GmbH, Unternehmergesellschaft und Limited - Ein Vergleich
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Kathrin Giegling
- Abgabedatum: März 2009
- Umfang: 85 Seiten
- Dateigröße: 506,1 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: FOM - Fachhochschule für Oekonomie und Management Essen Deutschland
- Bibliografie: ca. 89
- ISBN (eBook): 978-3-8366-4260-6
- Sprache: Deutsch
- Prämierung: Diese Arbeit wurde vom Mittelstandsforum Gesellschaftsrecht mit dem 1. Preis prämiert.
- Arbeit zitieren: Giegling, Kathrin März 2009: GmbH, Unternehmergesellschaft und Limited - Ein Vergleich, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: GmbH, MoMiG, Gesellschaftsform, Unternehmer, Limited
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Diplomarbeit von Kathrin Giegling
Einleitung:
Am 1. November 2008 trat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Das MoMiG bildet den vorläufigen Abschluss verschiedenster Bestrebungen das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) seit dessen Inkrafttreten am 20. Mai 1892 umfassend zu reformieren. Mit dem MoMiG reagiert der deutsche Gesetzgeber vor allem auf nationale und internationale Entwicklungen in der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Rechtsprechung.
Die Schwerpunkte des MoMiG liegen zum einen in der Beschleunigung von Unternehmensgründungen, zum anderen in der Erhöhung der Attraktivität der GmbH im Wettbewerb der europäischen Gesellschaftsformen. Als Folge verschiedenster Entscheidungen des EuGH steht die deutsche GmbH seit einigen Jahren mit anderen europäischen Gesellschaftsformen in Konkurrenz. Insbesondere die englische Private Limited Company by shares (Limited) findet bei Unternehmensgründern großen Anklang. Die Anzahl der in Deutschland als Zweigniederlassung eingetragenen Limited ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen und hat der GmbH als bislang beliebtesten Gesellschaftsform für den deutschen Mittelstand scheinbar den Rang abgelaufen.
Seit ihrer gesetzgeberischen Einführung durchlebte die GmbH eine einzigartige Entwicklung. Nicht nur in ihrem Schöpfungsland Deutschland, sondern auch im Ausland erwies sich die GmbH in gesellschaftsrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht als ein großer Wurf. Bedingt durch die Aktienrechtsnovelle des Jahres 1884 hatte sich seinerzeit die Notwendigkeit ergeben, kleineren und mittleren Unternehmen eine Gesellschaftsform anzubieten, die ebenfalls haftungsbeschränkende Regelungen vorsah, deren Anforderungen hinsichtlich Gründung und Mindestkapitalausstattung sowie weiterer Faktoren jedoch deutlich unterhalb denen einer AG lagen.
Aktuell weicht der deutsche Mittelstand bei der Unternehmensgründung jedoch vermehrt auf die Gesellschaftsform der Limited aus. Das große Interesse an der Limited wird immer wieder damit begründet, dass diese einfacher, schneller und kostengünstiger als eine deutsche GmbH gegründet werden kann. Ungeachtet der niedrigeren Mindestkapitalausstattung der Limited bietet sie genauso wie die deutsche GmbH eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.
Um der Ausbreitung der Limited zu Lasten der GmbH innerhalb des deutschen Rechtsraumes entgegenzuwirken und um der Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit in Europa Rechnung zu tragen, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem MoMiG eine Vielzahl von Regelungen des GmbHG ergänzt und angepasst. Schwerpunkte des MoMiG, auf die in dieser Arbeit ausführlicher eingegangen werden wird, sind einerseits Erleichterungen bei der Kapitalaufbringung und bei der Übertragung von Geschäftsanteilen, andererseits die Möglichkeit einer Verwaltungssitzverlegung ins Ausland, der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen sowie Neuregelungen im Bereich des Cash-Pooling und die Regulierung des Eigenkapitalersatzrechts.
