Die ambulante pflegerische Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland unter Betrachtung des Bielefelder Modells als bedarfsorientierte quartiersnahe Versorgungsform
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Yvonne Rubin
- Abgabedatum: Juli 2008
- Umfang: 80 Seiten
- Dateigröße: 847,1 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Bielefeld - University of Applied Sciences Deutschland
- Bibliografie: ca. 66
- ISBN (eBook): 978-3-8366-1848-9
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Rubin, Yvonne Juli 2008: Die ambulante pflegerische Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland unter Betrachtung des Bielefelder Modells als bedarfsorientierte quartiersnahe Versorgungsform, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Bielefelder Modell, ambulante Pflege, Altenpflege, Versorgungsform, Quartier
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Bachelorarbeit von Yvonne Rubin
Problemstellung:
Die ambulante pflegerische Versorgung der Bundesrepublik Deutschland sieht sich mit verschiedenen Problemen konfrontiert, die in Anbetracht der demographischen Entwicklung eine zeitnahe und umfassende Bearbeitung erfordern.
Ein Problem ist das zu erwartende veränderte Inanspruchnahmeverhalten der ambulanten Pflege. Die ambulante Pflege wird sich perspektivisch sowohl qualitativ als auch quantitativ ändern müssen. Trotz des Grundsatzes ambulant vor stationär müssen immer noch rund 30% aller pflegebedürftigen Menschen in Nordrhein – Westfalen in stationären Einrichtungen versorgt werden. Die Tatsache, dass 80% der Menschen bei Pflegebedürftigkeit in ihrer vertrauten Umgebung versorgt werden möchten, macht die Notwendigkeit des Ausbaus von wohnortnahen und bedarfsgerechten Versorgungsstrukturen deutlich.
Neben einer quartiersnahen Versorgung müssen vermehrt bürgerlich engagierte Menschen in die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit einbezogen werden. Ausgehend von der Tatsache, dass der Sozialstaat perspektivisch nur eine Grundsicherung bieten kann, stellen bürgerlich engagierte Menschen eine kostengünstige Komponente in der Versorgung von Menschen mit Hilfebedarf dar.
Ein weiteres Problem ergibt sich aus der bislang gängigen Bauweise von Wohnungen, Häusern und teilweise ganzen Quartieren. Oftmals ist hier ein barrierefreier Zugang nicht möglich. Hier sind umfangreiche Anpassungen notwendig, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Weiterleben in der vertrauten Umgebung auch bei steigender Pflegebedürftigkeit möglich sein soll.
Das Ziel dieser Bachelorarbeit ist es, einen Überblick über die ambulante pflegerische Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland zu geben und das Bielefelder Modell als bedarfsorientierte, quartiersnahe Versorgungsform in die Landschaft der ambulanten Pflege einzubetten. Im Rahmen dieser Arbeit wird auf eine sich verändernde Nachfrage nach ambulanter Pflege das Bielefelder Modell als eine Versorgungsform beschrieben, die möglicherweise geeignet ist, um auf diesen Bedarf zu reagieren.
