Bewährungshilfe aus der Sicht jugendlicher und heranwachsender Probanden
Ein Vergleich zwischen deutschen Probanden und Probanden mit Migrationshintergrund
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Eva Kutajova
- Abgabedatum: November 2008
- Umfang: 106 Seiten
- Dateigröße: 791,1 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Ravensburg-Weingarten Deutschland
- Bibliografie: ca. 58
- ISBN (eBook): 978-3-8366-2475-6
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Kutajova, Eva November 2008: Bewährungshilfe aus der Sicht jugendlicher und heranwachsender Probanden, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Soziale Arbeit, Bewährungshilfe, Jugendliche, Migration, Straftat
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Diplomarbeit von Eva Kutajova
Einleitung:
„Das Gesetz kann niemanden zwingen, seinen Nächsten zu lieben, aber es kann es schwieriger für ihn machen, seinem Hass Ausdruck zu geben“.
Dieses Zitat des amerikanischen Juristen Neil Lawson könnte ein Denkanstoß für die innenpolitische Diskussion zur Verschärfung des Jugendgerichtsgesetzes sein. Das Thema erhöhter Gewaltbereitschaft und des daraus resultierenden Gewaltausbruches, vor allem unter nichtdeutschen Jugendlichen, wird in der deutschen Presse immer präsenter und immer lauter wird auch das Verlangen nach schärferen Strafen. Vermehrt stellt man sich die Frage nach den möglichen Gründen des augenfälligen, zum Teil heftigen Verhaltensumschwungs innerhalb dieser Altersgruppe. Woher kommt dieser Hass auf Alles und Jeden? Ist es die Perspektivlosigkeit, soziale, gesellschaftliche und kulturelle Desintegration, sind es materielle Defizite oder einfach nur Willkür der jungen Generation? Wird die Gewaltbereitschaft unter den Jugendlichen durch die Verschärfung der Gesetze überhaupt gedämmt?
Das deutsche Rechtssystem tritt die Würde des Menschen nicht mit Füßen. Im Gegenteil: jeder, der in seinem Leben auf die „schiefe Bahn“ geraten ist, bekommt eine zweite Chance, in die „Normalität“ zurückzukehren. Das für manche, nach „law and order“ amerikanischer Ausprägung trachtende, deutsche Politiker (und auch Bürger) zu „lasche“ Strafsystem, ermöglicht vielen erwachsenen und jugendlichen Straffälligen aus den eigenen Fehlern zu lernen, sich zu bessern und sich in die Gesellschaft neu einzugliedern. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft, die Befähigung zur Führung eines straffreien Lebens und somit die Verhinderung des weiteren Vollzugs einer Freiheitsstrafe, wird dem Straffälligen durch die Bewährungshilfe, die ein wichtiger Teil der Straffälligenhilfe in Deutschland ist, ermöglicht.
Welche Ziele die Bewährungshilfe verfolgt, welche Aufgaben sie erfüllt, welches die Tätigkeitsbereiche eines Bewährungshelfers sind, und noch sehr viel mehr, wird in der vorliegenden Arbeit thematisiert.
Der tatsächliche Fokus der Arbeit liegt aber auf der Klientel der Bewährungshilfe. Ziel dieser Arbeit ist die Klärung der folgenden beiden Fragen:
Wie wird die Bewährungshilfe von jugendlichen und heranwachsenden Straffälligen wahrgenommen?
Gibt es kulturbedingte Wahrnehmungsunterschiede unter deutschen und nichtdeutschen Probanden? Hierbei werden diejenigen Probanden, die zwar die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, aber in irgendeiner Art und Weise über einen Migrationshintergrund in den letzten beiden Generationen verfügen, zur Gruppe der nichtdeutschen Klientel gezählt.
Zur Klärung dieser Fragen trägt vor allem die durchgeführte Befragung der jugendlichen und heranwachsenden Klientel der Bewährungshilfe in Ravensburg bei. Die Durchführung der Umfrage, die methodische Vorgehensweise und die Auswertung der gewonnenen Daten werden in Kapitel 9 ausführlich beschrieben.
Gang der Untersuchung:
Dieser Einleitung folgend, werden in Kapitel 2 tragende Begriffe dieser Arbeit, wie etwa Bewährungshilfe, Bewährung an sich, Migrationshintergrund oder Resozialisierung straffällig Gewordener definiert und erläutert.
