Entstehung und Bestand des Staates Israel unter völkerrechtlichem Blickwinkel
Der Oslo-Friedensprozess
- Art: Studienarbeit
- Autor: Marcel Hempel
- Abgabedatum: März 2009
- Umfang: 45 Seiten
- Dateigröße: 325,1 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Leibniz Universität Hannover Deutschland
- Bibliografie: ca. 50
- ISBN (eBook): 978-3-8366-2942-3
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Hempel, Marcel März 2009: Entstehung und Bestand des Staates Israel unter völkerrechtlichem Blickwinkel, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Rechtswissenschaft, Völkerrecht, Nahostkonflikt, völkerrechtliche Verträge, PLO
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Studienarbeit von Marcel Hempel
Einleitung:
Durch die am 13. September 1993 unterzeichnete Prinzipienerklärung über Regelungen zur vorläufigen Selbstregierung und die nachfolgenden Vereinbarungen zwischen Israel und der PLO, die zusammen als Osloer Verträge bezeichnet werden, sollte einer der längsten Konflikte des 20. Jahrhunderts auf politischem Wege gelöst werden. Hauptgegenstand der Prinzipienerklärung ist die Einrichtung einer Vorläufigen Palästinensischen Selbstregierungsbehörde für die auf dem Gebiet des Gaza-Streifens und des Westjordanlandes lebende Bevölkerung, was schließlich nach Ablauf einer fünf Jahre währenden Übergangsfrist in eine dauerhafte Regelung einmünden sollte.
Die sich in diesem Zusammenhang aus völkerrechtlichem Blickwinkel stellenden Fragen reichen von der These, dass durch die Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten auf die neu geschaffene Selbstregierungsbehörde zugleich eine Aufhebung der israelischen Besetzung der betroffenen Gebiete einhergeht, über Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen der israelischen Militärregierung und der Palästinensischen Selbstregierungsbehörde bis dahin, ob nach Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist und ohne Abschluss der in Aussicht genommenen Endstatus-Verhandlungen die Osloer Verträge als Regelungsinstrumentarium überhaupt noch in Kraft sind. Ebenso stellt sich die für die Beschreibung des Bestandes des Staates Israel nicht unerhebliche Frage, ob und inwieweit durch die Osloer Verträge das von den Palästinensern angestrebte Ziel der eigenen Staatlichkeit im Gaza-Streifen und im Westjordanland zwischenzeitlich Realität geworden ist.
Diesen weitergehenden Fragen steht jedoch die in dieser Bearbeitung thematisierte Hauptfrage vor, ob die zwischen Israel und der PLO geschlossenen Osloer Verträge als rechtlich bindende völkerrechtliche Verträge anzusehen sind.
Das juristische aber auch politische Bedürfnis zur Feststellung der Rechtsnatur der vorbezeichneten Verträge findet seinen Ursprung in der nicht einhellig beantworteten Frage, ob diese Verträge geeignet und imstande sind, die der Palästinensischen Selbstregierungsbehörde überantworteten Verantwortlichkeiten und Befugnisse auf völkerrechtlicher Ebene im Verhältnis zwischen Israel und der PLO abzusichern. Nur die Bejahung dieser Frage kann sicherstellen, dass der Oslo-Friedensprozess auch seine rechtliche Verankerung im völkerrechtlichen Geflecht findet. Die Besonderheit der vorliegenden Konstellation besteht nämlich darin, dass die vielerorts anzutreffende rechtliche Einordnung der PLO als nationale Befreiungsbewegung oftmals politisch motiviert in Frage gestellt wird.
Aufgrund des engen politischen und geschichtlichen Bezuges dieser Thematik wird die Bearbeitung die geschichtliche Entwicklung, die dem Abschluss der Prinzipienerklärung im Jahre 1993 vorausging, kurz darstellen, wobei unmittelbar daran anschließend der Vertragsschluss selbst und die in diesem Zusammenhang geregelten Gegenstände näher betrachtet werden, da dies für das Verständnis der nachfolgenden Ausführungen unverzichtbar ist.
Aufgabe der Bearbeitung wird es dann sein, das hier maßgebliche rechtliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Terrororganisationen und nationalen Befreiungsbewegungen herauszuarbeiten, wobei zugleich begründet wird, weshalb die PLO in letztere Kategorie gehört.
Sodann muss bestimmt werden, ob und inwieweit nationale Befreiungsbewegungen über Völkerrechtssubjektivität verfügen, da nur bei Bejahung dieser Vorfrage überhaupt diskutiert werden kann, ob derartige Gebilde über eine völkerrechtliche Vertragsschlusskompetenz verfügen.
In Beantwortung der vorgestellten Hauptfrage wird sodann untersucht werden müssen, ob nationale Befreiungsbewegungen allgemein und die PLO im besonderen die erforderliche Fähigkeit zum Abschluss bindender völkerrechtlicher Verträge besitzen und dies bei Abschluss der Osloer Verträge auch zum Tragen gekommen ist. In diesem Zusammenhang bedarf es überdies einer Erörterung, ob nicht die Osloer Verträge vielmehr nach den Regeln des öffentlichen oder privaten israelischen Rechts zu behandeln sind und in dieser Konsequenz überhaupt keinen völkerrechtlichen Bezug aufweisen.
