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Zulässigkeit von Kopplungsgeschäften aus ökonomischer und kartellrechtlicher Sicht (Art. 82 EGV)

Autor/in Berta Ben-Zie
Umfang 168 Seiten
Hochschule / Bildungseinrichtung Wirtschaftsuniversität Wien Österreich
Art der Arbeit Dissertation / Doktorarbeit
Abgabe 2007
Note 3
Sprache Deutsch
Bestellnummer 65010910

Inhaltsangabe
Einleitung:

Das Prinzip des freien Wettbewerbs ist die Grundlage der modernen Wirtschaftsordnung. Die Aufgabe des europäischen Kartellrechts ist es dem Wettbewerb im Interesse des Gemeinwohls einen rechtlichen Rahmen zu setzen. Unter europäischem Kartellrecht versteht man heute die Summe aller Vorschriften, welche Beschränkungen des Wettbewerbs, die zwischen den Unternehmen vorhanden sind, zu verhindern. Wettbewerbsbeschränkungen werden durch das Zusammenwirken mehrerer selbständiger Unternehmen bewirkt. Im Gegensatz zum UWG, das vor allem bestimmte Marktverhaltensregeln aufstellt, zielt das europäische Kartellrecht für die Herbeiführung und Erhaltung eines freien Wettbewerbs, also den strukturellen Aspekt. Beide dienen letztlich der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs. Das europäische Kartellrecht besteht - unter Anwendung des EG-Vertrages (auch EGV genannt: Vertag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) im Wesentlichen aus drei Säulen, und zwar:

- Art. 81 EGV: Enthält das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen.

- Art. 82 EGV: Untersagt die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt - Fusionskontrollverordnung (FKVO): Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.

Das europäische Kartellrecht erfasst nur jene Tatbestände, die zumindest in ihren Auswirkungen über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausreichen. Kartelle und missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die den zwischenstaatlichen Handel nicht berühren, gehören in die Zuständigkeit der nationalen Gesetzgeber bzw. der nationalen Kartellbehörden.

Art. 81 und Art. 82 EGV erfassen nur solche Wettbewerbsbeschränkungen, die durch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten berührt werden, d.h. Gemeinschafts- und nationales Kartellrecht kommen nebeneinander zur Anwendung. Das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang, wenn es sich um Normen- und Entscheidungskonflikte handelt. Es muss somit im Konfliktfall das nationale Recht zurücktreten. Das nationale Kartellrecht darf jedoch das Gemeinschaftsrecht, das uneingeschränkt und einheitlich zur Anwendung kommt, nicht beeinträchtigen.

Das Koppelungsverbot gehört zum Kernbestand des nationalen und europäischen Kartellrechts. Um überhaupt kartellrechtliche Kopplungsverbote zu verstehen, ist es vorerst notwendig den Begriff "Kopplungsgeschäft" zu definieren. Ein Kopplungsgeschäft liegt vor, wenn der Abnehmer von demselben Anbieter zwei oder mehrere Güter abnimmt. Jedoch ist hier zu unterscheiden, dass allein die Tatsache, dass der Abnehmer zwei Güter von demselben Anbieter abnimmt, kein Kopplungsgeschäft ist, sondern es kommt auf das Verhalten des Anbieters an. D.h. Wenn der Anbieter auf eine bestimmte Weise auf den Abnehmer einwirkt, beide Güter abzunehmen, liegt ein Kopplungsgeschäft vor. Man unterscheidet bei beiden Gütern zwischen "koppelndes Gut" und "gekoppeltes Gut". Welche Komponente nun das koppelnde und welche das gekoppelte Gut ist, kann nur in einem konkreten Einzelfall bestimmt werden. Allgemein kann jedoch gesagt werden, dass das gekoppelte Gut, das Gut ist, das der Abnehmer nicht wünscht. Im Gegensatz dazu ist das koppelnde Gut das Gut, welches der Abnehmer wünscht. In der Literatur wird zum Kopplungsgeschäft der klassische Fall "Handpreisauszeichner" genannt:

Ein Unternehmen bietet ein Gerät an, mit dem Einzelhändler ihre Ware mit Preisetiketten versehen können. Der Anbieter steht praktisch konkurrenzlos da, weil sein Gerät sehr leicht und schnell bedient werden kann und zudem wesentlich preisgünstiger ist als andere Preisauszeichnungsgeräte; er ist deshalb marktbeherrschend. Der Anbieter verkauft seine Geräte nur unter der Bedingung, dass die Anbieter alle Etiketten, die sie für den Einsatz des Handpreisauszeichners benötigen, von ihm beziehen. Die Etiketten könnten jedoch von anderen Anbietern preisgünstiger bezogen werden.

Auf den ersten Blick stellt der Handpreisauszeichner das koppelnde und die Etiketten das gekoppelte Gut dar. Die Unterscheidung ist hier lediglich Hilfsmittel für die Analyse der einzelnen Argumente. Diese Argumente werden vorgebracht, um die Zulässigkeit und die Darstellung der unternehmerischen Funktion von Kopplungsgeschäften zu analysieren. Ausschlaggebend für die Beurteilung eines missbräuchlichen Kopplungsgeschäftes sind der Zwang dem der Abnehmer ausgesetzt ist und die Tatsache, dass der Anbieter eine marktbeherrschende Stellung im jeweiligen Markt innehält. Die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt wird in Art. 82 EGV untersagt. Die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens ist juristisch eine notwendige Voraussetzung, damit die Kopplung eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung hat.

