Die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Options- und Finanztermingeschäften im Privatvermögen - ausgenommen Swaps -
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Stephanie Bromm
- Abgabedatum: Oktober 2002
- Umfang: 116 Seiten
- Dateigröße: 1,1 MB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-6791-3
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-6791-3 P - ISBN (CD) :978-3-8324-6791-3 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Bromm, Stephanie Oktober 2002: Die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Options- und Finanztermingeschäften im Privatvermögen - ausgenommen Swaps -, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Steuerrecht, Termingeschäft, Ertragsteuer, Option, Futures
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Diplomarbeit von Stephanie Bromm
Zusammenfassung:
Ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ist die Besteuerung von Termingeschäften durch die Neufassung des § 23 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 geregelt. Die Arbeit klärt was unter dem Begriff des Termingeschäftes nach Meinung des Gesetzgebers zu verstehen ist und wie solche Geschäfte allgemein einkommensteuerlich einzuordnen sind. Weiterhin werden ausgewählte Termingeschäfte – Optionen, Optionsscheine, Futures, Forwards, Devisentermingeschäfte und Zertifikate, die Aktien vertreten - unter finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgestellt. Die im Einzelnen vorzunehmende ertragsteuerliche Einordnung der vorgestellten Termingeschäfte erfolgt nachfolgend. Abschließend wird die aktuelle Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte aufgegriffen und mögliche Folgen für die Besteuerung von Termingeschäften erörtert.
Inhaltsverzeichnis:
| Abbildungsverzeichnis | V | |
| Anlagenverzeichnis | V | |
| Abkürzungsverzeichnis | VII | |
| Einleitung und Gang der Arbeit | 1 | |
| Kapitel 1: | Grundlagen zu privaten Veräußerungsgeschäften | 2 |
| A. | Der Einkommenstatbestand des Einkommensteuergesetzes im Überblick | 2 |
| B. | Private Veräußerungsgeschäfte | 4 |
| 1. | Einordnung und Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten, insbes. §§ 15, 17, 20 EstG | 4 |
| 1.1 | Abgrenzung gewerblicher Einkünfte (§ 15 EStG) von privater Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO) | 4 |
| 1.2 | Abgrenzung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG) | 5 |
| 2. | Gründe für die Neufassung des § 23 EstG | 7 |
| 3. | Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 4 EstG | 9 |
| 3.1 | Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 EstG | 9 |
| 3.2 | Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EstG | 11 |
| 4. | Rechtsfolgen der Erfassung unter den privaten Veräußerungsgeschäften | 14 |
| Kapitel 2: | Finanzwirtschaftliche Grundlagen zu den Options- und Finanztermingeschäften | 17 |
| A. | Einordnung von Termingeschäften | 17 |
| B. | Bedingte Termingeschäfte – Optionen und Optionsscheine | 18 |
| I. | Grundlagen | 18 |
| II. | Optionen | 20 |
| 1. | Ausstattungsmerkmale von Optionen | 20 |
| 2. | Auflösung einer Option | 22 |
| 3. | Grundpositionen bei Optionen | 23 |
| 3.1 | Kaufoptionen – Long Call und Short Call | 23 |
| 3.2 | Verkaufsoptionen – Long Put und Short Put | 25 |
| 4. | Kombinationsstrategien bei Optionen | 26 |
| 4.1 | Straddle | 26 |
| 4.2 | Strangles | 27 |
| 4.3 | Spreads | 28 |
| III. | Optionsscheine | 29 |
| 1. | Call- und Put-Optionsscheine | 29 |
| 2. | Arten von Optionsscheinen | 30 |
| 2.1 | Traditionelle Optionsscheine | 30 |
| 2.2 | Naked Warrants | 30 |
| C. | Unbedingte Termingeschäfte – Futures, Forwards und Devisentermingeschäfte | 31 |
| I. | Grundlagen | 31 |
| II. | Börsengehandelte unbedingte Termingeschäfte – Futures | 32 |
| 1. | Ausstattungsmerkmale von Futures | 32 |
| 2. | Sicherheitsleistungen | 33 |
| 3. | Auflösung von Futurepositionen | 33 |
| 4. | Wirtschaftliche Chancen und Risiken von Futures | 34 |
| 5. | Arten von Futures | 35 |
| 5.1 | Zins-Futures | 36 |
| 5.2 | Aktienindex-Futures | 37 |
