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Die gemeinnützige GmbH vor dem Hintergrund des Steuer- und Gesellschaftsrechts

Die gemeinnützige GmbH vor dem Hintergrund des Steuer- und Gesellschaftsrechts
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Diana Horn
  • Abgabedatum: November 2007
  • Umfang: 85 Seiten
  • Dateigröße: 485,4 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Nordhessen, Standort Mannheim Deutschland
  • Bibliografie: ca. 84
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-1217-3
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Horn, Diana November 2007: Die gemeinnützige GmbH vor dem Hintergrund des Steuer- und Gesellschaftsrechts, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Gemeinnützigkeit, Steuerrecht, Rechtsformwahl, gGmbH, Non-Profit-Organisationen (NPO)

Diplomarbeit von Diana Horn

Einleitung:

Der gemeinnützige Sektor entwickelt sich in der Bundesrepublik Deutschland mit einer hohen Dynamik und bildet somit einen gewichtigen wirtschaftlichen Faktor. Mit dem Begriff „gemeinnütziger Sektor“ werden allgemein Organisationen zwischen Wirtschaft und Staat bezeichnet, wobei der Sektor in Abgrenzung zu Staat und Wirtschaft auch „Dritter Sektor“ heißt. Ein weiterer in Literatur und allgemeinem Sprachgebrauch häufig verwendeter Begriff ist der des „Nonprofit-Sektor“, wobei für diesen eine allgemein anerkannte Definition noch aussteht. Er wird allgemein für Bereiche verwendet, die weder gewinnorientierte Unternehmen, noch öffentliche Behörden sind. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „gemeinnützig“ oft in einem weiten Sinn verwendet, um Organisationen zu kennzeichnen, die im Dienste der Allgemeinheit tätig werden. Aufgrund der Verbindung der Gemeinnützigkeit mit Steuervergünstigungen, muss im Steuerrecht der Begriff etwas enger definiert werden. Grundsätzlich werden die Steuervergünstigungen im gemeinnützigen Bereich damit gerechtfertigt, dass Aufgaben übernommen werden, die eigentlich im Bereich der Daseinsvorsorge vom Staat zu erfüllen wären. Zahlreiche Einrichtungen im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens, im Kultur- und Wissenschaftsbereich, aber auch im Sportbereich gehören dem gemeinnützigen Sektor an. Gemeinsam haben diese verschiedenen Organisationen, dass sie nicht Gewinne erwirtschaften möchten, sondern dass sie eine ideelle Zielsetzung verfolgen. Steuerlich verbindet sie aufgrund dessen eine weitgehende Steuerfreiheit.

Nach der nur für das Steuerrecht bedeutsamen engen Definition müssen gemeinnützige Organisationen ihre Tätigkeit darauf ausrichten, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Für Organisationsformen die den Steuerstatus der Gemeinnützigkeit erlangen können, schreibt die Abgabenordnung (AO) vor, dass es sich um eine Körperschaft im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes handeln muss. Dazu gehören zunächst die Kapitalgesellschaften, insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG), dann aber auch die sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts wie Stiftungen oder Vereine. Um die Steuervergünstigungen als gemeinnützig anerkannte Organisationsform - gleichgültig welcher sich die Einrichtung bedient - zu erhalten, muss sich des weiteren aus der Satzung ergeben, welcher Zweck verfolgt wird, dass dieser gemeinnützig im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung ist und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Daher ergibt sich eine enge Verknüpfung zwischen dem Gemeinnützigkeitsrecht und dem Organisationsrecht.

Hier stellt sich also zum einen die Frage nach der geeigneten Rechtsform, zum anderen welche genauen Voraussetzungen an den Erhalt des Steuerstatus der Gemeinnützigkeit gestellt werden.