Inhaltsverzeichnis:
| A. | Einführung | 1 |
| B. | Zur geschichtlichen Entwicklung und dem Regelungsgegenstand der Osloer Verträge | 3 |
| C. | Terrororganisationen und nationale Befreiungsbewegungen | 5 |
| I. | Zur rechtlichen Abgrenzung des Terrorismusbegriffes | 6 |
| II. | Zur Entwicklung und Wesen des Selbstbestimmungsrechts | 7 |
| III. | Die PLO als nationale Befreiungsbewegung | 11 |
| D. | Die Völkerrechtssubjektivität der PLO | 15 |
| I. | Völkerrechtssubjektivität aus dem Selbstbestimmungsrecht | 15 |
| II. | Herleitung aus der Entwicklung des humanitären Völkerrechts | 17 |
| III. | Zur besonderen Stellung der PLO in internationalen Organisationen | 21 |
| IV. | Zwischenfazit | 23 |
| E. | Die Osloer Verträge als völkerrechtlich bindende Verträge | 24 |
| I. | Zur Handlungsfähigkeit nationaler Befreiungsbewegungen | 25 |
| 1. | Ergebnis der Staatenpraxis im Dekolonisierungsprozess | 25 |
| 2. | Handlungsfähigkeit der PLO durch israelische Anerkennung | 29 |
| II. | Die Osloer Verträge als innerstaatliches israelisches Recht | 33 |
| F. | Fazit | 37 |
Textprobe:
Kapitel D, Die Völkerrechtssubjektivität der PLO:
Völkerrechtssubjektivität aus dem Selbstbestimmungsrecht:
Die nationalen Befreiungsbewegungen werden für die Beurteilung der Frage, ob ihnen eine Völkerrechtssubjektivität zuzuschreiben ist, regelmäßig als Unterform von Aufständischen eingeordnet und nach den dafür geltenden Regeln und Maßstäben beurteilt. Aufständische kennzeichnen sich dadurch, dass sie als Gruppierung innerhalb eines Staates Maßnahmen des bewaffneten Kampfes ergreifen, um eine eigene Position durchzusetzen, wobei die Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht des Volkes kein Tatbestandsmerkmal darstellt. Für diese Gruppierungen ist seit jeher unstreitig, dass sie eine beschränkte (partielle) Völkerrechtssubjektivität im Hinblick auf die Anwendung kriegsrechtlicher Regeln dadurch erlangen können, indem sie als Krieg führende Partei von dem im Konflikt befindlichen Staat völkerrechtlich anerkannt werden.
Es ist daher herauszustellen, welche besondere Bedeutung dem Selbstbestimmungsrecht zukommt, auf das sich vorliegend nur die nationalen Befreiungsbewegungen berufen können. Dem vorausgeschickt gilt es terminologisch zu beachten, dass die mit der Völkerrechtssubjektivität im Zusammenhang stehende völkerrechtliche Rechtsfähigkeit von einer etwaigen Handlungsfähigkeit, auf die später einzugehen sein wird, zu unterscheiden ist, da letztere zwar mit einer Völkerrechtssubjektivität einhergehen kann, für das Entstehen derselben aber nicht konstitutiv ist.
Die im Streit befindliche Frage besteht nun darin, ob die partielle Völkerrechtssubjektivität nationaler Befreiungsbewegungen originärer oder derivativer Natur ist. Bei Bejahung des derivativen (bzw. abgeleiteten) Konzepts, bei dem die Schaffung des Völkerrechtssubjekts nur durch die originären Völkerrechtssubjekte vorgenommen werden kann, kommt die potentiell schwächere Stellung der Befreiungsbewegungen zum Vorschein, da die Rechtsfähigkeit und die darauf aufbauende Handlungsfähigkeit wiederum nur in Art und Umfang der Anerkennung bestehen.
Diese Meinung findet ihren Gegenpart in der Vorstellung, dass allein das bereits festgestellte Selbstbestimmungsrecht nationaler Befreiungsbewegungen, die tatsächlich repräsentieren, genügt für die Bejahung einer originären, partiellen Völkerrechtssubjektivität. Diese nicht in das übliche völkerrechtliche Schema einstellbare Position begründet sich mit der Forderung nach einer Aufnahme der nationalen Befreiungsbewegungen in die Völkerrechtsdogmatik als eine neue Kategorie von Völkerrechtssubjekten. Die ‘unmittelbar aus dem Selbstbestimmungsgrundsatz’ hergeleitete Auffassung stellt zudem hervor, dass eine Anerkennung als konstitutiver Akt deshalb nicht erforderlich ist, weil das Selbstbestimmungsrecht für sich genommen ein objektives Merkmal darstellt, das zwischenzeitlich als zwingendes Recht im Völkerrecht anerkannt wird und in seiner besonderen Bedeutung leer laufen würde, wenn die gebotene Anerkennung durch den Konfliktstaat nicht erfolgt. Gerade das für die Existenz einer nationalen Befreiungsbewegung erforderliche Selbstbestimmungsrecht begründet den wesentlichen Unterschied zu Aufständischen.
Steht man indes weiter auf dem Standpunkt, dass der Verweis auf das Selbstbestimmungsrecht allein keine hinreichende Rechtfertigung für die Annahme einer originären partiellen Völkerrechtssubjektivität bieten kann, soll zur Beantwortung der Frage die auf nationale Befreiungsbewegungen bezogene Entwicklung des humanitären Völkerrechts sowie deren besondere Stellung in den Vereinten Nationen am Beispiel der PLO näher betrachtet werden.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836629423
Arbeit zitieren:
Hempel, Marcel März 2009: Entstehung und Bestand des Staates Israel unter völkerrechtlichem Blickwinkel, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Rechtswissenschaft, Völkerrecht, Nahostkonflikt, völkerrechtliche Verträge, PLO




