Die ertragsteuerliche Organschaft
Wirtschaftliche Beurteilung und alternative Gestaltungsmöglichkeiten der heutigen Zeit
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Annika Kleinert
- Abgabedatum: Mai 2009
- Umfang: 62 Seiten
- Dateigröße: 346,9 KB
- Note: 1,6
- Institution / Hochschule: Duale Hochschule Baden-Württemberg Deutschland
- Bibliografie: ca. 19
- ISBN (eBook): 978-3-8428-1373-1
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Kleinert, Annika Mai 2009: Die ertragsteuerliche Organschaft, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Ertragsteuerrecht, ertragsteuerliche Organschaft, Körperschaftsteuerrecht, Kapitalgesellschaft
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Bachelorarbeit von Annika Kleinert
Einleitung:
Unter einer Organschaft versteht man ein modernes und äußerst wichtiges Gestaltungsinstrument des Steuerrechts, das besonders von Konzernen wie beispielsweise VW/Audi in Anspruch genommen wird, um eine einheitliche Besteuerung mehrerer Unternehmen zu ermöglichen.
Der Begriff der Organschaft bezeichnet einen Zusammenschluss von mehreren selbständigen Personen oder Unternehmen, mit dem Ziel im deutschen Steuerrecht als einheitlicher Steuerpflichtiger aufzutreten. Bei dieser Gestaltung werden eine oder mehrere Kapitalgesellschaft/en (auch Organgesellschaft (OG) genannt) finanziell in ein anderes Unternehmen (auch Organträger (OT) genannt) eingegliedert und verpflichtet, sich mit Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages ihren Gewinn in vollem Umfang an den OT abzuführen. Demnach unterwirft der OT neben seinem eigenen Einkommen auch das Ergebnis der OG der Einkommensbesteuerung (KSt und ESt).
In dieser Bachelorarbeit wird neben der Definition einer Organschaft vor allem darauf eingegangen, was bei der Begründung zu beachten ist und wie sich ein solcher Zusammenschluss vorteilhaft auf die Besteuerung der beteiligten Gesellschaften auswirkt. Da eine Organschaft nicht nur Vorteile aufweist, wird im dritten Abschnitt neben den Chancen vor allem auf mögliche Risiken eingegangen. Abschließend wird im vierten Abschnitt ein Vergleich der Organschaft mit alternativen Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts durchgeführt.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Die Organschaft im Ertragsteuerrecht | 2 |
| 2.1 | Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft | 2 |
| 2.1.1 | Persönliche Voraussetzungen | 2 |
| 2.1.1 | 1Organträger | 2 |
| 2.1.1 | 2Organgesellschaft | 5 |
| 2.1.2 | Sachliche Voraussetzungen | 5 |
| 2.1.2.1 | Finanzielle Eingliederung | 6 |
| 2.1.2.1.1 | Unmittelbare Beteiligung | 7 |
| 2.1.2.1.2 | Mittelbare Beteiligung | 7 |
| 2.1.2.1.3 | Addition unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen | 8 |
| 2.1.2.1.4 | Beispiel zur Bestimmung der Beteiligungsverhältnisse | 9 |
| 2.1.2.2 | Ergebnisabführungsvertrag | 10 |
| 2.1.2.2.1 | Grundsätzliches | 10 |
| 2.1.2.2.2 | Beginn des Ergebnisabführungsvertrages | 11 |
| 2.1.2.2.3 | Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages | 12 |
| 2.1.2.2.4 | Beispiel zur Handhabung des Ergebnisabführungsvertrages | 12 |
| 2.2 | Rechtsfolgen der Organschaft im Körperschaftsteuerrecht | 14 |
| 2.2.1 | Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft | 14 |
| 2.2.2 | Einkommensermittlung und -zurechnung bei dem Organträger | 16 |
| 2.2.3 | Sonderfälle | 18 |
| 2.2.3.1 | Ausgleichszahlungen an außenstehende Minderheitenanteilseigner | 18 |
| 2.2.3.2 | Inner- und vororganschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen | 19 |
| 2.2.4 | Beispiel zur Einkommensermittlung des Organkreises | 21 |
| 2.3 | Rechtsfolgen im Rahmen der gewerbesteuerlichen Organschaft | 24 |
| 2.3.1 | Allgemeines | 24 |
| 2.3.2 | Beispiel zur gewerbesteuerlichen Organschaft | 25 |
| 3. | Chancen und Risiken eines Organschaftsverhältnisses | 28 |
| 3.1 | Vorteile der ertragsteuerlichen Organschaft | 28 |
| 3.1.1 | Vermeidung der Doppelbelastung von ausgeschütteten Gewinnen | 28 |
| 3.1.1.1 | Kapitalgesellschaft als Organträger | 29 |
