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Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf die GmbH & Co. KG

Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf die GmbH & Co. KG
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Alina Weber
  • Abgabedatum: April 2009
  • Umfang: 95 Seiten
  • Dateigröße: 493,1 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Universität Augsburg Deutschland
  • Bibliografie: ca. 64
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-3025-2
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Weber, Alina April 2009: Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf die GmbH & Co. KG, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Unternehmensteuerreform, Steuerreform, GmbH, Gesellschaftsform, Unternehmer

Diplomarbeit von Alina Weber

Einleitung:

Die Unternehmensteuerreform 2008 bringt tiefgreifende Änderungen bei der Besteuerung der Unternehmen mit sich. Besonders betroffen sind die Fragen der Rechtsformwahl und -gestaltung sowie Finanzierungsentscheidungen. Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform sind im Einzelfall höchst unterschiedlich. Bei ertragstarken mittelständischen Unternehmen wurden im Bereich der Rechtsformwahl wesentliche Änderungen durchgeführt. Die wichtigsten Auswirkungen gehen dabei von der Steuersatzbegünstigung für nicht entnommene Gewinne bei Personenunternehmen, der Einführung einer Zinsschranke und der Senkung des Körperschaftsteuersatzes aus. Allerdings müssen auch Änderungen im Bereich des Gewerbesteuerrechts beachtet werden. Ein wesentliches Ziel der Reformbemühungen ist die Rechtsformneutralität.

Im Bereich der mittelständischen Wirtschaft stehen die Rechtsformen der GmbH und der GmbH & Co. KG in unmittelbarer Konkurrenz. Diese beiden Rechtsformen unterscheiden sich wesentlich aus steuerlicher Sicht. Während die GmbH der Körperschaftsteuer und die Gewinnausschüttungen auf Ebene der Gesellschafter der Abgeltungsteuer unterliegen, wird die GmbH & Co. KG nach den Prinzipien der Personengesellschaft besteuert. Bei der GmbH & Co. KG wird insbesondere die hohe gesellschaftsrechtliche Flexibilität und die Flexibilität im Hinblick auf die Aufbringung des Eigenkapitals als Vorzug gegenüber der GmbH herausgestellt. Im Folgenden soll daher untersucht werden, welchen Einfluss die umgesetzten Gesetzesänderungen auf die Steuerbelastung der GmbH & Co. KG haben und welche Handlungsempfehlungen für unternehmerische Entscheidungen sich dabei ergeben.

Um die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf die GmbH & Co. KG besser verstehen zu können, wird in Kapitel 2 zunächst diese Rechtsform genau betrachtet. Zuerst werden die zivilrechtlichen Wesensmerkmale dargestellt (Kap. 2.1), wobei es auf den unterschiedlichen Erscheinungsformen der GmbH & Co. KG eingegangen wird (Kap. 2.2). Darauf aufbauend werden die Besonderheiten der GmbH & Co. KG bei der laufenden Besteuerung näher gezeigt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere die Gewinnermittlung (Kap. 2.3.3.1), Gewinnverteilung (Kap. 2.3.3.2) sowie die Ausgestaltung der Geschäftsführung der GmbH & Co. KG (Kap. 2.3.3.3) untersucht.

In Kapitel 3 werden die im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 umgesetzten Gesetzesänderungen, die für die Besteuerung der GmbH & Co. KG relevant sind, näher präsentiert. Eine der wichtigsten Neuregelungen ist die Einführung des Sondertarifs für nicht entnommene Gewinne (§ 34a EStG) für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, der auf Antrag des einzelnen Gesellschafters zur Anwendung kommen kann (Kap. 3.1). Nicht entnommene Gewinne können jetzt mit einem günstigen Einkommensteuersatz von 28,25 % thesauriert werden, wobei bei einer späteren Entnahme eine Nachversteuerung erfolgt. In diesem Zusammenhang wird die Thesaurierungsbegünstigung präziser aufgezeigt (Kap. 3.1.2) und die Nachversteuerungsvorschriften näher dargestellt (Kap. 3.1.3). Anschließend ist zu untersuchen, welche Gestaltungsmöglichkeiten für die GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit der Begünstigung sich ergeben können (Kap. 3.1.5).

