Die Betriebsaufspaltung
Abgrenzung und Auflösung einer möglichen Konkurrenz zur GmbH & atypisch Still
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Tobias Knobel
- Abgabedatum: Mai 2009
- Umfang: 52 Seiten
- Dateigröße: 492,6 KB
- Note: 2,1
- Institution / Hochschule: Duale Hochschule Baden-Württemberg Deutschland
- Bibliografie: ca. 40
- ISBN (eBook): 978-3-8366-3805-0
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Knobel, Tobias Mai 2009: Die Betriebsaufspaltung, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Betriebsaufspaltung, GmbH, Rechtsformkombination, atypisch, Still
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Bachelorarbeit von Tobias Knobel
Einleitung:
Die Betriebsaufspaltung als Rechtsformkombination war und ist noch immer Gegenstand zahlreicher Untersuchungen. Sie kann im Einzelfall auch nach der Unternehmensteuerreform 2008 eine attraktive Alternative zu anderen Rechtsformen darstellen. Die Betriebsaufspaltung zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass sie eine ‘ihrer Natur nach vermögensverwaltende Nutzungsüberlassung’ in eine gewerbliche Tätigkeit umwandelt. Diese Eigenschaft besitzt auch die hybride Rechtsform ‘GmbH & atypisch Still’, welche für sich gesehen ebenfalls umfangreich untersucht wurde. Eine Abgrenzung dieser beiden Rechtsformkombinationen unterblieb bislang weitestgehend.
Gegenstand dieser Arbeit ist die Abgrenzung und der Vergleich der steuerrechtlichen Folgen, welche sich aus den Rechtsformkombinationen Betriebsaufspaltung und GmbH & atypisch Still ergeben. Die Untersuchung beschränkt sich dabei auf überlassene, unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Daneben wird in Kapitel 4.1.3 die Behandlung von Geschäftsführergehältern und Pensionszusagen untersucht, in Kapitel 4.1.4 werden die Auswirkungen der wesentlichen gewerbesteuerlichen Neuerung im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 untersucht. Die im Rahmen des MoMiG eingeführten Neuerungen im Bereich des Eigenkapitalersatzrechtes finden im Zusammenhang mit den Vorteilen der Betriebsaufspaltung Erwähnung.
Darüber hinaus wird in Kapitel 5 eine mögliche Konkurrenzsituation zwischen einer Betriebsaufspaltung und einer GmbH & atypisch Still beleuchtet und der Frage nachgegangen, wie eine solche Konkurrenz aufgelöst werden kann. Die Betrachtung beschränkt sich dabei auf die klassische Betriebsaufspaltung in Form eines Einzelunternehmens beziehungsweise einer Personengesellschaft als Besitzgesellschaft und einer Kapitalgesellschaft als Betriebsgesellschaft.
Kapitel 3 erläutert grundlegende Unterschiede zwischen einer vermögensverwaltenden und einer gewerblichen Tätigkeit, womit die sich aus beiden Rechtformkombinationen ergebenden steuerlichen Konsequenzen aufgezeigt werden. Die Nutzungsüberlassung in Rahmen einer klassischen Betriebsaufspaltung erfolgt durch ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft. Daher wird auf die Besteuerung von Personengesellschaften und deren Gesellschafter ebenso eingegangen wie auf Grundlagen der Rechtformkombination GmbH & atypisch Still. Das folgende Kapitel führt wichtige Begrifflichkeiten und Rechtsgrundlagen zur Betriebsaufspaltung ein.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | II | |