Kapitel 3 befasst sich mit der bisher zum Thema erschienenen, wenn auch nur in Ansätzen vergleichbaren, Fachliteratur.
In Kapitel 4 schließt eine Darstellung der historischen Entwicklung der Strafaussetzung zur Bewährung im deutschen Kulturkreis an, die den Zeitraum vom 17. Jh. bis zur Gegenwart abdeckt.
Sanktionsformen des Jugendgerichtsgesetzes, sowohl formeller, wie auch informeller Art, werden in Kapitel 5 thematisiert.
Der organisatorische Rahmen der Bewährungshilfe wird in Kapitel 6 behandelt, wobei sowohl ein kurzer internationaler Anriss, als auch ein etwas ausführlicherer Überblick über das System der Bewährungshilfe in Bayern erfolgt, um schlussendlich das baden-württembergische System detailliert zu analysieren.
In Kapitel 7 und 8 werden dann die Aufgabenbereiche und die Klientel der Bewährungshilfe erläutert.
Abschließend stellt Kapitel 9 den empirischen Teil der Arbeit dar, in dem sämtliche Ergebnisse der Befragung ausgewertet und dargestellt werden.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | EINFÜHRUNG | 1 |
| 2. | BEGRIFFSERLÄUTUNG | 3 |
| 3. | BEZUGSNAHME AUF FACHLITERATUR | 8 |
| 3.1 | HANS - WILHELM SCHÜNEMANN | 8 |
| 3.2 | ROLF BIEKER | 14 |
| 3.3 | HEINZ CORNEL | 16 |
| 4. | GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER STRAFAUSSETZUNG ZUR BEWÄHRUNG IM DEUTSCHEN KULTURKREIS | 18 |
| 4.1 | GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER STRAFAUSSETZUNG VOR 1953 | 18 |
| 4.2 | GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER BEWÄHRUNGSHILFE VOR 1953 | 22 |
| 4.3 | ENTWICKLUNG DER STRAFAUSSETZUNG UND BEWÄHRUNGSHILFE NACH 1953 | 23 |
| 5. | SANKTIONSFORMEN IM JUGENDGERICHTSGESETZ | 25 |
| 5.1 | FORMELLE SANKTIONEN | 27 |
| 5.1.1 | ERZIEHUNGSMAßREGELN | 27 |
| 5.1.2 | ZUCHTMITTEL | 28 |
| 5.1.3 | JUGENDSTRAFE | 29 |
| 5.2 | INFORMELLE SANKTIONEN | 31 |
| 6. | ORGANISATORISCHER RAHMEN DER BEWÄHRUNGSHILFE | 32 |
| 6.1 | BEWÄHRUNGSHILFE IN BAYERN | 33 |
| 6.2 | BEWÄHRUNGSHILFE IN BADEN-WÜRTTEMBERG | 34 |
| 7. | AUFGABENBEREICHE DER BEWÄHRUNGSHILFE | 39 |
| 7.1 | GESETZLICHE GRUNDLAGE DER AUFGABEN DES BEWÄHRUNGSHELFERS | 39 |
| 7.1.1 | AUFGABENBEREICHE HILFE UND BETREUUNG | 40 |
| 7.1.2 | AUFGABENBEREICHE KONTROLLE UND ÜBERWACHUNG | 41 |
| 7.1.3 | AUFGABENBEREICH FÜHRUNGSAUFSICHT | 42 |
| 7.2 | DOPPELMANDAT DES BEWÄHRUNGSHELFERS | 42 |
| 7.3 | METHODISCHE GRUNDLAGEN DER BEWÄHRUNGSHILFE | 43 |
| 8. | KLIENTEL DER BEWÄHRUNGSHILFE | 46 |
| 8.1 | ALLGEMEINE DATEN ÜBER DIE KLIENTEN DER BEWÄHRUNGSHILFE | 46 |
| 8.2 | SOZIODEMOGRAFISCHE MERKMALE DER KLIENTEL DER BEWÄHRUNGSHILFE | 48 |
| 8.3 | GEWALTBEREITSCHAFT UND DELINQUENZ DER JUGENDLICHEN | 53 |
| 8.3.1 | ANSÄTZE ZUR GEWALTENTSTEHUNG BEI JUNGEN MIGRANTEN | 54 |
| 8.3.2 | GEWALTBEREITSCHAFT UNTER DEUTSCHEN UND NICHTDEUTSCHEN JUGENDLICHEN | 56 |
| 9. | BEWÄHRUNGSHILFE AUS DER SICHT JUGENDLICHER UND HERANWACHSENDER PROBANDEN | 59 |
| 9.1 | ZIELE DER ERHEBUNG | 59 |
