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Die englische Limited mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland

Implementierung der Bearbeitungsprozesse in die Kanzleiorganisation

Die englische Limited mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Helene Lepp
  • Abgabedatum: Februar 2008
  • Umfang: 133 Seiten
  • Dateigröße: 4,0 MB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Hochschule Anhalt, Standort Bernburg Deutschland
  • Bibliografie: ca. 59
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-1640-9
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Lepp, Helene Februar 2008: Die englische Limited mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Limited, Geschäftstätigkeit, England, Kanzlei, Haftung

Diplomarbeit von Helene Lepp

Einleitung:

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) hat sich Jahrzehnte als geeignete Rechtsform insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (kurz: KMU) bewährt. Aber seit ungefähr fünf Jahren erfreut sich die Rechtsform der englischen private company limited by shares (kurz: Limited), bei deutschen Existenzgründern in Handel, Dienstleistungsbereich und Handwerk großer Beliebtheit.

Dieser ‚Gründungsboom’ begann nachdem das Europäische Gerichtshof (kurz: EuGH) die Frage der Anerkennung der englischer Limited auch bei ausschließlicher Tätigkeit in Deutschland im Jahr 2003 positiv entschieden hat. Die Diskussion in Literatur und Rechtsprechung dreht sich seit dem um zahlreiche Fragen der konkreten Ausgestaltung, also des „Wie“. Welche Gestaltungsvarianten sind zulässig, welche Anmeldungen zu den Handelsregistern, welche Veröffentlichungen sind erforderlich? Wie sieht es mit der persönlichen Haftung der handelnden Personen im Rahmen einer Limited aus? Welches Recht ist bei Rechnungslegung, Besteuerung, Beendigung etc. bei einer Limited die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt anzuwenden? Diese Fragen sind nunmehr auch für die praktische Betreuung der Limiteds in Deutschland insbesondere durch Rechtsanwälte und Steuerberater von Bedeutung.

Die vorliegende Diplomarbeit stellt hierbei die grundlegenden anzuwendenden Regelungen (Kapitel II. und III.) zur Limited dar und setzt diese in ein Prozessmodell (Kapitel IV.) Anlage zur Diplomarbeit) für die Begleitung der Limiteds im praktischen Beratungsalltag um. Dieses Prozessmodell wird im Rahmen der Arbeit mit Hilfe des Programms ‚DATEV-ProCheck comfort’ in den Kanzleiablauf einer Steuerberatungskanzlei implementiert.

Die Ausführungen der Arbeit beschränken sich dabei auf kleine Limiteds mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland. Um eine kleine Gesellschaft handelt es sich wenn zwei der folgenden Merkmale erfüllt sind: Der Jahresumsatz beträgt nicht mehr als 5,6 Mio. GBP (ca. 8,2 Mio. GBP); die Bilanzsumme ist nicht größer als 2,8 Mio. GBP (ca. 4,1 Mio. EUR) und die Gesellschaft hat nicht mehr als 50 Angestellte.

Inhaltsverzeichnis:

