Probleme und Entscheidungswirkungen der neuen Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Martin Knebusch
- Abgabedatum: Mai 2008
- Umfang: 106 Seiten
- Dateigröße: 671,1 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Universität Hamburg Deutschland
- Bibliografie: ca. 86
- ISBN (eBook): 978-3-8366-1647-8
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Knebusch, Martin Mai 2008: Probleme und Entscheidungswirkungen der neuen Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Abgeltungssteuer, Unternehmenssteuerreform, Rechtmäßigkeit, Kapital, Entscheidungsneutralität
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Diplomarbeit von Martin Knebusch
Einleitung:
‚Es ist besser, 25 Prozent auf X zu haben statt 42 Prozent auf gar nix.’ Mit diesem Satz verdeutlicht Bundesfinanzminister Peer Steinbrück in gewohnt prägnanter Art, warum aus seiner Sicht die Einführung einer pauschalen Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte in Höhe von 25% unumgänglich ist. Um die Kapitalflucht aus Deutschland einzudämmen, ist es notwendig, die inländische Steuerbelastung des international mobilen Kapitals an das internationale Niveau anzupassen. Der jüngst aufgedeckte Skandal um die Steuerflucht zahlreicher Leistungsträger der Gesellschaft nach Liechtenstein unterstreicht diese These und hat der Problematik öffentliche Aufmerksamkeit eingebracht. In der anschließenden öffentlichen Diskussion wurden erste Stimmen laut, die die Abgeltungssteuer schon vor ihrer Einführung im Jahr 2009 wieder abschaffen wollten, da sich immer deutlicher abzeichnet, dass die Kapitalflucht vor Einführung der Abgeltungssteuer eher noch zunimmt. Die Aktualität der Ereignisse und die bevorstehende Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 machen diese Thematik zu einem geeigneten Untersuchungsgegenstand dieser Diplomarbeit.
Ziel dieser Arbeit ist es, die gesetzlichen Regelungen zur Einführung einer Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte darzustellen und kritisch zu analysieren. Den Beurteilungsmaßstab bilden dabei die Ziele, die der Gesetzgeber mit der Einführung der Abgeltungssteuer verfolgt. Es soll untersucht werden, ob und inwieweit diese Ziele durch die gesetzliche Umsetzung erreicht werden.
In Abschnitt 2 werden einführend die Systematik und die rechtlichen Grundlagen der Abgeltungssteuer dargestellt und die mit der gesamten Unternehmensteuerreform 2008 im Allgemeinen und mit der Einführung der Abgeltungssteuer im Speziellen verfolgten gesetzgeberischen Ziele aufgezeigt. Eine kritische Analyse der Frage, ob und inwieweit diese Ziele durch die gesetzliche Umsetzung erreicht werden, erfolgt in den Abschnitten 3 und 4. Abschnitt 3 stellt Problembereiche der Abgeltungssteuer dar, die sich bei Anwendung der neuen Regelungen ergeben und unterscheidet zwischen der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Abgeltungssteuer und der Untersuchung von möglichen Durchführungsproblemen. Im vierten Abschnitt erfolgt eine kritische Beurteilung der Abgeltungssteuer aus ökonomischer Sicht, indem untersucht wird, welche Wirkungen die Abgeltungssteuer – im Zusammenspiel mit der gesamten UntStRef – auf unternehmerische Entscheidungen entfaltet und ob diese Entscheidungswirkungen mit den Zielen der Gesamtreform vereinbar sind. Abschnitt 5 fasst die Ergebnisse zusammen und gibt einen Ausblick.
