Traumatisierung in der Kindheit und ihre Folgen
Anforderungen an die soziale Arbeit
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Anja Thom
- Abgabedatum: August 2008
- Umfang: 279 Seiten
- Dateigröße: 6,9 MB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Leuphana Universität Lüneburg Deutschland
- Bibliografie: ca. 84
- ISBN (eBook): 978-3-8366-2497-8
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Thom, Anja August 2008: Traumatisierung in der Kindheit und ihre Folgen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Trauma, Traumatisierung, Gerichtsverfahren, Frühe Kindheit, Soziale Arbeit
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Diplomarbeit von Anja Thom
Einleitung:
Wir leben in einer Welt voller Wunder und zugleich voller Übel. Schon immer haben Menschen auf traumatische Ereignisse reagiert und an ihnen gelitten. Die Welt wird immer wieder heimgesucht von Erdbeben, Überschwemmungen, Wirbelstürmen und anderem Unheil. Schlägt man die Tageszeitung auf, so liest man täglich Schlagzeilen wie z.B. „Lübecker erschlägt seine Ex-Frau mit dem Beil- Sohn (4) und Tochter (7) warteten vergeblich auf ihre Mutter“, „Bluttat auf offener Straße: Er schlug zu, als sie mit dem Fahrrad fuhr“, „24 Jahre im Kellerverlies: Inzest-Drama in Österreich schockt die Welt“, „Grausiger Fund in der Tiefkühltruhe: Sohn (18) entdeckt drei Babyleichen“, „Junge (12) vergewaltigt Mädchen (8)“ oder „Zyklon Myanmar: Birmesen kämpfen ums Überleben- Leichen treiben im Wasser, Hungernde stürmen Läden, Junta schikaniert Helfer“, Ostholstein: 13- jährige Skaterin vergewaltigt- Unbekannter überfällt Mädchen auf Radweg am frühen Abend“.
Psychische Traumata sind die Folgen plötzlicher oder anhaltender bedrohlicher, extrem ängstigender und auswegloser Ereignisse. Sie hinterlassen unbehandelt oft lebenslang Spuren in Form von zahlreichen psychischen und körperlichen Symptomen mit unterschiedlich einschneidenden Beeinträchtigungen von Lebensqualität und Lebensgestaltungsmöglichkeiten und können der jeweiligen Biografie eines Menschen eine neue, unvorhergesehene Richtung geben.
Während meines Studiums konnte ich viele Erfahrungen in der Krisenintervention machen. Ich arbeitete vor allem mit Frauen und Kindern zusammen, die von unterschiedlichen Traumatisierungen betroffen waren, z.B. verursacht durch häusliche Gewalt, Vergewaltigung, Flucht, Verfolgung und Missbrauch. Viele dieser belastenden Ereignisse die zu Traumata führen, spielen sich im „Stillen“ ab und sind weniger spektakulär. Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sind von diesen „weniger spektakulären Traumata“ in ihrem Arbeitsfeld oftmals betroffen. In Einrichtungen wie z.B. dem Kinderschutzbund, Frauenhäusern, Jugendämtern oder Sozialpädagogischen Familienhilfen arbeiten Sozialarbeiter/ Sozialpädagogen, deren Klientel oftmals traumatische Erlebnisse erfahren haben.
Am 28. Dezember 2007 wurde auf offener Straße und am helllichten Tage eine 36-Jährige Frau von ihrem Ex-Mann hinterrücks und brutal durch einen Schlag mit dem Beil in den Nacken erschlagen. Seither berichten Tageszeitungen, TV-Sender und Radiosender vom „Beil-Mord in Lübeck“.
Der Täter wurde von einer zufällig vorbeikommenden Polizistin an der Flucht gehindert. Die Polizistin war privat, in zivil, ohne Waffe und Handy mit ihren zwei Kindern (10 Jahre und 8 Jahre) im Auto unterwegs. Die Kinder der Polizistin mussten diese schrecklichen Geschehnisse ebenfalls, wie viele andere Passanten auch, miterleben. Ich persönlich war ebenfalls direkt am Tatgeschehen vor Ort. Ich arbeitete zu diesem Zeitpunkt in meiner Projektstelle, dem Autonomen Frauenhaus Lübeck, welches unmittelbar direkt am Tatort liegt. Da unsere Klientinnen mit ihren Kindern selber akut von Gewalt betroffen sind, kam es nach dieser Tat zu enormen physischen und psychischen Zusammenbrüchen unserer Klientinnen und ihrer Kinder. Wir als Sozialarbeiterinnen waren in der Kriseninterventionsstelle gefragt wie nie zuvor. Ich habe miterleben müssen, wie neben den unmittelbar Betroffenen auch Polizisten, Berater/ Beraterinnen und Anwesende von Traumatisierungen betroffen sein können (siehe Punkt 10.4).