INHALTSÜBERSICHT 2
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 6
LITERATURVERZEICHNIS 10
I. EINLEITUNG 13
II. GRUNDLAGEN DER ENGLISCHEN LIMITED 15
1. DEFINITION 15
2. ENTWICKLUNG DER EUROPÄISCHEN RECHTSPRECHUNG 15
2.1 Sitztheorie 15
2.2 Gründungstheorie 16
3. ENTSCHEIDENDE EUGH URTEILE ZUR NIEDERLASSUNGSFREIHEIT 16
4. DIE REAKTION DER RECHTSPRECHUNG IN DEUTSCHLAND 18
4.1 Urteil des BGH aus dem Jahr 2003 18
4.2 Fazit 18
III. RECHTLICHE VERFASSUNG DER LIMITED 20
1. ANWENDBARES RECHT 20
1.1 Materielles Recht 20
1.2 Gerichtsstand 21
2. RECHTSQUELLEN 22
3. COMPANIES HOUSE 23
4. SATZUNG DER LIMITED 24
4.1 Memorandum of Association 24
4.2 Articles of Association 27
4.3 Unterschrift der Satzung 28
5. SATZUNGSSITZ UND ZWEIGNIEDERLASSUNG 28
5.1 Satzungssitz 28
5.2 Zweigniederlassung 31
5.2.1 Begriff der Zweigniederlassung 31
5.2.2 Anmeldung der Zweigniederlassung 32
5.2.2.1 Anmeldepflicht 32
5.2.2.2 Inhalt der Anmeldung 33
5.2.2.3 Notwendigen Anlagen der Handelsregisteranmeldung 34
5.2.2.4 Bekanntmachung 35
6. ORGANE DER LIMITED 36
6.1 Gesellschafter und Gesellschafterversammlung 36
6.1.1 Gesellschafter 36
6.1.1.1 Rechte 36
6.1.1.2 Pflichten 37
6.1.1.3 Haftung 37
6.1.2 Gesellschafterversammlung 37
6.1.2.1 Ordentlichen Gesellschafterversammlungen 38
6.1.2.2 Außerordentlichen Gesellschafterversammlungen 38
6.1.2.3 Einberufung einer Gesellschafterversammlung 39
6.1.2.4 Abstimmung und Beschlussfähigkeit 39
6.1.2.5 Protokolle 40
6.1.2.6 Gesellschafterbeschlüsse 40
6.2 Direktoren 42
6.2.1 Bestellung 43
6.2.2 Pflichten 43
6.2.3 Selbstkontrahieren (Insichgeschäfte) 45
6.2.4 Haftung 45
6.2.41 Haftung nach englischem Recht 45
6.2.4.1.1 Haftung gegenüber der Gesellschaft 46
6.2.4.1.2 Haftung gegenüber Dritten 46
6.2.4.2 Haftung nach deutschem Recht 48
6.2.5 Disqualifizierung 49
6.2.6 Beendigung 50
6.2.7 Sozialversicherungspflicht 50
6.3 Company Secretary 52
6.3.1 Aufgaben des Secretary 52
6.3.2 Ernennung des Secretary 53
6.3.3 Haftung des Secretary 54
6.3.4 Beendigung 54
7. KAPITAL DER LIMITED 54
7.1 Kapital 54
7.2 Anteile 56
7.3 Kapitalaufbringung 56
7.4 Kapitalerhöhung 57
7.5 Kapitalherabsetzung 58
7.6 Gewinnausschüttungen 58
7.7 Anteilsübertragung 59
8. RECHNUNGSLEGUNG 59
8.1 Anwendbares Recht 59
8.2 Rechtsquellen 60
8.3 Buchführung 61
8.4 Jahresabschluss 62
8.4.1 Allgemein 62
8.4.2 Bestandteile 62
8.4.2.1 Bilanz 63
8.4.2.2 Anhang 64
8.4.2.3 Gewinn- und Verlustrechnung 65
8.4.2.4 Geschäftsbericht des Direktors 65
8.4.3 Prüfung 66
9. PUBLIZITÄTSPFLICHTEN DER LIMITED 66
9.1 Publizitätspflichten in England 66
9.1.1 Publizitätspflichten gegenüber dem Companies House 66
9.1.2 Publizitätspflichten gegenüber der Gesellschafterversammlung 69
9.1.3 Sanktionen 69
9.2 Publizitätspflichten in Deutschland 70