| 9.2 | ERHEBUNGSMETHODIK | 60 |
| 9.3 | AUSWERTUNG DER BEFRAGUNG | 62 |
| 9.3.1 | SOZIODEMOGRAFISCHE MERKMALE DER BEFRAGTEN | 62 |
| 9.3.2 | KULTURELLER HINTERGRUND DER BEFRAGTEN | 66 |
| 9.3.3 | STRAFFÄLLIGKEIT DER BEFRAGTEN | 69 |
| 9.3.4 | EINSTELLUNG DER BEFRAGTEN ZUR BEWÄHRUNGSHILFE | 73 |
| 10. | FAZIT | 84 |
| 11. | ANHANG | 87 |
| 11.1 | BEGLEITBRIEF FÜR DIE BEWÄHRUNGSHELFER | 87 |
| 11.2 | BEGLEITBRIEF FÜR DIE PROBANDEN | 88 |
| 11.3 | FRAGEBOGEN | 89 |
| 12. | LITERATURVERZEICHNIS | 93 |
| 13. | INTERNETQUELLEN | 99 |
Textprobe:
Kapitel 5.1.1, Erziehungsmaßregeln:
Die Erziehungsmaßregeln beinhalten Regelungen, die zur mildesten Sanktion des Jugendstrafrechts gehören und die gleichzeitig auf dem Subsidiaritätsprinzip beruhen. Wie bereits die Bezeichnung dieser Rechtsfolge andeutet, ist das Ziel dieser Maßnahme die Erziehung durch Erteilung von Weisungen oder Anordnungen.
Die in § 10 JGG aufgelisteten Weisungen sollen die Lebensführung des Jugendlichen regeln und damit seine Erziehung fördern und sichern. Diese Maßnahmen beziehen sich bspw. auf die Aufenthaltsbestimmung und Betreuung des Jugendlichen, die Regelung des Bildungs- oder Arbeitsbereiches, die Teilnahme an einem sozialen Training oder die Wiedergutmachung des Schadens.
Die Erziehungsbeistandschaft, die Heimunterbringung oder eine andere betreute Wohnform, kann vom Gericht als Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG) i. V. m. §§ 30 und 34 des KJHG angeordnet werden. Ausschlaggebend für die Erziehungsmaßregeln als mildeste Sanktionsform ist die Tatsache, dass sowohl Weisungen, als auch Erziehungsbeistandschaft ambulant durchgeführt werden können.
Zuchtmittel:
Die Verwarnung, Auflagen und der Jugendarrest sind Sanktionen, die in den Bereich der Zuchtmittel fallen. Konzipiert wurden die Zuchtmittel als kurze Abschreckungsstrafe für junge Straftäter. Mittlerweile haben auch diese Formen der Sanktionierung einen sozialpädagogischen und erzieherischen Charakter. Die Verhängung der Zuchtmittel als Strafe soll zur vollständigen Entwicklung der Einsichtsfähigkeit und des Rechtsbewusstseins eines Jugendlichen führen.
Bei einer Verwarnung wird der Jugendliche eindringlich darauf hingewiesen, welche Konsequenzen sein Vergehen haben kann. Mit Konsequenzen muss ein junger Straftäter bei Verhängung von Auflagen rechnen. Die Erfüllung der Auflagen soll zur Begleichung des entstandenen Schadens dienen. Dies kann durch eine Schadenswiedergutmachung, eine persönliche Entschuldigung, die Erbringung einer Arbeitsleistung oder durch Zahlung eines Geldbetrages erfolgen. Die härteste Maßnahme unter den Zuchtmitteln ist der Jugendarrest. Ein stationärer Freiheitsentzug kann in Form des Freizeitarrests, des Kurzarrests (4 Tage) oder des Dauerarrests (1 bis 4 Wochen) auferlegt werden. Die Wirksamkeit dieser Sanktionierung ist aber umstritten, da zwischen Tat und „Reaktion“ im Allgemeinen eine relativ lange Zeitspanne liegt.