Gang der Untersuchung:
Zunächst wird im zweiten Kapitel auf die Entwicklung und den aktuellen Stand der ambulanten pflegerischen Versorgung in Deutschland eingegangen. Da sich der derzeitige Stand dieser Versorgung aus historischen Begebenheiten ableitet, wird hier unter Punkt 2.1 zunächst auf die historische Entwicklung eingegangen. Hierbei wird deutlich, dass die beschriebene Entwicklung eng mit den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen verknüpft ist. Diese werden ebenfalls in Punkt 2.1 näher beschrieben. In Punkt 2.2 wird, ausgehend von der Tatsache, dass auch heute noch die gesetzlichen Grundlagen eine wesentliche Rolle in der ambulanten Pflege spielen, auf die aktuellen gesetzlichen Regelungen eingegangen. Im Anschluss daran wird in Punkt 2.3 auf die aktuelle ambulante Versorgung von pflegebedürftigen Menschen eingegangen. Zunächst wird die Versorgung durch Angehörige geschildert (Punkt 2.3.1). Dieser viel zitierte Pflegedienst der Nation wird aus verschiedenen Perspektiven betrachtet. Zum einen wird dargestellt, wer wie viel bzw. wie lange pflegt und zum anderen wird aufgezeigt, welche Belastungen sich aus der Übernahme der Pflege von Angehörigen ergeben. Im weiteren Verlauf des zweiten Kapitels wird abschließend unter Punkt 2.3.2 die ambulante pflegerische Versorgung durch Pflegedienste nach Einführung des Pflegeversicherungsgesetztes betrachtet. Hier sollen die Schwierigkeiten in der Angebotsgestaltung verdeutlicht werden. Abschließend wird auf pflegeergänzende Leistungen eingegangen, die eine ambulante Versorgung von Angehörigen erleichtern können.
Im dritten Kapitel wird auf den steigenden Bedarf nach ambulanter pflegerischer Versorgung eingegangen. Eine quantitativ steigende Nachfrage nach ambulanter Pflege wird unter Punkt 3.1 dargestellt. Hier wird zunächst auf die erwartete Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen (Punkt 3.1.1) bis Mitte des 21. Jahrhunderts eingegangen. Als weiteren Punkt, der Auswirkungen auf die Nachfrage nach ambulanter Pflege haben wird, wird auf die erwartete Zunahme der dementiellen Erkrankungen und das damit verbundene Risiko der Pflegebedürftigkeit eingegangen (Punkt 3.1.2). Abschließend werden die sich verändernden Familienstrukturen genannt und näher beschrieben (Punkt 3.1.3). Eine qualitativ bessere ambulante pflegerische Versorgung wird von Seiten der Pflegewissenschaft gefordert. Unter Punkt 3.2 wird die Bedarfslage aus dieser Sicht dargestellt. Hier wird zum einen eingegangen auf den objektiv, aus pflegerischer Sicht dargestellten Bedarf und zum anderen auf die subjektiv, von den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen wahrgenommen Bedürfnisse. Unter Punkt 3.3 werden sich verbessernde Rahmenbedingungen durch die Reform des Pflegeversicherungsgesetzes ab Juli 2008 dargestellt. Da sich diese Arbeit ausschließlich mit der ambulanten Versorgung von Menschen mit Hilfebedarf beschäftigt wird hier auch nur auf die Punkte eingegangen, die für den ambulanten pflegerischen Bereich relevant sind.
Das vierte Kapitel beschäftigt sich mit dem Bielefelder Modell. Hier wird unter Punkt 4.1 zunächst die Entwicklung dieser Versorgungsform skizziert und es werden mit der Bielefelder gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mbH und dem ambulanten Pflegedienst Alt und Jung e.V. die Initiatoren genannt und beschrieben (Punkt 4.1.1). Im Anschluss daran wird auf den Bedarf dieser Konzeptentwicklung eingegangen (Punkt 4.1.2). Unter Punkt 4.2 werden die Ziele genannt. Um im Rahmen des Bielefelder Modells Menschen mit Hilfebedarf versorgen zu können sind verschiedene Voraussetzungen erforderlich. Diese werden unter Punkt 4.3 dargestellt. Zum einen ist es für den ambulanten Dienst notwendig sich an der Gemeindepflege zu orientieren und Gemeinwesenarbeit zu leisten (Punkte 4.3.1). Um diese Notwendigkeit deutlich zu machen wird auf die Entwicklung und den Stand der Gemeindepflege eingegangen. Im Anschluss daran wird die praktische Umsetzung von Gemeinwesenarbeit beschrieben. Die zweite Voraussetzung für eine Versorgung im Rahmen des Bielefelder Modells ist, dass den Menschen mit Hilfebedarf das Wohnen in der eigenen Wohnung ermöglicht wird, bzw., falls das nicht möglich sein sollte, ein Umzug innerhalb des vertrauten Quartiers stattfindet (Punkt 4.3.2). Hierzu wird auf die Wohnraumanpassung (Punkt 4.3.2.1), die vorhandene Umzugsbereitschaft (Punkt 4.3.2.2) und die Möglichkeit der Unterstützung (Punkt 4.3.2.3) von Menschen mit Umzugswünschen eingegangen. Als letzte notwendige Voraussetzung für die Umsetzung des Bielefelder Modells wird unter Punkt 4.3.3 auf die Einbeziehung von bürgerlich engagierten Menschen eingegangen. Hier wird zunächst die Entwicklung des Ehrenamtes beschrieben und auf die verschiedenen Begrifflichkeiten eingegangen (Punkt 4.3.3.1). Als nächstes wird ein Überblick über die derzeitigen gesetzlichen Regelungen des bürgerlichen Engagements gegeben (Punkt 4.3.3.2) und anschließend wird dargestellt in wie weit bürgerlich engagierte Menschen in die pflegerische und soziale Arbeit mit einbezogen werden können (Punkt 4.3.3.3).