Von besonderer Bedeutung ist jedoch, dass die Mindestvoraussetzungen für die Gründung einer GmbH geändert und eine ‘abgespeckte Form’ der GmbH eingeführt wurde. Gemäß § 5a GmbHG kann nunmehr eine GmbH als sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit geringeren Anforderungen an die Kapitalaufbringung errichtet werden.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist ein Vergleich von GmbH und Limited unter besonderer Berücksichtigung der bereits genannten Schwerpunkte des MoMiG sowie einer jeweils ergänzenden Darstellung der UG.
Zum allgemeinen Verständnis der Thematik beginnt die Arbeit mit einem Überblick über die Entstehung des GmbHG und dessen zeitlicher Fortentwicklung. Im Besonderen wird auf europäische Regelungen und Entscheidungen des EuGH eingegangen, die maßgeblich zum Erlass des MoMiG beigetragen haben.
Daran anschließend folgt als Schwerpunkt dieser Arbeit, der Vergleich von GmbH, UG und Limited unter besonderer Beachtung der durch das MoMiG bedingten Änderungen. Aufgrund des begrenzten Umfangs der Arbeit können nicht alle gesellschaftsrechtlich relevanten Unterscheidungsmerkmale von GmbH, Limited und der UG behandelt werden. Herausgestellt werden daher der Gründungsakt der genannten Gesellschaften, der Kreis ihrer Gesellschafter, die inhaltlichen Mindestanforderungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrages sowie die Regelungen zur Haftung und die Möglichkeiten der Gesellschaften in der Krise.
Im abschließenden Kapitel werden neben einem kurzen Fazit des Vergleichs zwischen GmbH und Limited erste Erfahrungen mit der UG aufgezeigt und ein Ausblick gewagt, ob dem Gesetzgeber mit dem MoMiG die beabsichtigte ‘umfassendste Reform des GmbH-Rechts’ gelungen ist.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Abkürzungsverzeichnis | III | |
| A. | Einleitung | 1 |
| B. | Allgemeines zur GmbH - Entstehung des GmbHG und des MoMiG | 3 |
| C. | Einflüsse auf die Entwicklung des deutschen Gesellschaftsrechts durch Europäische Regelungen und Entscheidungen des EuGH | 5 |
| I. | ALLGEMEINES | 5 |
| II. | AUSGANGSLAGE | 5 |
| III. | ENTSCHEIDUNGEN DES EUGH | 7 |
| 1. | Daily Mail | 7 |
| 2. | Centros | 8 |
| 3. | Überseering | 8 |
| 4. | Inspire Art | 9 |
| IV. | FOLGE AUF DIE DEUTSCHE PRAXIS UND UMSETZUNG IM MOMIG | 10 |
| D. | Der Vergleich von GmbH, UG und Limited | 12 |
| I. | GESETZLICHE NORMIERUNG | 12 |
| 1. | GmbH | 12 |
| 2. | UG | 12 |
| 3. | Limited | 13 |
| 4. | Ergebnis | 14 |
| II. | GRÜNDUNG | 15 |
| 1. | GmbH | 15 |
| 2. | UG | 17 |
| 3. | Limited | 18 |
| 4. | Ergebnis | 20 |
| III. | GESELLSCHAFTSVERTRAG | 21 |
| 1. | Allgemeines und Rechtliche Grundlagen | 21 |
| a) | GmbH | 21 |
| b) | UG | 22 |
| c) | Limited | 22 |
| d) | Ergebnis | 23 |
| 2. | Firma | 24 |
| a) | GmbH | 24 |
| b) | UG | 25 |
| c) | Limited | 26 |
| d) | Ergebnis | 26 |
| 3. | Sitz | 27 |
| a) | GmbH | 27 |
| b) | UG | 29 |
| c) | Limited | 29 |
| d) | Ergebnis | 30 |