| III. | OTC-Produkte | 37 |
| 1. | Forwards | 37 |
| 2. | Devisentermingeschäfte | 38 |
| IV. | Zertifikate, die Aktien vertreten | 38 |
| 1. | Partizipationsscheine | 38 |
| 2. | Discountzertifikate | 39 |
| Kapitel 3: | Die ertragsteuerliche Behandlung von Options- und Finanztermingeschäften im Einzelnen | 40 |
| A. | Die ertragsteuerliche Behandlung von bedingten Termingeschäften – Optionen und Optionsscheine | 40 |
| I. | Grundgeschäfte in Optionen | 40 |
| 1. | Besteuerung des Käufers einer Option | 40 |
| 1.1 | Anschaffung | 40 |
| 1.2 | Ausübung | 41 |
| 1.2.1 | Ausübung mit Lieferungsabsicht | 41 |
| 1.2.2 | Ausübung mit Barausgleich | 42 |
| 1.3 | Verfall | 43 |
| 1.4 | Glattstellung | 44 |
| 1.5 | Veräußerung | 45 |
| 2. | Besteuerung des Verkäufers einer Option | 46 |
| 2.1 | Verkauf | 46 |
| 2.2 | Ausübung durch den Käufer | 47 |
| 2.3 | Verfall | 48 |
| 2.4 | Glattstellung | 48 |
| II. | Kombinationsgeschäfte | 49 |
| III. | Optionsscheine | 50 |
| 1. | Optionsanleihen | 50 |
| 2. | In Optionsscheinen verbriefte Kapitalforderungen | 50 |
| B. | Die ertragsteuerliche Behandlung von unbedingten Termingeschäften – Futures, Forwards und Devisentermingeschäfte | 51 |
| I. | Financial Futures und Forwards | 51 |
| 1. | Financial Futures mit Lieferungsabsicht | 52 |
| 2. | Financial Futures mit Barausgleich | 53 |
| 3. | Glattstellung | 54 |
| II. | Devisentermingeschäfte | 54 |
| 1. | Devisentermingeschäfte mit Austausch der Währungsbeträge | 54 |
| 2. | Devisentermingeschäfte mit Barausgleich | 55 |
| 3. | Glattstellung eines Devisentermingeschäftes | 56 |
| C. | Zertifikate, die Aktien vertreten – Partizipationsscheine und Discountzertifikate | 57 |
| Kapitel 4: | Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte | 58 |
| A. | Strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung privater Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren | 58 |
| B. | Das aktuelle Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG a.F. (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG n.F.) | 60 |
| Fazit und Ausblick | 63 | |
| Anhang | 66 | |
| Literaturverzeichnis | 92 | |
| Rechtsquellenverzeichnis | 100 |
3.2. Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG Schließlich will der Gesetzgeber mit dem neuen Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG auch Termingeschäfte grundsätzlich steuerlich erfassen. 46 Allgemein kann man Termingeschäfte als Geschäfte, bei denen Abschluss und Erfüllung auseinander fallen, beschreiben.47 Während im Gesetzesentwurf noch die Formulierung auf „Differenzgeschäfte im Sinne von § 764 des Bürgerlichen Gesetzbuches“48 für den Sachverhalt vorgesehen war, wurde dies vom Gesetzgeber nachgebessert und folgende Formulierung verabschiedet: „Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt.“.49 Ein Termingeschäft ist nach Willen des Gesetzgebers der durch § 2 Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz und § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz definierte Begriff. 50 Dadurch wurde der rechtlich unverbindliche, problematische Begriff des Termingeschäftes des BGB durch den der verbindlichen Termingeschäfte, den der Gesetzgeber für die Besteuerung vorsieht, ersetzt.51 Demnach umfasst der Begriff des Termingeschäftes sämtliche als Options- oder Festgeschäfte ausgestaltete Finanzinstrumente sowie Kombinationen zwischen Options- und Festgeschäften, deren Preis unmittelbar oder mittelbar von einem bestimmten Parameter abhängt. Parameter können unter anderem der Marktpreis von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Indizes, Edelmetallen, etc. sein.52 Zusätzlich enthält § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die Bestimmung, dass Geschäfte mit Aktien vertretenden Zertifikaten, wie beispielsweise Partizipationsscheine, und Geschäfte mit Optionsscheinen unter diesen Begriff zu subsumieren sind. Dies rührt aus der Tatsache, dass nach dem WpHG und dem KWG insbesondere Aktien vertretende Zertifikate nicht zu dem in ihnen definierten [...]