Der Anlass für das Thema „Traumatisierung in der Kindheit und ihre Folgen- Anforderungen an die Soziale Arbeit“ ergab sich aus diesem Geschehnis, meinen gemachten Erfahrungen und den vielen anderen schockierenden Kindeswohlgefährdungen aus den Nachrichten. Mein Studienschwerpunkt beinhaltete vor allem Vorlesungen aus der Psychologie und aus dem Rechtsgebiet. Prüfungen absolvierte ich u.a. im Bereich Kindeswohlgefährdungen und Entwicklungspsychologie, welches für die Soziale Arbeit eine enorm wichtige Bedeutung darstellt.
„Wer wünscht seinen Kindern nicht eine glückliche Kindheit? Mit allem, was dazugehört: Unbeschwertheit, Gesundheit, Liebe, Freundschaften, Vertrauen und Zuversicht. Doch leider können auch die besten Eltern ihr Kind nicht vor allen Gefahren beschützen und immer wieder passieren Dinge, die Kinder aus der Bahn werfen können“. Kinder sind zunächst auf Zuwendung und Unterstützung von Erwachsenen angewiesen. Die Persönlichkeitsstruktur ist bei Kindern noch nicht so gefestigt, so dass bereits geringe Auslöser genügen, um sie zu traumatisieren. Nicht jedes Kind reagiert gleich auf Ereignisse. Kinder, die noch nicht sprechen können, haben es besonders schwer, da sie das Erlebnis überhaupt nur auf der sprachlichen und kognitiven Ebene wahrnehmen und es somit nur schwer verarbeiten können. Manche Kinder entwickeln Ängste, andere reagieren mit Rückzug, Verleugnung, wieder andere zeigen aggressives Verhalten oder verletzen sich selbst. Es ist wichtig, dass Eltern, Erzieher, Lehrer und vor allem Sozialarbeiter lernen, die gewichtigen Anhaltspunkte einer Störung, sowie die Bedürfnisse von Kindern zu erkennen und auf sie einzugehen.
In meiner Diplomarbeit möchte ich auf folgende Fragestellungen näher eingehen und in diesem Zusammenhang einen ausführlichen Überblick über die Aufgabengebiete eines Sozialarbeiters schaffen:
Welche Traumatisierungen gibt es? Welche Folgen entwickeln sich aus Traumatisierungen, die in der Kindheit gemacht wurden? Wie verarbeiten Kinder traumatische Erlebnisse? Welche Bedeutungen und Auswirkungen haben Traumatisierungen auf Erwachsene? Welche Folgen von unverarbeiteten frühkindlichen Traumatisierungen sind bekannt? Welches Aufgabengebiet haben Sozialarbeiter in der Arbeit mit kindlichen Traumatisierungen? „Kinder vor Gericht“- Welche Rollen nehmen Kinder bei Polizei und Gericht ein? Welche Auswirkungen von Verfahrensabläufen, z.B. durch Scheidungen, sind bei Kindern bekannt? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, dass betroffene Kinder nicht erneut Opfer von traumatischen Erlebnissen werden?
Ebenfalls notwendig sind für mich das Aufzeigen der Grenzen der Sozialarbeit im rechtlichen Bereich und die Darlegung der Grenzen von sozialer Arbeit und Therapie.
Abgerundet wird meine Diplomarbeit am Ende mit vier Interviews zur Thematik. Ich freue mich sehr darüber, einen vorsitzenden Richter vom Landgericht Stade, Herrn Rolf Armbrecht; eine Familienrichterin aus Stade, Cordula Anlauf; Heidrun Steegen, eine Frauenhausmitarbeiterin und Kinder- und Jugendtherapeutin aus Hamburg/Lübeck sowie Detlef Hardt vom WEISSEN RING Lübeck, zur Thematik interviewen zu dürfen.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Das Leben mit dem Trauma- Danach ist nichts mehr wie es vorher war! | 5 |
| 2.1 | Terminologie | 5 |
| 2.1.1 | Psychotraumatologie | 5 |
| 2.1.2 | Trauma | 6 |
| 2.1.3 | Terminologische Abgrenzung: Trauma- Stress- belastendes Lebensereignis | 9 |
| 2.1.4 | Klassifikationssysteme in der Traumatologie | 14 |
| 2.1.4.1 | Die Klassifikation der Traumatologie im ICD-10 | 16 |
| 2.1.4.2 | Die Klassifikation der Traumatologie im DSM-IV-TR | 18 |
| 2.1.4.3 | Sonstige Klassifikationen in der Psychotraumatologie | 20 |
| 3. | Die historische Entwicklung der Psychotraumatologie | 22 |