Menschen mit Hilfebedarf werden zum Teil als Pflegebedürftige bzw. Menschen mit Pflegebedarf beschrieben und zum Teil als Menschen mit Hilfebedarf. Die Bezeichnung Pflegebedarf meint ausschließlich den Unterstützungsbedarf gemäß SGB XI und wird von mir nur verwendet, wenn der jeweilige Autor von Pflegebedarf im Sinne des SGB XI spricht. Da der Unterstützungsbedarf von Pflegebedürftigen sich nicht auf das SGB XI beschränkt und pflegende Angehörige hier kaum berücksichtigt werden, spreche ich, außer in dem gerade genannten Beispiel, von Hilfebedarf.
In dieser Arbeit wird die leider nach wie vor gängige Schreibweise – die männliche Form als die Form, die in der Regel beide Geschlechter meint – benutzt. Dies ist der Übersichtlichkeit und der Lesefreundlichkeit des Textes geschuldet.
Inhaltsverzeichnis:
| Abstract | 2 | |
| Inhaltsverzeichnis | 3 | |
| Darstellungsverzeichnis | 4 | |
| 1. | Einleitung | 5 |
| 1.1 | Problemstellung | 5 |
| 1.2 | Zielsetzung | 5 |
| 1.3 | Überblick über den Aufbau der Arbeit | 5 |
| 2. | Entwicklung und Stand der ambulanten pflegerischen Versorgung | 9 |
| 2.1 | Historische Entwicklung | 9 |
| 2.2 | Gesetzliche Rahmenbedingungen | 12 |
| 2.3 | Ambulante Versorgung von Menschen mit Pflegebedarf | 15 |
| 2.3.1 | Versorgung durch Angehörige | 16 |
| 2.3.2 | Versorgung durch Ambulante Dienste | 21 |
| 3. | Bedarf an ambulanter pflegerischer Versorgung | 23 |
| 3.1 | Quantitativ steigende Nachfrage nach ambulanter Pflege | 23 |
| 3.1.1 | Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen | 24 |
| 3.1.2 | Entwicklung dementieller Erkrankungen | 26 |
| 3.1.3 | Entwicklung des privaten Pflegepotentials | 28 |
| 3.2 | Qualitativ steigende Nachfrage nach ambulanter Pflege | 31 |
| 3.3 | Pflegeversicherungsreform | 35 |
| 4. | Das Bielefelder Modell | 40 |
| 4.1 | Entwicklung und Inhalt | 40 |
| 4.1.1 | Initiatoren | 41 |
| 4.1.2 | Bedarf und Gestaltung des Bielefelder Modells | 42 |
| 4.2 | Ziele | 46 |
| 4.3 | Grundprinzipien der ambulanten Versorgung im Bielefelder Modell | 48 |
| 4.3.1 | Orientierung an der Gemeindepflege | 48 |
| 4.3.2 | Wohnen im Quartier | 52 |
| 4.3.2.1 | Wohnraumanpassung | 53 |
| 4.3.2.2 | Umzugsbereitschaft | 55 |
| 4.3.2.3 | Umzugsmanagement | 59 |
| 4.3.3 | Bürgerschaftliches Engagement | 60 |
| 4.3.3.1 | Begriffsbestimmungen | 61 |
| 4.3.3.2 | Rechtliche Grundlagen | 62 |
| 4.3.3.3 | Freiwillige Mitarbeiter –Möglichkeiten der Einbeziehung | 64 |
| 5. | Fazit | 66 |
| Endnoten | 71 | |
| Literaturverzeichnis | 73 |
Textprobe:
Kapitel 3.3, Pflegeversicherungsreform:
Aufgrund der bestehenden, teilweise defizitären ambulanten pflegerischen Versorgungslage und der angespannten Finanzierungslage der Pflegeversicherung tritt Mitte 2008 die Pflegeversicherungsreform in Kraft.