mals sechs Monaten auf ein Jahr ab dem Veranlagungszeitraum 1999 hat erhebliche Auswirkungen auf bestimmte Tatbestände. Dies bedeutet für Wirtschaftsgüter, für die nach altem Recht die Veräußerungsfrist bereits abgelaufen war und welche mithin steuerfrei veräußert hätten werden können, dass die steuerschädliche Frist mit Beginn des Veranlagungszeitraums 1999 wiederauflebt, und diese Wirtschaftsgüter entsprechend länger gehalten werden müssen, um der Veräußerungsgewinnbesteuerung unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu entgehen.40 Zu beachten ist weiterhin, dass der Wirtschaftsgutbegriff des § 23 EStG, insbesondere in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sich am Wirtschaftsgutbegriff der §§ 4 ff. EStG orientiert, der hier grundsätzlich für den privaten Bereich übernommen wird.41 Insofern werden darunter sämtliche vermögenswerte Vorteile, die selbstständig bewertbar und längerfristig nutzbar sind, verstanden. 42 Als Beispiel für Wirtschaftsgüter nennt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausdrücklich Wertpapiere, unter denen neben Schuldverschreibungen auch Aktien und GmbH-Anteile zu verstehen sind. Unter den Wirtschaftsgutbegriff fallen jedoch ebenso alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Steuerpflichtigen, wie beispielsweise Möbel, Kunst- und Schmuckgegenstände, Kraftfahrzeuge und Antiquitäten.43 Mehrere selbständige Wirtschaftsgüter dürfen im Rahmen des § 23 EStG nicht zusammengefasst werden, sondern es muss für jedes einzelne Wirtschaftsgut geprüft werden, ob die Voraussetzungen zur Erfassung erfüllt sind und Identität Wirtschaftsgut besteht.44 Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG regelt die Erfassung von Veräußerungsgeschäften, bei denen der Erwerb eines Wirtschaftsgutes nach dessen Veräußerung liegt. Das Ziel dieser Vorschrift ist es auszuschließen, dass die steuerschädlichen Fristen im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte, durch entsprechende Ausgestaltung von Geschäften, umgangen werden. 45 Demnach werden alle Veräußerungen erfasst, ohne Einschränkung über eine Frist, bei denen der Erwerbsvorgang nach dem Veräußerungsvorgang erfolgt. [...]
zug auf Kapitalanlagen ist dies die Ausweitung der Veräußerungsgewinnbesteuerung auf bestimmte Termingeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG).37 Eine weitere Maßnahme besteht in der Verlängerung der steuerschädlichen Fristen. Diese Fristenverlängerung entspricht nach Meinung des Gesetzgebers dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und folglich dem Gebot der Steuergerechtigkeit.38 Alle weiteren Änderungen, die sich im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes im Zusammenhang mit privaten Veräußerungsgeschäften ergeben haben, werden im Folgenden in die Abhandlung mit eingeflochten. Im weiteren Verlauf richtet sich das Augenmerk speziell auf die Änderungen im Bereich der Termingeschäfte, da diese erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung von Options- und Finanztermingeschäften haben. 3. Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 4 EStG Als private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 Abs. 1 EStG gelten bestimmte Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Privatvermögens nicht mehr als die jeweils maßgebliche Veräußerungsfrist beträgt.39 In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 EStG werden die für die ertragsteuerliche Erfassung als private Veräußerungsgeschäfte relevanten Veräußerungsvorgänge aufgezählt. Zu den im Zusammenhang mit Börsen- bzw. Termingeschäften relevanten privaten Veräußerungsgeschäften zählen die Nummern 2 bis 4 des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG. 3.1. Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG Bei Veräußerungen i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt es sich um Veräußerungen von (anderen) Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die steuerschädliche Frist von einem Jahr wurde durch die Steuerreform 1999/2000/2002 neu festgesetzt. Die Neuregelung gilt für alle nach dem 31.12.1998 getätigten Veräußerungsgeschäfte (§ 52 Abs. 39 EStG). Die Verlängerung von ehe37 [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832467913
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Bromm, Stephanie Oktober 2002: Die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Options- und Finanztermingeschäften im Privatvermögen - ausgenommen Swaps -, Hamburg: Diplomica Verlag
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Steuerrecht, Termingeschäft, Ertragsteuer, Option, Futures