Im Hinblick auf die Besteuerung der Komplementär-GmbH und ihrer Anteilseigner ist es wichtig auch auf die Gesetzesänderungen einzugehen, die sich im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 ergeben (Kap. 3.2). Hier wird es zwischen Anteile, die im Privatvermögen gehalten werden, und Anteile, die zum Betriebsvermögen gehören, unterschieden.

Die umstrittenste Regelung der gesamten Unternehmensteuerreform 2008 ist die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen (sog. „Zinsschranke“). Unter bestimmten Voraussetzungen können Zinsen für Fremdkapital nur noch teilweise geltend gemacht werden. Einleitend wird auf die Anwendungsbereich und Wirkungsweise der Zinsschranke eingegangen. Darauf aufbauend werden umfangreiche Ausnahmeregelungen dargestellt, wobei es in diesem Zusammenhang die Konzernzugehörigkeit im Bezug auf die GmbH & Co. KG genauer zu untersuchen ist (Kap. 3.3.4.2). Anschließend wird in Kapitel 3.3.5 die Einführung der Zinsschranke beurteilt.

Aufgrund der gestiegenen Bedeutung der Gewerbesteuer wird ihr ein eigenes Kapitel gewidmet (Kap. 3.4). In Kapitel 4 wird die Arbeit zusammenfassend abgerundet.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis II
Abkürzungsverzeichnis V
Symbolverzeichnis VIII
Abbildungsverzeichnis IX
Tabellenverzeichnis X
1. Einleitung 1
2. Die GmbH & Co. KG vor der Unternehmensteuerreform 2008 3
2.1 Der Begriff der GmbH & Co. KG 3
2.2 Die Organisationsformen der GmbH & Co. KG 4
2.3 Besteuerung der GmbH & Co. KG und ihrer Gesellschafter 6
2.3.1 Gewerbebetriebseigenschaft der GmbH & Co. KG 6
2.3.2 GmbH & Co. KG als Mitunternehmerschaft 8
2.3.3 Einkommensteuer bei der GmbH & Co. KG 10
2.3.3.1 Gewinnermittlung 10
2.3.3.1.1 Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG 11
2.3.3.1.2 Sonderbetriebsvermögen der GmbH & Co. KG 11
2.3.3.2 Gewinnverteilung 13
2.3.3.3 Vergütung für die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG 15
2.3.3.3.1 Geschäftsführung durch Gesellschafter der GmbH & Co. KG 15
2.3.3.3.2 Geschäftsführung durch Nicht-Gesellschafter der GmbH & Co.KG 16
2.3.4 Gewerbesteuer 17
3. Die GmbH & Co. KG nach der Unternehmensteuerreform 2008 18
3.1 Einführung der Thesaurierungsbegünstigung 18
3.1.1 Grundprinzip der Thesaurierungsbegünstigung 19
3.1.2 Besteuerung des begünstigten Gewinns 20
3.1.2.1 Anwendungsbereich der Thesaurierungsbegünstigung 20
3.1.2.2 Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns 21
3.1.2.3 Besonderheiten bei der Ermittlung des Begünstigungsbetrages 23
3.1.3 Nachversteuerung des begünstigt besteuerten Gewinns 25
3.1.3.1 Der nachversteuerungspflichtige Betrag 26
3.1.3.2 Nachversteuerungsbetrag und Besteuerung 27
3.1.3.3 Übertragung und Überführung von Wirtschaftsgütern (§ 34a Abs. 5 EStG) 29
3.1.3.4 Sondertatbestände des § 34a Abs. 6 EStG 31
3.1.4 Thesaurierungsbegünstigung bei Verlusten 33
3.1.5 Gestaltungsüberlegungen für GmbH & Co. KG 34
3.1.6 Beurteilung der Thesaurierungsbegünstigung 36
3.2 Das System der Besteuerung der Komplementär-GmbH und ihrer Anteilseigner 38
3.2.1 Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft 38
3.2.2 Besteuerung der Dividenden auf Ebene der Anteilseigner 39
3.2.2.1 Kapitalbeteiligung im Privatvermögen 39
3.2.2.2 Kapitalbeteiligung im Betriebsvermögen 41
3.2.3 Steuerbelastungsvergleich derzeit und künftig 42
3.3 Einführung einer Zinsschranke 43
3.3.1 Anwendungsbereich der Zinsschranke 44
3.3.1.1 Betrieb 44
3.3.1.2 Zinsaufwendungen und Zinserträge 45
3.3.3 Wirkungsweise der Zinsschranke 46
3.3.3.1 Ermittlung der nicht abziehbaren Zinsen 46
3.3.3.2 Maßgeblicher Gewinn 47
3.3.3.3 Zinsvortrag 49
3.3.4 Ausnahmen von der Zinsschranke 51
3.3.4.1 Freigrenze 51
3.3.4.2 Konzernzugehörigkeit im Allgemeinen undim Bezug auf GmbH & Co. KG 52
3.3.4.3 Escape-Klausel 54
3.3.4.4 Anwendung der Zinsschranke bei schädlicher Gesellschafterfremdfinanzierung 56
3.3.5 Auswirkungen der Zinsschranke 58
3.4 Gewerbesteuerrechtliche Änderungen 60
3.4.1 Änderungen bei der Berechnung der Gewerbesteuer 60
3.4.2 Änderungen bei den Hinzurechnungstatbeständen 61
3.4.3 Änderungen bei den Kürzungstatbeständen 64
4. Fazit 64
Anhang mit Anhangsverzeichnis 67
Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsanweisungen und sonstigen Rechnungslegungsnormen 78
Literaturverzeichnis 80

