Die bilanzielle Behandlung von Zweckgesellschaften
Eine Betrachtung vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Ane Martinus Govers
- Abgabedatum: Juli 2007
- Umfang: 112 Seiten
- Dateigröße: 1,3 MB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Leuphana Universität Lüneburg Deutschland
- Bibliografie: ca. 108
- ISBN (eBook): 978-3-8366-0572-4
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8366-0572-4 P - ISBN (CD) :978-3-8366-0572-4 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Govers, Ane Martinus Juli 2007: Die bilanzielle Behandlung von Zweckgesellschaften, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Leasinggesellschaft, Special Purpose Entity, Asset-Backed-Finanzierungen, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Konzernrechnungslegung
In den Warenkorb
38,00 €
Diplomarbeit von Ane Martinus Govers
Einleitung:
In dieser Diplomarbeit soll die bilanzielle Behandlung so genannter Zweckgesellschaften in der Konzernrechnungslegung dargestellt und kritisch beurteilt werden. Dabei erfolgt eine Betrachtung der gesetzlichen Bestimmungen auf der Basis der Rechtskreise auf nationaler (Handelsgesetzbuch (HGB)) und internationaler Ebene (International Financial Reporting Standards (IFRS) und US-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP)). Zusätzlich werden die aktuellen rechtlichen Bestrebungen der einzelnen Standardsetter (IFRS/US-GAAP) bzw. des Gesetzgebers (HGB) zu der Konsolidierungspflicht dieser Gesellschaften mit in die Bearbeitung einbezogen.
Gang der Untersuchung:
In Teil zwei möchte der Verfasser mit der allgemeinen Darstellung der Anwendungsbereiche für Zweckgesellschaften beginnen. Dem Leser soll deutlich gemacht werden, welche Ziele die Unternehmen mit Hilfe dieser Gestaltungspraxis verfolgen und welche Vorteile sie sich davon versprechen. Aufgrund der in der Praxis vielfältigen Einsatzmöglichkeiten sollen jedoch nur drei häufig auftretende Strukturen exemplarisch beschrieben werden. Dabei soll aber auch betrachtet werden, welche Problematiken die Verwendung von Zweckgesellschaften verursacht.
Im dritten Teil geht der Verfasser der zentralen Frage nach, unter welchen Rahmenbedingungen eine Zweckgesellschaft zu konsolidieren ist. Er gliedert sich in die drei genannten Rechnungslegungsgebiete (HGB, IFRS, US-GAAP) und stellt dar, welche Anknüpfungstatbestände vorherrschen und inwiefern die bisherigen Regelungen die Problematik der Konsolidierung lösen. Im Anschluss daran soll gezeigt werden, wie eine Konsolidierungspflicht durch gezielte Gestaltungen und vertragliche Vereinbarungen umgangen werden kann. Zudem möchte der Verfasser grundlegende Probleme zur Einbeziehung von Zweckgesellschaften schildern und daraus mögliche Handlungswege aufzeigen.
Der vierte Teil stellt den Bezug zur Praxis her. Zum einen werden die Anhangsangaben der 30 im Deutschen Aktienindex geführten Unternehmen zur Erwähnung von Zweckgesellschaften in den Geschäftsberichten des Jahres 2006 betrachtet. Zum anderen soll anhand eines konkreten, aber vereinfachten Beispiels dokumentiert werden, welche Konsolidierungsergebnisse sich jeweils nach den drei Rechtskreisen ergeben könnten und welche bilanzanalytischen Wirkungen aus einer (Nicht-)Konsolidierung resultieren.
Eine Betrachtung aktueller Entwicklungen soll im fünften Teil vorgenommen werden. Wie bereits in der Problemstellung erläutert, zeichnen sich zurzeit und für die nächsten Monate Veränderungen in den einzelnen Rechtskreisen ab, die auf eine Verbesserung der bisherigen Regelungen abzielen. Den Schwerpunkt legt der Verfasser dabei auf die nationalen Entwicklungen und die sich abzeichnenden Adaptionsprozesse hin zu einer Internationalisierung der handelsrechtlichen Gesetze und einer Ausweitung der Transparenz von außerbilanziellen Geschäften. In einer abschließenden Betrachtung möchte der Verfasser eine kritische Auseinandersetzung mit den bisherigen Regelungen und den geplanten Änderungen vornehmen.
