Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unter Berücksichtigung des Ausländergesetzes
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Virginia Salguero
- Abgabedatum: April 2004
- Umfang: 101 Seiten
- Dateigröße: 659,9 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Frankfurt am Main - University of Applied Sciences Deutschland
- Bibliografie: ca. 80
- ISBN (eBook): 978-3-8366-0165-8
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8366-0165-8 P - ISBN (CD) :978-3-8366-0165-8 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Salguero, Virginia April 2004: Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unter Berücksichtigung des Ausländergesetzes, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Ehe, Eingetragene Lebenspartnerschaft, Ausländergesetz, Aufenthaltsrecht, Verfassungsrecht
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Diplomarbeit von Virginia Salguero
Einleitung:
„Drum prüfe, wer sich ewig bindet, Ob sich das Herz zum Herzen findet“. Diese Frage können sich nunmehr auch gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland seit der Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft als eigenes familienrechtliches Institut stellen. Anders als vielleicht erwartet, soll nicht die „Befreiung der Homosexuellen von ihrer Unterdrückung“ gefeiert werden, sondern es steht die sachliche Darstellung des „neuen“ Rechts, wie es seit dem 01. August 2001 für homosexuelle Partnerschaften gilt, im Vordergrund.
Dabei soll die Eingetragene Lebenspartnerschaft einer umfassenden Prüfung sowie insbesondere einem grundsätzlichen Vergleich mit dem Institut der Ehe unterzogen werden. Die einleitenden Worte sind in diesem Zusammenhang nicht verklärt romantisch zu interpretieren, sondern sollen zeigen, dass Politik und Verwaltung einen besonderen Blick auf binationale - ob verschieden- oder gleichgeschlechtliche- Paare haben, da die Ehe und respektive nunmehr auch die Eingetragene Lebenspartnerschaft zu den wenigen legalen Möglichkeiten der Einreise und der Aufenthaltsverfestigung von Migranten im Bundesgebiet gehören.
Gang der Untersuchung:
Wie der Arbeitstitel bereits andeutet, ist die Standortbestimmung der Rechtsvergleich zwischen Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft unter ausländerrechtlichen As-pekten. Systematisch ist diese Arbeit in drei Abschnitte unterteilt:
Im ersten Abschnitt wird ein kurzer Überblick über den Weg zur rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften gegeben. Dabei soll auf eine detaillierte historische Darstellung verzichtet werden, da dies den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde. Es wird diskutiert, inwieweit eine Verrechtlichung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften möglich ist. Dabei werden in dieser Arbeit rechtsvergleichende Aspekte berücksichtigt, die die Entwicklung in anderen Ländern beschreiben, um die grundsätzlichen Lösungswege der Gesetzgebung aufzuzeigen. Aufgrund der Fülle an Material erscheint eine Beschränkung notwendig.
Im Anschluss wird das deutsche Lösungsmodell der Eingetragenen Lebenspartnerschaft skizziert. Unter Berücksichtigung des thematischen Schwerpunktes werden im Weiteren privatrechtliche Aspekte vorgestellt, wie sie sich aus Eheschließungen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Auslandsberührungen ergeben.
Im zweiten Teil dieser Arbeit wird die aktuelle Umsetzung des Lebenspartnerschaftsge-setzes (LPartG) einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen. Die Gefahr, dass bei der Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften der garantierte Schutz des Staates in Bezug auf die Institute von Ehe und Familie nicht mehr gewährleistet erscheint, stellt den Ausgangspunkt der zu erörternden Grundproblematik über das Lebenspartnerschaftsgesetz dar. Die Argumente, die das Pro und Contra widerspiegeln, wie sie von den Kritikern und Befürwortern artikuliert werden, sind Inhalt dieses Abschnitts.
Im dritten Abschnitt wird das Institut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft im Hin-blick auf das Ausländergesetz (AuslG) untersucht. Auch hier steht der Vergleich der Regelungen für binationale Ehen gegenüber Eingetragenen Lebenspartnerschaften im Vordergrund. Die Darstellung erfolgt insbesondere anhand der zentralen Begriffe des Ausländergesetzes und orientiert sich an der rechtlichen Situation von binationalen Ehen im Vergleich zu deutsch ausländischen Eingetragenen Lebenspartnerschaften. Schwerpunktmäßig werden dabei lediglich die Bereiche Einreise, Aufenthalt, der Ehegattennachzug zu Deutschen sowie die Aufenthaltsbeendigung thematisiert. Diese Reduzierung erscheint unerlässlich, da aufgrund der Komplexität dieser Thematik ansonsten keine detaillierte und angemessene Behandlung möglich ist.
