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Rückverfolgbarkeit vom Acker bis zum Teller

Darstellung der Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung der Verordnungen für gentechnisch veränderte Organismen und ökologisch erzeugte Produkte

Rückverfolgbarkeit vom Acker bis zum Teller
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Nadine Völpel
  • Abgabedatum: Dezember 2006
  • Umfang: 84 Seiten
  • Dateigröße: 879,0 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Deutschland
  • Originaltitel: Rückverfolgbarkeit vom Acker bis zum Teller
  • Bibliografie: ca. 63
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-0896-1
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Völpel, Nadine Dezember 2006: Rückverfolgbarkeit vom Acker bis zum Teller, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Lebensmittel, Lebensmittelrecht, Gentechnik, EG-Verordnung Nr. 178/2002, Ökologische Produkte

Diplomarbeit von Nadine Völpel

Einleitung:

Im Zuge verschiedener Lebensmittelskandale und –krisen in den vergangenen Jahren, wie beispielsweise der BSE-Krise Ende der 90er Jahre oder des Dioxinskandals, sind Schwachstellen und Mängel sichtbar geworden, welche die bestehenden Kontrollsysteme in Europa in Frage gestellt haben. Das Vertrauen der Verbraucher in die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit ist stark geschwächt worden.

Die europäischen Verbraucher sind verunsichert und fürchten um ihre Gesundheit, welche sie durch die Lebensmittelindustrie und die Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht garantiert sehen. Dennoch sind unsere Lebensmittel heute sicherer als je zuvor und die europäische Lebensmittelherstellungskette zählt weltweit zu den sichersten. Es gilt daher, das Vertrauen der Verbraucher wiederherzustellen, um diese Diskrepanz auszugleichen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EU-Kommission) hat die Gesundheit der Verbraucher sowie die Lebensmittelsicherheit in den Vordergrund ihrer Bemühungen gestellt und daher die Verbesserung und Vervollständigung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beschlossen. „Sicherheit ist die wichtigste Zutat unserer Lebensmittel“ verkündete EU-Kommissar David Byrne und versicherte den europäischen Verbrauchern, diese Zutat zu liefern. Dazu ist das Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit am 12. Januar 2000 von der EU-Kommission vorgelegt worden, in dem neue politische Prioritäten gesetzt und „ein radikal neues Konzept“ vorgestellt wurden. Das Weißbuch „enthält Vorschläge für Maßnahmen, die die Lebensmittelpolitik der Gemeinschaft zu einem vorausschauenden, dynamischen, kohärenten und umfassenden Instrument machen sollen, mit dem ein hohes Maß an Gesundheits- und Verbraucherschutz gewährleistet werden kann“. Für die Neufassung der Gemeinschaftsvorschriften wird das Weißbuch als wichtiger Meilenstein aufgefasst. Im Anhang des Weißbuches befindet sich der Aktionsplan ‚Lebensmittelsicherheit’, in dem eine Prioritätenliste von Maßnahmen mit genauen Zeitangaben ihrer Umsetzung zu finden ist. Gemäß diesem Zeitplan sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (kurz EBLS) bis Ende 2002 eingerichtet werden. Sie soll neben einem gut durchdachten Lebensmittelrecht das wahre Fundament darstellen, auf dem die neue Politik der Lebensmittelsicherheit ruht. Die EBLS bildet eine unabhängige Informationsquelle, deren Aufgabe in der wissenschaftlichen Beratung und Unterstützung in allen Bereichen der Lebensmittelsicherheit sowie der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus besteht. Die Risikokommunikation mit der Öffentlichkeit sowie den Dialog mit den Verbrauchern fördert die EBLS gemeinsam mit der EU-Kommission, um die neue Politik der Lebensmittelsicherheit transparent zu gestalten.