Problemstellung:
Mit dem Zusammenbruch des amerikanischen Energiekonzerns Enron im Jahre 2001 rückte unter anderem die Bilanzierungspraxis bezüglich der Verwendung von Zweckgesellschaften in den Vordergrund. Enron hatte aus Finanzierungsgründen Vermögensgegenstände und Schulden aus der Konzernbilanz ausgelagert (Off-Balance-Sheet-Transaktionen), um die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber den Abschlussadressaten zu verschleiern. Dieses Motiv ist in der Konzernrechnungslegung auch weiterhin ein beliebtes Mittel, um zum Beispiel bestimmte bilanzpolitische Ziele (unter anderem eine Verbesserung der Eigenkapitalquote) zu erreichen.
Neben der Verschleierung der wahren Verhältnisse können Zweckgesellschaften aber auch eingesetzt werden, um alternative Finanzierungswege zu ermöglichen. Aufgrund der immer stärker werdenden Verflechtung der Weltwirtschaft und der Vergrößerung der Absatzmärkte im Zuge der Globalisierung stehen die weltweit tätigen Unternehmen vor neuen Herausforderungen. Für die Expansionsbestrebungen werden umfangreiche finanzielle Mittel benötigt, die durch eine Kreditfinanzierung der Hausbanken nicht geleistet werden kann. Die seit kurzem anzuwendenden Regelungen der Basler Eigenkapitalvereinbarungen (Basel II) im Bankenbereich können zusätzlich zu einer restriktiveren Kreditvergabe führen, so dass die Suche der Unternehmen nach anderen Finanzierungsquellen in den nächsten Jahren stark zunehmen wird.
In beiden Fällen werden die Zweckgesellschaften gezielt so ausgestaltet, dass die formalen Kriterien für die Einbeziehung in den Konsolidierungskreis des Konzernabschlusses nicht erfüllt sind. Somit kann das berichtende Unternehmen eine bilanzneutrale rechtliche Auslagerung von Fremdkapital und Vermögen erreichen, wodurch die (potentiellen) Investoren, Bilanzanalysten und andere Interessenten über die tatsächliche Lage nicht vollständig informiert werden. Damit wird die zentrale Aufgabe der Konzernrechnungslegung, nämlich die Informationsfunktion, konterkariert. Der Fall Enron hat gezeigt, dass über die Wahl des Konsolidierungskreises eine Bilanzpolitik betrieben werden kann, die für Dritte als solche nicht erkennbar ist.
In der Hauptsache geht es um die Definition und die wirtschaftliche Abgrenzung eines Konzerns und um die Frage, unter welchen Umständen eine Zweckgesellschaft zu konsolidieren ist. Die Beantwortung dieser Fragen ist sehr schwierig, was sich vor allem darin zeigt, dass sich bereits 1989 der amerikanische Standardsetter FASB mit dieser Gestaltungsproblematik befasst hatte. Aber erst nach diversen Entwürfen und aufgrund von Bilanzskandalen zum Handeln gezwungen, konnte im Jahre 2003 eine Regelung zur Prüfung einer Konsolidierungspflicht von Zweckgesellschaften vorgelegt werden (Financial Interpretation No. 46 (revised)). Einige Jahre zuvor hatte sich bereits der für die IFRS verantwortliche Standardsetter, das IASB, mit dieser Thematik auseinandergesetzt und im Jahre 1998 eine Interpretation (SIC-12) veröffentlicht. Beide Lösungsansätze wurden und werden in der Literatur kritisch beurteilt, da der eine zu vage und praxisfern (IFRS) und der andere zu detailliert und komplex (US-GAAP) geworden sei. Hier offenbart sich auch die grundlegende Problematik, inwiefern mit einem regel- oder einem prinzipienbasierten Konzept eine Erfassung von Zweckgesellschaften gewährleistet werden soll.