Schließlich wird auch der gesamte Bereich des Asyl- und Flüchtlingsrechts ausgespart, da die Diskussion und rechtliche Behandlung dieser in vielfältiger Weise eine andere ist und sein muss. Unerlässlich erscheint es, bereits zu Beginn Sprachregelungen zu treffen.
In der vorliegenden Arbeit wird der Begriff der „Eingetragenen Lebenspartnerschaft“ substantivisch verwendet, um auf der einen Seite seine Eigenständigkeit zu betonen und auf der anderen Seite seine rechtliche Stellung gegenüber dem Rechtsinstitut der Ehe zu verdeutlichen. Dabei lässt sich, anders als erhofft, nicht mit der legislatorischen Begründung über das Lebenspartnerschaftsgesetz selbst argumentieren und hilfsweise heranziehen, da sich auch hier eine sprachlich sehr inkonsequente Ausgestaltung seitens des Gesetzgebers offenbart.
Entsprechend werden die registrierten Partner als „eingetragene Lebenspartner“ bezeichnet, was kenntlich macht, dass die Registrierung im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erfolgte. Die Bezeichnung „Lebenspartner“ erscheint nicht ausreichend, da es sich um einen Begriff handelt, der bereits durch den allgemeinen Sprachgebrauch vorgeprägt ist und der sowohl heterosexuelle als auch homosexuelle Partner meinen kann. Im Zusammenhang mit heterosexuellen Lebensgemeinschaften, die nicht verheiratet sind, wird die Bezeichnung der „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ verwendet, ohne wertende Aussagen darüber treffen zu wollen, inwiefern diese „eheähnlich“ sind oder nicht.
Inhaltsverzeichnis:
| INHALTSVERZEICHNIS | 1 | |
| ANHANGSVERZEICHNIS | 4 | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | 5 | |
| 1. | EINLEITUNG | 7 |
| 2. | GRUNDLAGEN | 11 |
| 2.1 | Auf dem Weg zur rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Beziehungen | 11 |
| 2.2 | Die Lösungsvarianten der Verrechtlichungsfrage gleichgeschlechtlicher Partnerschaften unter rechtsvergleichender Betrachtung | 13 |
| 2.2.1 | Das deutsche Rechtslösungsmodell - das neue familienrechtliche Institut - der Eingetragenen Lebenspartnerschaft | 17 |
| 2.3 | Kollisionsrechtliche Fragen der Eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Ehe | 19 |
| 2.3.1 | Die Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft undEheschließung | 22 |
| 2.3.2.1 | Das Namensrecht | 24 |
| 2.3.2.2 | Die Unterhaltspflicht | 25 |
| 2.3.2.3 | Das Güterrecht | 26 |
| 2.3.2.4 | Das Erbrecht | 28 |
| 2.3.3 | Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft und Scheidungder Ehe | 29 |
| 3. | VERFASSUNGSRECHTLICHE WÜRDIGUNG | 32 |
| 3.1 | Die verfassungsrechtliche Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft | 32 |
| 3.2 | Positionsbestimmung der Begriffe Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG | 33 |
| 3.2.1 | Das Verhältnis der Eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Rechtsinstitut der Familie | 35 |
| 3.2.2 | Das Verhältnis der Eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Rechtsinstitut der Ehe | 36 |
| 3.2.2.1 | Das Abwehrrecht | 37 |
| 3.2.2.2 | Die Institutionsgarantie | 39 |
| 3.2.3 | Die Vereinbarkeit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft mit anderen verfassungsrechtlichen Grundnormen | 43 |
| 3.2.3.1 | Die Eingetragene Lebenspartnerschaft und der Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG | 45 |
| 3.2.3.2 | Die Eingetragene Lebenspartnerschaft und der Maßstab des Art. 3 Abs. 3 GG | 47 |
| 4. | AUSLÄNDERRECHTLICHE RELEVANZ | 49 |
| 4.1 | Die Eingetragene Lebenspartnerschaft aus ausländerrechtlicher Sicht | 49 |
| 4.1.1 | Der Publizitätsakt | 49 |
| 4.1.2 | Die Unterhaltsverpflichtung | 50 |
| 4.1.3 | Die gemeinsame Lebensgestaltung | 51 |
| 4.2 | Die Rechtslage vor der Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft | 52 |
| 4.3 | Die Veränderungen der Rechtslage nach der Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft | 54 |
| 4.4 | Einreisebestimmungen des Ausländergesetzes | 55 |
| 4.4.1 | Einreise zum Zweck der Eheschließung oder Registrierung | 57 |
| 4.4.2 | Einreise nach der Eheschließung oder der Registrierung als eingetragene Lebenspartner im Ausland | 60 |
| 4.5 | Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen des Ausländergesetzes | 61 |
| 4.5.1 | Aufenthaltsrecht nach Eheschließung oder Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft | 63 |
