Die besondere Haftung des Insolvenzverwalters nach den §§ 60, 61 Insolvenzordnung
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Tanja Rother
- Abgabedatum: November 2010
- Umfang: 75 Seiten
- Dateigröße: 365,9 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Nordhessen, Standort Bad Sooden-Allendorf Deutschland
- Bibliografie: ca. 44
- ISBN (eBook): 978-3-8428-1091-4
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Rother, Tanja November 2010: Die besondere Haftung des Insolvenzverwalters nach den §§ 60, 61 Insolvenzordnung, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Haftung, Insolvenz, Unternehmensfortführung, Gläubigerrechte, Pflichten
38,00 €
PDF-eBook Download: 38,00 €
Diplomarbeit von Tanja Rother
Einleitung:
Im Jahr 2009 haben rund 33.000 Unternehmen in Deutschland Insolvenz anmelden müssen, dies sind im Vergleich zum Vorjahr 11,6 Prozent mehr. Diese steigende Tendenz ist schon über die letzten Jahrzehnte zu beobachten; nur kurzzeitig unterbrochen durch konjunkturelle Erholungsphasen.
Die Hauptursachen, die zu einer Insolvenz führen, liegen im Wesentlichen bei den betroffenen Unternehmen selbst. War es in der Vergangenheit hauptsächlich der Mittelstand, der von den Insolvenzen betroffen war, so mussten in den letzten Jahren zunehmend auch Großbetriebe sowie ganze Konzerne einen Insolvenzantrag stellen.
Die Gründe liegen häufig in der mangelnden Eigenkapitalausstattung der Unternehmen, dem wenig sparsamen Umgang mit Krediten oder öffentlichen Fördermitteln, dem unflexibles Handeln, in einem unzureichenden Debitoren- bzw. Inkassowesen und nicht zuletzt in der schlechten Zahlungsmoral der Kunden, die auch immer wieder dazu führt, dass Betriebe in finanzielle Schieflagen geraten. Weiterhin spielen risikobehaftete Unternehmensübernahmen eine immer größere Rolle, wie das aktuelle Beispiel der Übernahme der Versandhauskette Quelle durch den Karstadt-Konzern zeigt.
All diese Einflussfaktoren verschärfen die Situation besonders in der aktuellen Wirtschaftskrise und führen immer häufiger zu einer Insolvenzantragspflicht der betroffenen Unternehmen.
Nach Eröffnung des Verfahrens übernimmt der dann eingesetzte Insolvenzverwalter eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe im Unternehmen. Er soll das betroffene Unternehmen möglichst mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus dieser Schieflage befreien und im Idealfall wieder in den Wirtschaftskreislauf einbinden.
Seit der Neugestaltung der Insolvenzordnung aus dem Jahr 1999 ist das Insolvenzverfahren wesentlich sanierungsfreundlicher geworden und eröffnet dem Insolvenzverwalter weitgehende Gestaltungsspielräume zur Unternehmenssanierung.
Der Insolvenzverwalter hält ab dem Eröffnungszeitpunkt des Verfahrens alle Fäden zur Zukunftsgestaltung des Unternehmens in seiner Hand und muss alle relevanten Entscheidungen sowohl auf rechtlicher und als auch auf betriebswirtschaftlicher Ebene treffen. Dabei muss er die unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten sowie Dritten, nicht unmittelbar am Verfahren Beteiligten, berücksichtigen. Das erreicht er nur, indem er die Insolvenzmasse zusammenhält und die Kosten der Betriebsfortführung und Verfahrensdurchführung so gering wie möglich bleiben.
Gleichzeitig werden ihm zahlreiche öffentlich-rechtliche, privatrechtliche und steuerrechtliche Pflichten, die i. E. noch genannt werden, auferlegt, die zum Teil mit erheblichen Kosten verbunden sind und die Insolvenzmasse wiederum schmälern.
