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Über den Arbeitsbegriff der Hartz IV-Reformen und die Auswirkungen auf die Grundrechte

Über den Arbeitsbegriff der Hartz IV-Reformen und die Auswirkungen auf die Grundrechte
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Stefan Petzold
  • Abgabedatum: April 2009
  • Umfang: 86 Seiten
  • Dateigröße: 687,1 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Frankfurt am Main - University of Applied Sciences Deutschland
  • Bibliografie: ca. 51
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-3133-4
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Petzold, Stefan April 2009: Über den Arbeitsbegriff der Hartz IV-Reformen und die Auswirkungen auf die Grundrechte, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Grundrechte, Hartz, Arbeit, Arbeitsbegriff, Reform

Diplomarbeit von Stefan Petzold

Einleitung:

‘Die meisten arbeitenden Menschen sehen sich Veränderungen ausgesetzt, deren Ausmaß sie gar nicht überblicken können. Ohne große Vorwarnung sind die technologischen und wirtschaftlichen Umwälzungen über uns gekommen. Mit einem Male müssen sich die Menschen [...] fragen, ob es in der Wirtschaft der Zukunft einen Platz für sie geben wird. Selbst wer gut ausgebildet ist und über viel Erfahrung verfügt, muss damit rechnen, dass Automation und Informatisierung ihn überflüssig machen werden. Was noch vor einigen Jahren nur von einigen Intellektuellen und Gesellschaftskritikern [...] diskutiert wurde, geht auf einmal Millionen von Menschen an’.

‘Nur wer arbeitet, soll auch essen.’ Diese Aussage stammt u.a. von Franz Müntefering, ehemaliger / aktueller SPD-Bundesvorsitzender und von 2005 bis 2007 Bundesminister für Arbeit und Soziales. Das erschreckend klare Statement zur Bedeutung von Hartz IV gab er im Mai 2006 auf einer Fraktionssitzung als Beitrag zum Thema Arbeitsmarktreform von sich.

Was für eine Botschaft beinhaltet eine solche Äußerung? Wer nicht isst, wer nicht essen darf, der verhungert, der stirbt. Muss es dann heißen: ‘Wer nicht arbeitet (ist überflüssig und) soll sterben?’ Oder: ‘Wer nicht arbeitet verdient auch nicht zu leben?’ ‘Müntefering habe lediglich eine Weisheit aus den frühen Tagen der Sozialdemokratie zitiert’, versuchte man die Angelegenheit im Anschluss herunterzuspielen – nicht jedoch ohne darauf hinzuweisen, dass Menschen, die nicht arbeiteten, mitunter ein höheres Einkommen hätten als solche, die einer geregelten Tätigkeit nachgingen. Auf diejenigen, die von den Zinserträgen ihrer Vermögen leben, wurde damit allerdings wohl nicht abgezielt.

Es ist anzunehmen, dass diese ‘Weisheit’ Münteferings, dieser Satz, der die pure Existenzberechtigung von Millionen Arbeitslosen grundlegend in Frage stellt, tatsächlich so nicht gemeint war. Fakt ist aber: Arbeitslosigkeit, bzw. Hilfebedürftigkeit durch das Fehlen von Erwerbsarbeit entwickelt sich auch hierzulande mehr und mehr zu einem wirtschaftlichen wie politisch-gesellschaftlichen Problem von gigantischem Ausmaß.

Arbeit als Erwerbsgrundlage und maßgebliches Element der Lebensgestaltung bedeutet für den Großteil unserer (Arbeits-) Gesellschaft zunehmend Wandel, Flexiblisisierung und Unsicherheit. Von Arbeitnehmern wird immer stärker verlangt, sich angepasst zu verhalten, kurzfristige Veränderungen zu akzeptieren, Risiken einzugehen und sich von gesellschaftlichen Regelungen und Gewohnheiten (wie z.B. Feiertage, arbeitsfreier Sonntag, 40-Stunden Woche) zu lösen; kurz: offen für ‘Bewegung’ zu sein, die die modernen Märkte augenscheinlich erfordern.