Die Arbeit basiert auf dem Rechtsstand März 2008. Relevante Änderungen des Jahressteuergesetzes 2008 sind berücksichtigt.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | II | |
| Abkürzungsverzeichnis | VI | |
| TABELLENVERZEICHNIS | IX | |
| 1. | EINLEITUNG | 1 |
| 2. | SYSTEMATIK UND RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER NEUEN ABGELTUNGSSTEUER | 2 |
| 2.1 | Die Abgeltungssteuer als Teil der Unternehmensteuerreform 2008 | 2 |
| 2.1.1 | Grundsätze | 2 |
| 2.1.2 | Ziele der Unternehmensteuerreform 2008 im Allgemeinen | 3 |
| 2.1.3 | (Gegenfinanzierungs-)Maßnahmen der Unternehmensteuerreform 2008 | 4 |
| 2.1.4 | Ziele der Einführung der Abgeltungssteuer im Speziellen | 5 |
| 2.2 | Personeller Anwendungsbereich | 7 |
| 2.3 | Zeitlicher Anwendungsbereich | 9 |
| 2.4 | Sachlicher Anwendungsbereich | 10 |
| 2.4.1 | Grundsätze | 10 |
| 2.4.2 | laufende Erträge | 11 |
| 2.4.3 | Veräußerungstatbestände | 14 |
| 2.5 | Bemessungsgrundlage und Werbungskostenabzug | 17 |
| 2.6 | Verlustverrechnung | 18 |
| 2.6.1 | Grundsätze | 18 |
| 2.6.2 | praktische Umsetzung | 19 |
| 2.7 | Gesonderter Steuertarif für Kapitaleinkünfte | 22 |
| 2.8 | Erhebungsverfahren | 22 |
| 2.8.1 | Grundsätze | 22 |
| 2.8.2 | Kapitalertragsteuerpflichtige Erträge | 23 |
| 2.8.3 | Steuersatz der Kapitalertragsteuer | 24 |
| 2.8.4 | Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer | 25 |
| 2.8.4.1 | Grundsätzliche Regelung | 25 |
| 2.8.4.2 | Bemessungsgrundlage bei Depotübertragungen | 25 |
| 2.8.5 | Entrichtung der Kapitalertragsteuer | 27 |
| 2.8.6 | Bescheinigung | 28 |
| 2.8.7 | Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs | 28 |
| 2.9 | Steuerveranlagung | 29 |
| 2.9.1 | Grundsätze | 29 |
| 2.9.2 | Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz (§ 32d Abs. 2 EStG) | 30 |
| 2.9.2.1 | Allgemeines | 30 |
| 2.9.2.2 | abgeltungssteuerschädliche Finanzierungsgestaltungen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG) | 31 |
| 2.9.2.3 | Leistungen aus Lebensversicherungen (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG) | 34 |
| 2.9.2.4 | Option zum Teileinkünfteverfahren bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) | 34 |
| 2.9.3 | Pflichtveranlagung zum pauschalen Steuersatz (§ 32d Abs. 3 EStG) | 36 |
| 2.9.4 | Wahlveranlagung zum pauschalen Steuersatz (§ 32d Abs. 4 EStG) | 36 |
| 2.9.5 | Wahlveranlagung zum individuellen Steuersatz (§ 32d Abs. 6 EStG) | 38 |
| 2.10 | Anrechnung ausländischer Steuern | 39 |
| 2.11 | Kirchensteuer auf Kapitaleinkünfte | 40 |
| 2.11.1 | Erhebungsverfahren | 40 |
| 2.11.2 | Abgeltungssteuersatz bei Kirchensteuerpflicht | 41 |
| 2.12 | Kontenabruf | 42 |
| 3. | PROBLEME DER NEUEN ABGELTUNGSSTEUER | 43 |
| 3.1 | Vorgehensweise | 43 |
| 3.2 | Rechtmäßigkeit der neuen Abgeltungssteuer | 43 |
| 3.2.1 | Steuersystematik | 43 |
| 3.2.2 | Verfassungsrecht | 46 |
| 3.2.2.1 | Verfassungsrechtlicher Maßstab | 46 |
| 3.2.2.2 | Unterscheidung zwischen Kapitaleinkünften und anderen Einkunftsarten (Schedule) | 47 |
| 3.2.2.3 | Werbungskostenabzugsverbot und objektives Nettoprinzip | 49 |
| 3.2.2.4 | Verlustverrechnungsbeschränkungen und objektives Nettoprinzip | 50 |
| 3.2.2.5 | Unterschiedliche Besteuerung von betrieblichen und privaten Dividendeneinkünften | 52 |
| 3.2.3 | Europarecht | 52 |
| 3.2.4 | Zwischenergebnis Rechtmäßigkeit | 53 |
