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Offenlegung von Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten

Vor dem Hintergrund des IFRS 7 und § 315 HGB

Offenlegung von Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Odin Eick
  • Abgabedatum: Juli 2007
  • Umfang: 58 Seiten
  • Dateigröße: 466,6 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Universität Kassel Deutschland
  • Originaltitel: Umsetzungsprozess der Offenlegung von Finanzinstrumenten bei kapitalmarktorientierten Kreditinstituten vor dem Hintergrund des IFRS 7 und § 315 HGB
  • Bibliografie: ca. 56
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-0689-9
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Eick, Odin Juli 2007: Offenlegung von Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Banken, Finanzinstrumente, IFRS 7, Kreditinstitute, Basel II

Diplomarbeit von Odin Eick

Einleitung:

Diese Arbeit befasst sich mit der Umsetzung der Rechnungslegungsvorschriften für die Offenlegung von Finanzinstrumenten bei kapitalmarktorientierten Unternehmen, welche Kreditinstitute im Sinne des § 1 I KWG sind. Unter Offenlegung versteht man allgemein die Erfüllung der gesetzlichen Publizitätspflichten aus § 325 HGB gegenüber den Stakeholdern. Die Zielsetzung der Offenlegung besteht darin, den Stakeholdern einen Einblick in die wirtschaftliche Lage des Kreditinstituts zu ermöglichen.

Kapitalmarktorientierte Kreditinstitute müssen zur Umsetzung der Offenlegungs-anforderungen von Finanzinstrumenten mehrere Rechnungslegungsvorschriften berück-sichtigen. Einerseits ergeben sich für kapitalmarktorientierte Kreditinstitute Offenlegungs-pflichten aus den IFRS. Seit dem 01.01.07 regelt der branchenunabhängige IFRS 7 die Offenlegung von Finanzinstrumenten im Konzernabschluss. Andererseits ergeben sich Offenlegungspflichten aus dem HGB. Das HGB regelt für kapitalmarktorientierte Kreditinstitute die Offenlegung von Finanzinstrumenten als Teil des Konzernlageberichts in § 315 HGB.

Gang der Untersuchung:

Im Rahmen des Umsetzungsprozesses der Offenlegung von Finanzinstrumenten werden in dieser Arbeit zunächst die wesentlichen Anforderungen des IFRS 7 und § 315 HGB dargestellt. Anschließend werden diese miteinander verglichen und auf Synergien bei der Umsetzung der Vorschriften im Konzernabschluss und Konzernlagebericht untersucht.

Zusätzlich zu den Rechnungslegungsvorschriften müssen kapitalmarktorientierte Kreditinstitute seit dem 01.01.07 auch neue aufsichtsrechtliche Offenlegungspflichten um-setzen. Die aufsichtsrechtlichen Offenlegungspflichten sind in Säule 3 von Basel ll gere-gelt. Da der neue IFRS 7 zeitgleich anzuwenden ist, soll in dieser Arbeit untersucht werden, inwieweit aufsichtsrechtliche Vorschriften auch für die Umsetzung der Rechnungslegungsvorschriften angewendet werden können.