| Abkürzungsverzeichnis | III | |
| Abbildungsverzeichnis | IV | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Die Betriebsaufspaltung | 2 |
| 2.1 | Begriffsdefinition und Rechtsgrundlagen | 2 |
| 2.2 | Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung | 3 |
| 2.2.1 | Die personelle Verflechtung | 3 |
| 2.2.2 | Die sachliche Verflechtung | 4 |
| 2.3 | Vor- und Nachteile der Betriebsaufspaltung | 5 |
| 2.3.1 | Die Haftungsbeschränkung als Vorteil | 5 |
| 2.3.2 | Weitere Vorteile | 6 |
| 2.3.3 | Nachteile der Betriebsaufspaltung | 7 |
| 3. | Grundlagen zur Abgrenzung von der GmbH & atypisch Still | 8 |
| 3.1 | Vermögensverwaltung versus Gewerbebetrieb | 8 |
| 3.2 | Mitunternehmerschaft | 9 |
| 3.3 | Besteuerung von Personengesellschaften | 10 |
| 3.4 | Die GmbH & atypisch Still | 12 |
| 4. | Abgrenzung der Betriebsaufspaltung zur GmbH & atypisch Still | 14 |
| 4.1.1 | Bilanzierung überlassener Wirtschaftsgüter bei der Betriebsaufspaltung | 15 |
| 4.1.2 | Bilanzierung überlassener Wirtschaftsgüter bei atypisch stillen Beteiligungen | 18 |
| 4.1.3 | Geschäftsführergehälter und Pensionszusagen | 22 |
| 4.1.4 | Gewerbesteuerliche Folgen als Abgrenzungskriterium | 24 |
| 4.1.5 | Zusammenfassung der Rechtsfolgen | 31 |
| 5. | Auflösung einer möglichen Konkurrenz der Rechtsformkombinationen | 33 |
| 5.1 | Die wirtschaftliche Verbindung als mögliches Auflösungskriterium | 34 |
| 5.2 | Die hinter der Nutzungsüberlassung stehende Absicht als Auflösungskriterium | 37 |
| 6. | Schlussbetrachtung | 41 |
| Literaturverzeichnis | 43 |
Textprobe:
Kapitel 2.3, Vor- und Nachteile der Betriebsaufspaltung:
Die Haftungsbeschränkung als Vorteil:
Das zentrale Motiv für die Begründung einer Betriebsaufspaltung ist die Erreichung des Ziels der Haftungsbeschränkung. So soll sichergestellt werden, dass wertvolles Betriebsvermögen von der Haftung für Verbindlichkeiten der Betriebsgesellschaft ausgeschlossen wird. Dieses Ziel wurde in den vergangenen Jahren aufgrund der Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatzrecht immer seltener vollständig erreicht. Durch das zum 1.11.2008 in Kraft getretenen MoMiG allerdings erfährt das Eigenkapitalersatzrecht tiefe Eingriffe, wodurch das Erreichen einer Haftungsbeschränkung durch die Rechtsformkombination der Betriebsaufspaltung neu zu beurteilen ist.
Die Betriebsaufspaltung und das Eigenkapitalersatzrecht überschneiden sich regelmäßig. Der Grund hierfür ist, dass die Betriebsgesellschaft häufig nur mit Mindeststammkapital ausgestattet wird. Sie ist daher in aller Regel auf die ‘Zuführung weiteren Kapitals angewiesen’. Dies kann in Form eines Darlehens oder durch eine Nutzungsüberlassung geschehen, zweites tangiert die Betriebsaufspaltung in besonderem Maße. Mit dem MoMiG wurde die Rechtsfigur des eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens abgeschafft. Im Zusammenhang mit der Neuregelung zu nennen sind der ‘Nichtanwendungserlass’ im Hinblick auf die Rechtsprechungsregeln im neu gefassten § 30 Abs. 1 GmbHG, die Verlagerung der Regelungen der §§ 32a, 32b GmbHG in die §§ 44a, 135 und 143 InsO (in abgeänderter Form), sowie der Wegfall des Krisenkriteriums im Zusammenhang mit durch Gesellschafter überlassene Darlehen.