Jugendstrafe:
Die härteste Form der Sanktionierung des Jugendstrafrechts ist die Jugendstrafe. Dabei handelt es sich um eine freiheitsentziehende, stationäre Maßnahme, mit möglicher Unterbringung in einer Strafanstalt (§ 17 Abs.1 JGG). Diese Sanktion wird aber nur in äußersten Fällen verhängt, und zwar dann, wenn die Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel wegen der in der Tat hervortretenden schädlichen Neigung des Jugendlichen nicht ausreichen, oder weil wegen der besonderen Schwere der Schuld eine Strafe erforderlich ist.
Die Jugendstrafe wird auch als eigentliche, auf die Bedürfnisse der Jugendlichen zugeschnittene Freiheitsstrafe, bezeichnet. Sie hat nicht nur einen prospektiv–präventiven Charakter, sondern auch einen retrospektiv–vergeltenden. Damit stehen Erziehungsgedanke und Schuldausgleich durch Freiheitsentzug in einer Konkurrenzbeziehung zueinander.
Das gesetzwidrige Verhalten eines jungen Straftäters kann mit mindestens einer sechsmonatigen und höchstens einer fünfjährigen Strafe bestraft werden. Wenn nach Erwachsenenstrafrecht bei einer Straftat eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren verhängt werden würde, würde diese im JGG maximal 10 Jahre betragen. Bei Heranwachsenden beläuft sich die Höchststrafe ebenfalls auf 10 Jahre. Wenn das Maß für eine bestimmte Straftat ein Jahr nicht übersteigt, kann die Vollstreckung mit einer Strafaussetzung mit Bewährung sanktioniert werden. Bei der Verurteilung werden eine positive soziale Prognose sowie der Entwicklungsstand des Delinquenten und die Wirkung des Strafvollzuges auf den Straffälligen berücksichtigt.
Im JGG werden mehrere Bewährungsstrafen aufgelistet:
die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe – § 27 JGG – zur Aussetzung der Jugendstrafe kommt es in diesem Fall infolgedessen, dass nicht festzustellen war, ob in der Tat eine schädliche Neigung hervorgetreten ist. Dann liegt die Feststellung der Schuld des Jugendlichen beim Richter. In seinem Ermessen liegen überdies die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe, die Aussetzung zur Bewährung und die Bewährungsdauer.
die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe - § 21 JGG – für die Strafaussetzung der Vollstreckung sind die Höhe der Strafe (höchstens zwei Jahre) und eine positive soziale Prognose maßgebend.
Strafrestaussetzung zur Bewährung - § 88 JGG – zur Bewährung kann der Rest der Jugendstrafe ausgesetzt werden.
Vorbewährung - § 57 JGG – ist eine Form der Bewährung, wonach das Gericht die endgültige Entscheidung über die Aussetzung über Monate hinauszögern kann. Bis die Aussetzung schließlich beschlossen wird, wird der Jugendliche vorläufig der Bewährungshilfe unterstellt.
Bei allen vier Formen der Strafaussetzung wird der Jugendliche unter die Aufsicht eines haupt- oder ehrenamtlichen Bewährungshelfers gestellt. Die Unterstellungszeit beträgt höchstens zwei bis drei Jahre und kann jeder Zeit vom zuständigen Richter verlängert, aufgehoben oder widerrufen werden.
Im deutschen Jugendstrafrecht können nicht mehrere stationäre Rechtsfolgen gleichzeitig verhängt werden, wie z. B. Jugendstrafe wegen schädlicher Neigung und Dauerarrest. Demgegenüber können mehrere ambulante Maßnahmen (Jugendarrest, Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln) gleichzeitig angeordnet werden. Die Kombination stationärer mit ambulanten Anordnungen ist in manchen Fällen auch anwendbar. So können neben der Jugendstrafe Weisungen und Auflagen angeordnet werden. Wenn ein Jugendlicher gleichzeitig unter der Aufsicht eines Bewährungshelfers und einer Erziehungsbeistandschaft steht, ruht die Beistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungsunterstellung. Neben den traditionellen Hauptfolgen des JGG kann eine Tat Nebenfolgen oder andere Maßnahmen nach dem StGB nach sich ziehen. So kann ein Fahrverbot (§ 44 StGB) oder etwa die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung (§ 63 StGB) verhängt werden.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836624756
Arbeit zitieren:
Kutajova, Eva November 2008: Bewährungshilfe aus der Sicht jugendlicher und heranwachsender Probanden, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Soziale Arbeit, Bewährungshilfe, Jugendliche, Migration, Straftat




