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Das gemeinschaftliche Testament

Grundlage eines europäischen Modells

Das gemeinschaftliche Testament
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Alfons Rau
  • Abgabedatum: November 2007
  • Umfang: 80 Seiten
  • Dateigröße: 508,5 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Nordhessen Deutschland
  • Originaltitel: Das gemeinschaftliche Testament - Grundlage eines europäischen Modells
  • Bibliografie: ca. 137
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-0935-7
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Rau, Alfons November 2007: Das gemeinschaftliche Testament, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Deutschland, Gemeinschaftliches Testament, Kollisionsrecht, Berliner Testament, Auslandsvermögen

Diplomarbeit von Alfons Rau

Einleitung:

„Media vita in morte sumus“ - oder zu Deutsch: „Mitten im Leben sind wir vom Tod umfangen.“ Ist es in diesem Kontext nicht nur allzu menschlich und erklärlich, dass Menschen sich schon zu Lebzeiten - teils sogar umfangreiche - Gedanken darüber machen, wer „eines (schönen) Tages“, wie viel von ihrem Vermögen erben soll?

Gerade in jüngerer Zeit nehmen Erbrechtsfälle mit Bezug zum europäischen Ausland deutlich zu. Das liegt zum einen daran, dass die Deutschen dort zusehends immer mehr Immobilien erwerben, die nicht zuletzt häufig als Altersruhesitz genutzt werden. Zum anderen ist an den in Deutschland geschlossenen Ehen vermehrt mindestens ein ausländischer Ehepartner beteiligt; schon im Jahr 2004 betrug dieser Anteil ca. 14 %. Beachtung verdient auch die Tatsache, dass lt. einer Studie des Deutschen Notarinstituts Würzburg allein in Deutschland ca. 1,8 Millionen EU-Ausländer leben, und Luxemburg, gemessen an der Gesamtbevölkerung, sogar einen Anteil von über 20 % EU Ausländern zu verzeichnen hat.

Ehegatten benutzen häufig das sog. gemeinschaftliche Testament - auch „Berliner Testament“ genannt. Da ausländische Rechtsordnungen gemeinschaftliche Testamente oftmals nicht kennen - nicht selten sogar verbieten und lt. einer Eurobarometer Umfrage die Bevölkerungsmehrheit in fast allen Staaten der EU-25 eine Vereinheitlichung der erb- und familienrechtlichen Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte auf Gemeinschaftsebene erwartet, soll im Mittelpunkt des Interesses der Frage nachgegangen werden, inwieweit ein privatschriftliches, gemeinschaftliches Testament, ein geeignetes und zufrieden stellendes Konzept, gerade (aber nicht nur, dazu im Folgenden) für grenzüberschreitende Erbfälle in der EU darstellt und vor allem zu welchen Auswirkungen die Verwendung desselben, bei den im Hauptteil dieser Arbeit noch zu untersuchenden Fallgestaltungen, unter Umständen führen kann.

Da die Deutschen in den Ländern Frankreich, Spanien und Italien über die meisten Privatimmobilien verfügen und die überwiegende Mehrzahl gemeinschaftlicher Testamente die sog. Berliner Testamente sind, sollen exemplarisch und zur Verdeutlichung der Problematik mehrere Fälle stehen, in denen Ehegatten ein privatschriftliches Berliner Testament errichten, ferner zumindest einer der beiden testierenden Ehegatten Deutscher ist und die überdies einen Bezug zu einem oder mehreren der zuvor erwähnten drei Länder aufweisen.

Konkret analysiert werden sollen dabei insbesondere die formelle Wirksamkeit - nebst Erbstatut sowie die Bindungswirkung des Berliner Testaments: (1) bei Errichtung des Testaments im Ausland, (2) wenn an dem Testament ein Ehegatte beteiligt ist, der Ausländer ist oder (3) wenn ein Ehegatte die doppelte Staatsbürgerschaft besitzt.

Im Anschluss daran soll anhand von Vor- und Nachteilen aufgezeigt werden, ob das weit verbreitete und leicht zu errichtende, gemeinschaftliche Testament, den unter Ehegatten offenkundig so beliebten und vor allem hohen Stellenwert zu Recht einnimmt oder ob eher Vorsicht angezeigt ist, auf diese Sonderform letztwilliger Verfügungen zurückzugreifen.

Weiterhin sollen die auf Gemeinschaftsebene geplanten Rechtsetzungsentwicklungen im Bereich des Erbrechts und in Bezug auf das gemeinschaftliche Ehegattentestament kurz dargestellt und erläutert werden.