Der Verwalter soll hier im Verfahren für einen gerechten Ausgleich zwischen überschuldeten bzw. zahlungsunfähigen Schuldnern und ihren Gläubigern sorgen. Bei allen zu treffenden Entscheidungen muss er immer das eigene Haftungsrisiko mit in seine Überlegungen einbeziehen. Diese Risiken sind umfangreich und entstehen auf unterschiedlichen Ebenen und verschiedenen Zeitpunkten im Ablauf des Verfahrens.
Bis in die 70er-Jahre tendierte die Rechtsprechung zu einer weiten Auslegung der Haftung des Insolvenzverwalters, was als Konsequenz eher die haftungsextensive Variante der Zerschlagung der Unternehmen als die risikobehaftete Fortführung nach sich zog. Bemühungen diese Tendenz zu korrigieren, ergaben sich erstmals im Jahr 1987 in einem Urteil des BGH, welches die Haftung auf ‘konkursspezifische Verwalterpflichten’ beschränkte wonach der Verwalter nur gegenüber den am Verfahren Beteiligten haftbar zu machen ist.
Weiterhin wurde in einem anderen Urteil des BGH die analoge Anwendung des § 852 a. F. BGB als rechtens anerkannt. Das bedeutete, dass die Verjährung für eine Pflichtverletzung des Verwalters in drei Jahren ab Kenntniserlangung eintritt. Nach Einführung der InsO am 01.01.1999 wurde dann der § 62 InsO gültig, der sinngemäß gleich dem Wortlaut des § 852 a. F. BGB ist und auf die allgemeinen Verjährungsregeln §§ 119 ff. BGB verweist.
Im weiteren Verlauf gab es Vorschläge der Insolvenzrechtskommission zur Verbesserung der Voraussetzungen zur Unternehmenssanierung. Diese Vorschläge wurden im Jahr 1999 Bestandteil der neuen Insolvenzordnung. Dazu zählen im Wesentlichen die dreijährige Verjährungsfrist, eine Planungsverpflichtung bei der Begründung von Masseverbindlichkeiten sowie die Möglichkeit, den Pflichtenumfang des Insolvenzverwalters einzuschränken. Zahlreiche kontroverse Urteile,, verschiedener Gerichte spiegeln die relative, rechtliche Unsicherheit auf diesem Gebiet wider.
Mit Einführung der Insolvenzordnung erfolgte des Weiteren eine eindeutige Ausrichtung zugunsten der Interessen der Gläubiger. Als wesentliches Merkmal ist in diesem Zusammenhang die Gleichbehandlung aller Gläubiger im Verfahren zu nennen. Aus dieser geänderten Zielsetzung ergeben sich umfangreiche Haftungsrisiken für den Insolvenzverwalter, aber gleichzeitig auch zahlreiche Möglichkeiten für die Gläubiger, ihre Rechte und Ansprüche durchzusetzen. Der Haftung des Verwalters und somit einer Verletzung seiner Pflichten gehen immer neben dem Verschulden als Voraussetzung, Rechtshandlungen bzw. Unterlassungen seinerseits voraus.
Im Folgenden wird untersucht, welche wesentlichen Tatbestände aus Sicht des Gläubigers oder Dritten zu einer Haftung des Verwalters führen können. Die entsprechende Rechtsprechung, die derzeit herrschende Rechtsauffassung sowie Beispiele aus der Praxis untermauern diese Untersuchung. Im Anschluss erfolgt eine Darstellung der Durchsetzung der Haftungsansprüche durch den Gläubiger und im Weiteren die Erarbeitung sinnvoller Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Haftungsansprüchen gegenüber dem Verwalter.
Zum Abschluss erfolgt ein Ausblick über die zu erwartenden Entwicklungen auf dem Gebiet der Vertretung von Gläubigerrechten, auch in Bezug auf die Bemühungen der Bundesregierung.