| 4. | Unternehmensgegenstand | 31 |
| a) | GmbH | 31 |
| b) | UG | 32 |
| c) | Limited | 32 |
| d) | Ergebnis | 33 |
| 5. | Stammkapital | 34 |
| a) | GmbH | 34 |
| b) | UG | 38 |
| c) | Limited | 40 |
| d) | Ergebnis | 42 |
| 6. | Geschäftsanteile | 44 |
| a) | GmbH | 44 |
| b) | UG | 47 |
| c) | Limited | 47 |
| d) | Ergebnis | 49 |
| 7. | Organe und Vertretung | 49 |
| a) | GmbH | 50 |
| b) | UG | 53 |
| c) | Limited | 53 |
| d) | Ergebnis | 55 |
| IV. | HAFTUNG | 56 |
| 1. | GmbH | 56 |
| a) | Gesellschaft | 56 |
| b) | Gesellschafter | 57 |
| c) | Geschäftsführer | 59 |
| 2. | UG | 60 |
| 3. | Limited | 60 |
| a) | Gesellschaft | 60 |
| b) | Members (Gesellschafter) | 61 |
| c) | Directors (Geschäftsführer) | 62 |
| d) | Company's Secretary (Sekretär) | 63 |
| 4. | Ergebnis | 64 |
| V. | DIE GESELLSCHAFT IN DER KRISE ODER INSOLVENZ | 65 |
| 1. | GmbH | 65 |
| 2. | UG | 67 |
| 3. | Limited | 68 |
| 4. | Ergebnis | 69 |
| E. | Fazit | 70 |
| I. | GMBH VS. LIMITED | 70 |
| II. | UG VS. LIMITED | 71 |
| III. | AUSBLICK | 72 |
Textprobe:
Kapitel 6, Geschäftsanteile:
GmbH:
Wie bereits erläutert, übernehmen Gesellschafter bei der Gründung bzw. im Rahmen einer Kapitalerhöhung Geschäftsanteile und begründen damit die Mitgliedschaft an der GmbH.
Gemäß § 5 Abs. 2 muss der Geschäftsanteil auf einen vollen Euro-Betrag lauten. § 5 Abs. 1 GmbHG a.F. schrieb bislang einen Geschäftsanteil von mindestens 100,00 Euro vor, der gleichermaßen durch 50 teilbar sein musste. Zudem versagte § 5 Abs. 2 GmbHG a.F. die Übernahme mehrerer Geschäftsanteile. Auch dies wurde erst mit Inkrafttreten des MoMiG durch die Änderung des § 5 Abs. 2 S. 2 ermöglicht. Außerdem sind alle Geschäftsanteile nummeriert in der Gesellschafterliste einzutragen.
Mit der Übernahme eines Geschäftsanteils entstehen für den Gesellschafter Rechte, z.B. §§ 45 f. (Geschäftsführung), § 29 (Gewinnbeteiligung) und Pflichten, z.B. § 14 (Einlagenpflicht).
Zudem können Geschäftsanteile an einer GmbH gemäß § 15 Abs. 1 frei übertragen, d.h. veräußert und vererbt werden. Über eine Vinkulierungsklausel im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung zudem an weitere Voraussetzungen wie z.B. die Genehmigung der Gesellschaft gekoppelt werden. Möglich ist auch eine Belastung der Geschäftsanteile durch Verpfändung, Pfändung oder Belastung mit einem Nießbrauchsrecht.
Die Übertragung von Geschäftsanteilen erfolgt gemäß §§ 413, 398 BGB mittels notariell beurkundetem Vertrag. Anders als bei der (körperlichen) Übertragung von beweglichen Sachen, können die zivil- oder handelsrechtlichen Vorschriften auf den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH nicht ohne Weiteres angewendet werden. Diese strenge Regelung dient vor allem dem Anlegerschutz. Insbesondere sollen die Gesellschafter die Beteiligung nicht ohne Weiteres veräußern dürfen bzw. soll einem Interessenten das Risiko, das mit der Übernahme des Geschäftsanteils entsteht, aufgezeigt werden.
