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Der Schutz des Persönlichkeitsrechts durch Gesetz und journalistisches Standesrecht

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts durch Gesetz und journalistisches Standesrecht
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Harry Luck
  • Abgabedatum: Januar 2000
  • Umfang: 120 Seiten
  • Dateigröße: 5,3 MB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Ludwig-Maximilians-Universität München Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-2526-5
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-2526-5 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-2526-5 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Luck, Harry Januar 2000: Der Schutz des Persönlichkeitsrechts durch Gesetz und journalistisches Standesrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Persönlichkeitsschutz, Presserecht, Persönlichkeitsrecht, Medienrecht, Presserat

Diplomarbeit von Harry Luck

Einleitung:

„Immer mehr Blätter berichten immer sensationeller über immer mehr Leute.“ Mit diesen Worten bringt der Hamburger Prominentenanwalt Matthias Prinz den zunehmenden Konkurrenzkampf im Mediengeschäft auf den Punkt. Der zunehmende Druck der Verlagshäuser, hohe Verkaufs- und Auflagenzahlen zu erzielen, lässt häufig ein Spannungsverhältnis zwischen wirtschaftlichem Kommerz und journalistischer Ethik entstehen. In einer Zeit, in der das Informationsangebot immer größer wird und die verschiedenen Medien grundsätzlich über den Zugang zu fast allen auf dem weltweiten Informationsmarkt vorhandenen Meldungen verfügen, steigt die Bedeutung von Exklusivmaterial, sowohl in Text- als auch in Bildform. Journalisten sehen sich dem, vielleicht nicht immer ausgesprochenen, Druck ausgesetzt, alle technischen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung auszureizen: Moderne Kameras mit Teleobjektiven und Richtmikrofone ermöglichen ohne großen Aufwand erhebliche Eingriffe in die Privat- oder Intimsphäre nicht nur von Prominenten. Während Prominente sich zusehends mit hohen Schmerzensgeldforderungen vor Gericht durchsetzen (siehe Kap. 2.3.6.), scheint der einfache Bürger, der durch Zufall das Interesse der Öffentlichkeit erregt und so Opfer einer Berichterstattung werden kann, oft zunächst schutzlos gegen derartige Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht.

Dass die Verstöße alltäglich sind, zeigt folgendes Beispiel aus einer Münchner Boulevardzeitung: Das Blatt berichtete über einen Pfarrer, der einen 15-jährigen Jungen missbraucht haben soll. Die Zeitung nannte Vorname und abgekürzten Nachnamen des Geistlichen, sein Alter, seine Gemeinde und zeigte ein drei Spalten breites und 23 Zentimeter hohes (nicht unkenntlich gemachtes) Foto des Beschuldigten unter der präjudizierenden Überschrift: „Pfarrer vergeht sich an Bub (15)“. Erst im Text wird deutlich, dass der Mann lediglich im Verdacht des sexuellen Missbrauchs steht und die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Es wurde nicht einmal Anklage erhoben. Auf derselben Seite verstieß die Zeitung ein weiteres Mal gegen Persönlichkeitsrechte, als sie bei abgekürzter Namensnennung unter dem Titel „Lehrer verführt Schülerin (12)“ berichtete. Die Nennung des Ortes, der Schule und des Unterrichtsfachs machen den nicht verurteilten Mann eindeutig identifizierbar. Das Gerichtsverfahren hatte noch nicht begonnen.

Wie leicht ist es heute, die berufliche Existenz eines Lehrers oder Geistlichen zu zerstören, indem der unbewiesene Vorwurf des sexuellen Missbrauchs geäußert wird. Dass Schüler, die sich ungerecht behandelt fühlen, derartige „Racheakte“ vollbringen, ohne sich der Konsequenzen bewusst zu sein, ist bekannt. Dass sich die Medien begierig auf diese Geschichten stürzen - nach dem Motto: „Irgendwas wird schon dran sein“ - ist ebenso bekannt. An dieser Stelle wird die Frage aufgeworfen: Welche Möglichkeit hat der Bürger, sich gegen Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht zu schützen bzw. einen erfolgten Eingriff sanktionieren zu lassen? Inwieweit wird der Schutz der Persönlichkeit durch Gesetz, Rechtsprechung auf der einen und journalistischem Standesrecht auf der anderen Seite, gewährleistet? Und welche Rolle spielt die institutionalisierte journalistische Selbstkontrolle bei der Schärfung des Gewissens von Medienschaffenden?

