Vermögensübertragungen nach den Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Frank Plieninger
- Abgabedatum: Februar 2000
- Umfang: 71 Seiten
- Dateigröße: 557,9 KB
- Note: 1,5
- Institution / Hochschule: VWA-Studienakademie (Berufsakademie) Stuttgart Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-2281-3
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-2281-3 P - ISBN (CD) :978-3-8324-2281-3 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Plieninger, Frank Februar 2000: Vermögensübertragungen nach den Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Vermögensübertragungen, Einbringung, Einzelwirtschaftsgüter, Realteilung, Steuerentlastungsgesetz
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Diplomarbeit von Frank Plieninger
Einleitung:
Die Möglichkeiten nach den Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 steuerneutral Vermögen zu übertragen wurden durch den Gesetzgeber erheblich eingeschränkt. Insbesondere durch die Einführung neuer Vorschriften zur Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern, im Bereich der Mitunternehmerbesteuerung von Sonderbetriebsvermögen i. S. d. § 6 Abs. 5 EStG und mit § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG wurden einschneidende Neuregelungen betreffend der Realteilung von Personengesellschaften gesetzlich verankert. Im Rahmen bestimmter Gestaltungen bei der vorweggenommenen Erbfolge bzw. der Erbauseinandersetzung wird dies künftig zu erheblichen ertragsteuerlichen Belastungen führen. Den Umwandlungsinstrumenten zur Vermeidung von Ertragsteuer und den steuerneutralen Umstrukturierungen von Unternehmen werden durch die Streichung des Tauschgutachtens, den Beschränkungen im Bereich des Mitunternehmererlasses und der Betriebsaufspaltung sehr enge Grenzen gesetzt. Betroffen in diesem Zusammenhang sind unter anderem auch die Verlängerung der Spekulationsfrist beim Kauf und Verkauf von Grundstücken, sowie die Herabsetzung der Quote bei wesentlicher Beteiligung. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Neuregelungen hinsichtlich der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern des Privat- und Betriebsvermögens, dem Übergang von privilegiertem Vermögen, wie Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und 100 %ige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, sowie den Sonderfällen der Vermögensübertragung bei Personengesellschaften.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Abgrenzung zwischen entgeltlicher, unentgeltlicher und teilentgeltlicher Vermögensübertragung | 1 |
| 3. | Entgeltliche Übertragung | 3 |
| 3.1 | Übergang von Privatvermögen | 3 |
| 3.1.1 | Privatverkauf | 3 |
| 3.1.2 | Überführung einzelner Wirtschaftsgüter in ein Betriebsvermögen | 4 |
| 3.1.2.1 | Tausch von Wirtschaftsgütern | 4 |
| 3.1.2.2 | Einlage in Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft bzw. in Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft | 4 |
| 3.1.2.3 | Verdeckte Einlage eines Wirtschaftsguts | 6 |
| 3.2 | Übergang von Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens | 7 |
| 3.2.1 | Überführung von Einzelbetriebsvermögen ins Gesamthandsvermögen | 7 |
| 3.2.2 | Überführung von Sonderbetriebsvermögen ins Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft und umgekehrt | 8 |
| 3.2.3 | Überführung von Sonder- bzw. Gesamthandsvermögen ins Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft | 9 |
| 3.2.4 | Überführung zwischen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft | 11 |
| 3.3 | Überführung einzelner Wirtschaftsgüter in ein Privatvermögen | 12 |
| 4. | Unentgeltliche Übertragung - Schenkung | 12 |
| 4.1 | Übergang von Privatvermögen | 12 |