| 4. | Epidemiologie- Häufigkeit und Ausmaß frühkindlicher Traumatisierungen | 34 |
| 5. | Formen von Traumata | 39 |
| 6. | Ursachen von kindlichen Traumatisierungen | 42 |
| 6.1 | Die physische Gewalt | 42 |
| 6.2 | Die psychische Gewalt | 44 |
| 6.3 | Vernachlässigung | 44 |
| 6.4 | Verwahrlosung und Hospitalismus | 46 |
| 6.5 | Die Deprivation | 47 |
| 6.6 | Sexuelle Gewalt | 49 |
| 6.7 | Die häusliche Gewalt | 52 |
| 6.8 | Bindungsstörungen | 53 |
| 6.9 | Trennung und Scheidung | 57 |
| 6.10 | Kinder psychisch kranker Eltern | 61 |
| 6.11 | Tod und Verlust von Bezugspersonen | 62 |
| 6.12 | „Kinder vor Gericht“- Trauma und Belastungen im Gerichtsverfahren | 63 |
| 6.12.1 | Terminologische Abgrenzung: Kind, Jugendlicher, Erwachsener | 64 |
| 6.12.2 | Das Kind vor dem Familiengericht | 66 |
| 6.12.3 | Das Kind vor dem Vormundschaftsgericht | 69 |
| 6.12.4 | Das Kind und das Strafverfahren | 70 |
| 6.13 | Exkurs: Traumatische Erlebnisse in einer globalisierten Welt | 71 |
| 7. | Die Folgen von unverarbeiteten frühkindlichen Traumatisierungen und ihre Auswirkungen im Erwachsenenalter | 75 |
| 7.1 | Komorbide Störungen | 76 |
| 7.2 | Dissoziative Störungen | 79 |
| 7.3 | Borderline- Persönlichkeitsstörung | 82 |
| 7.4 | Autoaggressives Verhalten | 83 |
| 7.5 | Suizidalität | 85 |
| 8. | Resilienz und Trauma | 86 |
| 8.1 | Terminologie: Resilienz | 86 |
| 8.2 | Terminologie: Vulnerabilität | 88 |
| 8.3 | Empirische Forschungsbefunde der Risiko- und Resilienzforschung | 89 |
| 8.3.1 | Die Kauai-Längsschnittstudie | 89 |
| 8.3.2 | Die Mannheimer Risikokinderstudie | 92 |
| 8.3.3 | Die Bielefelder Invulnerabilitätsstudie | 94 |
| 8.4 | Entwicklungsprobleme (Risikofaktoren) und Bewältigungsstrategien (Schutzfaktoren) in der Entwicklung von Kindern | 95 |
| 8.5 | Exkurs: Coping und Coping- Strategien | 98 |
| 9. | Behandlung von frühkindlichen Traumatisierungen | 101 |
| 9.1 | Grundlagen für eine erfolgreiche Traumabehandlung | 101 |
| 9.2 | Diagnose und Anamnesenerhebung in der Traumatherapie | 108 |
| 9.3 | Traumatherapie und die unterschiedlichen Behandlungsansätze | 112 |
| 9.3.1 | Die kognitiv-behaviorale Therapie | 113 |
| 9.3.2 | EMDR | 116 |
| 9.3.3 | KIDNET - Narrative Expositionstherapie (NET) für Kinder | 122 |
| 9.3.4 | Die traumazentrierte Spieltherapie | 125 |
| 9.3.5 | Die psychodynamisch imaginative Traumatherapie (PITT) | 127 |
| 9.3.6 | Die mehrdimensionale psychodynamische Traumatherapie in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen (MPTT-KJ) | 131 |
| 9.3.7 | Die Hypnotherapie | 134 |
| 9.3.8 | Die Gruppenpsychotherapie | 137 |
| 9.3.9 | Die Pharmakotherapie | 139 |
| 10. | Trauma und Sozialarbeit | 142 |
| 10.1 | Konkrete Arbeitsfelder und Aufgabengebiete von Sozialarbeitern, die mit traumatisierten Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen | 142 |
| 10.1.1 | Frauenhaus | 143 |
| 10.1.2 | Suchtberatung | 145 |
| 10.1.3 | Kinder- und Jugendpsychiatrie | 147 |
| 10.1.4 | Die Jugendhilfe | 149 |
| 10.1.4.1 | Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) | 153 |
| 10.1.4.2 | Erziehungsberatungsstellen | 154 |
| 10.1.4.3 | Stationäre und teilstationäre Hilfen und Pflegefamilie | 155 |
| 10.1.5 | „Kinder vor Gericht“ | 157 |
| 10.1.5.1 | Die Vernehmung des Kindes oder des Jugendlichen und der Einsatz von Video- und Tonbandaufzeichnungen | 159 |
| 10.1.5.2 | Zeugenbegleitprogramme | 161 |
| 10.2 | Methoden von Sozialarbeitern in der Arbeit mit traumatisierten Kindern und Jugendlichen | 165 |
| 10.2.1 | Die psychosoziale Beratung | 166 |
| 10.2.2 | Empowerment | 168 |
| 10.2.3 | Einzelfallhilfe | 170 |
| 10.2.4 | Die soziale Netzwerkarbeit | 171 |
| 10.2.5 | Prävention und Öffentlichkeitsarbeit | 175 |
| 10.3 | Grenzen der Sozialarbeit- rechtliche Rahmenbedingungen | 177 |