Im Anschluss an die Herausarbeitung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Rechnungslegungsvorschriften und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung von Finanzinstrumenten, wird ausführlich auf die Umsetzung der abgestimmten Offenlegungsanforderungen im Konzernabschluss und Konzernlagebericht eingegangen. Abschließend werden die Auswirkungen der neuen Offenlegungsanforderungen auf das gesamte Berichtswesen eines Kreditinstituts dargestellt, welche durch die Einführung von IFRS 7 und Basel II verursacht werden.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis III
Abbildungsverzeichnis IV
Tabellenverzeichnis IV
1. Einleitung 1
2. Darstellung und Vergleich der Offenlegungspflichten von Finanzinstrumenten 2
2.1 Darstellung der Offenlegungspflichten 2
2.1.1 Offenlegungspflichten nach IFRS 7 2
2.1.2 Offenlegungspflichten nach § 315 HGB 4
2.1.3 Offenlegungspflichten nach Basel II 6
2.2 Vergleich der Offenlegungspflichten 7
2.2.1 Vergleich der Berichterstattung über die Finanz- und Ertragslage nach IFRS 7 und § 315 HGB i.V.m. DRS 15 7
2.2.2 Vergleich der Risikoberichterstattung nach IFRS 7 und § 315 HGB i.V.m. DRS 5-10 8
2.2.3 Vergleich der Risikoberichterstattung nach den Rechnungslegungsstandards mit Basel II 10
2.3 Zwischenergebnisse 14
3. Umsetzung der Offenlegungsanforderungen in Konzernanhang und -lagebericht 15
3.1 Offenlegung der Bedeutung von Finanzinstrumenten im Konzernanhang 15
3.1.1 Angaben zur Bilanz 15
3.1.2 Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung 19
3.1.3 Sonstige Angabepflichten zu Finanzinstrumenten 20
3.2 Offenlegung der Risiken aus Finanzinstrumenten im Konzernanhang 23
3.2.1 Darstellung des Kreditrisikos 23
3.2.2 Darstellung des Liquiditätsrisikos 27
3.2.3 Darstellung des Marktrisikos 29
3.3 Offenlegung von Finanzinstrumenten im Konzernlagebericht 31
3.3.1 Darstellung der Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage 31
3.3.2 Darstellung der Risiken aus Finanzinstrumenten 33
3.3.3 Darstellung des Risikomanagementsystems 36
3.4 Zwischenergebnisse 37
4. Die Offenlegung als bereichsübergreifender Prozess 39
4.1 Berührungspunkte von Controlling und externer Finanzberichterstattung und deren Folgen 39
4.2 Implementierung einer integrierten Rechnungslegung 42
4.2.1 Darstellung der integrierten Rechnungslegung 42
4.2.2 Umsetzung der integrierten Rechnungslegung 44
4.3 Zwischenergebnisse 45
5. Zusammenfassung 45
Literaturverzeichnis 47

Textprobe:

Kapitel 3.3, Offenlegung von Finanzinstrumenten im Konzernlagebericht:

Darstellung der Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage:

Die Ertragslage ist gemäß DRS 15.50 anhand der Ergebnisstruktur des Kreditinstituts darzustellen und zu erläutern. In DRS 15.103 wird empfohlen diese Anforderung durch segmentbezogene Angaben zu erfüllen. Demzufolge ist für jedes nach IAS 14 festgelegte Segment eine gesonderte Darstellung der Ertragslage im Konzernlagebericht möglich. Hervorzuheben ist bei der Erörterung der Ertragslage, dass gemäß DRS 15.50 außerordentliche und nicht wiederkehrende Erträge zu quantifizieren sind. Hierzu zählen beispielsweise Veräußerungen von bedeutenden Beteiligungen. Die Angabe von Sondereinflüssen ist deshalb von Bedeutung, da in der Berichterstattung nach IFRS keine vergleichbaren Vorschriften existieren. Sondereinflüsse im Konzernabschluss wären ohne diese Angabe nur schwer identifizierbar. Für die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung ist die Angabe von außerordentlichen Erträgen ebenfalls von Bedeutung. Weitere wichtige Angabepflichten ergeben sich aus DRS 15.52. Hiernach sind wesentliche gegenläufige Trends in unterschiedlichen Geschäftszweigen jeweils aufgeschlüsselt anzugeben. Außerdem muss gemäß DRS 15.54 die Entwicklung des Umsatzes mit seinen wesentlichen Einflussfaktoren dargestellt werden:

Bei der Darstellung der Finanzlage ist gemäß DRS 15.61 zunächst auf das Finanzmanagement einzugehen. Die Berichterstattung soll sich gemäß DRS 15.65 auf wesentliche Finanzierungsquellen konzentrieren. Dabei ist insbesondere auf Verbriefungen von Forderungen einzugehen. Für die Offenlegung können hier die qualitativen Angaben von Basel II Tz. 826, Tabelle 8 übernommen werden. Die Berichterstattung soll sich sich auf mit den Verbiefungen verbunden Zielen sowie der Verlagerung von Kreditrisiken befassen.