Abschließend wird zu klären sein, ob die in der Abhandlung gewonnenen Erkenntnisse es in der Summe nahe legen, das gemeinschaftliche Ehegattentestament, und zwar in allen Formen, insbesondere der des Berliner Testaments, in Deutschland beizubehalten und des Weiteren dieses Rechtsinstitut in sämtlichen EU-Staaten einzusetzen.

Inhaltsverzeichnis:

A. Einleitung - Ziel der Untersuchung 1
B. Hauptteil 3
I Testamentserrichtung im Ausland 3
1 Anzuwendendes Recht - ein Überblick 3
2 Zulassung der Form und Erbstatut 6
a) Deutschland 6
b) Österreich 7
c) Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 8
d) Frankreich 10
e) Italien 15
f) Zwischenergebnis 17
3 Anerkennung der Abhängigkeit von Verfügungen und Bindungswirkung 18
a) Formwirksamkeit als Voraussetzung 18
b) Zur Bindung in Deutschland 18
c) Französischer Civil Code (CC) 20
d) Zwischenergebnis 21
II Ausländer-Ehe 22
1 Spanisches Erbrecht - eine Kurzdarstellung 23
a) Gemeinspanisches Zivilrecht 23
b) Foral- und Sonderrechte 24
c) Gemeinsame Verfügungen 24
2 Form- und Erbstatut 25
3 Bindungswirkung 27
4 Zwischenergebnis 30
III Doppelte Staatsbürgerschaft 32
1 Formzulässigkeit sowie Ermittlung des Erbstatuts 32
2 Bindungswirkung 35
3 Zwischenergebnis 38
IV Vor- und Nachteile der Sonderform letztwilliger Verfügungen 42
1 Formen und Inhalte 42
2 Vorteile 43
a) Errichtungs- und Formprivileg 43
b) Verfügungen mit Wechselbezüglichkeit 44
c) Bindungswirkung 44
d) Option des Widerrufs 45
e) Steuerreduzierung beim Schlusserben 45
3 Nachteile 46
a) Eingeschränkte Bindungswirkung 46
b) Einzelne Bestimmungen 47
c) Änderungsvorbehalt und Befreiung von der Bindungswirkung 47
d) Wechselbezügliche Verfügungen nach Scheidung 48
e) Widerruf 51
f) Erbschaftsteuererhöhung 51
g) Formerleichterung mit Hindernissen 52
h) Vereinbarte Wiederverheiratungsklausel 52
i) Erbvertrag und besondere letztwillige Verfügungen 54
4 Zwischenergebnis 55
V Europäische Rechtsetzungstendenzen 57
C. Schlussbetrachtung und Ausblick 60
I Fazit 60
II Ausblick 63
Abkürzungsverzeichnis 65
Quellenverzeichnis 67
Literaturverzeichnis 67
Verzeichnis der Internetquellen 73
Verzeichnis der Gerichtsentscheidungen 74

Textprobe:

Kapitel B.II.2, Form- und Erbstatut:

Grundsätzlich gilt, dass für die Form eines Testaments das Heimatrecht des Erblassers sowie das Recht des Landes maßgebend ist, in dem das Testament errichtet wurde, oder unbewegliches Vermögen gelegen ist (Art. 11 Abs. 1 Cc). Hier werden schon die Unterschiede zum italienischen Recht deutlich, das den Lageort unbeweglichen Vermögens gerade nicht dem Formstatut unterstellt.

Auch Spanien ist am 10.06.1988 dem Haager Testamentsformübereinkommen vom 05.10.1961 beigetreten. Danach genügt die Ortsform (Art. 1 Abs. 1a des Abkommens) für die Formgültigkeit. Nachdem das handschriftlich verfasste, Berliner Testament, in Madrid errichtet wurde, ist es auch nach gemeinspanischem Recht in formeller Hinsicht voll gültig.

Erbstatut:

Aus spanischer Perspektive gelten für einen deutsch-spanischen Erbfall die Kollisionsregeln in Art. 9 Ziff. 8 Cc, die als Teil des Einführungstitels in ganz Spanien (Art. 13 Ziff. 1 Cc) gelten. Das Foralrecht kann indes z. B. bei gemischt-nationalen Ehepaaren relevant sein, wenn der spanische Ehepartner einem Foralrechtsgebiet zugehört.