In dieser Arbeit wird im Wesentlichen nur die Haftung des Verwalters im eröffneten Verfahren dargestellt, da die Haftungsvoraussetzungen in den meisten Fällen mit denen des vorläufigen Verwalters gemäß § 21 InsO deckungsgleich sind.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Grundlagen der Haftung | 5 |
| 2.1 | Grundlagen der Haftung gemäß § 60 S. 1 InsO | 5 |
| 2.2 | Grundlagen der Haftung gemäß § 61 InsO bei der Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten | 7 |
| 2.3 | Das Verhältnis von § 61 zu § 60 InsO | 9 |
| 2.4 | Abgrenzung der Haftung der Insolvenzmasse und der persönlichen Haftung des Verwalters | 10 |
| 2.4.1 | Abgrenzung der Haftung nach § 60 InsO von der Haftung nach den allgemeinen Regeln | 11 |
| 2.4.2 | Differenzierung zwischen Einzel- und Gesamtschaden | 11 |
| 2.4.3 | Schaden bei Massegläubigern | 12 |
| 2.5 | Interne und externe Haftung des Insolvenzverwalters | 13 |
| 2.5.1 | Interne Haftung | 13 |
| 2.5.2 | Externe Haftung | 13 |
| 2.6 | Inwieweit ist dem Verwalter ein Verschulden zuzurechnen? | 14 |
| 2.7 | Verschulden und Zustimmung eines Gläubigerorgans | 15 |
| 3. | Haftung des Verwalters wegen insolvenzspezifischer Pflichten | 17 |
| 3.1 | Pflichten des Verwalters gegenüber den Beteiligten | 18 |
| 3.1.1 | Pflichten gegenüber dem Insolvenzschuldner | 18 |
| 3.1.2 | Pflichten gegenüber den Insolvenzgläubigern | 20 |
| 3.1.3 | Pflichten gegenüber aus- und absonderungsberechtigten Gläubigern | 21 |
| 3.1.3.1 | Aussonderungsberechtigte gemäß § 47 InsO | 22 |
| 3.1.3.2 | Absonderungsberechtigte gemäß §§ 49 ff. InsO | 23 |
| 3.1.4 | Pflichten und Haftung gegenüber den Massegläubigern | 24 |
| 3.1.5 | Besonderheiten bei Erklärung der Masseunzulänglichkeit | 24 |
| 3.1.6 | Pflichten bei der Prozessführung | 25 |
| 3.1.7 | Haftung des Verwalters im Zusammenhang mit dem Planverfahren | 26 |
| 3.1.8 | Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Vergütung des Verwalters | 28 |
| 3.1.9 | Pflichten aus steuerrechtlicher Sicht gemäß § 155 Abs. 1 InsO | 29 |
| 3.2 | Pflichten, die sich aus der Verwertung der Masse ergeben | 29 |
| 3.2.1 | Pflicht zur Löschung eines Insolvenzvermerkes aus dem Grundbuch | 31 |
| 3.2.2 | Pflichten und Haftung bei der Freigabe von Vermögenswerten | 32 |
| 3.3 | Pflichten aus Anfechtungs- und Haftungsansprüchen | 33 |
| 3.4 | Die Begründung neuer Masseverbindlichkeiten und die Haftung wegen Eingehung neuer Verbindlichkeiten gemäß § 61 InsO | 35 |
| 3.4.1 | Erfordernis der Begründung einer Masseverbindlichkeit durch Rechtshandlung | 36 |
| 3.4.2 | Masseverbindlichkeiten durch Prozesskosten | 36 |
| 3.4.3 | Entlastungsbeweis nach § 61 S. 2 InsO | 37 |
| 3.4.4 | Haftung aus dem Widerruf von Lastschriften zur Massemehrung | 38 |
| 3.4.5 | Pflicht zur zeitnahen Beendigung des Verfahrens | 39 |
| 4. | Die Unternehmensfortführung und die Anforderungen an den Verwalter | 40 |
| 4.1 | Haftungstatbestände und Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung | 40 |
| 4.2 | Haftungstatbestände bei andauernd beschlossener Fortführung | 42 |
| 4.3 | Sonstige Haftungstatbestände aus der Unternehmensfortführung | 43 |
| 5. | Haftung aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht | 45 |
| 5.1 | Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen | 46 |