Durch die niedrige Geburtenrate schrumpft auf der einen Seite die Zahl der (potentiellen) Beitragszahler, während auf der Ausgabenseite die Zahl der Leistungsbezieher durch die in Kapitel 3.1 genannten Phänomene steigt. Mit der Pflegeversicherungsreform reagiert der Gesetzgeber auf die genannten Veränderungen und stellt die pflegerische Versorgung der Menschen auch für künftige Generationen auf ein sicheres Fundament (Bundesministerium für Gesundheit. Alle geplanten Maßnahmen sollen nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit den Auf- und Ausbau wohnortnaher Versorgungsstrukturen stärken und eine quartiersbezogene, bedürfnisorientierte Versorgung und Betreuung ermöglichen. Die beschlossene Reform der Pflegeversicherung soll zudem Verbesserungen in verschiedenen Bereichen mit sich bringen. Im Folgenden wird auf die vom BMG genannten Verbesserungen eingegangen, die die ambulante Versorgung von Menschen mit Pflegebedarf betreffen.
Zum einen werden die Leistungen der Pflegeversicherung verbessert. Die Leistungsverbesserung wirkt sich auf folgende Punkte aus:
Das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge werden bis 2012 stufenweise angehoben.
Pflegebedürftige in Pflegestufe I bekommen 2012 235,-EUR (heute 205,-EUR), Pflegebedürftige in Pflegestufe II bekommen 2012 440,-EUR (heute 410,-EUR) und Pflegebedürftige in Pflegestufe III bekommen 2012 700,-EUR (heute 665,-EUR).
Die ambulanten Sachleistungsbeträge steigen bis 2012 wie folgt: Pflegebedürftige in Pflegestufe I können 2012 Leistungen in Höhe von 450,-EUR, anstatt 384,-EUR (heute) erhalten. Pflegebedürftige in Pflegestufe II können Leistungen in Höhe von 1100,-EUR erhalten (heute 921,-EUR) und Pflegebedürftige in Pflegestufe III können Leistungen in Höhe von 1550,-EUR (heute 1432,-EUR) erhalten.
Zudem werden die Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ausgeweitet. Hier wird zukünftig zwischen Personen mit einem geringeren allgemeinen Betreuungsaufwand und Personen mit einem höheren allgemeinen Betreuungsaufwand unterschieden.
Der Betreuungsbetrag, für Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, steigt von bisher 460,-EUR jährlich auf 1200,-EUR jährlich (Personen mit geringerem Betreuungsaufwand) bzw. 2400,-EUR jährlich (Personen mit höherem Aufwand). Erstmal erhalten auch Menschen in Pflegestufe 0 diese Leistungen.
Die Personengruppen werden bis zum Inkrafttreten der Reform von den Spitzenverbänden der Pflegekassen näher definiert.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege werden ausgeweitet. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden einen speziellen Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe haben.