Da die Verstorbene PS deutsche Staatsangehörige war, richtet sich - jedenfalls aus deutscher Sicht - die Erbfolge in ihr Vermögen, das sowohl in Deutschland als auch in Spanien vorhanden ist, gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht, und zwar unabhängig davon, ob es sich einerseits um bewegliche Vermögensgegenstände oder unbewegliches Vermögen handelt oder ob diese andererseits sich jeweils in Deutschland oder im Ausland befinden (Prinzip der Nachlasseinheit; Gesamtstatut).

Die Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 3 EGBGB, der den Vorrang eines von dem Gesamtstatut verschiedenen Belegenheitsstatuts anordnet, soweit das Recht des Belegenheitsstatuts für auf seinem Gebiet befindliche Vermögensgegenstände besondere Vorschriften enthält, greift für die in Spanien befindlichen Nachlassgegenstände (hier: Vermietetes Appartement in Madrid) nicht ein. Das spanische Internationale Privatrecht knüpft für die Beerbung nämlich ebenfalls an das Heimatrecht des Erblassers, somit an dessen Staatsangehörigkeit, im Zeitpunkt seines Todes und unabhängig davon, in welchem Land das Vermögen belegen ist, an.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der letzte Wohnsitz der Erblasserin PS und im Übrigen auch der von FA, in Palma de Mallorca, keine Rolle für die Frage des jeweiligen Erbstatus spielt, weil Anknüpfungskriterium jeweils das Heimatrecht - also die Staatsangehörigkeit ist.

Fest steht, dass für PS deutsches Erbrecht und für FA spanisches Erbrecht gilt, und zwar sowohl nach deutschem als auch nach spanischem Erbrecht, weil beide Rechte vom Staatsangehörigkeitsprinzip ausgehen. Welche Konsequenzen das für die Bindungswirkung des Berliner Testaments haben könnte, ergibt sich im Folgenden.

Bindungswirkung:

Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass es sich um eine gemischt-nationale Ehe handelt, denn FA ist spanischer Staatsangehöriger, PS ist deutsche Staatsangehörige; die Bindungswirkung des Berliner Testaments aber, beurteilt sich für jeden Beteiligten jeweils nach dem für ihn maßgebenden Erbstatut.

Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten sind im gemeinspanischen Zivilrecht gem. Art. 669 Cc und im Gegensatz zu einigen wenigen Foralrechtsgebieten, verboten. Ergänzt wird diese Vorschrift noch durch Art. 733 Cc, in dem es ins Deutsche übersetzt sinngemäß heißt: „Das Verbot der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes gilt ebenfalls, wenn ein spanischer Staatsangehöriger im Ausland ein gemeinschaftliches Testament errichtet - und zwar auch dann, wenn diese Art letztwilliger Verfügung nach der ausländischen Rechtsordnung zulässig und wirksam ist. Das Verbot greift auch dann, wenn der spanische Staatsangehörige für die Errichtung und die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments das ausländische Recht gewählt hat. Diese Rechtswahl ist im spanischen Recht unbeachtlich.“ Eine Rechtswahl i. S. v. Art. 25 Abs. 2 EGBGB, die indessen zur Nachlassspaltung führen würde, ist deshalb dem spanischen Recht unbekannt.

Folgerichtig ist selbst dann, wenn das Testament in Deutschland errichtet worden wäre, oder FA in Deutschland für ein ihm gehörendes Grundstück eine Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB zugunsten (der Anwendung) des deutschen Rechts getroffen hätte, das Testament aus spanischer Sicht ungültig. Dies gilt für eine derartige Verfügung umso mehr, wenn sie - wie hier - von einem Spanier in seinem Heimatland errichtet wurde.

Weiter zu prüfen ist allerdings, ob das gemeinschaftliche Testament nach dem Foralrecht, dem FA angehört (hier: Mallorca, also Balearen), nicht doch zulässig sein könnte. Da das gemeinschaftliche Testament nur in den Foralgebieten Aragonien und Navarra anerkannt ist, nicht dagegen auf den Balearen, verbleibt es bei der Ungültigkeit. Wäre FA den Ländern Aragonien oder Navarra zugehörig, wäre das Berliner Testament mithin zulässig und damit wirksam.

Demzufolge ist das von FA (zusammen mit PS) in Madrid formgültig errichtete, Berliner Testament, aus spanischer Sicht grundsätzlich verboten und unwirksam.