I.d.R. ist die Übertragung von Geschäftsanteilen unproblematisch. Schwierigkeiten entstehen immer dann, wenn der Veräußerer eines Geschäftsanteils nicht zur Veräußerung berechtigt ist. Bislang war dieser Fall im GmbHG weder geregelt noch vorgesehen. Mit Inkrafttreten des MoMiG wird es nunmehr möglich sein, Geschäftsanteile gutgläubig zu erwerben. Mit dieser Neuerung soll zum einen Rechtssicherheit bei der Geschäftsanteilsübertragung erzielt und zum anderen eine Senkung der Transaktionskosten erreicht werden.
Beim gutgläubigen Erwerb handelt es sich um den rechtmäßigen Erwerb von einem nichtberechtigten Dritten. Dies war bislang nur sachenrechtlich (Rechtsschein des Besitzes an einer Sache) bzw. durch die Verbriefung eines Rechts (Grundbucheintragung) möglich. Zwingend notwendig für den gutgläubigen Erwerb ist grundsätzlich die Übertragung einer Sache, d.h. regelmäßig in Form einer Urkunde. Der durch die Urkunde bzw. Eintragung in ein öffentliches Register entstehende Rechtsschein ist Grundlage für den gutgläubigen Erwerb.
Diese Möglichkeit der Anteilsübertragung war dem deutschen Recht bislang grundsätzlich fremd. Für den Erwerber eines Geschäftsanteils bestand somit das Risiko, dass der veräußerte Geschäftsanteil nicht dem Veräußerer gehört. Die Rechtmäßigkeit der Veräußerung konnte nur über die Vorlage sämtlicher Abtretungsurkunden nachgewiesen werden. Mit der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs gemäß § 16 Abs. 3 soll dem Erwerber gegenüber Dritten zum einen hinsichtlich der Wirksamkeit der Geschäftsanteilsabtretung und zum anderen bei der Einräumung eines Pfandrechts Vertrauensschutz gewährt werden.
Ob der Veräußerer zur Übertragung des Geschäftsanteils berechtigt ist, kann nunmehr anhand der Gesellschafterliste nachgewiesen werden. In der Gesellschafterliste sind gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Angaben zu Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter zu machen. Außerdem sind die Nennbeträge der übernommenen Geschäftsanteile anzugeben und fortlaufend zu nummerieren. Der Gesellschafterliste kommt seit Inkrafttreten eine größere Bedeutung zu. Bislang entfaltete die Gesellschafterliste keine entscheidenden Rechtswirkungen. Zwar bestand für Notare gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG a.F. die Pflicht die Anteilsabtretung gegenüber dem Registergericht anzuzeigen. Kam der Notar dieser Verpflichtung nicht nach, hatte dies für ihn jedoch keine rechtlichen Folgen. Lediglich für den Geschäftsführer bestand bei Verstoß gegen § 40 Abs. 2 GmbHG a.F. eine Schadensersatzpflicht gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.
Für die Wirksamkeit des gutgläubigen Erwerbs ist die in § 16 Abs. 3 S. 2 enthaltene Dreijahresregelung zu beachten. Diese besagt, dass die Gesellschafterliste einerseits mindestens drei Jahre unbeanstandet unrichtig gewesen sein muss und andererseits, dass der Berechtigte nicht für diese Unrichtigkeit verantwortlich ist. Zur Vermeidung eines unberechtigten gutgläubigen Erwerbs hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 3 S. 3 weiter vorgesehen, dass bei Kenntnis des fehlenden Berechtigung oder bei Unkenntnis aufgrund grober Fahrlässigkeit oder aber, wenn in den Registerakten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Gesellschafterliste vorliegt, dieser ausgeschlossen ist.
UG:
Für die UG gelten im Hinblick auf die Geschäftsanteile und deren Übertragbarkeit die Regelungen zur GmbH. Einschränkungen oder Besonderheiten hat der deutsche Gesetzgeber für diese Gesellschaft nicht vorgesehen.