| 3.1.1.2 | Einzelunternehmen oder Personengesellschaften als Organträger | 30 |
| 3.1.2 | Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen | 31 |
| 3.1.3 | Sofortiger Verlustausgleich innerhalb des Organkreises | 33 |
| 3.1.3.1 | Verluste der Untergesellschaft | 34 |
| 3.1.3.2 | Verluste der Obergesellschaft | 35 |
| 3.1.3.1 | Beispiel zur Verlustverrechnung | 35 |
| 3.2 | Nachteile der ertragsteuerlichen Organschaft | 37 |
| 3.2.1 | Sonderregelungen für die Verlustübernahme | 37 |
| 3.2.1.1 | Vororganschaftliche Verlustvorträge bei der Organgesellschaft | 37 |
| 3.2.1.2 | Verlustrücktrag | 38 |
| 3.2.2 | Haftung der Organgesellschaft | 38 |
| 3.2.3 | Die verunglückte Organschaft und die damit verbundene Rechtsunsicherheit | 39 |
| 3.2.3.1 | Begriffsdefinition | 39 |
| 3.2.3.2 | Gründe für eine verunglückte Organschaft | 40 |
| 3.2.3.3 | Rechtsfolge der verunglückten Organschaft | 41 |
| 3.2.4 | Beeinträchtigung der unternehmerischen Flexibilität und der Ausschüttungspolitik | 42 |
| 4. | Alternative Gestaltungsmöglichkeiten zur Organschaft | 43 |
| 4.1 | Gestaltungsziele | 43 |
| 4.2 | Alternativen zur Organschaft | 43 |
| 4.2.1 | Konzerninternes Gewinnpooling | 44 |
| 4.2.2 | Konzerninterne typisch stille Beteiligung | 45 |
| 4.2.3 | Verlagerung von Ertrag bzw. Aufwand durch Vorteilsgewährung | 46 |
| 4.2.4 | Gewinnrealisierender Asset Deal | 47 |
| 4.3 | Gegenüberstellung der Alternativen zur Organschaft | 49 |
| 5. | Fazit | 51 |
| Literaturverzeichnis | 53 |
Textprobe:
Kapitel 2.2, Rechtsfolgen der Organschaft im Körperschaftsteuerrecht:
Als Rechtsfolge aus der Begründung einer Organschaft ergibt sich gem. § 14 Abs. 1 S. 1 und § 17 KStG, dass die OG ihren Gewinn bzw. Verlust in vollem Umfang an den OT abzuführen hat. Von der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme werden lediglich die Ausgleichszahlungen an Minderheitengesellschafter ausgenommen.
Da beide Unternehmen zivilrechtlich verschiedene Rechtspersonen und steuerrechtlich unterschiedliche Steuersubjekte darstellen, müssen sie auch ihren handelsrechtlichen JA und ihr Steuereinkommen separat aufstellen und ermitteln. Die Zurechnung des Einkommens der OG bei dem OT erfolgt nach der sog. ‘Zurechnungsmethode’ erst nach der Einkommensermittlung. Für die Zurechnung wird das steuerrechtliche Ergebnis herangezogen, da der in der Handelsbilanz (HB) ausgewiesene Gewinn der OG aufgrund der Gewinnabführung bzw. Verlustübername 0,00 € beträgt. Zusätzlich werden handelsrechtliche Vorgänge, die steuer-rechtlich nicht anerkannt werden - z. B. Einstellungen in die Gewinnrücklage, stille Rücklagen oder nicht abziehbare Aufwendungen - erst bei dem OT berücksichtigt und versteuert.
2.2.1, Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft:
Wie unter 2.2 erwähnt, erstellt die OG ihren JA selbständig und ermittelt auch ihr körperschaftsteuerliches Einkommen gem. §§ 7, 8 KStG in eigener Regie. Bei der Einkommensermittlung ist aufgrund des EAV von dem JÜ nach der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme auszugehen. Dieser beträgt in der Regel 0,00 €, da die Gewinnabführung als Aufwand bzw. die Verlustübernahme als Ertrag in der GuV erfasst wird.
Die Bilanzierung der Ergebnisabführung wird wie folgt durchgeführt:
Gewinnabführung:
‘Aufwand’ an ‘Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen’.
Verlustübernahme:
‘Forderungen gegen verbundene Unternehmen’ an ‘Ertrag’.
Demnach wird der JÜ in Höhe des Aufwandes gemindert bzw. in Höhe des Ertrages erhöht. Dies gilt entsprechend auch für die Steuerbilanz (StB), da der geminderte bzw. erhöhte JÜ aufgrund der Maßgeblichkeit auch im Steuerrecht als Basis dient. Da die Ergebnisabführungspflicht steuerrechtlich keine Einkommensminderung bzw. -erhöhung darstellt, müssen die Auswirkungen auf die HB in einem zweiten Schritt außerbilanziell bei der Einkommensermittlung korrigiert werden. Damit ergibt sich das dem OT zuzurechnende Einkommen der OG als das Einkommen vor Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme.