| 10.4 | Exkurs: „Wenn der Beruf zum Alptraum wird“- SozialarbeiterInnen erfahren durch die Arbeit traumatische Erlebnisse am eigenem Leib- Die Notwendigkeit präventiver Maßnahmen in der sozialen Arbeit, um trotz der Belastungen weiterhin „gesund“ zu bleiben. | 180 |
| 11. | Interview mit einem Richter und einer Richterin | 184 |
| 11.1 | Angaben zur Person | 184 |
| 11.1.1 | Das Interview | 184 |
| 11.2 | Angaben zur Person | 206 |
| 11.2.1 | Das Interview | 207 |
| 12. | Interview mit einer Sozialarbeiterin | 216 |
| 12.1 | Angaben zur Person | 216 |
| 12.1.2 | Das Interview | 217 |
| 13. | Interview mit dem Leiter des WEISSEN RINGES Lübeck | 230 |
| 13.1 | Angaben zur Person | 230 |
| 13.1.2 | Das Interview | 230 |
| 14. | Auswertung der Interviews | 252 |
| 15. | Fazit | 257 |
| Quellenverzeichnis | 260 | |
| Abbildungsverzeichnis | 268 | |
| Tabellenverzeichnis | 269 | |
| Anhang |
Textprobe:
Kapitel 6.10 Kinder psychisch kranker Eltern: Kinder psychisch kranker Eltern haben ein erhöhtes Risiko, selbst eine psychische Störung zu entwickeln. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens liegt bei einem erkrankten Elternteil bei 10%-15% und 35%- 50% bei zwei erkrankten Elternteilen. Kinder psychisch kranker Eltern sind sehr häufig zusätzlich von Vernachlässigung und Misshandlung betroffen. Sehr belastend und traumatisierend wirken sich der Verlust an Sicherheit und der Verlust von Kontrolle aus. Die Kinder entwickeln große Ängste um ihre Eltern (z.B. Angst vor möglichen Suizidversuchen des erkrankten Elternteils) sowie vor der Zukunft und ihrer eigenen Existenz („Hoffentlich erkranke ich nicht selbst an einer psychischen Störung“). Weitere Symptome sind z.B. Schuldgefühle, Hilflosigkeit, Gefühle von Unkontrollierbarkeit, geringes Selbstwertgefühl sowie der Verlust von Normen und Werten. Kinder werden häufig in die Elternrolle gedrängt und müssen die volle Verantwortung für die Familie übernehmen.
Knapp 1/5 aller teilweisen oder vollständigen Sorgerechtsentzüge in Deutschland haben als Hintergrund eine seelische Erkrankung zumindest eines Elternteils. Schätzungen zufolge wachsen in Deutschland ca. 200.000 bis 500.000 Kinder und Jugendliche mit zumindest einem psychisch kranken Elternteil auf. Auch Kinder suchtkranker Eltern stellen eine Risikogruppe für spätere traumatische und psychische Störungen dar. Sie entwickeln vermehrt Ängste und Depressionen und verlieren sehr oft die Kontrolle über ihre Gefühle. Zudem gelten sie als Außenseiter, da sie oft nur eine geringe soziale Kompetenz aufweisen und sich von anderen bewusst abgrenzen (vgl. Balloff, Rainer 2004: 229ff).
Kapitel 6.11, Tod und Verlust von Bezugspersonen: Ein kritisches Lebensereignis kann die Trauer über den Tod einer geliebten Person (z.B. eines Elternteils oder eines Geschwisterkindes) sein, welches in der Regel traumatisierend für Kinder ist. Kinder machen nach einem Trauma oftmals einen Entwicklungsschritt nach hinten. Hierzu zählen regressive Symptome wie z.B. (wieder) „am Daumen lutschen“, Einnässen/Einkoten oder die Anwendung der Babysprache.
Der Tod eines Kindes oder Elternteils bedeutet eine Familienkrise in kaum zu überblickender Dramatik. Das bestehende Geflecht von Beziehungen wird zerstört und das seelische Gleichgewicht der Familie als Ganzes wird tiefgreifend verändert. Das gestorbene Familienmitglied hinterlässt eine große Lücke und jedes Familienmitglied muss lernen, mit dem Verlust zu leben. Stirbt ein Geschwisterkind, dann müssen die zurückbleibenden Geschwister sich einerseits mit dem Verlust eines Bruders oder einer Schwester auseinandersetzen, andererseits erleben sie auch die Eltern in tiefer Trauer. Die Trennung von den engsten Bezugspersonen, von den Menschen, zu denen das Kind - wie die Umstände auch immer waren - eine einzigartige Gefühlsbindung hatte, ist (...) traumatisch.