Die theoretische Behandlung der straf- und zivilrechtlichen Gesetze sowie anderer einschlägiger Vorschriften und die Behandlung der standesrechtlichen Einrichtungen (Presserat, Pressekodizes, Redaktionsstatuten etc.) wird im 5. Kapitel durch einen praktischen Bezug in Form einer empirischen Untersuchung bei hauptberuflichen Journalisten ergänzt.

Formale Anmerkung: Diese Arbeit ist nach den Regeln der neuen Rechtschreibung erstellt worden. Bei Zitaten aus Büchern, Aufsätzen und anderen Druckwerken, die noch nach den alten Regeln verfasst sind, ist die alte Rechtschreibung beibehalten worden.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis 4
A. Einleitung
Problemstellung 5
B. Hauptteil
1. Definitionen
1.1 Persönlichkeitsrecht 7
1.2 Presse 9
1.3 Pressefreiheit 10
2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Verfassungsrechtliche Bestimmungen(GG) 12
2.1.1 Pressefreiheit im Grundgesetz 12
2.1.2 Schranken der Pressefreiheit 14
2.1.3 Persönlichkeitsschutz versus Pressefreiheit 17
2.2 Strafrechtliche Bestimmungen (StGB) 18
2.2.1 Beleidigung 22
2.2.2 Üble Nachrede 24
2.2.3 Verleumdung 26
2.3 Zivilrechtliche Bestimmungen 27
2.3.1 Gegendarstellungsanspruch 27
2.3.2 Unterlassungsanspruch 32
2.3.3 Widerruf 33
2.3.4 Richtigstellung 35
2.3.5 Schadenersatzanspruch 36
2.3.6 Schmerzensgelder 37
2.4 Das Presserecht der Länder (LPG) 42
2.5 Die Grenzen des Persönlichkeitsrechts 44
2.5.1 „Personen der Zeitgeschichte“ 44
2.5.2 Satiren und Karikaturen 49
2.5.3 Gerichtsberichterstattung 51
2.5.4 Das Recht am eigenen Bild 54
2.5.5 Verzicht auf das eigene Persönlichkeitsrecht 56
2.6 Die Sphärentheorie des Bundesverfassungsgerichts 58
2.6.1 Intim- oder Geheimnissphäre 58
2.6.2 Privatsphäre 60
2.6.3 Individual- oder Öffentlichkeitssphäre 61
2.6.4 Kritik an der Sphärentheorie 62
3. Das Persönlichkeitsrecht im Standesrecht der Journalisten
3.1 Selbstkontrolle in der Presse 63
3.2 Der Deutsche Presserat 65
3.2.1 Gründung und Entwicklung 65
3.2.2 Zusammensetzung und Funktion 68
3.2.3 Der Pressekodex des Deutschen Presserates 69
3.2.4 Sanktions- und Schlichtungsmöglichkeiten des Presserates 74
3.2.3 Der Presserat als „zahnloser Papiertiger“? 76
3.3 Der “Fair-Press-Kodex” 77
3.4 Redaktionsinterne publizistische Grundsätze 79
4. Das Persönlichkeitsrecht im journalistischen Alltag
4.1 Der türkische Serienstraftäter „Mehmet“ 81
4.2 Affäre am Bayerischen Obersten Rechnungshof 82
4.3 Das krebskranke Augsburger Kind Mukarim Emil 82
4.4 Der Selbstmord des Schlagersängers Rex Gildo 83
5. Empirische Untersuchung
5.1 Forschungsdesign und Vorgehensweise 85
5.2 Auswertung der erhobenen Daten 87
5.2.1 Wer hat geantwortet? 87
5.2.2 Der Persönlichkeitsschutz in den Redaktionen 88
C. Schluss
Fazit und Ausblick 91
Literaturverzeichnis 96
Anhang
I. Empirische Untersuchung: Der Fragebogen 102
II. Auswertung der empirischen Untersuchung (Tabellen) 106
III. Schema zur Prüfung der Zulässigkeit einer Äußerung 119

