Februar 2000: Neues Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: sexuelle Belästigung, Mobbing, Beschäftigtenschutzgesetz, außerordentliche Kündigung

Diplomarbeit von Peter Heinzelmeier

Einleitung:

Durch die zunehmende Erwerbstätigkeit von Frauen in den letzten Jahrzehnten in den westlichen Industrieländern haben sich vielfältige neue arbeitsrechtliche Probleme herauskristallisiert. Eines der wichtigsten ist vielleicht die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.

Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist in Deutschland ein noch junges und noch wenig abgegrenztes Problem. Deshalb stellt sich für viele Arbeitgeber die Frage wie sie sich im Falle einer sexuellen Belästigung im eigenen Betrieb gegenüber dem Belästiger und der Belästigten verhalten sollen.

Die vorliegende Diplomarbeit soll einem Arbeitgeber als Handwerkzeug dienen, Fehler bei der rechtlichen Handhabung gegen den Belästiger zu vermeiden. Es wird speziell auf die Möglichkeit und Sinn der außerordentlichen Kündigung eingegangen.

Ebenfalls soll gezeigt werden, wie sich der Arbeitgeber bereits im Vorfeld durch Vorbeugemaßnahmen absichern kann.

Da die USA in vielen anderen Rechtsbereichen eine Vorreiterrolle einnehmen, kann auch in sensiblen Bereichen wie der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz auf Erfahrungswerte der US-Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Deshalb wird im zweiten Teil der Arbeit ein Überblick über die Rechtslage in den USA geschaffen. Die Rechtsentwicklung und die aktuelle Rechtsprechung in den USA wird beleuchtet und dabei Unterschiede zu Deutschland aufgezeigt.

In beiden Teilen der Arbeit wird angenommen, dass der Arbeitgeber nicht selbst der Belästiger ist und dass Frauen belästigt werden.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis V
A. Problemabgrenzung und Begriffserklärung 1
I. Problematik der sexuellen Belästigung 2
II. Definition 4
B. Prüfungsaufbau und Beachtenswertes bei der außerordentlichen Kündigung wegen sexueller Belästigung 7
I. Arbeitsvertrag 7
II. Kündigungserklärung 8
1. Begriff 8
2. Kündigungsberechtigter 9
3. Form 9
4. Auslauffrist 10
5. Kündigungserklärungsfrist 11
III. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz 13
IV. Sonderkündigungsschutz 14
1. Kündigungsschutz nach dem Mutterschutz- und Bundeserziehungsgeldgesetz 14
2. Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz 15
a. Voraussetzung 15
b. Antrag bei der Hauptfürsorgestelle 16
c. Entscheidung der Hauptfürsorgestelle 16
3. Kündigungsschutz bei betriebsverfassungsrechtlichen Amtsinhabern 17
a. Voraussetzung 17
b. Zustimmung des Betriebsrats 18
V. Mitwirkung des Betriebsrats 19
1. Anhörung 19
2. Zustimmung des Betriebsrats 20
3. Besondere Personengruppen 20
VI. Kündigungsgrund 21
1. Wichtiger Grund 21
a. Allgemein 21
b. Sexuelle Belästigung als wichtiger Grund 23
2. Verhältnismäßigkeit 25
a. Ermahnung 25
b. Abmahnung 26
c. Weiterbeschäftigung zu veränderten Bedingungen 28
d. Versetzung 29
e. Kündigung 29
3. Interessenabwägung 31
4. Druckkündigung 33
5. Verdachtskündigung 33
VII. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers 35
VIII. Beschäftigtenschutzgesetz 37
IX. Ansprüche gegen den Arbeitgeber 39
1. Beschwerderecht 39
2. Vertragliche Ansprüche 41
3. Deliktische Ansprüche 41
X. Wahrheitswidrige Beschuldigung eines Arbeitnehmers 43
C. Situation in den USA 44
I. Definition 45
II. Klagevoraussetzungen 46
1. Gemeinsame Voraussetzungen 46
a. Zugehörigkeit zu einer geschützten Gruppe 46
b. Unwillkommenes sexuelles Verhalten 47
c. Unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts 48
2. "Quid Pro Quo" - Fälle 48
a. Nichtgewährung eines Vorteils oder Zufügung eines Nachteils 48
b. Zurechnung zum Arbeitgeber 49
3. "Hostile Work Environment" - Fälle 50
a. Beleidigende Arbeitsumgebung 50
b. Zurechnung zum Arbeitgeber 51
III. Maßnahmen des Arbeitgebers 52
1. Maßnahmen nach erfolgter Belästigung 52
2. Vorbeugemaßnahmen und Haftung 53
IV. Rechtsfolgen 54
V. Beweislast 56
1. Beweislast bei "Quid pro quo" - Fällen 56
2. Beweislast bei "hostile work environment" - Fällen 57
VI. Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Frau 57
VII. Aktuelle Entwicklung 58
D. Schlußbetrachtung 60
Anhang VIII
Literaturverzeichnis XXVII
Ehrenwörtliche Erklärung XXXIII