Die mit den Hartz-Gesetzen vollzogene Wende der Sozialpolitik ‘fügt sich passgenau in die Rechtfertigungsordnung des neuen, flexiblen Kapitalismus. Der 'aktivierende' Sozialstaat ist Treibender und zugleich getriebener – der gesellschaftlichen Mobilmachung. Die Signale des flexiblen Kapitalismus aufnehmend und, verstärkt um ihre soziale Aufladung, an die Subjekte weiterleitend, ist der Sozialstaat zentrales institutionelles Scharnier’.

Wirtschaft und Demokratie sind in der BRD – ähnlich wie in anderen Staaten der sog. ‘Ersten Welt’ – stark miteinander verzahnt, obwohl sie ideologisch betrachtet keinerlei gemeinsame Grundlagen haben; im Gegenteil, während sich Demokratie durch Ziele wie Gleichberechtigung, Mitbestimmung und Teilhabe auf der Basis eines souveränen Volkes definiert, ist die Ideologie des Kapitalismus eine völlig andere und kann in wenigen Worten zusammengefasst werden: viel bzw. alles für wenige, wenig oder gar nichts für viele.

Ließ sich aus einem gewissen Blickwinkel in der vom Aufschwung bestimmten zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts das Verhältnis von Staat bzw. Politik und Ökonomie noch als ein Miteinander von etwa gleich starken Partnern betrachten und aus derselben oder ähnlicher Perspektive von einer real existenten sozialen Marktwirtschaft sprechen, kann dieser Standpunkt momentan kaum mehr ernsthaft aufrecht erhalten werden. Münteferings Gedanke ‘nur wer arbeitet, soll auch essen’ ist heute eigentlich gar nicht (mehr) so weit von der Realität entfernt – zum einen von dem, was in diesem Zusammenhang als ‘öffentliche Meinung’ installiert wurde/wird und zum anderen von den Zielen, auf die sich Politik und Wirtschaft gegenwärtig immer schneller und rücksichtsloser hinbewegen.

Deutlicher Beweis für diese Behauptung sind die 2005 in Kraft getretenen (und seitdem regelmäßig überarbeiteten) Sozialgesetzbücher II und XII, die ‘Grundsicherung für Arbeitssuchende’ und ‘die neue Sozialhilfe’. Eine 2007 veröffentlichte Studie des Forschungsinstituts für Kinderernährung (FKE) kommt z.B. eindeutig zu dem Schluss, dass die neuen Regelsätze bei weitem nicht ausreichen, um insbes. Kinder und Jugendliche gesund und ausgewogen zu ernähren. Laut einer Formulierung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus dem Jahre 1948 hat Gesundheit prinzipiell aber den Rang eines Grundrechts. So heißt es, dass es ein fundamentales Recht eines jeden Menschen sei, Gesundheit auf höchstem erreichbarem Niveau zu genießen, unabhängig von Rasse, politischer und religiöser Überzeugung sowie ökonomischer und sozialer Stellung. Im Grundgesetz für die BRD wird in Art. 2 Abs. 2 ebenfalls das Recht auf körperliche Unversehrtheit garantiert. Nach Expertenmeinung gehört dazu ‘vor allem Gesundheit und körperliches Wohlbefinden’.

Ein – zumindest aus ethisch-moralischer und rational-logischer Betrachterperspektive – relativ deutlicher Widerspruch, der bereits ansatzweise aufzeigt, wie weit die perversen Auswüchse kapitalistischer Ökonomie auch hierzulande schon ins Herz der Demokratie vorgedrungen sind. Es ist seit einigen Jahren gut zu beobachten, wie das Modell der sozialen Marktwirtschaft unter dem Druck globaler Kapitalmächte aufweicht; an ihre Stelle tritt der wahre Kapitalismus – unkontrollierbar, brutal, zerstörerisch. ‘Seit dem Ende des Ost-West-Konflikts findet eine Ökonomisierung der Sozialpolitik im Unternehmerinteresse statt. [...] Marktgesetze, Konkurrenzmechanismen und moderne Managementtechniken halten Einzug auch in Gesellschaftsbereiche, die bisher frei davon waren oder – wie das Sozial- oder Gesundheitswesen – sogar ein Gegengewicht dazu bildeten.’ Gang der Untersuchung:

In meiner Arbeit möchte ich im Hinblick auf diese Entwicklung mehrere Dinge untersuchen. In der Hauptsache den Arbeitsbegriff, der das SGB II / die Reformpolitik prägt, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (insbes. die Artikel 1 – 20) im Zusammenhang mit Wirtschaftsordnung und Erwerbsarbeit und schließlich die faktischen Auswirkungen des Leistungsbezugs auf verschiedene Grundrechte.

