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Die besonderen Risiken der Vor-GmbH

Das Stadium zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Eintragung ins Handelsregister

Die besonderen Risiken der Vor-GmbH
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Meliha Zaimbegovic
  • Abgabedatum: November 2005
  • Umfang: 115 Seiten
  • Dateigröße: 524,5 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH) Deutschland
  • Bibliografie: ca. 231
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-3535-6
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Zaimbegovic, Meliha November 2005: Die besonderen Risiken der Vor-GmbH, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Rechtsformen, Rechtsfähigkeit, Gesamthandsvermögen, Vertretungsmacht, Gesellschafter

Diplomarbeit von Meliha Zaimbegovic

Einleitung:

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) entsteht aufgrund eines gesetzlich geregelten Gründungsverfahrens, welches mit dem Abschluss des notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages beginnt und mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister sein Ende findet. Mit der Eintragung der GmbH greift für diese das Haftungsprivileg des § 13 Abs. 2 GmbHG. Danach haftet nur die GmbH mit ihrem Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gesellschafter scheidet mit der Eintragung der Gesellschaft grundsätzlich aus. Im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung ins Handelsregister entsteht eine Rechtsgemeinschaft, die allgemein als Vorgesellschaft, und im Falle der Gründung einer GmbH als Vor-GmbH bezeichnet wird. Die Existenz einer solchen Gesellschaftsform sieht das GmbHG nicht vor. Aus der Negation des § 11 Abs. 2 GmbHG kann nicht auf die Existenz einer rechtsfähigen Gesellschaft geschlossen werden. Die Entwicklung des Rechts der Vor-GmbH ist somit gekennzeichnet durch eine lange, vielfältig kontrovers diskutierte Rechtsfortbildung. Grund für diese juristische Diskussion ist die Entscheidung des Gesetzgebers, trotz einer fehlenden normativen Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen von der Regelung des Rechts der Vorgesellschaft Abstand zu nehmen und diese der Wissenschaft und Rechtsprechung zur Klärung zu überlassen. Waren das Wesen und die Rechtsnatur der Vorgesellschaft in der Judikatur jahrelang umstritten, so besteht heute weitgehend Einigkeit, dass sie weder als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder OHG noch als nicht-rechtsfähiger Verein anzusehen ist. Vielmehr ist die Vorgesellschaft, unter Durchbrechung des numerus clausus der Gesellschaftstypen, als eine Gesellschaft sui generis (eigener Art) zu verstehen, deren Eigenart darin besteht, dass es sich um ein auf die künftige juristische Person hin angelegtes Rechtsgebilde handelt.Obwohl die Vorgesellschaft keine juristische Person ist, sind die Gründungsbestimmungen der §§ 1 bis 11 GmbHG, die vertraglichen Gründungsvorschriften sowie die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anwendbar, soweit diese nicht die Eintragung voraussetzen. Aufgrund der Unsicherheit der Anwendbarkeit von GmbH-Recht auf die Vorgesellschaft lässt sich jede rechtliche Auseinandersetzung auf die Frage zurückführen, welche Vorschriften herangezogen werden können, um die Lücke zu schließen.

Im Rahmen dieser Diplomarbeit werden die aufgrund der bis heute noch fehlenden gesetzlichen Regelung für die Vor-GmbH weiterhin bestehenden Rechtsstreitigkeiten und Unstimmigkeiten, sowie die daraus folgenden Risiken dargestellt und erläutert. Um zunächst einen Überblick über die Rechtsform der GmbH zu bekommen, wird im Kapitel B auf die GmbH sowie auf ihre (geschichtliche) Entwicklung eingegangen. Im selben Kapitel wird sodann die Vor-GmbH dargestellt, um schließlich das Recht der Vor-GmbH im Zeitverlauf zu dokumentieren und so „das Bild einer nicht immer geradlinig verlaufenden Rechtsfortbildung“ näher zu bringen.Um den Rahmen dieser Diplomarbeit nicht zu sprengen, wird ausschließlich die Gründungsphase der Vor-GmbH behandelt, sodass die Vorgründungsgesellschaft außen vor bleibt. Das Kapitel C erfasst die oben genannten Rechtsstreitigkeiten und Risiken im Wesentlichen. Einen großen Teil der Diskussion in früheren Jahren nahm die Frage nach der Rechtsnatur der Vor-GmbH in Anspruch. Nach der Qualifizierung der Vor-GmbH als Gesellschaft sui generis durch den Bundesgerichtshof und der überwiegenden Zustimmung im Schrifttum wandte sich das Interesse insbesondere dem Ob und Wie der persönlichen Haftung der Gründungsgesellschafter zu. Diese Frage ist mit dem Urteil des BGH im Jahr 1997 zugunsten einer unbeschränkten Haftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft wohl nur scheinbar endgültig „gelöst“ worden, wie die kritischen Stimmen nicht nur im dazu veröffentlichten Schrifttum, sondern auch in abweichenden Entscheidungen einiger Instanzgerichte deutlich zeigen.

Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis IV
Literaturverzeichnis VII
Rechtsprechungsverzeichnis XVIII
Abbildungsverzeichnis XXII
A. Einleitung 1
B. Grundlagen zur Vor-GmbH 3
1) Die Entstehung 3
2) Dauer der Eintragung 5
3) Die geschichtliche Entwicklung 5
a) Einführung und Entwicklung der GmbH 5
aa) Die Entwicklung des Rechts der GmbH 6
bb) Besondere Stellung der GmbH 7
b) Die Entwicklung des Rechts der Vor-GmbH 7
aa) Die Vor-GmbH als notwendiges Durchgangsstadium zur GmbH 7
bb) Die Vorgesellschaft im Konzessionssystem des 19. Jahrhunderts 7
cc) Anerkennung der Existenz der Vor-GmbH 8
dd) Zwischenergebnis 9
C. Die besonderen Risiken der Vor-GmbH 10
1) Rechtsnatur 10
a) Problemstellung 10
b) Meinungsstand 10
c) Stellungnahme 12
aa) Vor-GmbH als Rechtsgebilde sui generis 12
bb) Konsequenzen und Probleme der Sonderrechts-Formel 14
cc) Zwischenergebnis 15
2) Rechtsfähigkeit 15
a) Terminus der Rechtsfähigkeit 15
b) Umfang der Rechtsfähigkeit 16
3) Zweck der Vor-GmbH 20
a) Annahme einer Zweckbegrenzung 21
b) Stellungnahme: Zweckidentität zwischen Vor-GmbH und GmbH 21
4) Vermögensträgerschaft in der Vor-GmbH 23
a) Gesamthandsvermögen der Gründer 23
b) Sondervermögen eigener Art 24
c) Gesellschaftsvermögen der Vor-GmbH 24
d) Stellungnahme 24
5) Verhältnis zwischen Vor-GmbH und GmbH 27
6) Firmen- und Namensschutz 29
a) Prioritätsschutz der GmbH 29
b) Prioritätsschutz der Vor-GmbH 29
aa) Prioritätsschutz nach § 37 Abs. 2 HGB 29
bb) Prioritätsschutz nach § 12 BGB, § 5, 15 MarkenG 30
(1) Die Vor-GmbH muss einen Namen führen, der auch in der späteren Firma verwendet wird; 31
(2) Der Name der Vor-GmbH muss ausreichende Kennzeichnungskraft besitzen; 31
(3) Die Vor-GmbH muss ihre geschäftliche Betätigung aufgenommen haben, wenn auch nicht in dem Umfang des § 1 Abs. 2 HGB. 31
7) Organe der Vor-GmbH 32
a) Gesellschafterversammlung 32
aa) Mehrheitsprinzip bei der GmbH 32
bb) Erforderliche Mehrheiten bei der Vor-GmbH 32
(1) Einfache Mehrheit 33
(2) Qualifizierte Mehrheit 34
b) Geschäftsführer 37
aa) Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH 38
bb) Umfang der Geschäftsführungsbefugnis in der Vor-GmbH 39
cc) Umfang der Vertretungsmacht in der Vor-GmbH 40
(1) Annahme der beschränkten Vertretungsmacht 40
(2) Stellungnahme: Die Vertretungsmacht ist unbeschränkt 41
dd) Handeln im Namen der Vor-GmbH 43
c) Frage des Aufsichtsrats 44
aa) Fakultativer Aufsichtsrat 44
bb) Obligatorischer Aufsichtsrat 45
(1) Bildung des Aufsichtsrates ist zwingend 46
(2) Analoge Anwendung der §§ 30, 31 AktG 46
(3) Stellungnahme: Aufsichtsrat ist nicht zu bilden 47
8) Prokura 49
a) Einleitung 49
b) Prokura bei der Vor-GmbH 51
9) Haftung gegenüber Gläubigern der Vor-GmbH 52
a) Haftungsfähigeit der Vor-GmbH 52
aa) Haftung für rechtsgeschäftliche und gesetzliche Verbindlichkeiten 53
bb) Praktische Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Vor-GmbH 54
cc) Fazit 54
b) Gesellschafterhaftung 55
aa) Begriffsbestimmungen 55
bb) Entwicklung der Rechtsprechung zur persönlichen Gründerhaftung in der Vor-GmbH 56
(1) RG und BGH: Handelndenhaftung 56
(2) Ansicht des BGH zu dem Vorlagebeschluss: Beschränkte Außenhaftung 56
(3) Aufgabe des Vorbelastungsverbotes: Unterbilanzhaftung 57
(4) Der heutige höchstrichterliche Standpunkt 58
cc) Verlustdeckungshaftung im Einzelnen 59
(1) Ausgestaltung und Umfang der Verlustdeckungshaftung 60
(2) Entstehungszeitpunkt der Verlustdeckungshaftung 65
(3) Erlöschen der Außenhaftung der Gründer 66
dd) Vorbelastungs-/Unterbilanzhaftung im Einzelnen 67
(1) Aufgabe des Vorbelastungsverbotes und der Unversehrtheitsgrundsatz als Ausgangspunkt 67
(2) Herleitung der Vorbelastungshaftung 68
(3) Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs der Vorbelastungshaftung 69
(4) Ausgestaltung der Vorbelastungshaftung 71
(5) Höhe der Vorbelastungshaftung 72
(6) Vorbelastung als Eintragungshindernis? 73
c) Handelndenhaftung 75
aa) Funktion der Handelndenhaftung 75
(1) Bedeutung und Funktionswandel der Norm des § 11 Abs. 2 GmbHG 75
(2) Annahme der Funktionslosigkeit der Handelndenhaftung 77
(3) Stellungnahme: Erfordernis der Norm der Handelndenhaftung 78
bb) Anwendungsbereich der Handelndenhaftung 80
(1) Sachlicher Anwendungsbereich 80
(2) Persönlicher Anwendungsbereich 81
cc) Haftungsvoraussetzungen 82
dd) Ausgestaltung und Umfang der Handelndenhaftung 83
ee) Regressansprüche der Handelnden 85
(1) Regress gegen die Gesellschaft 85
(2) Regress gegen die Gesellschafter 85
D. Zusammenfassende Betrachtung 87
Anhang XXIII