Automatisiert erstellter Textauszug:

ist die Definition, wonach man erst dann zur Person der Zeitgeschichte wird, nachdem die Presse einmal berichtet hat. Dies hätte zur Folge, dass der erste Bericht immer rechtswidrig wäre. Anzumerken ist auch, dass in vielen Fällen ein öffentliches Interesse an einer Person erst dadurch entsteht, dass die Medien über sie berichten. Auch in diesen Fällen kann die Presse jemanden ohne dessen Zutun zur Person der Zeitgeschichte „machen“ und fortan in seine Persönlichkeitsrechte eingreifen. Bei der Abwägung ist auch immer zu berücksichtigen, ob die Person die Öffentlichkeit selbst gewählt hat und sogar davon profitiert („Publicity“) und ob das Interesse an ihrer Person berechtigt ist. Die Deutsche Presse-Agentur stellt in ihrem Handbuch lapidar fest: Wer sich in die Öffentlichkeit begebe und davon lebe, müsse gewärtigen, dass sich die Öffentlichkeit für ihn interessiere.273 Keine Rolle spielt hingegen, ob man durch positive oder negative Leistungen bzw. Ereignisse in das Licht der Öffentlichkeit gerückt ist. Im Bewusstsein der Journalisten gehören Popstars, Fernsehshowmaster oder ein Attentäter, der einen bekannten Politiker tötet, zweifellos zu den Personen der Zeitgeschichte.274 Zugleich besteht Einigkeit darüber, dass weder die Ehefrau eines Serienmörders, noch ein Millionengewinner im Lotto Personen der Zeitgeschichte sind.275 Prinz kritisiert, die Rechtsprechung habe den Kreis der absoluten Personen der Zeitgeschichte ins Uferlose ausgeweitet. Es befänden sich Schauspieler, Sänger und Sportler darunter, deren Name man noch nie gehört habe.276 Die konsequente Anwendung von Neumann-Duesbergs Thesen kann tatsächlich zu einer enormen Ausweitung des Informationsinteresses zu Lasten des Persönlichkeitsschutzes führen. Osiander spricht von einem „Kunstgriff“.277 Schwerdtner hält das Begriffspaar für „weder [...] griffig noch hilfreich. Es ist vielmehr gänzlich abzulehnen“.278 Wellbrock weist darauf hin, dass Neumann-Duesberg nicht unterscheidet zwischen berechtigtem Informationsinteresse am Ereignis und dem an der Aufhebung der Anonymität der Beteiligten.279 Nach Auffassung von Osiander sind die Grenzen zwischen absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte so fließend, dass man die Unterscheidung getrost fallen lassen kann.280 [...]