| 4.1.1 | Übertragung wesentlicher Beteiligungen | 12 |
| 4.1.2 | Grundstücksübertragungen | 13 |
| 4.1.3 | Überführung in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen | 14 |
| 4.2 | Übergang von Betriebsvermögen | 14 |
| 4.2.1 | Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern | 14 |
| 4.2.1.1 | Betriebsvermögen in Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen | 14 |
| 4.2.1.2 | Überführung zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen | 15 |
| 4.2.2 | Übergang von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen | 16 |
| 4.3 | Sonderformen von unentgeltlichen Übertragungen | 17 |
| 5. | Teilentgeltliche Übertragung - gemischte Schenkung | 18 |
| 5.1 | Übertragung von Privatvermögen - Trennungstheorie | 18 |
| 5.2 | Übertragung von Betriebsvermögen | 20 |
| 5.2.1 | Einzelne Wirtschaftsgüter | 20 |
| 5.2.2 | Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile | 20 |
| 5.2.2.1 | Anwendung der Einheitstheorie beim Übertragenden | 20 |
| 5.2.2.1.1 | Teilentgelt höher als Buchwert des Kapitalkontos | 20 |
| 5.2.2.1.2 | Teilentgelt bis zur Höhe des Kapitalkontos | 22 |
| 5.2.2.2 | Die vier verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten beim Empfänger | 22 |
| 5.3 | Übertragung von Privatvermögen und Betriebsvermögen | 23 |
| 6. | Sonderfälle der Vermögensübertragung | 24 |
| 6.1 | Realteilung von Personengesellschaften | 24 |
| 6.1.1 | Bisherige Rechtslage | 24 |
| 6.1.2 | Neue Rechtslage ab 01.01.1999 | 25 |
| 6.1.3 | Rechtsfolgen der Realteilung | 26 |
| 6.1.3.1 | Übergang von Einzelwirtschaftsgütern | 26 |
| 6.1.3.2 | Übergang von Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen privilegiertes Vermögen | 27 |
| 6.1.3.3 | Zuweisung von privilegiertem und anderem Vermögen | 28 |
| 6.1.3.4 | Realteilung mit Spitzenausgleich | 29 |
| 6.1.3.5 | Sachwertabfindung als Realteilung | 30 |
| 6.1.4 | Tatbestände der gewinneutralen Realteilung | 33 |
| 6.1.5 | Probleme des Sonderbetriebsvermögens | 35 |
| 6.2 | Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft | 36 |
| 7. | Schlußbetrachtung | 43 |
| Literaturverzeichnis | 44 | |
| Rechtsprechungsverzeichnis | 53 |
Werden Vermögensgegenstände unter Leistungsauflagen übertragen, so liegt ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor. Wie bei einer gemischten Schenkung gilt bei Annahme von Anschaffungskosten auch bei einer vorweggenommenen Erbfolge die Trennungstheorie.71 Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ist das Rechtsgeschäft in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Der entgeltliche und der unentgeltliche Teil berechnen sich nach dem Verhältnis des Entgelts zum Verkehrswert des Wirtschaftsguts. Werden mehrere Wirtschaftsgüter teilentgeltlich übertragen, sind die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte den einzelnen Wirtschaftsgütern zuzurechnen. Das gilt auch für die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.72 War der Schenker im Zeitpunkt der Veräußerung wesentlich beteiligt und ist die Übertragung unter Leistungsauflage erfolgt, so sind einschließlich des entgeltlichen Teils der Übertragung die Voraussetzungen einer Anteilsveräußerung nach § 17 EStG gegeben. Beispiel 4: E war am 01.05.1999 mit 15 % an der Z- GmbH beteiligt. Anschaffungskosten der Beteiligung waren 800.000 DM. Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräußerung 2 Mio DM. Auf der Beteiligung lastet ein Darlehen von 700.000 DM, das vom Erwerber mitübernommen worden ist. Die Übertragung erfolgt zu 65 % unentgeltlich und zu 35 % entgeltlich. Übernahme der Verbindlichkeiten Anteilige AK, 35 % von 800.000 DM Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG 700.000 DM ./.280.000 DM 420.000 DM [...]