| 5.2 | Pflichten aus der Fortführung von Arbeitsverhältnissen | 46 |
| 5.3 | Massenentlassungen | 47 |
| 5.4 | Möglichkeit der Freistellung | 48 |
| 5.5 | Haftung aus der Beschäftigung von Hilfspersonen | 48 |
| 5.6 | Rechtsweg bei der Haftung aus §§ 60, 61 InsO im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht | 49 |
| 6. | Anspruchskonkurrenzen | 51 |
| 7. | Umfang des Schadenersatzes aus §§ 60, 61 InsO | 52 |
| 8. | Durchsetzung und Geltendmachung des Schadenersatzes aus §§ 60, 61 InsO gegen den Verwalter | 53 |
| 8.1 | Anspruchshäufung aus §§ 60, 61 InsO | 53 |
| 8.2 | Haftpflichtversicherung | 54 |
| 9. | Verjährung der Ansprüche aus §§ 60, 61 InsO | 56 |
| 10. | Haftungsfreies wirtschaftliches Ermessen | 57 |
| 11. | Entwicklung und Vertretung von Gläubigerrechten und dahingehende Maßnahmen der Bundesregierung | 60 |
| 12. | Fazit | 63 |
| Literaturverzeichnis | V |
Textprobe:
Kapitel 3.1.7, Haftung des Verwalters im Zusammenhang mit dem Planverfahren:
Ebenso kann sich eine Haftung für den Verwalter aus einem Insolvenzplanverfahren heraus ergeben. Das primäre Ziel des Planverfahrens ist die bestmögliche Masseverwertung und die Erzielung künftiger Überschüsse aus der Unternehmenssanierung zur bestmöglichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Die Vorgabe dabei ist, dass kein Gläubiger im Planverfahren schlechter gestellt werden darf als ohne Planverfahren.
Der Gesetzgeber hat die Haftung für den Verwalter im Planverfahren nicht geregelt, daher kann sich diese nur aus den allgemeinen Haftungsregeln gemäß §§ 60, 61 InsO ergeben.
Haftungsgefahren birgt insbesondere die Planaufstellung selbst, die ertragssteuerliche Abwicklung sowie die Fortführung des Unternehmens nach Plan.
Der Verwalter zeigt im Berichtstermin den Gläubigern die Möglichkeiten der Masseverwertung auf und hat sie über die zu erwartende Auskehrung des Erlöses aufzuklären, damit die Gläubigergemeinschaft über die Aufstellung eines Insolvenzplanes entscheiden kann. Der Verwalter kann sich der Entscheidung nicht eigenmächtig entziehen und ist verpflichtet, danach zu handeln. Sollte die Gläubigerversammlung durch Nichtteilnahme dem Verwalter eine Entscheidung verweigern, so ist er dazu verpflichtet, die Masse bestmöglich zu verwerten.
Hat die Gläubigerversammlung aber die Aufstellung eines solchen Planes gemäß § 218 Abs. 2 InsO beschlossen, so ist der Verwalter zur Vorlage in angemessener Frist verpflichtet. Der Begriff ‘angemessen’ ist aus dem Gesetz nicht ableitbar und richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen des konkreten Verfahrens.
Die zentrale Pflicht des Verwalters ist die Umsetzung der Vorgaben der Gläubiger und dessen, was diese sich unter dem Planinhalt vorgestellt haben. Weiterhin hat er eine Hinweispflicht, wenn eine alternative Regelung seiner Meinung nach besser geeignet wäre, die Masse zu verwerten.
Eine Haftung kann sich für den Verwalter ergeben, wenn der Plan nicht ordnungsgemäß ausgearbeitet wurde bzw. sich herausstellt, dass er so nicht durchführbar ist oder die Erwartungen der Gläubiger nicht erfüllt. So ist beispielsweise bei einem groben Fehler des Verwalters bei der Einsetzung von Massemitteln zur Planerfüllung das von ihm geforderte Honorar bzw. der geforderte Zuschlag auf das Honorar als Schaden anzusehen, für den der Verwalter persönlich einstehen muss.