Textprobe:

Kapitel 3.1.6, Gestaltungsüberlegungen für GmbH & Co. KG:

Die Einführung der Thesaurierungsbegünstigung gibt Anlass zu Gestaltungsüberlegungen.

Die Gewinnverwendungspolitik bei der GmbH & Co. KG enthält sowohl Elemente der Gewinnverwendungspolitik einer reinen Personengesellschaft als auch Elemente der Gewinnverwendungspolitik der reinen GmbH, welche durch eine große steuerliche Relevanz der Gewinnverwendung geprägt ist. Die GmbH & Co. KG als Doppelgesellschaft kann die Vorteile beider Rechtsformen miteinander vereinen. Dadurch haben die Gesellschafter eine höhere Flexibilität im Bezug auf zu befriedigenden Kapitalbedarf im Rahmen der privaten Lebensführung.

Nach Einführung der Thesaurierungsbegünstigung können nunmehr auch die Personengesellschaften einen begünstigten Steuersatz nutzen, so dass eine Nutzung der Komplementär-GmbH zu Thesaurierungszwecken nicht nötig erscheint. Jedoch hat die Option zur Thesaurierungsbegünstigung den Nachteil einer festgeschriebenen Verwendungsreihenfolge des Eigenkapitals zu Lasten des Steuerpflichtigen. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit zur steuerlichen Optimierung dadurch, dass die Gewinnanteile auf die Komplementär-GmbH verlagert werden. Eine solche Gestaltung kann durch Fremdfinanzierung der KG über die Komplementär-GmbH erflogen. Der steuerliche Gesamtgewinn der GmbH & Co. KG bleibt zwar unverändert, da die Zinsaufwendungen im Rahmen einer für die GmbH aufzustellenden Sonderbilanz als Sonderbetriebseinnahme zu erfassen sind, die Gewinnansprüche der Kommanditisten werden aber auf der ersten Stufe um die Zinsen geschmälert. Dadurch reduziert sich die Einkommensteuerschuld der Kommanditisten und gleichzeitig steigt die Körperschaftsteuerbelastung der GmbH. Somit kann hinsichtlich der Zinsen die günstige Thesaurierungsbegünstigung auf Ebene der GmbH genutzt werden, da die Gewinne der Kapitalgesellschaft mit 15 % Körperschaftsteuer zzgl. des Solidaritätszuschlags belastet sind. Durch die Überleitung der Zinserträge auf die Komplementär-GmbH lässt sich die Ertragsteuerbelastung um etwa 14 % reduzieren.