Positiv auf die Betriebsaufspaltung wirkt sich aus, dass ein Gesellschafter bei Nutzungsüberlassungen mit eigenkapitalersetzendem Charakter seinen Aussonderungsanspruch gemäß § 135 Abs. 3 InsO spätestens ein Jahr nach Insolvenzeröffnung geltend machen kann. Ist im letzten Jahr vor Insolvenzeröffnung eine solche Forderung des Gesellschafters von der Gesellschaft bedient worden, unterliegt diese der Anfechtung gemäß § 135 InsO. Diese Zeiträume konnten nach altem Recht erheblich länger sein. Zudem sieht die Neuregelung hierfür einen Ausgleichsanspruch für den Gesellschafter vor, was ebenfalls neu ist. Auch die Gefahr, dass der Gesellschafter seinen Rückforderungsanspruch verliert, wurde mit dem neuen Recht beseitigt.
Die obigen Ausführungen gelten, wenn der überlassene Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens wesentliche Bedeutung hat. Das trifft im Falle einer Betriebsaufspaltung wenigstens bei einem überlassenen Wirtschaftsgut zu. Als Nachteil der Neuregelung ist die Nachrangigkeit aller Gesellschafterdarlehen und vergleichbaren Leistungen in der Insolvenz zu nennen. Insgesamt wird sich zeigen, ob die Haftungsbeschränkung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung durch die Neuregelungen tatsächlich verbessert wird.
Weitere Vorteile:
Für Familienunternehmen stellt die Betriebsaufspaltung eine interessante Alternative dar, wenn es um die Frage der Unternehmensnachfolge geht. Neben der Möglichkeit eines schrittweisen Generationenwechsels kann im Falle eines fehlenden familieninternen Nachfolgers auch ein externer Dritter mit der Führung der Geschäfte betraut werden. Dabei ist darauf zu achten, dass bei Erbregelungen und vorweggenommener Erbfolge die personelle Verflechtung der beiden Unternehmen erhalten bleibt. Wird diese ungewollt aufgegeben, müssen in der Folge stille Reserven aufgedeckt werden.
Außerdem sind als weitere Vorteile der Betriebsaufspaltung betriebsverfassungs- und mitbestimmungsrechtliche Vorteile zu nennen. Diese können im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ausgeschaltet, wenigstens aber eingeschränkt werden. Dazu kommt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Prüfungs- und Offenlegungspflicht für den Jahresabschluss vermieden werden kann. Dies stellt insbesondere für öffentlichkeitsscheue Unternehmen einen großen Vorteil der Betriebsaufspaltung dar. Auf die steuerlichen Vor- und Nachteile der Betriebsaufspaltung wird in den Kapiteln 4.1.3 und 4.1.4 näher eingegangen.
Nachteile der Betriebsaufspaltung:
Die Betriebsaufspaltung hat mit mindestens zwei rechtlich selbstständigen Unternehmen einen höheren organisatorischen und finanziellen Aufwand zur Folge. Zunächst ist jedes Unternehmen zur getrennten Buchführung und Jahresabschlusserstellung verpflichtet. Darüber hinaus ist der steuerliche Beratungsaufwand deutlich höher, da die Vertragsgestaltung zur Begründung der Betriebsaufspaltung wie auch die laufende Beratung anspruchsvoll ist.
Ein weiterer Nachteil kann die Aufteilung des Vermögens auf zwei oder mehrere Unternehmen darstellen. Der kann sich dann zeigen, wenn Fremdkapital benötigt wird. Die Verteilung des Vermögens hat eine Schmälerung der Kreditbasis zur Folge. Daher ist es möglich, dass Fremdkapitalgeber für die Hingabe eines Darlehens an die Betriebsgesellschaft weitere Sicherheiten von der Besitzgesellschaft oder den dahinterstehenden Gesellschaftern einfordern. Die Gefahr besteht, dass unabhängig von den Ausführungen zum Eigenkapitalersatzrecht das Ziel einer Haftungsbeschränkung für das wertvolle Betriebsvermögen vollständig aufgegeben werden muss, sofern die zur Verfügung stehenden Sicherheiten der Betriebsgesellschaft nicht ausreichen.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836638050
Arbeit zitieren:
Knobel, Tobias Mai 2009: Die Betriebsaufspaltung, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Betriebsaufspaltung, GmbH, Rechtsformkombination, atypisch, Still