| 4.5.2 | Die befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | 65 |
| 4.5.3 | Der eigenständige Aufenthalt | 68 |
| 4.6 | Aufenthaltsbeendigung | 70 |
| 4.6.1 | Besonderer Ausweisungsschutz für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 71 |
| 5. | ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK | 73 |
| 6. | LITERATURVERZEICHNIS | 76 |
| ANHANG | 84 | |
| EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG | 101 |
Inhaltsverzeichnis:
| INHALTSVERZEICHNIS | 1 | |
| ANHANGSVERZEICHNIS | 4 | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | 5 | |
| 1. | EINLEITUNG | 7 |
| 2. | GRUNDLAGEN | 11 |
| 2.1 | Auf dem Weg zur rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Beziehungen | 11 |
| 2.2 | Die Lösungsvarianten der Verrechtlichungsfrage gleichgeschlechtlicher Partnerschaften unter rechtsvergleichender Betrachtung | 13 |
| 2.2.1 | Das deutsche Rechtslösungsmodell - das neue familienrechtliche Institut - der Eingetragenen Lebenspartnerschaft | 17 |
| 2.3 | Kollisionsrechtliche Fragen der Eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Ehe | 19 |
| 2.3.1 | Die Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft undEheschließung | 22 |
| 2.3.2.1 | Das Namensrecht | 24 |
| 2.3.2.2 | Die Unterhaltspflicht | 25 |
| 2.3.2.3 | Das Güterrecht | 26 |
| 2.3.2.4 | Das Erbrecht | 28 |
| 2.3.3 | Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft und Scheidungder Ehe | 29 |
| 3. | VERFASSUNGSRECHTLICHE WÜRDIGUNG | 32 |
| 3.1 | Die verfassungsrechtliche Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft | 32 |
| 3.2 | Positionsbestimmung der Begriffe Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG | 33 |
| 3.2.1 | Das Verhältnis der Eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Rechtsinstitut der Familie | 35 |
| 3.2.2 | Das Verhältnis der Eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Rechtsinstitut der Ehe | 36 |
| 3.2.2.1 | Das Abwehrrecht | 37 |
| 3.2.2.2 | Die Institutionsgarantie | 39 |
| 3.2.3 | Die Vereinbarkeit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft mit anderen verfassungsrechtlichen Grundnormen | 43 |
| 3.2.3.1 | Die Eingetragene Lebenspartnerschaft und der Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG | 45 |
| 3.2.3.2 | Die Eingetragene Lebenspartnerschaft und der Maßstab des Art. 3 Abs. 3 GG | 47 |
| 4. | AUSLÄNDERRECHTLICHE RELEVANZ | 49 |
| 4.1 | Die Eingetragene Lebenspartnerschaft aus ausländerrechtlicher Sicht | 49 |
| 4.1.1 | Der Publizitätsakt | 49 |
| 4.1.2 | Die Unterhaltsverpflichtung | 50 |
| 4.1.3 | Die gemeinsame Lebensgestaltung | 51 |
| 4.2 | Die Rechtslage vor der Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft | 52 |
| 4.3 | Die Veränderungen der Rechtslage nach der Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft | 54 |
| 4.4 | Einreisebestimmungen des Ausländergesetzes | 55 |
| 4.4.1 | Einreise zum Zweck der Eheschließung oder Registrierung | 57 |
| 4.4.2 | Einreise nach der Eheschließung oder der Registrierung als eingetragene Lebenspartner im Ausland | 60 |
| 4.5 | Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen des Ausländergesetzes | 61 |
| 4.5.1 | Aufenthaltsrecht nach Eheschließung oder Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft | 63 |
| 4.5.2 | Die befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | 65 |
| 4.5.3 | Der eigenständige Aufenthalt | 68 |
| 4.6 | Aufenthaltsbeendigung | 70 |
| 4.6.1 | Besonderer Ausweisungsschutz für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 71 |
| 5. | ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK | 73 |
| 6. | LITERATURVERZEICHNIS | 76 |
| ANHANG | 84 | |
| EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG | 101 |
Textprobe:
Kapitel 4.1.1, Der Publizitätsakt: Für die Beurteilung aus Sicht des Ausländerrechts ist es von überragender Bedeutung, dass die Lebensgemeinschaft einen registrierten Status aufweisen kann. An den Tatbestand des Publizitätsaktes können ausländerrechtlich deswegen Rechtsfolgen angeknüpft werden, da der Adressatenkreis bereits in der öffentlichen Urkunde festgelegt ist, mittels dieser bereits seine Beschränkung erfährt und schließlich die Identität des Partners problemlos überprüfbar ist.