Da die Gewinnanteile der GmbH im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrages gem. § 9 Nr. 2 GewStG zu kürzen sind, ist die GmbH mit ihren Einkünften nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG bleibt jedoch erhalten, was wegen der angehobenen Ermäßigungszahl größere Bedeutung hat.

Werden die thesaurierten Gewinne der GmbH ausgeschüttet, kommt es zu einer Nachversteuerung. Die Dividenden unterliegen entweder der Abgeltungsteuer von 25 % oder werden im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens besteuert. Sind die Anteile des Kommanditisten an der GmbH Sonderbetriebsvermögen II, sind sie gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu besteuern, wobei wegen des Subsidiaritätsprinzips das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist. Dabei sind die Dividenden zu 60 % steuerpflichtig.

Dieses Thesaurierungskombinationsmodell eröffnet die Möglichkeit, erhebliche Steuerstundungsvorteile zu generieren. Zudem steht das Eigenkapital der GmbH & Co. KG für Entnahmen der Kommanditisten zur Verfügung, ohne dass es zu einer Nachversteuerung gem. § 34a Abs. 4 EStG kommt. Bei steuerlichen Verlusten wirkt sich dieses Modell jedoch nachteilig aus. Die Komplementär- GmbH muss trotz der Verluste auf die Zinserträge die Körperschaftsteuer zahlen. Ein Beispiel veranschaulicht den Belastungsvorteil beim Thesaurierungskombinationsmodell.

Die Verlagerung der Gewinne der KG in die Komplementär-GmbH führt zu einer erheblichen Reduzierung der Gesamtsteuerlast der Gewinne der GmbH & Co. KG. Diese Gestaltung eignet sich jedoch für eine KG, die erheblichen Kapitalbedarf hat und deren Gesellschafter mit ihren Einkommen einer hohen Progression unterliegen. Die Verlagerung des Gewinns auf die Komplementär-GmbH ist auch durch die Erhöhung des Stammkapitals der GmbH möglich. In diesem Fall steigt entsprechend die Haftungsvergütung der GmbH und so wird zusätzliches Thesaurierungsvolumen in der Komplementär-GmbH geschaffen.

Wird aber doch zu der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG optiert, kann eine gut durchschaubare Entnahme-Einlagestrategie der Optimierung von Thesaurierungsbegünstigung dienen. Die implizite Verwendungsreihenfolge bei der Nachversteuerung zwingt viele Unternehmen zur Implementierung eines komplexen Entnahme-Einlagemanagements. Eine vorrangige Entnahme steuerpflichtiger thesaurierter Gewinne führt dazu, dass faktisch keine Begünstigung für steuerpflichtige nicht entnommene Gewinne gewährt wird, soweit steuerfreie Gewinnanteile entnommen wurden. Diese Problematik lässt sich dadurch reduzieren, dass die steuerfreien Gewinne bereits im Jahr der Entstehung entnommen werden und zu Beginn des Folgejahres wieder eingelegt werden. Dadurch wird die Höhe der Nettoentnahme reduziert und somit die Einsperrwirkung verhindert.

Eine gezielte Einlage beim Jahreswechsel kann dazu genutzt werden, eine Nachversteuerung abzuwenden, die durch gewinnübersteigende Entnahme entstanden wäre. Das Fehlen einer entsprechenden Missbrauchsregelung macht eine solche Art der Steuergestaltung möglich. Dies bedeutet, dass Einlagen, die kurz vor dem Bilanzstichtag zum Ausgleich zu hoher Entnahmen getätigt werden, einer steuerlichen Anerkennung nicht entgegenstehen.