Des Weiteren ist für die Darstellung der Finanzlage die Angabe der Kapitalstruktur gemäß DRS 15.62-64 erforderlich. Es muss dabei unter anderem auf Beschränkungen eingegangen werden, welche die Verfügbarkeit von Finanzmitteln beeinträchtigen. Bei kapitalmarktorientierten Kreditinstituten handelt es sich bei solchen Beschränkungen vor allem um aufsichtsrechtliche Vorschriften zur Eigenkapitalunterlegung für Risikoaktiva. An dieser Stelle des Konzernlageberichts können daher die qualitativen Angaben zur Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung gemäß Basel II Tz. 822, Tabelle 3 übernommen werden. Bei der Darstellung der Kapitalstruktur steht folglich eher das wirtschaftliche (ökonomische) Eigenkapital als das bilanzielle im Vordergrund. In diesem Zusammenhang muss dann auch auf eventuelle Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Kapitalanforderungen und deren Konsequenzen eingegangen werden.

Die Vermögenslage soll gemäß DRS 15.77 anhand der Höhe und der Zusammensetzung des Vermögens beschrieben werden. Wesentliche Abweichungen zum Vorjahr müssen erläutert werden. Darüber hinaus müssen gemäß DRS 15.79 außerbilanzielle Finanzierungsinstrumente mit Bedeutung für die Vermögenslage angegeben werden.

Darstellung der Risiken aus Finanzinstrumenten:

Gemäß DRS 5-10.17 müssen Kreditinstitute im Konzernlagebericht sowohl ihre risikopolitische Strategie beschreiben als auch das Risikomanagementsystem zur Handhabung der Risiken darstellen (das Risikomanagementsystem wird aufgrund seiner herausragenden Bedeutung in Kapitel 3.3.3 gesondert behandelt). Die Beschreibung der risikopolitischen Strategie soll es ermöglichen, die im Konzernabschluss offengelegten quantitativen Daten näher zu erläutern und zu vertiefen. Im Einzelnen sind folgende Risikokategorien gesondert zu beschreiben:

a) Adressenausfallrisiken:

Das Adressenausfallrisiko ist unterteilt nach dem Kreditrisiko, dem Kontrahentenrisiko, dem Anteilseignerrisiko und dem Länderrisiko zu beschreiben. Zur Darstellung des Länderrisikos ist es gemäß DRS 5-10 erforderlich, auf krisenhafte politische Entwicklungen einzugehen, die dazu führen könnten, dass es bei Engagements in entsprechenden Ländern zu Transferrisiken und damit verbundenen Ausfällen kommen könnte.

Bei der qualitativen Berichterstattung über das Kreditrisiko sind insbesondere Angabepflichten über Kreditderivate hervorzuheben. Wenn Kreditderivate zur Sicherung gegen das Bonitätsrisiko von Forderungen eingesetzt werden, dann ergebit sich eine Notwedigkeit darüber im Konzernlagebericht zu berichten. Dies resultiert aus der Tatsache, dass die Bilanzierungsvorschriften des IAS 39 zum Hedge Accounting eine sachgerechte Bilanzierung solcher Sicherungsbeziehungen nicht ermöglichen. In der Folge ist eine quantitative Offenlegung von mittels Kreditderivaten gesicherten Forderungen gemäß IFRS 7.22 (siehe Kapitel 3.1.3) nicht möglich. Um den Adressaten der Rechnungslegung die tatsächlichen Verhältnisse zu vermitteln, müssen ergänzende qualitative Angaben im Konzernlagebericht aufgenommen werden, in welchen die abgesicherten Risiken beschrieben werden. Gleichwohl existiert keine Vorschrift in DRS 5-10, die eine Berichterstattung über Kreditderivate explizit verlangt.

Wenn ein kapitalmarktorientiertes Kreditinstitut beim Handel mit Finanzgarantien und Kreditderivaten als Sicherungsgeber auftritt, dann entstehen Risiken, die angegeben werden müssen. Insbesondere, die gemäß DRS 5-10.1 geforderte Darstellung der Risiken der voraussichtlichen Entwicklung ist für den Adressaten der Rechnungslegung in diesem Zusammenhang wichtig. Durch diese Angabepflicht muss ein Kreditinstitut auf sich abzeichnende ungünstige Entwicklungen im Risikobericht des Konzernlageberichts eingehen. So zeichneten sich beispielsweise die Garantiefälle aus Kreditderivaten und Finanzgarantien, welche durch die aktuelle Krise am US-Hypothekenmarkt ausgelöst wurden, schon einige Zeit vorher ab. In derartigen Fällen muss im Konzernlagebericht auf solche Szenarien und deren Konsequenzen hingewiesen werden.