Das so ermittelte Steuermehrergebnis bzw. -minderergebnis ist wiederum um die nicht abzugsfähigen Ausgaben zu erhöhen und um bestimmte steuerbefreite Einnahmen zu kürzen. Bei letzteren ist zu beachten, dass die ‘Bruttomethode’ nach § 15 Nr. 2 KStG anzuwenden ist. Danach greift der § 8b KStG - Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften - bei der Einkommensermittlung der OG nicht. Somit sind Bezüge aus steuerfreien Beteiligungsveräußerungen und bezogene steuerfreie Dividenden nicht aus dem Einkommen der OG zu eliminieren, da sie erst auf Ebene des OT berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass bei einer KapG als OT, die Steuerbefreiung nach § 8b KStG greift, während bei einer PersG bzw. natürlichen Person, das Teileinkünfteverfahren gem. §§ 3 Nr. 40, 3c EStG anzuwenden ist.
Die steuerrechtliche Behandlung einer Verlustübernahme erfolgt mit umgekehrten Vorzeichen.
2.2.2 Einkommensermittlung und -zurechnung bei dem Organträger:
Der OT erstellt seinen handelsrechtlichen JA separat und ermittelt auch sein körperschaftsteuerliches Einkommen gem. KStG oder EStG selbständig. Zur steuerlichen Einkommensermittlung wird der JÜ aus der HB als Ausgangspunkt herangezogen. In diesem ist aufgrund des EAV noch das handelsrechtliche Ergebnis der OG enthalten, da sich die Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme auch auf die GuV des OT auswirkt.
Aus der Bilanzierung ergeben sich folgende Buchungssätze: Gewinn der OG: Aktivierung des Anspruches auf Gewinnabführung, ‘Forderung gegen verbundene Unternehmen’ an ‘Ertrag’, Verlust der OG: Passivierung der Verpflichtung zum Verlustausgleich, ‘Aufwand’ an ‘Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen’.
Da auch bei dem OT das Maßgeblichkeitsprinzip greift, ergibt sich für dieses Unternehmen ebenso wie im vorherigen Abschnitt für die OG ein steuerliches Mehr- bzw. Mindereinkommen. Gem. § 8 Abs. 3 KStG darf sich der EAV jedoch nicht auf das steuerliche Einkommen des OT auswirken, so dass der handelsrechtliche JÜ des OT um das Ergebnis der OG bereinigt werden muss. Daneben müssen nicht abzugsfähige Ausgaben des OT zu dem bisherigen Zwischenergebnis hinzugerechnet und steuerbefreite Einkommensteile des OT abgezogen werden. Auf diese Weise erhält man das körperschaftsteuerliche Einkommen, das der OT alleine in dem Geschäftsjahr erwirtschaftet hat.
In einem zweiten Schritt wird dem OT zu seinem eigenen Ergebnis auch das körperschaftsteuerliche Einkommen der OG zugerechnet, da sich der OT im EAV verpflichtet hat, das Ergebnis der OG zu versteuern. Auf dieser Ebene kommt es zu einer sofortigen Verrechnung, wenn eines der Unternehmen Verluste erzielt hat. Die Einkommenszurechnung erfolgt nach § 14 KStG außerhalb der Gewinnermittlung und daher auch außerhalb der Bilanz. Bei der Ermittlung des steuerlich zu erfassenden Einkommens des Organkreises ist zu beachten, dass - wie bereits bei der Einkommensermittlung der OG erwähnt - auch die nicht abzugsfähigen Aufwendungen bzw. die steuerbefreiten Einnahmen der OG auf der Ebene des OT zu berücksichtigen sind. Da diese bereits im körperschaftsteuerlichen Einkommen der OG enthalten sind, müssen sie nicht mehr hinzugerechnet werden. Das gilt nicht für Ausgleichszahlungen an Minderheitengesellschafter, wenn diese von dem OT geleistet wurden. Sie werden separat hinzugezählt.
Des Weiteren kommt es bei der Zurechnung des Organeinkommens darauf an, in welchem Wirtschaftsjahr das Einkommen der OG entstanden ist und welchem Besteuerungszeitraum es gem. § 7 Abs. 4 KStG bei dem OT zuzurechnen ist. Grundsätzlich wird es demselben Besteuerungszeitraum zugeordnet wie auch das eigene Einkommen des OT. Dabei ist es unbedenklich, wenn das Wirtschaftsjahr der OG von dem des OT abweicht.
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http://www.diplom.de/ean/9783842813731
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