Die Ökonomisierung im Bereich des „Dritten Sektors“ führt zu einer Zunahme wirtschaftlicher Risiken, Differenzierung der betrieblichen Organisation und Professionalisierung der Leitungsebene. Die Rechtform der GmbH vereint zum einen eine Risikominimierung durch Haftungsbeschränkungen sowie ein professionelles Management der Organisation in sich. Der wirtschaftliche Stellenwert der GmbH ist in den letzten Jahren enorm gestiegen, die GmbH hat einen Spitzenplatz als umsatzstärkste Rechtsformgruppe erreicht. Außerdem kann die GmbH laut Gesetz zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden, somit auch zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke.

Aufgrund dieser Gegebenheiten scheint sich die Kombination der Rechtsform der GmbH mit ihrem organisatorischen Rahmen mit den steuerlichen Vorteilen einer gemeinnützige Körperschaft sehr zu eignen, was in dieser Arbeit den Gang der Untersuchung vorgibt.

Gang der Untersuchung:

In dieser Arbeit wird zunächst die Rechtsform der GmbH charakterisiert (Gliederungspunkt 2). Danach werden die Kriterien der Rechtsformwahl mit Ausprägung dieser in der GmbH untersucht (Gliederungspunkt 3). Es folgen die allgemeinen Bestimmungen der Gemeinnützigkeit im Steuerrecht und deren Behandlung nach den Steuergesetzen (Gliederungspunkt 4 und 5). Schließlich wird die Rechtsform der GmbH mit der Gemeinnützigkeit zur gemeinnützigen GmbH (gGmbH) kombiniert, wobei diese Rechtsform der gGmbH zum Abschluss noch mit anderen bedeutenden (gemeinnützigen) Rechtsformen verglichen wird (Gliederungspunkt 6). Mit der Zusammenfassung folgt dann auch das Fazit, ob sich die Organisationsform der GmbH für den gemeinnützigen Sektor eignet, auch in Abgrenzung zu den anderen Rechtsformen (Gliederungspunkt 7).

Inhaltsverzeichnis:

1. EINLEITUNG 1
2. DIE RECHTSFORM DER GMBH 3
2.1 ÜBERBLICK 3
2.2 RECHTSPERSÖNLICHKEIT, § 13 ABS. 1 GMBHG 6
2.2.1 Rechtsfähigkeit 6
2.2.2 Rechtliche Selbständigkeit gegenüber den Gesellschaftern 7
2.3 DIE GMBH ALS HANDELSGESELLSCHAFT, § 13 ABS. 3 GMBHG 7
2.4 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG UND GLÄUBIGERSCHUTZ 8
2.4.1 Haftungsbeschränkung, § 13 Abs. 2 GmbHG 8
2.4.2 Durchgriffshaftung 10
3. KRITERIEN DER RECHTSFORMWAHL 11
3.1 ALLGEMEINE KRITERIEN 11
3.2 STEUERLICHE GESICHTSPUNKTE 12
3.3 AUSPRÄGUNG DER KRITERIEN IN DER GMBH 13
3.3.1 Außersteuerliche Kriterien 13
3.3.2 Steuerrechtliche Kriterien 15
4. GEMEINNÜTZIGKEIT IM STEUERRECHT 19
4.1 ÜBERBLICK 19
4.2 ALLGEMEINES, § 51 AO 22
4.3 GEMEINNÜTZIGE ZWECKE, § 52 AO 23
4.3.1 Allgemeinheit 23
4.3.2 Förderung der Allgemeinheit 24
4.3.3 Gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 AO 25
4.4 MILDTÄTIGE ZWECKE, § 53 AO 34
4.4.1 Allgemeines 34
4.4.2 Persönliche Hilfsbedürftigkeit, § 53 Nr. 1 AO 34
4.4.3 Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit, § 53 Nr. 2 AO 35
4.5 KIRCHLICHE ZWECKE, § 54 AO 36
4.6 SELBSTLOSIGKEIT, § 55 AO 36
4.6.1 Eigenwirtschaftliche Zwecke 36
4.6.2 Mittelverwendung 37
4.7 AUSSCHLIEßLICHKEIT, § 56 AO 41
4.8 UNMITTELBARKEIT, § 57 AO 41
4.9 STEUERLICH UNSCHÄDLICHE BETÄTIGUNG, § 58 AO 42
4.10 VORAUSSETZUNG DER STEUERVERGÜNSTIGUNG, §§ 59 - 63 AO 45
4.10.1 Anforderungen an die Satzung 45
4.10.2 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung 47
4.11 WIRTSCHAFTLICHE GESCHÄFTSBETRIEBE, §§ 64 - 68 AO 48
4.11.1 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, § 64 AO 48
4.11.2 Zweckbetrieb, § 65 - 68 AO 49
5. BEHANDLUNG NACH DEN STEUERGESETZEN 51
5.1 AUFTEILUNG IN VIER EINKOMMENSSPHÄREN 51
5.1.1 Ideeller Bereich 52
5.1.2 Vermögensverwaltung 52
5.1.3 Zweckbetrieb 52
5.1.4 Steuerpflichtiger Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 53
5.2 STEUERLICHE ANERKENNUNG / FREISTELLUNGSBESCHEID 53
5.3 KÖRPERSCHAFTSTEUER 54
5.4 GEWERBESTEUER 55
5.5 UMSATZSTEUER 56
6. KOMBINATION VON GMBH UND GEMEINNÜTZIGKEIT 59
6.1 GRÜNDUNGSVERFAHREN UND STEUERLICHER ASPEKT 60
6.1.1 Errichtung der GmbH und Satzungsgestaltung 60
6.1.2 Steuerliche Anerkennung und ihre Folgen 61
6.2 ORGANISATORISCHER ASPEKT 62
6.3 VERGLEICH DER GGMBH MIT ANDEREN (GEMEINNÜTZIGEN) RECHTSFORMEN 63
6.3.1 Vergleich gGmbH - GmbH 63
6.3.2 Vergleich gGmbH - gemeinnützige AG 65
6.3.3 Vergleich gGmbH - eingetragener Verein 66
6.3.4 Vergleich gGmbH - Stiftung 67
7. ZUSAMMENFASSUNG UND FAZIT 69
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 72
LITERATURVERZEICHNIS 74

Textprobe:

Kapitel 6, Kombination von GmbH und Gemeinnützigkeit:

Nachdem sowohl die wesentlichen Gesichtspunkte der Rechtsform der GmbH als auch die verschiedenen Aspekte der Gemeinnützigkeit erläutert wurden, werden diese nun miteinander kombiniert. Das Ergebnis bildet die Organisationsform der gemeinnützigen GmbH (gGmbH).

Zu dieser Abkürzung, die innerhalb dieses Buches verwendet wird, ist allerdings anzumerken, dass die Rechtsprechung entschieden hat, dass die gängige und zur Hervorhebung der Gemeinnützigkeit verwendete Abkürzung „gGmbH“ kein zulässiger gesellschaftsrechtlicher Vereinigungsformzusatz i. S. d. § 4 GmbHG ist. Als Begründung wird angeführt, dass der Zusatz „g“ als Abkürzung zum Gesellschaftszweck nicht in Betracht kommt, da die Gefahr bestehen würde, dass der Rechtsverkehr gemeinnützige GmbHs als eine Art Sonderform der GmbH ansehe und dadurch Unsicherheiten entstehen könnten, ob und inwieweit die GmbH-Regelungen für diese Gesellschaftsform gelten. Dies ist, da es sich zum einen bis dato um eine Einzelfallentscheidung handelt, zum anderen in Hinblick auf die Vielzahl existierender „gGmbHs“ und der üblichen Verwendung in der Literatur, noch als kritisch zu betrachten.