Automatisiert erstellter Textauszug:

des Arbeitsverhältnisses, sind die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB erfüllt.118 Es ergibt sich das Problem, herauszufinden, welche Umstände des Einzelfalles überhaupt berücksichtigungsfähig sind.119 Bei der Interessenabwägung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die einen konkreten Bezug zur Vertragsbeziehung haben. Dazu gehören: Art und Schwere der Verfehlung, Grad des Verschuldens des Gekündigten, Einmaligkeit oder Wiederholungsgefahr, Ausnutzung einer besonderen Vertrauensstellung, Dauer des Arbeitsverhältnisses120, Folgen der Kündigung, wie Verlust von Ruhegeldansprüchen und Hinterbliebenenversorgung121, Aussichten des Gekündigten auf dem Arbeitsmarkt122, Länge der Kündigungsfrist. Die genannten Aspekte können prinzipiell sowohl bei einer außerordentlichen wie auch bei einer ordentlichen Kündigung zur Interessenabwägung herangezogen werden.123 Eine außerordentliche Kündigung ist allerdings nur angemessen, wenn der Umfang und die Intensität der sexuellen Belästigung sowie die Abwägung der beiderseitigen Interessen diese Maßnahme rechtfertigen. Da die Arbeitsgerichte die Arbeitnehmerinteressen sehr hoch einstufen, empfiehlt es sich, nur mit vorausgehender Abmahnung oder nur bei absolut schwerwiegenden Verfehlungen außerordentlich zu kündigen.124 [...]

Dieser Fall tritt bspw. ein, wenn ein Ausbilder seine Auszubildenden zu sexuellen Handlungen auffordert oder zwingt; oder ein Arbeitnehmer seine Kollegin oder Untergebene unsittlich berührt oder schlimmstenfalls vergewaltigt. Hier wird eine Beendigungskündigung unausweichlich sein, und auch eine Abmahnung dürfte, je nach Schwere des Vergehens, entbehrlich sein. Auch wenn ein Fall im Auge des Betrachters sehr schwerwiegend sein sollte, muß der Arbeitgeber in Bezug auf die Wahl für eine der beiden Kündigungsarten sehr vorsichtig entscheiden, um nicht im Nachhinein Schadenersatzforderungen gegenüberzustehen. Urteile der Arbeitsgerichte weisen darauf hin, daß die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers hohes Gewicht erhalten, und nach Meinung der Richter oft auch eine ordentliche Kündigung ausreichend ist.116 [...]

parteien die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Dabei gilt ein objektiver Maßstab, d.h. es kommt darauf an, ob ein ruhig und verständig urteilender Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers zum Anlaß für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung nehmen würde.113 Der subjektive Standpunkt des Kündigenden ist ebensowenig entscheidend wie die subjektive Würdigung des Gekündigten.114 Eine außerordentliche Kündigung kann erfolgreich nur auf solche Gründe gestützt werden, die sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken115, also bei einer Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten während der Erbringung der Arbeitsleistungen; und nur ausnahmsweise bei außerdienstlichem Verhalten. Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung ist des weiteren grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn der Gekündigte nicht nur objektiv, sondern auch rechtswidrig und schuldhaft seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt hat. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist zukunftsbezogen, d.h., mit ihr soll - wie auch mit allen anderen Maßnahmen - nicht nur ein vergangenes Verhalten bewertet, sondern auch das Risiko künftiger Vertragsverletzungen ausgeschlossen werden. Die Wiederholungs-gefahr ist entbehrlich, wenn ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis sich gegenwärtig und künftig in einem solchen Maß störend auf das Arbeitsverhältnis auswirkt, daß unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen die ordentliche oder außerordentliche Kündigung als angemessenes Mittel erscheint. [...]

Arbeit zitieren:
Heinzelmeier, Peter Februar 2000: Neues Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
sexuelle Belästigung, Mobbing, Beschäftigtenschutzgesetz, außerordentliche Kündigung

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