Ziel der Arbeit ist es zum einen, zu klären, ob und inwieweit die Grundrechte ihre ursprünglich vorgesehenen Funktionen bei Arbeitslosigkeit / Hilfebedürftigkeit bzw. für Leistungsbezieher nach SGB II (und SGB XII) noch erfüllen; die Kernfrage ist hier, ob ihre derzeitige Auslegung und praktische Umsetzung dem wesentlichen Verständnis des Grundgesetzes entspricht, nach dem bspw. der Mensch in seiner Würde unantastbar sein soll und nicht Objekt staatlichen Handelns sein darf. Zum anderen möchte ich mich in diesem Zusammenhang auch mit der Bedeutung von Arbeit als ‘Grundphänomen des menschlichen Daseins’ auseinandersetzen.

Meine Abhandlung gliedert sich in drei thematische Schwerpunkte, denen je ein zweiteiliges Kapitel gewidmet ist: 1.) der Begriff der Arbeit, 2.) das staatliche System, in dem Arbeit in der Bundesrepublik derzeit stattfindet und 3.) die Hartz IV-Reformen und Einschränkung von Grundrechten für Hilfeempfänger.

Sie wird in den ersten zwei Kapiteln so aufgebaut sein, dass ich zuerst die Fakten voranstelle, auf die sich meine Gedanken beziehen, oder Tatsachen, an die weitere Ausführungen anknüpfen sollen. In Kapitel 1 bedeutet dies eine sachliche Auseinandersetzung mit den historischen Wurzeln des heutigen Arbeitsverständnisses, in Kapitel 2 eine (auf die wichtigsten Punkte reduzierte) Darstellung von Sozialstaatsprinzip und allgemeinen Grundrechtslehren im Bezug auf das Verhältnis von Kapitalismus, Grundrechten und Sozialstaat.

Im Anschluss daran beschäftige ich mich im zweiten Teil dieser Kapitel jeweils mit weiterführenden Aspekten der angerissenen Themenfelder. In Kapitel 1 geht es dabei um Hintergründe sowie Sinn und / oder Unsinn des aktuell gültigen Arbeitsbegriffs; Kapitel 2 befasst sich mit Wirtschaftssystem und Grundgesetz, dem Nebeneinander der Konzepte ‘freiheitliche demokratische Ordnung’ und ‘kapitalistische Marktwirtschaft’ in der BRD.

Im 3. Kapitel soll zunächst der ideologische Umbruch innerhalb von Staatsführung wie Sozialpolitik betrachtet werden, der insbes. mit dem sog. ‘vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt’ letztlich auch auf rechtlicher Ebene zementiert wurde. Anschließend will ich dann untersuchen, welche praktischen Folgen sich daraus für den Einzelnen und sein soziales Umfeld ergeben. Es geht mir hierbei an erster Stelle darum, festzustellen, inwieweit verschiedene Grundrechte für Empfänger von Hartz IV-Leistungen tatsächlich noch Gültigkeit haben und welche konkreten Einschränkungen aus der Situation des Leistungsbezugs entstehen.