Hoch traumatisierend für Kinder ist vor allem der plötzliche und unbegleitete Tod der Mutter. Während Erwachsene eine emotionale Stabilität, Tränen und Verzweiflung in Bezug auf den verlorenen Menschen zulassen können, so sind der Verlust und die dazugehörigen Verlustgefühle im Allgemeinen für Kinder emotional zu bedrohlich. Deswegen unterdrücken sehr viele Kinder unbewusst ihre Gefühle zum Selbstschutz und reagieren mit Erstarrung oder Verleugnung. Die Verleugnung beinhaltet dabei häufig eine nach innen gerichtete Aufrechterhaltung eines lebhaften Dialoges mit dem verstorbenen Menschen. Die Erstarrung ist durch Leistungsabfall gekennzeichnet, sowie durch starre Mimik und emotionale „Erkaltung“.
Traumatische Erfahrungen dieser Art sind nicht selten (siehe Punkt 4.). Das häufigste Trauma ist der plötzliche Tod nahestehender Menschen (60%).
Kapitel 6.12, „Kinder vor Gericht“- Trauma und Belastungen im Gerichtsverfahren: Jedes Jahr stehen etwa 200.000 Kinder in Deutschland vor Gericht, weil sich die Eltern getrennt haben oder weil ihnen vorgeworfen wird, in der Kindererziehung versagt zu haben. Hinzu kommen Kinder, die in Pflegefamilien oder Kinderheimen leben, und die eventuell in das Elternhaus zurückgeführt werden sollen, aber auch Kinder, die adoptiert werden.
Gerichtsverfahren wirken oft furchteinflößend, beklemmend und für die Betroffenen nicht kontrollierbar. Kinder können oftmals die Bedeutung und Tragweite einer Gerichtsverhandlung auf Grund ihres Alters oder Entwicklungsstandes nicht erfassen. Somit wird ihnen über das tatsächliche Geschehen und das besondere Verhalten, über die Stimmungen und Gefühle der Eltern und der anderen Erwachsenen eine bedrohliche und ängstigende Sachlage vermittelt. In den folgenden Abschnitten möchte ich genauer auf die verschiedenen Situationen von Kindern vor Gericht eingehen, da diese traumatisch auf sie wirken können. Beginnen möchte ich zunächst mit der Unterteilung der Begriffe „Kind“, „Jugendalter“ und „Erwachsenenalter“, da diese terminologische Unterscheidung für den weiteren Verlauf meiner Diplomarbeit als epidemiologische Abgrenzung eine wichtige Bedeutung hat.
Kapitel 6.12.1, Terminologische Abgrenzung: Kind, Jugendlicher, Erwachsener: Bei der terminologischen Abgrenzung, was ein Kind, ein Jugendlicher oder ein Erwachsener ist, kann sowohl aus rechtlicher wie auch aus psychologischer Sicht unterschieden werden. Laut der Gesetzeslage beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit der Vollendung der Geburt. Dieses ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im §1 verankert. Die Volljährigkeit einer Person tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§2 BGB). Mit der Volljährigkeit endet auch die elterliche Sorge.
Nach §104 Abs. 1 ist das Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr voll geschäftsunfähig und danach bis zum 18. Lebensjahr bedingt geschäftsfähig (§106ff BGB). Nach §828 BGB sind Minderjährige, die das 7. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr, vollendet haben, nicht deliktfähig. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres ist der Minderjährige kein „Kind“ mehr. Nach §1 Abs. 2 JGG (Jugendgerichtsgesetz) ist ein Jugendlicher, wer zurzeit der Tat 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre, ein Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Nach §1 JGG wird ein Jugendlicher nun strafmündig. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt die strafrechtliche Verantwortung als „Erwachsener“.
Unter dem rechtlichen Aspekt ist der Mensch also bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Kind, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Jugendlicher und danach bis zu seinem Lebensende ein Erwachsener.
Unter dem psychologischen Aspekt gesehen geschieht der Wandel vom Kind zum Erwachsenen in dem Prozess der Pubertät. Die ersten drei Lebensjahre eines Kindes werden oft auch als Säuglings- und Kleinstkindalter bezeichnet. In dieser Zeit wird das Kind reif für motorische, kognitive, emotionale und sprachliche Lernaufgaben. Die Kindheit wird in die Phasen der frühen Kindheit, der Kindergartenzeit und der Schulkindzeit unterteilt, gefolgt vom Jugendalter. Im Schnitt beginnt bei den Mädchen im 11. Lebensjahr und bei den Jungen im 12. Lebensjahr das Wachstum der geschlechtsspezifischen Körperform, die Entwicklung der sekundären Geschlechtsmerkmale, die Samenerzeugung und Ei-Reifung, sowie die Umstellung der Drüsentätigkeit. Die Kindheit ist damit beendet und es beginnt die Zeit des Jugendalters.