Die gGmbH stellt keine eigene Rechtsform an sich dar, sondern vielmehr eine Erweiterung der GmbH um den Aspekt der Gemeinnützigkeit. Es handelt sich um keine gesellschaftsrechtliche Sonderform, die gGmbH unterliegt ohne Einschränkung den allgemeinen Regelungen des GmbH-Rechts. Von den sonstigen GmbHs unterscheidet sie sich allein durch ihre Zwecksetzung. Sie verfolgt nicht gewerbliche, sondern gemeinnützige und damit steuerlich begünstigte Zwecke i. S. der §§ 51 ff. AO. Eine GmbH darf gem. § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden, was somit auch für die gGmbH gilt. Sie darf auch im Non-Profit-Bereich tätig sein, d. h. also ideelle Zwecke verfolgen und sich ganz ihrer Fördertätigkeit widmen.

Gründungsverfahren und steuerlicher Aspekt: Grundsätzlich ist das Verfahren zur Gründung einer gGmbH zweigeteilt. Formell gesehen, muss zunächst die Gesellschaft errichtet werden, für die dann der Status als gemeinnützige Einrichtung beantragt werden kann. In der Praxis empfiehlt es sich allerdings, den Weg faktisch umzukehren, so dass der Satzungsentwurf zunächst informell mit der zuständigen Finanzbehörde abzustimmen ist, bevor der Gesellschaftsvertrag notariell beglaubigt und die GmbH zum Handelsregister angemeldet wird. Das erübrigt spätere Satzungsänderungen, die erneut beurkundet und zum Handelsregister angemeldet werden müssten und somit erneut Kosten verursachen würden.

Errichtung der GmbH und Satzungsgestaltung: Zur Gründung einer GmbH ist der Abschluss eines notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrags gem. § 2 Abs. 1 GmbHG mit anschließender Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister nach § 7 GmbHG erforderlich. Bereits bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags - der Satzung - ist wie bereits erwähnt darauf zu achten, dass die Anforderungen an die Satzung für gemeinnützige Körperschaften eingehalten werden. Die Vorgaben für die Satzungsgestaltung sind in den §§ 59 ff. AO enthalten, nach denen eine Steuervergünstigung aufgrund der Gemeinnützigkeit nur gewährt wird, wenn sich unmittelbar aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft erfüllt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 – 55 AO entspricht und, dass er gem. §§ 56,57 AO ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird.

Aufgrund dieser Zwecksetzungen unterscheiden sich die Satzungen von gGmbHs und gewerblichen GmbHs regelmäßig.

Die Satzung einer gGmbH ist aufgrund des Grundsatzes der Vermögensbindung nach § 55 AO außerdem so zu fassen, dass den Gesellschaftern keine laufenden Erträge in Form von Dividenden zufließen und sie auch keinen Anteil am Liquidationserlös eingeräumt bekommen. Im Liquidationsfall darf ihnen allein ihr eingezahlter Kapitalanteil zustehen.

Steuerliche Anerkennung und ihre Folgen: Die gegründete GmbH kann nun eine vorläufige Bescheinigung über ihren gemeinnützigen Status verlangen, die endgültige Freistellung erfolgt im jeweiligen Veranlagungsverfahren. Die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung erfordert nicht nur die Übereinstimmung der Satzung mit den Vorgaben der §§ 51 ff. AO, auch muss die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen über die Gemeinnützigkeit entsprechen. Sind die Voraussetzungen der Satzungsgestaltung und des Satzungsvollzugs entsprechend erfüllt, trifft das zuständige Finanzamt die positive Entscheidung über die Gemeinnützigkeit.

Die Folge der Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung führt zu den Steuervergünstigungen nach den genannten Bestimmungen der Einzelsteuergesetze, namentlich der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer.

Neben denen in dieser Arbeit näher erläuterten, gibt es noch weitere Steuerbefreiungen die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden, so z. B. im Erbschaftsteuergesetz § 13 Abs. 1 Nr. 16 b, im Grundsteuergesetz § 3 Abs. 1 Nr. 3 b sowie im Grunderwerbsteuergesetz §§ 3 und 4.