Die ‚Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit’ (sog. EU-Basis-VO) ist die rechtliche Konsequenz aus den im Weißbuch zur Umsetzung geforderten Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit. Der Leitgedanke des umfassenden und einheitlichen Konzepts verbindet die gesamte Lebensmittel- und Futtermittel-Herstellungskette nach dem Grundsatz ‚vom Acker bis zum Teller’. Hiernach betrifft die Lebensmittelsicherheit neben Herstellung und Hygiene von Lebensmitteln auch Tierschutz, Tiergesundheit und Veterinärkontrollen wie auch Pflanzen- und Gesundheitskontrolle. Daher muss jedes Glied der Herstellungskette Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit übernehmen, d. h. von der Futtermittelerzeugung über die Primärproduktion hin zur Lebensmittelverarbeitung und Lagerung, über den Transport und Einzelhandel bis schließlich zum Endverbraucher. An dieser Stelle kommt die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln ins Spiel, welche ein wichtiges Element für die Lebensmittelsicherheit darstellt. Sie wird als Voraussetzung für eine erfolgreiche Lebensmittelpolitik angesehen. Aus diesem Grund werden Maßnahmen zur Gewährleistung von Rückverfolgbarkeit erstmals rechtlich in dieser Deutlichkeit und unter dem Begriff „Rückverfolgbarkeit“ gefordert.

Die vorliegende Arbeit veranschaulicht die Bedingungen für eine lückenlose Rückverfolgbarkeit. Diese ist für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen jeglicher Größe von bedeutender Wichtigkeit geworden und sie müssen Rückverfolgbarkeit durch geeignete Vorkehrungen gewährleisten und adäquat sicherstellen. Das Ziel der Arbeit ist die Darstellung der rechtlichen Lage für Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln nach europäischem und deutschem Recht. Es soll ein allgemeiner Überblick über die aktuellen Bestimmungen für Lebens- und Futtermittel gegeben werden, wobei auf spezielle Vorschriften für gentechnisch veränderte und ökologisch erzeugte Produkte ausführlicher eingegangen wird.

Die Zusammenfassung zu Beginn der Arbeit soll zunächst eine Übersicht über deren Inhalt liefern.

Nach der Einleitung in das Thema werden relevante Definitionen zu Begriffen erläutert, welche für das Verständnis in weiterem Verlauf der Arbeit von entscheidender Bedeutung sind.

Es folgt die Erläuterung der rechtlichen Situation von Rückverfolgbarkeit bei Lebens- und Futtermitteln nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Dabei werden die Neuerungen der EU-Basis-VO vorgestellt und speziell auf Artikel 18 zum Thema Rückverfolgbarkeit eingegangen. Es werden Stellungnahmen zu diesen rechtlichen Veränderungen wiedergegeben und Leitlinien erläutert, welche die Durchführung der Rückverfolgbarkeit festlegen. Des Weiteren wird die Harmonisierung des deutschen Rechts dargestellt, welche sich in der Erlassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (kurz LFGB) widerspiegelt. Dazu wird ein kurzer Überblick über dessen rechtlichen Inhalt gegeben und auf Stellungnahmen zum LFGB eingegangen.

Im folgenden Kapitel werden spezielle Verordnungen zur Rückverfolgbarkeit vorgestellt. Hier wird präziser auf die umfangreichen, rechtlichen Bestimmungen zu gentechnisch veränderten Organismen (kurz GVO) und zu ökologisch erzeugten Produkten eingegangen, wobei besonderes Augenmerk auf die Vorschriften zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit gerichtet wird.

Ein Vergleich der rechtlichen Situationen von GVO und ökologisch erzeugten Produkten zeigt Gemeinsamkeiten und Unterschiede der geltenden Bestimmungen auf.

Den Abschluss der Arbeit bildet ein Fazit aus den dargestellten Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit.