b) Liquiditätsrisiko:

Um eine zuverlässige Aussage über das Liquiditätsrisiko zu gewährleisten, sollte die wenig aussagekräftige Restlaufzeitengliederung von finanziellen Verbindlichkeiten (siehe Kapitel 3.2.2), um qualitative Angaben des Liquiditätsgrundsatzes nach § 11 KWG ergänzt werden. Beim Liquiditätsgrundsatz werden Finanzpassiva in kurz- und langfristig abrufbare eingeteilt und entsprechend ihrer gewöhnlichen Inanspruchnahme mit einem Anrechnungssatz gewichtet: Täglich fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten: 40 %; täglich fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kunden: 10 %; Spareinlagen: 10 %; Unwiderrufliche Kreditzusagen: 20%.

Den Finanzpassiva werden dann Finanzaktiva in Liquidität erster (hierzu zählen unter anderem Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken, Inkassopapiere und börsennotierte Wertpapiere) und zweiter Klasse (hierzu zählen unter anderem Forderungen, Zentralnotenbankfähige Wechsel und nicht börsennotierte Wertpapiere) gegenübergestellt. Mittels der Gewichtung, kann die ungenaue Aussage der Restlaufzeitengliederung über das Liquiditätsrisiko teilweise präzisiert werden. Der Nachteil des Liquiditätsgrundsatzes besteht darin, dass er nur eine Aussage über die gewöhnliche Inanspruchnahme ermöglicht. Daher sollte sich ein kapitalmarktorientiertes Kreditinstitut, unabhängig von der Werthaltigkeit seiner Aktiva, um eine transparente Informationspolitik bemühen. Durch diese Transparenz kann sich das Kreditinstitut ein hervorragendes Standing am Markt verschaffen. Dies kann verhindern, dass es bei bekannt werden von Risiken zu einem Abzug von Einalgen in einem großen Ausmaß kommt. Bei der Darstellung von Steuerungsmaßnahmen hinsichtlich des Liquiditätsrisikos können beispielsweise Verfahren wie die Wertpapierleihe beschrieben werden.

c) Marktrisiken:

Bei der qualitativen Berichterstattung über Marktrisiken sind die Risikokategorien (Währungs-, Zins- und Preisrisiken) gemäß DRS 5-10.33 einzeln zu behandeln. Durch die Offenlegung sollen gemäß DRS 5-10.37 die Ergebnisse und die zugrunde liegenden Parameter von Value-at-Risk Modellen und Stresstests beschrieben werden.

Beim Value-at-Risk Modell sollte beispielsweise angegeben werden, welche Art von Modell angewendet wurde (Kovaraianz, historische Simulation etc.) und welche Portfolios von Finanzinstrumenten in den Modellen berücksichtigt wurden. Bei den anzugebenden Parametern handelt es sich beispielsweise um die Haltedauer, das Konfidenzintervall und den Beobachtungszeitraum. Ebenfalls anzugeben ist, ob die verwendeten Modelle Korrelationen innerhalb von Märkten (zum Beispiel Währungen) und zwischen Marktfaktoren (zum Beispiel Zins- und Währungsinstrumente) erkennen.

Bei den Stresstests sollte angegeben werden, nach welchen Verfahren die Portfolios bei extrem negativen Marktbedingungen diesen Tests unterzogen werden. Hier könnte angegeben werden für welche Art von Portfolios Stresstests unterzogen werden sowie die Verfahren zur Entwicklung von Krisenszenarien. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die Angabe, welche Massnahmen die Geschäftsleitung aufgrund der Ergebnisse der Stresstests ergreift.

d) Gesamtrisikolage:

Abschließend sind das Adressenausfall-, das Liquiditäts- und das Marktrisiko gemäß DRS 5-10.43 zu einer Gesamtrisikolage zusammenzuführen. Hierbei muss auch auf das für Risiken unterlegte Eigenkapital und die Risikovorsorge eingegangen werden.

Arbeit zitieren:
Eick, Odin Juli 2007: Offenlegung von Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Banken, Finanzinstrumente, IFRS 7, Kreditinstitute, Basel II

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