| 3.3 | Probleme bei der Anwendung der neuen Regelungen | 53 |
| 3.3.1 | aus Sicht der auszahlenden Stellen | 53 |
| 3.3.1.1 | Allgemeines | 53 |
| 3.3.1.2 | Verlustverrechnung | 54 |
| 3.3.1.3 | Anrechnung ausländischer Quellensteuern | 56 |
| 3.3.1.4 | Erhebung der Kirchensteuer | 56 |
| 3.3.1.5 | Mitteilungen und Bescheinigungen | 57 |
| 3.3.1.6 | im Ergebnis keine Vereinfachung | 58 |
| 3.3.2 | aus Sicht des steuerpflichtigen Privatanlegers | 59 |
| 3.3.2.1 | Allgemeines | 59 |
| 3.3.2.2 | Verlustverrechnung | 60 |
| 3.3.2.3 | ausländische Kapitaleinkünfte | 62 |
| 3.3.2.4 | Erhebung der Kirchensteuer | 63 |
| 3.3.2.5 | im Ergebnis ist Vereinfachung fraglich | 64 |
| 3.3.3 | Steigerung der Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland | 65 |
| 3.4 | Zwischenergebnis Probleme | 67 |
| 4. | ENTSCHEIDUNGSWIRKUNGEN DER NEUEN ABGELTUNGSSTEUER | 68 |
| 4.1 | Vorgehensweise | 68 |
| 4.2 | Auswirkungen auf die Wahl des Finanzierungsweges | 68 |
| 4.2.1. | Ausgangsfall | 68 |
| 4.2.2 | Kapitalkostenmodell und Finanzierungsneutralität | 72 |
| 4.2.3 | Finanzierung einer Kapitalgesellschaft | 73 |
| 4.2.3.1 | Selbstfinanzierung | 73 |
| 4.2.3.2 | Beteiligungsfinanzierung | 74 |
| 4.2.3.3 | Fremdfinanzierung | 74 |
| 4.2.4 | Finanzierung eines Personenunternehmens | 75 |
| 4.2.4.1 | Selbstfinanzierung / Beteiligungsfinanzierung | 75 |
| 4.2.4.2 | Fremdfinanzierung | 77 |
| 4.2.5 | im Ergebnis keine Finanzierungsneutralität | 77 |
| 4.3 | Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit | 80 |
| 4.4 | Auswirkungen auf die Wahl der Rechtsform | 81 |
| 4.4.1 | Rechtsformneutralität | 81 |
| 4.4.2 | Besteuerung des thesaurierten Gewinns | 81 |
| 4.4.3 | Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Entnahmen | 83 |
| 4.4.4 | im Ergebnis keine Rechtsformneutralität | 83 |
| 4.5 | Umschichtung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen ins Betriebsvermögen | 85 |
| 4.5.1 | Grundsätze | 85 |
| 4.5.2 | Vorteilhaftigkeit des Teileinkünfteverfahrens ggü. der Abgeltungssteuer | 86 |
| 4.5.3 | Einschränkung des Werbungskostenabzugsverbotes | 88 |
| 4.6 | Zwischenergebnis Entscheidungswirkungen | 89 |
| 5. | SCHLUSSBETRACHTUNG UND AUSBLICK | 90 |
| QUELLENVERZEICHNIS | 93 | |
| ABSCHLUSSERKLÄRUNG | 99 |
Textprobe:
Kapitel 2.8.2, Kapitalertragsteuerpflichtige Erträge: § 43 Abs. 1 EStG regelt abschließend, welche Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Der Katalog der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge wird durch die Einführung des § 43 Abs. 1 Satz Nr. 6 und 8 bis 12 EStG an die neuen Besteuerungstatbestände des § 20 EStG angepasst. Entsprechend den Erweiterungen des § 20 Abs. 2 EStG unterliegen zukünftig auch bestimmte Wertzuwächse im Kapitalstamm der KapESt. Gemäß § 43 Abs. 1 1. Halbs. EStG ist bei den neu hinzugekommenen Tatbeständen der Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn es sich um ausländische Kapitalerträge handelt. Durch den eingefügten § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG wird bestimmt, dass ausländische Kapitalerträge i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ebenfalls dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Die inländische auszahlende Stelle hat somit auch auf ausländische Kapitalerträge (insbesondere ausländische Dividenden) KapESt einzubehalten.