Unentgeltliche Vermögensübertragungen liegen vor, soweit diese gegen Versorgungsleistungen wie z. B. eine Unterhaltsrente, Versorgungsrente oder etwa gegen eine Einräumung von Nutzungsrechten an dem übertragenen Vermögen erfolgt. Von einer Unterhaltsrente ist auszugehen, wenn der Wert der Gegenleistung z. B. des übernommen Betriebsvermögens, bei großzügiger Berechnung weniger als die Hälfte des Wertes der Zuwendungen ( Barwert der Rentenverpflichtung ) beträgt. Während der Veräußerer keinen Veräußerungserlös erzielt, hat der Erwerber keine Anschaffungskosten. Die Rentenzahlungen sind nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähig.68 Eine Versorgungsrente ist gegeben, wenn ein Übergabevertrag, der die Übertragung einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit im Wege einer vorweggenommen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen regelt, vorliegt. Es wird innerhalb der existenzsichernden Wirtschaftseinheit zwischen Typus 1 ( ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit ) und Typus 2 ( nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit ) unterschieden. Die Versorgungsleistungen stellen beim Typus 1 grundsätzlich eine dauernde Last, beim Typus 2 eine Rente dar. Beim Übergeber sind diese nach § 22 EStG in voller Höhe ( = dauernde Last ) bzw. mit dem Ertragsanteil ( = Rente ) zu versteuern. Der Übernehmer kann die Zahlungen in der gleichen Höhe als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs.1 Nr. 1a EStG geltend machen. Behält sich der Übergeber ein Nutzungsrecht ( Nießbrauch, Wohnrecht ) an übertragenen Wirtschaftsgütern vor oder verpflichtet er den Übernehmer, ihm ein solches einzuräumen, so wird das dadurch belastete Vermögen unentgeltlich erworben.69 Bei Leistungen aus übernommenem Vermögen wird in einem Übergabevertrag vereinbart, daß der Übernehmer Bestandteile aus diesem Vermögen an Dritte, insbesondere an Angehörige übertragen soll. Aus steuerlicher Sicht erwirbt der Übernehmer diesbezüglich unentgeltlich.70 Eine solche Verpflichtung ist keine Gegenleistung des Übernehmers für die [...]
worfen werden. Das gleiche gilt bei einer Überführung von nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen ins Privatvermögen.62 Verpflichtungen des Vermögensübernehmers zu wiederkehrenden Versorgungsleistungen, zur Übernahme betrieblicher Schulden, dingliche oder schuldrechtliche Vereinbarungen von Nutzungsrechten am übertragenen Betriebsvermögen zugunsten des Übergebers oder Dritter und die Verpflichtung zu Sachleistungen aus dem übernommenen Betriebsvermögen sind ertragsteuerlich nicht als Entgelt zu behandeln.63 Abstandszahlungen des Übernehmers an den Übergeber, Ausgleichszahlungen oder Gleichstellungsgelder und die Übernahme privater Verbindlichkeiten, z. B. solche, die nach § 4 Abs.4 a EStG nicht als betrieblich anerkannt werden,64 stellen Entgelt dar. Verpflichtet sich der Übernehmer in Verbindung mit einer an sich unentgeltlichen Betriebsübertragung private Schulden des Übergebers mit zu übernehmen, so ist diese Übergabe als teilentgeltliches Geschäft einzugruppieren. Ist das steuerliche Entgelt, hier die privaten Schulden, geringer als das Eigenkapital des Übergebers, so finden auch hier die Rechtsfolgen der unentgeltlichen Übertragung an Hand der Einheitstheorie65 Anwendung. Wird in einem Übergabevertrag vereinbart, daß der Übernehmer zur Gleichstellung Sachleistungen aus dem übernommenen Betriebsvermögen z. B. an Angehörige zu erbringen hat, sind diese Leistungen nicht als Entgelt zu behandeln.66 Erfolgt jedoch die Sachleistung aus dem bereits vorhandenen Vermögen des Vermögensempfängers, so wird diese Verpflichtung zum Entgelt beim Übergeber und zu den Anschaffungskosten beim Übernehmer gerechnet.67 [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832422813
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Plieninger, Frank Februar 2000: Vermögensübertragungen nach den Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, Hamburg: Diplomica Verlag
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