Vor allem die Befreiung von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und die Minderung bei der Umsatzsteuer machen die Steuervorteile der gGmbH gegenüber nicht gemeinnützigen Organisationen aus. Davon gesondert zu betrachten ist natürlich immer der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb.

Die gGmbH kann auch Zuwendungen entgegennehmen und nach Erteilung des Freistellungsbescheides über die erhaltene Leistung Spendenbescheinigungen ausstellen. Den zugewendeten Betrag kann der Spender im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, was seiner Motivation zur Spende dienlich ist.

Organisatorischer Aspekt: Der zweite wesentliche Aspekt der Gemeinnützigkeit neben dem steuerlichen ist der organisatorische.

Durch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit werden die organisatorischen Freiheiten der GmbH zum Teil eingeschränkt. Bei der gGmbH ist eine Bindung an die satzungsmäßigen Zwecke und Zielsetzungen Voraussetzung, wodurch der Spielraum der tatsächlichen Geschäftsführung insoweit eingegrenzt wird.

Die GmbH darf zwar zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden, bei der gGmbH ist allerdings die Gewinnerzielung für Beteiligte von vorneherein ausgeschlossen. Aufgrund des Postulats der Selbstlosigkeit dürfen weder Gesellschafter noch Aufsichtsrat, Geschäftsführung oder Dritte Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen im Rahmen der zulässigen Mittelverwendung von der Gesellschaft erhalten. Die gGmbH darf Gewinne erwirtschaften, soweit sie nur nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen verfolgen. Sie darf diese aber wiederum nur für die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Zur Vermeidung einer Gewinnausschüttung muss auch beachtet werden, dass die Bezüge der Geschäftsführer in einem angemessenen Verhältnis zur Aufgabe und deren Erfüllung stehen. Im Falle eines Missverhältnisses zugunsten der Geschäftsführung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die auch bei einer nicht gemeinnützigen GmbH nicht zulässig wäre. Auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der gGmbH darf dieser nicht mehr als seinen eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert seiner Sacheinlagen zurückerhalten. An etwaigen Wertsteigerungen des Vermögens nehmen die Gesellschafter also nicht teil, diese bleiben für die steuerbegünstigten Zwecke gebunden. Aufgrund der Mittelbindung für den steuerbegünstigten Zweck ist also die Freiheit der Geschäftsführung der gGmbH in diesem Bereich erheblich eingeschränkt.

Die grundsätzliche Leitungsstruktur und die Mitbestimmung der GmbH bleiben bei der gGmbH im Rahmen der geforderten Satzungskonformität erhalten. Die wesentlichen Verwaltungsrechte der Gesellschafter, wie das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, das Stimmrecht und das Recht zur Anfechtung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse, stehen diesen neben ihrem Informationsrecht auch innerhalb der gGmbH uneingeschränkt zu. Die Gesellschafter sind aber auch hier bei der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte stets an den in der Satzung getroffenen Gesellschaftszweck gebunden.

Die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen ist bei der GmbH zwar der Formvorschrift der notariellen Beurkundung unterstellt, die Anteile können aber gem. § 15 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich frei übertragen werden. Bei der gGmbH ist das nicht anders, es scheint aber ratsam, in der Satzung die Übertragung zwar zu gestatten, sie aber an Zustimmungserfordernisse aller Gesellschafter zu binden. Dadurch kann verhindert werden, dass Personen in den Gesellschafterkreis eintreten, die die gemeinnützige Zielsetzung der Gesellschaft nicht mittragen.

Arbeit zitieren:
Horn, Diana November 2007: Die gemeinnützige GmbH vor dem Hintergrund des Steuer- und Gesellschaftsrechts, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Gemeinnützigkeit, Steuerrecht, Rechtsformwahl, gGmbH, Non-Profit-Organisationen (NPO)

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