Um die Frage zu klären was die Motive von Unternehmen sind, die Kopplungsgeschäfte praktizieren und welche Vorteile sich daraus für diese Unternehmen ergeben könnten, ist es vorerst notwendig die ökonomische Betrachtungsweise zu Kopplungsgeschäften heranzuziehen. Hierzu bieten sich Diskussionsbeiträge von amerikanischen Juristen und Ökonomen unter dem U.S.-Antitrustrecht an.

Ökonomen führen Motive für die Praktizierung von Kopplungsgeschäften an, wie z.B. Qualitätskontrolle, Kostenvorteile durch gemeinsamen Vertrieb oder gemeinsame Produktion, Verdeckung der Preisberechnung, Preisdifferenzierung, usw. Die ökonomische Analyse im Antitrust-Verfahren wurde seit den 50er Jahren hauptsächlich von der Chicago School vorgeschlagen. Im europäischen Wettbewerbsrecht werden die ökonomischen Analysemethoden zunehmend herangezogen. Die Europäische Kommission führt nun die Ökonomisierung des Art. 82 EGV mit Hilfe des sogenannten "more economic approaches" durch. Der Zweck der Anwendung des ökonomischen Ansatzes ist es die Verbraucherwohlfahrt zu steigern. Er dient der besseren Erkennung von Umgehungsstrategien der Unternehmen ebenso wie der Vorbeugung wettbewerbsbeschränkender Effekte der Anwendung rechtlicher Regelungen im Einzelfall. Der Schwerpunkt der Betrachtung soll sich lösen von einer schematischen Einordnung wettbewerbsbeschränkender Praktiken hin zu einer Betrachtung der Folgen bestimmter Geschäftspraktiken und ihrer möglichen wettbewerbsfördernden Effekte.

Die Einführung in die theoretischen Grundlagen des Verbots eines Kopplungsgeschäftes, führt bereits zur eigentlichen Forschungsfrage der wissenschaftlichen Arbeit:

Unter welchen Bedingungen sind Kopplungsgeschäfte aus kartellrechtlicher Sicht zuzulassen, wenn man diese anhand ökonomischer Ansätze betrachtet und bewertet?

In der ökonomischen Realität werden ständig neue Produktions- und Vertriebsmethoden entwickelt und erprobt. In einer dynamischen Wettbewerbsordnung muss auch der rechtliche Rahmen immer wieder auf den Prüfstand gestellt werden. Durch den Ansatz des sog. "more economic approaches" wird grundsätzlich versucht die europäische Wettbewerbspolitik neu zu orientieren, indem auf industrieökonomische Modelle zurückgegriffen wird. Das Ziel ist die europäische Wettbewerbspolitik effizienter zu machen und Entscheidungsfehler zu vermeiden.

Der Schwerpunkt der Arbeit soll daher die Analyse der Zulässigkeit von Kopplungsgeschäften anhand der ökonomischen Ansätze und der kartellrechtlichen Grundlagen zu Art. 82 EGV sein. Zu dieser Frage gibt es im deutschsprachigen Raum kaum neuere vertiefte Untersuchungen. Dagegen hat sich in den letzten Jahren eine lebhafte Rechtsprechung entwickelt, vor allem auf europäischer Ebene. Ein Bedürfnis für eine systematische Aufarbeitung dieser Judikatur im Lichte der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung ist also vorhanden. Weitergehend wird insbesondere der Einfluss des "more economic approach" auf Konkretisierung und Abgrenzung des Rechtfertigungstatbestands im Mittelpunkt stehen. Hier wird auf das reichhaltige Fallmaterial zu Art. 82 EGV zurückgegriffen. Diese Analysen werden dann verallgemeinert und auf die Auslegung des Art. 82 allgemein bezogen. Ergebnis einer solchen Betrachtungsweise ist die Herausarbeitung möglicher Veränderungen der rechtlichen Bewertung von Koppelungspraktiken gemäß des rules of reason-Ansatzes.

Gang der Untersuchung:

Die vorliegende Arbeit gliedert sich in sechs Abschnitten. Der erste Abschnitt behandelt die kartellrechtlichen Grundlagen des Art. 82 EGV. Dabei wird unter anderem die begriffliche Definition von Kopplungsgeschäften aus kartellrechtlicher Sicht, gefolgt von den Tatbestandsmerkmalen, den Rechtsfolgen und den Rechtfertigungsgründen, erläutert.

Im zweiten Abschnitt werden die ökonomischen Theorien zu Kopplungsgeschäften definiert, wobei die Begriffsbestimmung von Kopplungsgeschäften aus ökonomischer Sicht und die daraus resultierenden Anreize für Koppelungen den Schwerpunkt darstellen.

Im dritten Abschnitt wird auf den Ansatz der Ökonomisierung des Art. 82 EGV durch den sog. 'more economic approach' eingegangen, wobei das Hauptaugenmerk auf den Kopplungsgeschäften liegt.

Im vierten Abschnitt werden Fälle aus der Rechtspraxis zu Kopplungsgeschäften, wie jene von Tetra Pak II, Hilti und Microsoft, im europäischen Recht analysiert.

Im Anschluss daran werden im fünften Abschnitt Rechtsfälle aus der europäischen Rechtsprechung bewertet und gegebenenfalls mit der amerikanischen Rechtsprechung verglichen. Das Ziel ist hierbei die Argumentation zu Entscheidungen von Kopplungsgeschäften auszuschöpfen.

Der sechste und somit letzte Abschnitt stellt die Folgerungen für die Anwendung des europäischen Kopplungsrechts dar. Dieser Abschnitt dient zur Abgrenzung der Vor- und Nachteile des rule of reason-Ansatzes unter dem Aspekt des "more economic approaches". Weiters wird im Anschluss daran eine kritische Würdigung des rule of reason-Ansatzes vollzogen, um somit Folgerungen aus ökonomischer und kartellrechtlicher Sicht ziehen zu können.

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