10. BESTEUERUNG 71
10.1 Steuerpflicht in England und Deutschland 71
10.1.1 England 71
10.1.2 Deutschland 71
10.1.3 Vermeidung der Doppelbesteuerung 72
10.2 Besteuerungsverfahren in Deutschland 72
10.2.1 Besteuerung der Gesellschaft 72
10.2.1.1 Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 72
10.2.1.2 Umsatzsteuer 73
10.2.1.3 Zuständigkeit 73
10.2.1.4 Lohnsteuer 74
10.3 Besteuerung der Gesellschafter 74
10.3.1 In England ansässigen Gesellschafter 75
10.3.2 In Deutschland ansässige Gesellschafter 76
11. BEENDIGUNG DER LIMITED 77
11.1 Einleitung 77
11.2 Löschung auf Antrag der Limited 77
11.3 Löschung auf Betreiben des Companies House 78
11.4 Die Liquidation der Limited 80
11.4.1 Freiwillige Liquidation mit eidesstattliche Erklärung 80
11.4.2 Freiwillige Liquidation ohne eidesstattliche Erklärung 81
11.5 Insolvenz der Limited 81
11.5.1 Anwendbares Recht 81
11.5.2 Insolvenzfähigkeit 82
11.5.3 Insolvenzgründe 82
11.5.4 Insolvenzantrag 83
11.5.5 Insolvenzverschleppung 83
11.5.6 Eigenkapitalersatzrecht 84
11.5.7 Weiteres Verfahren 85
IV. LIMITED IN DER BERATUNGSPRAXIS - ERARBEITUNG EINES PROZESSMODELLS MIT HILFE DES PROGRAMMS DATEV PROCHECK COMFORT 86
1. EINFÜHRUNG 86
2. AUFGABENSTELLUNG - IST-ANALYSE 86
3. ORGANISATIONSPROGRAMM DATEV PROCHECK 87
3.1 Programmziel DATEV - ProCheck comfort 87
3.2 Programminhalt 87
3.3 Kurze Beschreibung des Programms 88
4. METHODISCHES VORGEHEN 89
5. AUSFÜHRUNGEN ZU DEN ANGELEGTEN PROZESSEN 90
5.1 Gründungsvorgang in England 92
5.1.1 Gründung direkt über das Companies House 92
5.1.2 Gründung mit Hilfe einer Gründungsagentur 93
5.2 Errichtung einer Zweigniederlassung 96
5.2.1 Handelsregister- und Gewerbeanmeldung der Zweigniederlassung 96
5.2.2 Steuerlichen Erfassungen der Zweigniederlassung 97
5.2.3 Errichtung eines Bankkontos für die Zweigniederlassung 98
5.2.4 Weitere Behörden 98
5.3 Aufgaben nach der Gründung 103
5.4 Änderungen bei den Organen 106
5.4.1 Direktor(en) 106
5.4.1.1 Bestellung von Direktoren 106
5.4.1.2 Abberufung von Direktoren 110
5.4.1.3 Änderungen in den Angaben der Direktoren 113
5.4.1.4 Rechtsgeschäfte mit der Limited 115
5.4.2 Gesellschafter 116
5.4.2.1 Änderungen im Gesellschafterbestand - Anteilübertragung 116
5.4.2.2 Änderungen in den Angaben der Gesellschafter 118
5.5 Änderungen beim Kapital - Kapitalerhöhung 119
5.6 Rechnungslegung und Besteuerung 122
5.6.1 Jahresabschluss 122
5.6.1.1 Jahresabschluss einer aktiven Limited 122
5.6.1.2 Jahresabschluss einer ruhender Limited 125
5.7 Publizitätspflichten 128
5.7.1 Publizitätspflichten in England 129
5.7.2 Publizitätspflichten in Deutschland 131
5.8 Beendigung einer Limited (Löschung auf Antrag der Limited) 132
V. ZUSAMMENFASSUNG 135
VI. ERKLÄRUNG 136