In Bezug auf die Haftung aus steuerlicher Sicht muss der Verwalter bei der Planerstellung auf die Folgen der Entstehung eines Sanierungsgewinns achten. Da der Schuldner bei ordnungsgemäßer Buchführung seine Verbindlichkeiten schon gewinnmindernd in die Bilanz hat einfließen lassen und sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein weiterer Schuldenerlass ertragssteuerlich bemerkbar macht, begründet der Verwalter mit der Übernahme dieses Buchgewinns in den Plan neue zu erfüllende Masseverbindlichkeiten. Eine Haftung wird hier allerdings aus §§ 69, 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO bzw. § 60 InsO hergeleitet, da die Vorlage des Insolvenzplanes keine Rechtshandlung i. S. d. § 61 InsO darstellt.
Ein weiterer haftungsrelevanter Tatbestand ist die Beschäftigung von Hilfspersonen, für deren sorgfältige Auswahl der Verwalter zu sorgen hat. Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie unter Punkt 5.1.5 beschrieben. Für Hilfspersonen, die Angestellte des Schuldners sind, gelten beispielsweise solche als ungeeignet, die die Insolvenz offensichtlich mitverschuldet haben. Durch die Beschäftigung von Hilfspersonen entstehen Kosten für deren Vergütung. Diese Kosten begründen mit ihrer Entstehung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO neue Masseverbindlichkeiten. Auch hier muss der Verwalter sorgfältig prüfen, ob er diese Verbindlichkeiten befriedigen kann.
Ist durch eine negative Geschäftsentwicklung die Fortführung des Unternehmens nach Plan unmöglich, so hat der Verwalter die sofortige Betriebseinstellung zu veranlassen.
Ist das Verfahren nach § 258 InsO zur Aufhebung beim Insolvenzgericht, muss der Verwalter gemäß § 258 Abs. 2 InsO vor der Aufhebung alle unstreitigen Masseansprüche berichtigen und für die streitigen Sicherheit hinterlegen. Kann der Verwalter nicht belegen, dass er auch außerhalb des Planverfahrens die Neumasseverbindlichkeiten begleichen kann, so tritt die Haftung gemäß § 61 InsO ein.
Hat der Verwalter allerdings eine fundierte Liquiditätsplanung im Vorfeld beigebracht und liegen ihm auch sonst keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass er bzw. der Schuldner seine Masseverbindlichkeiten nicht werden begleichen können, trifft ihn keine Haftung.
3.1.8, Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Vergütung des Verwalters:
Ebenso kann es bei der Festlegung des Vergütungssatzes zu einer Haftung des Verwalters kommen, wenn er einen fehlerhaften Betrag bei der Errechnung zugrunde legt. Da sich der Vergütungssatz nach der Höhe der Masse berechnet, ist der Verwalter im Allgemeinen bestrebt, einen möglichst hohen Massebestand zu erzielen.
Hat der Verwalter aufgrund eines fehlerhaft angesetzten Massebetrages eine zu hohe Vergütung entnommen, so ist er den Gläubigern für diesen masseschmälernden Betrag zum Schadenersatz verpflichtet.
Ein Beispiel hierfür bot im Jahr 2005 die Insolvenz der Phoenix Kapitaldienst GmbH mit dem größten Kapitalanlegerbetrugsfall in der Nachkriegsgeschichte mit einem Gesamtschaden von ca. 600 Millionen Euro. Der damalige Verwalter zog die bestehenden Treuhandkonten zur Masse und berechnete daraus seine Vergütung.
Die betroffenen Beitragszahler schlossen sich zu einem Rechtsverfolgungspool zusammen und beantragten beim zuständigen Insolvenzgericht die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Überwachung.
Des Weiteren strengten einige betroffene Anleger Klagen an, wobei das Landgericht Baden-Baden zugunsten der Anleger entschieden hat, dass der Verwalter die Treuhandkonten nicht zur Masse ziehen durfte und somit eine Haftung i. S. v. § 60 InsO gegeben ist.
38,00 €
PDF-eBook Download: 38,00 €
Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783842810914
Arbeit zitieren:
Rother, Tanja November 2010: Die besondere Haftung des Insolvenzverwalters nach den §§ 60, 61 Insolvenzordnung, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Haftung, Insolvenz, Unternehmensfortführung, Gläubigerrechte, Pflichten