Die Schwierigkeit zur Berücksichtigung von gezielt gestalteten Zweckgesellschaften kann ein Grund dafür sein, dass es nach wie vor keine expliziten Regelungen zur Konsolidierung von Zweckgesellschaften nach nationalem Recht gibt. Der deutsche Gesetzgeber hat unter dem Eindruck der amerikanischen Bilanzskandale zwar im Jahre 2003 ein Maßnahmenpaket verkündet, das auch eine weitere Anpassung der deutschen Bilanzierungsregeln an die internationalen Standards vorsieht. Jedoch wartet die Fachwelt auf das seit mittlerweile vor zweieinhalb Jahren angekündigte Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), welches eine Einbeziehungspflicht für Zweckgesellschaften auch nach HGB vorschreiben könnte. Kritische Stimmen zur Umsetzung einer solchen Regelung wurden bereits durch diverse Wirtschaftsverbände und Unternehmen geäußert. Zum jetzigen Stand ist die Veröffentlichung eines Regierungsentwurfs für das dritte Quartal 2007 vorgesehen.
Auch auf internationaler Ebene sind die Standardsetter mit ihren bisherigen Regelungen nicht zufrieden. Das IASB hat für das erste Quartal 2008 ein so genanntes `Discussion Paper` angekündigt, welches in einem neuen IFRS-Standard (geplant: nach 2008) münden und die Regelungen zur Konsolidierung und zu dem Sonderfall Zweckgesellschaften verbessern soll. Auch der amerikanische Standardsetter FASB hat eine Änderung seiner Regelungen zu Zweckgesellschaften mit auf die Agenda für zukünftige Projekte genommen.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | II | |
| DARSTELLUNGSVERZEICHNIS | III | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | IV | |
| 1. | EINLEITUNG | 1 |
| 1.1 | PROBLEMSTELLUNG | 1 |
| 1.2 | GANG DER UNTERSUCHUNG | 2 |
| 2. | ZWECKGESELLSCHAFTEN | 4 |
| 2.1 | MERKMALE | 4 |
| 2.2 | MOTIVE FÜR DEN EINSATZ | 6 |
| 2.2.1 | Optimierung der Unternehmensfinanzierung | 6 |
| 2.2.2 | Konzernbilanzpolitik | 7 |
| 2.2.3 | Steueroptimierung | 8 |
| 2.3 | BEISPIELHAFTE EINSATZGEBIETE | 9 |
| 2.3.1 | Leasingobjektgesellschaften | 9 |
| 2.3.2 | Asset-Backed-Finanzierungen | 13 |
| 2.3.3 | Projektfinanzierungen | 15 |
| 2.4 | PROBLEMATIKEN DER OFF-BALANCE-SHEET-KONSTRUKTIONEN | 16 |
| 3. | BILANZIERUNG VON ZWECKGESELLSCHAFTEN | 18 |
| 3.1 | CHARAKTERISTIKA DER KONZERNRECHNUNGSLEGUNG | 18 |
| 3.2 | BILANZIERUNG VON ZWECKGESELLSCHAFTEN NACH HGB | 20 |
| 3.2.1 | Konsolidierung nach dem Konzept der einheitlichen Leitung | 21 |
| 3.2.2 | Konsolidierung nach dem Control-Konzept | 23 |
| 3.2.3 | Konsolidierung aufgrund von § 290 Absatz 3 HGB | 25 |
| 3.2.4 | Anhangsangaben | 28 |
| 3.3 | BILANZIERUNG VON ZWECKGESELLSCHAFTEN NACH IFRS | 29 |