Textprobe:

Kapitel 8.1, Anwendbares Recht: Für die englische Limited mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland stellt sich die Frage nach welchem Recht sie zur Rechnungslegung, Abschlusserstellung und Offenlegung verpflichtet ist. Teilweise wird die Meinung vertreten, weil die Limited wie eine deutsche Kapitalgesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt, dass auch bezüglich der Rechnungslegung und Abschlussprüfung die Limited mit deutschen Kapitalgesellschaften gleichbehandelt werden muss.

Die h. M. ist aber der Ansicht, dass die Limited mit einer Zweigniederlassung in Deutschland ihre Buchführung, die Jahresabschlüsse und die Publizitätsvorschriften nach dem englischen Recht behandeln muss. Gesellschafts- und Bilanzrecht sind nach h. M. so eng miteinander verzahnt, dass eine Beurteilung nach verschiedenen Rechtsordnungen ausscheidet und das anwendbares Recht des Gründungstaates (hier: England) auch für die Rechnungslegung, Jahresabschlusserstellung und Offenlegungspflichten anzuwenden ist.

Eine Verpflichtung der englischen Limited mit ausschließlicher Tätigkeit in Deutschland zu einer zusätzlichen Rechnungslegung nach deutschem Handelsrecht neben der Rechnungslegungspflicht nach englischem Handelsrecht, würden für die Limited zusätzliche Kosten bedeuten. Dies würde eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der europäischen Niederlassungsfreiheit darstellen. Deshalb ist der h. M. zuzustimmen, nach der eine Limited mit einer Zweigniederlassung in Deutschland nur nach englischem Recht und nicht auch zusätzlich nach deutschem Handelsrecht zur Rechnungslegung verpflichtet ist.

Kapitel 8.2, Rechtsquellen: Für kleine Limiteds gibt es im englischen Gesellschaftsrecht viele Wahlrechtmöglichkeiten. Die Rechtsgrundlagen für die Bilanzierung einer kleinen Limited sind in folgenden Rechtsquellen enthalten:

CA 1985, FRSSE (financial reporting standards for smaller entities) Seit dem 01.01.2005 haben Gesellschaften das Wahlrecht ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften des IFRS (international financial reporting standards) zu bilanzieren. Wenn die Gesellschaft einmal das Wahlrecht ausübt, ist der Weg von den IFRS zurück zu den Vorschriften des CA 1985 und FRSSE im Regelfall versperrt.

Kapitel 8.3, Buchführung:

Allgemein Für die englische Limited besteht eine laufende Buchführungspflicht, die die Aufzeichnungen der täglichen Einnahmen und Ausgaben sowie die Aufstellung des Vermögens und der Verbindlichkeiten der Gesellschaft umfasst. Diese Aufzeichnungen dienen zur Vorbereitung und Erstellung der Bilanz bzw. des Jahresabschlusses.

Ort der Buchführung Die Unterlagen der Buchführung sind am Ort des Registered Office (hier: England) oder an einem anderen von dem Direktor bestimmten Ort in England aufzubewahren. Werden die Unterlagen generell außerhalb Englands geführt, dann müssen deren Kopien in regelmäßigen Abständen nach England Versand werden. Die Buchführungsunterlagen müssen dem Direktor und dem Secretary jederzeit zugänglich sein.

Aufbewahrungsfristen Die Buchführungsunterlagen sind drei Jahre lag aufzubewahren. Der Fristlauf beginnt mit der Erstellung der Unterlagen. In Deutschland müssen die Unterlagen nach § 147 Abs. 3 AO zehn Jahre aufbewahrt werden. Hier kollidieren die englischen mit den deutschen Aufbewahrungsfristen so, dass es empfehlenswert ist die Buchführungsunterlagen zehn Jahre aufzubewahren.

Kapitel 8.4.1, Allgemein: Unabhängig davon, ob die Limited in England oder Deutschland ihren Verwaltungssitz hat, muss der Direktor der Limited zum Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Annual Accounts) erstellen. Form und Inhalt des aufgestellten Jahresabschlusses sind von der Größe der Gesellschaft abhängig.

Eine zusätzliche Erstellung eines deutschen handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach § 238 HGB ist für die inländische Zweigniederlassung nicht erforderlich. Die Rechnungslegung unterliegt dem Gesellschaftsstatut und damit der Recht am Gründungsort der Gesellschaft (hier: England). Deswegen ist für den Jahresabschluss das jeweils anzuwendende Gesellschaftsrecht, das englische Gesellschaftsrecht ausschlaggebend. Darüber hinaus würde, wie im Fall der Buchführung, die Pflicht zur Erstellung eines deutschen Jahresabschlusses die Gesellschaft bei Verlagerung des Verwaltungssitzes nach Deutschland in unzulässiger Weise in ihrer Niederlassungsfreiheit beschränken.

Hinsichtlich der steuerbilanziellen Situation ist jedoch zu beachten, dass eine Steuerbilanz gemäß den Anforderungen der deutschen Steuergesetzes zu erstellen ist, weil die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig ist. Unter diesem Aspekt ist es Empfehlenswert neben dem Annual Account auch einen deutschen Jahresabschluss nach den HGB – Vorschriften zu erstellen. Durch die Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften auf der europäischen Ebenen, bestehen bei kleinen Limiteds kaum unterschiede zwischen den englischen Rechnungslegungsvorschriften und den Vorschriften nach dem HGB.

Arbeit zitieren:
Lepp, Helene Februar 2008: Die englische Limited mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Limited, Geschäftstätigkeit, England, Kanzlei, Haftung

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