Für die ausländerbehördliche Praxis ist die „Anknüpfung an einen klaren und im einzelnen seitens der Behörden und Gerichte nicht mehr überprüfungsbedürftigen Tatbestand“ in Form des Publizitätsaktes unerlässlich. Bislang war das Institut der Ehe die einzige staatlich legitimierte und anerkannte Lebensgemeinschaft, nicht nur durch ihre verfassungsrechtlich besondere Stellung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch aufgrund des Vorhandenseins ihres konstitutiven Begründungsaktes, der die Beschränkung der aufenthaltsrechtlichen Privilegierung auf die Person des Ehegatten und zum anderen die Klassifizierung der durch die Eheschließung verbundenen Beziehung ermöglichte.
Auch die Eingetragene Lebenspartnerschaft erwirkt einen registrierten Status, der Rechtsfolgen zwischen den eingetragenen Lebenspartnern selbst und gegenüber Dritten und dem Staat begründet. Hinsichtlich des zu erbringenden Nachweises der Identität des ausländischen Partners, der durch die amtliche Registrierung vor der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 S. 3 LPartG erbracht werden kann, und der Ausrichtung der Beziehung auf Lebenszeit, § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG, ist die Eingetragene Lebenspartnerschaft absolut mit der Ehe vergleichbar.
Ferner treten bei der Eingetragenen Lebenspartnerschaft, entsprechend der Ehe, die Rechtsfolgen und damit verbunden die ausländerrechtlichen Vorteile für den nichtdeutschen Partner erst durch die öffentliche Registrierung ein und sind grundsätzlich genauso geeignet, der Gefahr des Missbrauchs zu begegnen. Aufgrund der weitgehenden Ähnlichkeiten zwischen den Instituten erscheint es folge-richtig, dass die Eingetragene Lebenspartnerschaft an den Privilegierungen, die bislang nur für Ehegatten Geltung hatten, vom Gesetzgeber beteiligt wurden, obwohl diese nicht unter den statuierten besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG fallen.
Im Ausländerrecht, bei dem es um statusrechtliche Fragen geht, werden eine Vielzahl wirtschaftlicher Leistungen angeknüpft. Für die ausländerrechtliche Anerkennung nichtdeutscher Partner ist es daher von Bedeutung, dass wirtschaftliche Verpflichtungen zwischen den Partnern bestehen.
In der Ehe gilt prinzipiell auf Lebenszeit eine Unterhaltsverpflichtung der Ehegatten untereinander, also während der andauernden Ehe nach den §§ 1360 – 1360b BGB, des Getrenntlebens der Ehegatten, § 1361 BGB, und auch nach der Scheidung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Für die Eingetragene Lebenspartnerschaft statuierte der Gesetzgeber nunmehr gemäß § 5 LPartG auch entsprechende Vorschriften, die den Umfang des „angemessenen Unterhalts“ zwischen den Partnern regeln. Die Verantwortungsgemeinschaft, wie sie durch das Lebenspartnerschaftsgesetz begründet wird, findet, wie im Eherecht, ihren Ausdruck in der Pflicht, einander angemessen zu unterhalten. Nach § 16 LPartG wirkt auch nach Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft die Unterstützungs- und Fürsorgepflicht in Form des nachpartnerschaftlichen Unterhalts zwischen den Partnern fort.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836601658
Arbeit zitieren:
Salguero, Virginia April 2004: Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unter Berücksichtigung des Ausländergesetzes, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Ehe, Eingetragene Lebenspartnerschaft, Ausländergesetz, Aufenthaltsrecht, Verfassungsrecht