| 3.3.1 | Konsolidierung nach IAS 27 | 29 |
| 3.3.1.1 | Grundlagen | 29 |
| 3.3.1.2 | Das Anknüpfungsmerkmal der Beherrschung | 30 |
| 3.3.2 | Interpretation SIC-12: Konsolidierung von Zweckgesellschaften | 32 |
| 3.3.2.1 | Anwendungsbereiche | 33 |
| 3.3.2.2 | Der erweiterte Beherrschungsbegriff | 34 |
| 3.3.2.3 | Zweifelsfragen zur Auslegung des SIC-12 | 37 |
| 3.3.2.4 | Kritische Anmerkungen zum SIC-12 | 39 |
| 3.3.3 | Anhangsangaben | 41 |
| 3.4 | BILANZIERUNG VON ZWECKGESELLSCHAFTEN NACH US-GAAP | 41 |
| 3.4.1 | Grundsätze der Konzernrechnungslegung nach US-GAAP | 42 |
| 3.4.2 | Von der Special Purpose Entity (SPE) zur Variable Interest Entity (VIE) | 42 |
| 3.4.2.1 | Konsolidierung von SPEs vor FIN 46(R) | 43 |
| 3.4.2.2 | Definition einer Variable Interest Entity (VIE) nach FIN 46(R) | 44 |
| 3.4.3 | Abgrenzung einer VIE von einer Qualifying-SPE | 45 |
| 3.4.4 | Prüfungsschema zur Konsolidierung einer VIE | 45 |
| 3.4.4.1 | Ausnahmetatbestände | 46 |
| 3.4.4.2 | Identifikation einer VIE | 47 |
| 3.4.4.3 | Bestimmung der Variable Interests an der betrachteten Entity | 48 |
| 3.4.4.4 | Identifikation eines Meistbegünstigten einer VIE | 49 |
| 3.4.4.5 | Ergebnis und kritische Anmerkungen | 49 |
| 3.4.5 | Anhangsangaben | 51 |
| 3.5 | MÖGLICHE GESTALTUNGSINSTRUMENTE ZUR UMGEHUNG EINER KONSOLIDIERUNG | 52 |
| 3.5.1 | Einbeziehungswahlrechte nach § 296 HGB | 52 |
| 3.5.2 | Einfluss der Wesentlichkeit auf den Konsolidierungskreis | 53 |
| 3.5.3 | Multi-Seller-Programme | 55 |
| 3.5.4 | Konsolidierung bei einem Burden Sharing | 56 |
| 3.6 | GRUNDPROBLEMATIKEN DER BISHERIGEN REGELUNGEN | 57 |
| 3.7 | ZWISCHENFAZIT | 62 |
| 4. | UMSETZUNG DER REGELUNGEN IN DER PRAXIS | 63 |
| 4.1 | ANHANGSANGABEN DER DAX-30-UNTERNEHMEN IM JAHR 2006 | 63 |
| 4.2 | VEREINFACHTES BEISPIEL AUS DER PRAXIS | 64 |
| 4.2.1 | Prüfung der Konsolidierungspflicht | 64 |
| 4.2.1.1 | Prüfung nach HGB | 65 |
| 4.2.1.2 | Prüfung nach IFRS | 66 |
| 4.2.1.3 | Prüfung nach US-GAAP | 68 |
| 4.2.2 | Auswirkungen einer Konsolidierung beim Sponsor | 69 |
| 4.3 | ZWISCHENFAZIT | 72 |
| 5. | AKTUELLE ENTWICKLUNGEN | 73 |
| 5.1 | MAßNAHMEN AUF DER EBENE DES DEUTSCHEN HANDELSRECHTS | 73 |
| 5.1.1 | Der Standardentwurf E-DRS 16 | 74 |
| 5.1.2 | Vorschläge des DSR zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz | 75 |
| 5.1.3 | Offenlegung außerbilanzieller Geschäfte im Anhang | 77 |
| 5.2 | VORHABEN DES IASB | 79 |
| 5.2.1 | Entwicklung eines neuen IFRS zur Konsolidierung | 79 |
| 5.2.2 | Abschied vom Off-Balance-Sheet-Approach | 83 |
| 5.3 | VORHABEN DES FASB | 83 |
| 5.4 | AUSBLICK | 84 |