Limited:
Die Gesellschafter einer Limited übernehmen bei der Gründung der Gesellschaft ebenfalls Geschäftsanteile (Shares). Die Ausgabe der Shares erfolgt in einem zweistufigen Prozess im Rahmen der ersten Gesellschafterversammlung: zunächst erwirbt ein Gesellschafter das Recht zur Anteilsübernahme (Allotment) und in einem zweiten Schritt wird der Gesellschafter ins Gesellschafterverzeichnis eingetragen (Issue). Erst nach Abschluss dieses Prozesses können Gesellschafterrechte ausgeübt werden. Für die Ausgabe der Shares ist der Director, der dazu entsprechend ermächtigt ist, zuständig.
Anders als bei der GmbH können Geschäftsanteile bei der Limited mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet sein. Grundsätzlich handelt es sich bei der Limited um die Ausgabe von Ordinary Shares (Stammanteile). Soweit keine anderslautende Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern getroffen wurde, sind alle Ordinary Shares als gleichberechtigt anzusehen. Mit der Übernahme der Ordinary Shares erhält der Anteilsinhaber verschiedenste Rechte an der Gesellschaft, z.B. Stimmrecht, Dividendenrecht bei Ausschüttungen und Teilnahmerecht bei Überschüssen.
Die Ordinary Shares können weiter unterteilt werden. So kann z.B. eine Klassifizierung der Stimmrechte vorgenommen werden. Dazu werden Classes (Klassen) mit verschiedenen Rechten gebildet. Auch hinsichtlich etwaiger Vermögensrechte können die Gesellschafter eine Vereinbarung zu einer weiteren Unterteilung treffen. Diese werden als sog. Preference Shares (bevorzugte Anteile) bezeichnet und begründen ein bevorzugtes Recht auf Kapital und/oder Dividenden. Zudem gibt es die Möglichkeit Redeemable/Non-redeemable Shares (rückkaufbare und nichtrückkaufbare Anteile) auszugeben.
Die Übertragung der Anteile erfolgt durch Anteilsverkauf oder Übergabe des Share Certificate (Anteilsscheins) an eine andere Person. Zur rechtmäßigen Übertragung genügt ein vom Verkäufer unterzeichnetes Formular, welches dem Erwerber einschließlich des Anteilsscheins übergeben wird. Die Beteiligung eines Notars o.ä. an der Übertragung ist nicht notwendig. Anschließend hat der Erwerber beide Dokumente an die Gesellschaft zur Umsetzung, d.h. Ausstellung eines neuen Anteilsscheins, zu übersenden und die Stempelsteuer (stamp duty) zu entrichten.
Für die Übertragung der Anteile an der Limited besteht die Möglichkeit, die nach Sec. 544 (1) CA 2006 grundsätzlich freie Übertragung einzuschränken und in den AoA Vinkulierungsklauseln (wie z.B. Einräumung von Vorkaufsrechten, Verkaufsverbot an Nichtgesellschafter) aufzunehmen.
Für bestimmte Fälle wie z.B. bei Insolvenz oder der Tod eines Gesellschafters hat der englische Gesetzgeber vorgesehen, dass Anteile ohne weitere Rechtsakte auf andere Gesellschafter übergehen. Der Rechtsnachfolger erhält in einem solchen Fall ein Gewinnbezugsrecht, ist aber vom Stimmrecht ausgeschlossen. Dieses kann er nur wahrnehmen, sofern er sich als neuer Gesellschafter registrieren lässt.
Da der englische Gesetzgeber das Rechtsinstitut des gutgläubigen Erwerbs generell nicht kennt, existiert diese Möglichkeit auch bei der Übertragung der Geschäftsanteile an einer Limited nicht. Bei der Limited werden – anders als bei der GmbH oder UG – verbriefte Anteilsscheine ausgegeben, die die Inhaberschaft an der Gesellschaft nachweisen. Hat man diesen Schein, gilt man als Inhaber.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836642606
Arbeit zitieren:
Giegling, Kathrin März 2009: GmbH, Unternehmergesellschaft und Limited - Ein Vergleich, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
GmbH, MoMiG, Gesellschaftsform, Unternehmer, Limited