Die bisherigen Bagatellregelungen des § 43 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG werden gestrichen. Wurde bei Sichteinlagen mit maximal 1% Verzinsung, bestimmten Bausparverträgen oder Guthaben bis maximal 10 EUR Gutschrift bisher keine KapESt einbehalten (gleichwohl waren diese Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben), sind diese Kapitalerträge zukünftig kapitalertragsteuerpflichtig. Ohne die Streichung der Bagatellregelungen wären derartige Erträge über die Einkommensteuerveranlagung nachträglich zu versteuern. Dies würde dem Ziel der Abgeltungssteuer, die Veranlagung von Kapitaleinkünften weitestgehend zu vermeiden, entgegenlaufen.
Es wurde bereits angesprochen, dass nicht alle abgeltungssteuerpflichtigen Kapitalerträge i.S. des § 20 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle nicht um ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG handelt. KapESt wird beispielsweise nicht einbehalten, wenn die Kapitalerträge in einem ausländischen Depot anfallen, Zinsen aufgrund eines Darlehensvertrages mit einer Privatperson gezahlt werden oder es sich um Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von GmbH-Beteiligungen handelt. Derartige Kapitalerträge sind vom Steuerpflichtigen zwingend in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie werden mit dem pauschalen Steuersatz in Höhe von 25% besteuert, da lediglich der fehlende Kapitalertragsteuerabzug über die Einkommensteuerveranlagung nachgeholt werden soll (§ 32d Abs. 3 EStG). Insoweit kommt der Steuerpflichtige nicht in den Genuss der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens.
Kapitel 2.8.3, Steuersatz der Kapitalertragsteuer: Die unterschiedlichen Kapitalertragsteuersätze (20%, 25%, 30 %) werden durch einen einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25% ersetzt, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Übereinstimmung des Kapitalertragsteuersatzes mit dem gesonderten Steuertarif für Kapitaleinkünfte nach § 32d EStG ist notwendig, damit dass Konzept der abgeltenden Besteuerung an der Quelle umgesetzt werden kann. § 43a Abs. 1 Satz 2 EStG verweist für den Fall der Kirchensteuerpflicht oder bei anzurechnenden ausländischen Quellensteuern auf die Berechnungsformel des § 32d Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG. Folglich sind diese Sachverhalte bereits beim Kapitalertragsteuerabzug durch die auszahlenden Stellen zu berücksichtigen. Dadurch soll die Zahl der notwendigen Veranlagungen von Kapitaleinkünften minimiert werden.
Kapitel 2.8.4, Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer: Kapitel 2.8.4.1; Grundsätzliche Regelung: Gemäß § 43a Abs. 2 Satz 1 EStG unterliegen – wie bisher – die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug der KapESt. Der Abzug des Sparer-Pauschbetrages in Höhe von 801 EUR (§ 20 Abs. 9 EStG) wird sichergestellt, indem der Steuerpflichtige weiterhin die Möglichkeit hat, seiner Bank einen Freistellungsauftrag bis zu dieser Höhe zu erteilen (§ 44a EStG). Handelt es sich bei den Kapitalerträgen um Veräußerungsgewinne i.S. des § 20 Abs. 2 EStG sind die Regelungen des § 20 Abs. 4 EStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der KapESt zu berücksichtigen (§ 43a Abs. 2 Satz 2 EStG). Von den Einnahmen aus der Veräußerung sind Aufwendungen, die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen sowie die Anschaffungskosten abzuziehen. Dadurch soll eine einheitliche Ermittlung der kapitalertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage und des finanzamtlichen Kapitalertrags gewährleistet werden, um Veranlagungen zur Berichtigung der Bemessungsgrundlage weitestgehend zu vermeiden. Die Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Veräußerungsfällen gelten allerdings nur dann, wenn die Kapitalanlage über die gesamte Haltedauer im Depot desselben Kreditinstituts gehalten wurde. Für den Fall des Depotübertrags bedarf es weiterer Regelungen, um sicherzustellen, dass das übernehmende Kreditinstitut bei einer späteren Veräußerung die Bemessungsgrundlage der KapESt zutreffend ermitteln kann.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836616478
Arbeit zitieren:
Knebusch, Martin Mai 2008: Probleme und Entscheidungswirkungen der neuen Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Abgeltungssteuer, Unternehmenssteuerreform, Rechtmäßigkeit, Kapital, Entscheidungsneutralität