Textprobe:

Kapitel 3c.1.c.aa,Vor-GmbH als Rechtsgebilde sui generis Den Ansichten, welche die Vor-GmbH als GbR, als OHG sowie als nicht-rechtsfähiger Verein einordnen, kann nicht gefolgt werden.

Gegen eine Qualifizierung der Vor-GmbH als GbR spricht schon die Tatsache, dass die Vorgesellschaft vom Verbandszweck und der Organisationsform her weitgehend der GmbH entspricht. Beispiele hierfür sind insbesondere ihr körperschaftlicher Charakter als auch die Zulässigkeit der sog. Drittorganschaft. Dagegen gilt für die Personengesellschaften und somit für die GbR das Prinzip der Selbstorganschaft als unverzichtbar.

Außerdem lässt diese Auffassung unberücksichtigt, dass die Vorgesellschaft aufgrund des im Gründungsstadium geltenden Normativsystems bereits Unternehmensträgerin sein kann und dass sich so im Falle einer Sachgründung der Gesellschaftszweck auf die Fortführung des Handelsgeschäftes erweitert.

Gegen die Annahme einer OHG bei Betreiben eines Handelsgewerbes im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB spricht neben der bereits körperschaftlichen Struktur der Vor-GmbH, dass die vorrangige Ausrichtung im Gründungsstadium nicht auf das Betreiben eines Handelsgewerbes gerichtet ist, sondern vielmehr auf die Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Nur in besonderen Fällen, wie z.B. bei der Bewirkung der Sacheinlagen nach § 7 Abs. 3 GmbHG, muss ein Handelsgeschäft betrieben werden.

Des Weiteren ist gegen die Annahme eines nicht-rechtsfähigen Vereins entgegenzusetzen, dass die Vorgesellschaft im Unterschied zum nicht-rechtsfähigen Verein, weder auf Dauer noch auf Wechsel oder gar auf eine laufende Vermehrung der Mitglieder angelegt ist. So kann die Qualifizierung der Vor-GmbH als nicht-rechtsfähiger Verein nur unter Aufgabe der für das Vereinsrecht wesentlichen Merkmale wie ‘Dauerverbindung’ und ‘Freiheit des Mitgliederwechsels’ erreicht werden. Auch im Hinblick auf die Einmann-GmbH ist es nicht zu vereinbaren, die Vorgesellschaft als nicht-rechtsfähigen Verein anzusehen, da ein Verein aus lediglich einer Person nicht bestehen kann. Letztlich wären auch die Haftungsvorschriften des § 11 Abs. 2 GmbHG überflüssig, da das Vereinsrecht die gleich lautende Regelung in § 54 S. 2 BGB enthält.