Die nachfolgende Schlussbetrachtung beinhaltet eine Zusammenfassung und Analyse von Ergebnissen dieser Arbeit, u.a. wird hier nochmals auf ursprüngliche Problemstellungen eingegangen; außerdem beschreibe ich im Fazit meine eigene Position zum Thema und ziehe eine Verbindung zum Berufsfeld der Sozialen Arbeit.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis 3
Einleitung 5
1. Zum Begriff der Arbeit 10
1.1 (Erwerbs-) Arbeit früher und heute: Unterschiede und Gemeinsamkeiten anhand arbeitsgeschichtlicher Fragmente. 10
1.2 Was ist Arbeit und warum? Über die Definition von Arbeit und Beruf in Kapitalismus / freier Marktwirtschaft. 21
2. Kapitalismus, Grundrechte und Sozialstaat 33
2.1 Die Grundrechte im demokratischen Rechts- und Sozialstaat BRD: Sozialstaatsprinzip und allgemeine Grundrechtslehren (Kurzdarstellung) 33
2.2 Globales Kapital versus nationales Recht? Über das Verhältnis von Wirtschaftssystem und Grundgesetz. 42
3. Grundrechte ‘light’ im Leistungsbezug 53
3.1 Arbeitslos = arbeitsuchend: Die Ideologie des Förderns und Forderns hinter der Grundsicherung für Arbeitssuchende. 53
3.2 Gleiches Recht für alle? Über die Einschränkung von Grundrechten für Leistungsbezieher nach SGB II (und SGB XII) 66
Schlussbetrachtung. 78
Literatur- und Quellenverzeichnis 85

Textprobe:

Kapitel 2.2, Globales Kapital versus nationales Recht? Über das Verhältnis von Wirtschaftssystem und Grundgesetz:

‘In dem Moment [...], in dem sich die Wirtschaft global ausbreitet, entzieht sie sich zunehmend der bisherigen Ordnungsfunktion des Nationalstaates’.

‘Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen’.

Wenn man den Begriff der sozialen Marktwirtschaft einmal offen betrachtet, so lässt sich leicht zu dem Schluss kommen, dass dieser Satz aus Art. 151 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) neben dem Prinzip der Umverteilung eigentlich unverzichtbare Grundlagen für ein soziales Wirtschaftssystem jeglicher Art beinhaltet.

Im Grundgesetz für die BRD ist ein solcher Satz nicht zu finden. Dies könnte u.a. daran liegen, dass der Parlamentarische Rat 1949 davon ausging, mit dem GG lediglich eine provisorische Verfassung festzulegen, oder damit zusammenhängen, dass im Gegensatz zu den zahlreichen Programmsätzen und Verfassungsaufträgen der WRV im GG vorrangig unmittelbar geltendes Recht geschaffen werden sollte.

‘Als der Parlamentarische Rat das Grundgesetz verabschiedete, war dessen Anspruch recht bescheiden. Es sollte eine provisorische Ordnung sein, welche nur für die Übergangszeit bis zur Wiederherstellung der deutschen Einheit gelten sollte. Diese Spanne wurde damals als eher kurz eingeschätzt’.

Während die WRV einen eigenen Abschnitt mit ausdrücklichen Regelungen und Aussagen zur Ordnung der Wirtschaft enthält, ist das GG dem nicht gefolgt. ‘Im Parlamentarischen Rat kam man überein, in das Grundgesetz nur die klassischen Grundrechte aufzunehmen und die Regelung der Sozialordnung der Zukunft zu überlassen’.

Das Mitte der 40er Jahre u.a. von Alfred Müller-Armack und Ludwig Erhard konzipierte Modell der sogenannten sozialen Marktwirtschaft hat die Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland bis heute geprägt. Seit seiner Einführung ab 1948 wird das System stark mit der Entwicklung von Wohlstand und sozialem Frieden in Verbindung gebracht. Seit einigen Jahren wird jedoch immer drastischer deutlich, dass sich die soziale Marktwirtschaft – und somit auch das Sozialstaatsmodell – in einer fundamentalen Krise befindet.

So scheint der Staat zum einen aktuell kaum mehr in der Lage, seine Umverteilungsaufgaben zu bewältigen, zum anderen werden soziale Sicherungsmechanismen zunehmend als problematisch für den internationalen Wettbewerb in Frage gestellt und zum Hemmnis für den Wirtschaftsstandort Deutschland erklärt. Die gegenwärtige Krisensituation wurde allerdings nicht allein durch einen wirtschaftlichen Abschwung herbeigeführt, sie ist vielmehr genauso das Ergebnis langjähriger Fehlentwicklungen in Politik und Ökonomie. Fraglich ist deshalb, inwieweit die Krise der Wirtschafts- und Finanzwelt als Krise des Sozialstaats inszeniert wird.

Einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf das deutsche Konzept sozialer Marktwirtschaft hat neben allgemeinen Globalisierungsprozessen mittlerweile die Europapolitik, die seit Gründung der Europäischen Union 1992 durch den Vertrag von Maastricht stetig an Bedeutung gewinnt. ‘Mit zunehmender europäischer Integration gerät auch die Sozialpolitik der Mitgliedsstaaten stärker in einen gemeinschaftsweiten Wettbewerb, und der Druck auf die Sozialsysteme steigt’.

Der verfassungsrechtliche Diskurs über die Wirtschaftsordnung erhält durch neue, gemeinschaftsrechtliche Rahmenbedingungen ebenfalls eine weitere Dimension. ‘Dem Gemeinschaftsrecht wird man angesichts der wirtschaftspolitischen Zielbestimmungen beziehungsweise der Vorgaben über die Förderung von Wettbewerb und Wettbewerbsfähigkeit durchaus das Leitbild einer marktwirtschaftlichen Ordnung zu entnehmen haben.

Was dieses ‘Leitbild’ prägt zeigt ein kurzer Blick in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Als zuvorderste Aufgabe der Gemeinschaft wird hier die ‘Errichtung eines gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion’ aufgeführt. Dazu ist die Schaffung eines Binnenmarktes vorgesehen, der durch die Beseitigung von Hindernissen für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist. Außerdem ist für verschiedenen Bereiche eine gemeinsame Politik bestimmt, u.a. für Handel, Landwirtschaft und Verkehr, sowie eine Sozialpolitik mit einem europäischen Sozialfonds. Art. 3 Abs. 1 i.) EGV sieht ‘die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie’ vor. Art. 4 des EGV legt die Einführung einer Wirtschaftspolitik fest, ‘die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist’.

Der EU-isierungsprozess an sich basiert hauptsächlich auf ökonomistischem Kalkül und konzentriert sich vorrangig auf wirtschaftspolitische Zielsetzungen; Soziales erscheint – wie andere politische Teilaspekte – vergleichsweise nebensächlich. Auch wenn mit dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) und dem Vertrag von Lissabon bisher beide Versuche, der Europäischen Union eine einheitliche Struktur und Rechtspersönlichkeit zu geben an ihrer Ratifizierung gescheitert sind, ist zweifellos davon auszugehen, dass Handlungsfähigkeit und Kompetenzen der EU – unabhängig von Widerstand aus einzelnen Mitgliedstaaten – auf lange Sicht weiter ausgebaut werden.

Die Rolle Deutschlands bei der EU-Weiterentwicklung wird im 1992 zum ‘Europaartikel’ umgewidmeten Art. 23 GG definiert. So wirkt die Bundesrepublik zur Verwirklichung eines vereinten Europas bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einem dem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet.

In Verbindung mit der Tatsache, dass der Bund hierzu per Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen kann, stellt sich die Frage, inwieweit der Einfluss von Gemeinschaftsrecht und -gewalt überhaupt noch beschränkt ist.

Neben der enthaltenen Forderung nach einem Grundrechtsschutz für den Bereich der EU ermächtigt Art. 23 GG ‘den Gesetzgeber nicht zu einem beliebigen 'Ausstieg' aus der Verfassung. Er berechtigt den Gesetzgeber nicht dazu, die essentiellen, die Identität der geltenden Verfassung betreffenden Strukturen aufzuheben. [...] Die deutsche Wirtschaftsverfassung behält in jedem Fall auch neben dem Gemeinschaftsrecht ihre Relevanz’.

Arbeit zitieren:
Petzold, Stefan April 2009: Über den Arbeitsbegriff der Hartz IV-Reformen und die Auswirkungen auf die Grundrechte, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Grundrechte, Hartz, Arbeit, Arbeitsbegriff, Reform

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