Die Leistungen für die Tages- und Nachtpflege werden schrittweise angehoben, der Gesamtanspruch aus den Leistungen der ambulanten Pflege und der teilstationären Pflege wird auf das 1,5 –fache des bisherigen Betrages erhöht.
Für den Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote und ehrenamtlicher Strukturen stehen höhere Fördermittel zur Verfügung. Statt 20 Millionen EUR stehen jetzt 50 Millionen EUR pro Land und Jahr zur Verfügung.
Die genannten Leistungen werden künftig in einem dreijährigen Rhythmus dynamisiert und können somit der Preisentwicklung angepasst werden.
Die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Pflegeversicherung werden erleichtert. Künftig erhält Leistungen, wer zwei Jahre eingezahlt hat oder familienversichert war. Somit wird die Vorversicherungszeit um drei Jahre verkürzt.
Des Weiteren sollen die Begutachtungsfristen verkürzt werden. Künftig soll das Ergebnis der Begutachtung spätestens fünf Wochen nach Antragstellung von der Pflegekasse mitgeteilt werden.
Die verkürzte Begutachtungsfrist, bei Antragstellung aus einer stationären Einrichtung der Akutversorgung, von einer Woche, bleibt unverändert.
Allerdings verkürzt sich die Begutachtungsfrist auf zwei Wochen, wenn ein Angehöriger einen Antrag auf Pflegezeit gestellt hat, da hier von einer Notsituation ausgegangen werden muss.
Verändert wird auch der Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege. Hier verkürzt sich die Vorpflegezeit von derzeit einem Jahr auf zukünftig ein halbes Jahr. Die finanziellen Rahmenbedingungen der Verhinderungspflege bleiben unverändert.
Eine weitere Leistungsverbesserung ist nach Angaben des BMG (2008) die Beitragszahlung zur Rentenversicherung der Pflegeperson. Diese Beitragszahlung wird jetzt auch bei Urlaub der Pflegeperson fortgesetzt.
Neben den oben genannten Leistungen soll als weitere Maßnahme der Abbau von Schnittstellen in Form eines optimierten Entlassungsmanagements umgesetzt werden.
Künftig sollen sich Klinikmitarbeiter schon während eines Krankenhausaufenthaltes um die weitere Behandlung pflegebedürftiger Menschen kümmern. Dadurch soll ein nahtloser Übergang vom Krankenhaus in eine Rehabilitationseinrichtung oder die ambulante Versorgung gewährleistet sein. Eine weitere Verbesserung durch die Pflegeversicherungsreform soll die Stärkung der ambulanten Versorgung sein.
Dies kann durch die Einführung der so genannten Pflegestützpunkte geschehen. Hier sollen Pflegebedürftige oder deren Angehörige beraten werden bzw. Auskunft über bestehende Versorgungsmöglichkeiten erhalten. Diese Pflegeberatung beinhaltet zudem ein Fallmanagement, was bedeutet, dass die Pflegeberater auf Wunsch des Pflegebedürftigen einen Versorgungsplan aufstellen können. Über die Einführung der Pflegestützpunkte wird auf Länderebene entschieden. Weiterhin findet eine Stärkung der ambulanten Versorgung laut BMG (2008) durch den Anspruch der Versicherten auf eine umfassenden Pflegeberatung bzw. Fallmanagement statt. Ab dem 1.Januar 2009 sind die Pflegekassen verpflichtet ihren Versicherten ein individuelles Beratungs- und Unterstützungsangebot zu unterbreiten, ‚das auf die jeweiligen Bedürfnisse des einzelnen zugeschnitten ist’. Zu den Aufgaben der Pflegeberater bzw. Fallmanager zählen unter anderem die Unterstützung der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen bei der Organisation der Pflege, der Vermittlung von Pflegediensten und Haushaltshilfen und Auswahl der verschiedenen Versorgungsformen.