Der Psychologie- Brockhaus definiert die Kindheit als Lebensspanne zwischen Geburt und Eintritt der Geschlechtsreife. Er unterscheidet zwischen Neugeborenem (von der Geburt bis zum 10. Lebenstag), Säugling (bis zur ersten Hälfte des zweiten Lebensjahres), Kleinkind (zweites bis sechstes Lebensjahr) und Schulkind (7. - 14. Lebensjahr). Das Jugendalter folgt schließlich auf die Kindheit. Es bezeichnet die Zeit zwischen der Kindheit und dem Erwachsenalter. Es handelt sich dabei um die Zeit der Pubertät und Adoleszenz, in der sich die Fortpflanzungsfähigkeit entwickelt und zugleich persönliche, kulturelle und soziale Orientierungen ausgebildet werden. Das Erwachsenenalter bezeichnet schließlich die Lebensphase, die an das Jugendalter anschließt. Der Übergang zum Erwachsenenalter erfolgt dabei in verschiedenen Lebensbereichen (z.B. körperliche Reife, Volljährigkeit, Ende der Ausbildung, finanzielle Unabhängigkeit) zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Der Mensch erreicht also den vollen Status des Erwachsenen erst, wenn er u.a. fähig ist, die wichtigsten Aufgaben des Lebens aus eigener Kraft zu erfüllen. Als Altersspanne wird im Durchschnitt das 25. Lebensjahr genannt.
Kapitel 6.12.2, Das Kind vor dem Familiengericht: 1988 wurden 128.729 Ehen geschieden und davon waren ca. 95.000 Kinder betroffen. Scheidungen sind mittlerweile in Deutschland alltäglich geworden. Im Vergleich zu 1988 wurden im Jahre 2006 190.928 Ehen von den Familiengerichten durch Scheidung gelöst. Insgesamt betroffen waren davon 49,3% minderjährige Kinder. Rechnerisch gesehen sind demnach im Jahre 2006 auf 1000 geschiedene Ehen bundesweit 778 minderjährige Kinder betroffen gewesen.
In der Vergangenheit wurde nach einer Scheidung nur einem Elternteil die elterliche Sorge zugesprochen. Dieses änderte sich mit der Einführung der Kindschaftsrechtsreform aus dem Jahre 1998. §1671 BGB regelt die gemeinsame elterliche Sorge bei Getrenntleben. Einem Antrag auf die alleinige elterliche Sorge ist nur stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das mindestens 14 Jahre alte Kind wiederspricht der Übertragung oder das Gericht ist davon überzeugt, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Darüber hinaus steht dem Kind und den ehelichen wie auch nichtehelichen Eltern von Gesetzes wegen ein Umgang zu. §1684 BGB regelt den Umgang des Kindes mit den Eltern).
Scheidungen und Trennungen und die ev. daraus resultierenden Abbrüche von Kontakten können, wie bereits unter 6.9 beschrieben, zu einer Gefährdung des Kindes führen. Kinder machen schmerzliche Erfahrungen, die fast immer zu Trennungs- und Verlustängsten, Protest, Trennungsschmerz und Verzweiflung, Anklammern oder Gleichgültigkeit führen können. Vor allem der anhaltende Streit der Eltern verursacht meistens vielfältige Beeinträchtigungen der Kinder im Leistungs- und Gefühlsbereich. Des Weiteren treten häufig Symptome, wie z.B. Rettungsfantasien (die Beziehung der Eltern kitten zu müssen), Schuldgefühle oder Fantasien, von den Eltern nicht mehr geliebt zu werden, auf.
Kinder werden vor Gericht oftmals auch zu Instrumenten und Objekten fremder Interessen, was oftmals mit traumatischen Auswirkungen auf sie einhergeht. Dieses tritt vor allem bei Sorgerechts- und Umgangsstreitereien der Erwachsenen auf. Obwohl Kinder gerade in diesen Situationen auf das Verständnis, die Hilfe und Einfühlung der Erwachsenen angewiesen sind, erfahren sie diese häufig nicht. Stattdessen werden sie z.B. in die Rolle eines Ersatzpartners ihrer Eltern gedrängt und sind dadurch ein Teil im elterlichen Machtkampf. Selbst resiliente Kinder, die normalerweise als besonders anpassungsfähig gelten, tragen schließlich nicht selten Schäden davon. Manche Eltern versuchen auch, ihre Kinder überaus stark an sich zu binden, um den eigenen Trennungsverlust und Trennungsschmerz zu kompensieren.