| 6. | SCHLUSSBETRACHTUNG | 86 |
| ANHANG | 88 | |
| LITERATURVERZEICHNIS | 99 |
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | II | |
| DARSTELLUNGSVERZEICHNIS | III | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | IV | |
| 1. | EINLEITUNG | 1 |
| 1.1 | PROBLEMSTELLUNG | 1 |
| 1.2 | GANG DER UNTERSUCHUNG | 2 |
| 2. | ZWECKGESELLSCHAFTEN | 4 |
| 2.1 | MERKMALE | 4 |
| 2.2 | MOTIVE FÜR DEN EINSATZ | 6 |
| 2.2.1 | Optimierung der Unternehmensfinanzierung | 6 |
| 2.2.2 | Konzernbilanzpolitik | 7 |
| 2.2.3 | Steueroptimierung | 8 |
| 2.3 | BEISPIELHAFTE EINSATZGEBIETE | 9 |
| 2.3.1 | Leasingobjektgesellschaften | 9 |
| 2.3.2 | Asset-Backed-Finanzierungen | 13 |
| 2.3.3 | Projektfinanzierungen | 15 |
| 2.4 | PROBLEMATIKEN DER OFF-BALANCE-SHEET-KONSTRUKTIONEN | 16 |
| 3. | BILANZIERUNG VON ZWECKGESELLSCHAFTEN | 18 |
| 3.1 | CHARAKTERISTIKA DER KONZERNRECHNUNGSLEGUNG | 18 |
| 3.2 | BILANZIERUNG VON ZWECKGESELLSCHAFTEN NACH HGB | 20 |
| 3.2.1 | Konsolidierung nach dem Konzept der einheitlichen Leitung | 21 |
| 3.2.2 | Konsolidierung nach dem Control-Konzept | 23 |
| 3.2.3 | Konsolidierung aufgrund von § 290 Absatz 3 HGB | 25 |
| 3.2.4 | Anhangsangaben | 28 |
| 3.3 | BILANZIERUNG VON ZWECKGESELLSCHAFTEN NACH IFRS | 29 |
| 3.3.1 | Konsolidierung nach IAS 27 | 29 |
| 3.3.1.1 | Grundlagen | 29 |
| 3.3.1.2 | Das Anknüpfungsmerkmal der Beherrschung | 30 |
| 3.3.2 | Interpretation SIC-12: Konsolidierung von Zweckgesellschaften | 32 |
| 3.3.2.1 | Anwendungsbereiche | 33 |
| 3.3.2.2 | Der erweiterte Beherrschungsbegriff | 34 |
| 3.3.2.3 | Zweifelsfragen zur Auslegung des SIC-12 | 37 |
| 3.3.2.4 | Kritische Anmerkungen zum SIC-12 | 39 |
| 3.3.3 | Anhangsangaben | 41 |
| 3.4 | BILANZIERUNG VON ZWECKGESELLSCHAFTEN NACH US-GAAP | 41 |
| 3.4.1 | Grundsätze der Konzernrechnungslegung nach US-GAAP | 42 |
| 3.4.2 | Von der Special Purpose Entity (SPE) zur Variable Interest Entity (VIE) | 42 |
| 3.4.2.1 | Konsolidierung von SPEs vor FIN 46(R) | 43 |
| 3.4.2.2 | Definition einer Variable Interest Entity (VIE) nach FIN 46(R) | 44 |
| 3.4.3 | Abgrenzung einer VIE von einer Qualifying-SPE | 45 |
| 3.4.4 | Prüfungsschema zur Konsolidierung einer VIE | 45 |
| 3.4.4.1 | Ausnahmetatbestände | 46 |
| 3.4.4.2 | Identifikation einer VIE | 47 |
| 3.4.4.3 | Bestimmung der Variable Interests an der betrachteten Entity | 48 |
| 3.4.4.4 | Identifikation eines Meistbegünstigten einer VIE | 49 |
| 3.4.4.5 | Ergebnis und kritische Anmerkungen | 49 |
| 3.4.5 | Anhangsangaben | 51 |
| 3.5 | MÖGLICHE GESTALTUNGSINSTRUMENTE ZUR UMGEHUNG EINER KONSOLIDIERUNG | 52 |
| 3.5.1 | Einbeziehungswahlrechte nach § 296 HGB | 52 |