Teilweise wurde jedoch der Einwand vorgebracht, dass die Anerkennung einer Sonderrechts-Formel der Vorgesellschaft gegen den gesellschaftsrechtlichen Rechtsformzwang verstößt.

Dadurch, dass das Gründungsrecht der GmbH selbst die Existenz einer Vorgesellschaft voraussetzt, ohne sie jedoch andeutungsweise selbst zu regeln, hat der Gesetzgeber ein Lückenproblem geschaffen, das nur durch Rechtsfortbildung, nicht aber durch die Unterstellung der Vor-GmbH unter einen anderen Verbandstypen sachgerecht gelöst werden kann.

Selbst der Gesetzgeber hat mit der Anerkennung der Vor-GmbH als Durchgangsstadium zur juristischen Person nicht beabsichtigt, diese dem Personengesellschaftsrecht oder dem Verbandsrecht zu unterstellen. Diese Auffassung wird auch dem Willen der Gründer gerecht, die gerade wegen des Vorteils der beschränkten Haftung eine Kapitalgesellschaft und keine Personengesellschaft gründen wollen.

Folglich ist der Ansatz überzeugender, der von einer Korrektur des numerus clausus durch Rechtsfortbildung ausgeht. Eine solche ist insofern zulässig, als es sich wie hier um das Vorliegen einer Gesetzeslücke handelt.

Demnach ist dem BGH und der heute herrschenden Lehre zu folgen, die bei einer Vorgesellschaft von einem Rechtsgebilde ‘sui generis’ ausgehen.

bb) Konsequenzen und Probleme der Sonderrechts-Formel Die Sonderrechts-Formel ist insofern hilfreich, als sie die sachlich fehlerhafte Einordnung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft sowie als nicht-rechtsfähiger Verein vermeidet und so der Lösung doch den richtigen Weg weist.

Aufgrund der Sonderstellung der Vor-GmbH im numerus clausus der Gesellschaftsformen sind nun neben den Gründungsvorschriften auch alle anderen Vorschriften des GmbH-Gesetzes anzuwenden, sofern sie nicht die Eintragung voraussetzen.

Aus dieser Einordnung lassen sich allerdings nur sehr eingeschränkt Folgerungen ableiten, welches Recht tatsächlich auf die Vorgesellschaft anzuwenden ist. Die Sonderrechts-Formel geht vielmehr von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Regelungen des GmbH-Gesetzes aus, soweit diese nicht die ‘Eintragung’ voraussetzen. Da aber, abgesehen von § 11 GmbHG, alle Vorschriften für die eingetragene GmbH geschaffen wurde, bleibt es so der Einzelentscheidung überlassen, welche Normen ‘zwingend’ die Eintragung bedingen.

Da die Vorgesellschaft weder eine Personengesellschaft noch eine fertige Kapitalgesellschaft ist, muss für sie eine besondere Regelung entwickelt werden. Folglich erscheint es überzeugend die Lösung bei offenen Fragen ganz an der Eigenschaft der Vor-GmbH als solche zu orientieren.

In der Entscheidung des BGH, das GmbHG ‘soweit’ wie möglich auf die Vor-GmbH anzuwenden, steckt gleichzeitig auch eine Grundentscheidung für den Maßstab bei der Interessenabwägung. So sollte die entstandene Regelungslücke durch die richterliche Rechtsfortbildung in der Weise geschlossen werden, dass die Interessen derjenigen, die mit der Vor-GmbH zu tun haben, in gleich starkem Maße berücksichtigt werden wie die Interessen derjenigen, die mit der eingetragenen GmbH in Kontakt treten.

cc) Zwischenergebnis Abschließend lässt sich festhalten, dass die Vor-GmbH eine Gesellschaft eigener Art mit eigenen gesetzlichen Regelungen ist, auch wenn diese erst im Wege der Analogie oder Rechtsfortbildung bestimmt werden müssen.

Arbeit zitieren:
Zaimbegovic, Meliha November 2005: Die besonderen Risiken der Vor-GmbH, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Rechtsformen, Rechtsfähigkeit, Gesamthandsvermögen, Vertretungsmacht, Gesellschafter

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