Im Verlauf von Familiengerichtsverfahren kommen Kinder mit mehreren Mitarbeitern aus unterschiedlichen Institutionen oder mit Einzelpersonen in Kontakt. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Mitarbeiter der Jugendämter, den Familienrichter, gegebenenfalls Sachverständige, Umgangsbegleiter, Parteianwälte und Verfahrenspfleger. Beim Verfahrenspfleger handelt es sich um einen sogenannten „Anwalt des Kindes.“ Diese Interessenvertretung des Kindes ist erst seit 1998 gesetzlich geregelt. Der Verfahrenspfleger soll dem Kind erläutern, wie z.B. gerichtliche Verfahren ablaufen, und er muss des Weiteren Mitteilungen vom Kind an das Gericht übermitteln. Außerdem besteht seine Aufgabe darin, die Wünsche des Kindes an das Gericht heranzutragen und er muss darauf achten, dass alle möglichen freiwilligen Hilfen für das Kind ausgeschöpft sind. Die Rechtsgrundlage für den „Anwalt des Kindes“ findet sich im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) wieder. §50 FGG beschreibt die Bestellung eines Pflegers in kindschaftsrechtlichen Verfahren, §67 FGG in Betreuungsverfahren und §70b FGG in Unterbringungsverfahren. Bei den kindschaftsrechtlichen Verfahren handelt es sich um Verfahrensmaßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§1666, §1666a BGB) oder wenn die Wegnahme des Kindes von Pflegepersonen (§1632 Abs. 4 BGB) Gegenstand der Verfahren ist. §50b FGG regelt die Anhörung des Kindes in Sorgerechtsverfahren.
Ziel dieser Neuregelung seit 1998 ist, dass die eigenständigen Interessen von Kindern in die Verfahren eingebracht werden, und dass Kinder damit nicht zu bloßen Verfahrensobjekten werden. Wenn aus Erkenntnissen eines Familienrechtsverfahrens ein Verdacht der Kindesmisshandlung oder des sexuellen Missbrauchs besteht, in einem Parallelverfahren eine Strafanzeige erstattet wird und ein Strafverfahren folgt, so wird erneut ein Verfahrenspfleger bestellt. Hierbei handelt es sich dann um einen Ergänzungspfleger, der nach §1909 BGB bestellt ist. Häufig und auch wünschenswert ist es in diesem Fall, dass die Gerichte den schon bisher tätigen Verfahrenspfleger nunmehr in seiner Rolle als Ergänzungspfleger bestätigen bzw. erneut bestellen. Dieses gewährleistet, dass Kinder nicht immer wieder mit neuen Personenkreisen konfrontiert werden.
Gerichtsverhandlungen, die Regelungen des Umgangs zum Inhalt haben, können also dazu führen, dass das Kindeswohl gefährdet ist. Vor allem Kinder, die nach einer Trennung und Scheidung der Eltern weiter durch deren Konflikte beunruhigt und in ihrem Wohlergehen beeinträchtigt werden, gehören zu einer Risikogruppe, die von traumatischen Symptomen sowie Entwicklungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten bedroht ist. Dem Familiengericht wird aus diesem Grund eine wichtige Rolle zugeschrieben. Es ist wichtig, dass nach Gerichtsverhandlungen die Lebenssituation von Kindern wieder geregelt und beruhigt wird. Sollten fachliche Hilfestellungen Dritter den Eltern und Kindern durch eine Konfliktmilderung keinen Nutzen bringen, so sollte immer auch erwogen werden, das Umgangsrecht einzuschränken oder vorübergehend auszuschließen. In der Literatur gibt es viele verschiedene Auffassungen über die Besuchskontakte in Bezug auf anhaltende Streitereien der Eltern. „Einige Juristen warnen ebenso wie Psychologen nicht ohne Grund vor erneuten und weiteren Verunsicherungen und Identitätskonflikten des Kindes, wenn trotz anhaltender Unvereinbarkeiten der Eltern ein Umgangsrecht angeordnet wird. Festzuhalten bleibt, dass die Durchsetzung eines Umgangsrechts gegen den anhaltenden und erklärten Willen des Kindes - trotz der Versuche, die Kontakte im Rahmen eines begleiteten Umgangs durchzuführen - und des Sorgerechtsinhabers in aller Regel dem Kindeswohl entgegensteht“.
Kapitel 6.12.3, Das Kind vor dem Vormundschaftsgericht: Das Vormundschaftsgericht ist zuständig für die rechtliche Betreuung von Volljährigen, für Vormundschaften, für Pflegschaften, für Minderjährige sowie für Adoptionsverfahren. Die Annahme des Kindes (Adoption) ist in §§1741ff BGB, die Vormundschaft, die rechtliche Betreuung und die Pflegschaft sind in §§1773ff BGB gesetzlich geregelt. Ein Vormund wird vom Gericht berufen, wenn die Eltern eines Kindes verstorben sind, wenn Eltern im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren die elterliche Sorge entzogen wird oder wenn Eltern nicht ermittelt werden können (bei sogenannten Findelkindern).