Inhaltsverzeichnis:

Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme III
Abbildungsverzeichnis V
Zusammenfassung 1
1. Einleitung 4
2. Begriffsdefinitionen 7
2.1 Rückverfolgbarkeit 7
2.2 Gentechnisch veränderter Organismus 9
2.3 Ökologisch erzeugtes Produkt 11
2.4 Lebensmittelrecht 12
2.5 Lebens- und Futtermittelunternehmen 13
3. Rechtliche Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit 14
3.1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - Ein Überblick 14
3.1.1 Stellungnahmen zur EU-Basis-VO 19
3.1.2 Bestimmungen des Artikel 18 20
3.1.3 Weiterführende Regelungen in Leitlinien 21
3.1.3.1 Confederation of the Food and Drink Industries of the EU 22
3.1.3.2 Ständiger Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit 23
3.1.4 Stellungnahmen zu Artikel 18 24
3.1.5 Praktische Umsetzung der Rückverfolgbarkeit 25
3.2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch 28
3.2.1 Rechtliche Bestimmungen des LFGB 29
3.2.2 Stellungnahmen zum LFGB 32
4. Spezielle Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit 35
4.1 Lebensmittelbedarfsgegenstände 35
4.2 Rindfleisch 36
4.3 Tierische Erzeugnisse 40
4.4 Eier 42
4.5 Gentechnisch veränderte Organismen 42
4.5.1 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 43
4.5.2 Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 45
4.5.3 Verordnung (EG) Nr. 65/2004 47
4.5.4 Gentechnikgesetz 48
4.6 Ökologisch erzeugte Produkte 50
4.6.1 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 51
4.6.2 Neuer Verordnungsvorschlag 55
4.6.3 Öko-Kennzeichengesetz und - verordnung 56
4.6.4 Anforderungen ökologischer Anbauverbände 57
4.6.4.1 Demeter. 56
5. Vergleich der rechtlichen Situationen von gentechnisch veränderten und ökologisch erzeugten Produkten 61
5.1 Gemeinsamkeiten 61
5.2 Unterschiede 63
6. Fazit 66
7. Literaturverzeichnis 69
8. Verzeichnis der zitierten Rechtsvorschriften 76
Eidesstattliche Erklärung 79

Textprobe:

Kapitel 4.3, Tierische Erzeugnisse:

Ein weiteres Beispiel für die Realisierung von Rückverfolgbarkeit ist die Genusstauglichkeits- bzw. Identitätskennzeichnung, welche für Produkte tierischen Ursprungs als Kennzeichnungselement vorgeschrieben ist.

Seit dem 01.01.2006 findet die ‚Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs’ Anwendung. Diese ordnet unter Artikel 5 die Kennzeichnung mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen für Frischfleisch von Huftieren und Säugetier-Farmwild, welche als Haustiere gehalten werden, sowie von frei lebendem Großwild an. Der amtliche Tierarzt ist verpflichtet, nachdem er die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt hat und keine Mängel zu erkennen waren, die Tierkörper durch Farb- oder Brandstempel mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen zu versehen. Das Genusstauglichkeitskennzeichen muss in einem ovalen Feld die Kennbuchstaben des Erzeugerlandes, z. B. DE für Deutschland, die Veterinärkontrollnummer des Schlachthofes, die sich aus einem Kürzel für das entsprechende Bundesland, z. B. NW für Nordrhein-Westfalen, und einem dreistelligen numerischen Code zusammensetzt, und ein Kürzel, wie z. B. EG für in der Europäischen Union erzeugte Produkte, enthalten.

Gemäß der ‚Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs’ müssen alle tierischen Erzeugnisse, welche nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 fallen, wie Fisch, Eiprodukte sowie Milch und Milcherzeugnisse, z. B. Käse, Yoghurt und Butter, ein Identitätskennzeichen tragen. Unternehmen, welche tierische Erzeugnisse in den Verkehr bringen möchten, müssen gemäß Artikel 4 der Verordnung von der zuständigen Behörde registriert bzw. zugelassen werden und den Anforderungen der Verordnung gerecht werden. Das Identitätskennzeichen muss ebenfalls in einer ovalen Form den Namen des Landes, in dem sich der Betrieb befindet, dessen Zulassungsnummer sowie das Kürzel EG für in der EU tätige Unternehmen aufweisen.