Weiterhin sollen sie sich um Formalien kümmern, bei der Antragstellung behilflich sein und eine unabhängige und umfassende Beratung auch vor Ort leisten.
Eine weitere Stärkung der ambulanten Versorgung findet nach Angaben des BMG (2008) durch das Poolen von Leistungen in Wohn- oder Hausgemeinschaften statt. Versicherte sollen künftig ihre Sachleistungsansprüche gemeinsam mit anderen Leistungsberechtigten in Anspruch nehmen können. Die Ansprüche auf hauswirtschaftliche Versorgung oder grundpflegerische Leistung können gebündelt und aus einem so genannten Pool bezahlt werden. Das BMG (2008) geht davon aus, dass sich durch dieses Vorgehen zukünftig eine Pflegekraft um mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung oder einem Wohnhaus kümmern kann und dass dadurch mehr Zeit für Zuwendung bleibt.
Des Weiteren können zukünftig Beratungseinsätze auch von unabhängigen Beratungsstellen durchgeführt werden (bislang nur durch zugelassene Pflegedienste). Beraten werden können dann auch Menschen, deren Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I liegt.
Um die ambulante Versorgung zu stärken wurde weiterhin beschlossen, dass die Pflegekassen zukünftig leichter Verträge mit Einzelpflegekräften schließen können. Pflegefachkräfte im Sinne des SGB XI können dann für die Versorgung eines oder mehrerer Versicherten Versorgungsverträge mit den Pflegekassen abschließen.
Eine weitere Verbesserung der Pflegeversicherung sieht das BMG (2008) darin, dass Angehörige von Pflegebedürftigen jetzt die Möglichkeit haben sich für die Dauer von einem halben Jahr von der Arbeit freistellen zu lassen. Während dieser Pflegezeit sind die pflegenden Angehörigen sozialversichert, beziehen allerdings kein Gehalt. Sie haben außerdem einen Anspruch auf eine kurzfristige Freistellung von bis zu 10 Tagen, wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird.
Der Anspruch gilt für pflegende Angehörige, die in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten beschäftigt sind.
Durch die Reform der Pflegeversicherung soll das generationenübergreifende bürgerschaftliche Engagement unterstützt werden. Ehrenamt und Selbsthilfe sollen, wie oben bereits kurz genannt, in die Förderung von niedrigschwelligen Angeboten wie z.B. Betreuungsgruppen, Helferkreise zur stundenweisen Entlastung von Angehörigen oder Tagesbetreuungsmaßnahmen mit einbezogen werden.
Das Bielefelder Modell:
Zu Beginn dieses Kapitels wird auf die Entwicklung und den Inhalt des Bielefelder Modells eingegangen. Daran anknüpfend werden im nächsten Unterpunkt die Ziele der beteiligten Institutionen genannt. Anschließend werden, mit der Orientierung des ambulanten Pflegedienstes an der Gemeindepflege, der Notwendigkeit des Wohnens im vertrauten Wohnquartier und der Einbeziehung von bürgerlich engagierten Menschen die erforderlichen Grundprinzipien für die Umsetzung dieses Modells genannt.
Entwicklung und Inhalt:
Die Entwicklung und der Inhalt des Bielefelder Modells gliedern sich in zwei weitere Unterpunkte. Zu Beginn dieses Kapitels werden die Initiatoren dieser Versorgungsform genannt. Anhand eines von diesen Initiatoren festgestellten Bedarfes, der unter Punkt 4.1.2 ausführlich beschrieben wird, wird im weitern Verlauf dieses Kapitels auf die Gestaltung der Versorgung im Bielefelder Modell eingegangen.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836618489
Arbeit zitieren:
Rubin, Yvonne Juli 2008: Die ambulante pflegerische Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland unter Betrachtung des Bielefelder Modells als bedarfsorientierte quartiersnahe Versorgungsform, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Bielefelder Modell, ambulante Pflege, Altenpflege, Versorgungsform, Quartier