Im Jahr 2001 gab es in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 5909 Adoptionen. Im Vergleich dazu gab es im Jahre 1978 noch 11.224 Fälle. Traumatische Folgen bei adoptierten Kindern entstehen häufig dann, wenn sich die Adoption zu einer Geheimniskrämerei, Verleugnung oder Verschleierung durch die Adoptiveltern entpuppt. Während Kinder bei familiengerichtlichen Verfahren bei der Sorgerechtsregelung, bei der Klärung des Wohnsitzes und dem Verbleib bei beiden Elternteile oder auch nur einem Elternteil oder über die Ausgestaltung des Umgangs mehrere Alternativen haben, so gibt es in Adoptionsverfahren für Kinder lediglich eine Alternative, nämlich den Verbleib bei den Adoptiveltern. Diese befürchten sehr häufig, dass sie ihre Kinder eines Tages an die leiblichen Eltern verlieren. Deshalb fällt es vielen Adoptiveltern vermutlich auch schwer, die Kinder in ihrem Nachforschungsdrang in Bezug auf ihre Herkunft und die leiblichen Eltern zu unterstützen. Kinder, die adoptiert werden, entwickeln u.U. traumatische Symptome wie z.B. Ängste, Identitätskonflikte und Selbstwertkrisen, weil sie z.B. von der Mutter nicht gewollt wurden.
Kapitel 6.12.4, Das Kind und das Strafverfahren: Kinder können grundsätzlich genauso wie Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene Opfer nach dem Strafgesetzbuch (StGB) werden. Das StGB kennt jedoch ausschließlich Strafen für körperliche, nicht aber für seelische Misshandlungen. Sowohl körperliche als auch seelische Misshandlungen stellen jedoch schwere Verstöße gegen die Grundrechte eines Menschen dar.
Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) beschreibt die unantastbare Menschenwürde und Artikel 2 GG das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Im Artikel 3 GG ist zudem gesetzlich geregelt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Diese Gesetzeslage schließt demnach auch Kinder als Grundrechtträger mit ein. Kinder besitzen wie Erwachsene den Anspruch auf Schutz des Staates und auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. §1631 BGB unterstreicht diesen Anspruch ebenfalls sehr deutlich. Er beschreibt den Inhalt und die Grenzen der Personensorge, in der Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Wird gegen diese Rechtsgrundlage verstoßen, so sorgt das „staatliche Wächteramt“ (§1 SGBVIII) für gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (§1666 BGB). §8a SGBVIII beschreibt den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Das Jugendamt (§1, §2, §50 SGBVIII) ist in aller Regel die erste Anlaufstelle für in Not geratene Kinder.
Wie bereits unter Punkt 4. beschrieben gibt es eine hohe Anzahl von Kindern, bei denen gegen Rechtsgrundlagen verstoßen wurde (von der hohen Dunkelziffer ganz abgesehen). Kinder sind häufig Opfer und stehen deshalb auch oft vor Gericht (siehe Punkt 6.12). Dies hat sehr häufig zur Folge, dass sie weitere Schäden durch wiederholte Vernehmungen, Anhörungen und Untersuchungen zur Glaubhaftigkeit im Rahmen polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher, richterlicher und sachverständiger Ermittlungen nehmen. Dies geschieht vor allem bei Kindern, die von sexuellem Missbrauch betroffen sind. Sie müssen mehrere Vernehmungen bei der Polizei, möglicherweise auch bei der Staatsanwaltschaft und dem Ermittlungsrichter, sowie in der späteren Hauptverhandlung, über sich ergehen lassen. Die Psychologie spricht in diesem Zusammenhang von einer sekundären Traumatisierung. Die Kinder erleben, vor allem durch die Fremdheit der befragenden und untersuchenden Personen, erneut Ängste und Schuldgefühle. Besonders problematisch ist es, wenn der Täter ein naher Angehöriger des Opfers ist. Das Kind ist sich dann häufig nicht sicher, was infolge seiner Aussage mit der belasteten Person, seiner Familie oder ihm selbst passiert. Kinder werden zudem häufig von nahen Bekannten und Verwandten durch ihr Zeugnisverweigerungsrecht unter Druck gesetzt, bei Gericht nicht auszusagen. Dies kann sich schließlich ebenfalls traumatisierend auf die Kinder auswirken.
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http://www.diplom.de/ean/9783836624978
Arbeit zitieren:
Thom, Anja August 2008: Traumatisierung in der Kindheit und ihre Folgen, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Trauma, Traumatisierung, Gerichtsverfahren, Frühe Kindheit, Soziale Arbeit