Mit dem Genusstauglichkeits- bzw. dem Identitätskennzeichen lässt sich nicht die ursprüngliche Herkunft ermitteln, sondern lediglich, wo das entsprechende Produkt zuletzt bearbeitet oder verpackt wurde. Von dort aus kann über das bestehende Betriebssystem zur Rückverfolgbarkeit über die weitere Herkunft nachgeforscht werden.

Eier:

Ab dem 01. Januar 2004 gilt die ‚Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier’. Hier wird in den Erwägungsgründen 2 und 4 die Möglichkeit der besseren Rückverfolgbarkeit mit technischem Fortschritt und der entsprechenden Verbrauchernachfrage bekräftigt, die durch eine Kennzeichnung der Eier mit dem Code des Erzeugerbetriebes sichergestellt werden soll. Dieser Erzeugercode sowie Name und Anschrift des Erzeugers, Zahl oder Gewicht der Eier, Lege- und Versanddatum sind vor dem Verlassen des Erzeugungsortes auf der Eierverpackung und in den Begleitpapieren anzugeben. Die Begleitpapiere müssen mindestens sechs Monate in der Packstelle zwecks Rückverfolgbarkeit aufgehoben werden. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Eier mit dem Erzeugercode, welcher deutlich sichtbar und leicht lesbar sein muss, ist Aufgabe der Packstellen. Die Pack- und Sammelstellen müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Zulassung stellen und erhalten von dieser eine Zulassungskennnummer, welche aus dem Länderkennzeichen des Herkunftslandes, z. B. DE für Deutschland, gefolgt von der Legebetriebsnummer mit Stallnummer besteht. Dem vorangestellt wird die Angabe der Haltungsart, welche durch eine Ziffer codiert wird, z. B. steht die Ziffer 0 für ökologische Erzeugung. Ein solcher Kennzeichnungscode kann beispielsweise lauten: 0-DE-1234501. Die ersten beiden Ziffern der Legebetriebsnummer codieren das Bundesland, in welchen der Legebetrieb ansässig ist, und die Ziffern 12 im genannten Code stehen für Brandenburg. Anhand des Erzeugercodes, welcher auf die Eier aufgestempelt wird, ist eine eindeutige Identifizierung des Erzeugerbetriebes und somit Rückverfolgbarkeit der Eier bis zum Legehennenstall gewährleistet.

Gentechnisch veränderte Organismen:

Seit Beginn der 90er Jahre gibt es Vorschriften zur Behandlung gentechnisch veränderter Organismen: Die Genehmigung der Freisetzung und Vermarktung von GVO ist durch die Richtlinie des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (90/220/EWG) geregelt worden, welche im März 2001 durch die Richtlinie 2001/18/EG abgelöst wurde. Für die Kennzeichnung und Zulassung von GVO wurden spezielle Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten getroffen, welche auch als Novel-Food-Verordnung bezeichnet wird.

Im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit ist die Harmonisierung der Bestimmungen von GVO in dessen Aktionsplan angeführt worden, woraus im September 2003 die Erlassung eigener Vorschriften für GVO über die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit resultierte. Rechtlich gesehen zählen GVO nicht länger zu der Gruppe der neuartigen Lebensmittel und werden somit auch nicht mehr in der Novel-Food-Verordnung geregelt.

Mit den neuen Vorschriften sollen der Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt garantiert, der freie Warenverkehr von gv Produkten in der EU gewährleistet und zugleich der zunehmenden Bedeutung und Erhöhung der Anbauflächen mit GVO Rechnung getragen werden. Im Jahr 2005 lagen diese in der Europäischen Union bei ca. 55 000 ha gv Mais, was in etwa 0,5 Prozent der Maisanbaufläche in der EU beträgt. Im Folgenden werden die neuen Bestimmungen genauer erläutert.

Arbeit zitieren:
Völpel, Nadine Dezember 2006: Rückverfolgbarkeit vom Acker bis zum Teller, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Lebensmittel, Lebensmittelrecht, Gentechnik, EG-Verordnung Nr. 178/2002, Ökologische Produkte

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