| 3.5.2 | Einfluss der Wesentlichkeit auf den Konsolidierungskreis | 53 |
| 3.5.3 | Multi-Seller-Programme | 55 |
| 3.5.4 | Konsolidierung bei einem Burden Sharing | 56 |
| 3.6 | GRUNDPROBLEMATIKEN DER BISHERIGEN REGELUNGEN | 57 |
| 3.7 | ZWISCHENFAZIT | 62 |
| 4. | UMSETZUNG DER REGELUNGEN IN DER PRAXIS | 63 |
| 4.1 | ANHANGSANGABEN DER DAX-30-UNTERNEHMEN IM JAHR 2006 | 63 |
| 4.2 | VEREINFACHTES BEISPIEL AUS DER PRAXIS | 64 |
| 4.2.1 | Prüfung der Konsolidierungspflicht | 64 |
| 4.2.1.1 | Prüfung nach HGB | 65 |
| 4.2.1.2 | Prüfung nach IFRS | 66 |
| 4.2.1.3 | Prüfung nach US-GAAP | 68 |
| 4.2.2 | Auswirkungen einer Konsolidierung beim Sponsor | 69 |
| 4.3 | ZWISCHENFAZIT | 72 |
| 5. | AKTUELLE ENTWICKLUNGEN | 73 |
| 5.1 | MAßNAHMEN AUF DER EBENE DES DEUTSCHEN HANDELSRECHTS | 73 |
| 5.1.1 | Der Standardentwurf E-DRS 16 | 74 |
| 5.1.2 | Vorschläge des DSR zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz | 75 |
| 5.1.3 | Offenlegung außerbilanzieller Geschäfte im Anhang | 77 |
| 5.2 | VORHABEN DES IASB | 79 |
| 5.2.1 | Entwicklung eines neuen IFRS zur Konsolidierung | 79 |
| 5.2.2 | Abschied vom Off-Balance-Sheet-Approach | 83 |
| 5.3 | VORHABEN DES FASB | 83 |
| 5.4 | AUSBLICK | 84 |
| 6. | SCHLUSSBETRACHTUNG | 86 |
| ANHANG | 88 | |
| LITERATURVERZEICHNIS | 99 |
Textprobe:
Kapitel 3.3, Bilanzierung von Zweckgesellschaften: In den folgenden Ausführungen soll die bilanzielle Behandlung von Zweckgesellschaften im Rahmen der Konzernrechnungslegung nach IFRS geschildert werden. Auf die derzeitige Regelung in Deutschland, nach der eine verpflichtende Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS für kapitalmarktorientierte Unternehmen gemäß § 315a HGB nach den handelsrechtlichen Normen §§ 290-293 HGB zu prüfen ist, wird nicht näher eingegangen.
Der Verfasser weist aber darauf hin, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Konzernrechnungslegung die IFRS bei diesen Unternehmen zwangsläufig anzuwenden sind. Dadurch ist auch der Konsolidierungskreis ausschließlich nach diesen Regelungen zu bestimmen. Bevor auf die Interpretation SIC-12, die die Erläuterungen zur Konsolidierung von Zweckgesellschaften beinhaltet, eingegangen wird, soll zunächst der übergeordnete Anknüpfungstatbestand – das Control-Konzept – der Konzernrechnungslegung nach IAS 27154 dargestellt werden.
Kapitel 3.3.1, Konsolodierung nach IAS 27: Der IAS 27 beinhaltet schwerpunktmäßig die Konzernrechnungslegung und zeigt auf, wie ein Konzernabschluss eines Unternehmensverbandes unter Beherrschung eines Mutterunternehmens aufzustellen und darzulegen ist.