Beurteilung der Thesaurierungsbegünstigung:

Die ursprünglich angestrebte „Rechtsform- und Finanzierungsneutralität“, die mit der Unternehmensteuerreform 2008 erreicht werden sollte, mutierte in der Gesetzesbegründung zur vermeintlich eher erreichbaren „Belastungsneutralität der unterschiedlichen Rechtsformen“ für Personenunternehmen. Doch auch dieses Ziel erreicht die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a EStG nicht. Denn von einer rechtsformneutralen Besteuerung kann nur gesprochen werden, wenn unter Einbeziehung der Ertragsteuerzahlungen aus der Sphäre des Unternehmens eine annähernd vergleichbare Steuerbelastung bestünde. Bezahlt der Gesellschafter einer Personengesellschaft die Steuerschuld aus betrieblichen Mitteln, verschlechtert sich der Belastungsvergleich zu Ungunsten der Personenunternehmen. Denn die auf den Gewinn entfallenden Steuern müssen entnommen werden, was zu einer deutlichen Reduzierung des Thesaurierungsvolumens führt. Somit wird faktisch eine 100 %ige Thesaurierung ausgeschlossen. Auf Unternehmensebene kann dennoch durch § 34a EStG ein Thesaurierungsvorteil erreicht werden.

Die Thesaurierungsbegünstigung kann jedoch erst dann zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen, wenn der persönliche Steuersatz des Gesellschafters zwischen 28,25 % und 45 % liegt. Die Gesamtbelastung des Gewinns unter Einbeziehung der späteren Nachversteuerung beträgt stets 48,4 %. Somit ist die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung besonders für solche Mitunternehmer von Bedeutung, deren individuelle Grenzbelastung dem Spitzensteuersatz annähert. Liegt der individuelle Steuersatz unter dem Spitzensteuersatz, sollte die Thesaurierungsbegünstigung erst nach einer genauen Berechnung aller späteren Folgen in Anspruch genommen werden.

Die Regelung des § 34a EStG stellt im Ergebnis keine echte Steuerminderung dar, sondern verschiebt lediglich einen Teil der Steuerzahlung in die Zukunft. Der Vorteil liegt also in der Stundungswirkung und dem daraus resultierenden Zinseffekt. Dem Unternehmen steht zunächst mehr Gewinn für Investitionen zur Verfügung. Wird diese Steuerdifferenz gewinnbringend investiert, kann sich in Abhängigkeit der Rendite der Investitionsobjekte eine Vorteilhaftigkeit der Thesaurierungsbegünstigung ergeben. Die Inanspruchnahme der Thesaurierungsrücklage ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn eine längerfristige Thesaurierung der Gewinne beabsichtigt ist und der Zinsvorteil den Nachteil überkompensiert, der sich bei einer Entnahme durch den zusätzlichen Anfall der Nachsteuer ergibt. Daher ist für die Entscheidung über die Beantragung der Steuervergünstigung für einbehaltene Gewinne der Zeitraum zwischen Begünstigung und Nachversteuerung relevant. Damit sich eine Thesaurierung auszahlt, ist eine Nachversteuerung zu vermeiden. Auch in diesem Kontext muss darauf hingewiesen werden, dass es von einem Spitzensteuersatz ausgegangen wird.

Außerdem ist von besonderer Bedeutung, dass die GmbH & Co. KG eine noch höhere steuerliche Flexibilität aufweist. Da die Voraussetzungen für die begünstigte Thesaurierungsbesteuerung gesellschafterbezogen geprüft werden, kann der einzelne Gesellschafter per Antrag die begünstigte Besteuerung wählen. Somit kann bei unterschiedlichen Interessen der Mitunternehmer hinsichtlich der Entnahmepolitik eine steuerliche Optimierung vergleichsweise einfach erfolgen.

Arbeit zitieren:
Weber, Alina April 2009: Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf die GmbH & Co. KG, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Unternehmensteuerreform, Steuerreform, GmbH, Gesellschaftsform, Unternehmer

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