Demgegenüber erfasst Art. 733 Cc jedoch nicht das von einem Ausländer (z. B. Deutschen) errichtete gemeinschaftliche Testament, zumindest dann nicht, wenn diese Verfügungsart von der ausländischen Rechtsordnung anerkannt und es nach den dort geltenden Bestimmungen wirksam errichtet worden ist. Diese Voraussetzungen lägen im Fall von PS vor, zumal sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, das Berliner Testament in Deutschland eine zulässige Sonderform der Errichtung letztwilliger Verfügungen darstellt und des Weiteren das in Madrid errichtete gemeinschaftliche Ehegattentestament nach dem Haager Testamentsformübereinkommen bzw. Art. 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB formwirksam errichtet wurde, sodass es auch in Deutschland anerkannt werden würde.

Es gilt also aus spanischer Sicht: Bezüglich des in Madrid nach deutschem Recht formgültig errichteten Berliner Testaments ist hinsichtlich PS (Teil-) Wirksamkeit eingetreten.

Während also das von einem deutschen Erblasser errichtete gemeinschaftliche Testament in Spanien anerkannt wird, wird das von einem spanischen Erblasser errichtete gemeinschaftliche Testament und das, das ein Spanier im Ausland errichtet, nicht anerkannt.

Diese Umstände führen zu einer Teilunwirksamkeit für den Teil des gemeinschaftlichen Testaments, der durch den spanischen Erblasser errichtet bzw. mit seinen Bestimmungen abgestimmt oder von ihnen abhängig ist.

Wäre der Ehegatte von PS, FA, (ebenfalls) deutscher Staatsangehöriger, stünde der Wirksamkeit des Berliner Testaments auch nicht das Verbot des gemeinschaftlichen Testaments in Spanien in Art. 669 Cc entgegen, ungeachtet dessen, ob man darin ein Form- oder Sachverbot erkennt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Ob die zuvor festgestellte Teilunwirksamkeit die Gültigkeit des Testaments bezüglich des deutschen Ehegatten (hier: PS) unberührt lässt, ist umstritten Differenziert wird zwischen den einzelnen Verfügungen wie folgt: Besteht zwischen den Verfügungen kein Zusammenhang, berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung von PS nicht. Handelt es sich indes um aufeinander abgestimmte, voneinander abhängige Verfügungen, zieht die Unwirksamkeit der einen Verfügung auch die der anderen nach, auch wenn diese Folge nach dem anderen Erbstatut (Heimatrecht des zweiten Ehegatten) nicht vorgesehen ist In Anlehnung an § 2270 Abs. 1 BGB kann dieser Auffassung gefolgt werden.

So auch Schömmer, der ausdrücklich erklärt, dass bei Verschiedenheit der Erbstatute, die Voraussetzungen für die wirksame Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kumulativ nach beiden Statuten vorliegen müssen. Wenn das nicht der Fall sei, setze sich das ausländische Erbstatut, das ein Sachverbot dieses Testaments vorsieht, mit seinen strengeren Anforderungen durch; das gemeinschaftliche Testament sei somit ungültig.

Da das von PS und FA errichtete Berliner Testament inhaltlich aufeinander abgestimmte und voneinander abhängige (wechselbezügliche) Verfügungen enthält, sind beide Verfügungen unwirksam; das Testament ist insgesamt ungültig und entfaltet daher keinerlei Bindungswirkung.

Fraglich ist nun, ob sich die aus deutscher Sicht gültige letztwillige Verfügung (von PS) in ein Einzeltestament umdeuten lässt. Im französischen Recht soll das, wie bereits gezeigt, möglich sein. Umstätter kommt zu dem Ergebnis und stellt in einer Länderübersicht klar, dass sowohl in Frankreich als auch in Spanien eine Umdeutung in zwei Einzeltestamente nicht möglich ist. Er weist jedoch darauf hin, dass im Falle eines (lediglich) Formverbots (wie etwa in Frankreich) und bei einer gemischt-nationalen Ehe, für den nach ausländischem Erbstatut zu beurteilenden Teil der Verfügung, sich (nur) die Wirkungen eines Einzeltestaments entfalten. Eine Bindungswirkung würde in einem solchen Fall nur dann eintreten, wenn deutsches Erbstatut gilt.

Beide Meinungen unterscheiden sich daher im Ergebnis nicht.

Arbeit zitieren:
Rau, Alfons November 2007: Das gemeinschaftliche Testament, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Deutschland, Gemeinschaftliches Testament, Kollisionsrecht, Berliner Testament, Auslandsvermögen

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