Wie bereits in Kapitel 3.1 erläutert, besteht der Zweck der Konzernrechnungslegung hauptsächlich darin, über die wirtschaftliche Situation einer Unternehmensgruppe zu berichten. Gemäß IAS 27.4 soll der Konzernabschluss eine Darstellung sein, die die einzubeziehenden Unternehmen so zeigt, als ob es sich bei ihnen um ein einziges Unternehmen handelt. Damit sollen nur noch Geschäftsvorfälle abgebildet werden, die der Konzern mit Dritten durchgeführt hat. Diese Zielsetzung entspricht den handelsrechtlichen Kodifizierungen gemäß § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB.
Kapitel 3.3.1.1, Grundlagen: Im IAS 27.9 ist die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses vorgeschrieben. Dabei definiert IAS 27.4 den Konzern als ein Mutterunternehmen mit allen seinen Tochterunternehmen. Die Voraussetzungen für ein solches Tochterunternehmen liegen vor, wenn es von einem anderen Unternehmen beherrscht wird, wodurch ein Mutter-Tochter-Verhältnis ausschließlich im Rahmen des Control-Konzeptes begründet wird.
Die Kriterien dieses Konzeptes stimmen bis auf marginale Abweichungen mit den Regelungen des § 290 Absatz 2 HGB überein. Das Konzept der einheitlichen Leitung ist bei den IFRS jedoch gänzlich unbekannt. Gemäß dem IAS 27.12 ist ein Mutterunternehmen grundsätzlich verpflichtet, alle beherrschten in- und ausländischen Tochtergesellschaften in den Konzernabschluss einzubeziehen, was den Regelungen nach dem Handelsrecht entspricht. Im Gegensatz dazu besteht nach IFRS aber diese Pflicht, unabhängig von der Rechtsform und dem Sitz des Mutter- und Tochterunternehmens. Dieses wird durch den verwendeten Begriff „Entity“, der umfassender und neutraler als „Enterprise“ oder „Company“ verstanden werden soll, verdeutlicht.
Weiterhin sind nach IAS 27 keine größenabhängigen Befreiungen vorgesehen, es besteht nur die Möglichkeit, die Einbeziehung eines TUs aufgrund von untergeordneter Bedeutung zu vermeiden. Wie die Beherrschung (Control) ausgelegt wird und wie sich dieses auf die Konsolidierung von Zweckgesellschaften auswirkt, soll Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sein.
Kapitel 3.3.1.2, Das Anknüpfungsmerkmal der Beherrschung: Für die Begründung eines Mutter-Tochter-Verhältnisses stellen die IFRS auf die Beherrschung des TUs durch das Mutterunternehmen ab. Darunter versteht IAS 27.4 die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen.
Neben dieser qualitativen, wirtschaftlich orientierten Definition wird der Ausdruck Beherrschung in IAS 27.13 anhand von objektiven Kriterien näher erläutert. Damit soll ein Unternehmen dem Anspruch gerecht werden, alle zur wirtschaftlichen Einheit des Konzerns gehörenden Unternehmen einzubeziehen. Die Regelungen unterscheiden dabei zwei Arten von Beherrschung. Bei dem ersten Fall wird diese widerlegbar angenommen, wenn das Mutterunternehmen direkt oder indirekt über mehr als die Hälfte der Stimmrechte eines Unternehmens verfügt. Die Muttergesellschaft kann diese Annahme entkräften, sofern sie nachweisen kann, dass sie aufgrund außergewöhnlicher Umstände den beherrschenden Einfluss (Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik, Nutzenerzielung) aufgrund von (un-) gewollten Beeinträchtigungen nachhaltig nicht mehr begründen kann.