fahren stehen.265 Einem Urteil des OLG München zufolge darf ein Richter allenfalls während der Hauptverhandlung oder Urteilsbegründung als Person der Zeitgeschichte betrachtet werden. Er dürfe aber nicht ohne Robe im Dienstzimmer fotografiert werden.266 Auch Verbrecher und ihre Opfer können zu relativen Personen der Zeitgeschichte werden, in Ausnahmefällen, wie bei einem weltbewegenden Attentat, kann der Täter sogar zur absoluten Person der Zeitgeschichte werden, so wie es beim Mörder des US-Präsidenten Kennedy der Fall war. Trotzdem bleibt zu beachten: Auch wenn das aufsehenerregende Verbrechen ein Ereignis der Zeitgeschichte ist, wird der (nicht verurteilte!) Verdächtige nicht automatisch zur Person der Zeitgeschichte. Die Veröffentlichung seines Namens erfordert ein darüber hinausgehendes Interesse der Öffentlichkeit, das allein aus dem Verdacht, ein spektakuläres Verbrechen begangen zu haben, nicht geschlossen werden kann.267 Laut Branahl, der damit den vorhergehenden Definitionen widerspricht, sind Personen, die ohne eigenes Zutun in einen Vorfall verwickelt sind, an dessen Berichterstattung öffentliches Interesse besteht (z.B. Unfallzeugen, Verbrechensopfer) im allgemeinen nicht als (relative) Personen der Zeitgeschichte anzusehen.268 Eher ist der Definition Damms zuzustimmen, die von relativen Personen der Zeitgeschichte spricht, wenn sie vorübergehend im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, egal ob aufgrund von Abstammung, Amt oder Zufälligkeiten.269 Angehörige und Lebensgefährten von absoluten Personen der Zeitgeschichte müssen sich wie relative Personen der Zeitgeschichte behandeln lassen.270 Strittig ist die Frage, ob ein Häftling zur relativen Person der Zeitgeschichte wird, nachdem er auf spektakuläre Weise aus der Haftanstalt ausbricht. Das LG Oldenburg271 bejaht diese Frage, auch wenn der Fall neun Jahre zurückliegt. Grundsätzlich überwiegt aber nach Abschluss eines Strafverfahrens der Persönlichkeitsschutz das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.272 Abzulehnen ist die Definition, wonach jemand zur Person der Zeitgeschichte wird, wenn er bereits in der Presse erwähnt wurde. Damit könnte sich die Presse die Rechtfertigung für eine identifizierende Berichterstattung selbst schaffen. Ebenso abzulehnen [...]

staurant ungestört von der Presse zurückzuziehen.260 Das BVerfG hält es einer jüngsten Entscheidung zufolge auch für unzulässig, die Kinder von Personen der Zeitgeschichte zu fotografieren, solange sich die Prominenten nicht bewusst in der Öffentlichkeit präsentieren.261 Diesem Urteil zufolge, das wieder auf eine Klage von Prinzessin Caroline zurückgeht, genießen Kinder von Prominenten einen höheren Persönlichkeitsschutz als ihre Eltern. Die Entscheidung, ob im konkreten Fall eine Verletzung der Privatsphäre vorliegt, wurde an den BGH zurückgewiesen. Die Ausweitung der Lokal- und Regionalberichterstattung wirft die Frage auf, ob es auch regionale absolute Personen der Zeitgeschichte geben kann. Branahl bejaht dies für den Fall, dass die Personen im Verbreitungsgebiet eines Blattes bzw. Senders eine besondere Stellung im öffentlichen Leben innehaben.262 Auch der Deutsche Presserat fällte mehrfach entsprechende Entscheidungen: 1993 erklärte er einen Amateurfußballspieler der Oberliga für das Verbreitungsgebiet der Lokalzeitung zur Person der Zeitgeschichte.263 1994 wies er die Beschwerde einer Kreisbrandinspektion gegen einen Zeitungsbericht zurück, in dem über ein Verkehrsdelikt des Feuerwehrchefs berichtet wurde. Nach Auffassung des Presserats handelt es sich bei dem Kreisbrandrat, dessen Name bereits in der Nachbargemeinde unbekannt sein dürfte, um eine Person der Zeitgeschichte.264 Im Zeitalter der medialen Vernetzung, wo fast jede Lokalzeitung im Internet abrufbar ist und so potenziell weltweite Verbreitung erhält, ist diese Ausweitung des Begriffs jedoch sehr kritisch zu betrachten. Relative Personen der Zeitgeschichte sind für die Allgemeinheit nur von Interesse, weil sie mit bestimmten Vorgängen im Zusammenhang stehen, die öffentliches Aufsehen erregt haben. Sie haben durch ihr Verhalten oder durch andere Umstände öffentliches Interesse an diesen Umständen erregt, nicht jedoch an ihren persönlichen Lebensgewohnheiten. Dies können sein: der 100.000 Besucher einer Ausstellung, ein Millionengewinner im Lotto, Schuldige und Verunglückte eines schweren Unfalls und Beteiligte eines Gerichtsverfahrens. Bei Letztgenannten ist es insofern unzulässig, über sie in Bereichen identifizierend zu berichten, die in keinem inhaltlichem Bezug zu dem Ver- [...]

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Schlagworte:
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