In der Praxis handelt es sich zum Beispiel um bereits abgeschlossene Entherrschungsverträge, um tatsächliche Beeinträchtigungen aufgrund der politischen Lage oder um Gesellschaften, die eine Insolvenz, bei der alle Rechte auf einen Insolvenzverwalter übergehen, angemeldet haben. Auch ein Gesellschaftsvertrag, der für die wesentlichen Entscheidungen eine qualifizierte Mehrheit vorsieht, die das vermutete MU stimmrechtlich nicht hält, kann zu einer Beeinträchtigung der Beherrschung führen.
Im zweiten Fall liegt eine Beherrschung unwiderlegbar vor, wenn das Mutterunternehmen höchstens die Hälfte der Stimmrechte auf sich vereinen kann und wenn einer der Sachverhalte erfüllt ist, besteht eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses. Wie im Handelsrecht auch, so kommt es nicht auf die tatsächliche Ausübung der Beherrschung an, sondern es wird nur auf die Möglichkeit, über die das Mutterunternehmen verfügt, abgestellt. Die erste nicht widerlegbare Möglichkeit (IAS 27.13(a)) bezieht sich auf Konstruktionen, bei denen der Besitz von Stimmrechten durch die Mutterunternehmung nicht Voraussetzung ist. Somit kann es zu einem Mutter-Tochter-Verhältnis kommen, obwohl das MU weder kapital- noch stimmrechtsmäßig an dem TU beteiligt ist. Hier kann es sich um einen Anknüpfungspunkt für die Konsolidierung von Zweckgesellschaften handeln, sofern eine Vereinbarung besteht, die dem Sponsor die Mehrheit der Stimmrechte sichert.
Die zweite Ausprägung, eine Beherrschung aufgrund einer Vereinbarung, entspricht dem handelsrechtlichen Kriterium gemäß § 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB. Auch die dritte Variante hat im Handelsrecht ein Äquivalent (§ 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB), allerdings ist nach den IFRS das Bestehen einer Gesellschafterstellung nicht erforderlich.
Die vierte Möglichkeit bezieht sich auf die Mehrheit der Stimmen bei Sitzungen der Organe einer Unternehmung. Dazu gibt es im HGB keine entsprechende Kodifizierung. BAETGE/HAYN/STRÖHER vertreten die Auffassung, dass diese Mehrheit auch rechtlich gesichert sein muss, allerdings hat das IASB entschieden, die faktische Stimmrechtsmehrheit auch ohne rechtliche Sicherung (z. B. durch eine Präsenzmehrheit auf der Hauptversammlung) zuzulassen. Vor dem Hintergrund eines Projektes des IASB zum Thema „Consolidation“ wird die Interpretation der zuletzt genannten Variante vorerst als ein Wahlrecht gewertet. In Zweifelsfällen sollte den Kriterien eine Indizienwirkung zugeschrieben werden. Diese sollten dazu veranlassen, jeweils eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse vorzunehmen, die sich vor allem auf die Betrachtung der Rechte anderer Gesellschafter beziehen.
SIC-12.9 macht deutlich, dass die Anwendung des Control-Konzeptes eine Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren verlangt. SCHRUFF/ROTHENBURGER sind der Auffassung, dass die genannten Kriterien die Klassifizierung einer SPE als Tochtergesellschaft beim Sponsor nicht zwangsläufig untermauern. Eine formale Betrachtung bei einer asymmetrischen Verteilung der Stimmrechte und der Kapitaleinlagen führt zu dem Schluss, dass eine Beherrschung durch den Sponsor nicht vorliegt. Dieses Ergebnis zeigt aber nicht die bereits angesprochene wirkliche wirtschaftliche Situation der Chancen- und Risikoverteilung (Nutzenerzielung), weshalb der Standardsetter sich gezwungen sah, das Control-Kriterium in einer Stellungnahme (SIC-12) zu veranschaulichen.
In den Warenkorb
38,00 €
Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836605724
Arbeit zitieren:
Govers, Ane Martinus Juli 2007: Die bilanzielle Behandlung von Zweckgesellschaften, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Leasinggesellschaft, Special Purpose Entity, Asset-Backed-Finanzierungen, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Konzernrechnungslegung



